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TO THE
UNIVERSITY OF CALIFORNIA
AT LOS ANGELES
WILLIAM G. KERCKHOFF
THE LIBRARY OF
FRIEDRICH KLUGE
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ABHANDLUNGEN
DER PHILOLOGISCH-HISTORISCHEN KLASSE
DER SÄCHSISCHEN
AKADEMIE DER WISSENSCHAFTEN
ZWEIUNDDREISSIGSTER BAND
DER ABHANDLUNGEN BEIDER KLASSEN SECHSUNDSECHZIGSTER BAND
MIT 68 TAFELN UND 2 ABBILDUNGEN IM TEXT
LEIPZIG
BEI B. G. TEUBNER
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DEMOTISCHE URKUNDEN
ZUM ÄGYPTISCHEN BÜRGSCHAFTSRECHTE
VORZÜGLICH DER PTOLEMÄERZEIT
HERAUSGEGEBEN UND ERKLÄRT VON
K.SETHE
MIT EINER RECHTSGESCHICHTLICHEN UNTERSUCHUNG
von
J. PARTSCH
XXXIL BAND
DER ABHANDLUNGEN DER PHILOLOGISCH-HISTORISCHEN KLASSE
DER SÄCHSISCHEN AKADEMIE DER WISSENSCHAFTEN
MIT 68 TAFELN UND 2 ABBILDUNGEN IM TEXT
LEIPZIG
BEI BG.TEUBNER
1920:
Vorgetragen für die Abhandlungen am 10. Juli 1915.
Das Manuskript eingeliefert am ı. Juli 1915.
Der letzte Bogen druckfertig erklärt am ı5. August 1920.
Vorwort.
Als im Jahre ıgro Josef Partsch, damals in Göttingen wir-
kend, mit der Bitte an mich herantrat, ihm zwecks Fortführung
seines Griechischen Bürgschaftsrechtes eine zuverlässige Lesung
und Erklärung der damals bekannten Dokumente zum ägyptischen
Bürgschaftsrechte in demotischer Schrift zu verschaffen, hatte ich
mich in ein Gebiet meiner Wissenschaft einzuarbeiten, von dem
ich ‚mich bis dahin so gut wie ganz ferngehalten hatte. Als ein
Lernender habe ich damals die Arbeit begonnen, die nun nach
fast 10 Jahren an die Öffentlichkeit tritt. Sie trägt den Stempel
dieser Entstehung auch wohl noch an der Stirn, insofern der
Kommentar es nicht verschmäht, sich auch über Dinge Rechen-
schaft zu geben, die den älteren Demotikern kein Kopfzerbrechen
mehr verursacht haben.
Dieses, zunächst durch die Skepsis eines unbefangenen Be-
obachters verursachte Eingehen auf die verschiedenen, auch schein-
bar selbstverständliche Erscheinungen, insbesondere die Frage-
stellung nach dem grammatischen Aufbau der Formeln und nach
dem eigentlichen Sinn und Zweck der Klauseln, lag im Grunde
aber recht eigentlich in der Richtung der Ziele, die meine Arbeit
verfolgte. Diese waren zwiefach: einerseits sollte dem Rechts-
historiker das Urkundenmaterial sauber präpariert vorgelegt und
ihm ein Urteil darüber ermöglicht werden, wie weit die Inter-
pretation der Texte sicher steht und welche Möglichkeiten einer
anderen Auslegung etwa gegeben sind — andererseits sollte aber
auch dem Ägyptologen, der sich in die Welt der demotischen
Rechtsurkunden wie in das demotische Schrifttum überhaupt neu
einzuarbeiten gedenkt, ein Leitfaden in die Hand gegeben werden,
a*
IV SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXLI.
der ihn der Mühen und Zweifel überhöbe, denen ich mich beim
Lernen hatte unterwerfen müssen. Wesentlich diesem letzteren
Ziele dient auch die Einrichtung der Tafeln mit ihrer interlinearen
Umschreibung, die jedem ein leichtes und genaues Nachprüfen
meiner Auffassung des Textes ermöglicht.
Der Kommentar, der unter diesen Umständen oft den Cha-
rakter einer Untersuchung annehmen mußte, hofft aber auch als
methodisches Beispiel Wert zu haben, indem er zeigt, wie man
derartige Urkunden zu behandeln hat, um sie wirklich nutzbar
zu machen, gegenüber der sonst üblichen kurzen Publikationsweise,
die nur zu oft von einer wirklichen Durcharbeitung der Texte
weit entfernt bleibt und lediglich eine editio princeps gibt. Be-
sonders lehrreich dürften in dieser Hinsicht die Fälle sein, wo es
sich um stark zerstörte Texte handelt, wie bei den Urkunden 8
und 14, von denen die letztere größtenteils überhaupt erst durch
die eindringende philologische Behandlung lesbar geworden ist.
Andererseits ist es freilich selbstverständlich, daß eine solche Be-
handlung der Urkunden in Zukunft unmöglich in gleicher Aus-
führlichkeit zu Papier gebracht werden kann, wie es hier ein für
alle(oder wenigstens für viele)mal geschehen ist.
In seinem Grundbestand, d. h. in der Bearbeitung der Ur-
kunden ı—2ı, wurde der philologische Teil im Herbst ı913
abgeschlossen. Erst nachträglich sind dann im Jahre 1914 die
damals durch Sottas veröffentlichten Urkunden 22. 23 hinzu-
gekommen, und schließlich, nachdem der Druck des Kommentars
weit vorgeschritten war und die Tafeln längst ausgedruckt waren,
im Jahre 1918 auch die Urkunde 24. Was infolge des Hinzutritts
der beiden erstgenannten Stücke sowie der von Spiegelberg
während des Druckes aufgefundenen Kladde zu Urkunde ı5 oder
sonstwie nachträglich in dem 1913 abgeschlossenen Grundmanu-
skript zuzufügen war, ist ausdrücklich, und zwar meist durch
Einschließung in eckige Klammern, als späterer Zusatz gekenn-
zeichnet. j
Für die Reproduktion der Texte, die die Tafeln 1—64 geben,
mußte schon der interlinearen Umschreibung halber von der Ver-
XXXIL] VORWORT. | V
wendung der Photographie abgesehen werden. Diese erübrigte
sich aber auch deshalb, weil die Texte mit Ausnahme von Ur-
kunde 9. ıo sämtlich bereits einmal in Lichtdrucken veröffentlicht
sind. Sie kam für unsere Aufgabe, die eine reinliche Feststellung
des Wortlautes bezweckte, zudem auch aus einem prinzipiellen
Grunde nicht in Frage. So wertvoll die Photographie bei tadel-
loser Erhaltung der Dokumente’ ist, so reicht sie doch nur selten
aus, um die Texte wirklich in allen Teilen brauchbar vorzulegen.
Für die Umschreibung der demotischen Schrift ist der Grund-
satz maßgebend gewesen, daß der eigentliche Zweck einer jeden
Transskription der sein muß, deutlich erkennen zu lassen, was
tatsächlich geschrieben ist. Daher hat die Umschreibung der in
historischer Orthographie geschriebenen ägyptischen Worte auch
historisch zu sein; „mein“ ist also 27-7 zu umschreiben, wenn es
auch gewiß schon pa, „sein“ »»j-f, wenn es auch gewiß schon pef
gesprochen wurde wie im Koptischen. Dagegen wird man Worte,
die nicht historisch, sondern phonetisch geschrieben sind, wie
z.B. die griechischen Eigennamen, auch phonetisch zu umschreiben
haben, also Ptolemaios Piwlmjs, obwohl das darin verwendete
Zeichen für o eigentlich w’, das für ! eigentlich rw, das für s
eigentlich s’ bedeutete, und obwohl dieselben Zeichen, wo sie in
historischer Schreibung vorkommen, auch nach wie vor so zu
umschreiben sind (z. B. w’j „entfernen“). Bei phonetischen Schrei-
bungen aber, die aus der historischen, nach Rebusart übertragenen
Schreibung eines anderen gleichlautenden Wortes bestehen, wie
m:‘ „wahr“ für ma „Ort“, ‘-wj „Arme“ für & „Haus“, r-kr-j „auf
mein Gesicht“ für er& „gegen mich“, wird historisch umschrieben,
aber der koptische Lautwert des gemeinten Wortes in Klammern
zugefügt, also m:‘ (ua), ‘-wj (m), r-hrj (epoı). Endungen, die in
der Schrift angedeutet sind, werden, auch wenn sie in Wirklich-
keit nicht mehr gesprochen wurden oder an anderer Stelle stan-
den, doch da, wo ihr Zeichen steht, wiedergegeben, also beispiels-
weise snp-t-w „Jahre“ statt des wirklichen rnp-w (punoore) und
des alten rnp-wti. Suffixe und Kompositionselemente werden durch
Bindestriche abgeteilt, also mw-t-f „seine Mutter“, r-hrj „hinauf“.
vl SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. (XXX.
Die Namen der Gelehrten und der wissenschaftlichen Institute,
die uns durch freundliche Hilfe bei unserm Unternehmen zu Dank
verbunden haben, sind im allgemeinen an ihrem Orte genamnt.
Hier zu erwähnen ist noch, daß es Sir Herbert Thompson war,
der uns auf die Mehrzahl der im koptischen Anhange verwerteten
Stellen, soweit sie nicht biblischer Herkunft sind, hinwies. Be-
sonders dankbar zu rühmen haben wir aber die nie ermüdende
Teilnahme und Förderung, die W. Spiegelberg unserer Arbeit
angedeihen ließ. Zu tiefestgefühltem Danke endlich sind wir der
Sächsischen Akademie der Wissenschaften verpflichtet, die unserer
Arbeit trotz ihres Umfanges und trotz der Ungunst der Zeiten
zum Druck verholfen hat. Der Druck der umfangreichen Register
wäre nicht möglich gewesen ohne die erhebliche finanzielle Unter-
stützung, welche wir von der Freiburger Wissenschaftlichen Ge-
sellschaft, von der Rheinischen Gesellschaft für wissenschaftliche
Forschung und von einem Freunde des Unterzeichneten, der un-
genannt zu bleiben wünscht, erfahren haben. Diesen freundlichen
Helfern hier unsern Dank auszusprechen, ist uns Bedürfnis.
Göttingen, im August 1920.
K. Sethe.
ud
— — ——.
an en ul
Vorwort .
Inlalisversaidkiis:
I: Philologischer Teil.
ı. Kommentar .
Urk.
I.
IDEEN
20.
21.
22.
23.
24.
Kairo 30647. Pachtrertag über Königsand, Fein, 20}
v. Chr. Be: me ia >
. Kairo 30660. Dosgl.
30697 + 30780. Desgl., 6 V. Chr.
30689 + 30701 + 30782. Dh
„ 30781. Desgl. .
„ 30753. Zahlungeverpfichtung eines Bürgen, Faijtem,
3 3
204 v.Chr. .. '
. Kairo 30659 + 31 vor: Gestellungebürgechat, Faijüm, 202
v. Chr.
. Kairo 30608, Desgl. . A
. Heidelberg 723. Pachtvertrag, Gebelen, 124 v. Chr:
. Leiden 376. Schuldverschreibung, Theben, 127 v.Chr. .
. Pap. Gardiner. Desgl., Gebelen .
. Hauswaldt ı8. Kaufpfandvertrag, Edfu, 212/1 v. Chr. ’
. Elepbantine ı, Antrag auf en Edfu,
223 v. Chr.
. Urk. 1 3bfe, Elephantine 2 = >
„ 13. Elephantine 4 .
. Elephantine 6. Schuldverpflichtungserklärung von Bürgen,
Edfu, 225 v. Chr.
. Rylands 36. Schiedseid und Vervleich: Gebelön, 90 v. Chr.
. Brit. Mus. 10242. Brief, Serapeum, 159 v. Chr.
. Aus Brit. Mus. 10231. Desgl. . . .
. Aus Rylands 9. Denkschrift, El Hibe, Be v. . Chr.
. Aus Berlin 3115. Satzungen einer Ten Theben,
ı10/9 v.Chr... . .
Aus Kairo 30619. Desgl., Tebtynis, v. Chr.
Straßburg 45. Titel einer Urkunde, Gebelön
Lille ı. Gestellungsbürgschaft, Fe 243 v.Chr...
Lille 2. Desgl. . . .
Straßburg 288. Schuldanerkenntais eines Bürgen, Mitte des
3. Jahrh. v. Chr.. Be ee a
2. Koptischer Anhang .
Erster Teil. s3nı-TWwpe6 „bürgen“
Zweiter Teil. n-TOOTC „verloben“
Dritter Teil. sen-ToOTQ „begrüßen“
913
515
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SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXxU
I. Juristischer Teil.
Einleitung. ;
Erstes Kapitel. Die Bürgschaft durch Handnchmen,,
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8 11.
8 12.
8 13.
. Das Handnehmen ;
. Die mündliche Erklärung bei en Handnähmsakt..
. Die besonderen Klauseln im normalen Bürgschaftsformular
. Das besondere Bürgschaftsformular des P. Eleph. 6
. Die Haftung aus der Handnahme-Bürgschaft .
. Exkurs über die Vermögenshaftung im Ehevertrage .
. Das Deckungsverhältnis des Bürgen zum Schuldner .
. Schuld und Haftung in der demotischen Bürgschaft durch Hand-
nehmen .
. Die Bürgschaft auf der Königsdomäne ;
. Die Bürgschaft in den Verfahren des Verwältungmechte
1. Die Bürgschaftsurkunden . . ;
2. Die Vollstreckung gegen Pinyris und Psintaes
3. Die rechtliche Gestaltung der Vollstreckung .
4. Die rechtliche Parallele zur Prädiatur . ni
Die verwaltungsrechtlichen Gestöllungsbargschäften i
Die Selbstbürgschaft im Prozeßvergleich P. Rylands 36
Die Bürgschaft in den privatrechtlichen Verträgen
Zweites Kapitel. Das Rufen auf die Urkunde .
5 14.
8 15.
8 16.
Die Fälle in den Urkunden
a) Die einfache Beitrittserklärung .
b) Die ausdrückliche Garantieübernahme i in der Zustimmungs-
erklärung .
c) Die rechtliche Bedentung der Beitrittserklärung
Anhang. $ 17. Die koptischen Urkunden
III. Nachträge und m.
IV Register
>
Seite
516
516
519
519
528
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748
764
766
07
DEMOTISCHE URKUNDEN
ZUM AEGYPTISCHEN BÜRGSCHAFTSRECHTE
VORZÜGLICH DER PTOLEMÄERZEIT
HERAUSGEGEBEN UND ERKLÄRT VON
K.SETHE
MIT EINER RECHTSGESCHICHTLICHEN UNTERSUCHUNG
voN
J. PARTSCH
I. Philologischer Teil.
ı. Kommentar.
Urk. 1.
Kairo 30647.
(Text mit interlinearer Umschreibung: Taf. 1ı—3)
Pachtvertrag über Königsland in Form eines sogenannten
Pachtangebotes, vom Jahre 204 vor Chr., aus dem Faijüm,
wahrscheinlich aus Krokodilopolis.
Veröffentlicht in Lichtdruck von Spiegelberg, Catalogue
general du Caire, Die demotischen Papyrus Taf. 48, umschrieben
und übersetzt ebenda im Texte 8. 88.
Dank dem liebenswürdigen Entgegenkommen des General-
direktors des Service des antiquites d’Egypte Sir G. Maspero und
der freundlichen Vermittlung des Direktors des Kais. Deutschen
Archäolog. Instituts zu Kairo Geh. Rat Prof. Dr. L. Borchardt,
denen ich auch an dieser Stelle meinen herzlichen Dank aussprechen
möchte, konnte ich diese Urkunde wie auch die im Folgenden be-
handelten Kairiner Urkunden (2—8) im Pape auf der Göttinger
Universitätsbibliothek studieren.
Unsere Urkunde kommt nach Ausweis ihres Inhaltes, wie die
gleichzeitigen und verwandten Urkunden 2—5, aus dem Archive
oder der Registratur des Oikonomos und des königlichen Schrei-
bers des arsinoitischen Gaus, also vermutlich aus Krokodilopolis
(Medinet el Faijüm).') Gleicher Herkunft scheinen auch Urk. 6—8
zu sein, von denen 6. 7 aus dem Archiv des Toparchen der Meris
des Polemon stammen.
1) Spiegelberg glaubte bei unserer Urkunde, wie bei einigen der verwandten
Urkunden, aus der Farbe des Papyrus auf Herkunft aus Gebelön schließen zu dürfen.
Dieser Schluß erweist sich nun als hinfällig. "Es ist ja auch sattsam bekannt, daß
man auf die Farbe des Papyrus oft garnichts geben kann; kommt es doch vor, daß
zwei Bruchstücke eines und desselben Schriftstückes, die in verschiedenen Erdschichten
gelegen haben, völlig verschiedene Färbung des Papyrus aufweisen.
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4 SETHE-PArRTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. (XXX.
Umschrift.')
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17. iw-j (r) hj-w®” h-j" tw-tn m-s"* pj-In mr”
ı) Die über der Zeile stehenden Ziffern und Buchstaben verweisen auf die
Paragraphen des Kommentars.
xxxI.] I. PHILOLOGISCHER TrıL. Lı. KOMMENTAR. ÜRKUNDE 1. 5
I.
2.
3-
1
\O
IO.
Il.
12.
16.
17.
Übersetzung,
[Jahr ı' Monat x. der Jahreszeit y. des Königs P]tolemaios,
[Sohnes des Ptolemaios und der] Arsinoe?,
[der vaterliebenden Götter.” Es sagte‘ der Bauer‘°
4. |und Sklave des Subek (Suchos)’’ Har-si-usire araosn),
Sohn des ...... ‚] zu Sopeiros’*,
. [dem Oi]konomos’’, und°®* I-m-hutep (Imuthes)’’, dem Sohne
des Hör (Horos), dem Schreiber des
. Königs°°: „Esset?* meine Rede des Übernehmens®? von 4 (Aru-
ren)‘ Grasland’
‚von'* den Äckern des Königs"’, die geschrieben sind hinter
mich" (für)'* den Wuchs'“* des Jahres 2'*,
. (in)"’* der Feldmark'°? des Subek (Suchos)-Dorfes'®° Die Insel'**
des Dikaios,'°®
. (für) je’* 4 (Artaben) Weizen'‘” auf ı (Arure) Acker '°°, macht
(insgesamt)"'* 16''°(Artaben) Weizen, ihre Hälfte ist!** 8 (Artaben)
Weizen'?’, macht (insgesamt) 16 (Artaben) Weizen wiederum."
Es?* liegt mir” euch gegenüber” ob”, die ı2 (sic)”> (Ar-
taben) Weizen ”*, die oben sind”, zu messen”, unter (d.i. un-
mittelbar nach) der Ernte”
der Äcker, die oben sind” (an)“* dem Termin des Korn*®
messens*> an*? den König.*”° Die (Artabe) Weizen
von ihnen ’°*, die ich”” nicht messen”°° werde”, die?’ werde
ich geben”®* mit ihrem ı (zu) 1'/,**°
.an einem Tage von 5 Tagen”, mit Notwendigkeit””*, ohne Ver-
harren ««238b. c
.Der Bauer aber” und Sklave des Subek (Suchos)” Pete-chöns
(Petechönsis), Sohn des Hör (Horos), seine Mutter ist T-Se-n-&se
(Senesis),
. sein Handnehmer”, steht, indem er sagt”: „Ich habe Hand
genommen”
(in bezug auf)*® Har-si-usire (Harsiosiris)”“ (in bezug auf)“ die
16°° (Artaben) Weizen, die oben sind.” Wenn er sie nicht mißt*,
so werde? ich sie selbst®® messen.” Ihr seid hinter”* dem
von euch Beliebten”®
6 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI.
18. im-n?® (n) p} 5 2" Bon“ or (JR md nb nd) hrj”
19. n hir (n-)iwtj mn“
sh** Ir-(n-)hr-r-r-w 93 F*(na)-w(?)*®
20. sh Sbk-htp (s!) P:-dj-sbk“
21.sh P:-wr“* (s°) |...... I
Kommentar.
$ı. Da für den „Wuchs“ des Jahres 2 verpachtet wird, das
am 13. Okt 204 v. Chr. begann, wird hier nach dem Brauche der
Zeit einer der letzten Monate des Jahres ı genannt gewesen sein.
& 2. Der Name Arsinoe, den Spiegelberg in den Resten er-
kannte, war in seinem ersten Teile offenbar ebenso geschrieben
wie in Urk. 7 und in Kairo 30700. Man sieht noch das eigen-
tümliche r dieser Schreibung, über dem das > stand, und sn’. Den
Schluß macht das Zeichen für Göttin, das auch an der letztge-
nannten Stelle, dort vor den Königsdeterminativen, erscheint (deut-
lich im Original).
$& 3. Diese Ergänzung, die den Raum gut füllt, ergibt sich
aus Urk. 2, die an dieselben Beamten gerichtet ist wie unsere Ur-
kunde, und die wie die verwandten Urkunden 6 und 7 aus der Zeit
des Königs Ptolemaios Epiphanes stammt. Spiegelbergs Ergän-
zung n» nir-w sn-w „der Götter Brüder“, bei der der regierende
König Euergetes I. wäre, würde zudem den Raum nicht füllen.
$ 4. Das in der Schrift wie üblich hervorgehobene dd NN.,
mit dem die meisten demotischen Rechtsurkunden die Erklärung
des Ausstellers der Urkunde einführen, müßte von Rechts wegen
„es sagte NN“, „NN. hat gesagt“ bedeuten, da das Tempus sdm-f
im Demotischen im Aussagesatz perfektische Bedeutung zu haben
pflegt. Die griechischen Urkunden geben es nun aber durch A&ysı
ö deiva wieder, sodaß Griffith (Ryl. II 256 Note ı) es als alter-
tümliches Beispiel des imperfektischen Gebrauchs des sdm-f an-
zusehen geneigt war („es sagt NN.“). Tatsächlich ist das demotische
dd NN. aber ohne Zweifel aus der alten Formel dd-t-n NN. „was
NN. sagte (‚ist:)“ entstanden, die in den neuägyptischen Prozeß-
xXxı.] I. Prrtoroc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. ı. $ ı—sb. 7
ı8. von uns”° den 2 Personen,” bis daß”* wir tun gemäß°” allen
Worten, die oben sind,”
ı9. mit Notwendigkeit, ohne Verharren.“ *
Es schrieb (dies)‘'* I-n-har-erow (Inaros), Sohn des Pa-we
(Pawes) (?).*”
20. Es (unter)schrieb“ Sebk-hotep (Sochotes), (Sohn des) Pete-subek
(Petesuchos).“
2ı. Es (unter)schrieb“ P-wer (Poeris),** (Sohn des) ......
urkunden die Reden der Parteien einleitet (Verbum II S. 463 zu
$ 392)'), hat also unzweifelhaft perfektische Bedeutung gehabt,
wie das entsprechende, vielleicht geradezu mit ihm zu identifizie-
rende koptische nexaq „er sagte“, eig. „was er gesagt hat (\‚ ist)“.
Die griechische Wiedergabe durch Asysı ist demzufolge gewiß als
ein Gräzismus anzusehen, der vielleicht auf einer Angleichung an
das öuoAopei 6 deiva (mit folgendem perfektischen Infinitiv) der
griechischen Objektivurkunde beruhte.
&5.a) Das Wort wj“ „Bauer“ (kopt. oroıe) ist hier, wie in
Z. 14, unregelmäßig ohne das 5 geschrieben. Ein Grund dafür
ist, da das Wort an der letzteren Stelle unabhängig, also sicher
nicht verkürzt dasteht, nicht erfindlich. Spieg. fügte vor w(j)‘
noch den Artikel p> „der“ ein. Dieser steht indessen ebensowenig
wie an den anderen Stellen da und ist ungehörig, da Titel, wenn
sie vor dem Eigennamen stehen, auch im Demot. noch stets ohne
Artikel bleiben, wie im Neuäg.
b) Die von Spieg. vorgeschlagene, zu Urk. 2 stimmende Er-
gänzung Pr-': ergäbe wj‘ Pr-': „Bauer des Königs“, das äg. Äqui-
valent des griech. Baoıkızög Yengyög, der offiziellen Bezeichnung
für die Pächter von Königsland. — Statt dieser Ergänzung wird
aber nach Urk. 3, ıı mit Rücksicht auf 2. ı4 bk Sbk „Sklave des
Suchos“ vorzuziehen sein (s. dazu unten $ 30).
ı) Ganz analog ist das in NN., mit dem die demotischen Quittungen zu
beginnen pflegen, aus altem N © in-tn „was NN. brachte (‚ist:)* über neuäg.
A N @ i-in hervorgegangen. Daher denn auch die Variante r-in- in den von
Thompson in den „University of Toronto Studies“ veröffentlichten Thebanischen
Ostraka (p. 25ff.), die noch das Aleph prostheticum der nenäg. Relativform be-
zeichnet zeigt.
8 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. (XXX.
86. Der Schluß des Namens Har-si-osiris, der sich aus Z. 16
ergibt, ist an richtiger Stelle erhalten, mit derselben Ligatur wie
dort. Darauf folgte gewiß die Angabe des Vaters.
&7.a) Sprs, mit dem Det. der Fremden (zur Form vgl. 2.8
bei Dikaios), offenbar ein griechischer Name: Zoreıgog. Derselbe
Mann erscheint auch in Urk. 3, 4 als Adressat und war ohne
Zweifel auch in Urk. 2, 7 genannt (se. u.).
b) Die Zeichenreste am Anfang von Z. 5, die Spieg. auf
den Namen Ptolemaios deutete, stimmen vortrefflich zu dem Titel
p’ ’wknwms von Urk. 2, 8, in dem Spieg. scharfsinnig das griech.
olxovöuos mit dem ägypt. Artikel „der“ erkannt hat, wie er bei
Titeln, die hinter dem Namen stehen, üblich ist. Ebenso stand
auch in Urk. 4, ı. Gemeint ist vermutlich der „olxovouos des
Teiles des Polemon“, der Kairo 31225, 6 (aus Tebtynis) genannt
ist (dort ’knms geschrieben).
Eine solche appositionelle Nachsetzung des Titels mit dem
bestimmten Artikel hinter den Namen ist im amtlichen Schrift-
verkehr dieser Zeit durchaus üblich, namentlich wenn es sich wie
hier um Amtspersonen handelt, an die Eingaben gerichtet werden
(vgl. Urk. 13. 14. 16. 17), während die Personen, die die Eingabe
machen, ihre Berufsbezeichnung meist (ohne Artikel) vor dem
Namen haben wie bei uns der pachtende Bauer (Ausnahmen Urk. 6.
Kairo 31219. 31225 u.a.)
88.a) Das auf oixovöuog folgende Wort, das Spieg. s’ „Sohn
des“ las, ist deutlich die Präposition rm „mit“, „und“, die hier
wie in Urk. 2—4 den Namen des Kollegen des Oikonomos einführt.
b) Die Lesung des Namens, der hier zerstört ist, ergibt sich
aus Urk. 2—4.
c) Der Titel sh n Pr-": „Schreiber des Königs“ (ebenso Urk. 2— 5)
entspricht dem griech. Basıkırxög yecuuereds, der auch in den griech.
Papyri häufig mit dem odxovöuog zusammen auftritt, s. Wilcken,
Grundzüge I 150.
d) Der hier genannte Beamte ist übrigens auch aus griechi-
schen Papyri bekannt: Petrie Papyri II p. 200 Nr. 72 (Eiuovdng
Baoılırög yoouuereds) und nn Kairo 10274 (Archiv f. Pap.
Forschung U 83).
8 g9.a) Das Wort wnm „essen“, das Spieg. hier richtig gelesen
hat und das sich in entsprechendem Zusammenhange auch in
xxxIL.] I. PhuiLoLoc. Teil. 1. KOMMENTAR ÜRK. I. $6—ıo. 9
Urk. 4, 3 und 5, ı wiederfindet, muß hier die Rede des Aus-
stellers der Urkunde eröffnen. Es muß mit den folgenden, von
Spieg. ungelesen gelassenen Worten t’j-j md 3p „meine Rede des
Übernehmens“ einen Satz bilden, der irgendwie das in der Ur-
kunde zum Abschluß gelangende Rechtsgeschäft, die Verpachtung
an den Redenden, ausdrückt und zu dem die folgenden Worte
„4 Aruren“ usw. logisch das Objekt bilden. Dieser Satz kann nun
nicht anders übersetzt werden, als: ‚„esset meine Rede des Über-
nehmens (der 4 Aruren)“.
Das Bild vom „Essen“ der Worte, das unsere Sprachen nur beim
gierigen Verschlingen einer Rede gebrauchen, ist den semitischen
Sprachen vertraut und dort auch in gewöhnlicher Prosa gebräuch-
lich. Auch im Äg. selbst ist aus dem alten Ausdruck ‘m „ver-
schlucken“ der gewöhnliche Ausdruck für „erfahren“ des Neuäg.
und Kopt. (eıue, Tauo) hervorgegangen. So wird man denn auch
an unserm „esset meine Rede“ keinen Anstoß zu nehmen brauchen,
wenn auch der Gebrauch dieses Ausdruckes selbst sonst bisher
noch nicht belegt ist. Sein ausschließliches Vorkommen in einer
Rechtsgeschäftsurkunde könnte vielleicht darauf deuten, daß es
sich um einen altertümlichen Terminus der Rechtssprache handelte.
b) md 5p „Rede des Übernehmens“ d.i. Rede, durch die man
übernimmt. $p „nehmen“ bedeutet hier „pachten“, wie es ander-
wärts „kaufen“ (kopt. son) bedeutet (z.B. Ryl. 29, 5. Berl. 3118, 10).
Als Kennwort des Vertrages, das gewissermaßen den ganzen In-
halt desselben in sich schließt, ist es in eigenartiger Weise in
der Schrift ausgezeichnet. Es ist über die Zeile gerückt und
unterstrichen. Ebenso in Urk. 4, 4 (in Urk. 2. 3. 5 nicht erhalten).
Das gewöhnliche Verfahren, das die demot. Urkunden sonst zur Her-
vorhebung der wichtigen Worte anwenden, ist größere Schrift und
langes Ausziehen der Zeichen (bei uns in dd „es sagte“ in Z. 3).
Der ganze Satz „esset meine Rede des Übernehmens“ ent-
spricht dem pobAouaı (oder Emidegoucı) ucdocao®eı der griech.
Pachtangebote, vgl. Partsch’s Ausführungen.
& 10. Nach dem Zusammenhang und nach der Berechnung
des Pachtzinses in 2.9 kann es nicht zweifelhaft sein, was die
auf md sp folgenden Worte bedeuten müssen: „4 Aruren Ackers“.
Was man demnach erwarten sollte, wäre korrekt st’ 4 >h (resp.
st» 4-t »h) mit der Zahl zwischen den Worten st’ „Arure“ und °h
Io SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXX1.
„Acker“ (vgl. Griff. Ryl. Il 414). In den ptolem. Urkunden aus
Tebtynis ist es nun aber durchweg Brauch, das Wort st’ in der-
artigen Angaben als selbstverständlich auszulassen. Man schreibt
also: 1:2 >h statt st» ı-£ kA für „ı Arure Ackers“ Kairo 30615, 20
(s. a. unten $ ı6c); & 2-t »h statt > st» 2-2 °h „die 2 Aruren
Ackers“ Kairo 30631, 8. 10. 30630, 9. 30615, 7 (dgl. mit 175
„meine“ statt des Artikels 30630, 12. 31079, 13; t:j-k „deine“
30630, 6); bt? 4-t >h statt b st» 4-t >h „die 4 Aruren Ackers“
30631, 7.8 (auch mit t’j-k „deine“.‘) 30614, 5 (mit t’j-j „meine“.”)
Wenngleich dabei sowohl der Artikel wie das Zahlwort 2 in ihren
fem. Formen und das Zahlwort 2 in seiner Stellung (es darf ja
nie vor dem gezählten Worte stehen) deutlich auf das fehlende
weibliche Wort st» „Arure“ (alt st’-t, kopt. cwre nach Gardiner,
cetwze fem.) Rücksicht nehmen‘), so dürfte dieses nach den analogen
Fällen, die in $ ı6b besprochen sind, doch wohl auch beim Lesen
wirklich ausgelassen worden sein.
Auch unsere Urkunde beobachtet nun in Z. 9 diesen Brauch,
wo sie I >h für „ı Arure Ackers“ schreibt. Wir würden demnach
an unserer Stelle $g 4 4 :k zu erwarten haben.
Statt des zu Erwartenden steht nun aber || da, also das
Zahlzeichen 4 in der Form, die es in 4.9 hat, zwischen zwei
dicken senkrechten Strichen, die demnach wie Abkürzungen für
die Worte st: und :»h erscheinen. Eine solche Abkürzung ist in-
dessen sonst nicht bekannt. Das Wort > „Acker“ wird sonst
stets ausgeschrieben oder so abgekürzt Y (s. Urk. 4,$ 8). Es kann
auch hier in dem Zusammenhange, der vorliegt, nicht wohl ent-
behrt werden‘)
Vergleicht man nun die Stelle Kairo 30614, 5, wo die Worte
„4 Aruren Ackers“ so geschrieben sind |fgZ 4-t ’kh (vgl. auch
ib. 30613, 7), so scheint sich an unserer Stelle bei schärferem Zu-
sehen das, was auf den ersten Blick als die einfache Zahl 4 in
ı) Vgl. i3j-k st; 4 »h „deine 4 Aruren Acker“ Berl. 3102, 9.
2) Spieg. hat an allen diesen Stellen die Zahlzeichen irrig für verschiedene
Formen des Zeichens der Arure gehalten.
3) st, „Arure“ fen. Griff. Ryl. II 390. :% „Acker“ ist im Demot. ja bereits
ebenso wie im Kopt. e1@w26& maskulin (Griff. Ryl. III 338).
4) Wenn es Ryl. ı5A, ı=B, 2 in t: dni-tps-tn ıh...ntj ir st: gU/, „der
Acker-Hälfteteil ..., der 9!/, Aruren beträgt‘ fehlt, ist das begreiflich, weil es
vorher vor dem Relativsatz schon genannt war.
xxxı.] 1. Pmmoroc. TeıL. 1. KoMMENTAR. ÜRkR. ı. $ ıo. II
der Form von Z. 9 erschien, in die Gruppe &9 aufzulösen, bei
der die 4 ähnlich wie dort in Kairo 30614 über dem Zeichen
für °% stände. Ähnliches findet sich bei dieser Zahl auch sonst,
2. B. 7 „24“ in Urk. ı0, $ ı5. Seltsam bleibt aber die ab-
weichende Form, die das Zeichen hier im Unterschied zu Z.9
hat; sie würde an sich wohl voraussetzen lassen, daß ursprüng-
lich die Femininalendung daruntergestanden habe. Diese scheint
aber in 2.9 (bei der Zahl ı) wie überall in den Schwesterurkunden
zu fehlen, und auch an unserer Stelle ist auf dem wohl erhaltenen
Papyrus keine Spur davon zu erkennen.
Es bleibt nun aber immer noch der senkrechte Strich zu er-
klären, der vor der Zahl 4 und zwar auffallend dicht an sie heran-
gedrängt steht. Ich kann nur eine Vermutung dazu äußern. Aus
den Verbesserungen in den Artabenzahlen in 2.9 und dem Fehler
in Z. ıo geht hervor, daß der Schreiber ursprünglich nicht mit 4,
sondern nur mit 3 Aruren Ackers rechnete. Ich möchte ver-
muten, daß alle die oben erörterten Seltsamkeiten unserer -Stelle
damit zusammenhängen. Der Schreiber hatte vermutlich ursprüng-
lich normal f23PP 3 :h geschrieben. Er wischte die Zahl 3 einiger-
maßen weg, ergänzte das Stehengebliebene zu fE9 4 ’h und tilgte
die noch halb sichtbar gebliebenen Reste vom rechten Teil der 3
durch einen senkrechten Strich.
Will man diese Erklärung nicht annehmen, so bliebe der
Ausweg, den Strich für das Sufix w der 3. plur. zu erklären, das
dann antizipiertes Objekt zu 3p „übernehmen“ sein müßte: „meine
Rede des sie Übernehmens, nämlich 4 Aruren Ackers“. Eine solche
Antizipation ist aber durchaus ungewöhnlich. Der Strich hat zu-
dem auch gar nicht die zu 5p passende Stellung, die er als dessen
Sufix doch haben müßte.
Auch ein anderer Ausweg ist vielleicht denkbar. Man könnte
den rätselhaften Strich als Zahl ı deuten und in dem Ausdruck ı
(st) 4 >h „eine 4 Aruren“ ein Gegenstück sehen wollen zu neuäg.
w' 10 n »pd-w „eine IO Gänse“ Anast. V ıı, 3, kopt. orwo n-pounı
„ein tausend Jahre“ Psalm 89, 4 (boh., wo das Sahid. nur wo
ohne or hat), demot. ı-t rnp.t 2-t „eine 2 Jahre“ Rein. 1, 9
(vgl. Spieg. zur Stelle) und ı rdb sw 5 „eine 5 Artaben Weizen“
Kairo 30613, ı8 (entsprechend ib. 30615, 14 mit der Zahl 4). Die
Schreibung ı statt des Femininums ı -? liegt ja auch in Z.9 vor.
12 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXU.
&.ıL. sm ') „Kraut“, „Gras“ (cm) entspricht dem griech. yöoros
(vgl. aıxen-micm e8-oreTorwT £xi TO yAogo ydero Marc. 6, 39).
Spieg. hat daher mit Recht in den „Aruren Grasland“ unserer
Stelle und der Schwesterurkunden das Äquivalent zu den yöorov
«@govoaı erkannt, die in einer griech. Urkunde von Tebtynis ge-
nannt werden.) Die Häufigkeit, mit der solche Grasländereien in
den demotischen Urkunden aus dem Faijüm vorkommen’), ist auf-
fällig, da Ägypten doch kein Wiesen-, sondern ein Ackerland war.
Deshalb darf man sich fragen, ob die Bezeichnung „Grasland‘
nicht etwa nur einen vorübergehenden Zustand des Feldes betraf,
nämlich den der Brachweide, in dem sich nach Pap. Tebt. Ip. 563
bei der damals üblichen Dreifelderwirtschaft die Äcker jedes dritte
Jahr befinden sollten, indem sie dann mit yoorog 7 @o«xog bestellt
wurden (vgl. Urk.9, $40).‘) Dafür könnte sprechen, daß der Pachtzins
in der Regel wie bei uns in Weizen zu zahlen ist und zwar in
einem Quantum, das nicht niedriger ist als die üblichen Pacht-
raten -bei Getreideland im Faijüm zur Ptolemäerzeit gewesen sein
sollen.) Dagegen spricht auch wohl nicht die Art, wie die Be-
zeichnung „Grasländereien“ in Urk. 4 gebraucht ist. Dort ist
wiederholt von dem „Geldpachtzins der obigen Grasländereien“
die Rede, so daß es den Anschein haben könnte, als ob es sich
um eine feste (Jualitätsbezeichnung des betr. Landes handle, wie
die ähnlich gebildeten Ausdrücke rn: »h-w I „die Weinstock-
äcker“ für % «urelinig yn und n’ »h-w dgj „die Obstäcker“ für «
segadeooı Ros. 9.
ı) DaB so und nicht etwa shn „verpachten“ zu lesen ist, zeigt Urk. 6, wo beide
Worte nebeneinander vorkommen, und Urk. 2, 9. 4, 2. 6,4, wo neben Sm noch eine
andere Pflanzenart genannt ist.
2) Tebt. 1107; vgl. auch Hibeh Nr. 75 (232 v.Chr.): yopragaxng &govgas.
3) Außer in den Schwesterurkunden 2. 3.4.6 z.B. auch Kairo 31073, Verso
Kol. 3, ı (aus Tebtynis).
4) Tebt. II 375, 16 stehen sich geradezu yöerog als Brachbestellung und
orögog als Getreidebestellung gegenüber. Vgl. Wilcken, Archiv für Pap. For-
schung I 157.
5) Nach H. Maspero, Finances d’Egypte p. 57 wurden damals in der Regel
4 bis 5 Artaben Getreide pro Arure gezahlt, während für die „terres classees comme
prairies et incapables de produire du ble“ nur l/, bis ı Artabe gezahlt wurden.
Danach würde man in den demotischen „Grasländereien“ und den griechischen xoorov
&oovoaı von Tebt. 1107, die 5 Artaben Weizen zahlen sollen, Brachen, die vom
Pächter mit Getreide zu bestellen wären, zu erkennen baben.
xxx] I. Pmmworoc. Teıt. 1. KOMMENTAR. ÜRK. I. $ 11-14. 13
$ 12. hnw n’ :h-w Pr-: „von den Äckern des Königs“.
a) hnw „aus“ (zu-) ist die gewöhnliche Form des partitiven
Ausdrucks im Demotischen, wenn das folgende Wort ein Nomen
ist (z.B. p> rmt nb hnw p°j rmt s 3 „Jedermann von diesen 3 Per-
sonen“ Berl. 3115, I, 6). Ist es ein Pronomen, so steht; noch nach
alter Weise 4m- mit Suffix (vgl. p sw mw Z. 11/2; p’j-In mr
im-n 2. 17/8).
b) n: ’h-w Pr-": „die Äcker des Königs“ entspricht dem griech.
Paculıen yN. |
$ 13. Der determinierte Relativsatz nij sh m-s’-j „welche hinter
mich geschrieben sind“, nach Urk. 3, 6. 4,4 gewiß auf die un-
mittelbar vorhergehenden „Äcker des Königs“ zu beziehen, nicht
auf die früher genannten „4 Aruren“, was an sich nicht unmög-
lich wäre, da derartige indeterminierte Zahlenausdrücke auch sonst
als determiniert behandelt werden (s. Urk. 14, $ ı4d). Der Pächter
hatte also, wie es scheint, noch mehr Königsäcker als diese
4 Aruren in Pachtung.
Der Ausdruck „geschrieben hinter jemd.“ für den in Urk.4,4/5
„geschrieben in die Hand von jemd.“ eintritt, entspricht dem
Graygäagsodaı Eis Tov deiva oder dvayodpesdaı En’ Övöuerog Toü
deiv« der griech. Urkunden (s. Partsch's Bemerkungen). Er bezieht
sich auf eine Liste, in der, nach dem Wortlaut unserer Stelle zu
schließen, die Namen der königlichen Pächter verzeichnet waren,
indem hinter jedem eingetragen war, welche Äcker er in Pacht
hatte.
814. Die Worte p: rd h»-t-sp 2-.t „der Wuchs des Jahres 2“,
die die Dauer des Pachtverhältnisses angeben (vgl. dazu Urk.g, $ 31),
müssen, da sie hier wie in Urk. 2 vor der Angabe über die Orts-
lage der Ländereien stehen, zu dem Relativsatze, „welche ge-
schrieben sind“ gehören. Sie sind mit diesem durch die Präpo-
sition % „für“, „in“, „während“ zu verbinden, die so oft im Demot.
zu ergänzen ist, vgl. Rein. 5, 30: shn-k n-j p km ntj sh hrj n
(? oder r?) p> rd h».t-sp ı2.t „du hast mir den Garten, der oben
geschrieben ist, verpachtet für den Wuchs des Jahres 12“. Der
Ausdruck entspricht hier dem eis rov Grögov rüg elsıodong ...
ivdırtıovog, das Waszynski, Bodenpacht S. 66 aus gewissen by-
zantinischen Verträgen belegt hat, das sich aber nach Partsch
auch schon im 3. Jahrh. v. Chr. belegen läßt in Pap. Hibeh 90, 4 fl.
14 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI.
&ulodwoev eis Eviavrov Eva 0r000v Eve, wo auch dieselbe Neben-
einanderstellung von „Jahr“ und „Wuchs“ begegnet, wie in den
unten zitierten demot. Stellen. rd „Wuchs“ entspricht dem griech.
6r0005, GrOQLU0, 8.U.
Wie bei uns fehlt die Präposition auch in ähnlichem Zu-
sammenhange an der Stelle: mtw-k (utor) b (st) 2. h-w nÜj
hrj (n) p» rd h’.t-sp 18 r ir-w sm „dir gehören die obigen 2 Aruren
Ackers für den Wuchs des Jahres ı8, um sie mit Gras zu be-
stellen“ Kairo 30615, 7 (datiert vom Jahre 17); entsprechend
30613, 10. 16. Vgl. auch das unten zitierte Beispiel Kairo
31079, 26/7. |
a) Die Bezeichnung p: rd „der Wuchs“ von rd „wachsen“
(von Pflanzen, Haaren usw.), kopt. pwr, findet sich in gleicher An-
wendung für die Kulturperiode eines Kalenderjahres, aber in an-
derem Zusammenhange, ferner an folgenden Stellen: „dir gehören
(nTox) die obigen 2 Aruren Ackers“ Pj(-n=xzum) p rd n h’-t-sp
7.t (r-)hn h’-t-sp ı3 r (=irjn) rnp-t 7-t rd 7 „vom Wuchse des
Jahres 7 bis zum Jahre ı3, zusammen 7 Jahre 7 Wuchse“ Kairo
31079, 15/6; „und du sollst die obigen Äcker pflügen“ p’ rd
h’-t-sp 14 h>-t-m ı5 h’-t-sp 16 h:-t-sp ı7 h’-t-sp ı8 r (= irjn)
rnp-t s-t rd 5 „für den Wuchs des Jahres 14, I5, 16, 17, 18,
zusammen 5 Jahre, 5 Wuchse“ ib. 26/27; „dir gehören die obigen
2 Aruren Ackers und du sollst sie pflügen und bearbeiten ın
jeder Ackerbauarbeit“ ?j(n=xm) p’ rd h’-t-sp 27 ® dt „vom
Wuchse des Jahres 27 an bis in Ewigkeit“ Kairo 30630, g/ıı
(Tauschvertrag); „und du sollst ihre (der Aruren) Königssachen
(d.i. öffentliche Lasten) leisten“ tj(-n = xın) p’ rd h’-t-sp 27 „vom
Wuchse des Jahres 27 an“ ib. ı5; entsprechend Kairo 30631, 15;
„und die obigen 2 Aruren Ackers sollen in deinem Besitze sein
(hpr hr-r-k) und du sollst sie pflügen, sollst sie bearbeiten in jeder
Ackerbauarbeit und sollst ihre Bäume, ihre Früchte ernten“ t°j(-n=xın)
p> rd h’-t-sp 33 $ nm» ssw-w 'nlı Sbk-n-p>-m’j „von dem Wuchse
des Jahres 33 an während der Lebenszeiten des Sokonopomois“
Kairo 30631, 10/12; „du sollst über die obigen Äcker verfügen“
tj(n= x) p’ rd h’-t-sp 23 $-tw-j [mh-k] „von dem Wuchse des
Jahres 23 an, bis ich dich [vollbezahlt] habe“ Kairo 30613, 20/I;
entsprechend Kairo 30615, 19; „ich werde dich vollbezahlen mit
der Ernte (d.i. Pachtzins aus der Ernte) des Gartens, der oben
xxxIL] I Pmmouoc. TEıL. ı. KOMMENTAR. ÜRK. ı. $ 14. I5
geschrieben ist“ n p> rd n h’-t-sp ı2.t „des Wuchses (oder „aus
dem Wuchse“, „mit dem Wuchse“?) des Jahres ı2“ Rein. 5, 20;
entsprechend von 2 Jahren ib. 21/2; n’ »k-w sm p: rd h>-t-sp 8-t „die
Grasländereien, der Wuchs des Jahres 8“ Kairo 31073, Verso Kol. 3, ı.
Die Gesamtheit dieser Stellen zeigt klar, daß mit dem Worte
rd hier nicht, was auch seine Etymologie (s. 0.) schon verbietet,
die Handlung des Säens gemeint sein kann, die „Aussaat“, wie
Waszynski u.a. das entsprechende ozög05 deuteten, sondern daß
damit allgemein: die Kultur eines Jahres bezeichnet werden soll.
So bedeutet auch uer@ rov orögov Tod Ö’ Zrovs bei Wilcken,
Grundzüge u. Chrest. I, 2, Nr. 334 und Petrie Pap. II Nr. 105
nicht „nach der Aussaat des Jahres 4“, sondern „nach der Kultur
des Jahres 4“ d.i. de facto nach der Ernte. Auch. daß, worauf
Partsch hinweist, die &xpögıe vom Königslande aus dem im be-
gonnenen Pachtjahre zu erwartenden Wuchse (&x tod Eveornaörog
orögov) gezahlt werden (Pap. Lille 4, 30ff. v. J. 218/7 v. Chr.)
zeigt, daß praktisch die Ernte gemeint ist. Dementsprechend
finden sich beide, der äg. und der griech. Ausdruck, auch im De-
kret von Kanopos geradezu von der Ernte gebraucht. Es wird
dort bestimmt, daß die Priesterinnen das Bild der Berenike mit
Ähren schmücken sollen, wenn p’ rd „der Wuchs“ — 6 ox600g
vorzeitig eintrete‘), d.h. wenn das Getreide früh erntereif werde.
An einer anderen Stelle desselben Textes bezeichnet der Pluralis
des Wortes (n> rd) geradezu „die Früchte“ des Feldes und ent-
spricht dem griech. oi x«gxoi.”) Vgl. dazu das kopt. ııpwr NTe-Txoı
„die Früchte des Hochfeldes“ Tattam Lex. 437; nıpot ra orögıua
Matth. ı2, ı. Marc. 2, 23, wo die schon in reifen Ähren stehenden
„Saaten“ gemeint sind.
b) Die Zahl 2 hat hier und in den Schwesterurkunden eine
besondere Form, in der der rechte Strich schräg gestellt ist und
mit dem linken Striche unten in einen spitzen Winkel zusammen-
läuft, vgl. Kairo 30604, 4.6; 31247, 3. Eleph. 2, 7 (alles Fälle, wo
ı) Hierogl. 33 (Tanis) ir is io rd m-h>-t ir-w „wenn aber der Wuchs vorher
komme“; demot. Tanis 68 (= Kom el Hisn 19) iw-ir (epe-) p: Irp n p> rd 3m
„wenn das Zuvorkommen (praevenire) des Wuchses eintrete“; griech. drav 6 ngo-
ogınos (Var. nemunog) onöpog nragaorij.
2) Hierogl. 19 (Tanis) stwt rd- wnb-t „Einsammlung aller Wuchse‘; demot,
Tanis 36: iv-w twiw n: rd „man sammelt die Wuchse“; griech. 1 ovvayuyn Tüv
zaondr.
16 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI.
die Deutung zweifellos ist). Corp. pap. 2, 1—4 (Datierung „Jahr 22“).
Ähnliche Formen, die zwischen diesen und der normalen Form
mit 2 senkrechten parallelen Strichen stehen, bietet Kairo 30613,
15. 19. Vgl. Spieg. zu Kairo 31232, Anm. 2.
8 15.a) Die Worte t> sh(-t) dmj (n) Sbk T:-n-m’j-Dajs „das Feld
des Suchosdorfes Insel des Dikaios“, die die Lage der zu pachtenden
Ländereien bezeichnen, scheinen nach Urk. 4, 6, wo sie vor der Zeit-
angabe n p> rd h:-t-sp 3 „für den Wuchs des Jahres 3“ stehen und
nach dem ganzen Zusammenhang nicht mit dem eigentlichen Pacht-
angebot verbunden werden können, ebenfalls noch zu dem Relativ-
satz „welche geschrieben sind hinter mich“ zu ziehen zu sein. Sie
sind wieder durch ein zu ergänzendes x „in“ anzuknüpfen. Dieses
n, das in der Parallelstelle Urk. 2, ıı ausgeschrieben ist, wird in
derartigen Lageangaben auch sonst meist unbezeichnet gelassen,
vgl. Urk. 12, $ ı5a; 13, 89.
b) t: sı(.t) „das Feld“ mit einem folgenden Ortsnamen im
Genitiv bezeichnet in derartigen Angaben „die Feldmark“, vgl.
Kairo 30613, 8. 30615, 5 und Urk. ı2, $ ı5b.
c) dmj (n) Sbk „Dorf des Suchos“ (zuun Zodyov) ist ein Titel,
den verschiedene im Faijüm gelegene Dörfer, ganz wie es bei den
Titeln von Menschen üblich ist, ohne Artikel vor ihrem Namen führen.)
Außer dem hier vorliegenden Dorfe heißen so: 7T>-nb-t-tn = Tebtynis
Kairo 30605, 4. 306164, 3. 30617&, 2. 30620, 7. 31179, 5"), ebenso
griech. Tebt. II Nr. 281, 17; T’-m’j-t-n-Sbk-nb-P:(na)-j „die
Insel des Suchos, Herrn von Pa-i“ = Soknopaiu Nesos Ryl. 44, 6
45, Io. Straßb. 32. Berl. 6857. 7057, 8, ebenso griech. xoun Zovyov
Nn60g Zoxvorelov, P>-irj-b’s-t s.u. Urk.4, ‚und ein anderes Dorf
dessen Name ich nicht deuten kann, Urk. 8 3. [Vgl. ferner Urk.,
22,:18.23,.2.]
Varianten wie Ryl. 44, 6, die zwischen dmj und Sbk den
Genitivexponenten n ausgeschrieben zeigen, machen es wahrschein-
lich, daß man in dem Titel dieses » auch, wo es nicht geschrieben
ist (wie z.B. Ryl. 45, 10), zu ergänzen hat.
|
ı) Grenfell und Hunt vermuteten eine besondere Beziehung dieses Titels
zu der Steuer, die nach Tebt. 281 für das Suchosheiligtum eingehoben ward. Das
trifft kaum zu. Partsch.
2) Spieg. verband das Sdk des Titels dmj n Sbk irrig mit dem folgenden
Namen: „Das Dorf“ Sbk-t:-nb- t-Im.
—— —— — pr
xxxl.] I. PmmwoLoc. Tem. ı. KOMMENTAR. ÜRk. I. 8 ıs. 17
d) Spieg., der in dem Ausdruck dmj (n) Sbk unserer Stelle
einen Ortsnamen (Krokodilopolis bei Pathyris) erkennen wollte,
las dahinter die Präposition » „in“, die den angeblichen Namen
mit dem folgenden „die Insel“ verbinden sollte. Dieses », das an
den Parallelstellen fehlt, ist aber nur eine Täuschung; es ist der
Rest des Artikels i- des Ausdrucks > n-m>j „die Insel“ (Tuo’re).
Mit diesen Worten beginnt der Name des Suchosdorfes; vgl. die Namen
Zodyov vi6og (unten in e) und Zoxvoraiov vjcog (oben in c). Inseln
scheint es im Faijüm in größerer Anzahl gegeben zu haben; „die
Inseln inmitten des Seelandes“ werden schon im neuen Reich er-
wähnt (Rec. de trav. ı, 107 und Tafel). Ortsnamen oder Ortsbe-
zeichnungen, die ebenso gebildet waren, wie unser Name, kommen
aber auch anderwärts in Ägypten vor, vgl. Urk. ı3, $ ı0. Das
Wort m’j ist wie in Urk. 2 und 3 und in Kairo 31194, ı mit
einem bedeutungslosen n über dem m» geschrieben, das es oft
erhält, weil es mit dem aus n m>w-t hervorgegangenen Worte
m:’j „neu“ verwechselt wird, vgl. Griff. Ryl. III 352 und unten
Urk. 12, $ 41.
e) Dgjs, mit dem Determinativ für Fremde versehen und
in der eigentümlichen (sog. „syllabischen“) Schreibweise der Fremd-
wörter geschrieben‘), stellt den griech. Namen Aix«aıog dar. In der
Variante Djgs Kairo 31164, 7 ist sogar der Vokal : bezeichnet.
Zur Wiedergabe des x durch g vgl. die Schreibungen Glüptr:,
Brnjg: für Kleopatra und Berenike. Das Dorf „Die Insel des
Dikaios“ kommt als Aıxalov vn6og auch in griech. Urkunden vor,
z.B. Petrie Pap. Hp. 93. II p. 189. 303. B.G.U. III Nr. 802. Tebt. I
Nr. 24, 92. Es lag nach der letzten Stelle in der Meris des Po-
lemon, der auch unsere Urkunden 7 und 8 entstammen. In dem
de@ot. Pap. Kairo 31164, 6/7 wird „der Dorfschreiber (sh dinj)’)
von der Insel des Dikaios (und) der Insel des Suchos‘“ genannt,
das wäre griech. xwuoygeuuarevg Aıxaiov vijoov Hal Zovyov
vn00vV.
ı) Der Punkt unter dem d, der in einzelnen Varianten (z. B. Kairo 31194, ı)
auch unter dem g erscheint, entspricht dem alten \\ der „syllabischen“ Schreibungen
<T— und & für d und g. Das demot. 5 ist ja eigentlich jj resp. jw; die Form des s,
die fast nur in Fremdwörtern vorkommt, eig. S:.
2) Vgl. Kairo 30710, 8. Rev. ögyptol. 6,98 (= Äg. Ztschr. 10, 27ff.). Spieg.,
Äg. Ztschr. 42,50 und unsere Urk. 17.
Abhandl. d. K. 8. Gesellsch. d. Wissensch., phil.-hist. Kl. XXXIL 2
18 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXU.
Hinter dem Determinativ des Namens Dikaios folgt das Orts-
determinativ, das den ganzen Dorfnamen determinieren soll.
& 16. Mit den Worten in sw 4 r ı :h „(mit) je 4 (Artaben)
Weizen auf ı (Arure) Acker(s)“, die den Pachtzins nennen, wird
nun wieder der Satz, der das Pachtangebot enthielt, „esset meine
Rede des Übernehmens“ fortgeführt. Vgl. dazu Urk. 4, 7, wo die
entsprechende Angabe in den nächsten Satz „es liegt mir euch
gegenüber ob den Pachtzins zu zahlen“ gestellt ist, weil sie in
den ersten Satz, der dort anders gebaut ist, nicht einzufügen war.
a) Der distributive Ausdruck ?n „je“, den man eventuell auch
“n lesen könnte (Griff. Ryl. IH 405), aber mit Rücksicht auf das
alte inw bis auf weiteres in lesen wird, wird im Demot. sonst in
der Regel so gebraucht, daß das zu teilende Ganze vorher genannt
ist und das in eine Spezifikation davon gibt: „wir teilen unsere
Priesterliturgien“ in ı-E dni.t '\ rw im-n n p> s 3 „je "/, auf eine
von uns 3 Personen“ Berl. 3118, 6/7; ähnlich in ı-.t dni-t '\ r s
I im-n „je '„ auf ı Person von uns“ Kairo 30602, 8 (= Rev.
Chrest. 415); „und du sollst den Pachtzins des Ackers verrechnen“
in rdb sw 5 r st’ ı »h „je 5 Artaben Weizen auf ı Arure Ackers“
Ryl. 41,9. Ebenso in der eigentümlich gefaßten Formel der
Schuldverträge, die Urk. 10 $ 37 besprochen ist, wo man das in
mit „in Gestalt von je“ übersetzen muß. In allen diesen Fällen
erscheint der mit in gebildete Ausdruck wie eine Apposition zu
dem Ausdruck, der das zu teilende Ganze nannte.
Bei uns ist nun das Ganze überhaupt nicht genannt. Hier
ist eine Erklärung als Apposition also ausgeschlossen. Man kann
das in hier nur als präpositionellen Ausdruck (Griffith: „at the
rate of“) auffassen oder den ganzen Ausdruck in sw ar ı »h „je
4 (Artaben) Weizen auf ı (Arure) Acker(s)“ als nominalen Zustands-
satz nehmen, in dem der mit in gebildete Ausdruck das Subjekt,
der mit r „auf“ gebildete das Prädikat darstellen würde. Diese
letztere Erklärung würde in der Tat auch in den oben an-
geführten Fällen gut passen und würde sich auch mit der Be-
deutung des mutmaßlichen Prototyps von ?n, des alten inw (TW-),
„Zahl“ in Einklang bringen lassen: „indem eine Zahl von 4 Artaben
Weizen auf ı Arure Ackers kommt“. Sie scheitert aber daran,
daß an manchen Stellen (Urk. 3, 7. 5, 3 usw.) der ergänzende Aus-
druck, der dem r ı ’k „auf ı Arure Ackers“ entspräche, fehlt. Daher
xxın.] I. Paurmouoc. Teıt. ı. KOMMENTAR. URk. ı. 8 ı6a—b. 19
scheint nur die Möglichkeit zu bleiben, das t» als Präposition auf-
zufassen. — [Sehr bedeutsam, auch für die Bestimmung der eigent-
lichen Bedeutung von in, ist die Stelle Leid. 379, 8 (Leemans, Mon.
Taf. 205): „euch gehört der °”,,Teil (=°/,) der und der Dinge“
rint dn-t ','.r P-d-wsir ...b k-tdn.t",r s-hm-t T’-d-
ö-m-hip „indem der '; "is (=*)s) Teil auf Petosiris, der andere
', Teil =°,) auf die Frau Tetimuthes entfällt“. Hier fehlt die
distributive Bedeutung, und i» steht vor einem determinierten
Ausdruck; ihm geht ein r voran, in dem man an sich ebenso gut
die Präposition r wie das e (alt ‘w) der Zustandssätze erkennen
könnte. Die Stelle macht es wahrscheinlich, daß in eigentlich etwas
wie „indem entfällt‘ bedeutete, daß der ihm folgende Zahlenausdruck
das Subjekt dazu bildete und daß das oben erwähnte Fehlen eines
ergänzenden Ausdrucks gleich unserm „auf ı Arure Ackers“ auf
einer Ellipse beruhte.]
b) sw „Weizen“ ist die im Demot. sehr gebräuchliche Ab-
kürzung für rdb n sw „Artabe Weizen“ (Griff. Ryl. III 268. 384).
Sie entspricht der oben $ 10 besprochenen Abkürzung :h „Acker“
für „Arure Ackers“, den üblichen Ausdrücken hd „Silber“ für dbn hd
„Pfund Silber“ und irp „Wein“ tür „xeoduov Weines“. In allen
diesen Fällen ist der Stoff ohne das selbstverständliche Maß ge-
nannt, das augenscheinlich auch beim Lesen nicht im Worte, son-
dern nur in Gedanken zu ergänzen ist.
Da bei dem vollständigen Ausdruck rdb n sw die Zahlen der
Artaben stets an das Ende hinter sw treten (s.u. $ 22b), so stehen
sie auch bei der Abkürzung dahinter (sw 4), nicht davor, wie bei
der Arurenabkürzung.
Auch das Wort sw „Weizen“ selbst ist wieder abgekürzt ge-
schrieben, indem davon nur die beiden Anfangsbuchstaben s (in
starker Verkürzung) und » ausgeschrieben sind. Dies ist auch
sonst im Demotischen das Gewöhnliche, s. Griff. Ryl. III 384. Die
volle Schreibung des Wortes N swt (4je ist aus der hiera-
tischen Ligatur $£ für wt hervorgegangen) kenne ich nur aus Kairo
30615, 14. 20‘) (ebenda die Abkürzung in der Verbindung rdb sw).
31079. 28. 30613, 16.
ı) „[der Pachtzins der obigen Äcker beträgt in ihrem Jahre des] Weizens
71/a Artaben Weizen auf ı Arure Ackers; ... in ihrem Jahre der Gerste 7'/, Ar-
taben Gerste auf ı Arure Ackers, in ihrem Jahre des Grases [x Bündel Heu].
2*
20 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. XXI.
c) Zu den Worten r ı :h „auf eine Arure Ackers“, die nach
8 10 für r st’ ı »h (so Ryl. 41, 7)') stehen, vgl. in hd ıor ı h „je
ı0 Silberlinge auf ı Arure Ackers“ Urk. 4,7 YA); pP’ rdb sw
r ı >h r(e)wn-w iw-w Sdj-f n m >h-w p> htp-ntr p>j-s smt n p>
opr ı >h nm >hw:llj n n: htp-ntrw n nm ntir-w „die Artabe
Weizen auf ı Arure Ackers, welche man einzog von den Äckern
des Opfergutes, desgleichen das Keramion Weines auf ı Arure
Ackers von den Weinstockäckern der Opfergüter der Götter“
Ros. 17/8, wo die Worte r ı :h=rj doobo« infolge der Ligierung
der Zahl ı mit dem Zeichen für „Acker“ (fe), resp. |), vgl.
dazu die Schreibung von „3 Aruren“ Urk. 4, 2. 3) bisher stets ver-
kannt worden sind.‘) Ganz ähnlich in nm kd6r ı h „je 6 Silber-
linge auf ı Arure Ackers“ Urk. 6, 8. Während in allen diesen
Beispielen das Zahlwort ı, wie so häufig die Zahlwörter, ohne die
Femininalendung geschrieben ist, ist diese bezeichnet, dafür aber
wieder das r in üblicher Weise unbezeichnet gelassen, in: rdb sw
7%, (r) ı-t>h „7'/, Artaben Weizen auf ı Arure Ackers“ Kairo
30615, 20.
Der Gebrauch von r, wie er hier vorliegt, ist auch in den
ob. $ 16a und unten Urk. 10, $ 37b zitierten Beispielen oft belegt.
$17. r sw ı6 „macht (insgesamt) 16 Artaben Weizen“.
a) Das Wort, das die Summierung ausdrückt, pflegt im De-
mot. nur durch einen kurzen schrägen Strich bezeichnet zu werden,
sodaß es wie die Präposition r „zu“ aussieht (vgl. Brugsch,
Gramm. demot. $ 145. 147). So ist es denn auch bislang allgemein
gelesen worden. Es empfiehlt sich auch für uns weiter so zu
umschreiben, um die Art der Schreibung kenntlich zu machen.
Auch die Ägypter selbst haben es hieroglyphisch durch — r
wiedergegeben, so z. B. in den Rezepten des Tempels von Edfu
Äg. Ztschr. 3, 66 (Tafel).
Aus den Varianten der Urk. 9, $ 37 besprochenen Formel
scheint sich indes zu ergeben, daß das Zeichen dort nur eine Ab-
kürzung für dmd „Gesamtheit“, „Summe“ darstellt und mit der
ı) st» ı >3 ausgeschrieben auch Ryl. 9, 16, 8. — Das Wort st» ist demnach
da, wo es fehlt, vor, nicht etwa hinter der Zahl ı zu ergänzen oder ausgefallen.
2) Heß zur Stelle. Auch Griff. Ryl. III 265, Note 9 las irrig r st: ı, indem
er den letzten senkrechten Strich von :h „Acker“ für das Zahlwort ı hielt, wie das
auch Spieg. an unserer Stelle tat.
xxxm.)] 1. PnıwoLoc. Teıt. ı. KOMMENTAR. ÜRK.I. $16c—ı8a. 21
Präposition r in Wahrheit nichts zu tun hat. Es entspricht dort
also wohl eher dem alten Abkürzungsstrich des Hieratischen, der
ja meist nur einzelne kompliziertere Zeichen, vereinzelt aber auch
ganze Worte ersetzt, wie z.B. ms in ms-n „geboren von“. Im De-
motischen findet es sich denn auch nicht nur als Abkürzung für
dınd, sondern auch für andere formelhafte Ausdrücke, wie die An-
gabe „ihre Hälfte“ (Urk. 9, $ 61) und das irj-n „macht“ der Sum-
mierungen (Urk. 10, $ 16; 14, $ 22).‘) Es ist wahrscheinlich, daß
es auch bei uns und in ähnlichen Fällen (wie z. B. auch sein
hieroglyphisches Äquivalent r in den oben zitierten Rezepten von
Edfu) das alte irj-n vertritt, das möglicherweise nach Abfall des
n wie die Präposition r gesprochen wurde.
b) Die Zahl ı6 ist augenscheinlich aus einer ı2 mit der
Form des Zahlenzeichens 2, die ob. $ ı4b erörtert wurde, korri-
giert. Eine Folge davon ist, daß die Zahl 6 sich mit dem fol-
genden Worte fj-w berührt. Dem entspricht, daß als Betrag der
Hälfte ursprünglich 6 statt 8 angegeben war (s.u. $ 18) und
nachher in Z. ıo noch jetzt ı2 statt ı6 dasteht. Es scheint da-
nach, da die Zahl der „4 Artaben“ in Z. 9 nicht aus 3 korrigiert
ist, daß der Verfasser der Urkunde ursprünglich nicht mit 4, son-
dern nur mit 3 Aruren Ackers gerechnet habe, woraus dann
eventuell die Seltsamkeiten in der Schreibung der 4 Aruren in
2.6 zu erklären wären (s. ob. $ 10).
8 18. tj-w p»3 sw & „ihre Hälfte ist 8 Artaben Weizen“,
a) Diese in den demotischen Urkunden übliche Angabe der
Hälfte des vorgenannten Betrages dient augenscheinlich zur Siche-
rung vor Zweifeln oder Mißverständnissen, wie sie bei der Natur
der demotischen Schrift und des Schreibmaterials (Papyrus) nur
zu leicht auftreten konnten. Dem gleichen Zwecke dienen auch
die Wiederholung von Geldbeträgen in anderer Münze (Griff.
Ryl. DI 408 sub Arkr „Talent“; ib. 391 sub stir „Stater“) oder in
Teilbeträgen derselben Münze (Griff. Ryl. III 59), von Ackermaßen
in Teilbeträgen der Arure (Griff. Ryl. HI 414. Straßb. 7, 3), von
Jahren in Monaten (Berl. 3103, 8 und unten Urk. 14, $ 22) usw.
Von dem Nutzen dieser Sicherungsmaßregeln können auch
ı) So auch wohl in der Formel der Eheverträge: r sun n:j-t nkt-w n s-hm-t
. hd 2070 „macht (zusammen) Wert deiner Frauensachen 2070 Silberlinge“
Ryl. 20, 6.
22 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XxxT.
wir uns noch heute oft überzeugen; bei schlechter Erhaltung einer
Urkunde ermöglicht uns vielfach nur noch diese Sitte der alten
Urkundenschreiber, die ursprünglich genannten Beträge wieder zu
ermitteln. Der Brauch ist mit unserer Sitte, Beträge erst in
Ziffern zu schreiben und dann in Buchstaben ausgeschrieben zu
wiederholen, zu vergleichen.
Zu der Konstruktion des Satzes (Identitätssatz mit Nach-
stellung des Subjektes) vgl. Urk. 9, $ 32; 10, $ 21.
b) Die Zahl 8 ist deutlich aus einer 6 korrigiert (s. ob.$ ı7b)
und stößt daher, da der Raum für sie zu eng war, an das vorher-
gehende sw an. |
819 r (= irj-n) sw 16 ‘n „macht (insgesamt) 16 Artaben
Weizen wiederum“, die übliche Formel, mit der bei solchen
Sicherungsangaben nach der Nennung der Hälfte noch einmal der
ganze Betrag wiederholt wird. Das Äquivalent des alten irj-n
ist wieder wie r geschrieben (s. ob. $ ı7a), die Zahl wieder aus
12 korrigiert (s. ob. $ ı7b). ®
$ 20. Der im Anfang von Z. ıo beginnende Satz enthält eine
in demotischen Rechtsurkunden sehr gewöhnliche Formel, durch
die der Schuldner seine Verpflichtung zur Leistung anerkennt.
Diese Formel besteht aus drei Bestandteilen (a, b, c); es sind:
a) eine Gruppe, die der Schreibung für das Hilfszeitwort w
mit Suffix 3. fem. sg. (kopt. ec-: ac-) gleicht und von Spieg. hier
mit eıc „siehe“ (ido®) identifiziert worden ist. In der Tat ist
diese kopt. Partikel, wie ihr altäg. Prototyp || #, in Wahrheit
nichts anderes als die volle Form jenes Ausdrucks „es ist“, der
verkürzt (im Status constr.) ec-, halbverkürzt ac- lautet und neuäg.
(w-S geschrieben wird. eıc „siehe“ bedeutet eigentlich: „es ist
(daß)“, vgl. franz. c’est que. Ebenso auch da, wo es vor Zeit-
ausdrücken steht und die Bedeutung von „seit“ hat. eıc qToe
N-poune „seit 4 Jahren“ bedeutet eigentlich „es ist (jetzt) 4 Jahre“
(vgl. franz. dd y a quatre ans). Auch in essxe:ıcxe „wenn“ ist es
nichts anderes; denn dieser Ausdruck ist aus eıc „es ist“ (stat.
konstr. ec-, im Sah. zu e:s- assimiliert nach Verbum I $ 272e, ß)
und xe „daß“ zusammengesetzt und bedeutet eigentlich „wenn es
ist, daß“, „ist es, daß“ (si c'est que).
Auch an unserer Stelle hat die Gruppe noch diese ihre Grund-
bedeutung „es ist“,
xxx.) I. PrıtLoroc. Teıt. ı. KOMMENTAR. ÜRR. I. $ ı8—20. 23
b) eine Gruppe miw- mit einem Suffix der 2. Person. Es
ist die Präposition uta- (neuäg. m-dj) „bei“, die als Prädikat
eines Verbums des „Seins“ das „Haben“ auszudrücken pflegt. Wie
un mtw-k (oruTar) „bei dir ist“ mit darauf folgendem Nomen „du hast
das und das“ bedeutet, so bedeutet hier das iw-s mtw-k (eıc HTax)
dasselbe mit einem unpersönlichen Objekt des „Habens“, das in
dem neutrischen Subjektsuffix s von (w ausgedrückt ist: „es ge-
hört dir“, „du hast es“.
c) eine Gruppe, die paläographisch dem altäg. —JI (Var. T)
“wj „die beiden Arme“ entspricht, mit dem Suffix der ı. Person.
Bedeutung und Ursprung dieses Ausdrucks ist von Spieg. Äg.
Ztschr. 37, 27 trefflich dargelegt worden. Es ist ein alter prä-
positioneller Ausdruck hr -wj „auf den Armen von“ (mit dem
üblichen Wegfall des hr) oder r °-wj „auf die Arme von“, wie im
Demot. nicht selten noch dafür geschrieben wird (Rein. ı, 18;
Berl. 3109, 4; unten Urk. 13, 6), mit der Bedeutung „zu Lasten von
jemand“, „als Schuld jemandes“. Als adverbieller Ausdruck scheint
er noch vorzuliegen in: p> sw ntj dw-f (r) ir n-k isw "-wj-j „der
Weizen, der dir gezahlt werden (ir isw, s. unt. Urk.6, $ ı7) wird
zu meinen Lasten“, d.h. als meine Schuld, Ryl. 41, 4. — Meist ist
er Prädikat eines Verbums des „Seins“ oder des Nominalsatzes
mit zu ergänzender Kopula und bedeutet dann „geschuldet werden
von jemandem“; z.B. „eine Sache ist zu meinen Lasten“ d.i. „sie
wird von mir geschuldet“ (dgeileras Ros. 17), „ich schulde sie“
(xg000@eilw Ros. 8); zu diesen Stellen s. unten Urk. 13, $ ı8c.
d) Der ganze Ausdruck iw-s (eıc) mtw-k (nTax) -ujj, wie er
bei uns vorliegt, bedeutet also „es gehört dir zu meinen Lasten“
oder „es ist für dich als Schuld auf mir“ d.h. „es liegt mir dir
gegenüber ob“ oder „ich schulde dir“. Es pflegt darauf stets ein Infini-
tiv (mit r Urk. 6, 6/7')) zu folgen, der die geschuldete Leistung nennt;
vgl. außer den Schwesterurkunden 4, 6. 7,6. 8,6 folgende Beispiele:
tw-s mtw-k “wi dj-t wb-w n-k „es liegt mir dir gegenüber ob,
sie (die Grundstücke) rein sein zu lassen“ (von jeder Last) Kairo
30630, 13 (Tauschvertrag); (w-s miw-k “-wj-n dj.t s n-k „es liegt
uns dir gegenüber ob, sie (die Artaben Weizen) dir wiederzugeben“
Kairo 30610, 8/9 (Darlehen); iw-s mtw-in (NnTern) "-wj we swn
ı) Nicht Kairo 31219, 14, wo Spieg. ein solches r in der Umschrift gibt.
24 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI.
„es liegt mir euch gegenüber ob, den Wert zu zahlen“ Kairo
31219, 14; ähnlich 31225, 7. 31227, ı0 (Verpflichtung zur Zahlung
statt säumiger Schuldner). Femer: dw-s mtw-In "-wjgj twg “3
rhr-In (epwrn) r tm smj r-hr-tn „es liegt mir euch gegenüber ob
(und) ich rufe zu euch (d.i. „sichere euch zu“), nicht Klage zu
erheben gegen euch“ Straßb. Wiss. Ges. 18, 1/2.
Die Verbindung der Ausdrücke für das Haben seitens des
Gläubigers (mtw-k „dir gehört“ = ntar) und das Schulden seitens
des Schuldners (-wj-j „zu meinen Lasten“), wie sie hier in unserer
Formel vorliegt, findet sich, gleichfalls mit unpersönlichem „es“,
auch in: „ich werde nicht sagen können "das ist ein Pachtvertrag
zum Umwenden um ein Jahr’“ r wn mtw-k (e-ornuTak) -wj-j „solange
es dir gehört zu meinen Lasten“, d.h. solange ich dir schuldig bin,
Rein. ı, ı8 (s.u. Urk. 4, $ ı3; 9,$ 76). Femer in Urk. 8, $ ıo.
Parallelen dazu mit einem anderen Ausdruck für das Schulden
s. u. Urk. 8, $ 3b.
$ 21. h’j „messen“ (ss), wie das griech. wergeiv Ausdruck für
das Abliefern des geschuldeten Getreides in natura, vgl. die Bei-
spiele in $ 24b und Urk. 9, $ 50.
8 22. p> rdb sw ı2 ntj hrj „die ı2 Artaben Weizen, die oben
(genannt) sind“. An dieser Stelle hat der Schreiber die ursprüng-
liche Zahl ı2 bei der Korrektur übersehen und nicht in 16 ge-
ändert.
a) Für rab sw „Artabe Weizen“ findet sich nicht selten auch
rdb n sw mit ausgeschriebenem Genitivexponenten rn, dem kopt.
PTos Nn-coro entsprechend (z.B. Rev. Chrest. 113; Heß Rosett. S. 63;
unten Urk. 9). Danach ist vielleicht überall so zu lesen, auch, wo
das n nicht geschrieben ist, wie das ja oft vorkommt.
b) Die Stellung der Zahl hinter den Worten radb sw, anstatt,
wie zu erwarten, zwischen ihnen (rdb ı2 sw), ist auch sonst aus-
nahmslos die Regel’), vgl. Griff. Ryl. II 384, ferner Kairo
30613, ı3ff. 30615, 9ff. 31079, Ig und unten Urk. g, ı5. 10, ı1ı.
Ebenso auch bei anderen Fruchtsorten, z.B. rdb jt 7"), „7'/, Artaben
Gerste“ Kairo 30615, 20; ähnlich ebd. 8; rdb n mdl 2 „2 Artaben
Zwiebeln“ Urk. 9, 16 und hr$ n sm ıo „ıo Bund Heu“ ebd. 17.
I) Gesprochen worden ist die Zahl wahrscheinlich vor rdb, s. meine Abhand-
lung „Von Zahlen und Zahlworten‘“ Schr. d. Wiss. Ges. Straßburg, Nr. 25, S. 48ff.
xxx] I. PmmoLoc. Teıt. ı. KOMMENTAR. ÜRK. ı. $ 20d—24. 25
& 23. Die Worte hr p: 3mw n: >h-w ntj hrj „unter der Ernte
der Äcker, die oben (genannt) sind“ würde man, da das Wort
$mw „Ernte“ (swu) der Terminus technicus für den in der Regel
in Getreide zu zahlenden „Pachtzins“ ist (Spieg. Rec. de trav.
28, ı91)'), zunächst so deuten: „als Pachtzins der obigen Äcker“.
Die Bedeutung „als“, die sich aus der Grundbedeutung von hr
„unter“ durch die Vermittlung von „anstatt“ (sub) entwickelt hat,
ist ja gut belegt aus: ar-t s-ıwceHb eB0A 3a-swk „sie verkauften
Joseph als Sklaven“ Stern, Kopt. Gramm. $ 545, 7. Ob diese Be-
deutung der Präposition hr aber hier vorliegen kann, ist zweifel-
haft, da das von ihr abhängige Wort determiniert ist. Aus
Urk. 4, 8/9 scheint denn auch wohl klar hervorzugehen, daß der
ganze Ausdruck, wie er oben abgedruckt ist, eine Zeitbestimmung
enthalten muß, wann die Leistung zu erfolgen habe. Er scheint
also dem Konditionalsatz in-n’ $mw kpr „wenn Ermte geschehen
ist“ resp. „geschieht“ in Urk. 9 zu entsprechen (s. dort $ 46).
Wie dort wird auch hier also wohl das Wort $mw „Ermte“
nicht in seiner gewöhnlichen Bedeutung „Ernteertrag“, sondern in
seiner ursprünglichen Bedeutung „Handlung des Erntens“ vor-
liegen müssen, wie sie ja auch der Bezeichnung der Sommer-
jahreszeit zugrunde liegt.
Die Präposition kr „unter“ aber wird bei uns, da es sich
nur um Verpachtung für ein Jahr handelt, kaum die distributive
Bedeutung haben können, die sie sonst zu haben pflegt, wo sie
mit Zeitbestimmungen verbunden ist: „jeweils in“, „bei der
“Wiederholung von“ — xar&, z.B. hr rnp-t xar’ &viavröv, hr dbd nb
„allmonatlich“ (Griff. Ryl. III 380). Der Zusammenhang läßt viel-
mehr eine Bedeutung wie „alsbald nach“, „unmittelbar folgend
auf“ o.ä. erwarten, wie sie ja dem lat. sub eigen war (sub haec,
subsequi).
& 24. Mit p° ssw „der Termin“ beginnt eine zweite Zeit-
angabe, die vermutlich dem Zweck dienen sollte, die willkürliche
Hinausschiebung des erstgenannten Termins zu verhindern (ähn-
lich wie unten das n p> dd n-rn-f in $ 27) und jenem Terminus
ost quem einen Terminus ante quem gegenüberzusetzen. In der
Schwesterurkunde 3, 9/ıo steht dafür ein bestimmtes Monats- oder
ı) Sehr klare Belege bieten die Antichreseverträge aus Tebtynis Kairo 30613
—15. 31079.
26 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. XXX.
Tagesdatum. Ein solches folgt auch in den Urk. 9, 8 46 zitierten
Pachtverträgen mehrfach auf den Konditionalsatz in-n: $mw hpr
„wenn Ernte geschehen ist“, der unserem hr p: $mw „unter der
Ernte“ zu entsprechen schien.
a) Die Zeitbestimmung p> ssw „der Termin“ scheint, wie das
auch sonst im Demotischen (z. B. sicher in Fällen wie dem unten
$ 24b zitierten Beispiel Ryl. 16, 9) und vereinzelt ja auch noch im
Kopt. vorkommt, absolut ohne einführende Präposition dazustehen.
Vermutlich ist aber in Wahrheit, wie in den meisten derartigen
Fällen, eine solche Präposition davor zu ergänzen, nämlich » „in“,
„an“, das ja so oft im Demot. unbezeichnet gelassen wird.
b) Was auf ssw „Termin“ folgte, kann nach dem Zusammen-
hange nur ein genitivischer Infinitiv gewesen sein, wie er sich in
den demot. Urkunden oft dabei findet, z.B. ssw n dyj-t „Gebe-
termin“ Urk. 4, 9. 10, 20 (s. dort $ 36b); p> ssw h’'-t n hm-t „der
Termin, an dem ich dich lasse als Ehefrau“ Ryl. 16,9 usw. An
unserer Stelle ist das Gegebene dafür h’j „messen“, das sowohl
oben im Hauptsatze stand, als nachher in dem nächsten Satze
wieder gebraucht wird. Es ist speziell von der Lieferung des
Getreides an den Fiskus gebräuchlich, in der Verbindung h’j r
Pr-: „an den König messen“, Kairo 30615, 8. 16. 30613, I5;
dgl. mit Auslassung des r Kairo 30614, 6. 31079, 19. 26. 28.
Bei uns zeigt sich denn auch im Original das erwartete h>j
„messen“ völlig deutlich hinter dem seltsam gestalteten Ende von
ssw „Termin“; und ebenso scheinen nachher die Worte r Pr-: „an
den König“, wie in Urk. 3, 9, mit der gleichen Ligierung des r
mit dem ersten runden Haken von Pr-'» (Beginn des alten
Königsnamenringes) in einer Schleife, dazustehen. Derartige Liga-
turen sind bei ähnlichen Zeichen (z. B. bei ntj, m) ja oft zu be-
obachten, vgl. nt} mtwj Urk. 7, 10, p> nlj Urk. 3, ı5, nt) hrj
Urk. 6, 10. 13.
c) Die Frage ist nun aber, was zwischen h>j „messen“ und
r Pr-’ „an den König“ gestanden hat. Nach dem Zusammen-
hang wird man nur ein Objekt zu h’j erwarten können, wie $mw
„Ernte“ oder pr-t „Getreide“. In der Tat scheint es das letzter«,
‚Wort (s. dazu unt. Urk. ı0, $ ı8) in der Schreibung 19,) ge
wesen zu sein; nur der Haken, mit dem das erste Zeichen unten
endete, ist ungewöhnlich.
xxxı.) I. PurLoLoc. Tem. ı. KOMMENTAR. ÜRK.I. 8 24—252a. 27
d) In dem Gebrauch von r statt des dativischen n, wie er
in dieser Verbindung h’j r Pr-': „an den König messen“ üblich
ist, macht sich noch der Ursprung des Ausdruckes Pr-: geltend,
der eig. ja „das große Haus“ bedeutete und ursprünglich den
Palast des Königs bezeichnet hatte Pr-: ist hier nicht als
Person, sondern als Institut behandelt. Ebenso findet sich dieses
r nach den Worten „zahlen“, „leisten“ auch ständig vor 9 r n Pr-":
„das Tor des Königs“ (s. Urk. 9, $ 47), p’ sin n Pr-': „die Bank
(Tisch) des Königs“ (s. Urk. 4,$ 23); dgl. bei Zahlungen an die
Tempel (so in den Urk. 6 und 14).
e) Nach der Parallelstelle Urk. 3, 9, wo die Worte r Pr-":
„an den König“ der Zeitbestimmung vorangehen und also auf das
h’j „messen“ des Hauptsatzes zu beziehen sind, könnte man auch
bei uns eine solche Beziehung annehmen: „es liegt mir ob, die
obigen Artaben Weizen zu der und der Zeit an den König zu
messen“. Dagegen spricht aber wohl eben die Voranstellung der
ausführlichen Zeitangaben vor das kurze r Pr-: „an den König“,
die unsere Stelle im Unterschied zu jener Stelle aufweist. Sie
macht es doch wohl wahrscheinlich, daß dieser Ausdruck mit
dem von sw „Termin“ abhängigen h’j „des Messens“ zu ver-
binden ist.
8 25. p° sw im-w ni) Im dw (r) h’j-f „die Artabe Weizen
davon, die ich nicht messen werde“, die übliche Formel, mit der
in den Schuldverträgen die Klausel betr. den Fall, daß nicht ge-
leistet werde, eingeführt zu werden pflegt (vgl. Urk. 6, 9; ıo, 19;
14, 24). Der ganze Ausdruck, der einen Bedingungssatz in rela-
tivischer Form enthält, stellt das hervorgehobene Objekt des fol-
genden Hauptsatzes dar, der den Nachsatz dieses Bedingungs-
satzes vertritt, und pflegt in diesem der Regel gemäß durch ein
Pronomen personale wieder aufgenommen zu werden (in unserem
Falle das s nach d-t).
a) In dem partitiven Ausdruck im-w „davon“ (vgl. $ ı2a),
der hier mitunter fehlt (s. Urk. 10, $ 44b) liegt das sinngemäße
kopt. uuoor „von ihnen“ (den geschuldeten soundsoviel Artaben,
Silberlingen oder sonst etwas) vor. Es liegt kein Grund vor, darin
etwa das Adverbium uuar (altäg. dm) zu suchen, das im Demot.
ebenso geschrieben wird; ist es doch zum mindesten zweifelhaft,
ob man dieses Wort im Demot. noch in seiner alten Bedeutungs-
28 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. (XXxIL.
mannigfaltigkeit verwendete. Im Kopt. bedeutet es ja bekannt-
lich nur noch „da“, „dort“.
b) Die negierte Form des Futurums II pflegt im Demot.
stets ohne das r geschrieben zu werden, das in ihrem kopt. Äqui-
valent uuey-cwru ja auch fehlt. Das Futurum Il im Relativsatz
hat in den demot. Rechtsurkunden nicht selten potentiale Bedeu-
tung (wie sie dem alten Adjektiv verbale eignete). So könnte
man auch bei uns gut übersetzen: „die Artabe Weizen, die ich
nicht messen sollte“.
c) Daß die Femininalendung bei A’j „messen“ vor dem Suftix
hier so wenig wie in 2. 16. ı7 (h’j-w) als lautbar bezeichnet ist
(kopt. sırq, sıto’r in beiden Hauptdialekten), ist seltsam, entspricht
aber durchaus dem Gebrauch der demot. Schreiber, vgl. Kairo
30613, I2. 30614, 6. 30696, 4 USW.
8 26. dwj (r) dj-t s irm p’j-f ı (r) 1’), „sie (die Artabe) werde
ich mit ihrem ı (zu) ı'/, geben“, der Nachsatz, der die bei
Zahlungsverzug zu zahlende Konventionalstrafe festsetzt.
a) In der Regel pflegt dieser Satz sich in der Fassung eng an
den Vordersatz anzulehnen (s. Urk. 14, $ 54) und auch dasselbe
Verbum zu verwenden, wie der Vordersatz. Unser Text weicht
nun in diesem Punkte ebenso wie Urk. 3, ıo und 6, ıo von der
Regel ab. In allen drei Fällen verwendet der Nachsatz das Ver-
bum d-t „geben“ anstatt des im Vordersatze verwendeten h’j
„messen“ resp. in „bringen“.
b) s ist das alte Pronomen absolutum 3.m.sg. sw, das im De-
mot. bei dem Infinitiv dj-t „geben“ regelmäßig das Suffix f ver-
tritt, s. Griff. Ryl. III 231, note 10. 403 und als fernere Belege Berl
3102, 20. 3108, 7. Rein. 4, 15, sowie die unten Urk. 10, $ 37. 40 an-
geführten Beispiele. Aus diesem eigentümlichen Gebrauch, der
sich auch in hierogl. Texten (z. B. in der Pi’anchi-Inschrift) beob-
achten läßt, erklärt sich auch der in der Spätzeit so beliebte
Eigennamentypus 'Imn-ir-dj-s „Amun ist es, der ihn geben tat“.
c) Die auf dj-t s folgenden Worte enthalten den dem griech.
tv TH NuroAie entsprechenden Ausdruck für die Konventionalstrafe.
Er lautet in seiner einfachsten Form da, wo von der Zahlung der
Gesamtschuld die Rede ist, erm p’j-w ı'), „mit ihrem (eorum, der
geschuldeten Menge) ı1'/,*, z.B. Ryl. 21, 22: dwj tm dj-t s... dw
(r) &-t s irm pj-w ı'), „wenn ich sie nicht gebe dann und dann,
xxxIL] L PmmLoLoc. TeıL. ı. KOMMENTAR. ÜRRK. I. $ 25—26. 29
so werde ich sie geben mit ihrem ı'), dann und dann“. Da, wo
hingegen nur von der Zahlung einer einzelnen Artabe, eines ein-
zelnen Silberlinges der Schuld die Rede ist, wie bei uns, steht
p°’j-f „sein“ resp. „ihr“ (ejus) statt p’j-w (eorum')); so z. B. deut-
lich in Urk. 6, ıı. |
Statt der einfachen Zahl ı"/, steht in thebanischen Urkunden
auch [2| d.i. die Zahl 1", gefolgt von der Zahl ı, z.B. Berl.
3102, 20. Louvre 2436 (Rev. Chrest. 116). Zu lesen ist das augen-
scheinlich ı?/, (r) ı „ı'/, auf ı“, dem tn 1‘), hr ı „je 1’), statt ı“ ent-
sprechend, das wir in anders gefaßten Strafklauseln finden (siehe
Urk. 10, $ 37). In der Tat bieten Korndarlehen aus Gebelön dafür
die Variante &J,| ı r 1", mit Umkehrung der Zahlen ı und 1‘,
so z. B. in einem Papyrus Gardiner (in meinem Besitz) und in
einem Heidelberger Papyrus (irm p>j-w ı r ı'),), während memphi-
tische Urkunden dasselbe ohne Bezeichnung des zwischen den Zahlen
stehenden r (also wie in den thebanischen Urkunden) bieten:
zJl ı (r) 1’), Rev. &g. 3, pl. 6/7 (zu p. 25/6).
Vermutlich ist in allen Fällen dasselbe gemeint, nämlich daß
die Hälfte der Schuld als Strafe draufgegeben werden soll (vgl.
Berger, Strafklauseln S. ıgff). Die Präposition r würde dann
bei der zuletzt belegten Fassung der Urkunden aus Memphis und
Gebelön eine etwas andere Bedeutung haben müssen, als oben,
etwa „zu“: „mit ihrem ı zu 1',“.
An unserer Stelle und in Urk. 4, ıı haben wir nun augen-
scheinlich die Fassung der memphitischen Urkunden dm pj-f
ı (r) I.
Eine abweichende Variante dieser Fassung, die die Richtig-
keit der Deutung des Ausdrucks zu erhärten scheint, scheint Kairo
30677, 4/5 zu bieten, wo nach der Phot. zu stehen scheint: Zrm
p’j-w in ı r 1), „mit ihrem je ı zu I.“
Seitenstücke zu unserer Formel scheinen ferner zu bieten die
Stellen: (Oberägypten blüht) ır p’j-f ha pj-fbd ı r 1’), „sein
Geld und sein Kom haben ı zu ı'/, betragen“, d.h. sich um 50'/,
vermehrt, Ryl. 9, 6, 2; ebenso mit ır2 „I zu 2“ d.i. um 100°),
ebd. 8,15.
1) Rev. ög. 3, pl. 6 (zu p. 26) hat der Einzelteil der Schuld, von dem so ge-
redet ist, pluralische Form (n» dgm-w im-w „die Ölmengen davon“), daher folgt
dann naürlich nicht p>j-f, sondern 9>j-w bei der Angabe der Konventionalstrafe,
30 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXxII.
827. n w hrw huw hrw 5 „an einem Tage von 5 Tagen“
(ebenso Urk. 3, ır, sowie Kairo 30604, 7.9 u. 0.), d.i. „binnen
5 Tagen“, wofür Rein. 6, ıg einfach hnw hrw 5 „in 5 Tagen“ hat
(andere Beispiele unten) mit temporaler Anwendung von hnw „in“,
während bei uns der partitive Gebrauch vorliegt, über den ob. $ 12a
gesprochen wurde.
Bei dieser Formulierung der Klausel vermißt man eine An-
gabe, von welchem Tage an die Nachfrist zu rechnen sei, wie sie
sich in anderen Fällen findet: hnw hrw 5 m-s p> hrw 5 ntj hrj
„binnen 5 Tagen nach den obigen 5 Tagen“ d.i. nach Verstreichen
der Nachfrist, die in gleicher Weise wie bei uns festgesetzt war,
Kairo 30602, 10. 30603, 12; n w hrw hnw hrw 30 m-s> p> ssw
n h’-inhm-t ntj iwj (r) {r-f „an einem Tage von 30 Tagen nach
dem Termin des Lassens dich (Weib) als Ehefrau, das ich tun
werde“ d.h. nach dem Trennungstage, Leid. 3732, 4'); hnw’) hrw
3on wh-w mtwj (KTaı) nt; dw-ir-t (epe) (r) ir-f „innerhalb von’)
30 Tagen des sie Wünschens von mir, das du (Weib) tun wirst“,
d. h. innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Rückforderung), Louvre
2429 (Rev. Chrest. 275), wo vorher »: ssw n w:h p°j hd 5 „der
Termin des Verlangens dieser 5 Silberlinge“ als Termin der Rück-
zahlung festgesesetzt ist; ähnlich Kairo 31225, 8 (s. u. Urk. 5, $ 10d);
(n) w hrw hnw hrw 2 n ssw nb n md irm-j (r-Jdb’-t-w ntj dw-k
r ir-f m-s: p>j-w ssw n dj-t ntj hrj „an einem Tage von 2 Tagen
zu jeder Zeit des Redens mit mir ihretwegen, das du tun wirst,
nach ihrem obigen Gebetermin“ d.h. jederzeit, sobald du es ver-
langst, mit einer Frist von 2 Tagen, Rev. &g. 3, pl. 6 (zu p. 25‘),
2.6 v.u., Var. hnw hrw 2 ohne w' hrw ib. pl. 7 (zu p. 26), 2.7 v.u.
In dem letzteren Beispiel ist angegeben, daß die Nachfrist erst
ı) Nach dieser Übersetzung ist die bei Mitteis, Grundzüge 8. 210 A. ı mit
Recht beanstandete Textversion im Pap. Libbey zu korrigieren.
2) Vor hnw ist zwar eine Lücke, diese scheint aber, nach Revillout’s Wieder-
gabe zu schließen, so klein zu sein, daß die Worte » w‘ hrw „an einem Tage“ darin
neben dem Andern, was sicher fehlt, nicht Platz gehabt haben können (s. u.
Urk. 7, 8 18).
3) Zu dem Gebrauche des genitivischen Infinitivs nach der Zeitbestimmung
mit der Bedeutung „seit“, „nach“ vgl. das englische within five days of his return
„innerbalb von 5 Tagen nach seiner Rückkehr“.
4) Vorher scheint zu stehen: „in dem Monat, der nach ihm (dem Gebetermin)
ist, oder (gr)“.
XxxI.] I. PnmLoLoc. TeıL. ı. KOMMENTAR. ÜRk. I. $ 27. 31
nach vorangegangener Mahnung durch den Gläubiger beginnen soll.
Daß auch bei der einfachen Formulierung „binnen 5 Tagen“, wie sie
bei uns vorliegt, eine solche Mahnung stillschweigend als Anfangs-
termin für die 5 Tage-Frist vorausgesetzt ist, und daß diese Frist
nicht etwa schon vom Verfallstage an laufen soll, wie man nach
dem Wortlaut denken könnte, erhellt aus dem einschränkenden
Zusatz „in dem nämlichen Monat“, der nicht selten darauf folgt,
z.B. (n) w hrw hnw hrw 5 (n) p: ibd n-rn-f „an einem Tage von
5 Tagen in dem nämlichen Monat“ Kairo 30602, ı0. Diese Ein-
schränkung hat nur Sinn, wenn die fünftägige Frist nicht bestimmt
fixiert war, sondern unter Umständen noch in den folgenden Monat
fallen konnte, falls nämlich der Gläubiger erst am Ende eines
Monats den Schuldner mahnte. Durch die obige Einschränkung
soll das verhindert werden und der Schuldner in einem solchen
Falle spätestens noch am 30sten desselben Monats, unter Ver-
kürzung der ausbedungenen Nachfrist, zur Zahlung verpflichtet sein.
Statt dieser Form der Fristeinschränkung findet in solchen
Fällen, wo der festgesetzte Zahlungstermin selbst schon am Ende
eines Monats lag, eine zweckmäßige Abänderung dahin statt, daß als-
dann nicht der nämliche, sondern der folgende Monat als äußerster
Termin genannt wird, z.B. (n) w‘ hrw hnw hrw 20 n p> ibd ntj
m-s’ [p° dd n-rn-f| „an einem Tage von 20 Tagen in dem Monate,
der nach [dem nämlichen Monat ist]“ Straßb. dem. 165 unveröff.
(Getreidedarlehen). Da daselbst als Zahlungstermin der 30. Choiak
angegeben ist, so würde, wenn die Einschränkung „im nämlichen
Monat“ lautete, die 2otägige Nachfrist unter Umständen völlig
illusorisch sein, falls nämlich der Gläubiger, was nur natürlich
wäre, noch am Verfallstage selbst seine Mahnung anbrachte. Aus
diesem Grunde ist stattdessen der nächste Monat genannt. Vgl.
unten Urk. 6, 8 25 und Io, $ 41.
Mitunter finden sich eben diese Angaben n p> (dd n-rn-f „im
nämlichen Monat“ (z.B. Rein. 7, 12')) oder n p* ibd ntj m-s p> dbd
n-rn-f „in dem Monate, der nach dem nämlichen Monat ist“ (z.B.
Urk. 14, $ 55) auch ohne jede Nennung einer Tagesfrist als Nach-
fristen genant. Auch dabei muß, wie die Umstände z. T. erkennen
ı) Hier Frist, nicht Nachfrist: „wenn ich ihn (den, der dir die Kuh streitig
macht) nicht von dir entferne, so gebe ich dir 550 Silberlinge im nämlichen Monat“.
32 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI.
lassen (s. Anm. ı auf S. 31), die Mahnung durch den Gläubiger still-
schweigende Voraussetzung sein.
Die Bemessung der Nachfrist ist, wie schon die obigen Bei-
spiele erkennen lassen, in den demot. Urkunden ebenso mannigfach
verschieden, wie in den griech. Urkunden, in denen neben der ge-
wöhnlichsten Form der 5 Tage (zevrd1jusgi«) ebenfalls Fristen von
Io, 30 und 40 Tagen vorkommen, s. Spieg. zu Kairo 30602 (Text
S. 7, Anm. 3).
& 28. Die Rede des Pachtenden schließt mit einer Formel, die
sich in den Leistungsversprechen der demotischen Rechtsurkunden
ständig angewendet findet und dem £rdreyxov der griech. Urkunden
entspricht (Griff. Ryl. IH ı20/r). Sie besteht aus zwei stets mit-
einander verbundenen adverbiellen Ausdrücken (a und b):
a) einem präpositionellen Ausdruck, bestehend aus der Prä-
position »n (alt m), die wie überall so auch hier oft in der Schrift
unbezeichnet bleibt (z. B. Urk. 4, 10. 12. 17; 6, I2) und einem
Nomen htr, das sein r verloren hatte und nur noch die Stamm-
konsonanten hi enthielt (s. Urk. 3, $ 2ıe), mit dem Determinativ
der Handtätigkeit. Dieses Wort wird wegen der Geläufigkeit der
Formel von den Schreibern oft so kursiv und stark ligiert ge-
schrieben, daß die einzelnen Elemente der Schreibung kaum noch
zu erkennen sind (z. B. Urk. 4; 6, 2; Kairo 30696, 3). Es ist
das boh. zwt, das uns ım Kopt. in seiner abstrakten Grund-
bedeutung „Notwendigkeit“ noch in zwt-ne „es ist notwendig“,
zwt epoı „es ziemt sich für mich“ vorliegt‘), sonst aber nur noch
in der abgeleiteten konkreten Bedeutung „Tribut“, „Abgabe‘‘ (wie
in unsern Urk. 13, 6. 14, 24) gebraucht wird.) Wie sein Synonym
sah. zrop „Notwendigkeit“ (4vayxn), an das bei unserm Worte wegen
des Lautbestandes ht nicht wohl zu denken ist (wie Griff. Ryl.
II 375 tat, s. auch unten Urk. 3,$ 2ıe), kommt es von dem
alten Stamme hir „verbinden“ (zwrp „verbinden“, zarpe „Zwilling“,
2ro „Pferd“ eig. „Gespann“) her, der frühzeitig in vielen Formen
ı) Demot. ir-s ktr r-hrj (epoı) $m „es war für mich nötig zu gehen“, Corp.
pap. II 3, 8.
2) Nach seiner Verwendung in unserer Formel könnte man sich bei dem n htr
auch an die kopt. Ausdrücke n-t20+ „zaoayoijua“, ZN-OT2OTe: Jen-or2ot
„e&alpvns“ erinnert fühlen, doch enthalten diese offensichtlich ein fem. Wort 20T&
„Stunde“, das bei uns nach der ganzen Schreibung des Wortes fr kaum vor-
liegen kann.
x%x11.)] I. PnıLoLoc. Teır. 1. KOMMENTAR. ÜRK. ı. $ 27—28b. 33
Übergang des r in 5 und dann Wegfall dieses Lautes erlitten hat.
Es wird also ursprünglich „Verbindlichkeit“, „Verpflichtung“ (obli-
gatio) bedeutet haben.
b) einem Ausdruck, der aus dem Worte „ohne“ und einer
Form des Verbums mn „bleiben“, „verharren“ (uoru) besteht und
demgemäß, dem Sinne nach gewiß ungefähr richtig, „ohne Säumen“,
„ohne Verzug‘ übersetzt wird.
Das Wort für „ohne“ sieht dem Negativadjektiv (wtj „welcher
nicht“ (ar) gleich und wird daher allgemein so umschrieben. Dieses
Wort liegt ja auch dem kopt. axi-:aone- „ohne“ (eig. „welcher
nicht fragt nach“) zu Grunde, und kann selbst zuweilen durch
„ohne“ übersetzt werden. Da es aber ein Adjektiv ist, so kann
es von Rechtswegen nur da für „ohne“ stehen, wo dieses attri-
butiv gebraucht ist (z. B. ar-nose „schuldlos“ = „ohne Schuld“),
nicht aber, wo dieses adverbielle Stellung hat.
Für das adverbielle „ohne“ hat das Kopt. einen Ausdruck
e-un- (eig. „indem nicht ist“), der gerade in Fällen gebraucht wird,
die dem unsrigen entsprechen (z. B. e-wi-wck „ohne Zaudern“).
Ich habe mich daher lange gefragt, ob unser demot. Ausdruck für
„ohne“ nicht so zu lesen sei, wie das Spieg. bereits früher getan
hat (Straßb. Dem. Pap.), und ob er nicht lediglich eine Abkürzung
von 27 union, usi- „nicht ist“ darstelle, mit dessen Determina-
tiven seine Schreibung ja in der Tat identisch ist. Varianten wie
ıf, Rev. Chrest. 107. 393, die das zu erwartende r=e des Zu-
standssatzes ausgeschrieben zu zeigen schienen, schienen eine schöne
Bestätigung dafür zu sein. Dagegen ließ sich aber einwenden, daß
eine solche Abkürzung niemals da, wo sicher und unbestreitbar
mn „es ist nicht“ vorliegt, zu belegen ist, und daß gerade der
Ausdruck axi-:aorne- ebenfalls das ar adverbiell angewendet und
mit einem Infinitiv verbunden zeigt, wie das bei unserem dembot.
Ausdruck für „ohne“ z.B. in der unten Urk. 12, 849 besprochenen
Formel der Kaufverträge der Fall ist.
Es gibt nun in der Tat einen Weg, auf dem das adjektivische
vwtj (at) „welcher nicht“ (= „ohne“ attributiv) auch zu einem ad-
verbiellen Ausdruck für „ohne“ werden konnte, wie es in dem
Falle von axn-:aonıe- ja tatsächlich geworden zu sein scheint,
nämlich über ein m iwtj „als einer, welcher nicht“. Diese zu
postulierende Zwischenstufe findet sich nun, wie mir Spieg. zeigte,
Abhandl d.K. 3 Gesellnch. d. Wissensch , phil.-hist Kl. XXXIL 3
34 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXU.
in der Tat noch im Boh. in Gestalt eines adverbiellen s-aT- „ohne“
Mallon Chrest.’ S. 60. 61; vgl. ferner das w-ar-audbısora „ohne
Zweideutigkeit“ (d.i. „ohne Ausrede“) in kopt. Schuldscheinen Rec.
de trav. 6, 76 und sahidisch: n-arT-orwu H-AT-cw „ohne zu essen,
ohne zu trinken“ Crum, Theol. texts (Anecd. Oxon.) p. 61; n-aT-
Goprte „ohne Messer“, u-aT-kw2T „ohne Feuer“, 1-aT-zuor „ohne
Salz“ Berl. Kopt. Urk. I 2. |
Mit diesem Nachweis entfällt jeder Grund, an der Lesung detj
(ar) des demot. Wortes für „ohne“ zu zweifeln, und es bleibt nur
die Frage, ob man davor etwa stets ein n, wie es diese kopt. Form
noch erhalten zeigt, zu ergänzen hat. Das wie ein r aussehende
Zeichen in den oben zitierten Beispielen Rev. Chrest. 107. 393
wird aller Wahrscheinlichkeit nach tatsächlich dieses n darstellen,
das ja oft wie r aussieht.
Das Wort mn „bleiben“, in dem man den Infinitiv des Verbums
erkennen wird, wird in unserer Formel wie auch sonst stets mit 2,
seltener auch 3 (so Urk. 4) Strichen geschrieben, die zwischen der
Gruppe mn und dem Determinativ erscheinen. Griff. hat darin
wohl mit Recht die Überreste eines bedeutungslosen nır erkannt,
das man bei so manchen auf n» ausgehenden Wortstämmen seit
dem Neuäg. antrifft.
c) Die ganze Formel n htr (n)-“wtj mn, die wir etymologisch
„mit Notwendigkeit, ohne Verharren“ übersetzen müssen und die wie
gesagt griechisch durch &xdrayxov wiedergegeben wird, wird von
Spiegelberg „zwangsweise, ohne Säumen“ übersetzt, von Revil-
lout „de force, sans delai“, von Griffith „instantly without de-
lay“. Wie Griffith richtig gesehen hat’), wird damit die unbe-
dingte prompte Leistung, aus freien Stücken, zugesagt, nicht, wie die
irreführende Übersetzung Spiegelberg's voraussetzen lassen könnte,
die erzwungene Leistung. Das geht aus der Gesamtheit der Fälle,
in denen die Formel gebraucht wird, mit Evidenz hervor, vgl. unten
Urk. 4, $ 29; ı2, $ 72. Im Deutschen würde man die Formel frei
am besten durch „unbedingt und unverzüglich“ wiedergeben. —
Beachtenswert ist, daß die Formel in Urk. 3 an zwei Stellen fehlt,
wo sie hier in Urk. ı steht. Das läßt wohl erkennen, daß sie
1) Es geht aus seiner Übersetzung von n hir „necessarily or voluntarily (?)“ im
Glossar Ryl. IIl 375 hervor.
xxxı). I Pmmoroc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRk. ı. 8 28b—29. 38
rein formelhaft geworden war und wenig praktische Bedeutung
mehr hatte.
& 29. Das wie die Präposition r (e-) aussehende Zeichen vor
der Nennung des Bürgen (von Spieg. hier wie Urk. 3, ıı n ge-
lesen, was keinen Sinn gibt) ist eine im Demot. sehr gebräuch-
liche lautliche Schreibung für das Hilfszeitwort /w, das die ent-
sprechenden Stellen in Urk. 9 ($ 83), 10 (8 45), 12 ($ 50), stattdessen
haben, und zwar nicht nur wie an unserer Stelle vor dem nomi-
nalen Subjekt eines Nominalsatzes, wo ihm im Kopt. epe entspricht
(z. B. Ros. 3. 6. Kanop. Tanis 60. Berl. 3096, 4. Dodgson V. ı5.
Griff. Ryl. III 324a.E.), sondern auch vor einem nicht nominalen
Zustandssatz, wo es im Kopt. e lautet (z. B. Eleph. 2, 10 = Tırk.
ı3 bis und Urk. 14, $ 39b).
Daß dieses vielfach r geschriebene alte “w im Demot. im
ersteren Falle bereits wie im Kopt. zu epe erweitert war, macht
das Vorkommen der .Schreibung / r für das sonst „SI dw-ür
- (resp. (.Ör) geschriebene Hilfszeitwort des Futurum III vor nomi-
nalem Subjekt (z.B. Kairo 30605, 17/8, s. mein „Sarapis und die
sog. xdroyoı des Sarapis“ 8. 93, Anm. 9. 94, Anm.2.5) und die
irrige hierogl. Wiedergabe von (./r als Relativform von ij „tun“
durch IBS in den trilinguen Dekreten (krw pn sl’-w (w mr-w
prj-w-m: -t, „an diesem Tage Beschließen, das taten die Tempel-
vorsteher“ Kanop. A. 2)') wahrscheinlich.
Wir haben bei uns und an den angeführten anderen Stellen
(Urk. 3. 9. ı0. ı2) also zur Einführung der Rede des Bürgen die-
selbe Satzform dw NN. sdm, die auch zur Einführung der Garantie-
erklärungen („adhesions“) am Schluß der Urkunden („empfange die
Schrift aus der Hand des NN.“) regelmäßig angewandt wird: iw
NN. dd „NN. sagte“ (z. B. Ryl. 17, 5. Berl. 3089, 5 u.o.). Wie in
diesem Falle wird man auch bei uns den mit iw (resp. r) ein-
geleiteten Satz als Anknüpfung an das dd NN. „NN. sagte“ am
Anfang der Urkunde, durch das die Erklärung des Ausstellers der
Urkunde eingeleitet war, anzusehen haben („während NN. sagte“).
In der Übersetzung läßt sich das bei dem großen Abstand beider
Satze voneinander nur durch ein eingeschobenes „aber“ nach Art
m ng u mn
ı) [Siehe dazu jetzt Nachr. der Gött. Ges. d. Wiss. 1916, 301/2.]
3"
36 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXH.
8 30. Ik Sbk „Sklave des Suchos“, wie auch der Bürge in
Urk. 3 betitelt ist, ist ein Titel, der sich auch in den dembot.
Papyri von Tebtynis öfter belegen läßt: Kairo 30604 („Haus-
mann“ pu-n-Hı). 30616 („Kanalvorsteher“). 30625, 5 (wj -Bauer).
Entsprechend mit anderen Gottesnamen gelildete Titel aus Schrift-
stücken anderer Herkunft sind: bk Mn „Sklave des Min“ Kairo
30601 (ein „Geldwechsler“ 35j-4); bk Imn „Sklave des Amun“ Car-
narvon 1.2 (m -Bauer aus Theben); DA Hr-sm>-t-wj „Sklave des
Harsemtheus“ Ryl. 28, 3. 30, 4. Straßb. 8. 44 (alle »m-Bauern aus
Gebelen); Dk H-t-kr „Sklave der Hathor“ Ryl. 31, 4 (ohne anderen
Titel, aus Gebelen); bk D’m „Sklave des Djeme“ Berl. 3105, 5.
3102, 7') (m-Bauer aus dem west]. Theben, vgl. Griff. Ryl. III 158.
note 1); bk Hr-bht-t „Sklave des Horus von Edfu“ Urk. ı2 ( ’m-Bauer
aus der Gegend von Edfu, s. dort $ 52); bk Mntw nb "Iwn-w „Sklave
des Mont, Herrn von Hermonthis“ Brit. Mus. 1201,2 (m -Bauer
aus Hermonthis, Rec. de trav. 31, gıfl.).
In fast allen Fällen folgt der Titel einer Berufsbezeichnung
(oben in den Klammern angegeben), und zwar besonders häufig
der Bezeichnung für „Landmann“, „Bauer“: wj’ (o’roeıe) in den Ur-
kunden aus dem Faijum (darunter auch unsere), >m (aue) in denen
aus Oberägypten. Das wird kein Zufall sein. In der Mehrzahl
der Fälle läßt sich dann weiter feststellen, daß die als „Sklave“
eines Gottes betitelten Leute Verfügungen über Grundbesitz treffen,
der „auf dem Opfergute“ (ktp-ntr, so bei Ackerland) oder „in dem
Quartiere“ (/w:-t, so bei Häusern?)) des betr. Gottes lagen. Man
wird daher in den „Sklaven“ des und des Gottes in erster Linie wolıl
Erbpächter von Tempelland (/eg& xgö60dos) zu erkennen haben, die in
einem gewissen Hörigkeitsverhältnis zu dem in Betracht kommenden
Heiligtum standen. [So jetzt auch Spiegelberg in seiner Ausgabe
der Hauswaldt-Papyri S. 2*.]
$ 31. pj-f Sp-dr-t „sein Handnehmer“ d.i., wie Spieg. scharf-
sinnig aus dem Zusammenhang erschlossen hat, „sein Bürge“. Sein
Schluß erfährt die glänzendste Bestätigung durch das Kopt., in
dem sich ebendieser Ausdruck sp dr-t in der Form wii-Tope:
:IEN-Topi, TESP. STope:nısTeopı (mit Umsetzung der Silbe sep zu
ı) Hier mit ausgeschriebenen Genitivexponenten n, der demnach vielleicht
überall hinter dk zu ergänzen ist.
2) z. B. Berlin 3105.
XXXIE] ]. PuıLoLog. TEIL. I. KOMMENTAR. ÜRK. I. $ 30— 32. 37
pes und Verkennung des p als Artikel p:')), sowohl als Verbum
„bürgen“ (s.u. $ 33) wie als Nomen actionis (eig. Infinitiv) „Bürg-
schaft“ wie endlich auch, unserer Stelle genau entsprechend, als
Nomen agentis (Partizipium) „Bürge“®”) erhalten hat.
Die Schreibung des Wortes „Hand“ besteht an unserer Stelle aus:
ı) der dafür charakteristischen Gruppe, die aus der alten
Schreibung ZT hervorgegangen ist,
2) einem TER unten nach links umgebogenen Strich,
der nach Griffith’ Annahme das Determinativ für Körperteile
vertritt (Ryl. II 402), aber auch neben diesem Zeichen vorkommt
(s.u. Urk. 6,8 ı14c.),
3) dem Femininalzeichen t, hier in eigentümlicher Weise damit
ligiert. Genau die gleiche Schreibung, aber ohne diese Ligatur, für
die absolute Form des Wortes (Twpe) Ros. 15 und in unserm
sp»-dr-t Urk. 16, 8. 13; 17, Rs. 8. ıı.
& 32. In 4 dw-f dd „steht, indem er ai das hier und an
den Parallelstellen Urk. 3, 12; 5, g/ıo das einfache dd „sagt“ der
anderen Texte vertritt, ist dieses Verbum in der Art. des kopt.
ey-xw uuoc einem anderen Verbum ‘h „stehen“ (stare, sistere) bei-
geordnet. Etwas Entsprechendes findet sich bisweilen auch bei
den Garantieerklärungen („adhesions“), indem statt des gewöhn-
lichen dv NN. dd „NN. aber sagt“ ein w NN. 'h dd „NN. steht
sagend“ eintritt, Kairo 30601. 306164, 5. b, 5. 31254, 22. — Damit
ist auch die merkwürdige Stelle Straßb. ı2, 8/9 zu vergleichen, wo
gewiß so zu ergänzen ist: „[wenn er] den Eid, der oben geschrieben
ist, [leistet] und T-bek-anup, seine [Frau, steht zu] seiner Hand’),
sagend (dd xe): „Wahrheit ist das“, so sollen die Aupnae ihrer
Gegner abgewiesen werden. |
Der Gebrauch des einfachen, längst zur Partikel Ewördenen
dd „sagend“ xe (alt r-dd „um zu sagen“), in diesen Beispielen
könnte darauf gedeutet werden, daß das Verbum '%k „stehen“ hier
eine besondere prägnante Bedeutung, die es zu einem Verbum
declarandi machte (beistehen, dazustehen, beitreten), habe,' etwa
1) Vgl. die Variante mit ım statt rm in dem Beispiel Nr. 16 des unten im
Anschluß an den philologischen Kommentar an kopuischen a (im Fol-
genden kurzweg zitiert: „Kopt.“)
2) Kopt. Nr. 7. ıı1. 12. 16. 20. =,
3) Vgl. „und er soll die NN., seine Schwester, zu seiner Hand (d. i. neben
sich) bringen und sie (beide) sollen sich verschwören in dem Eide“ Rev. eg. 4 pl. ı.
38 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXII.
wie das oroıyeiv der späteren Urkundensprache, als dessen Proto-
typ unser Verbum auch in Urk. ı5 erscheint (s. dort $ 42). Not-
wendig ist das indessen nicht, da das partikelhafte dd (xe) auch
sonst bei Verben aller Art, nicht nur solchen des Sprechens, zur
Einführung der die Handlung begleitenden Rede vorkommt. So
würde wohl auch die rein räumliche objektive Bedeutung „zu-
gegen sein“ (zegeivcı, negiorechaı), die es in Urk. 7 hat und die
in der griech. Nachbildung P. Oxyr. 905 vom J. 170 .n. Chr. (sagwr
d& 6 nierng ...) belegt ist, bei uns ausreichen.
8 33. Sp dr-t (n) Hr-s’-wsir (n) p» rdb sw 16 ntlj hrj „ich
habe Hand genommen in bezug auf Harsiosiris in bezug auf die
16 Artaben Weizen, die oben sind“, die eigentliche Bürgschafts-
erklärung, bei der erst die Person des Schuldners, dann der Gegen-
stand der Schuld genannt wird.
a) Der Ausdruck $p dr-t „Handnehmen“ für „bürgen“, der
hier noch aus zwei selbständigen Bestandteilen, einem beweglichen
Verbum 3» „nehmen“ und seinem Objekt dr-t „Hand“ besteht, ist
im Kopt. nur noch im Infinitiv sn-Trwpe erhalten, der unbeweg-
lich geworden ist. Er findet sich als Verbum gebraucht auch
nur noch im Sahid. und Achmim.'‘) Die unter dem Einfluß des
boh. nsrtwpı gebildeten jüngeren Nebenformen sn-Trwpı’) und
STWpe’), sTwpı‘) scheinen zu verraten, daß man wenigstens
späterhin seine etymologische Bedeutung vergessen hatte.
Das Tempus sdm-f hat im Demot. im Aussagesatz stets per-
fektische Bedeutung. Die Erklärung des Bürgen geht also dahin,
daß er gebürgt habe, nicht, daß er bürge. Das entspricht durchaus
der Form, in der die demot. Vertragsurkunden abgefaßt zu sein
pflegen. Auch in den Kauf-, Pacht-, Darlehns-, Eheverträgen ist
dıe Erklärung des Ausstellers der Urkunde über den Abschluß
des Rechtsgeschäfts stets in dieser perfektischen Satzform ab-
gegeben, sodaß die Urkunde eben nur die schriftliche Beurkundung
des mündlich abgeschlossenen Geschäfts darstellt.
Der dicke Haken oder Keil, der über dem Worte dr-t „Hand“
steht, und der hier allenfalls zu dem Namen T'-3r-t-(n-)is „T-3e-n-
ı) Kopt. Nr. 3—6. 8— 10. 14. 18, 22. 23. 26. 33. 34.
2) Kopt. Nr. 17. 18. 43.
3) Kopt. Nr. 24. 27— 32. 35— 39. 41—45.
4) Kopt. Nr. 21.
xxX1L.) I. PHıLoLoc. TrıL. 1. KoMMENTAR. ÜRk. I. $ 32—33d. 39
ese“ in Z.ı4 gehören könnte, stellt nach Urk. 3, 12, wo er genau
ebenso (in 5p-j dr-t am Ende der Zeile) vorkommt, doch wohl ein
diakritisches Zeichen dar. In Sp»-dr.t „Bürge“ fehlt er an beiden
Stellen.
b) Die Nennung des Schuldners, für den gebürgt wird, ist
hier wie in Urk. 4, 14 und 7, 5 ohne jede Partikel angefügt. Ander-
wärts steht davor ein » (Urk. ıo. 12. 13), wie das im Kopt. so-
wohl bei »sn-rwpe „bürgen“ (sah., achmim.) selbst als dem dafür
eintretenden Ersatzausdruck ep-nsTrwpı „Bürgschaft leisten“ (boh.)
ausnahmslos geschieht.) Es ist daher wohl auch an den Stellen,
wo es nicht geschrieben ist, wie so oft, zu ergänzen. Aus der
Wortstellung in den Urk. ıo und ı3 erhellt bereits, daß das n
nicht etwa der Genitivexponent (alt n) sein kann, sodaß von dem
Nehmen der Hand des Schuldners die Rede wäre, sondern es muß
die Präposition der Beziehung » (alt m) sein. Das wird denn auch
durch die kopt. Beispiele bestätigt, die da, wo der Schuldner. durch
ein Pronomen personale auszudrücken war, dafür das entsprechende
uno«) „in bezug auf ihn“ (alt (m-f) haben.')
c) Der Name des Schuldners, d.i. dessen, der das Pachtangebot
abgab, wurde von Spieg. Har-si-&se („Horus Sohn der Isis“, griech.
Harsiesis) gelesen. Er sieht in der Tat wie dieser häufige Per-
sonenname aus (vgl. Griff. Ryl. Il 457), nur folgt ihm — und
ebenso in den Resten in Z. 4 — deutlich das Gottesdeterminativ,
das weder bei diesem Namen noch auch überhaupt sonst nach
dem Namen der Göttin Isis üblich ist (Griff. a. a. O0. 433). Wie
dasteht, pflegt der Name Osiris auszusehen (Griff. a. a. O. 434),
und man wird den Namen daher wohl bis auf. weiteres Har-si-usire
(„Horus, Sohn des Osiris“, griech. etwa Harsiosiris) lesen müssen,
eine Verbindung, die ich als Personennamen zwar nicht belegen
kann, die aber als Gottesname, als Bezeichnung des Gottes Horus,
in der Tat neben Harsiesis vorkommt.
d) Hinter dem Namen des Schuldners wollte Spieg. zur Ein-
führung des geschuldeten Gegenstandes zweifelnd die Präposition hr
„unter“, „für“ lesen, die sich anderwärts so gebraucht findet (Urk.
13, 5, $ ı7). Allein es steht deutlich nur der Artikel »’ da. Vor
diesem wird gewiß, ebenso wie oben vor dem Namen des Schuldners,
+) S. den Abschnitt „Koustruktion“ im ersten Teile des kopt. Anhangs.
40 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXxI.
die Präposition » „in bezug auf“ zu ergänzen sein, die sich z.B.
Urk. 10, 26, $ 52 so findet und im Kopt. die Regel ist.')
e) Die Zahl der geschuldeten Artaben 16 scheint hier ursprüng-
lich zu sein, nicht aus ı2 korrigiert.
8 34. (w-f tm h>j-w „wenn er sie nicht mißt“, die dem kopt.
ey-Tu-cwru (Stern Kopt. Gramm. $ 421) entsprechende gewöhn-
liche Form des negierten Konditionalsatzes (Griff. Ryl. III 404.
Brugsch, Gramm. dem. $ 295). Ebenso in den Bürgschaftserklä-
rungen Urk. 9, 26; 10, 27; ı5a,8. b, ı5.
8 35. du (r) hj-w „ich werde sie messen“, Futurum II, wie
meist im Demot., ohne Bezeichnung des r geschrieben, das doch
im Kopt. noch da ist (ef-e-sırorr).
$ 36. h’-j „ich selbst“ (zww oder zwwr), in seiner zu dieser
Zeit üblichen Schreibung (Griff. Ryl. II 370). Die von Spieg.
(brieflich). vorgeschlagene Lesung, die ausgezeichnet zu den un-
deutlichen Zeichen der Phot. paßte und einen vortrefflichen Zu-
sammenhang gab, ist nach dem Orig. völlig unzweifelhaft (s. Taf.).
8 37. tw-In m-s p>j-In mr (m-n „ihr seid hinter dem von euch
Beliebten von uns“, d.h. ihr könnt euch an wen ihr wollt von uns,
Schuldner und Bürgen, halten mit der Forderung auf Erfüllung
des Vertrages.
a) Zu der der demot. Urkundensprache eigentümlichen Wen-
dung „hinter jemand sein“ im Sinne von „eine Forderung an je-
mand haben“ vgl. Spieg., Äg. Zeitschr. 37, 43. Das „sein“ wird
dabei durch den Nominalsatz (so hier), ev. mit (w (z. B. Urk. 10,
8 59), oder durch eine Form von Apr „sein“ (s. u. das Beispiel aus
Berl. 3115) ausgedrückt. Der Gegenstand der Forderung pflegt
durch » „in bezug auf“ eingeführt zu werden; so in den von Spieg.
a. a. 0. zitierten Beispielen: n p hpn pi shn w:j „in bezug auf das
Recht?) dieser Abstandsschrift“ Berl. 3105, ı2 (u.ä. oft, s. Griff.
Ryl. HI 257); n hd 3000 „in bezug auf 3000 Silberlinge“ Berl.
3100, 15; ır-k (k) m-s-j n ir (SP) n-k r-h md nd ntj hrj „du bist
hinter mir in bezug auf das Tun dir (d.h. daß ich dir tue) ge-
mäß allen Worten, die oben sind“ Berl. 3105, 17,8 (ebenso Rein.
ı)8. den Abschnitt „Konstruktion“ des kopt. Anhangs und Kopt. 31. 43.
2) Spiegelberg’s Übersetzungen „mit dem Recht von“ oder „kraft“, wie
auch die von Griffith „by the right of“ für n p> hp n „in bezug auf das Recht
von“ lassen nicht erkennen, daß das „Recht“ den Ger een] der Forderung bildet.
XXX.) 1]. PniLoLoc. TEıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. I. $ 33d—37C. 4ı
3, 15, wo aber das » wie die Präposition r gemacht ist: _$_);
r-tw-In (erern) m-s>-n (n) dj-t-s n-In 'n „ihr seid wiederum hinter
uns in bezug auf das es euch Geben“ (d.h. daß wir es euch geben)
Leid. 374b, ı4 (ähnlich Brüssel 3, 7 mit in „bringen“). In ir-k m-s’-j
n d-t ( zZ) irj r-h md nb ntj hrj „du bist hinter mir in bezug
auf das Veranlassen, daß ich tue gemäß allen Worten, die oben
sind“ Leid. 375, 17 dürfte inkorrekt n dy-t statt r dj-t „daß“ stehen.
Daß das n, das nicht selten wie in dem vorletzten Beispiel
unbezeichnet bleibt, die Präposition n der Beziehung (alt m) ist,
lehrt wieder ein Beispiel wie: Zw-f (r) kpr m-s n:j (na-) b: 6-nt
im-f „er wird sein hinter den Leuten der Korporation in bezug
auf ihn“ (nämlich den Wein, den er an seine Abteilung hat geben
müssen und den ihm die Korporation nun erstatten soll) Berl.
3115, VO, 9; ir-k (k) m-sj im-w hn p»j-w hp „du bist hinter
mir in bezug auf sie (die Urkunden) und in bezug auf ihr Recht“
Brüssel 3, 6. Vgl. auch Rein. 5, 17/8 (unten Urk. 9, $ 47€ zitiert).
Stattdessen kann auch ein Satz mit r-dj-t „daß“ folgen, z.B.
dw-t m-s-f r-d-t ür-f r-h md nb ntj sh hr) „du bist hinter ihm,
daß er tue gemäß allen Worten, die oben geschrieben sind“ Urk.
10, 29 ($ 62a). Berl. 3118, 21; ähnlich in Urk. 9, 24 und 14, 30,
sowie wahrscheinlich in Urk. 5, ıo. Ein solcher Satz findet sich
auch mit einem Beziehungsausdruck, wie er oben vorlag, ver-
bunden in: ir-k (k) m-s-f n hd 3000 r-dj-t tu(= dj)-f st n-k „du
bist hinter ihm in bezug auf 3000 Silberlinge, daß er sie dir gebe“
Berl. 3100, 15.
b) p°j-In mr „euer Beliebter“, d.i. „der von euch Beliebte“, ein
augenscheinlich sehr altertümlicher Ausdruck der Rechtssprache,
der in dieser Formel stets das zu erwartende »> nt dw-In (r) mr-t-f
„der, den ihr wollen werdet“ vertritt. Ganz entsprechend findet
sich bereits in dem Testament Kahun pap. (ed. Griffith) pl. 12, ı1. 12
(1800 v. Chr.): nt-$ rdj-s n mrj-s ab (AN) m nii-s Ara.
„sie aber wird (es) geben jedem von ihr Beliebten von ihren Kindern“.
Statt des Part. pass. perf. mr (alt mrj-.j) steht bisweilen auch
das Adjektiv mr-4j „Geliebter“ (uepir), 8. u. Urk. 4, $ 43c.
c) Zu dem partitiven Ausdruck /m-n „von uns“, der dem m
n:>j-s hrd-w „von ihren Kindern“ des alten Beispiels entspricht,
s. ob. $ 12a. | Ä
42 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXX.
& 38. Vor dem appositionellen Ausdruck 9 s 2 „die 2 Per-
sonen‘ d.i. „beide“, der dem Kopt. unecnar entspricht (vgl. Spieg.
Petub. Gloss. Nr. 340), wird man wie so oft ein n (alt (u) zu ergänzen
haben, das sich denn auch wirklich mitunter ausgeschrieben findet;
vgl. außer den von Spieg. a.a.0. zitierten Beispielen Urk. 10, 29
und r w im-n n p’ S 4 „auf einen von uns vieren“ Berl. 3118, ı5
(vgl. ib. 16. 19. 21. 23. 24).
8 39. 3°-tue-n ir (r-)h md nb ntj hr) „bis daß wir tun gemäß
allen Worten, die oben sind“. Dieser Satz, der wörtlich genommen
eine Zeitangabe über die Dauer der Haftung zu enthalten scheint,
könnte, nach Urk. 14 $ 63 als Variante von r-dj.t dr-n „daß wir
tun“ angesehen werden, das ja nach einem Satze wie tw-In m-s:
p:j-In mr „ıhr seid hinter dem von euch Beliebten“ durchaus am
Platze wäre,.s. ob. $ 37a.
a) $-tw- ist die übliche demotische Schreibung für sanre-:
warte. Sie zeigt seltsamerweise einen Lautbestand, der der boh.
Form entspricht, nicht der sahidischen, die doch dem zu postulie-
renden neuäg. Prototyp 35: miw näher zu stehen scheint.
b) Die Präposition r-k „wie“, die einen Vorläufer des kopt.
„-ee darstellt, ist hier wie in Urk. 3, 13. 14; 4, 17; 5,9 ohne das
r geschrieben, das in Urk. ıo, 29 und 14, 30 in derselben Redens-
art ir r-k „tu gemäß“ richtig ausgeschrieben ist, wie es im all-
gemeinen die Regel ist. Zu dieser Redensart vgl. md-t nb r(e)-.dd
n-f S-wsir ir-f r-h-t-w dr-w „alle Worte, die ihm Sı-usire gesagt
hatte, er tat gemäß ihnen allen“ 2 Khaemw. 3, 21.
$ 40. n hir (n-Wutj mn „mit Notwendigkeit, ohne Verharren“,
die oben $ 28 besprochene Formel. Auch hier ist es klar, daß
die Übersetzung „zwangsweise“ nicht zutreffen kann.
S zu. sh Ir-(n-hr-r-r-w s> P:(na)-w’(?) „es schrieb Inaros, Sohn
des Pa-wes(?)“, die Unterschrift des offiziellen Urkundenschreibers
oder Beurkunders, „Notars“ (uoroygdgpos), in derselben Zeile wie
der Schluß des Urkundentextes, von ihm durch ein Spatium ge-
trennt. Dieselbe Person hat auch Urk. 3 beurkundet.
a) Daß das sh, mit dem die Namensunterschriften der demotischen
Urkunden zu beginnen pflegen, als Verbum „es schrieb“ und nicht
etwa als Titel „Schreiber“ aufzufassen ist, geht aus zahlreichen
Stellen hervor, wo dem Namen des Urkundenschreibers ein Zusatz
folgt, der sich auf das Schreiben bezieht, wie z.B. sk X. r-hru Y.
XXXIL] I. PriLoLoc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 1. 8 38—ÜRRK.2. 43
„X. schrieb auf Geheiß von Y. (Aussteller der Urkunde)“ Straßb.
ı2, ı2. Eleph. 2, ıı.
b) Der Name des Vaters, den Spieg. Pr-w’ „Pawes“ las, und
der in Urk. 3, sowie Kairo 31178, Rs. 4, 7. 31215, 2 (beide aus
Tebtynis) deutlicher erhalten ist, ist vielleicht eher Swh zu lesen,
wie Spieg. selbst Kairo 31215, 2 las.
Das Äquivalent des kopt. Possessivartikels na- „der von“, das
Spieg. in dem ersten Zeichen des Namens erkennen wollte und
das wie ein 3 (alt $) aussieht, wird von ihm wie von Griffith
pn wumschrieben, weil die alte hieroglyphische und hieratische
Form des Possessivartikels so lautete. Es ist indessen zweifelhaft,
ob das kopt. na- wirklich aus diesem pn (eig. p> n) hervorgegangen
ist und nicht vielmehr eine Parallelbildung mit direkter Ankalipiung
des Genitivs darstellt. S. dazu Urk. 5, 8 16.
& 42. Die beiden Unterschriften, die mit etwas Abstand unter
dem Texte der Urkunde in je einer Zeile folgen (2.20.21), und denen
noch mehrere andere auf dem verlorenen unteren Ende des Papyrus
gefolgt sein könnten, werden Zeugen nennen, da die Namen weder
die des Ausstellers der Urkunde noch seines Bürgen sind. Es ist
bemerkenswert, daß in ihnen das Filiationszeichen s> vor den Namen
der Väter fehlt. Das geschieht im Demot. oft, ist aber im Text
der Urkunde und in der Unterschrift des Urkundenschreibers nicht
geschehen. Die beiden Zeugenunterschriften erweisen sich dadurch
als sicher von anderer Hand herrührend.
a) Der Name des zweiten Zeugen scheint P:-wr „Poeris“ zu
sein, geschrieben wie der gleichlautende Gottesname (Bezeichnung
des Osiris), der aus Personennamen wie Psenpoeris u.ä. bekannt ist.
Urk. 2.
Kairo 30660.
(Text mit interlinearer Umschreibung: Taf. 3—4)
Bruchstück einer Urkunde wie Urk. ı, vom Jahre 204 vor Chr.
Veröffentlicht in Lichtdruck von Spiegelberg, Catalogue
general du Caire, Die demotischen Papyrus Taf. 49; in einer Pause
ebenda Text S.97, mit Umschreibung und Übersetzung. Zur vor-
liegenden Bearbeitung wurde das Original benutzt, s. ob. 8.3.
44 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXU.
Unsechrift.
1. [h>-t-sp ı-t! ...... Pr-: Ptlumjs Pllwngs ürm]
2. [rsm? ne ntr-w mr-dfetw wb »Iksntrs)
3. om n» ntr.w nlj nahm ao ntr-w sn m ntrw mnh-w n: ntr-w
mr-df-t-w]?
4. rjstwmns & Mln:s de tms’ t(Ta-)]
5. Muntrws tb fj-sp[-Anj m-b>h Brnjg’)
6. Et: ntr-t mnh-t Hrn: [b(ra-) Hins! b fij-]
7. du: n nb m-b>h »rsub & mr-sn da)’
| |
8. wj° Pr-» Bih' > Nb-s(?)...... are mut-f 222... ° a Sprs]’
9. p> >uhnunms dam D-m-htp > Hr p: |sh Pr- >" unm bij md Sp)’
10. 2 :h" sm wre" Ane w > hw Pr" Sub) voeeeeeeeeeeeeenenn je
II. (n) po rd hrt-sp 2.1" n b sh(-d) dm Sbk T>-n-me|j-Dyjs” ...... |
Der Rest verloren.
Wenngleich von der Bürgschäftserklärung selbst nichts er-
halten ıst, empfahl es sich doch, das Fragment hier aufzunehmen,
weil es mit den Schwesterurkunden eng zusammenhängt und für
deren Datierung, Ergänzung und Deutung von Wichtigkeit ist.
Kommentar.
$ı. Die Datierung, Ende des ı. Jahres des Ptolemaios Epi-
phanes, also 204 v. Chr, ergibt sich wie bei Urk. ı aus der An-
gabe, daß für den Wuchs des Jahres 2 gepachtet wird (Z. ın).
Dazu stimmen die in Z.4f. genaunten eponymen Priester der
Ptolemäerkulte; es sind dieselben Personen, die uns durch Kairo
30700 und Leid. 373c für das 2. Jahr jenes Königs bezeugt sind
(s. Plaumann bei Pauly-Wissowa-Kroll, Realenzykl. VII
xxxIL]) IJ. Prmoroc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 2. &8 1—3. 45
Übersetzung.
ı. [Jahr ı' ...... des Ptolemaios, Sohnes des Ptolemaios und]
2. [der Arsinoe, der vaterliebenden Götter, indem Priester des
Alexandros] '
3. und der Götter, welche erretten, der Götter Brüder, [der wohl-
tätigen Götter, der vaterliebenden Götter? ist]
Aristomenes, Sohn des M[enas, während...... °, die Tochter des]
. Menandros, die [Tapferkeits]preis-Trägerin [vor Berenike]
. der wohltätigen Göttin (und) Eirene [, die Tochter des Hele-
nos*, die]
7. Goldkorbiträgerin] vor Arsi[fnoe der Bruderliebenden ist. Es
sagte]?
8. der Bauer® des Königs Bik’, Sohn des Neb-[......, seine Mutter
AL ae °, zu Sopeiros,)’
9. dem Oikonomos und I-m-hutep (Imuthes), dem Sohne des Hor
(Horos), [dem Schreiber des Königs’: „Esset meine Rede des
Übernehmens von]’
10. 2 (Aruren)'" Gras- und Wicken''-Land von den Äckem des
Königs", [die ...... geschrieben sind ...... I”
ır. (für) den Wuchs des Jahres 2", in der Feldmark des Subk
(Suchos)-Dorfes Die Insel [des Dikaios'”” usw.]|“
Der Rest verloren.
au»
1451, 57). Dadurch ist die Ergänzung der Lücken und die un-
gefähre Länge der Zeilen gegeben. |
Aus der Vergleichung mit Kairo 30700, wo Zeile 3 und 4
mit den nämlichen Stellen der Eponymendatierung beginnen, wie
bei uns die zweite und dritte der erhaltenen Zeilen, ergibt sich,
daß diese auch bei uns Z. 3 und 4 der unversehrten Urkunde ge-
wesen sein müssen.
& 2. Die Raumverhältnisse scheinen hier wie in Kairo 30700
die Nennung des regierenden Königs Epiphanes auszuschließen.
$ 3. Der Name der Athlophore, der von Revillout in
Leid. 373c (Rev. €g. ı, 128 Anm. ı) Didyme gelesen wurde, scheint
nach dem Faksimile bei Leemans zu urteilen vielmehr ’tm:s zu
lesen zu sein. . 2. =
46 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXIL
& 4. Der Name, den Revillout in Leid. 373c Kleonos las, ist
in Kairo 30700 deutlich Hlins geschrieben und daher von Spieg.
wohl richtig als Helenos gedeutet worden.
85. Die Ergänzung ergibt sich aus Urk. 1. — Statt dd „es
sagte“ in Z. 7 zu ergänzen, könnte man eventuell auch p’ ntj dd
„ist es, der sagt“ an Stelle der Nennung der Mutter in 2.8 er-
gänzen, vgl. Urk. 4, $ 2. Doch würde dann in Z. 7 am Ende wohl
ein leerer Raum bleiben.
86. «j „Bauer“ (orose) hier im Unterschied zu Urk. ı in
seiner gewöhnlichen Schreibung mit 5.
& 7. Der Name, den Spieg. zweifelnd B/h las und der eventuell
auch Bl: gelesen werden könnte, beginnt mit 5b und / in „sylla-
bischer“ Schreibung. Er findet sich nach Spiegelberg's Index
auch in den Urkunden Kairo 30617, I. 30801, 5. 31080, Kol. 6, 5
wieder, von denen die erste und die letzte sicher aus Tebtynis
stammen, während bei der zweiten (30801) manches zu der An-
nahme der gleichen Herkunft paßt.
&8. Der Name des Vaters begann mit nd „Herr“; dann scheint
ein 3’ (event. $ zu lesen) zu folgen; auf die Deutung des Weiteren
möchte ich verzichten. Wenn der Name nicht sehr lang war, so
wird ihm nach den Raumverhältnissen vermutlich noch die An-
gabe der Mutter gefolgt sein, wie in Urk. 3, 4, falls nicht »> xt)
dd vor n Sprs „zu Sopeiros“ stand (s. ob. $ 5).
89. Die in Urk. ı und 4 genannten beiden Beamten.
810. 2 :h wieder für s»® 2 :k „2 Aruren Acker“, s. ob.
Urk. ı, 8 ıo.
& ıı. Das auf sm „Kraut“, „Gras“ folgende, mit dem Pflanzen-
determinativ versehene Wort, das sich augenscheinlich auch in
Urk. 6,4 wiederfindet und in Urk. 4, 2 einen entsprechenden Ver-
treter hat, wird eine zweite, dem sn koordinierte Pflanzenbezeich-
nung enthalten. Das erste Zeichen, das in Urk. 6, 4 allenfalls für
ein 3 gehalten werden könnte, stellt wohl das Zeichen für wr dar,
wie es in wr3 „wachen“, wr(.t) „die Große“ (fem.) gebraucht wird.
Das zweite Zeichen ist deutlich ein r; dann folgt ein kleines drittes
Zeichen, das am ehesten für ein > gehalten werden kann. Das
Wort würde dann also bei uns und in Urk. 6,4 wr;, in Urk. 4, 2
xxx] 1]. PuıLoLoc. Tem. ı. KoMMENTAR. ÜRK. 2. $ 4—t1. 47
vielleicht wr- > (mit der Schreibung für “» „groß“, kopt. o) zu um-
schreiben sein.
Eine Bestätigung für diese Lesung scheinen gewisse noch der
Veröffentlichung harrende demotische Papyri aus dem Faijum im
Besitz von Griffith zu geben, die mir Sir H. Thompson bei
einem Besuch im Frühling ı914 zu zeigen die Freundlichkeit
hatte. Dort kehrt unter anderen Landesprodukten oft ein deutlich
r N geschriebener Pflanzenname wieder, den man, wie mir
Thompson durchaus beipflichtete, nur wr: wird lesen können.
Die in den griech. Papyri von Tebtynis so häufig in der Be-
zeichnung der Aruren neben yögrov äpovoaı vorkommende Variante
yögrov zei ägdxov „von Gras und Wicken“ legt es nahe, in unserem
Worte das äg. Äquivalent für &e«xog zu vermuten, jenes Futter-
kraut, das mit dem „Gras“ zusammen die Brachweide bildete
(s. ob. Urk. 1, $ ıı).
Das Kopt. weist nun in der Tat ein Wort auf, das eine solche
Bedeutung hat und das auch lautlich einem demot. wr:, wr-"> ent-
sprechen könnte. Peyron zitiert in seinem Lexikon aus koptisch-
arabischen Wörterverzeichnissen („Skalen“):
orpw boh. mı „faba“ Kirch. 193.
apw sah. n Egeßwdıvsoag, dgaxır, äpaxog, vbauog, VUN Je d. i.
„die Bohne, das Gemüse (Kraut)“ Cod. Par. 44, 83.
Unter diesen Umständen liegt die Vermutung nahe, in der Stelle
des Mag. Pap. Verso 22, 4, wo „Blüten von schwarzem usy/ A
welches epekoc ist“ genannt werden, durch eine leichte Em-
mendation das als Maskulinum (km „schwarz“) behandelte Wort
$r- »-t, das hier, wie Griffith und Thompson scharfsinnig er-
kannten, eben jenem ägaxog der griech. Papyrusurkunden gleich-
gesetzt zu sein scheint, in wr- »t zu ändern und also X statt X
zu lesen. Im Original steht freilich, wie mein Freund Dr. Boeser
feststellte und wie ich später mit ihm zusammen nochmals kon-
statierte, nur X da, ohne jegliches Anzeichen dafür, daß der unter-
scheidende Seitenstrich des wr dagestanden habe und etwa ver-
blichen sei, aber das obere Ende des rechten schrägen Striches
scheint eine leichte Umbiegung erkennen zu lassen, wie sie in an-
deren demotischen Texten das wr im Unterschied zum $ zu charak-
terisieren pflegt. Alles in allem darf man die Lesung wr- -t doch
48 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI.
wohl als sehr wahrscheinlich bezeichnen, wenn auch der Schreiber
selbst etwa das möglicherweise etwas zerstörte Zeichen seiner Vor-
lage irrig für $ gehalten haben sollte.
Durch die Schreibung »-t, die in historischer Schrift das Fe-
mininum von > „groß“ (kopt. w) bezeichnete, würde der lange
Vokal ö der kopt. Formen angedeutet sein, während die Schreibung
in Urk. 4, 2 dafür die mask. Form desselben Adjektivs (kopt. o)
verwendet zeigte.
8 12. Inw n: °h-w Pr-: „von den Äckern des Königs“ wie in
Urk. ı (8 13).
& 13. Wie dort und in Urk. 4 wird auch hier wieder ein Re-
lativsatz gefolgt sein, der das Verhältnis des Pächters zu den
Äckern aussprach. Nach den Raumverhältnissen wird hier aber
mehr als in Urk. ı (ntj sh m-s-j „welche hinter mich geschrieben
sind“) gestanden haben müssen. Auch die Fassung von Urk. 4 (ntj
Sp sh r d-t5 „welche übernommen und geschrieben sind in meine
Hand“) würde den Raum wohl nur knapp füllen.
8 14. (n) p° rd h>-t-sp 2.t „für den Wuchs des Jahres 2“, wie
in Urk. ı ($ 14) vor der Angabe der Ortslage des Landes genannt
und also sicher zu dem Relativsatz gehörig.
Die Jahreszahl ist im Orig. deutlich 2 in der oben a.a.0.
($ ı4b) erörterten Form.
815. nt sh-(t) dmj Sbk T»-n-m’[j-Dgjs] „in der Feldmark des
Suchosdorfes Die Insel [des Dikaios]“, s. oben Urk. ı, $ ı5, hier
mit ausgeschriebener Präposition ». — Von dem Worte „Insel“
ist hier deutlich das »-»> erhalten.
Umschrift.
I. hr.t-sp 2-t'* dd 2” Sm’! (n) Pr» Pft\![wmjs > Ptlwmjs]’
. irm »rsn» [m ntr-w mr-Af-t-w]?
. dd wj bk [SbR® ...... * s: P--Ish]
. mw-t-f T>j-d:d>’ n Sprs [p> "wknwms)‘
.irm D-m-htp s Hr p sl Pr- > [wnm bij md 3p]°
nn 20 DM
xxx] I PaıtoLoe. Teit. ı. KOMMENTAR. ÜRK. 2. $ri—ÜRR. 3. 4g
Urk. 3.
Kairo 30697 + 30780.
(Text mit interlinearer Umschreibung: Taf. 4—6. Faksimile: Taf. 65)
Pachtvertrag über Königsland, vom Jahre 203 vor Chr,
gleicher Art und Herkunft wie Urk. ı und 2.
Veröffentlicht in Lichtdruck von Spiegelberg, Catalogue
general du Caire, Die demotischen Papyrus Taf. 55. 61, Kairo
30697 auch in einer Pause ebenda Text S. 117, beide Stücke um-
schrieben und übersetzt ebenda Text S. 117. 161. Zur vorliegenden
Bearbeitung wurde das Original benutzt, s. ob, S. 3.
Die Zusammengehörigkeit beider Stücke ergab sich klar daraus,
daß 30697 in Z. ıo u. ıı gerade die Worte enthält, welche am
Anfange von 30780, ı. 2 fehlen. In der Tat stehen die Zeichen
hnw inZ. ıı und ndj in Z. ıo je zur Hälfte auf 30697, zur Hälfte
auf 30780. 30697 weist ca. ı', cm vom Zeilenanfange eine Kle-
bung auf (in Spieg.'s Text S. 117 anschaulich bezeichnet) derart,
daß die Zeilenanfänge auf einem schmalen Streifen stehen, der auf
den rechten Rand des Hauptstückes aufgeklebt ist. Eben dieser
aufgeklebte Randstreifen ist es, der bei 30780 fehlt. Daraus erklärt
es sich, daß der rechte Rand dieses Stückes (30780) jetzt, nachdem
der aufgeklebte Streifen abgerissen ist, unbeschrieben erscheint.
Die Urkunde ist an dieselbe Adresse gerichtet wie Urk. ı
und 2 und von demselben Notar ausgefertigt wie Urk. ı, betrifft
aber nicht, wie Spieg. annahm, dieselbe Angelegenheit. Sowohl
die Zahl der als Pachtzins zu entrichtenden Artaben, wie die
Namen des Pächters und seines Bürgen (in 307 80) sind andere.
Übersetzung.
ı. Jahr 2'!* Monat 2!” der Sommerjahreszeit'° (Payni)'* des Königs
Ptole[maios, Sohnes des Ptolemaios]?)
2. und der Arsinoe, [der vaterliebenden Götter.]’
3. Es sagte der Bauer und Sklave [des Suchos'...... ‘_ Sohn des P:-sih,]
4. seine Mutter ist Zai(?)-djödj’, zu Sopeir[os, dem Oikonomos, ]*
5. und I-m-hutep (Imuthes,) dem Sohne des Hor (Horos), dem
Schreiber des Königs: [„Esset meine Rede deg Übernehmens]®
Abhandl. d.K. S. Gesellsch. d. Wissensch., phil.-hist. Kl. XXXIL 4
So
6.
7.
8.
SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXII.
6 :h’ sm hnw n}j® >h-w Prf-! ntj sh m-s’5 (m) © sh)’
10
dmj Sbk T’-n-m’j-Dajs [in sw 4')," r sw 27]
Pj-w p8 sw 13\, r(=rj-n) sw 27 'n" [iw-s mtw-In (vTeru-) -1j-j
ij)"
9. p rdb sw 27 ntj hıj r Pr-: hr p> Smw [n >h-w ntj hrj"” r h’-t-sp
IO.
II.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
===
3.t dd 2)
imw” p° sw im-w ntj bn lw-j (r) h’j-f tw (r) dj-t s rm p’j-f
[1 (r) 17]
(n) w hrw hnw hrw 5'* r (epe-) wj‘ bk Sbk Iw-f-nh'*
a ee °P 2j-f Sp-dr.t"° HN dw-f dd" Sp dr-t"
ne...) 8 PilshP)" nt has" r-djt ür-f (r)h md nb nd ah hnj”
[tw-In] m-s’ p>j-In mr Im-n (n) p s 2 $ -tw-n Ir (r-)h
[md nb] ntj hrj” mtw-In (krwru)”* p’j-In ra’? gr" pr ny"""
tj hir"®
[r "md nb"® ntj w-f (r) dd-t-w Irm)-n”* n-rn”'' md nb ntj hrj”'
mtw-n Ir-w
[r-hrw-f” n htr (n-)iwtj mn” sh Ir-(n-)hr-r-r-w [s’) P>-w:(?)”
Darunter ist der Papyrus abgebrochen.
Kommentar.
& 1. Monat Payni des 2. Jahres des Ptolemaios Epiphanes
Io. Juli bis 8. Aug. 203 v. Chr.
a) Die Zahl 2 in der oben Urk. ı, $ ı4b besprochenen Form.
b) Zu der Form, die die Schreibung für „Monat 2“ hier hat,
vgl. Brugsch, Gramm. demot. 8 62. Griff. Ryl. III 419 (Darius)
xxxn.] I. PuıLoLoe. TeıL. ı. KOMMENTAR. ÜRkK. 3. $ ı1a—b. 51
6.
IO.
13.
17.
von 6 (Aruren)’ Grasland von jenen? Äckern des Königs, [die
geschrieben sind hinter mich, (in) der Feldmark]?
. des Subk(Suchos)-Dorfes Die Insel des Dikaios, [(für) je 4'),
(Artaben) Weizen'’, macht (insgesamt) 27 (Artaben) Weizen,]
.ihre Hälfte ist 13", (Artaben) Weizen, macht (insgesamt)
27 (Artaben) Weizen wiederum.'. [Es liegt mir euch gegen-
über ob zu messen]
. die 27 Artaben Weizen, die oben sind, an den König unmittelbar
nach der Ermf[te der Äcker, die oben sind", (bis) zum Jahre 3
Monat 2]
der Sommerjahreszeit (Payni).'” Die (Artabe) Weizen von ihnen,
die ich nicht messen werde, die werde ich geben mit ihrem
[ı zu 1‘),
. an einem Tage von 5 Tagen“.“ Der Bauer aber und Sklave
des Suchos Ef-‘onch (Ephonychos)'*,
. [Sohn des ...... ‚]'°® sein Handnehmer 80 tät, indem er
sagt: „ich habe Hand genommen’ |
[in bezug auf...... ‚) den Sohn des P:-Ish'', der oben (genannt)
ist‘, daß er tut gemäß allen Worten, die oben geschrieben
sind."
[Ihr seid] hinter dem von euch Beliebten von uns, den 2 Per-
sonen, bis daß wir tun gemäß \
. [allen Worten], die oben sind.” Ihr”'* oder”° euer Bevoll-
mächtigter"'? ist es, der”'* (mit?) Zwang nimmt (d.i. zwingt)”'*
. [in betreff?!‘ aller Dinge*'®, die er reden wird mit) uns”'* im
Namen"! aller Worte, die oben sind“, und wir tun sie
[auf sein Geheiß” mit Notwendigkeit, ohjne Verharren.“”
Es schrieb (dies) I-n-har-erow (Inaros), Sohn des Pa-we (Pa-
wes)(?)*
Der Rest ist verloren.
Ros. ı, 28 (ptol.). Äg. Ztschr. 26 Taf. ? (Kaiserzeit). Ebenso in
Urk. 7, ı und 14, IS.
Nach Möllers Feststellungen (Hierat. Paläogr. II 8. ı1. Rhind
S. 73) ist die alte historische Schreibung, die wir nach ihrem Aus-
sehen öbd 2 d.i. „Monat 2“ transkribieren müssen, von den Ägyptern
selbst kurzweg . 2.nw „der zweite“ gelesen worden. In der Zeit
4*
52 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXIL
unserer Urkunden hatte auch diese Lesung wieder einer anderen
Platz gemacht. Man hat damals die Monatsangabe mit der ihr
folgenden Jahreszeitangabe zusammen durch die aus den griechi-
schen und koptischen Texten bekannten Monatsnamen Thoth,
Paophi usw. ersetzt. Man las also, was geschrieben wie „Monat 2
der Sommerjahreszeit“ aussieht, tatsächlich einfach mit dem von
den Griechen durch Payni wiedergegebenen, im Kopt. nawne lauten-
den Namen. Über einen ähnlichen Fall von Divergenz zwischen
Schreibung und Lesung s. Urk. 9, $ 95d.
Aus der von Möller für die Lesung 2.nw statt .Jbd 2 bei-
gebrachten Beweisstelle gelit zugleich hervor, daß dabei vor der
Jahreszeitangabe der Genitivexponent rn, wie so oft, zu er-
gänzen war.
c) Die Lesung Smw „Sommerjahreszeit“ statt pr „Winterjahres-
zeit“ (das yäre dann Monat Mechir = ı2. März bis ı0. April), wie
Spieg. hier las, und wie man in der Tat zunächst lesen würde,
ist wohl durch Z. ro geboten, wo eine noch mehr wie pr aus-
sehende Form sicher $mw bedeutet. Vgl. auch Trk. 9, ı. 16 und
die dazu:in $ 5g zitierten Parallelstellen, wo Sm ebendieselbe
zweideutige Form hat, wie an unserer Stelle.
d) Das Fehlen einer Tageszahl ist in den Urkunden der älteren
Ptolemäerzeit in der Datierung üblich, vgl. Krall, Studien zur
Gesch. Ägyptens II S. 46 (vgl. Trk. 12, $ ı). Die Regelmäßigkeit, mit
der das geschieht, macht es unwahrscheinlich, daß in diesen Fällen
etwa mit dem scheinbaren Monatsdatum der erste Tag gemeint
sei, wie das in anderen Fällen, wo ein Monatsdatum ohne Tages-
zahl als Termin genannt ist, z. T. sicher angenommen werden
muß (s. u. Urk. 10, $ 20ob). [Urk. 23 zeigt in der Tat, daß die
Weglassung des Tagesdatums am Kopf der Urkunden lediglich
ein Usus ist, der für die Lage des Tages im Monat nichts zu be-
sagen hat.]
& 2. Ergänzung nach Urk. 7.
8 3. Das auf den Titel wj‘ „Bauer“ folgende Wort war nach
den erhaltenen Resten offenbar nicht das nach Urk. 2,8 zu er-
wartende Pr- „des Königs“, sondern das zu bk Sbk „Sklave des
Suchos“ (s. ob. Urk. 1, $ 30) zu ergänzende bk. Der Pachtende ist
also ebenso betitelt wie sein Bürge in Z. ıı. Danach könnte auch
in Urk. ı und 2 eine solche Übereinstimmung vorauszusetzen sein.
XXXIL] ]. PnıtLoLoc. TEIL. 1. KOMMENTAR. ÜRk. 3. $ ıb— 11. 53
$ 4. Für den Namen des Pachtenden bleiben hier, nach Ab-
zug des Raumes für Sbk und für die Nennung des yaleı: wie in
Z. 13, nur etwa ı cm übrig.
$ 5. Der Name der Mutter enthielt als zweiten Bestandteil
offenbar das Wort d’d> „Kopf“ (xwx); der erste Teil scheint t’j
„nehmen“ zu sein, so daß das Ganze ein Tj-d’d> (xaı-xwx) ergäbe.
$ 6. Die Ergänzung nach Urk. ı und 2 füllt gerade den
Raum.
87. 6:h wieder für 6 st: »h „6 Aruren Ackers“, s. ob. Urk. 1,8 ıo0.
88. Wo oben in Urk. 1,7 und 2, ıo nur der Artikel n> „die“
stand, steht hier und in Urk. 4,4 eine Gruppe 913, die wie n:7-j
„meine“ (na-) und n» „die von“ (na-) aussieht. n:7-j »h-w Pr-:
„meine Königsäcker“ gäbe ja auch wohl Sinn, ist aber als Aus-
druck für „die Königsäcker, welche ich zu Lehen oder in Pacht
habe“ sehr bedenklich und in Urk. 4 durch den folgenden Relativ-
satz, der das Besitzverhältnis, ähnlich wie in Urk. ı, angibt („welche
übernommen und geschrieben sind in meine Hand“) geradezu aus-
geschlossen. Nach dem Zusammenhang kann das scheinbare n:7
wohl nur ein Demonstrativum wie n:j „diese“ (naı), jene“ (sn)
sein. Von den beiden Nüancen des Demonstrativs, die im Demot.
bei dem Singularis 97 nicht unterschieden zu werden pflegen,
paßt hier nur die letztere: „jene“ (un). Mit ebendieser Bedeu-
tung findet sich denn unser scheinbares n:7J auch anderwärts als
unzweifelhaftes Demonstrativum und zwar gleichfalls vor einem
Relativsatz, s.u. Urk. 4,$ ı4. Man wird daher in dieser Schreibung
wohl eine differenzierende Wiedergabe von um im Unterschied zu
naı sehen dürfen, das im Demot. so 7137 auszusehen pflegt.
& 9. Die Ergänzung, welche Urk. ı folgt, füllt genau die Lücke.
Die Zeitangabe n p> rd h>.t-sp 3-t „für den Wuchs des Jahres 3“
muB gefehlt haben. Eben deswegen wird in Z. o/1o ein bestimmtes
Datum für die Zahlung des Pachtzinses genannt sein.
& 10. Nach den Raumverhältnissen wird hier der Ausdruck
r ı>h „auf ı (Arure) Acker“, der in Urk. ı und 4 die Angabe tn
sw x. „je x (Artaben) Weizen“ schließt, gefehlt haben müssen.
Ebenso Urk. 5, 5.
8 ıı. Der gesamte Pachtzins für die 6 Aruren ist auf 27 Ar-
taben Weizen angegeben, nicht 28, wie Spieg. las (die Zahl 7 als
einfacher Horizontalstrich wie in Urk. 14, s.a. Griff. Ryl. II 416),
54 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. (XXX.
die Hälfte demgemäß auf 13'",. Auf die einzelne Arure kommen
demnach 4'/, Artaben.
& 12. Ergänzung nach den Urk. ı und 4.
& 13. Das Wort $mw „Sommerjahreszeit“, das hier noch mehr
wie pr „Winterjahreszeit“ aussieht, als oben in Z. ı, muß der
Schluß eines Datums sein, das hier statt der unbestimmten An-
gabe p: ssw h>j pr(-t) „der Termin des Kornmessens“ von Urk. ı, ıı
genannt war, um die vorhergehende Angabe „nach der Emte der
obigen Äcker“ einzuschränken. Man wird hier vermutungsweise
lesen: h:-t-sp 3. dd 2 Smw „zum Jahre 4, Monat 2 der Sommer-
jahreszeit (Payni)“, sodaß eine Frist von einem Jahre zwischen
der Abgabe des Pachtgebotes und dem äußersten Termin für die
Zahlung des Pachtzinses läge.
Läse man hier pr „Winterjahreszeit“ statt 3mw „Sommer-
jahreszeit“, so wäre der Monat Mechir genannt, der damals vom
12. März bis ıo. April fiel, d.h. in eine Zeit, in der im Faijum
in normalen Jahren erst die Winterernte eben gehalten wird. Es
ist nicht sehr wahrscheinlich, daß man einen solchen Termin, der
keinen vernünftigen Spielraum gewährte, als äußersten Termin ge-
setzt habe. Man wird aber der Lesung $mw „Sommerjahreszeit“
auch deshalb den Vorzug geben, weil dann ebender Monat ge-
nannt sein würde (Payni), der auch in den griech. Urkunden meist
als Termin für die Leistungen aus der Ernte gesetzt zu werden
pflegt, s. Urk. 9, $ 59.
Das Monatsdatum wird hier entweder den ersten oder den letz-
ten Tag des Monats als äußersten Termin setzen, je nachdem ob „bis
zu“ oder „in“ dem betr. Monat gemeint ist. Im ersteren Falle
wird man vor dem Datum voraussichtlich die Präposition r „zu“
zu ergänzen haben, die dann nach dem Zusammenhange die Be-
deutung „spätestens bis zum“ haben würde, gerade wie wir „zum
Juli“ ein Kapital kündigen, das spätestens am ı. Juli zurück-
gezahlt werden soll (vgl. dazu auch die Verwendung von r für
„bis“ in Urk. 14). Im anderen Falle, der weniger wahrscheinlich
erscheint, hätte man n vor dem Datum zu ergänzen.
& 14. Die Formel, die Konventionalstrafe und Nachfrist fest-
setzt, hat dieselbe Fassung wie in Urk. ı, nur fehlt hier der
formelhafte Zusatz n htr (n-\utj mn „mit Notwendigkeit, ohne
Verharren.“
XxXıL) I. PuıLoLoc. TEIL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 3. $ 12—19. 55
$ 15. Die Einführung des Bürgen stimmt, auch in allen Einzel-
heiten, mit der in Urk. ı überein.
a) Der Name 'Iw-f-nh „Ephonychos“ wird auch sonst ohne
Determinativ geschrieben, z. B. Ryl. 27 Verso, 2.
b) Für die Nennung des Vaters stehen hier ı'/, cm zur Ver-
fügung.
c) Das Wort dr.t „Hand“ ist hier, wie auch nachher am Ende
der Zeile, etwas anders geschrieben als in Urk. ı. Der Wort-
zeichengruppe folgt hier nur der senkrechte, unten nach links um-
gebogene Strich, der das Determinativ vertritt (s. ob. Urk. 1,$ 3r),
und dieser ist an unserer Stelle mit dem nachfolgenden ‘% ligiert.
Dies kann nach Lage der Dinge nur von dem später geschriebenen
"Rh aus geschehen sein, nicht im Anschluß an das zuerst geschrie-
bene dr-.t, um von diesem ohne Absetzen des Schreibrohres zu
dem nächsten Zeichen 'k überzugehen. Es ist also eine künst-
liche, sozusagen zwecklose Ligatur. Solche finden sich auch sonst
im Demot. nicht selten, z. B. zwischen m und tw in mtw-j (nTaı)
Urk. 5, 2 und 7, ıo0. |
& 16. Die Bürgschaftserklärung, die zunächst mit denselben
Worten $p-j dr-t „ich habe Hand genommen“ beginnt, wie in
Urk. ı, unterscheidet sich im übrigen in einigen Punkten, s. u.
8 18. 19.
8 17. Der Name des Vaters des Pachtenden, für den gebürgt
wird, wird kaum anders als P>-Isk (Spieg. Lsh) oder P>-Is> ge-
lesen werden können. Das, was dem Ish oder !s: vorangeht, kann
nur das Zeichen der Filiation und der Artikel p: sein; j, das man
an sich auch darin lesen könnte, würde schwerlich passen, wenn
man nicht in dem jls, das man dann hätte, den Schluß eines
längeren fremdsprachigen Namens des Pachtenden selbst ohne
Nennung des Vaters sehen will. Das !sh oder !s’ sieht nach seiner
(„syllabischen“) Schreibung in der Tat wie ein Fremdwort aus;
denn nur in solchen findet sich m. W. das aus s> entstandene
Zeichen 4 für s. ,
& 18. Auf den Namen des Schuldners folgt hier wie ın Urk. ıo
und ı2 der Zusatz ntj hrj „der oben ist“, der in Urk. ı und 4 fehlt.
8 19. Statt des Gegenstandes der Schuld, wofür gebürgt wird
(27 Artaben Weizen), steht hier ein Satz r-dJ-t ir-f (r-)k md nb
ntj sh hrj „das er tut gemäß allen Worten, die oben geschrieben
56 SETHE PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI.
sind.“ Die gleiche Ausdrucksweise mit r-dj-t „daß“ (eig. „um zu
veranlassen, daß“) findet sich nach $p-dr-t „bürgen“ auch in Urk. ı2
(s. dort $ 57). Ebenso findet sich auch noch im Kopt. nach wn-
Twpe resp. sTwpe')-sehr oft das Äquivalent davon eTpeqg resp.
negiert eru-rpeg mit folgendem Infinitiv, wofür seltener auch
wohl ein Satz mit xe „daß‘“”) oder der „Konjunktiv“”) steht. Der
Ausdruck +-dj-t, der urspr. nur das finale „daß“ bedeutete, wird
im Kopt. nicht selten auch für das konsekutive gebraucht. Diese
Erweiterung des Gebrauches ist wohl auch hier schon anzunehmen
nach Urk. 7, $ ııb.
& 20. Die Personalhaftungsformel stimmt Wort für Wort mit
der in Urk. ı überein (s. dort $ 37—39), nur fehlt auch hier wieder
der formelhafte Schluß » htr (n-\iwtj mn „mit Notwendigkeit, ohne
Verharren“, wie oben Z. ıı ($ 14).
8 21. miw-In (nTWwTH) p’j-In rd gr p ntj bj hir r md nb ntj dw-f
(r) dd-tw irm-n n-rn md nb nd hrj „ihr oder euer Bevollmäch-
tigter ist es, der (mit?) Zwang nimmt in betreff aller Dinge, die
er mit uns reden wird im Namen aller Worte, die oben sind,“
ergänzt nach Urk. 10, 30 und Perl. 3103, 16. Louvre 2429 (=Rev.
Chrest. 277). Ryl. 21, 30. — Diese Worte enthalten die übliche
Formel, in der sich der Schuldner der Zwangsvollstreckung durch
den Gläubiger oder dessen Vertreter unterwirft, griech. n #oüfıs
foto ro deiva ... xgd600vrı S. Spieg. Pap. demot. Reinach p. 214.
Griff. Ryl. I 135, Nr. 18. 151, Note 3.
a) Während in anderen Urkunden hier nur der Gläubiger
in der 2. Person (nrox resp. uto) als Vollstrecker genannt wird
(z. B. Kairo 30604, ı2 und in den meisten Eheverträgen, wie Berlin
3145, 3. 3109, 4; vgl. Griff. Ryl. HI ı35, 18) oder statt seiner nur
sein rd „Bevollmächtigter“ (so Urk. 7, ıı. Ryl. ı0, 3 und in den
oben zur Ergänzung benutzten Parallelstellen), ist bier und in
Urk. 5, 6 beides vorgesehen.
b) Das Wort rd, das Revillout und Griffith mit „agent“,
Spiegelberg mit „Geschäftsführer“, „Verwalter“, „Anwalt“ über-
setzen, entspricht nach der bilinguen Urkunde ı3 dem griech. ö
zxagu tod deive vgl. dazu mein „Sarapis und die sogen. xdroyoı des
ı) Kopt» Nr. 29. 31. 35— 37. 41. 46. 2) Kopt. Nr. 18. 27. 32. 38.
3) Kopt. Nr. 17. 33. 39. 42.
xxxXIL.] I. PrnıLoLoc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 3. $ 19—21d. 57
Sarapis“ 8.88. Es kann darin nicht etwa der „Rechtsnachfolger“
erkannt werden, wie man das bei dem griech. Ausdruck vielfach
zu tun geneigt ist; denn es wäre ein Unding, in kurzfristigen
Darlehnsverträgen wie Urk. 10 ($ 30) die Rückzahlung des Dar-
lehns nur in die Hand des Rechtsnachfolgers auszubedingen. Gänz-
lich ausgeschlossen wird diese Deutung aber in der Urkunde Kairo
: 30604, in der sich eine Frau einem Manne gegenüber zum Ammen-
dienst bei seinem zu erwartenden Kinde verpflichtet und ihre Er-
klärungen mit der uns beschäftigenden Formel schließt, in der sie
sich der Zwangsvollstreckung durch den rd des Mannes (p:j-k rd
p’ ndj bj htr usw.) unterwirft (a. a. 0. Zeile ı2). Hier kann, wie an
vielen anderen Stellen, nur ein „Rechtsvertreter‘“, „Bevollmächtig-
ter“ o.ä. gemeint sein. Dazu stimmen auch die oben genannten
Stellen, wo der Ausdruck dem griech. ö xag« entspricht, sowie
die folgenden Stellen, wo er sich ebenso in anderen Zusammen-
hängen findet: rd In Pr-: „Vertreter des Königs“ Rhind (ed. Möller,
Gloss. Nr. 236); „es schrieb NN., der Bevollmächtigte (p° rd) des
Nes-min, der schreibt im Namen der Priester des Amonrasonther“
d. h. geschrieben von dem Stellvertreter des Notars, Rev. Nouv.
Chrest. ı25. Berl. 3103, 17. Rev. €g. 3, pl.8 (zu p. 138); p rd n "Is
xoo6otarng "Ioıdos Ann. du serv. 12, ıff. An anderen Stellen be-
zeichnet das Wort rd anscheinend den „Vorsteher“, geschäfts-
führenden Beamten einer Korporation, eines Ortes: n» sh Hi-hr p:
rd p: rmt ntj $n „die Schreiber der Hathor (s. dazu Urk. 14, $ 27),
der Vorsteher und der Mann, der untersucht (s. dazu Urk. 14, 8 30)“
Kairo 30768, 10; p° rd p "wj(m) „der Vorsteher des Hauses“
d.h. der Korporation, Kairo 30605. 30606. 30619. 31179; n’ rd-w
Nw-.t „die Vorsteher von Theben“ Rev. Chrest. 271; ähnlich Rev.
eg. 3, pl. 4 (zu p. 131).
c) gr „oder“ (oe), wie das altäg. r-pw und das lat. ve hinter
das Wort gestellt, das es anknüpfen soll. Ebenso Urk. 5, 5.6 und
in: sb’ n ntr dd(x)-dh n irpj gr „ein Gottesrebell oder Tempel-
häftling“ Kairo 30605, ı7. An anderen Stellen steht es zwischen
den zu koordinierenden Satzteilen, Kanop. Tanis 59 (= hierogl. r-puw).
Ryl. 16, 9. |
d) p’ ntj t:j „der welcher nimmt“, entsprechend dem kopt.
net-cwru „ist es, der hört“ als Prädikat eines Identitätssatzes
mit voranstehenden Subjekt. Ebenso in der Briefformel NN. p°’
58 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXxM.
ntj dd n „NN. ist es, der sagt zu“ (s. u. Urk. 4, $ 33). Die Worte
p: ntj sind hier ligiert geschrieben, wie das bei dem Zeichen für
nt} oft geschieht. Ebenso Urk. 5, 6.
e) Der aus dem Verbum ?:j „nehmen“ (xı) und einer Form
desselben Wortstammes Air „verbinden“, den wir oben in » Ätr
„mit Notwendigkeit“ kennen lernten (Urk. ı, $ 28a), gebildete Aus-
druck wird vermutlich „zwingen“, „Zwang ausüben“ bedeuten. Es
liegt nahe, ihn mit Einschiebung der Präposition n zu lesen: t;j
(n) htr, sodaß er ein Seitenstück zu dem kopt. xı u-aone (Qualitativ
zur N-0onc) „vergewaltigen“ bildete, das im Demotischen ganz ent-
sprechend geschrieben t:j (n) Ans in ähnlicher Bedeutung für die
Zwangsvollstreckung im Staatsinteresse (oder den Frondienst-
zwang?) vorkommt (s. Urk. 9, 8 47c). Gegen diese Einschiebung
des » scheint jedoch der Befund in Urk. 7 ($ 22a) zu sprechen
und der Umstand, daß das » auch sonst niemals ausgeschrieben
vorkommt.
Betreffs des Wortes htr bemerkte Griffith (Ryl. III 255, Note 2),
daß es nicht mit dem vielfach ganz gleichgeschriebenen Worte in
der Redensart » htr „mit Notwendigkeit“ identisch sein könne, da
die von ihm studierten Texte einen deutlichen Unterschied in der
Schreibung zwischen beiden machten. Sie fügten nämlich dem in
unserer Redensart ti) Atr enthaltenen kir das alte Zeichen für H,
die übliche Bezeichnung für lautbar gebliebenes ! am Wortende
zu, während sie das htr jener Redensart » hir „mit Notwendig-
keit“ ohne dieses Zeichen schreiben. Griffith wollte daher das
Wort in unserem Falle dem kopt. zwre, in jenem Falle dem kopt.
zrop gleichsetzen. Doch erhält auch in » htr „mit Notwendig-
keit“ andernorts das Wort Atr nicht selten dieses Zeichen für das
lautbare ? ganz ebenso wie in tj htr, so z.B. in unseren Urk.7, 12
und I10, 22.
Die von mir im Text gegebene Übersetzung „(mit?) Zwang-
nehmen“ ist eine Verlegenheitsübersetzung, gewählt, weil die ge-
naue etymologische Bestimmung des Ausdrucks 1:7 hir eben zur-
zeit nicht möglich ist.
f) Die Präposition r pflegt nach dem Ausdruck tj hir ent
weder die Person des Schuldners einzuführen, „gegen“ die der
Zwang „in bezug auf“ (n, resp. ön-) den Gegenstand der Schuld
ausgeübt werden soll (z.B. Griff. Ryl. III 269, Nr. ı8. Rein. 7, 14,
XXX] ]. PuıLoLoc. Teır. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 3. $ 21e—22. 59
wo r-hrj= epoı zu lesen ist); oder aber sie führt, wenn der
Schuldner selbst nicht als Objekt genannt ist, den Gegenstand der
Schuldforderung ein, „zu“ dem resp. dessen Leistung er gezwungen
werden soll (z.B. Ryl. 8, 7. 10, 3). Dieser letztere Fall liegt bei
der Fassung vor, die wir hier und an den entsprechenden Stellen
angewandt finden, wo der „Vertreter“ (rd) des Gläubigers die Voll-
streckung haben soll. Die korrekte, für beide Fälle seiner Ver-
wendung passende Übersetzung für das r wird wohl „in be-
trefl‘“ sein.
g) Das md nb usw. enthält eine Umschreibung der Schuld-
forderungen des Gläubigers, die sein Vertreter geltend machen
werde. Diese Worte sind daher wohl nicht mit „alle Worte“ zu
übersetzen, wenngleich sie als Objekt von dd „sagen‘ erscheinen,
sondern, wie so oft im Demot., gleich dem kopt. saxe mu mit
„alle Dinge“. Der nächste Satz mtw-n ir-w „und wir tun sie“ be-
stätigt das vielleicht auch; denn genau genommen will der Schuldner
ja nicht die Worte des Vertreters, sondern. das, was er in ihnen
verlangt, ausführen.
h) da ...... (rm „etwas mit jemandem reden“ (bereden, be-
sprechen) ist der demot. Ausdruck für „Rechtsansprüche in bezug
auf etwas geltend machen gegen jemand“, vgl. Urk. 9, $ 43a
und 12,8 49.
Der auslautende i-Laut von dd „sagen“ (xw) pflegt im Demot.
im Stat. pronom. des Infinitivs noch stets durch das alte Zeichen
für 4 als lautbar bezeichnet zu werden, vgl. boh. xororr.
ji) n-rn „im Namen von“ d.h. „auf Grund von“; so häufig in
den Rechtsurkunden. In der vorliegenden Formel scheint es nach
den Urk. 22 und 23 die Bedeutung „wegen“, „betreffs“ zu haben.
Die Bezeichnung des » (ebenso Urk. ı0, 13. 22. Eleph. 7. 7.
Rein. 7,12, im Sinne von „der nämliche“; wie r geschrieben Straßb.
Wiss. Ges. 18), die sonst meist unterbleibt, zeigt deutlich, daß man
in der folgenden Gruppe nur noch rn „Name“ erkannte und die Tat-
sache, daß darin eigentlich die Präposition » bereits in dem Haken
(über der Ligatur r + n) ausgedrückt war, längst vergessen hatte.
& 22. Der Schlußsatz zu der Vollstreckungsformel ist nach den
oben $ 2ı eingangs zitierten Parallelstellen so zu ergänzen: mtw-n
ir-w v-hrw-f „und wir tun sie (die Dinge) auf sein Geheiß“. Der
Ausdruck r-hrw-f, wörtlich „auf seine Stimme“, findet sich aus-
60 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XxXx11.
geschrieben, wie es bei uns nach den Raumverhältnissen auch an-
zunehmen ist, z. B. Eleph. 2, ıı. Straßb. ı2, ı2. Ryl. 2ı, 31. Petub.
Gloss. Nr. 309; sonst wird oft defektiv nur Arw-f geschrieben, z.B.
Urk. ıo, 3ı. Berl. 3118, 24. In den meisten dieser Beispiele steht
der Ausdruck in dem Satze sh NN. r-Irw x. „NN. schrieb (dies)
auf Geheiß des x.“ In dem bilinguen Texte Ann. du serv. 7, 251,7
entspricht ihm griech. zar« dıednxnv.
Daß das Wort Arw „Stimme“ noch wie die Bezeichnungen
der Körperteile die Possessivsuffixe erhält, entspricht dem Kopt.
(qı-2paq „seine Stimme erheben“).
$ 23. Statt der formelhaften Schlußworte n hir (n-Jawtj mın „mit
Notwendigkeit, ohne Verharren“ (s.ob.S. 32) haben andere Urkunden
in unserer Vollstreckungsformel allerhand Varianten, s. u.Urk. 10,865.
$ 24. Die Unterschrift des Schreibers oder Notars lautet wie
in Urk. ı und steht wie dort in der letzten Zeile des Urkunden-
textes. — Wie dort werden auch bei uns in besonderen Zeilen Zeugen-
unterschriften gefolgt sein, die jetzt aber mit dem unteren Ende des
Papyrus verloren sind.
Urk. 4.
Kairo 30689 + 30701 + 30782.
(Text mit interlinearer Umschreibung: Taf. 6—8; Faksimile: Taf. 66)
Pachtvertrag über Kavalleristenland aus dem Ende des
Jahres 203 vor Chr., gleicher Herkunft wie Urk. ı—3.
Veröffentlicht: K. 30701. 30689 in Lichtdruck von Spiegel-
berg, Catalogue general du Caire, Die demotischen Papyrus Taf. 56
(K. 30701) und Text S. ııı (K. 30689); K. 30782 in einer Pause
ebenda S. 120 mit Umschrift und Übersetzung von K. 30701. 30782.
Benutzt für diese Arbeit wurden die Originale (s. ob. S. 3)
Umschrift.
[h>-t-sp 3 dd 3 :h' n Pr-: Ptlwnjs > Pilwmjs]
[irm 'rsn> n» nir-w mr-Uf-tw ...... ]
00 42:45) Dhuwtj-sdm (s’) P’(na)5j ... p> ntj da’)
XXxIL] I]. PuıLoLoc. Teıt. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 3. $ 22—ÜRR.4. 61
und eine Pause von K. 30689 von der Hand Spiegelberg’s, die
dieser uns freundlichst zur Verfügung stellte.
Die Zusammengehörigkeit von K. 30701 und K. 30782 war
bereits von Spieg. erkannt worden. Für K. 30689, das er irrig
mit K. 30690 (Bruchstück eines Getreidedarlehens) zusammen-
gestellt hatte, war mir die Zugehörigkeit zu derselben Urkunde
längst aus verschiedenen Gründen zur Überzeugung geworden:
K. 30689 bricht gerade an der Stelle ab, wo K. 30701 anfängt,
es verwendet dieselbe eigentümliche Abkürzung für dr-i „Hand“,
betrifft ebenfalls einen „Silberpachtzins“ von „30 Silberlingen“ für
gewisse „Äcker von Gras“, und hat genau dieselbe Breite (o,ıı m)
wie K. 30701 und K. 30782. Nachdem schon eine erste Prüfung
der Originale durch Ludwig Borchardt die Richtigkeit meiner
Vermutung ergeben hatte, beseitigte die genaue Untersuchung, die
ich dank dem Entgegenkommen des Service des antiquites d’Egypte
in Göttingen vornehmen konnte, auch die letzten Zweifel. Wie die
auf unserer Tafel 66 gegebene Pause zeigt, passen die Stücke genau
zueinander. In Z.9 sind aufK. 30701 auch noch Reste der in 2. 8 auf
K. 30689 stehenden Worte hd „Silber“, sm „Gras“, hrj „oben“ zu sehen.
Nachdem sich so 3 Stücke des Papyrus wieder zusammen-
gefunden haben, steht zu hoffen, daß sich auch das vierte, das
fehlende Oberstück mit der Datierung, dermaleinst im Museum
von Kairo wiederfinden wird. Es muß zum mindesten 3 Zeilen
enthalten haben, falls die Datierung die kurze Fassung der Urk. ı
und 3 hatte; oder aber 7 Zeilen, wenn das Protokoll wie in Urk. 2
gegeben war. Der Umstand, daß die beiden Bruchstücke K. 30689
und K. 30701 in der Tat gerade 7 ganze Zeilen enthalten, spricht
vielleicht für die letztere Möglichkeit.
Neben den kurzen Zeilen, die die Unterschriften des Schreibers
(Notars) und der Zeugen enthielten, stand eine griechische Notiz,
von der nur die erste Zeile erhalten ist: Ly &dvo go x...,8.u.$ 46.
Übersetzung,
[Jahr 3 Monat 3 der Überschwemmungsjahreszeit (Athyr)') des
Königs Ptolemaios, Sohnes des Ptolemaios und der Arsinoe, der
vaterliebenden Götter ....... Der Bauer ...... Thut-sutem (Thoth-
sytmis), (Sohn des) Pa-j-w (Paieus) ist es, der sagt“]
62
16.
17.
SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI.
>
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i
ntj hrj”' ntj” mtwj (HTaı)”*°
. dit dw ss n-k"r im-f” (n) hir (n-Jutj mn” p°”* had imw
nl; bn dwj
. (r) wd-t-f (ororg) (r) pP’ ssw (n) dj-t ntj hrj"” iu (r) wd-t-f
(oroTg) irm p’j-f ı (r) 1/,%°
. (n p’) hru”* nbj-we”? m-s p° ssw (n) dj-t ntj hrj (n) hir (n-)
duwt) mn
. in ww” Is P’(na)nj-t (s) P>-dj-wsier p’ ntj da”
. 3pJ dr-t (n)* Dhuwtj-sdm” (s’) ...... (m) Sp-dr-t”" (n) dj-t”
‚hd 30” p $3mw hd n: »h sm ntj hrj” ntj nb nkt nb**
nt; mtw-n (HTan) hn nt; dwn (vr) dj-t hpr-wt? (mn) b aj"°
f g’jetd
tw ir n-k (r-)h-t-s*! (n) hir (n-\uctj mn*
XXXII.] I. PrıLoLoc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRR. 4. 63
L.
2.
IO.
13.
16.
17.
zu® Artem[idoros] ‘, dem Oikonomos),
und* I-m-hutep (Imuthes)’, (dem Sohne des)’* Hör (Horos)’®,
dem Schreiber’* des Königs: „Es sind® 3 (Aruren)’ Oras- und
Wicken (?)"-Land,
. ihre Halfte ist ı'/, (Arure)'', (macht insgesamt) 3 (Aruren)
Ackers wiederum”, betrefis derer'’° meine Rede zu essen
ıst 13. ab jener ne
welche übernehmen von‘ einem Reitersmann'*“, unter jenen
Äckern des Königs", die‘ übernommen (?)'**
. (and) geschrieben sind’*° in meine Hand'"*‘, (in) der Feldmark
des Suchosdorfes'’ Pere-anup(?)"’*,
. (für) den Wuchs des Jahres 3. Es liegt mir euch gegenüber
ob", bar zu zahlen” den Pachtzins
. in Silber” der 3 (Aruren) Grasland, die oben sind*, (an)?*
die Bank” des Königs”, je 10 Silberlinge auf ı (Arure)
Acker”,
. (macht insgesamt) 30 Silberlinge”, unmittelbar nach der Ernte
der Grasländereien, die oben sind. Nicht werde ich’?’* dir”®
geben’”’’ können
. einen andern”? Gebetermin”"° betreffs ihrer ”’* nach?’® (dem)”"*
Gebetermin, der oben ıst”', an dem” ich
ihn dir”®® geben zu lassen”* habe”°** (mit) Notwendigkeit, ohne
Verharren.”” Der* Silberling von ihnen, den ich nicht
. bar zahlen werde (zu) dem Gebetermin, der oben ist””, den
werde ich bar zahlen mit seinem ı (zu) 1'/,”°
. (an dem) Tage“, der ist”? nach dem Gebetermin, der oben
ag
ist, (mit) Notwendigkeit, ohne Verharren“.
Der Isionomos” der Isis Pa-neith, (Sohn des) Pete-usire (Peto-
siris), ist es, der sagt”:
„Ich habe Hand genommen (in bezug auf)” Thut-sutem (Thoth-
sytmis)”, (den Sohn des)...... (Paieus(?))*, (in einem) Hand-
nehmen” (zum) Geben”
(in bezug auf) 30 Silberlinge”, den Pachtzins in Silber der
Grasländereien, die oben sind.“ Alles und jedes Ding“*,
das wir haben und das wir erwerben“” werden, ist das Pfand“ °
(für das Recht) des Briefes“'‘, (der oben ist,)
bis daß wir‘'* dir tun gemäß ihm“'‘ (dem Briefe) (mit) Not-
wendigkeit, ohne Verharren.”
64 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXU.
18. dw-ir-k (en-)** [m-s p)j-k"? mr" imn®‘ (np) rmi s 2**
19. sh Hr-wa: (s°) Hr-wd’*
Hier bricht der Papyrus ab.
Kommentar.
& ı. Nach der Nennung des „Wuchses des Jahres 3“ in Z. 6
würde man hier wieder ein Datum aus dem Ende des Jahres 2
erwarten, wie in Urk. 3. Der Umstand, daß hier neben dem gleichen
Beoıdıxög Yoruuerevg ein anderer olxovröuog auftritt als dort und
in Urk. r, nötigt aber jedenfalls schon dazu, ein späteres Datum
anzunehmen als in Urk. 3. Das Datum des griechischen Kanzlei-
vermerks „Jahr 3 Athyr Tag 6“ (17. Dez. 203 v. Chr.) macht es
dann aber weiter wahrscheinlich, daß ein dem nahestehendes Datum,
etwa „Monat Athyr“ zu ergänzen ist. — In den besonderen Ver-
hältnissen, die unserer Urkunde zugrunde liegen, mag die Wahl
eines so späten Termins innerhalb des Wirtschaftsjahres für die
Abgabe des vorliegenden Pachtgebotes begründet gewesen sein.
& 2. Nach der Form, in der die Erklärung des Bürgen in
Z. ı3 eingeleitet ist (NN. p’ ntj dd), und da in Z. ı6 das ganze
Schriftstück als „Brief“ bezeichnet ist, wird man vermutlich auch
hier statt der in den Urk. ı und 3 angewandten Einführungsform
dd NN. „NN. sagte“ vielmehr NN. p’ ntj dd n X. „NN. ist es, der
zu X. sagt“, das dem Briefstil eigentümlich ist, zu ergänzen haben.
$ 3. Am Anfang der ersten teilweise erhaltenen Zeile ist deut-
lich die Präposition », die den Adressaten einführt, erhalten. Dann
folgt ein freier Raum, wenig größer als der in Z. 2 vor dem Namen
des zweiten Adressaten freigelassene Raum. Er ist vielleicht be-
absichtigt, um die Namen der Adressaten besser hervortreten zu
lassen.
8& 4. Von dem Namen ist der erste Buchstabe gewiß als ein
ungeschickt gemachtes : zu bestimmen. Der kleine Punkt über
der Zeile ist der Anfang des Zeichens. Dann folgt ein r oder |,
dann ein Zeichen mit Horizontalstrich, also & oder {. Für letzteres
scheint die Kürze zu sprechen. Was dann folgt, paßt nur zu
xxx). I. PamtoLoe. Teıt. 1. KOMMENTAR. ÜRE. 4. $ 1ı—8. 65
18. Du bist“* [hinter dem] von dir“ Beliebten“° von uns“, (den)
2 Mannspersonen.’?*°“
19. Es schrieb (dies) Har-wöd (Haryothes), (Sohn des) Har-wöd
(Haryothes).*
20. Es (unter)schrieb H[......]. en
Das Folgende weggebrochen.
einem m. Dann folgt noch der winzige Rest eines Zeichens, der
jetzt als kurzer Horizontalzug erscheint, und schließlich nach einer
Lücke, in der etwa 2 Zeichen Platz haben, das untere Ende des
Determinativs der Fremden. Vermutlich ist :rim[trs] d.i. Arte-
midoros zu lesen. Für 5 hinter m, wie es in Urk. 7 erscheint, ist
kein Raum da.
$ 5. Der Titel oixovöuog war anscheinend ohne Bezeichnung
des o (durch äg. w) zwischen n und m geschrieben.
86. irm „und“ hat dieselbe eigentümliche Form auch in Z. ı1.
87. Der in Urk. ı bis 3 genannte „Königl. Schreiber“.
a) Das Zeichen der Filiation ist hier ebenso wie nachher in
Z. 13. 14 und Z. ı9 nicht angegeben, wie das im Demot. ja oft
geschieht. Unser Schreiber liebt es auch sonst, selbstverständliche
Worte nicht zu schreiben (z.B. r = irj-n „macht“, die Artikel p:
und ?:), von den Partikeln n und r, die auch von anderen Schreibern
unbezeichnet gelassen werden, ganz abgesehen.
b) Der Name des Vaters Hr „Horos“ hat dieselbe Form wie
in Z. ı9, ohne den isolierten Strich oben, und ist mit dem vor-
hergehenden Worte in der gleichen Weise ligiert, wie dort in dem
Namen des Vaters des Schreibers.
c) p° sh „der Schreiber“ mit Ligierung des p> mit sh. Der
senkrechte Strich des sh stößt unten auf das n von Z. 3.
& 8. Das Verbum wn „sein“ erscheint in dieser Schreibung im
Demot. nur da, wo es dem kopt. orn- entspricht, also wo es mit
der präsentischen Bedeutung „es ist“, „es sind“ vor einem indeter-
minierten nominalen Subjekt steht, und in der festgewordenen Ver-
bindung wn-mtw-(f) „(er)-hat“ (oristag), s. Griff. Ryl. II 341. Spieg.
Petub. Gloss. Nr. 83. — Hier liegt der erstere Fall vor. 3 :h
„3 (Aruren) Ackers“ ist das indeterminierte Subjekt; wn hat dabei,
da es kein Prädikat hat, die Bedeutung „es sind da“ (there are),
Abhandl. d. K.S. Gesellsch. d. Wissensch., phil.-hist. Kl. XXXII. 5
66 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI.
wie ja auch noch im Kopt. zuweilen (z. B. ne-oru-con cnar „es
waren zwei Brüder“ Zoega 311).
$g. 3 »h „drei (Aruren) Ackers“ wieder wie in den Urk. ı bis 3
ohne das Wort st: „Arure“ geschrieben und mit einer eigentüm-
lichen Abkürzung für :% „Acker“ (deutlich in Z. 7, hier in Z. 2 mit
der Zahl ligiert), die sich aus der in unserem Texte gebrauchten
vollen Schreibung (Z. 4. 7. 8) einfach ableiten läßt.) Es ist nichts als
der Schluß davon und ein genaues Gegenstück zu der Schreibung
für dr-t „Hand“, die unser Text gebraucht (s.u.$ ı4b) und der
Schreibung für ‘% „Brot“ in Urk. 16 (8 61), hrw „Tag“ in Urk. 19 (89).
&8 10. Dem Worte sm „Kraut“, „Gras“ (xöoros) folgt hier wieder
wie in Urk. 2,9 und 6,4 eine zweite Pflanzenbezeichnung. Das
erste Zeichen ist augenscheinlich wieder das wr; dann folgt aber
nicht ein ’, sondern ein Zeichen, das wie ein k aussieht und das
seltsamerweise über dem Pflanzendeterminativ steht. Ohne Zweifel
ist das Zeichen für ° „groß“ darin zu erkennen, das oft einem k
sehr ähnlich sieht (vgl. Griff. Ryl. II 333) und es liegt dasselbe
Wort für &@o«xog vor, von dem oben 8.47 die Rede war, in einer
abweichenden, vielleicht auf einer falschen Etymologie beruhenden
Schreibung. — Da nachher von den Ländereien, die hier als Äcker
von Gras und r- : bezeichnet sind, immer nur als n: >h sm ntj
hrj „die Äcker von sm, die oben sind“ geredet wird (Z. 8. 15), so
wird die zweite Pflanze entweder mit unter die allgemeinere Be-
zeichnung sm „Kraut“ „Gras“ fallen oder ein nebensächlicher Be-
gleiter des sm sein.
& ıı. Bei der Angabe der Hälfte des Arurenbetrages (s. dazu
ob. Urk. ı, $ ı8) ist hier, wie das oft vorkommt, nur die Zahl
ohne die Nennung des Gegenstandes genannt, vgl. Urk. 9, 16 (8 61),
10, ı2 ($ ı3). Dabei ist der Bruchteil ”, aber durch die für die
halbe Arure übliche Sigle (s. Griff. Ryl. III 414) bezeichnet, sodaß
also eigentlich „ı (Arure) und '/, Arure“ dasteht.
& ı2. Dagegen ist bei der Wiederholung des Gesamtbetrages
wieder die zuerst gebrauchte volle Bezeichnung 3 :h „3 (Aruren)
Ackers“ angewandt; ebenso Urk. ıo, ı2 und in dem Urk.g, 861
zitierten Beispiel Berl. 3102, 18 (anders in Urk. 9, 16 selbst). —
Davor ist das wie die Präposition r aussehende Zeichen für die
ı) Vgl. auch die Abkürzung in der Rosettana ob. Urk. ı, $ ı6c.
xxx11.) I. PnıLoLoc. Teıt. ı. KOMMENTAR. ÜURk. 4. $ 9—ı3b. 67
Summierung, das dem alten irj-n „macht“ entspricht, unbezeichnet
gelassen; ebenso nachher in Z.8. Das kommt auch sonst vor,
z.B. (r=irj-n) rmt s 4 „macht (zusammen) 4 Personen“ Kairo
30610, 5 (vgl. dazu Urk. 17, Verso, ı1); ferner Kairo 30625, 9 (in
gleichem Zusammenhange wie an unserer Stelle).
8 13. Der Satz wn 3 >h „es sind 3 (Aruren) Acker“ usw., der
mit 'n „wiederum“ schließt, bedarf zu seiner logischen Vervoll-
ständigung notwendig noch eines Relativsatzes, der sagt, was mit
den Aruren geschehen oder der Fall sein soll.
a) In der Tat folgen auf 'n die Worte wnm t:jj, die in
Urk. ı (ebenso in Urk. 5) in dem imperativischen Satze nm 1:j.j
md 3p „esset meine Rede des Übernehmens“ das eig. Pachtangebot
enthielten. Das dazu gehörige Wort md „Rede“ wird in den un-
bestimmten Zeichenelementen „3, die auf 255 folgen, stecken
müssen. Das Wort wird ja auch sonst oft stark kursiv geschrieben
(vgl. z. B. Urk. 10 und die Formen: S Ros. 5. „5 ib. 10. 18. 19.
„b ib. 20. 21. aß Kairo 31223. ‘yy Kairo 30616). Eine der unseren
ganz ähnliche Form scheint sich Kairo 31213, 24 zu finden in
mj ir-w p° In md („3) n gigt „möge man die Untersuchung schnell
machen“, wo Spieg. p’ 3n n»j las.
b) Hier muß die Redewendung „meine Rede essen“ eben jenen
Relativsatz bilden, der oben postuliert wurde. Die einzige Art der
relativischen Anknüpfung, die für diesen Satz in Betracht kommen
kann, ist aber die des genitivischen Infinitivs, der im Demot. noch
oft nach alter Weise zum Ausdruck passiver Relativsätze mit ge-
rundivischer Bedeutung verwendet wird. Wie man im Altäg.
sagte: s n »w-t n-f ° „ein Mann des Reichens ihm den Arm“ für .
„ein Mann, dem man den Arm reichen muß“ (Verbum Il $ 554;
ebenso neuäg. ebenda $ 567), so sagt man auch im Demotischen:
r-h n: snt n ir-w () „wie die Gebräuche des Tuns sie“ d. i. „wie
die Gebräuche, die zu tun sind“ Kanop. Tanis 53 (hierogl. mj sntj
n ir, xaßaneg eidıousvov Eorıv ylveodaı); shn (n) wdb-f rnp-t 2°
„ein Pachtvertrag, der umzuwenden ist um ein Jahr, ist das“
Kairo 30615, 23, wo die Reinach-Papyri ı, 18. 5,24 (8. u. Urk. og,
8 76) anscheinend r wdb-f schreiben‘) (vgl. dazu Urk. 16, $ 48);
an 0 nn up m me
ı) In Urk. 8 und Rein. 3, 17 sieht der Genitivexponent n völlig wie r aus.
Und so ja auch sonst oft.
g*
68 SETHE-PARTscH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXX
mn (us) nir-t n mlj r-r-s (epoc) „es gibt keine Göttin, gegen die
man kämpfen darf“ Pap. Dodgson Verso, 16; p nh np wbn
P3-5 wj (m) r ir-f n- nk) hrw „der Eid der Reinigung in
bezug auf mein Haus, der mir an einem anderen Tage zu leisten
ist“ Äg. Ztschr. 46, 113 (wo wieder r statt n geschrieben ist). Zwei
weitere Beispiele Urk. 17, $8, wo das rn einmal richtig ausge-
schrieben, das andere Mal unbezeichnet gelassen ist.
Ein solcher Relativsatz in Gestalt eines genitivischen Infinitivs
muß nun, wie gesagt, auch bei uns vorliegen. Der SDR
nent ist unbezeichnet.
c) Das Pronomen relativum, das in allen oben angezogenen
Beispielen bezeichnet war, könnte bei uns aber nur in den Ele-
menten gesucht werden, die auf das rudimentär gestaltete md
folgen und die sich nach Abstreichung der für dieses Wort er-
forderlichen Striche so darstellen: (Sr oder (. Das letztere
sähe zunächst wie r-d-t „in die Hand von“ aus (vgl. Z. 5 und die
Schreibung von h-t „Leib“ in Z. 17), was hier offenbar keinen Sinn
gäbe. In Wahrheit ist es wohl nichts anderes als das Wort epoo’r
„betreffs ihrer“, das gut in den Zusammenhang paßt, mit doppeltem r
vor der Gruppe rw geschrieben wie in 2.9. Es kommt ın ptolem.
Zeit in stark wechselnden Schreibungen vor. Als gewöhnlichste
Form steht neben K7, die kürzere Form $, die wie r-ir-f „um
es zu tun“ aussieht (Griff. Ryl. III 324) und bei uns mit doppelte »
vielleicht in Z. 9 vorgelegen haben könnte.) Es findet sich aber
auch neben der ersteren Form ein ungewöhnliches f $, (ebenda auch
für r-b-w „das sie machten‘ gebraucht) und zwar in einem und
demselben Texte im selben Satze Ryl. ı1C, 4 (pl. 49). Bei uns
liegt eine Ligatur vor, wie sie unser Schreiber so sehr liebt. Dabei
hat er den Verbindungsbogen oben in einen kurzen dicken Quer-
strich endigen lassen, um daneben das neue Zeichen selbständig
zu beginnen; ebenso bei /rj in 2.5 und p’ntj in Z. 13= Dadurch
hat das Ganze das Aussehen des Körperteildeterminativs erhalten,
ein Eindruck, der noch dadurch verstärkt wird, daß der Schreiber
——
—
ı) Der gleiche Formenwechsel von 3 und 5 innerhalb einer und derselben
Urkunde ist bei dem Worte $°-t „Brief“ in Corp. pap. 1I 3 und +4 zu beobachten,
sowie Urk. 6, 13.
xxx1.] 1. PuıLonoc. Teıt. 1. KoMMENTAR. ÜRk. 4. $ ı3b—ı4a. 69
jenem Endstrich des Verbindungsbogens noch einen kurzen schrägen
Strich zugefügt hat, der dem Anfang des nun zu machenden 9
parallel läuft und nun mit dem Verbindungsende zusammen wie
ein f aussieht. Ebendiesen Parallelstrich (Doppelstrich) finden wir
bei dem Körperteildeterminativ von h-t „Leib“ in 2.17 (während
er in 2.4.5. 14 fehlt) und bei dd „sagen“ in Z. 13.
Zur Anwendung von r im Sinne von „betreffs“, nach den
Verben des Sagens und dementsprechenden Verben vgl. Stern,
Kopt. Gramm. $ 536 und Griff. Ryl. III 324.
$ 14. Die Worte, die auf das mutmaßliche epoo’r folgen, werden
dem 3» „übernehmen“ entsprechen müssen, das in Urk. ı als geni-
tivischer Infinitiv auf wnm t°j-j md „esset meine Rede“ folgte und
dort als Kennwort der ganzen Urkunde durch Unterstreichen aus-
gezeichnet war. In der Tat sehen wir denn auch in Z.4 eben-
dieses Verbum $p wieder unterstrichen, aber als Glied eines mit
ntj „welcher“ beginnenden Relativsatzes.
a) Was diesem Relativsatze vorangeht, am Ende von Z. 3,
ist augenscheinlich das Demonstrativum x>j „jene“ in der gleichen
Schreibung, die wir ob. Urk. 3, 6 ($ 8) antrafen und die auch bei
uns in der entsprechenden Stelle wiederkehrt. In der von Spieg.
veröffentlichten Photographie scheint darauf noch ein Zeichen wie
$m „gehen“ zu folgen, doch zeigt Spieg.'s gleichzeitig angefertigte
Pause ebensowenig eine Spur davon wie das Original in seinem
jetzigen Zustande. Der Papyrus, der hier völlig wohl erhalten
ist, hat ohne allen Zweifel nie ein Schriftzeichen hinter dem 2:7
getragen.
Zu der Verbindung n°j nt; = kopt. un er (wie in NH 880’raAB
„die Heiligen“, eig. „jene, die rein sind“) vgl. nj ntj ir sb’ r-r-w
(epoo’r) „die welche gegen sie rebellierten‘“ Ros. 15 (rovg anoorar-
reg), wo das n:j dieselbe Schreibung wie bei uns hat. Auch in den
zahlreichen Fällen, wo _9J12 mit folgendem Infinitiv „die welche
EURE getan haben“ bedeutet (z. B. Ros. ı2. 22), wird vermutlich
nicht n? «-r (mit Aleph prostheticum vor ir), sondern n’j (nn) ir
zu lesen sein, weil in denselben Texten auch in dem entsprechen-
den Singularausdruck p> ir das Aleph prostheticum nach dem De-
monstrativum zu fehlen pflegt (r-k p’ ir Dhutj „wie das was
Thoth tat“ Ros. ıı. 15), der neuäg. Sitte entsprechend (s. mein
Aleph prosth. $ 21).
70 SETHE-PAKTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. (XXX.
b) Auf 3» „übernehmen“ folgt das Zeichen der Körperteile,
das unser Text als Abkürzung für das damit determinierte Wort
dr.t, d.t „Hand“ verwendet, wie die Schreibung des Ausdrucks 3»
dr-t „Handnehmen“ — „bürgen“ (sn-rwpe) in Z. 14 zeigt. (Zu
derartigen Abkürzungen vgl. Spieg. Äg. Ztschr. 37, 2ı.) Hier liegt
natürlich nicht dieser Ausdruck vor, sondern das Wort für „Hand“
stellt hier den präpositionellen Ausdruck (n-)d-t „in der Hand von“,
„aus der Hand von“, „durch die Hand von“ (alt m-d-t) dar, der
im Demot. bereits ebenso wie im Kopt. (n-ru-, N-Te-, N-TOOT=)
zu einer Präposition „bei“, „von“, „durch“ (in letzterer Bedeutung
im Kopt. durch a-rn-, 2-TooT- ersetzt) geworden ist (s. Griff.
Ryl. III 402) und stets ohne das » geschrieben wird, sodaß er
dem einfachen Worte für „Hand“ völlig gleichsieht. Nach &
„nehmen“ bedeutet das (n-)d-t „aus der Hand von“ = „von“ (zegd
zıvog), vgl. Ros. 5. 16. Kanop. Tanis 7, wo $» (n-)d-t von der „Über-
nahme“ der Königswürde „von“ seinem Vater (zegaiaußdvew zagı
tod rargös) gebraucht ist. Anderwärts scheint die Verbindung 5p
(n-)d-.t „empfangen aus der Hand von“ etwas „von jemand kaufen“
zu bedeuten, z.B. Ryl. 29, 5.
c) Was auf das (n-)d-t „von“ folgt, ist von Spieg. scharf-
sinnig als rmt-htr „Reitersmann“ erkannt worden (brieflich), das
demot. Äquivalent von inzevg vgl. Spieg., Pap. Reinach p. 193/4.')
Hier steht der Titel nicht wie sonst vor einem Namen, sondern
isoliert, dabei aber ohne Artikel. Er ıst also generell genannt.
Dem entspricht auch durchaus der Zusammenhang. Denn die
ganze Wortfolge „jene, welche übernehmen von einem Reiters-
mann“ muß ja ein genitivisches Attribut — natürlich mit zu er-
gänzendem Genitivexponenten n — zu dem vorhergehenden „meine
Rede‘ sein, durch das diese Rede charakterisiert wurde. Es han-
delt sich offenbar um einen Terminus technicus, die Verpflichtungs-
erklärung, die die Übernehmer von Kavalleristenland dem Fiskus
gegenüber abzugeben haben, vgl. die Ausführungen von Partsch
dazu.
8 15. Der partitive Ausdruck hnw n:j :h Pr-: „von jenen
Äckern des Königs“ (ebenso Urk. 3, 6, $ 8) ist wie seine Äqui-
ı) Rev. eg. 3, pl. 3 (zu p. 130) steht gtjks rmt-kir, was schon Revillout
richtig als Äquivalent von xdrosxog Imrueüg erkannt hat.
xxx] I. PuıLoLoc. Teıt. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 4. $ ı4b—ı6a. 71
valente in den Urk. ı bis 3 an die Nennung der zu verpachten-
den Ländereien, also an den Satz wn 3 >h „es sind 3 (Aruren)
Ackers“ in Z. 2 anzuknüpfen. Da er hier als Prädikat steht, muß
er im Deutschen durch „unter“ statt „von“ wiedergegeben werden
(vgl. dazu Urk. 6, 5). Im Deutschen würde man, um den langen
Satz verständlich zu machen, den Ausdruck mit allem Folgenden,
was dazu gehört, voranzunehmen haben: „Unter den Äckern des
Königs, die ...... ‚ sind 3 Aruren, betreffs derer meine Rede ......
zu vernehmen ist.“
Der Pluralis des Wortes :h „Acker“ ist hier ebenso wie in
Z. 8. ı5 ohne Pluralzeichen geschrieben.
& 16. Auf den partitiven Ausdruck „von den Äckermn des
Königs“ pflegt überall ein Relativsatz zu folgen, der angibt, in
welchem Verhältnis der Pachtende zu diesen Äckern steht. Auch
hier kann es nach dem Demonstrativum n:j, wie die Worte sh
r-d.t-j „geschrieben in meine Hand“ in Z. 5 bestätigen, nicht an-
ders gewesen sein. Und zwar gibt es, da der Relativsatz kein
Pronomen relativum aufweist, keine andere Möglichkeit, als ihn
mit ntj und einem Qualitativ, gleich dem folgenden sh „geschrie-
ben“, beginnen zu lassen, und beide Qualitativa durch „und“ zu
koordinieren, das ja im Äg. so oft unausgedrückt bleibt: „von
jenen Äckern des Königs, die...... sind und geschrieben sind in
meine Hand.“
a) Wie ist nun aber das Verbum, das hier unübersetzt ge-
lassen wurde, zu lesen. Man könnte nach dem Aussehen des Er-
haltenen, das auf flo deuten könnte, an sk» „pflügen“ denken,
das normal so auszusehen pflegt: pi und dessen zweites Zeichen
mit seinem Horizontalstrich wohl das “% durchschneiden könnte,
wie das bei ‘'h’ „stehen“, st „sie“ (ce) ja auch so oft vorkommt.
Allein „welche gepflügt sind und geschrieben sind in meine Hand“
gibt keinen befriedigenden Zusammenklang. Man erwartet nach
dem Zusammenhang vielmehr ein Verbum, auf das das r-d-tj „in
meine Hand“ ebenfalls bezogen werden kann, zumal dieser Aus-
druck nicht mit Rücksicht auf sh „schreiben“, zu dem er wenig
paßt, gewählt worden sein kann. Man könnte daher an shn „ver-
pachten“ p-' oder r* denken, das sonst mit dem Dativ (n-j
72 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXIL
„mir‘) konstruiert zu werden pflegt, hier aber dem sh „schreiben“
zuliebe wohl auch mal mit r-d-t „in die Hand von“ konstruiert
sein könnte. Bei einer solchen Lesung müßte man aber Ligatur
des s mit dem wie ? aussehenden zweiten Zeichen annehmen,
was nicht unbedenklich scheint, und es müßte alles, was rechts
von dem s steht, zu dem Relativwort ntj gehören; das ist aber
recht unwahrscheinlich, da dieses Wort, so oft es in unserem
Texte vorkommt, stets mit kurzem oberen Teil I oder „9 ge-
macht ist.
So bleibt denn wohl nur die Möglichkeit, in dem fraglichen
Worte das zu sehen, was Spiegelberg (brieflich) darin sehen
wollte, 3» „nehmen“, wenngleich die Verbindung ntj 5» dann
auch etwas anders ausgesehen haben würde, als vorher am An-
fang der Zeile. 3p sieht ja in der Tat auch in Z. 14 wieder anders
aus. Eine Schreibung pie für r Je würde sich wohl ver-
stehen lassen; die große Schleife unten links findet sich ganz ähn-
lich auch Urk. 7, 6. Übrigens findet sich auch j BE und j
ohne den schrägen Strich nicht selten für &9, z.B. Ryl. ııA, 5.
E, 2. Ryl. 1ı2B, 3. E, 3. G, 2. D, 3. Ryl. 37, 2, doch ist in keinem
dieser Fälle diese Form neben der gewöhnlichen Form, die unsere
Urkunde sonst anwendet, belegt.
b) Für die Lesung $5p spricht, daß die Verbindung dieses
Verbums mit r-d-t- „ın die Hand von“, wie sie bei uns vorliegen
würde, nicht nur in passendstem Gegensatz zu 5p (n-)d-t rmt htr
„übernehmen aus der Hand eines Reitersmannes“ stände, sondern
in der Tat auch sonst zu belegen ist. Außer dem unten Urk. 7,
8 9 zu besprechenden sn-rwpe e-rn- „bürgen in die Hand von“
findet sie sich in: Hr s Hr hbs 2 3p r-d-.t-f „Horos, Sohn des
Horos, 2 hbs sind empfangen in seine Hand“ d.h., wie der Zu-
sammenhang lehrt: sie sind ihm ausgehändigt, er hat sie emp-
fangen, Berl. 3115,13 —5.
c) Zu der Konstruktion sh r-d.t-j „geschrieben in meine Hand“,
die wie gesagt vermutlich nur mit Rücksicht auf das vorher-
gehende Verbum, das diese Konstruktion erforderte, gewählt sein
wird, vgl. das Kopt. zwn e-tn- „in die Hand jemandes Belollon.
für „jemandem befehlen“.
XXXIL) I. PnıLoLoc. Teır. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 4. $ 16a—20. 73
d) Die Schreibung von d-t-j „meine Hand“ ohne besondere
Bezeichnung des gesprochenen ? hat in zahllosen Schreibungen
des Wortes mit anderen Suffixen ihre Parallele. Hier ist sie durch
die Abkürzung, die. unser Schreiber für das Wort „Hand“ gebraucht,
geradezu gefordert.
8 17. (n) t: sh(-t) dmj (n) Sbk P>-irj(?)-inp(?) „(n) der Feldmark
des Suchosdorfes Peranup“, die Angabe über die Lage der Felder
wie in Urk. ı (S. 16) augenscheinlich zu dem Relativsatz „welche
übernommen und geschrieben sind in meine Hand“ gehörig.
a) Der Name des Dorfes beginnt mit dem mask. Artikel p:
„der“ und endigt mit einem Gottesnamen, der an sich sowohl der
Name der Göttin Bubastis B>s-t(-t) wie der des Gottes Anubis
'Inp sein könnte, je nachdem der senkrechte Strich davor davon
getrennt wird, wie es nach dem Abstand nahe liegt, oder nicht.
Was zwischen beiden Teilen steht, kann wohl nur das Wort in
„Genosse“ sein. Da das erste Zeichen deutlich / zu sein scheint,
kann das folgende Zeichen wohl nur das »7 von {rj sein, das sonst
wie irj „tun“ auszusehen pflegt, hier aber ebenso wie oben das
epoor durch den Ligierungsstrich das Aussehen des Körperteil-
determinativs erlangt hat. Das folgende dürfte das stark kursiv-
gemachte Determinativ von irj sein, dem in ptolem. Zeit bald ein
langer senkrechter Strich (Eleph. ıı, 7), bald ein kurzer und ein
langer senkrechter Strich (Urk. ı5) zu folgen pflegt. Da es hier
zwei lange senkrechte Striche sind, von denen sich der zweite
unten nach links umbiegt, so wird dieser zu dem Gottesnamen
gehören und es wird also voraussichtlich P>-4y-inp die richtige
Lesung sein.
8 18. (n) p’ rd h’-t-sp 3 „(für) den Wuchs des Jahres 3“, die
Angabe der Dauer des Pachtverbältnisses wie in den Urk. ı und 2,
hier aber der Ortsangabe folgend, s. ob. S. 13.
8 19. lw-s mtw-In -wj „es liegt mir euch gegenüber ob“, die
oben Urk. ı, $20 besprochene Verpflichtungserklärung des Schuldners.
& 20. wd-t (= *wet-) mit besonderer Bezeichnung des ge-
sprochenen {-Lautes durch das Zeichen 4 (Urk. 13, ı0o nur mit
diesem geschrieben ohne das historische d) ist ein spezieller
Ausdruck für die Barzahlung von Geld, namentlich wie hier an
die Königliche Bank, vgl. Spieg., Demot. Pap. von Elephantine
S. ı3 und Kairo 31219, ı4. 17. 31225, 7. Determiniert pflegt
74 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXII.
das Wort zu werden entweder durch das Zeichen für „gehen“
(Kairo 31225, 7. Berl. 3212, 16 a. E. Eleph. ı. ıo. 2, 5. 7), weil
es ursprünglich wohl „senden“ bedeutete (alt wdj, vgl. Griff.
Ryl. III 344)') oder durch das Zeichen der geistigen Tätigkeit,
das alte Bild des Mannes mit der Hand am Munde (Pap. Bibl.
nation. bei Spieg. a. a. O.). Das letztere ist bei uns der Fall,
wo dieses Zeichen, wie so oft im Demot., zu einem einfachen
senkrechten Strich abgekürzt erscheint (ebenso in mr „lieben“
Z. ı8). Ein Teil des Wortes, das noch in Spieg.’s Phot. und
Pause völlig erhalten erscheint, ist jetzt durch Abblättern des
Papyrus verloren.
8 21. p: $3mw hd „die Ernte(abgabe) in Silber“ d.h. die Geld-
rente der zu pachtenden Äcker; ebenso nachher in Z. ı5. Der
Aüsdruck zeigt dieselbe Bildung wie sen n hd „Wert in Silber“,
sun hmt „Wert in Kupfer“ (s.u. Urk. 14, $ ı5). — Die von
Spieg. (s. ob. S. 25) aufgestellte Lesung 3mw „Ernte“ für das
Wort, das hier den Pachtzins (£xgögıov) bezeichnet, wird durch
Stellen wie Urk. 9, ı2 außer Zweifel gestellt, wo die gleiche
Schreibung den „Sommer“ bezeichnet (s. dort $ 42).
Die Zahlung des Pachtzinses in Geld statt in Getreide ist,
wie schon der Ausdruck „Ernte in Silber‘ erkennen läßt, un-
gewöhnlich. Es wird nicht zufällig sein, daß in unseren Urkunden
beidemal, wo er sich findet (Urk. 4. 5), Afterpacht oder ein ähn-
liches Verhältnis vorliegt; vgl. dazu Otto, Priester und Tempel I
S. 279, Anm. 2. -
8 22. (t) 3 :h sm ntj hrj „der 3 (Aruren) Grasland, die oben
(genannt) sind“ mit Auslassung des bestimmten Artikels t (sin-
gularisch wegen des Zahlwortes, femininal wegen des ausgelassenen
Wortes st’ „Arure“); er wird als selbstverständlich angesehen
worden sein, weil das folgende »tj hrj „die oben sind“ ja not-
wendig die Determinierung voraussetzt. Ebenso fehlt nachher 9:
in 2.9 vor ssw „Termin“ und in Z. ı2 vor hrw „Tag“, wo beide
Male gleichfalls ein solcher determinierter Relativsatz mit »tj folgt;
ferner in Z. 18 vor rmi s 2 „beide“, wo der Artikel ebenfalls selbst-
verständlich ist.
ı) Ob das von Spieg. Petub. Gloss. Nr. 103 besprochene Wort, das wst, w't
geschrieben ist, und das kopt. Or@wwTe „scheiden“ (alt wd‘) damit identisch ist,
ist zweifelhaft.
xXXT.] I. PmiLoLoc. TeiL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 4. $ 20—25. 75
Vor dem sicher zu ergänzenden Artikel ?: wird außerdem wahr-
scheinlich noch der Genitivexponent n zu ergänzen sein.
8 23. (r) p° shn (n) Pr-: „(an) die Bank des Königs“; ebenso
Urk. 5, 4. In der bilinguen Urkunde 13, wo r und n ausgeschrieben
sind, entspricht der Ausdruck dem griech. &xi 11» Baoıırıv rodaebur.
Zu der Gleichung von shn mit roanet« als Zahlungsstelle für Geld-
zahlungen an den Staat s. ferner Spieg., Demot. Pap. von Ele-
phantine 8. 13/4, sowie die Stellen Kairo 31219, 16. 17, 31225, 7.
Eleph. 2, 9. ı1, 7 (mit ausgeschriebenem n).
a) An allen diesen Stellen ist die von wd „barzahlen“ ab-
hängige Präposition vor p’ shn „die Bank“, wo sie ausgeschrieben
ist, deutlich 7, nicht rn, wie Griff. Ryl. III 287 annahm. In der
Tat scheint dieses n nur bei Zahlungen an Personen gebraucht
zu werden, während bei Zahlungen an Institute r gebraucht wird,
s. ob. Urk. ı, $ 24d.
b) Das Wort shn (auch mit bedeutungslosem nw geschrieben),
dessen Lesung Spiegelberg a.a.0. aus dem Pap. Bibl. nat. zweifel-
los richtig aufgestellt hat, hat mit dem oft gleich aussehenden
stn „Fähnlein“ (onuei«) nichts zu tun, das in Pap. dem. Straßb. 165
und Äg. Ztschr. 42, 55 deutlich mit i (eig. 4) geschrieben ist, vgl.
jetzt Spieg. Rec. de trav. 35, 89, Anm. ı. Dagegen steht zu ver-
muten, daß es mit hebr. > zusammenhängt, das ja gleichfalls
für die „Bank“ gebraucht wird ($ulhäni = rgaxetiryg). Es ist dazu
zu bemerken, daß das äg. Wort nicht so geschrieben ist, wie es
bei Fremdwörtern üblich ist, sondern wie ein echtäg. Wort aus-
sieht. — Das Determinativ des Wortes pflegt sonst das Zeichen
des Holzes zu sein; bei uns steht stattdessen das der Pflanze.
& 24. inhd ıor ı :h „je 10 Silberlinge auf ı (Arure) Ackers“,
genau entsprechend dem in sw 4 r ı :h „je 4 (Artaben) Weizen
auf ı (Arure) Ackers“ in Urk. ı ($ 16); hier wohl Apposition zu
p: Smw hd „der Silberpachtzins“. ıo Silberlinge wären 200 Silber-
drachmen. Nach Partsch’s Vermutung (s. u.) würde der Ausdruck
„Silber“ hier nicht wie sonst eine Abkürzung für das „Silber-
pfund“, sondern die „Silberdrachme“ sein.
& 25. Die Summierung (r = ırj-n) hd 30 „(macht insgesamt)
30 Silberlinge“ ist hier, anders als in Urk. ı. 3. 5, ohne Angabe
des halben Betrages usw. gegeben. Für das fehlende Summierungs-
zeichen, das sonst wie r aussieht, war am Ende von Z. 7 sicher-
76 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI.
lich noch Platz; dennoch wird es schwerlich dort gestanden haben.
Die Sigle, die man kaum von dem dazugehörigen Betrage (in Z. 8)
trennen würde, war ja auch in Z. 3 unbezeichnet gelassen.
8 26. Die Worte Ir p’ Smw n’ :h sm ntj hrj „unter der Ernte
der Grasländereien, die oben sind“, die sich ohne das sm „Gras“
wörtlich ebenso in Urk. ı fanden, erweisen sich hier klar als Zeit-
angabe, wann der Pachtzins zu zahlen ist („unmittelbar nach der
Ernte“, s.ob. 8. 25), durch den nächsten Satz, der von „dem Gebe-
termin, der oben ist“ redet. Das kann sich, da der Urkundentext
vorher keine andere Fristangabe enthält, eben nur auf unsere
Stelle beziehen. Man könnte sich nun ja noch mit der Annahme
herausreden, daß in dem vom Schreiber benutzten Formular eine
solche Fristangabe gestanden habe, die er bei der Redigierung der
Urkunde aufzunehmen vergessen habe. Aber der Umstand, daß
an unserer Stelle nur von p> $mw „die Ernte“, nicht von p: Sm
hd „die Ernte(abgabe) in Silber“ geredet wird, wie der Pachtzins
in 2. 6/7 und Z. ı5 genannt wird, zeigt uns gleichfalls, daß eben
nicht der Pachtzins gemeint ist. Dieser würde überdies in unserem
Satze gar nicht am Platze sein. Denn ein: „es liegt mir ob, den
Silberpachtzins der Grasländereien, die oben sind, zu zahlen
BRRRE ‚ je ıo Silberlinge auf ı Arure, insgesamt 30 Silberlinge,
als den [so!] Pachtzins der Grasländereien, die oben sind“,
wäre ja barer Unsinn.
8 27. bn (wg (r) rh dj-t n-k kj ssw (n) dj-t r-r-w (epoo'r) m-s:
(p’) ssw (n) dj-t ntj hrj „nicht werde ich dir einen anderen Gebe-
termin geben können nach dem Gebetermin, der oben ist“, die
übliche Klausel der demotischen Schuldurkunden, durch die eine
Hinausschiebung des Zahlungstermines ausgeschlossen wird. Bei-
spiele aus Darlehnsurkunden (Schuldscheinen) sind Urk. 10, 22.
Louvre 2436 (= Rev. Chrest. 118). Berl. 3103, ı2. Ryl. 2ı, 23.
Kairo 30696. 30968 Verso 13. Rev. eg. 3, pl. 6. 7 (zu pp. 25. 26);
aus Pachtverträgen Rev. eg. 3, pl.4 (zu p. ı31) und Urk. 9, 19
($ 73); aus anderen Schuldurkunden Urk. 14, 26/7.
a) Das negierte Futurum 11I hat hier, wie im Kopt. so oft,
die Bedeutung „nicht soll ich ... .“. Von den drei Strichen, die
das Suffix 1. sing. bezeichnen sollten, ist vom mittleren seltsamer-
weise keine Spur zu sehen, obgleich der Papyrus wohl erhalten
scheint.
XXxIm) I PnıLoLoc. TEıL. I. KOMMENTAR. ÜRK. 4. 8 26—27f. 77
b) Man könnte zweifeln — und hat es getan — wie das
dj-t „geben“ hier zu verstehen ist, ob das folgende ssw „Termin“
das Objekt dazu ist („einen Termin setzen‘) oder ob es als Zeit-
bestimmung dazu aufzufassen und mit dj-t einfach die Leistung
des Schuldners gemeint sei, wie in ssw (n) dj-t „Gebetermin“:
„nicht werde ich dir geben können (an) einen anderen Gebetermin“.
In diesem Falle würde aber der Ausdruck „Gebetermin“ unpassend
sein; es müßte statt dessen nur „Termin“ heißen oder „Tag“.
c) n-k „dir“ statt des zu erwartenden n-in „euch“; ebenso
nachher in Z. ıo und ı7. Hier liegt einer der, auch in griech.
Urkunden so oft zu beobachtenden, Fälle vor, daß der Schreiber
die in seinem Formular stehende singularische Person versehent-
lich nicht in die erforderliche pluralische Form geändert hat, vgl.
dazu die Korrekturen in Urk.g ($ 38.47). — Diese Nennung des
Gläubigers im Dativ „dir“ („euch“) fehlt andernorts in unserer
Klausel nicht selten, z.B. Ryl. 2ı, 23. Berlin 3103, 12.
d) Aj „ein anderer“, hier. nach alter Weise mit dem deutlich
gestalteten Personendeterminativ versehen, das sonst meist nur
noch als Punkt erscheint. Der dicke Punkt über dem %k gehört
zu dem Zeichen für „Silber“ in der vorhergehenden Zeile.
e) ssw (n) dj.t Termin des Gebens“; ebenso geschrieben Kairo
30696, 2; mit ausgeschriebenem n Urk. 10, 20. 27 ($ 36. 54); 14, 23.
Eleph. 2, 9. Rev.eg. 3, pl. 6 (zu p. 25); hier in eigenartiger Weise
ligiert. Zum Ausdruck vgl. ob. Urk. ı, $24b. In den meisten Fällen,
wo der Ausdruck begegnet (Ausnahme: Rev. eg. 3 pl.6 zu p. 25,
bei Getreide und Öl), handelt es sich um Geldzahlungen. Wo Ge-
treide zu zahlen ist, also in sämtlichen Korndarlehen und in den
Pachtverträgen (Urk. 9. Rev. eg. 3, pl. 4 zu p. 131), steht, in un-
serer Klausel dafür ssw-hrw „Tagestermin“, z. T. mit abgekürzter
Schreibung von hrw „Tag“. Ausnahmsweise findet sich diese letztere
Fassung auch bei dem Gelddarlehen Rev. Chrest. 275.
f) Was auf ssw (n) dj-t folgt, ist in den Paralleltexten deut-
lich r-r-w, das kopt. epoor; hier steht davor noch einmal das r
(Dittographie); stände der Strich senkrecht, so könnte er mit dem
scheinbaren ersten r zusammen die Schreibung für dw (e) bilden,
die sich ja zuweilen für die Präposition r (e) findet (z.B. iw ir
„um zu tun“ eeıpe Rev. Chrest. 387), hier aber wegen Z. 3 nicht
eben wahrscheinlich wäre. — Wie dieses spoo’r zu verstehen ist,
78 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXU.
könnte zunächst vielleicht noch in Frage gezogen werden. Das
Einfachste und Wahrscheinlichste ist unzweifelhaft, das Suffix
3. plur., das es enthält, auf den geschuldeten Betrag zu beziehen,
wie nachher in /nm-w Z. 10, und also zu übersetzen: „betrefls ihrer“
resp. „für sie“ (scil. die Silberlinge. Man könnte es aber auch
unpersönlich fassen und auf die Handlung des Barbezahlens be-
ziehen („dafür“, „dazu“), doch bleibt ein solcher Gebrauch noch
zu erweisen. Die Möglichkeit, das Suffix auf die Zeitangabe (bei
uns „unmittelbar nach der Ernte“) zu beziehen, wie Griffith,
Ryl. II ı5ı dachte, könnte wohl nur dann in Betracht kommen,
wenn die Präposition » die Bedeutung „anstatt“ haben könnte, was
gleichfalls unerwiesen ist.
g) Die Präposition m-s’ „nach“ hat in negativen Sätzen, und
zumal nach kj „ein anderer“, häufig die Bedeutung „außer“, wie
im Kopt. Hier ist diese Bedeutung aber ausgeschlossen. Da der
Gläubiger eine vorzeitige Zahlung gewiß nicht verbieten wird, kann
es sich nur um eine spätere Zahlung handeln, um eine Zahlung
nach dem ausbedungenen Termin, die hier ausgeschlossen wer-
den soll.
h) Hinter m-s’ „nach“ fehlt vor ssw „Termin“ wieder der
Artikel »> „der“, der als selbstverständlich vom Schreiber unbe-
zeichnet gelassen ist, s. ob. $ 22.
i) Statt der Worte ntj kıj „der oben ist“, glaubte Spieg,
zweifelnd ndj sh-j „von dem ich geschrieben habe“ zu lesen. Dies
müßte aber r(e)-sh-j mit Aleph prostheticum heißen (vgl. Eleph. 7, 13).
Das Original zeigt völlig klar das nach den Paralleltexten zu er-
wartende nt hy.
S 28. An die Schlußworte der eben besprochenen Klausel „nach
dem Gebetermin, der oben ist“, ist hier noch ein zweiter, mit nd)
beginnender Relativsatz angehängt, dessen Pronomen relativum in
dem Worte (m-f „an ihm“ steckt.
a) Was auf ntj zunächst folgt, ist die demot. Schreibung
mitw-j für das neuäg. mdj-7 „bei mir“, kopt. utaı. Die ganze Ver-
bindung, kopt. erentaı, bedeutet sonst „der (resp. was) bei mir
ist“ d. i. „der (resp. was) mir gehört“, „den (resp. was) ich habe“,
dem wn-mtw-j orlüTtaı „es ist etwas bei mir“ = „es gehört mir
etwas“ = „ich habe etwas“ mit folgendem Subjekt des Gehörens
— Objekt des Habens entsprechend, vgl. Brugsch, Gramm. d&mot,
xXxN.] I. PmiLorLoc. Teıt. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 4. $ 278—28c. 79
$$ 217. 218. Stern, Kopt. Gramm. $ 299, 4. Peyron, Lex. p. 126/7.
Dabei ist das Relativwort nij also Subjekt des Relativsatzes und
zugleich sein Pronomen relativum, welches letztere bei uns aber, wie
gesagt, auch in dem Suffix von /m-f „an ihm“ noch einmal wieder-
zukehren scheint.
b) In den folgenden Worten erkennt man das Verbum dj
„geben“, das Pronomen s „ihn“, „sie“, „es“ und den Dativ n-k
„dir“, der auch im Hauptsatze auf dj-t „geben“ ungenau statt
n-In „euch“ folgte (s. ob. $ 27c). An unserer Stelle liegt das Ver-
bum dj „geben“, wie die Schriftform zeigt, aber nicht im Infinitiv,
sondern im sdm-f vor (s. Griff. Ryl. II 402). Der senkrechte Strich,
der ihm folgt und dem Pronomen s (vgl. dessen Schreibung als
Suffix in Z. 17) vorangeht, muß daher das Subjektssuffix 3. plur. w
dazu sein. Es steht also da dj-w s n-k „sie geben es dir“, d.h.
„man gebe es dir“, „es werde dir gegeben“. Da das sdm-f aber
wiederum außer im Aussagesatz mit perfektischer Bedeutung im
Demot. nur als Subjunktiv nach dj „geben“, „veranlassen daß“
(resp. seinem Imperativ mj ua-) gebraucht wird, so muß der dem
dj vorangehende, mit ihm ligierte Schriftzug den Infinitiv dieses
Verbums dj-t darstellen (vgl. die Formen bei Griff. a. a. O.).
c) So ergibt sich mit völliger Gewißheit für unseren Relativ-
satz der Wortlaut: nt; mtwj (nTaı) dj-t dj-w s n-k im-f „in bezug
auf den ich zu veranlassen habe, daß er (der Pachtzins) dir an
ihm (d.i. dem Termin) gegeben werde“ d.h. „an dem ich ihn
dir geben zu lassen habe“. Wir haben hier also den Ausdruck
für „haben“ mit einem folgenden Infinitiv augenscheinlich in der-
selben Bedeutung, wie sie unsere modernen Sprachen kennen:
„etwas zu tun haben“ = „etwas tun müssen“. Das Kopt. weist
ähnliche Beispiele auf in: orontm N-orcaxı 68-xog nak „ich habe
dir ein Wort zu sagen“ eig. „ich habe ein Wort, um es dir zu
sagen“ Luc. 7, 40 (£yw ol rı eixeiv); Or nETE-OTNTAICQ 6-X00Q Nak
„was ist es, das ich dir zu sagen hätte?“ Zoega 299 (Antwort
auf die Bitte: „sage mir ein Wort“). Vermutlich haben wir nach
diesen Beispielen auch bei uns die Präposition r (e) vor dem In-
finitiv zu ergänzen: „der Termin, welchen ich habe, um an ihm
dir den Pachtzins geben zu lassen“.
Unser Relativsatz ntj mtw-j ... dj-t, „welcher mir gehört ...
zu geben“ für „welchen ich habe ... zu geben“ entspricht in
80 SETNE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXII.
seinem Bau gewissermaßen hierogl. Sätzen wie: pg un hr prj-w-m’ -t
rdj-t r prj nsw-t „das Linnen, das den Tempeln gehörte zu geben
an das Königshaus“ d.h. „das die Tempel zu geben hatten“ Ros.
hierogl. 2 (Tür Bvociror Ödorimr un Ovrrereisoufvov eig To Baoı-
Jırör).
d) Seltsam erscheint der Ausdruck dj-t dj-w s „veranlassen,
daß man ihn gebe“, „ihn geben lassen“ anstatt des einfachen dj-t s
„ihn geben“ oder wd-t-f „ihn barzahlen“. Er scheint ausdrücklich
die Möglichkeit der Leistung durch einen Dritten, sei es als Er-
satzmann sei es als Vertreter des Pachtenden, zu unterstreichen,
die auch in dem vorhergehenden Zahlungsversprechen „es liegt
mir euch gegenüber ob, zu zahlen“ nicht ausgeschlossen ist. Ganz
ähnlich in Urk. 6, 7 an einer Stelle, wo ebenfalls nachher von der
Leistung durch den Schuldner selbst die Rede ist.
8 29. Die Worte (n) hir (n-) dwtj mn „mit Notwendigkeit,
ohne Verharren“, hier wie in Z. ı2 und ı7 mit Auslassung des
n geschrieben, finden sich sonst nur noch einmal im Gefolge
der Klausel, die die Verschiebung des Zahlungstermines aus-
schließt, Kairo 30696, 3, wo sie unmittelbar darauf folgen. Es
ist klar, daß sie ihrem ganzen Inhalt nach nicht zu jener ne-
gativen Klausel passen. Dagegen würden sie, die die unbedingte
und prompte Leistung bezeichnen, ausgezeichnet zu dem Relativ-
satz passen, dem sie bei uns folgen: der Gebetermin, an dem
ich dir den Pachtzins mit Notwendigkeit ohne Verharren zu
geben habe.
& 30. Die Klausel, die die Konventionalstrafe für den Fall der
Fristversäumnis festsetzt, hat im allgemeinen dieselbe Form wie
in Urk. ı ($ 25. 26) und 3; in Einzelheiten zeigt sie jedoch Ab-
weichungen.
a) Der Artikel p’ vor hd „Silberling“ erscheint durch einen
untergesetzten Punkt ausgezeichnet, der sich auch in Urk. g, 21
dabei findet und, in beiden Fällen die demonstrativische Bedeu-
tung „dieser“, „derjenige“ andeuten könnte, zumal beide Male ein
Relativsatz folgt.
b) Am Ende des Relativsatzes, der den Fall der Nichtleistung
setzt, steht hier die Zeitangabe (r) p> ssw (n) d-t ntj hrj „zu dem
Gebetermin, der oben ist“, die in Urk. ı und 3 fehlte und ja
eigentlich auch überflüssig ist.
xxxI1.] I. PnıLoLoc. TeıL. I. KOMMENTAR. ÜRE. 4. $ 280—33. 8ı
c) Der Punkt von »j-f „sein“ ist hier mit irm „mit“ (ge-
schrieben wie in Urk. 2) zusammengefallen. Das hat Spieg. dazu
verführt, den ganzen Ausdruck r hd kd (er transkribiert dies ’/,) 2"),
„2'/, Kite Silber“ zu lesen. Die Zahl 2 hat aber nie die Form,
die sie dann hier haben würde. Es steht deutlich ı und ı'), da,
und es kann nicht der leiseste Zweifel sein, daß wir es wieder
mit der üblichen Formel für die Strafe der nuoAie irm p’j-f ı (r)
1’, „mit seinem ı (zu) ı',“ zu tun haben.
$ ar. Statt der Nachfrist von 5 Tagen nach Mahnung durch
den Gläubiger, wie in Urk. ı und 3, ist hier „der Tag, der nach
dem Gebetermin, der oben ist“ genannt, also der nächstfolgende
Tag. Diese Bestimmung ist um so seltsamer, als ein bestimmter
Tagestermin in dem Wortlaut der Urkunde gar nicht genannt
war, sondern nur das unbestimmte: „unmittelbar nach der Ernte“.
a) Vor hrw „Tag“ (zu dessen Form Urk. 7 zu vergleichen ist)
ist, außer der Präposition r, auch wieder der Artikel » unbezeichnet
gelassen (s. ob. $ 22).
b) Statt ndj „welcher“ steht hier ntj-iw (ere), ebenso auch
in nlj-iw ir „welches macht“ (eT-ep-) Urk. 15,9 ($ 26), in n’ rmt-w
ntj-iw mtw-j (etenTaı) „die Leute, die mir gehören“ Kairo 31213, 6,
in ntj-iw bn iw-j (r) „den ich nicht... werde‘, das sich wiederholt
für das gewöhnliche ntj bn !w-j (r) (etenna-) findet, z. B. Urk. 6, 10;
I0, IQ; I4, 24. In allen diesen Fällen steht das Relativwort vor
einem Worte, das mit € anfängt, so daß in der Tat ein Gleich-
klang mit ere vorliegen mußte. Vielleicht gibt das die Erklärung
für die Erscheinung. [Doch findet sich auch mtw-t t+ ntj-iw 1:5 (xı) htr
„du bist es, die Zwang nimmt“ Kairo 30607, 4 in der ob. S. 56/7
besprochenen Formel, wo sonst stets nur ntj steht. Hier ist kein
Grund für die Schreibung nd-iw zu finden.]
8 32. Zu dem Titel in w’w:j „Ratbringer“, griech. isıovöuog,
s. Griff. Ryl. III 131. 265. Äg. Ztschr. 45, 108.
8 33. NN. p ntj dd „NN. ist es, der sagt“, eine Variante, die
sich in demotischen Urkunden nicht selten statt der altherkömm-
lichen Formel dd NN. „NN. sagte“ findet (z. B. Berl. 3118) und
namentlich in Briefen üblich ist (s. u. Urk. 6). Auch unsere Ur-
kunde ist ja in Z. ı6 als „Brief“ bezeichnet. Die Erklärung des
Bürgen ist eine Nachschrift dazu. Sie ist aber von derselben
Hand geschrieben, wie der vorhergehende Brief des Pachtenden,
Abhandl. d.K. 8. Gesellsch. d. Wissensch., phil.-hist. Ki. XXXIL 6
82 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXxI.
nämlich von der des öffentlichen Urkundenschreibers, der in Z. 19
unterzeichnet hat. Ä
8 34. 3p5 dr-t (n) Dhutj-sdm „ich habe Hand genommen in
bezug auf Thothsytmis“ d.h. für ihn gebürgt, die gleiche Form
der Bürgschaftserklärung wie in Urk. ı und 3. Das Wort „Hand“
ist hier ebenso abgekürzt wie in 2. 4 und 5. — Unregelmäßig
ist hier die Schreibung des Suffixes ı. sing. mit einem schrägen
Striche statt mit dreien. Sie findet sich aber auch sonst zuweilen,
z.B. ‚Il = iw-j Berl. 3080, 20. Vgl. auch: gji iwwj (r) dj-t Berl.
3109, 5; I bn (wj Urk. 10, 22.
& 35. Zu der Schreibung von sdm „hören“ in dem Namen
Dhuwtj-sdm „Ihoth, höre“ vgl. Petub. Gloss. Nr. 390. Heß, Setne
177. Möller, Rhind Gloss. Nr. 368.
$ 36. Der Name des Vaters wird nach Spiegelberg's Ver-
mutung mit dem Namen Ar lIaevg (Äg. Ztschr. 45, 106. 107)
identisch sein, dessen Femininum |f aub (Berl. 3113, 3),
527° nijb (Straßb. Ostr. 1868) laute. In dem Zeichen vor dem
w vermutet Spieg. ein Wortzeichen.
$ 37. Die Wiederholung des Ausdrucks $Sp-dr-t „Handnehmen“
nach der Nennung des Schuldners, für den gebürgt wird, scheint
ihr Analogon in den kopt. resp. griechischen Ausdrücken der fol-
genden Stellen zu finden. eqy-sn-Twpe zN-OTrsıl-Twp6e „indem er
Hand nimmt in einem Handnehmen“ = &yunv Eyyvmuevog Prov.
17, 8'); Trer[rıa wznajıac Hrr) xorwT 20X0K, „ich bürge (&yyvar)
für Elias für 20 Solidi“ Crum, Ryl. copt. pap. Nr. 133. Hier steht
dem griech. &yyunv &yyvacdaı ein kopt. sii-Twpe ZU-OTSUI-TWpe in
der üblichen Form der Figura etymologica, d.h. dem Infinitiv mit
zu- „in“ und dem unbestimmten Artikel, gegenüber. Unsere Stelle,
wie die ähnliche Stelle in Urk. 7, zeigt dafür offenbar noch die
ältere, mittel- und neuägyptische, Form der Figura etymologica,
nämlich den artikellosen Infinitiv mit der Präposition n (alt m),
die hier, wie üblich nicht ausgeschrieben, aber zu ergänzen ist,
also: „in Handnehmen“ resp. „als Handnehmen“. Vgl. dazu die
ähnlichen Fälle: miw-w 'rk-w (n) p: "ul (n) nl (n) p’ wb-f „und
sie verschwören sich in dem Eide als einem Eide des sich Rei-
in u 2 nn
1) S. d. Kopt. Anhang Nr. 5.
xxx] I PmmoLoc. TEIL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 4. & 34—38. 83
nigens“ Rev. &g. 4, 143, pl. 1"); iwj ir p 'nh n 'nh m:‘.t „wenn
ich den Eid leiste als wahren Eid“ Eleph. 5, 20/1; ähnlich
Eleph. 7, 17/8.
Eine andere Möglichkeit wäre auch, das wiederholte &p-dr-t
in der Bedeutung „Handnehmer“ — „Bürge“ zu nehmen, die es in
Urk. ı und 3 hatte (s. ob. S. 36), und gleichfalls » davor zu er-
gänzen: „ich habe gebürgt' für Th. als Bürge“. Dafür könnte
sprechen, daß der Bürge an unserer Stelle bei seiner Einführung
noch nicht als solcher bezeichnet war, wie es dort in Urk. ı und 3
geschehen war. Die Analogie mit dem &yyunv &yyväachaı ist aber
doch zu schlagend, um nicht jener anderen Erklärung den Vorzug
zu geben.
$ 38. Das Wort d-t „geben“, das auf das wiederholte $p-dr-t
„dandnehmen“ folgt und mit ihm ligiert war, enthält, wie man
dieses $p-dr-t auch deutet, offenbar eine nähere Charakterisierung
_ der Bürgschaft, ähnlich wie in den ob. $ 37 angeführten Beispielen
die Genitive, die auf das wiederholte »h.,Eid“ folgten. Eben
gerade als Mittel zum Zwecke dieser Charakterisierung dient ja
in allen Fällen die Wiederholung. In unserem Falle wird das
dj.t aller Wahrscheinlichkeit nach wieder durch ein zu ergänzendes
„ anzuknüpfen sein, und wir werden den Ausdruck 3p-dr-t (n) dj-t
„Handnehmen zum Geben“ resp. „in bezug auf das Geben“ vor
uns haben, der in Urk. 13, 5 als Äquivalent des griech. &yyvdotaı
&yyüunv &ig £urıcıw erscheint; oder, wenn man das vorzieht, „als
Bürge zum Geben“ als Äquivalent des gleichfalls belegten £yyvog
eis &xrıcıw. Dabei ist als Subjekt des „Gebens“, der &xrıcıg, der
Bürge, nicht etwa der Schuldner gedacht (s. Urk. 13, $ 15).
Dagegen, daß die Worte (n) dj-t hd 30 hier etwa doch auf
die Leistung des Schuldners zu beziehen seien (‚in bezug auf das
Geben von 30 Silberlingen“) und also dem Ausdruck (rn) p’ rab
(n) sw 16 ntj hrj „in bezug auf die ı6 Artaben Weizen, die oben
sind“ in Urk. ı entsprächen, spricht die ganze Fassung der Stelle.
Man sollte dann entweder nach Urk. 3 r-dj-t ir-f r-h md nb ntj
hri „daß er (der Schuldner) tue gemäß allen obigen Worten“ oder
ı) Vgl. zu w‘b „sich reinigen“ mit reflexivem Objekt Griff. Ryl. III 339 und
zu der ganzen Stelle: p: 'nh np: w‘b(-t) n p>j-j -uj (Hi) „der Eid des dich (Weib)
Reinigens in bezug auf mein Haus“ Äg. Ztschr. 46, 113.
6*
84 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. (XXX.
nach Urk. 10, 26 (n) hd 30 r dj-t s „in bezug auf 30 Silberlinge,
um sie zu geben“ oder wie oben in Urk. ı nur (r) hd 30 „in be-
zug auf 30 Silberlinge“ schlechtweg erwarten.
$ 39. Trifft die Deutung des (n) dj-t= eig arıcıw „zur Zahlung“
durch den Bürgen zu, so wird die darauf folgende Nennung des
geschuldeten Gegenstandes hd 30 „3o Silberlinge“ nach Urk. ıo, 26
und 13, 5 als Beziehungsausdruck zu ‘Sp dr-t „bürgen“ aufzufassen
sein, mit davor zu ergänzendem n, nicht als Objekt zu dj-t „geben“,
wie man hier und in Urk. 9, 25 denken könnte. Sie entspricht
dann genau dem genitivischen Ausdruck des Schuldgegenstandes
in der griech. Formulierung !yyvor dAAnimv Tod AUVXod 1) Tıung
(Var. vod daveiov) &ig &rrıcıw Partsch, Griech. Bürgschaftsr. I 214,
Anm. 1.
8 40. p° Smw hd n’ »h sm ntj hrj „die Ernte(abgabe) in Silber
der Grasländereien, die oben sind“, Apposition zu Ad 30 „zo Sil-
berlinge“.
S gu. ntj nb nkt yb ntj mtw-n (nTan) hun nt dw-n (r) dj-t hpr-w
> a tb S5 S-tw-n ir n-k (r-)h-t-s „Alles und jedes Ding, das uns
gehört und das wir erwerben werden, ist das Pfand des (obigen)
Briefes, bis daß wir dir tun gemäß ihm“, eine in Schuldurkunden
aller Art (Darlehen, Pachtverträge, Ammendienstverträge, Ehe-
verträge) übliche Klausel über die Vermögenshaftung bis zur Ab-
tragung der Schuld.
a) Man könnte denken, daß ntj nb „Alles“, das alte nt-t nb-t
„Alles, was es gibt“, hier im Gegensatz zu dem folgenden At nd
„alle Dinge“, „alle Gegenstände“ (uka nu) den unbeweglichen Be-
sitz bezeichnen solle, da nkt oft gerade die beweglichen Dinge be-
zeichnet, z.B. nkt-w n s-hm-t „Frauendinge* Griff. Ryl. DI 362.
nkt-w n -wj (m) „Hausrat“. S. aber Urk. 9, $ 74b und Uırk. 14,
S 46, wo nd) und „At jedes für sich ganz allgemein für bewegliche
und unbewegliche Dinge gebraucht sind.
Sehr merkwürdig ist, daß die ältere vorptolemäische demo-
tische Urkundensprache da, wo die ptolem. Urkundensprache xt)
nb n p tb: „Alles in der Welt“ sagt, oft nnd n nktnp t
„Alles von Dingen in der Welt“ sagt, Ryl. 1, 6.7, 3 (n vor nit
oft unbezeichnet) neben dem einfachen nf nb n p b Ryl. 1, 5.
Das zweite nb ist an unserer Stelle mit dem vorhergehenden
nkt ligiert.
xxxiL.] I. PurLoLoc. TeıL. ı. KOMMENTAR. ÜRR. 4. $ 39—41d. 85
b) dj-t hpr „enstehen lassen“, „werden lassen“ hat hier die
Bedeutung „erwerben“, „gewinnen“, die auch sein kopt. Äqui-
valent xno oft hat. Es ist eigentlich ein Dativ dazu zu ergänzen,
der sich auf das Subjekt von dj-t bezieht (also bei uns n-n „uns“):
„alle Dinge, die wir uns entstehen (resp. sein = gehören) lassen
werden“.
c) Statt 2 iwj(.t) „das Pfand“, wie bei uns und anderwärts
steht (z. B. Kairo 30604, 9. 30608, 3. 30690, 3. 30614, 16.
30616b, 5 und Urk. 5, 8), findet sich nicht selten auch nur 4y-t
ohne Artikel, eingeführt durch die Präposition n (alt m), die ja
oft das Prädikat einleitet (z.B. Urk. ı4, 28. Berlin 3102, 22.
3103, 15. Ryl. 2ı, 28. Kairo 30702. Rein. I, 19. 2, 14. 4, 23). Daß
dieses n auch vor dem mit Artikel versehenen : dwj-t zu er-
gänzen, scheint aus Stellen wie Kairo 30607, 4 hervorzugehen.
Das j des Wortes 4wj-t „Pfand“, das bald wie ein altes dw (e)
bald wie ein altes jj5 gemacht wird (s. Griff. Ryl. II 326), fehlt
zuweilen (Urk. 14, 28) oder ist durch > ersetzt (Kairo 30607, 4.
30608, 3. 30614, 16. 30616b, 5. 30630, I4. 31179, 8). Deter-
miniert wird das Wort entweder wie bei uns durch das Zeichen
der Tätigkeit des Armes oder durch das des Silbers (Griff.
a.a. O.) oder auch durch beide, wobei das erstere voransteht
(Urk. 14, 28). |
d) Auf ayj-t „Pfand“ pflegt an den Stellen, die der unsrigen
entsprechen, sonst zu folgen: md nb ntj hrj „aller Worte (oder
Dinge), die oben sind“ und dann in dem nächsten Satze „bis ich
(resp. wir) tue (tun)“ r-ht-w „wie sie“, „gemäß ihnen“ (z. B. Kairo
30702/3, 4. Ryl. 21, 28/9. Berl. 3102, 22. 3103, 15/6. Rev. Chrest.
302). Hier steht statt des ersten Ausdrucks ein fem. Nomen mit
dem Artikel {’ und dementsprechend nachher (r-)h-t-s mit dem
Suff. 3. fem. sing. Dieses fem. Wort ist 35(t) „Brief“; vgl. zur
Schreibung Petub. Gloss. Nr. 395. Ros. 32. Kairo 30762, 6. Corp.
pap. H 3, 4. ıı. ı8. Verso, ı usw. Damit muß die vorliegende
Urkunde gemeint sein, wie in der ganz analogen Stelle Kairo
30690, 3/4: ntj nb nkt nb ntj mtw-j (nTaı) hu nd dw (r) dj-t hpr-w
Ba p pt 3j gr) ntj hrj 3 -tw-j ir n-k (r-)h-t-s (n) hir [(n-)\iwtj
mn) „Alles und jedes Ding, das mir gehört, und das ich erwerben
werde, ist das Pfand für das Recht des Briefes, der oben ist, bis
86 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI.
daß ich dir tue gemäß ihm (dem Briefe) mit Notwendigkeit, [ohne
Verharren.“]) Es liegt nahe, nach dieser, augenscheinlich von dem-
selben Schreiber geschriebenen Stelle den Text bei uns zu emen-
dieren und somit die fehlenden Worte p’ hp „des Rechtes“ vor
und ntj hrj „der oben ist“ hinter t: 3°j „des Briefes“ zu ergänzen.
Diese Emendation ist, was p> hp „des Rechtes“ anbelangt, sehr
wahrscheinlich; denn „das Pfand für den Brief“ gibt doch keinen
Sinn und auch an den anderen mir bekannten Stellen, wo in der
Vermögenshaftungsklausel in dieser Weise die Urkunde genannt
wird, ist es sinngemäß immer „das Recht der Urkunde“ d.h.
das aus der Urkunde herzuleitende Recht, das den Gegenstand der
Sicherung bildet, nicht die Urkunde selbst. So soll z.B. das Ver-
mögen als Pfand haften n p: hp n p> shn ntj hr) „für das Recht
des Pachtvertrages, der oben ist“ Rein. I, Ig. 4, 23; n p> hp (n)
p: sh ntj hrj „für das Recht der Schrift, die oben ist“ Kairo 30604, 9.
Ähnlich Rein. 3, ra/ıs (s. Urk. 14, $ 44a).')
Dagegen ist das Fehlen des ntj hrj „der oben ist“, wiewohl
dieser Ausdruck auch in den eben zitierten Parallelstellen zu finden
ist, wohl minder anstößig. Auch an der eben zitierten Parallel-
stelle Rein. 3, 15 scheint nur 9° sh „die Schrift“ für „die (obige)
Schrift“ zu stehen.
e) Der Satz 5’ -tw-n ir „bis daß wir tun“ usw. hat hier genau
denselben Zweck wie in Urk. ı in der Klausel über die Personal-
haftung (S. 42).
f) In (r-)h-t-s „wie sie“ ist das Wort k mit dem Determinativ
der Körperteile geschrieben, seiner ursprünglichen Bedeutung „Leib“
(s. dazu Urk. 14, $ 44a) entsprechend, die sich auch in der Ver-
bindung mit den Possessivsuffixen noch verrät. Ebenso auch Kairo
31228 vor einem nominalen Ausdruck.
$ 42. Die Worte (n)hir (n-\iwtj mn „mit Notwendigkeit, ohne
Verharren“, die hier gleichfalls in gleichem Zusammenhange stehen,
ı) Statt des „Rechtes der Urkunde“ findet man in manchen Texten hinter
iwj-t „Pfand“ auch geradezu den Gegenstand der Schuldforderung genannt, z.B. n
p>j-k rdb n sw 9 ntj hr) „für deine obigen 9 Artaben Weizen“ Louvre 2436 (Rev.
Chrest. 120), n n:j-t hd-w hn’ t:j-w ms-t „für deine Silberlinge und ihre Zinsen“
Louvre 2429 (Rev. Chrest. 276), (rn) p:j-t s'nh ntj hrj „für deine obige Alimentation“
Kairo 30607, 4. 30608, 3. 30616b, 5. Es folgt dann z. B. Louvre 2436. 2429
sinngemäß 3: -tw-j mh-k (resp. mh-t) im-w „bis ich dich damit befriedige“ ebenfalls
mit Bezugnahme auf den Gegenstand der Schuld.
xxx] I. PmrtoLoc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRR. 4. 8 41ıd—43. 87
wie in der Personalhaftungsklausel von Urk. ı, $ 40, finden sich
in unserer Klausel, die die Vermögenshaftung ausspricht, nur
selten, z.B. Urk. 5, 9. Kairo 30690, 4, s. ob. $ 4ıd. An den an-
deren daselbst zitierten Stellen fehlen sie.
8 43. iw-ir-k (ex) [m-s’] p’j-k mr-Y im-n (n p:) rmi s 2 „du
bist [hinter] dem von dir Beliebten von uns, (den) 2 Manns-
personen“, die oben Urk. ı, $ 37 besprochene Formel, durch die
der Bürge dem Gläubiger freistellt, sich an ihn statt an den Schuldner
zu halten, mit einigen Abweichungen.
a) Die Schreibung „X für die 2. mask. sing. des Präsens, die
man gewöhnlich, aber schwerlich richtig, paläographisch als r-k
zu deuten pflegt") (Griff. Ryl. III 323. Spieg. Petub. Gloss. Nr. 12),
wird bald dem Kopt. k- des Präsens I entsprechend, bald für ex
gebraucht (so z.B. sicher Urk. 14, 30/31), wo manche Schreiber
dann zur Deutlichkeit noch ein Zw davor setzen. So auch bei uns.
b) Das unregelmäßige Aussehen des jk von p°j-k „dein“ ist
vielleicht darauf zurückzuführen, daß der Schreiber hier seinen
Mißgriff in der Person (2. m. sg. statt 2. plur.) gewahr wurde und
berichtigte. Die schlechte Erhaltung des Zeichens erlaubt indes
nicht mehr, dies mit Sicherheit festzustellen.
c) mr-tj „Beliebter“, mit der auch zur Bezeichnung von ge-
sprochenem £ verwendeten Gruppe für 4, vertritt hier wie sein
kopt. Äquivalent ueprr:uenpır (alt mrj-tj) das Part. pass. perf., das
wir in Urk. ı und 3 hier noch antrafen (Urk. ı, $ 37b). Ebenso
in Urk. 9, 24. IO, 29. 14, 29 ($ 64). Rein. 3, 15; vgl. Spieg. Pap.
demot. Reinach p. 200.
d) im-n „von uns“ mit eigentümlicher Ligatur.
e) In (n p°) rmt s 2, das hier das gewöhnliche (rn) p: s 2
„die 2 Personen“ = „beide“ (ünscnar) von Urk. ı. 3 (8. ob. S. 42)
vertritt, ist zunächst wieder einmal der Artikel p- als selbstver-
ständlich nicht geschrieben worden (s. ob. $ 22). Sodann steht
rmt s „Mannsperson“ statt des einfachen s „Person“; vgl. dazu:
rmt s 2 „2 Mannspersonen“ Ryl. 9, I, 18; r (=irj-n) rmt s 4 „macht
(zusammen) 4 Mannspersonen“ Urk. 17, Verso ı1. Kairo 30610, 5
(mit Auslassung des r = irj-n). In Berl. 3115, Kol.I ist bemerkens-
—
nn ——
ı) Es wird eher ein neuäg. !w-k oder iw-% darin zu suchen sein.
88 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXIL
werterweise das Wort rmt zweimal in den Ausdruck 2:7 s 3 „diese
3 Personen“ nachträglich hinein korrigiert, einmal in 2. 6 richtig:
»:5 rmt s 3, das andere Mal in Z. 8 unrichtig: 25 s rmt 3.
$ 44. Den Namen des Schreibers (Notars) wollte Spieg. Inaros
Sohn des Paues lesen, wie in Urk. ı und 3, und unsere Urkunde
demselben Schreiber zuschreiben. Die Handschrift ist aber grund-
verschieden, und der wohlerhaltene Name kann unmöglich so ge-
lesen werden. Er besteht aus der Nennung des Schreibers selbst
und seines gleichnamigen Vaters ohne Filiationsbezeichnung, eben-
so wie im Text der Urkunde ($ 7a). Der Name, der augenschein-
lich mit dem Namen des Gottes Horos (vgl. Z. 2) beginnt, ist ge-
wıß identisch mit dem Namen, den nach Kairo 30608. 30609.
30614 ein späterer Notar zu Tebtynis trug und der, wie Spie-
gelberg gesehen hat, nach Kairo 30607 Hr-wd’ (Haryothes) zu
lesen ist.
& 45. Unter der Namensunterschrift des Schreibers ist in be-
sonderer Zeile noch der Anfang von der Unterschrift eines Zeugen,
dessen Name mit ZH begann, erhalten, während die folgenden Zeugen-
unterschriften verloren sind.
8 46. Der griechische Kanzleivermerk, der neben den Unter-
schriften des Schreibers und der Zeugen stand, datiert vom
„6. Athyr des Jahres 3“, vermutlich dem Tage, an dem die Ur-
kunde bei der Behörde eingereicht und voraussichtlich auch von
ihr genehmigt wurde. Vgl. dazu die Bemerkungen zu Urk. 14.
Auch Urk. 7 trägt einen solchen Vermerk. Bei den anderen
Schwesterurkunden Iı—3. 5. 6. 8) ist leider überall das untere
Ende nicht völlig erhalten, sodaß nicht zu entscheiden ist, ob
auch sie einen solchen griechischen Vermerk trugen.
xxx.) I. PumoLoc. Teır. 1. KoMMENT. ÜRk. 4. 8.44—Urk.5. 89
Urk. 5.
Kairo 30781.
(Text mit interlinearer Umschreibung: Taf. 8—9.)
Bruchstück eines Pachtvertrages über Königsland, gleicher
Herkunft und Zeit wie Urk. ı und 3.
Veröffentlicht in Lichtdruck von Spiegelberg, Catalogue
general du Caire, Die demotischen Papyrus Taf. 61, umschrieben
und übersetzt ebenda im Text S. 161. Für die vorliegende Be-
arbeitung wurde das Original benutzt, s. oben S. 3.
Die Urkunde zeigt denselben Schriftcharakter, wie Urk. ı und 3.
Die Schrift stimmt in vielen Einzelheiten so mit diesen Urkunden
überein‘), daß man glauben könnte, sie sei von derselben Hand
geschrieben. Dies ist indes, wie Z. ıı zeigt, nicht der Fall.
Jedenfalls ist sie aber gleicher Herkunft und gleichen Alters
wie jene.
Unter diesen Umständen liegt es nahe, einen Zusammenhang
zwischen unserem Stück und dem Bruchstück Kairo 30700 zu
vermuten, das eine Datierung wie Urk. 2 vom „Jahre 2 Monat 3
der Sommerjahreszeit (Epiphi)“ des Ptolemaios Epiphanes aufweist
(9. Aug./7. Sept. 203 v.Chr.), die gleichen Eigentümlichkeiten in der
Schrift zeigt (Form von Pr-:, Zahl 2 wie in Urk. ı und 3), rechts
ebenfalls einen freien Rand von ca. ı', cm hat, nach dem Er-
haltenen zu schließen ungefähr die gleiche Zeilenlänge gehabt
haben muß wie unser Stück (ca. ıs cm in Z. ı, ca. 13,5 cm in
Z. 6)”) und ungefähr da abbricht (am Ende der Datierung), wo
unser Stück anfängt (Beginn des Urkundentextes). Doch ist die
Schrift etwas größer und weniger gedrängt als bei uns (7 Zeilen
unseres Stückes nehmen dieselbe Höhe ein wie 6 Zeilen von
K. 30700), sodaß die Zusammengehörigkeit ungewiß bleibt.
mm nn
1) Vgl. nur das sehr charakteristische Pr-; „König“ mit dem eigentümlichen
Punkt unten, das dd „sagen“ mit dem Haken oben, die Ligatur für hrw „Tag“, die
Schreibung von t;j htr „Zwang nehmen“, und 9:j-In mr „der von euch beliebte“ usw.
2) Die Länge der erhaltenen Zeilenteile beträgt im Original (das ich in Göt-
tingen einsehen konnte) 9 cm; Spiegelbergs Photographie zeigt also den Papyrus
um eine Kleinigkeit verkleinert.
90 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. (XXX.
Umschrift.
wi Pr-° ...... p: ntj da]
[as p' ’wknwms irm Dj-m-htp s Hr]'
I. p’ sh Pr-: wnm t:j-j’ [md $p 4 >h..... ® nlj sh m-s:'* wi]
2. Pr-: Ir-(n-hr-r-w* r (e) mtw (ntaı)’ (p°) ',9°°*...... [r-rn-f®®]
[(r) & sh(-t) dny ..... 7
3.
in’hdsr (=Ürj-n) ha 20 t’j-w p8 ha 10 [r (= irj-n) hd 20]
[n? iw-s mtw-In "-wj-j wd-t-w]
. (r) p° shn Pr-:° (n) p: hrw da n-[3 108 wd-t st 10d at; iw-In r ir-f"°®)
[p°j-In rd]
. gr‘ r (e) -In"* iwg (r) rh dd tw=dj)-[j"? n-In hantj nb n p: t°]
[lim-w (n-)\astj isw‘ mtw-In (ATWTN)]
. [pP )-iIn rd gr” p’ nt) 15 hir |r md nb ntj dw-f r dd-t-w irm;j]
[n-rn md nb]
. [ntj] hrj mtwgj ir-w (r-)hrw-f n hir [(n-)\iwtj mn (n-)iwtj sk nb"”]
[ntj nb” nkt nb ntj mtw-j (Tai) hu‘)
8. n: nl wi (r) d-t hor-w b ww [p kp t 35 ntj hr $-twj]
[er n-tn]
9. (r-)h-t-s n hir (n-\wtj mn” r (epe) wIj “ Pr-....8.....]
Io.
12.
13.
[Pf Sp-dr-t %)
iw-f dd“ tw-In m-s’"” p’j-In mr [im-n (n) p s 2 r-dj-t ir-f (r-)h]
[md nb ntj hrj"”)
. sh [P’]-nfr-hr s> P’(na-)n-is’*
[sh] REN $: Sbk-[ FERN j.*
fh... np 8 Pinanfr(Ol...?.. 2
[SR aaa ]-wsir s Da(?)-hn(?)[sw-w-f-nh]"°
xXXIl.] I. PAILOLOGISCHER TEIL. 1. KOMMEMTAR. URKUNDE 5. gI
pt
IO.
13.
14.
Übersetzung.
[Der Bauer des Königs X. ist es, der sagt]
[zu Y. dem Oikononomos, und Imuthes, dem Sohne des Horos,]'
dem Schreiber des Königs: „Esset meine? [Rede des Über-
nehmens von 4 Aruren ..... land®, welche geschrieben sind
hinter‘* den Bauern]
. des Königs I-n-har-erow (Inaros)‘, '/* welches [selbigen Acker-
landes] ich habe’, [in der Feldmark des Dorfes ......... ]:
. (für) je® 5 Silberlinge, macht (insgesamt) 20 Silberlinge, ihre Hälfte
ist ro Silberligge, [macht insgesamt 20 Silberlinge wiederum.‘
[Es liegt mir euch gegenüber ob, sie zu zahlen]
. (an) die Bank des Königs’ an dem Tage des Sagens' zu mir’
[„„zahle es bar““!%@ das ihr tun werdet'‘’] oder [euer Bevoll-
mächtigter,]
. Nicht werde''* ich sagen können: „„[ich] habe [euch] gegeben '®
[Geld oder irgend etwas (anderes) in der Welt davon““ ohne]
[Zahlung(surkunde)." Ihr]
. oder euer Bevollmächtigter" ist es, der (mit?) Zwang nimmt
(d.h. zwingt) [in betreff aller Dinge, die er mit mir reden
wird im Namen aller Worte,]
. [die] oben sind, und ich werde sie tun auf sein Geheiß mit
Notwendigkeit, [ohne Verharren, ohne jeden Widerstand."
Alles'* und jedes Ding, das mir gehört, und]
. das, was ich erwerben werde, ist das Pfand [für das Recht
des Briefes, der oben ist, bis daß ich euch tue]
. gemäß ihm (dem Briefe) mit Notwendigkeit, ohne Verharren“.'
Der Bauer‘ [des Königs Z., Sohn des NN.] aber, [sein Hand-
nehmer, steht, ]
indem er sagt‘: „Ihr seid hinter'” dem von euch Beliebten
[von uns, den 2 Personen, daß er tue gemäß allen Worten,
die oben sind“.]"
. Es schrieb (dies) [P-]nefer-hö ([P]nepheros), Sohn des Pa-n-&se
(Phanzsis).'®
[Es (unter)schrieb ...]..., Sohn des Sebk- [...]."*
[Es unterschrieb Nech]t(?)-anup, Sohn des Pa-nufer(?).'*”
[Es unterschrieb ...]-usire, Sohn des Dje(?)-chen[s-ef- onch].'*°
92 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. (XXX.
Kommentar.
& ı. Diese Ergänzung nimmt an, daß der Name des Baoıkıxög
vocuuerebg derselbe wie in den Urkunden ı bis 4 war; eine An-
nahme, die natürlich irrig sein kann.
82. Die Zeichenreste hinter p° sk Pr-: lassen deutlich das
Wort wnm „essen“ erkennen, das in Urk. ı darauf folgte und als
Imperativ die Rede des Pachtenden eröffnete, s. ob. S. 8/9. Zu dem
Punkt links unter dem Determinativ vgl. gr in 2.6. — Was
darauf folgt, paßt zu i>j-j „meine“, das dazu gehört. — Spieg.
las statt wnm vielmehr rn/r und wollte darin den Namen des
„königlichen Schreibers“ (Nepheros) erkennen, verführt durch
2. 1I, wo er denselben Namen, aber von einer anderen Person
getragen, zu finden glaubte. Abgesehen von der paläographischen
Unmöglichkeit, hier so zu lesen, dürfte der Titel, wenn er vor
dem Namen stände, nicht den Artikel haben.
& 3. In der Lücke muß auf das zu ergänzende 3» „über-
nehmen“ natürlich wie in den oben besprochenen Urkunden
die Bezeichnung des zu pachtenden Landes gefolgt sein. Aus
der Berechnung des Pachtzinses in Z. 3 geht hervor, daß es
sich um 4 Aruren handelt. Ob hier wie ın den Schwester-
urkunden ı bis 4 und 6 hinter 4 ’h „4 (Aruren) Acker“ wie-
der das Wort sm „Gras“ stand, ist nicht sicher, vgl. Partsch
zur Stelle.
$ 4. Das Wort Pr-: „König“ am Anfang von Z. 2 legt es
nahe, hinter der Nennung der 4 Aruren den partitiven Ausdruck
hnw n’°’h-w Pr-': „von den Äckern des Königs“ zu ergänzen. Dem
steht jedoch im Wege, daß auf das Wort „König“ der Name
Inaros folgt. Eine genitivische Verbindung „die Äcker des Königs
des Inaros“ würde zwar dem scheinbaren „meine Äcker des Königs“
in Urk. 3 und 4 entsprechen (wo in Wahrheit „jene Äcker“ zu
lesen war), ist aber sprachlich und inhaltlich ebenso bedenklich
wie jenes. Zudem wäre die Nennung des Inaros ohne Titel und
Abstammung hier recht anstößig. Man wird daher vor Pr- : „König“
wohl eher das Wort wj‘ „Bauer“ zu ergänzen haben, sodaß man
den Titel des Inaros erhält: „Bauer des Königs“ (Baoıkıxög yEugyög),
8. 8. 7.
xXxIL] J. Purtoroc. Teıt. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 5. $ ı—s. 93
a) Alsdann bleibt zwischen der Nennung der „4 Aruren“
Grasland und des Bauern Inaros ein Raum, der gerade für einen
beide Teile verbindenden Relativsatz, wie in Urk. ı, ntj sh m-s:
„welche geschrieben sind hinter“ ausreicht. Eine solche Ergän-
zung mit ntj ist, auch wenn die 4 °h „4 (Aruren) Ackers“, wie
zu erwarten, ohne den bestimmten Artikel genannt waren, er-
laubt, da in Maß und Zahl angegebene Beträge auch sonst als
determiniert gelten, s. u. Urk. 14, $ ı4d. Immerhin könnte ja
aber auch iw-w (er) statt nfj ergänzt werden, wenn es nötig
sein sollte (s. u. $ 5).
Wie man aber auch die Verbindung zwischen den 4 „Aruren“
und dem „Bauer des Königs Inaros“ herstellen mag, dieser Mann
muß hier als der eigentliche Pächter des Königslandes genannt
sein, auf den die Äcker in der Liste eingetragen waren.
$ 5. Die auf den Namen Inaros folgende Gruppe kann nichts
anderes sein, als eine Ligatur für miw7 mit einem vorangehenden,
wie r(e) aussehenden Zeichen, vgl. die Ligatur für nd; mtw-j
(uraı) 7$95 Urk. 7, 10 in der ob. Urk. 4, $ 41 besprochenen
Vermögenshaftungsklausel. Wie dort muß auch bei uns das mtw5j,
da ihm kein Verbum folgt, utaı „bei mir“, „von mir“ sein und
„gehört mir“, „ich habe“ bedeuten Das vorhergehende r (e) wird
die Anknüpfung dieses ntaı .an das Vorhergehende vermitteln, in-
dem es dem ntj der obigen Stelle entspricht.
Seltsamerweise sind die Worte, auf die sich dieses r miw-j
beziehen könnte, nicht indeterminiert, wie es bei Relativsätzen
mit e sonst der Fall ist; sowohl „der Bauer des Königs Inaros“
wie die „4 Aruren“ sind determiniert, denn derartige Beträge
gelten wie gesagt als determiniert, auch wenn sie ohne den be-
stimmten Artikel stehen. Das r-mtw-j e-wraı (oder epe-wtaı?) steht
hier, wo das Kopt. ere-orntaı gebrauchen würde, wie auch an
der ganz ähnlichen Stelle Kairo 30602, 8 steht (ntj-iw wn mtw5).
Es scheint das r e oder epe hier also geradezu wie die Relativ-
form eines Verbums des „Seins“ gebraucht zu sein: „in bezug auf
welches das und das bei mir ist“. Ein ganz analoger Fall scheint
sich in der zerstörten Z. ı von Urk. 8 gefunden zu haben. — [Ein
Gebrauch von mtw in der Bedeutung „gehören“, „haben“ in der
Art und Weise von wn mtw (d. h. mit folgendem Subjekt des Ha-
bens an erster, Objekt des Habens an zweiter Stelle), wie er an
94 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXIl.
unserer stelle und in Urk. 8, ı vorzuliegen scheint, findet sich
zweifelsohne in der Klausel der Eheverträge: mtw n» hrd-w ntj
w-ir-t (r) ms-w ng ntj nb nit nb ntj mtwgj hn m nd dw (r) dj-t
hpr-w „den Kindern, die du mir gebären wirst, gehört Alles und
jedes Ding, das ich habe, und das was ich erwerben werde“ Berl.
3145, 3/4. Kairo 30601 usw.]
$6.a) Bei der auf mtw,j folgenden Gruppe würde man zu-
nächst an nb „all“, „jeder“ oder „db „Herr“ denken, doch paßt
beides nicht in den Zusammenhang. An ?:j „nehmen“ (xı) oder
t’j(-n) „seit“ (xın) zu denken, von denen das letztere einen guten
Sinn gäbe, verbietet der kurze, schräg abwärts führende Strich
des unteren Zeichens, der ihm das Aussehen eines £ gibt; bei tj
ist der entsprechende Strich stets horizontal und länger (s. ij htr
in 2.6). Nach der Phot. konnte man denken, daß das obere
Zeichen die Zahl 3 sei, sodaß das Femininum des Zahlwortes 3
dastände. Das Original zeigte indes, daß das Täuschung ist; es
zeigt deutlich die Ligierung mit dem vorhergehenden 7 von mtw
und läßt wohl nur eine Deutung für die Gruppe zu: r-6 = |).
"Zur Form des Bruchzeichens s. Brugsch, Gramm. dem. $ 141;
sichere Beispiele für diese ältere Form des Zeichens sind Urk. 14, 15.
Ryl. 19, 4 (nach dem griech. Text, von Griff. irrig '/,-t gelesen).
Rev. Chrest. 301. 309. Sie ist als Ligatur des Bruchstriches und
der darunter stehenden Zahl 6 zu erklären. Die Form %, die
man später dafür findet (z. B. Kairo 30605, 5. 31179, 1], 5) beruht
augenscheinlich auf Kombination der älteren Form mit dem Zahl-
zeichen für 6.
Diese Bruchzahl '/,, die als Objekt des in mitwj „ich habe“
ausgedrückten Habens aufzufassen ist, ist substantivisch gebraucht
und mit dem folgenden Ausdrucke p° ..... „der ...“ wie so oft
genitivisch zu verbinden: „/, von dem ...“. Im Unterschied zu
unserer Stelle pflegt dabei aber sonst m. W. der Bruch den be-
stimmten Artikel zu haben (p° r-6) resp. mit dem determinierten ?>
dni-t „der Bruchteil“ verbunden zu sein (f> dnı-t r-6). Vielleicht
soll der Artikel »» in der Ligatur von mtwj mit r-6 enthalten
sein oder ist wie in Urk. 4, $ 22 als selbstverständlich aus-
gelassen.
b) Von dem auf »: folgenden Worte, das das Ganze aus-
drückte, von dem der Redende '/, besaß, sind Reste erhalten, die
xxx] I]. PnrtoLoc. Teıt. 1. KOMMENTAR. ÜRRK. 5. $ 6—09. 95
ich nicht zu deuten wage. Man erwartet ein Wort, das die Ge-
samtheit der „4 Aruren“ bezeichnete, auf die sich der Relatıv-
satz doch aller Wahrscheinlichkeit nach bezog, etwa „Landgut“,
„Acker“, „Weinberg“, „Garten‘‘ o.ä. Diesem zu suchenden Worte
wird ein n-rn-f „der nämliche“, „derselbige“ gefolgt sein, das
wie im Hierogl. das Demonstrativ pn „dieser“ das Pronomen
relativum vertrat (so an der Urk. 6, $ 25b zitierten Stelle).
Im Deutschen muß man dieses demonstrativische Element vor-
wegnehmen und mit dem Relativ „welcher“ usw. verbinden:
„welcher nämliche‘“, „welcher selbige“. Also ist bei uns zu über-
setzen: „von welchem selbigen Acker (o. ä.) ich '/, habe“ resp.
„hatte“.
$ 7. In dem Reste der Lücke würde man zunächst als Fort-
setzung des mutmaßlich mit r (e) mtw-j beginnenden Relativsatzes
gern eine Zeitangabe erwarten, die die Dauer des Besitzes des '),
des Landstückes betraf, alsdann als Schluß der ganzen Beschrei-
bung des Pachtobjektes eine Ortsangabe über die Lage der Felder.
Die erstere Angabe könnte unter Umständen sehr kurz gewesen
sein oder auch ganz gefehlt haben, zumal die Ägypter die Be-
gnfie wie „schon“, „noch“, „jetzt“, die hier passen und genügen
würden, auch sonst meist nicht auszudrücken pflegen. Dagegen
wird die Ortsangabe kaum zu entbehren sein. Nimmt man für
sie eine Fassung an, wie sie die Schwesterurkunden boten, (n) E’
sh(-t) dmj X. „in der Feldmark des Dorfes X.“, so würde das un-
gefähr gerade den Rest der Zeile füllen, sodaß also für eine even-
tuelle Zeitangabe in der Tat kein Platz mehr bliebe.
88. Die Angabe des Pachtzinses, beginnend mit in ,‚je“, ist
wie in Urk. ı bis 3 (8. ı8) an das 3p „übernehmen“ des impera-
tiven Angebotes „esset meine Rede des Unternehmens“ anzuknüpfen.
Wie in Urk. 3 fehlt auch hier der im Zusammenhang selbstver-
ständliche Zusatz r ı > „auf ı (Arure) Acker.
$g. Die Worte (r) p: sin (n) Pr-» „an die Bank des Königs“
(mit Auslassung des r wie in Urk. 4) zeigen, daß in der vorher-
gehenden Lücke die Verpflichtungserklärung des Schuldners zur
Leistung (Urk. ı, $ 20) gestanden haben muß. Die Leistung selbst
wird dabei nach Lage der Dinge durch das Verbum wd „barzahlen“
ausgedrückt gewesen sein, das wir in Urk. 4 hier antrafen. Das
Objekt, der Gegenstand der Schuld, würde am passendsten so
96 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. (XXXIL
ausgedrückt sein: p> hd 20 ntj hrj „die 20 Silberlinge, die oben
sind“. Doch ist dafür kein Raum da. Es muß also einfach wd-t-w
„sie barzahlen“ dagestanden haben.
Das Wort sın „Bank“ ist hier ordnungsmäßig mit dem Holz-
determinativ geschrieben.
&$ 10. Der Termin der Zahlung ist hier in anderer Weise als
in den vorbesprochenen Urkunden ausgedrückt: (n) p’ hrw dd „an
dem Tage des Sagens‘“, d.i. an dem Tage, wo man sagt, d.h.
jederzeit, wenn die Zahlung verlangt wird.
a) Es fragt sich, was auf das dd „sagen“ gefolgt ist. Die
Reste, die man noch gleich dahinter sieht, schienen nach der
Phot. gut zu n-f „ihm“ zu passen, das stets mit einem solchen
gekrümmten rn über dem f geschrieben zu werden pflegt (s. Griff.
Ryl. III 360. Petub. Gloss. Nr. 182). Das würde sich dann auf den
eigentlichen Pächter Inaros beziehen müssen, dessen Nennung
reichlich weit zurückliegt und auch zu beiläufig war, um ein
solches Zurückgreifen auf ihn durch ein einfaches Pronomen per-
sonale wahrscheinlich zu machen. Das Orig. zeigte in der Tat, daß
die Lesung r-f unmöglich ist.
Einen weit besseren Sinn würden wir bekommen, wenn statt
n-f „ihm“ vielmehr rn „mir“ gelesen werden könnte: „Am Tage,
wo man mir sagt“ werde ich das Geld zahlen. Eine solche Lesung
wäre in der Tat möglich, wenn zwischen dem oberen und dem
unteren Zeichen urspr. ein Verbindungsstrich bestanden hätte,
der jetzt verblaßt ist oder das Wort eine Form wie in der gleich
($ 1od) zu erwähnenden Parallelstelle hatte, die auch ihrerseits
die Lesung r-7 bei uns noch wahrscheinlicher macht. [Siehe jetzt
auch Urk. 22. 23.]
b) Da das Verbum da „sagen“ kein Objekt „es“ hat (dd-s
xooc), SO wird man nach ägyptischem Sprachgebrauch eine kurze
imperativische Aufforderung zur Leistung dahinter zu erwarten
haben: „zahle es“ (resp. sie)'), und dann einen Relativsatz „das ihr
tun werdet“, wie er im Demotischen bei Infinitiven und nament-
ı) Vgl. die neuäg. Beispiele „ihm wurden die Strafen getan, von denen die
Götter sagen: “tu sie ihm’ (l-ir st r-f)“ Pap. Lee ı, 7 (Verbum II $ 745); ähnlich
ib. 2, 4; aus dem Demotischen: „ich schrieb alle Dinge, von denen der Gouverneur
sagte: ‘schreibe sie’ Ryl. 9,4, 5: ihn nt-iw pij-f .... (r) dd nyj ı-ır 5 „was
ist es, von dem sein .... mir sagen wird: “tu es’?“ ib. 9, 9,9.
xxx] I. PnıLoLoc. TeıiL. ı. KOMMENTAR. ÜRK. 5. $ 10. 97
lich bei solchen genitivischen Infinitiven gebräuchlich ist, um das
logische Subjekt und die Zukünftigkeit der Handlung anzugeben'),
vgl. 9 ssw h>-t n hm-t ntj dw r ir-f „der Termin des Verlassens
dich als Weib, das ich tun werde“ d.h. an dem ich dich ver-
lassen sollte, Ryl. 16, 9. Leid. 373, a, 4; p> ssw dm n-t mj-kd-t ntj
hw-tr-! (epe) r ir-f „der Termin des Weggehens von selbst, das
du (Weib) tun wirst“ d.h. an dem du weggehen solltest, Leid.
3738, 4; pP: hrw p8 n»j-n Sdj-w ntj dw-n r ir-f „der Tag des Teilens
unsere Liturgien, das wir tun werden“, d.h. an dem wir teilen
werden, Berl. 3118, 9; p° sw n w»h p> hd 5 ntj iw-ir-t (epe) (r) ür-f
„der Termin des Wünschens die 5 Silberlinge, das du (Weib) tun
wirst“ d.h. an dem du sie zurückverlangen wirst, Louvre 2429
(Rev. Chrest. 274); n ssw nb n md irmj (r-Jdb’-t-w ntj ir-k (ex)
r ır-f „zu jeder Zeit des Redens mit mir ihretwegen, das du tun
wirst“ d.h. wann immer du mit mir darüber reden wirst, Rev.
ee. 3, pl. 6/7 zu p. 25/6. Ferner Urk. 7, 8; 8, 4; 9, 27. Es ist be-
merkenswert, daß der Infinitiv hier überall als determiniert be-
handelt ist, wenngleich er ohne Artikel steht.
c) In unserem Falle mußte dieser zu postulierende Relativ-
satz nt) iw-in r ır-f „das ihr tun werdet“ lauten, und dem mußte,
wie das satzschließende gr „oder“ in 2.5 zeigt, der Ausdruck
p>j-Iin rd „euer Bevollmächtigter“ folgen, der durch dieses nach-
gesetzte „oder“ dem Pronomen ?» „ihr“ koordiniert wurde, wie
an der Urk. 3, & 2ı erörterten Stelle. Es wird also dagestanden
haben: „an dem Tage des Sagens zu mir (? oder „ihm“) ‘zahle es’,
das ihr tun werdet oder euer Bevollmächtigter“.
d) Eine Bestätigung für diese Schlüsse, wie sie sich nicht
schöner wünschen läßt, fand ich, lange nachdem die obigen Aus-
führungen niedergeschrieben waren, in dem Briefe Kairo 31225, 7/9
(aus Tebtynis), wo man deutlich liest: dw-s mtw-k "wjj wd swn
(r) »> shn (n) Pr-: (n) w hrw hnw hrw 5 n ddn-j wd st nt iw-ir-k
(ex) (r) ir-f „es liegt mir dir gegenüber ob, den Wert barzuzahlen
an die Bank des Königs an einem Tage von 5 Tagen des Sagens
(d.i. seit dem Sagen) zu mir: ‘zahle es’, das du tun wirst“.
ı) Vgl. dazu den neuäg. Gebrauch eines solchen Belativsatzes beim Infinitiv
in dem entgegengesetzten Falle, daß die Handlung vergangen war, Verbum II
$8 585, 2.587. Auch er findet sich noch im Demotischen, z. B. Ros. 5.
Abbandl. d. K. 3. Gesellsch. d. Wisseusch., phil.-hist. Kl. XXXI1. 7
98 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. (XXX.
(Zu der Konstruktion des Infinitivs vgl. S. 30 Anm. 3). Diese Stelle
gibt uns zugleich die richtige Fassung für die imperativische
Zahlungsaufforderung; nicht wd-t-w, der Infinitiv mit dem Suffix
3 plur. «, an das ich gedacht hatte, ist zu lesen, sondern wd st,
d. i. offenbar noch ein echter Imperativ mit dem Pronomen abso-
lutum als Objekt, vgl dazu Griff. Ryl. DJ 390, wo gerade dieses
st mehrfach nach imperativischen Verbalformen belegt ist. Das
st stellt, da es sich K. 31225, 8 auf sun „Wert“ bezieht, das neu-
trische „es“ dar, und so ist es natürlich auch bei uns zu fassen,
nicht pluralisch „sie“ (die Silberlinge. Es wäre möglich, daß
das c des kopt. axıc, apıc, avcıc auf dieses st zurückginge.
Die Ergänzung, die wir danach für die ganze Lücke in 2.4
bekommen, füllt diese in der Tat gerade aus und darf wohl als
völlig sicher angesehen werden.
$ ıı. Was auf gr „oder“ folgte, ist der Anfang einer in den
demot. Schuldurkunden üblichen Formel, die unten Urk. 9, $ 74
und Urk. 10, $ 44 näher zu besprechen ist. An unserer Stelle,
wo es sich um eine Geldschuld handelt, müßte sie der Regel nach
so lauten: bn iwj (r) rh dd twj (= djg) n-In ha ntj nb n p» t:
im-w (n-)iwtj isw dw-f 'h” (r-Jrd-wj-t (epar) „nicht werde ich sagen
können: ‘ich habe euch Geld oder irgend etwas anderes in der
Welt von ihnen gegeben’ ohne eine Zahlung(surkunde), die auf
den Füßen steht,“ vgl. Rev. Chrest. 275/6 (Gelddarlehen). In dem
verfügbaren Raum') kann dies aber nicht alles gestanden haben.
Entweder hat ni; nb n p’ t: „oder irgend etwas anderes in der
Welt“ gefehlt, wie in einer Urkunde aus Tehne (Rein. ı, 17) und einer
aus dem Delta?) (Rev. &g. 3, pl.5 zu p. 134), oder der Zusatz dw-f ‘k
(r-rd-wj-t „die auf den Füßen steht.“ In dem einzigen Falle, wo
wir die Formel noch einmal aus einem Papyrus aus dem Faijum
(Tebtynis) belegen können, fehlen beide Teile: bn iw-ir-k (lies dw-j)
(r) rh dd tuj (= dis) (n-)n ..... (unbekanntes Wort) im-w (n-\iwtj
isw Kairo 30625, ı1/ı2. Ebenso in einer Urkunde aus Tehne (Rein.
‚5, 24) und in den memphitischen Urkunden Rev. £g. 3, pl. 6. 7 zu
ı) Nach Abzug des Raumes, der für den Anfang der nächsten Klausel er-
forderlich ist.
2) In den Urkunden aus Oberägypten (Gebelön, Theben) scheint dieser Aus-
druck nie zu fehlen; dafür fehlt dort aber zuweilen das partitive dm-w „von ihnen“,
s.u. Urk. 10, 8$44b.
xxx0.) I. PurLoLos. TeıL. ı. KOMMENTAR. ÜRK. 5. $ 10d—ı2. 99
p. 25. 26, die überdies sk „Schrift“ statt sw haben. Die Frage, was
bei uns fehlte, bliebe somit offen, wenn nicht die Raumverhältnisse
eine Entscheidung ermöglichten. Mit ntj nb n p: t: wird die Lücke
gerade gefüllt, während ‚w-f '" (r-rd-wj-t zuviel Raum bean-
spruchen würde.
a) r(e)-bn «wj, das hier statt des gewöhnlichen bn dw
(nna-: u) steht, könnte in dem Zusammenhange unserer Stelle
für einen Zustandssatz mit r (e) gehalten werden: „ohne daß ich
werde sagen können“. Die gleiche Schreibung findet sich aber
auch sonst, wo von einer solchen Deutung keine Rede sein kann
und ohne Zweifel ein Aussagesatz vorliegt, z. B. r-bn iw (kine)
md nb (r) >k (n-)d-t Pr-: „nicht wird aus der Hand des Königs
irgend etwas verloren gehen“ Eleph. 2,9 (Anhang zu Urk. 13);
r.bn iw-w (ner) (r) 3 p> hrw n ir p> hb (n-)rn-f (r-)db>-t-s „nicht
soll man den Tag, an dem das genannte Fest gefeiert wird, des-
wegen verschieben“ ur) uerarideodeı nv wavnyvgıv Kanop. Tanis 37
(hierogl. gleichfalls > =. 2); r-bn-w (nor) (r) gm'-n „man
wird uns nicht schädigen“ odx £oöusda NMdırnu8voı Urk. 13, 13
($ 39). — In allen diesen Fällen — und so auch bei uns — dürfte
das r (e) nichts weiter als eine besondere lautliche Bezeichnung
des € sein, mit dem das bn-iw ine usw. anlautete, wie es sich
z.B. auch bei mtw-w (uTta’r) Phil. II dem. 5 findet; vgl. auch Urk. 4,
$ 3ıb und Urk. 16, 8 23.
b) tw-j, eine gewöhnliche Variante für djj „ich habe ge-
geben“ (Griff. Ryl. III 402), das in unserer Formel nur selten so
djJ geschrieben wird.
& ı2. Was in 2.6 und 7 erhalten ist, sind Teile der oben
Urk. 3, $ 2ı bis 23 besprochenen Vollstreckungsklausel, die hier
ebenso wie dort in Urk. 3, nur mit der ı. sing. statt ı. plur., ge-
lautet haben wird.
Die Schlußformel » hir") (n-) dtwtj mn „mit Notwendigkeit, ohne
Verharren“ wird hier aber wohl noch durch den Zusatz (r-)\iwtj
sh nb „ohne jeden Schlag“ erweitert gewesen sein, der oft dabei
erscheint (s. u. Urk. 10, 865) und speziell auch gerade in unserer
Klausel öfters vorkommt (z. B. Rev. Chrest. 277; unten Urk. 14, 34).
ı) Der Kopf des % ist mit dem zu f>5 (Z. 6) gehörigen, unter der Zeile
stehenden dicken Punkte zusammengefallen.
7 “
100 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI.
Denn die Worte ntj nb nit nb ntj mıtw-j hn“ „Alles und jedes Ding,
das mir gehört, und“ des folgenden Satzes allein füllen den vor-
handenen Raum nicht. — Statt dieses Zusatzes könnte man auch
an n ssw nb „zu jeder Zeit“ denken, das gleichfalls oft in dieser
Schlußformel vorkommt (z.B. Urk. 10, 32); doch scheint dieser
Ausdruck dabei, soviel ich sehe, stets vor, nicht hinter n htr (n-)
(wt5 mn zu stehen.
& 13. Die Klausel über die Vermögenshaftung, deren Reste in
Z.8 und am Anfang von Z.9 erscheinen, war, wie das r-h-t-s in
Z.9 (mit seinem weiblichen Suffix s) und die Raumverhältnisse
der Lücke in 2.8 zeigen, in der Form abgefaßt, die wir oben in
Kairo 30690 antrafen und die uns auch in verderbtem Zustande
in Urk. 4 vorzuliegen schien ($ 4ı1d), also mit p kp t 35 ntj hvj
„das Recht des Briefes, der oben ist.“
8 14. Was auf die Vermögenshaftungsklausel folgt, sind die
Reste der Worte r(epe) wj‘ „der Bauer aber“, mit denen in
Urk. ı, 14 und 3, ıı die Einführung des Bürgen begann. Die
Schlußworte dieser Einführung (w-f dd „indem er sagt“ stehen
denn auch am Anfang von Z. ıo da. Die Lücke dazwischen mußte
zum mindesten den Namen des Bürgen und zum Schluß das Ver-
bum 'h „stehen“ enthalten, an das das „indem er sagt“ als Zu-
standssatz angeknüpft ist. Nach Urk. ı und 3 wird man zu dem
Worte wj‘ „Bauer“ noch einen näheren Zusatz erwarten, wie
Pr-: „des Königs“ (wie oben in Z. 2) oder bk Sbk „Sklave des
Suchos“. Das Letztere nähme wohl zu viel Raum ein. Nach
eben jenen Urkunden würde man des weiteren auch hinter dem
Namen des Bürgen nech die Apposition »7-f $p-dr-t „sein Hand-
nehmer“ d.i. Bürge erwarten. Der Raum, der bei diesen Er-
gänzungen für den Namen des Bürgen selbst bliebe, ist nicht
allzu groß. Die Angabe des Vatersnamens, wie sie in den anderen
Urkunden steht, könnte daneben nur dann noch Platz gefunden
haben, wenn der eine von beiden Namen sehr kurz (etwa Hr
„Horos“) war.
& 15. Die Rede des Bürgen beginnt, im. Unterschied zu den
anderen Bürgschaften, nicht mit der Erklärung, daß er gebürgt
habe oder Bürge sei, sondern sogleich mit der Personalhaftungs-
klausel, mit der die Bürgschaftserklärungen sonst zu schließen
pflegen, und die sagt, der Gläubiger könne sich an den Bürgen
NXXIL) I. PhuıtoLoce. TeEıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 5. $ 12—ı6. 101
wie an den Schuldner halten (s. ob. Urk. ı, $ 37ff.). Diese Klausel
wird hier nicht die Fassung wie in Urk. ı, 18. 3, 14 gehabt haben,
da die Worte $-tmw-n ir r-h md nb ntj hrj „bis daß wir tun
gemäß allen Worten, die oben sind“ hier zu sehr als Wieder-
holung des eben gebrauchten $-twj ir n-In (r-)h-t-s „bis daB ich
euch tue gemäß ihm“ klingen würden, und auch der Raum dafür
mit Rücksicht auf das im Folgenden zu Ergänzende nicht aus-
reichen würde. Es wird also vielmehr r-dj-t er-f (r-)h md nb
ntj hrj „daß er (der von dir Beliebte von uns beiden, also prak-
tisch _„wir“')) tue gemäß allen Worten, die.oben sind“ anzunehmen
sein, eine Fassung, die sich ja ebenfalls mehrfach in diesem Zu-
sammenhang belegen ließ (Urk. ı, $ 37a). |
& 16. In Z. ıı erscheint, gefolgt von. freiem Raume, also
einen Text abschließend, ein Personenname mit Nennung des
Vaters. Die Lesung des ersten Namens (in der Phot. ganz ent-
stellt) ist unsicher. Spieg. las vielleicht richtig Nfr-hr; dem nfr
dürfte aber wohl noch der Artikel p> vorangegangen sein, so-
daß wir den gut bezeugten Namen P;-nfr-hr (Ilvepeoüs) vor uns
hätten (vgl. Griff. Ryl. II 442).
Der Name des Vaters P’(na)-n-is (d. i. „der der Isis“) ist ein
in den Urkunden von Tebtynis' oft wiederkehrender Name (siehe
Spiegelbergs Register zu: den Kair. Papyri), der griech. durch
Duvnoıg wiedergegeben wird (z. B. Kairo 30604). Der Name ist
interessant, weil er bestätigt, daß die übliche Transkription des
Possessivartikels na- „der von“ mit pn falsch ist und daß nur p:
zu transskribieren ist.
a) Dem ersten Namen gehen am Anfang der Zeile, auf einem
losgelösten Fragment stehend, noch Zeichenreste voran, in denen
Spieg. mit Recht Reste des Wortes sk „schrieb“ erkannt hat.
Er sah ohne Zweifel richtig in dem: ganzen, . wie gesagt:.von
einem freien Raume gefolgten, Texte der Z. ıı, der offenbar
von derselben ' Hand wie. die ganze Urkunde geschrieben . ist,
die Unterschrift des Schreibers (Notars). Dieser war demnach
ein anderer als :der Schreiber von Urk. ı und: 3 (Inaros,. Sohn
des Paues), die wie gesagt (S. 29) sehr ähnliche Handschrift auf-
weisen.
ı) Vgl. unten Urk. 14, 30.
102 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXT.
& 17. Unterhalb der 2. ıı sind Teile von 3 Zeugenunterschriften
erhalten, die sämtlich von anderen Händen herrühren als der Ur-
kundentext, also eigenhändige Unterschriften sein dürften. Die
Deutung der Namen ist z. T. zweifelhaft.
a) Den Namen des ersten Zeugen vermag ich nicht zu lesen.
Der Name seines Vaters begann mit dem des Gottes Sbk (Suchos).
b) Der Name des zweiten Zeugen endete mit dem Namen
des Gottes Anubis (Psenanupis, Nechtanupis?); der seines Vaters
ist vielleicht Pa-nufer zu lesen.
c) Der Name des Vaters des dritten Zeugen, der selbst [Pete]-
usire, [P-Sen]usire o.ä. hieß, begann, wie es scheint, mit dd „sagen“;
was darauf folgt, könnte Rest von Hnsw sein, also Dad-hnsw-iw-
fm?
Umschrift.
1. h’.t-sp 2.1'* dd 3"? >h’° (n) Pr-: Ptwimjs |s’)
2. Ptwimjs irm : N
3. Da-hr" s Hr p: shn“® b dni(-t) Pin)“ [p’) ntj dd (n)'
4. P:(na)-wt s> Nhm-s-is® p> shn ...... $ 21°* !h9 sm wr?
5. r(e)- mhk" r di-w" r di-t [)s[-w” dm-w)”* hnw mn »h-w Pr- :"
6. re). ij" nk" 7 (a)? Sp-dr-t° im ww Aw-s])"” .mtw-k (nTar)
W
7. r dt" ir” swn-w*'” (n) hmtn 24"°* isw" (r) p ir"
3. mhd6r ıih®r (minen) hd 126 [fiel pö hd 63"
xxxiL] I. PamoLoc. Teıt. 1. KoMMENT. ÜRR. 5. $ 17—ÜRK.6 103
Urk. 6.
Kairo 30753.
(Text mit interlinearer Umschreibung: Taf. 10—11.)
Zahlungsverpflichtung eines Bürgen aus dem Ende des
Jahres 204 vor Chr., aus dem Faijüm, wahrscheinlich aus
Krokodilopolis.
Veröffentlicht in Lichtdruck von Spiegelberg, Catalogue
general du Caire, Die demotischen Papyrus Taf. 57, umschrieben
und übersetzt ebenda im Texte S. 143.
Kommentar.
Für die vorliegende Bearbeitung wurde das Original benutzt
s. ob. S. 3.
Die Urkunde stammt wie Urk. 7 aus der Registratur eines
Toparchen der Meris des Polemon, also vermutlich ebenso wie
die Urkunden ı—5 aus Krokodilopolis (Medinet el Faijüm).
Übersetzung.
.Jahr 2'* Monat 3'!” der Überschwemmungsjahreszeit!* (Athyr)!
des Königs Ptolemaios, [Sohnes des]
. Ptolemaios und der Arsinoe”.
. Dje-hö (Teos)’, Sohn des Hör (Horos), der shn‘* des Teiles des
Polem[on ist es], der sagt (zu)’
4. Pa-wet (Pawetis), dem Sohne des Nahme-s-ese (Namesesis)*,
dem shn von ......': „Die 21°* (Aruren)® Gras- und Wicken’-
land,
5. die du beschlossen hast”, dl’ zu machen", damit man rufe”
in bezug auf sie”*, unter die Äcker des Königs”,
6. ich habe dir'** Handnehmen'*"* getan (d.i. Bürgschaft geleistet)'*
in bezug auf sie. Es liegt mir dir gegenüber ob"
7. za veranlassen‘, daß ihr Wert'®° in Kupfer(geld zum Kurse)
von 24 (Kupferkite auf 2 Silberkite)''* gezahlt werde” (an)
das Heiligtum’,
8. je 6 Silberlinge auf ı (Arure) Ackers”, macht (insgesamt)
126 Silberlinge, [ihre] Hälfte ist 63°” Silberlinge,
ut
on
104 SETHE-PARTSCH, DEMoT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXX1l.
g. r (= irj-n) hd 126 nr” hrt-sp 2-t bla Ih” ss 5”* p’ hd
im-w*
10. ntj-ıw (ete)”* bn dw-j (r) n-t-f?” vr pw op (r) pr ssw-hru nt)
hrj"°
m. 2wj (r) dt" som Bf Te (n) pi dba” nt; ms: pi db
(n-)rn-f”®
12. (n) hir (n-Jwtj mn r-bn (w3”* (r) [rh| dd ir-j n-k“"
13. p: hp 2 gps nt; hr) (r= epo)”““ e 8-t nt) hrj (n-)d-t-k°*
mtw[-j ır-f n-k(?)]”"
14. n hir (n-\awtj” mn sı M:-" |s| |....... |
15. sh Da-hr > Hr”.
Die Urkunde scheint unten bis auf das linke Ende vollständig
zu sein.
Kommentar.
& ı. Monat Athyr des 2. Jahres des Ptolemaios Epiphanes
== 12. Dez. 204 bis ıo. Jan. 203 vor Chr.
a) Die Zahl 2 wieder in der Form, die wir in Urk. ı u. 3
fanden (Urk. ı, $ ı4b).
b) Aus der Vergleichung der Zeichenreste mit Z.9 schien
sich mir bereits in der Phot. die Lesung „Monat 3“, nicht „Monat 4“.
wie Spieg. las, zu ergeben. Das Orig. bestätigte sie. Wir haben
also denselben Monat (Athyr) wie in Urk. 4. — Vor der Monats-
angabe scheint noch ein Punkt zu stehen, der sıe von der Jahres-
zahl 2-t trennnt, wie das auch in Kairo 30665, ı zu beobachten
ist (nicht bei uns in 2.9).
c) Das Datum wieder, der Zeitsitte gemäß, ohne Angabe des
Tages, s. ob. Urk. 3, & ıd.
& 2. Der Name der Arsinoe scheint mit »rsnj zu beginnen.
Wie der Schluß zu analysieren ist, ist mir unklar. Für den Zusatz
n:» nir-w mr-itf-t-w „die vaterliebenden Götter“, den die andern
Urkunden hatten, scheint kein Raum da zu sein, wenn nicht
etwa in dem scheinbaren Schluß des Namens Arsinoe schon nr: ntr-w
stecken sollte.
xxxı.]) I. PuıtLoLoc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 6. $ Iı—4a. 105
9. macht (insgesamt) 126 Silberlinge wiederum, bis zum” Jahre 2,
Monat 4 der Überschwemmungsjahreszeit(?)* (Choiak?) Tag 5**.
Der Silberling von ihnen“,
ıo. den ** ich nicht bringen”” werde an das Heiligtum (zu) dem
Tagestermin, der oben ist?“*,
ıı. den werde ich geben” mit seinem ı'L’*° (in) dem Monat”*,
der nach dem nämlichen’®’ Monat? ist,
ı 2. mit Notwendigkeit, ohne Verharren. Nicht werde ich”* sagen
können: „„ich habe dir getan”
13. das Recht des Briefes”“, der oben ist““, solange” der Brief,
der oben ist, in deiner Hand ist”°. Und [ich werde es (das
Recht) dir(?) tun]”
14. mit Notwendigkeit, ohne Verharren”“. Es schrieb (dies) Ma-re
(Mares), Sohn des |[...... j.*
ı5. Es (unter)schrieb Dje-hö (Teos), Sohn des Hör (Horos).”
$ 3. So deutlich Dad-hr (vgl. Griff. Ryl. III 465), nicht BHr-hb
(Harchebis), wie Spieg. las; das dd sieht ganz anders aus als das
Hr des folgenden Vaternamens. |
& 4. Auf den Namen des in der Urkunde Redenden folgt
eine appositionelle Berufsbezeichnung mit dem bestimmten Ar-
tikel p> (vgl. ob. Urk. ı, $ 7b).
a) Die Zeichenreste, die dem Artikel zunächst folgen, deuten
unzweifelhaft auf den Titel skhn, den auch der Angeredete in 2.4
führt. Man sieht den Rest eines deutlichen s, das untere Ende
nach links umgebogen, wie es unser Schreiber zu machen pflegt
(vgl. ssw „Termin“ Z. ı0), daneben das wie ein £ aussehende kleine
Zeichen von skn und oben der freistehende Horizontalstrich, wie
er sich bei dem Stamme so oft findet (vgl. Heß, Rosettana S. 71.
Ag. Ztschr. 35, 149, bei shn „verpachten“ Kairo 30626, 5) und
auch in Z.4 sowie in Urk. 7, 4 darüber steht. Dieser Strich
steht auf einem Papyrusstück, das nicht richtig aufgeklebt ist
(s. Spiegelberg’s Phot.)'), auf unserer Tafel aber in die vermut-
liche richtige Lage gerückt ist.
ı) Dadurch ist auch das untere Ende des m von Plwlmjs ın 2. 2 verdeckt.
106 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXII.
Der Titel shn ist hier, wie überall sonst, ohne das Deter-
minativ der Pflanze geschrieben, das bei skn „verpachten“ üblich
ist (8. Urk. 9, $ 24a). Der Punkt unterhalb der Zeile, der even-
tuell als umgebogenes Ende dieses Determinativs gedeutet werden
könnte (vgl. sm „Gras“ 2.4; 3°-t „Brief“ Z. 13) wird entweder nicht
am richtigen Platze (das scheint nach dem Orig. möglich) oder
zufällig sein. Denn in der Zeile selbst ist kein Platz für das Zeichen.
Schon dieses Fehlen des Determinativs von shn „verpachten“
spricht gegen die Deutung wotdwrns, die Spieg. für Urk. 7, 4
vorschlug, wo er in dem shn m’‘ (ua) „Orts-shn“ das Äquivalent
des griech. roxouıcdorng vermutete, und die auch Revillout
(Mel. de metrologie p. 146. Precis du droit II ı213) für Berlin
3080, 9 angenommen hatte, wo p> shn a) n ww (nı) n Nw-t
„der shn der Stätten von Theben“ den Gestellungseid eines Päch-
ters von Tempelland entgegennimmt. Wie in Urk. 7, wo es sich
um die Freilassung eines Königsbauern aus der Haft des sAhn
handelt, scheint der skn auch sonst viel allgemeinere und wesent-
lich andere Funktionen, als die eines speziell mit der Verpachtung
der Staatsländereien betrauten Finanzbeamten, zu haben, nämlich
die einer Magistratsperson, die richterliche und polizeiliche Ge-
walt hat; so, wenn in einem Briefe nach Aufzählung der mili-
tärischen und geistlichen Würdenträger, die gegrüßt werden, die
nachstehenden Zivilbeamten genannt werden: „die Dorfschreiber
(sh-dmj), die Ortsschreiber (sh-m:‘), die shn-w (Jg), die Leute, welche
gesandt werden in einer Sache des Königs“ Erbach 7/8; so, wenn
jemand verklagt wird bei dem shn ( 1) Brüssel 4, 5; so. wenn
jemand in einem Vergleich seinem Gegner zusichert, gegen ihn
nicht zu klagen „bei shn (N), Richter (wpj), Dikastes, Strategos,
Epistates“ Straßb. Wissensch. Ges. ı8, 5/6; so, wenn der Oberste
der Maschwasch (libysche Söldner) von 'T-kohi (Bezeichnung einer
Toparchie) und der shn von T-kohi') einen durch Nachstellungen
seiner Feinde gefährdeten Menschen beschützen sollen, Ryl. 9, ı2, 3;
so, wenn in den Statuten der Priesterkorporation von Tebtynis
eine Geldbuße bestimmt wird für den Fall, daß ein Mitglied der
Korporation das andere vor „Befehlshaber“ (ts = xoac), shn (I )
I) Vgl. > "wyj(He)-w T-kh „die ronoı von T-kohi“ Ryl. 9, 1 ı, 10.
XXXIL] I. PnıLoLoc. Teır. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 6. 8 4. 107
oder Machthaber (peqy-P-sıssı) zieht, ohne ihn vorher vor die Kor-
poration gezogen zu haben, Kairo 30605, 19. 31179, 21. Vgl. auch
das unten Urk. 16, $ 38 zitierte Beispiel Berl. 13537, wo das Wort
wie in Brüssel 4, 5 geschrieben ist. Da der Titel skn hier, wie
gesagt, niemals mit dem Determinativ der Pflanze, das bei shn
„verpachten“ üblich ist, geschrieben wird, so haben wir ihn
gewiß aus der Bedeutung „befehlen“, „Befehl“, die das Wort shn
(cazue) ja auch hat, zu erklären. Der shn könnte wohl einem
griech. ägywv, resp. -dexng in den Zusammensetzungen uegLddoyns,
rox&oyns entsprechen.')
b) Was auf shn folgte, erweist sich, wenn man sich das
falsch aufgeklebte Papyrusstück (s. ob. $ 4a) richtig gerückt denkt,
so wie es unsere Tafel wiedergibt, zweifellos als die genitivisch
anzuknüpfenden Worte t’ dni(-t) Pim[n] „der Teil des Polemon“?), die
in Urk. 7,4 in gleicher Weise, aber durch » verbunden, dem Titel
p’ shn m: (ua) „der Orts-shn“ folgen. Der Ausdruck, der die de-
motische Wiedergabe des griechischen IIoAd&unwog uesois darstellt,
findet sich häufig in den aus Tebtynis stammenden Papyri Kairo
30605,4. 30606, 5. 30619, 3. 31179, 5. 31225,6 mit der Schreibung
Pwimn, seltener auch mit der Variante Plwmn (wie Pilwmjs statt
Ptwimjs). Die Lesung Plm[n] an unserer Stelle ist durch die ganz
analoge Ligatur von /m im Namen Prwlmjs in Z. ı gegeben.
Wir würden es an unserer Stelle also mit dem ueguddoyns
der Meris des Polemon zu tun haben, wenn sich die oben ver-
mutete Deutung des Titels shn bestätigte. DaB dieser einem ro-
xdoyys derselben Meris, also vermutlich einem ihm untergebenen
Beamten, eine Verpflichtungserklärung abgibt, ist merkwürdig, aber
nicht aus der Welt zu schaffen. Es kann sich daraus erklären,
daß der Tempel, der die Rolle eines Gläubigers gegenüber dem
Staate zu spielen scheint, in dem Amtsbezirk des Toparchen lag
und seine Interessen von diesem wahrgenommen werden mußten.
— - u-
ı) Bei dem von Spiegelberg, Erbstreit (Schriften der wissensch. Ges.
Straßb. 13), 55 für die Gleichung shn = geovusıns angeführten Titel ist mir die
Lesung shn sehr zweifelhaft. — Was die shn- w I) „des alten... .“ Thompson,
Theb. Ostr. pp. 38, 40 sind, ist unklar; es können ebenso gut „Verwalter“, „Vorsteher“
wie „Collectors“ gewesen sein.
2) Zur Lesung des Wortes dni-t „Teil“ s. meine Abhandlung „Von zahlen
und Z/ahlworten bei den alten Ägyptern“ S. 89.
108 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI.
& 5. Vor dem langgezogenen dd „sagen“, das hier vor dem
Namen des Adressaten erscheint, muB natürlich 2: nd) „ist der,
welcher“ ergänzt werden, wie oben in Urk. 4, ı3, sodaß wir die
gerade in Briefen gebräuchliche Formel erhalten (s. ob. S. 64, $ 2).
Im Orig. zeigt sich denn auch ein Teil des xtj erhalten.
Das hinter dd erforderliche dativische » pflegt in diesem
Falle unbezeichnet zu bleiben.
86. Der Adressat „Pauetis, Sohn des Namesesis“ ist mit dem
von Urk. 7 identisch.
Der Name P:(na)-wt scheint das alte Wort wii „erzeugen“
zu enthalten. Zu Nhm-s-is „ihn (resp. sie) errettete Isis“ vgl.
Griff. Ryl. II 277.
& 7. Dem Namen des Adressaten folgt wieder der Titel p: shn
mit einem kurzen Zusatze, der vermutlich dem > du«(-t) Plm|n)
„des Teiles des Polemon“ in dem Titel des Redenden entsprochen
haben wird. Nach Urk. 7,4 sollte man hier p» shn m tb dni(-t)
Plmn „der Orts-shn des Teiles des Polemon“ (resp. t dni-t) n-rn-s
„des nämlichen Teiles“) erwarten. Dafür reicht aber weder der
Raum noch passen dazu auch die Zeichenreste, die vor der Lücke
erhalten sind. Diese schließen auch aus, daß man etwa nur m‘
„Ort“ lese, wofür der Raum gerade passen würde. Man wird da-
her nur annehmen können, daß der Titel skn hier ohne seine
nähere unterscheidende Bezeichnung m’ (ua) „Ort“ stand und daß
ihm vielmehr nur der Name des „Ortes“ folgte, der den Wirkungs-
bereich des Mannes bildete; daß also dastand „der shn (&oywv?)
VON ...... “als Abkürzung von „der Orts-shn (Toxdeyyg?) von ...... x
wie ja vermutlich auch oben das „der shn («eyr?) des Teiles des
Polemon“ als Abkürzung von „der Teil-shn (uegıdaoyys?) des
Teiles des Polemon“ anzusehen war. Eine Schwierigkeit bildet
nur, daß in Urk. 7 nicht der Name des „Ortes“ (ua), sondern der
des „Teiles des Polemon“ auf den Titel „Orts-shn“ folgt.
8 8. Die Rede des in der Urkunde Sprechenden beginnt hier
nicht wie in den Urkunden ı bis 5 mit einem Verbum, sondern
gleich mit der Nennung des Gegenstandes selbst, um den es
sich in der Urkunde handelt: t> 2ı >k „die 2ı (Aruren) Acker“,
hier versehen mit dem bestimmten Artikel fem., der sich auf
das, wie üblich, ausgelassene Wort „Arure“ bezieht, s. ob. Urk. ı,
Ss 10. \:
xxxit.] ]J. PmıLoLoc. Teil. ı. KOMMENTAR. ÜRK. 6. $ 5— 10. 109
Der ganze Ausdruck muß ein hervorgehobener Satzteil sein,
der von Rechtswegen im Satze selbst an der ihm gebührenden
Stelle durch ein Pronomen personale wieder aufgenommen werden
sollte. Das geschieht denn auch in unserem Falle durch das
im-w „in bezug auf sie“ in 2. 6.
a) Die hohe Zahl der Aruren sticht stark von den kleinen
Zahlen (4, 6, 2, 3, 4) ab, um die es sich in den vorbesprochenen
Urkunden handelte. Sie erklärt sich eben wohl daraus, daß wir
es hier nicht mit einer Pacht, sondern einer Eigentumsübertragung
von Tempelland zu tun haben. |
89. Zu dem Worte wr-, das hier sm „Gras“ begleitet, s. ob.
Urk. 2, $ ıı. — Für die Ligatur des > mit dem vorhergehenden
Zeichen vgl. die Schreibungen von sb’ „Tor“ Ryl. 44 B,4 (Griff.
Ryl. IH 385). ,
$ 10. Die Gruppe am Anfang von Zeile 5 las Spieg. zweifelnd
r-mtj-k und sah darin die Relativform des sdm-f von mtr (demot.
mtj) „einwilligen“, „zustimmen“, „beschließen“ mit folgendem
und Infinitiv („etwas zu tun“). Das gäbe hier ja auch einen
guten Sinn. Dagegen sprach jedoch, daß dieses Verbum mij in
ähnlichen Fällen sonst anders konstruiert zu werden pflegt; vgl.
n» hrw-w ntj iw-ir (epe) dmd p° -wj (mı) r mtj r-w hms im-w „die
Tage, betreffs derer die Gesamtheit der Korporation beschließen
wird, an ihnen zu sitzen“ Kairo 30605, 6. 30606, 6. II. 31179, 6;
p’ rmt imn nd dw-ir (epe) dmd p° '-wj (m) (r) mtj r-f dj-t Sm-f „der-
jenige von uns, betreffs dessen die Gesamtheit der Korporation
beschließen wird, ihn gehen zu lassen“ Kairo 30605, 14; dgl. mit
$m statt dj-t Sm-f Kairo 31179, 16; 9> rmt im-n ntj lw-ir (epe)
dmd p: "-wj (mi) (r) mtj r-f ir-frd np’ -wj (mı) „derjenige von uns,
betreffs dessen die Gesamtheit der Korporation beschließen wird,
ihn zum Vertreter der Korporation zu machen“ Kairo 30605, 24.
Ähnlich mit » dj-ts „es zu geben“ ib. ı8. Kairo 31179, 14. 16/7.
In allen diesen Fällen ist der Gegenstand, betreffs dessen etwas
beschlossen wird, nicht nur in einem Pronomen bei dem in-
finitivischen Ausdruck genannt, sondern auch vorher in einem
besonderen präpositionellen Ausdruck r-f „betreffs seiner“, r-w
„betreffs ihrer‘. Demnach sollte man bei uns erwarten: r-mbj-k
r-w r dl-w „in betreffs derer du beschlossen hast, sie dl’ zu
machen“.
1Io SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. (XXX.
Zu diesem grammatischen Bedenken gesellte sich aber noch
ein orthographisches. Das Verbum pflegt stets, und auch gerade
in der Form, die bei uns vorliegen müßte, vor dem Determinativ
eine ausdrückliche Bezeichnung des 5, in Gestalt von x oder später
auch 41 aufzuweisen. Diese Bezeichnung würde an unserer Stelle
fehlen.
Bei dieser Sachlage war ich geneigt, in der ganzen Gruppe
nach der Phot. etwas anderes zu vermuten: n Sbk „des Suchos“
mit einer der vielen stark kursiven Schreibungen, in denen der
Name dieses Gottes vorkommt.
Das Original (s. Tafel) bestätigt indes diese Vermutung nicht,
sondern nötigt zu der von Spieg. vertretenen Lesung r-mtj-K.
Der Punkt bei dem Determinativ der geistigen Tätigkeit allein ist
schon ausschlaggebend. i
r-mtj-k ist die Relativform des sdm-f mit prosthetischem &,
das im Demot. ja meist wie die Präposition r (e) geschrieben
wird und sich nicht nur bei zweilautigen, sondern auch bei drei-
lautigen Verben findet, z.B. r-stp Plh „den Ptah erwählt hat“
ov 6 "Hyaıoroy Eduxiuaoer Ros. 2; p ıbd (n) r-nf r-hpr p:j-s ir-ntr
im-f „der selbige Monat, in dem ihre Vergötterung stattgefunden
hat“ &r © ı; drodewucıg avräg £yerndn Kanop. Tanis 57; t>j-s dnd-t
r-dbh-w (n-)rn-s n 5’-Ipr r-r-s-s (epoc) „ihr (der Baulichkeit) Anteil,
betreffs dessen man Sachperis gebeten hat in ihrem Namen“ Berl.
3118, ıı. Wie die altkopt. Wiedergabe einer solchen Form in
e-uscie-nm „den die und die gebar“ (altäg. msj-n-, msj-t-n, Relativ-
form des sdm-n-f}) zeigt, liegt hier tatsächlich gar nicht mehr die
alte Relativform des sdm-f vor, sondern die gewöhnliche Form
dieses Tempus, die uns in den kopt. Kausativa erhalten ist (uecıog,
uecıe-). Das e beruht also wahrscheinlich nur auf falscher Analogie-
bildung zu den alten Relativformen zweilautigen Stammes, die
das prosthetische Aleph zeigten. Von den Zustandssätzen mit 6
(alt dw) unterscheiden sich diese demotischen Relativformen des
sdm-f aber wesentlich darin, daß sie nur nach determinierten Worten
gebraucht werden und daß das Pronomen relativum, wenn es Ob-
jekt ist, in ihnen, ganz wie bei der alten Relativform, unausgedrückt
bleibt: 2 ha r-dj-k nj „das Silber, das du mir gabst“ (Relativ-
form) neben mn had tw dj-k s nj „es gibt kein Silber, das du mir
gegeben hättest.“
XXxIL.] I. PrıLoLoc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 6. $ 10—ı1ı. ııı
& ıı. dl’ ist ein transitives Verbum, dessen Objekt die vorher
genannten 2I Aruren sein müssen. Dieses Verbum, das eigent-
lich ‚rein körperlich Früchte „einsammeln“, „lesen“ zu bedeuten
scheint (so z.B. in Urk. 9, 18, kopt. xwwae: awa)'), liegt bei
uns, wie an den meisten anderen demot. Stellen, an denen es vor-
kommt und mit dem Determinativ der geistigen Tätigkeit ge-
schrieben ist, in übertragener Bedeutung vor, die nicht leicht
genau zu bestimmen ist. In di’ md „Worte dl’-machen“ ent-
spricht es dem yoyuerise» und scheint etwa „aufnehmen“ zu be-
deuten (s.u. Urk. 7, $ 14); das würde auch in„dem folgenden
Satze passen, wo indes auch „einziehen“ am Platze wäre: n: sp-w
r-sh-j; n-k n n’ rnp-w r(e)-wn-w dw (r) dl-w im-w r-h p> ntj sh
n-k „die Reste (Steuerrückstände), die ich dir schrieb in den
Jahren, in denen ich sie aufnehmen (oder einziehen) sollte gemäß
dem, was dir geschrieben ist“ Eleph. 7, 13/14. Von der Abfassung
eines Briefes scheint es zu stehen in m dl’ s p w:h t: 3j-.t „laß
(oder: möge) die Antwort des Briefes sich d2‘'- machen“ Corp. pap.
ü 3, ıı.
Von Ländereien, wie in unserem Falle, erscheint es gebraucht
in den Flurbezeichnungen: p> di’ rsj „das südliche d}‘“ Eleph. 4, 14,
griech. wiedergegeben IIerAxgäg (Rubensohn, Griech. Pap. von
Elephantine S. 66) und »> dl’ mhtj „das nördliche di!’“ Griff.
Ryl. DI 408, wo das Wort in beiden Fällen mit dem Determinativ
der geistigen Tätigkeit versehen ist. In der von Spiegelberg
zur ersteren Stelle herangezogenen hierogl. Schenkungsurkunde
von Edfu werden sowohl eben diese Ausdrücke, als auch das
Wort £!’ (wie es dort geschrieben ist) allein, im Singular wie im
Plural, von Tempelländereien gebraucht, mit dem Landdetermina-
tiv geschrieben. Diese Stellen zeigen klar, daß dort nicht etwa
an eine „Einziehung“ oder Konfiskation von Tempelgut durch den
Staat, eine Säkularisation, gedacht werden kann, wie es bei uns
hier der Fall zu sein scheint, sondern eher um eine entsprechende
Maßregel zugunsten des Tempels, eine Überweisung des Landes
ı) Revillout’s Identifikation von di“ mit boh. xaAO „deponieren“ (sah.
TORE, TAAW=) ist lautlich unmöglich; es müßte dann gl‘, nicht dl” geschrieben
werden. Die von Spieg., Demot. Pap. von Elephantine S.7 nachgewiesene hierogi.
Schreibung #“ zeigt, daB das demot. d auf ein älteres © zurückging, wie das X in
ZWWAG.
112 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. (XXXT.
an das 'Tempelgut. Übrigens könnte auch in allen Fällen eine
andere Maßnahme gemeint sein, die in unserem Falle, dem '$ im-w
„Rufen in bezug auf sie“, vorherging, wie „Enteignung“, „Kataster-
aufnahme“, „Seyuestrierung“, „Versteigerung“ o.&.
& 12. Auf »-dj.t „daß“, (eig. „um zu veranlassen, daB“) mußte
ein Verbunı im sdm-f folgen. Davon scheint, dem dj-t zunächst,
ein 3 deutlich erhalten zu sein. Da kein Punkt darunter steht
und da es etwas flach gedrückt erscheint, so wird voraussichtlich
noch ein anderes Zeichen darüber gestanden haben. Es kommen
also wohl in Bgtracht: 13 „festsetzen“, 98 „teilen“, '$ „rufen“ Zu
den beiden ersteren Worten paßt der Rest des nächstfolgenden
Zeichens nicht (vgl. Griff. Ryl. II 351. 406), wohl aber zu ‘3,
vgl. Urk. 15, 6 (Griff. a.a.0. 337).
Dieses Verbum kommt in den demot. Rechtsurkunden häufig
in der Bedeutung „Anspruch erheben“ (vgl. die Ausdrücke „rekla-
mieren“, &rx«Asiv) vor, wobei das, was beansprucht wird, durch die
Präposition der Beziehung rn (dm- mit Suffixen), die Person, gegen
die der Anspruch erhoben wird, durch m-s: „hinter“ ausgedrückt
wird; man sagt also „hinter jemand rufen in bezug auf etwas“,
gerade so, wie man sagt: „hinter jemand sein in bezug auf etwas‘
(s. ob. Urk. ı, $ 37a), vgl. Urk. ı5, 16 ($ 4ob).
a) In der Lücke hinter den Resten von '$ „rufen“ ist nun
gerade so viel Platz, um das notwendige Subjektssuffix dazu und
den Ausdruck im-w „in bezug auf sie“ (die „2ı Aruren“) auf-
zunehmen. Man wird also aller Wahrscheinlichkeit nach r-dy-!
s-[w im-w] „damit man rufe in bezug auf sie“ d.h. „sie rekla-
miere“, „beanspruche“ zu lesen haben. Statt 3-w etwa zu lesen
"$-j „daß ich rufe“ verbietet der Raum; auch '$-%k „daß du rufest“
ist nicht möglich, da das k dann unter dem '$ stehen müßte.
Von wem die Reklamation der „Äcker“ ausging, ist also
nicht gesagt. Über eine mögliche Hypothese s. die Ausführungen
von Partsch.
8 13. Die Worte hnw n’ !h-w Pr-: „von den Äckern des
Königs“ wird man a priori ebenso wie in den Urkunden ı bis 5
als partitiven Ausdruck zu den eingangs genannten Landstücken
(21 Aruren) aufzufassen geneigt sein, und das um so mehr, als
auch an unserer Stelle das, was darauf folgt, auf den ersten Blick
ein Relativsatz zu sein scheint, der die Beziehung des Redenden,
xxx] I PuıLoLoc. TeıL. ı. KOMMENTAR. ÜBK. 6. 8 12— 14. 113
Teos, zu jenen Landstücken angibt. Die „2ı Aruren“ würden
dann aber schon ursprünglich, vor ihrer Einziehung und Rekla-
mation zu Königsländereien gehört haben. Es wäre dann schwer
zu verstehen, weshalb ‚ihr Wert“ an den Tempel zu zahlen ist,
der dadurch doch als wahrer Eigentümer der betr. Ländereien
erscheinen muß.
Man wird daher die Worte hnw n: :h-w Pr- > wohl eher mit
dem vorhergehenden Relativsatz in der Weise zu verbinden haben,
daß man „unter die Äcker des Königs“ übersetzt. Die „2ı Aruren“
werden dann, also erst jetzt infolge der Reklamation, unter die
Masse des Königslandes gezogen.
8 14. rir-j nk r(= N) Sp-dr(-t) im-w „ich habe dir Hand-
nehmen getan in bezug auf sie“ würde man zunächst als Relativ-
satz zu n’ :h-w Pr-': „die Äcker des Königs“ ansehen, wie er in
den Urkunden ı bis 5 auf die Worte hnw n» >h-w Pr-: „von
den Äckern des Königs“ folgte. r-ir-j wäre dann die oben $ ıo er-
örterte Relativform des sdın-f mit prosthetischem r (e). Nachdem
wir zu dem Schlusse kamen, daß jene Worte „von den Äckern
des Königs“ hier aber mit dem vorhergehenden Verbum „rekla-
mieren‘‘ zu verbinden sind, ist das unmöglich. Denn unter die
Königsäcker, für die Teos früher Bürgschaft geleistet hatte, konnten
die 21 Aruren doch schwerlich kommen.
Man wird daher die Worte r-ir-j $p-dr.t vielmehr als selb-
ständigen Aussagesatz „ich habe Bürgschaft geleistet“ aufzufassen
haben, wie in den ganz analogen Stellen, die Urk. 8, $ ı8 und
Urk. 17, 8 34 erörtert sind. Dann muß sich das im-w „in bezug
auf sie“ natürlich nicht auf die „Äcker des Königs“ beziehen,
sondern auf die „2ı Aruren“: „Die 2ı (Aruren) Acker .... ich
habe Bürgschaft geleistet in bezug auf sie“.
Diese Bürgschaftserklärung kann hier, wo ihr unmittelbar
die Erklärung des Bürgen folgt, daß er zur Zahlung verpflichtet
sei, nur den Sinn einer Berufung auf frühere Bürgschaftsleistung
als die Ursache zu dieser Zahlungsverpflichtung haben.
r-irj könnte nach seiner Schreibung auch der Imperativ apı
„tu“ sein (vgl. Mag. Pap. Index Nr. 95, Petub. Gloss. Nr. 32c mit
A statt r), das folgende n-k „dir“ Dativus ethicus dazu, wie er
sich auch im Kopt. bei Imperativen noch findet (Stern, Kopt.
Gramm. $ 503 a.E.) und im älteren Ägyptisch gerade n ir „tu“
Abhandi.d.K. 8. Gesellsch. d. Wissensch., phil.-hist. Kl. XXXLU.
II4 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. (XXX.
mit Objektsinfinitiv üblich war (Verbum II 8497). Eine solche
Auffassung ist ja aber durch den Zusammenhang völlig aus-
geschlossen.
a) Der Dativ n-k „dir“ bezeichnet hier die Person, die die
Bürgschaft entgegennimmt, also den Gläubiger; ebenso in Urk. 17,
8 23 und vereinzelt auch im kopt. n-sTwpı nak N-ınwx „wir bürgen
dir für Henoch“ (Kopt. Nr. 43b) statt des gewöhnlicheren erooT«
:NTOTKk „in deine Hand“.
b) Vor dem Ausdruck $p-dr-t „Handnehmen“ steht anscheinend
die Präposition r, die hier eigentlich nicht hingehört. r mit dem
Infinitiv und der einfache Infinitiv wechseln im Demot. häufig
miteinander (z.B. in der Formel Urk. ı, $ 20d, wo gerade in
unserem Texte das r steht), aber es scheint doch, daß das r
dabei eben nur da auftritt, wo es auch wirklich gesprochen
wurde, und daß der bloße Infinitiv nur auf einer defektiven
Schreibung beruht, wie sie ja für r so oft zu beobachten ist.
Dann findet sich aber auch ein scheinbares r vor dem In-
finitiv wie vor anderen Nomina nicht selten, wo eigentlich » stehen
sollte und sonst auch oft genug steht (z.B. Urk. 4, $ ı3) Ein
solches » würde bei uns im Kopt. in der Tat am Platze sein, wo
das Objekt 3p-dr-t von dem Verbum ırj „ich habe getan“ durch
n-k „dir“ getrennt ist. Auch im Demot. wurde in derartigen
Fällen das Objekt gewiß schon ebenso angeknüpft, ist doch die
Existenz der Objektsumschreibung durch n (dm- mit Suffixen) für
das Demot. gut bezeugt (s. Urk. 9, $ 55a). Wenn das n da, wo
es zu erwarten ist, also auch in Fällen, wie dem unsrigen, so selten
ausgeschrieben erscheint, so wird das voraussichtlich eben deshalb
geschehen, weil es als selbstverständlich angesehen wurde.
c) Die Gruppe, für Sp-dr-t „Handnehmen“ las Spieg., augen-
scheinlich unter einer momentanen Sinnestäuschung, db-s, das er
nicht übersetzte, aber offenbar als db>-s „es zu ersetzen“, „es be-
zahlen“ (Toosec) faßte. Das gibt keinen Sinn und ıst paläogra-
phisch völlig unmöglich. Der Schluß der Gruppe zeigt das Wort
dr-t „Hand“ in aller Deutlichkeit; der senkrechte, unten links um-
gebogene Strich, den man meist dabei findet, ist hier mit dem
deutlichen Zeichen für Körperteil, das er sonst allein zu vertreten
scheint (s. ob. Urk. ı, $ 31) verbunden, vgl. die Schreibungen
Urk. 7,6. Kairo 30605, 1,6 = 30606, I, 7 = 31178, 1,6 (rn-)
zxxU.] I. PnrLoLoc. Teıt. 1. KoMMENTAR. ÜRR. 6. 8 14a—c. Iı5
30613, 18 (TooTk). Eleph. ıı, 10 (Toorn), sowie die Schreibung
von rd-wj „Füße“ Rein. 4, 19.
Das 3p „nehmen“ vor dr.t „Hand“ ist etwas verstümmelt.
Das erste Zeichen sieht jetzt fast wie dj-t „geben“ aus, doch ist
der schräg nach oben führende Strich länger und stärker als der
Querstrich bei dj-t in Z. 5 und Z. ıı, und unter dem horizon-
talen Strich fehlt jede Spur des unteren Endes dieses Querstriches,
das doch notwendig auf dem erhaltenen Teile des Papyrus sicht-
bar sein müßte. Das verstümmelte Zeichen ist vielmehr gewiß
das Wortzeichen für 3» „nehmen“; die linke Hälfte des Hori-
zontalstriches fand sich auf einer umgeklappten Ecke, zusammen
mit anderen Strichen, die die vorher verstümmelt erscheinenden
Begleitzeichen von 3» (Determinativ) vervollständigten. Der linke
wagerechte Strich des 3p ist in einer Lücke (mit einem nicht her-
gehörenden Fetzen gefüllt) verloren. Zu der Form, die das Zeichen 3»
hier hatte, vgl. Ryl. ııC, 3.
Der Ausdruck ir $p-dr-t „Handnehmen tun“, der hier das ein-
fache $p dr-t „Handnehmen“ zu vertreten scheint, liegt uns im
Kopt. in der Ausdrucksform, die der bohair. (unteräg.) Dialekt für
„bürgen“ (Infinitiv) verwendet, vor: ep-nsrwpı (mit Umsetzung
von $p, die den Glauben zur Folge hatte, daß das n der bestimmte
Artikel sei, s. ob. Urk. ı, $ 31). Man kann dabei in beiden Fällen
zweifeln, wie das 3» dr-t grammatisch aufzufassen sei, ob es, wie
oben angenommen wurde, der nominal gebrauchte Infinitiv sei,
also „Handnehmen tun“ = „Bürgschaft leisten“, oder das Wort
für „Bürge“ enthalte, das ja ebenso aussieht, also „Handnehmer
machen“ d.i. „Bürge sein oder werden“. Diese Bedeutung „etwas
sein“ oder „etwas werden“ hat das Verbum /r „tun“ ja häufig im
Demot. wie im Kopt. (Stern, Kopt. Gramm. 8. 315), vgl. ir nb
„Herr werden“ Ryl. 9, ı6, ı3 (vgl. Griffith zur Stelle); ir w’b
„Priester werden“ Ros. 9. Berl. 3090, 2; Zr m: „neu werden“ dve-
veovodaı BRos. 20 USW.
Daß die Umschreibung mit ir „tun“ an unserer Stelle nicht
etwa als eine grammatische Erscheinung aufzufassen ist, wie die
Umschreibung der verlorenen sdm-f Formen im Neuäg. durch
irj-f sdm „er tat hören“ bei inflexibel gewordenen Verben oder
die Umschreibung der verlorenen Tempora im Kopt. bei allen
Verben durch ay-cwru „er tat hören“, pey-cwrü „daß er hören
ge
116 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXL.
tue“ (in ua-, Ta-, T-peycwru), zeigt der Dativ n-k „dir“, der sonst
hinter $p-dr-t stehen würde, bei Verben, die aus ir „tun“ mit
einem Nomen bestehen, aber voranstehen muß, vgl. r-irj (apı) nJ
w:h „gib mir Antwort“ Mag. Pap. 7, 7 (von ep-orw „antworten“);
nt; iw-f (r) ir n-k isw „der dir gezahlt werden wird“ Ryl. 41, 4
(von ir sw „gezahlt werden“, s. u. $ 17).
d) im-w „in bezug auf sie“ (uuoor) entspricht dem Gebrauch,
den Gegenstand, für den gebürgt wird, durch n einzuführen (s. ob.
Urk. ı, $ 33d), und findet sich ebenso im Kopt. bei ep-nsTwpı
(Kopt. Nr. ı; vgl. ebenda Nr. 2. 19).
& 15. Der schräge, wie die Präposition r aussehende, Strich
hinter im-w gehört ohne Zweifel zu dem Worte (w-s „es ist“, das
das Folgende zu der oben Urk. ı, $ 20 besprochenen Verpflichtungs-
formel iw-s mtw-k (uTar) -wjj ergänzt.
& 16. Der Verpflichtungsformel folgt hier der Infinitiv mit
ausgeschriebener Präposition r „zu“. — Die Verbindung r-dj-t „zu
veranlassen (daß)“ hier etwa in ihrer abgegriffenen Bedeutung
„daß“ (s. ob. Urk. ı, $ 37a) zu nehmen und zu übersetzen: „es
liegt mir dir gegenüber ob, daß der Wert gezahlt werde“, ver-
bietet wohl der Sinn. Es scheint doch durchaus notwendig, daß
hier der sich Verpflichtende als Subjekt der Leistung bezeichnet
sei, wie das ja nachher in Z. ro auch ausdrücklich vorausgesetzt
erscheint.
8 17. Der Ausdruck ir isw, der hier augenscheinlich „gezahlt
werden“ bedeutet (so schon Spieg.richtig, wenn auch noch zweifelnd),
findet sich im Demot. auch sonst nicht selten in dieser Bedeutung
resp. der entsprechenden „geliefert werden“: n» hd-w d.ir') ır isw
„die Silberlinge, die gezahlt wurden (oder: werden sollten)“ Kairo
30717, ı (s. dazu Urk. 14, $ 18d); n’ dbj-w d-ir') ir isw (r-)d-t NN.
„die Ziegel, die geliefert wurden (oder: werden sollten) in die
Hand des NN.“ Ostr. Straßb. (Spieg., Pap. d&mot. Reinach p. 188);
I) d-ir ist Partizipium mit dem Aleph prostheticum, dessen neußg. Schreibung
\ AN im Demot. gleiches Aussehen wie | @ im bekommen hat und daher von den
Neueren (Spiegelberg, Griffith) wie auch von den Ägyptern der römischen
Zeit (vgl. Rhind. 1ıd 9) irrig dafür gehalten worden ist. Auch diese Partizipien
mit Aleph prostheticum stehen wie die Relativformen des sdm-f (s. ob. $ 10) nur
in determinierten (und in der Regel perfektischen) Relativsätzen ohne Ausdruck des
Pronomen relativum, das eben das in ihnen latente Subjekt ist.
xxxIL.] ]. PuıLoLoc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 6. $ 14c—ı7. 117
p> sw ntj dw-f (r) ir n-k isw “wjj hnw p° sw 187", ntj hrj „die
(Artabe) Weizen, die dir geliefert werden wird zu meinen Lasten
von den 187"), (Artaben) Weizen, die oben sind“ Ryl. 41,4; n:
hd-w ntj dw-w (r) ir isw r-d-t-n „die Silberlinge, die in unsere
Hand gezahlt werden werden“ Eleph.11,9a.E.; vgl. ferner Urk. 14,14
($ 1ı8c). Spieg., Krugscherben Gloss. Nr. 301.
Andererseits bedeutet eben dieses ir ısw an anderen Stellen
aber ebenso zweifellos auch „zahlen“, „liefern“, s.u. Urk.9, $ sıc.
Das erklärt sich nur, wenn das Wort isw, dessen Lesung Spiegel-
berg aus den Schreibungen für (33 „Grab“ Rhind. Gloss. Nr. 44
ermittelt hat (Äg. Ztschr. 37, 40), „Zahlung“ bedeutete. Dann
mußte, da das Verbum ir „tun“ sowohl „etwas tun“, „machen“,
„vollziehen“ bedeuten konnte wie „etwas sein“, „werden“ (s. ob.
$ 14d), ir isw „Zahlung machen“ von Personen gesagt „zahlen“
bedeuten, von Sachen gesagt aber „gezahlt werden“ (eig. „Zahlung
bilden“).
Zu dieser Definition von isw paßt auch durchaus die Anwen-
dung des Wortes in der Bedeutung „Zahlungsausweis“, „Quittung“,
die möglicherweise die ältere war, s. Urk. 9, 8 74d. — Selt-
samerweise hat das Wort, das ım Demot. noch Maskulinum
ist (iw-f 'h in der a. a. O. besprochenen Formel), niemals die Be-
deutung „Bezahlung für“, „Entgelt für“, die sein mutmaßliches
altäg. Äquivalent & RS isw und sein kopt. Äquivalent acor
sahid. fem. (ruun Matth. 27, 6 Act. 5, 2. 7, 16; rue Act. 4, 34)
haben. In den Fällen, wo diese Worte gebraucht werden, ge-
braucht das Demot. entweder db’-hd „Geldbezahlung“ (z. B. in den
Ausdrücken für „kaufen“ und „verkaufen“ Urk. ı2, $ 24), oder swn
(corn-) „Wert“ oder 3-t „Tausch für“ (»sBew).
An unserer Stelle könnte der kausative Ausdruck dj-t ir x.
isw „veranlassen, daß x. gezahlt werde“, nach dem folgenden
Satze „der Silberling, den ich nicht bringen werde“ zu schließen,
vielleicht nur die Bedeutung „zahlen“ haben. Da sich diese aber,
wie gesagt, anderwärts auch für ir isw selbst belegen läßt, und
da sich auch oben (Urk. 4, $ 28d) in einem ähnlichen Falle ein
entsprechender Ausdruck „zahlen lassen“ statt des zu erwarten-
den „zahlen“ fand, so ist der Ausdruck doch wohl wörtlich zu
nehmen.
118 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. (XXXIL
& 18. Das Wort swn, das Spieg. scharfsinnig und unzweifel-
haft richtig in den Zeichen hinter ir erkannt hat, ist so ge-
schrieben, daß das » mit dem unten nach links gebogenen w in
einer Schleife ligiert ist. Dann folgte nicht das Determinativ des
Silbers, das in unserem Texte eine sehr charakteristische Form hat,
sondern das Menschendeterminativ, das in '$ „rufen“, kd „bauen“,
hms „sitzen“, sw „hüten“ und für das „Kind“ gebraucht wird,
und das sich auch Ryl. ı5A, ı. 16, 7 und sonst bei unserem Worte
findet (Griff. Ryl. Il 384). Die Schreibung wird auf einer falschen
Etymologie beruhen, die in dem Worte eine Form des Verbum s’w
„hüten“ erkannte s. u. Urk. ı0, $ 29d.
Das auf „die 2ı Aruren“ zu beziehende Suffix w, das man
in der Phot. vermißt, fand sich im Original, nachdem eine um-
geklappte Ecke des Papyrus in ihre ursprüngliche Lage gebracht
war, richtig vor. Die Femininalenduug, die in den oberäg. Ur-
kunden davor bezeichnet zu werden pflegt (entsprechend der sah.
Form corwT:), ist hier nicht bezeichnet (vgl. boh. coren: ?).
Das Wort, dem in den griech. Urkunden rıun entspricht, be-
deutet nicht eigentlich Preis im Sinne von Kaufpreis, wie man
es in den Kaufverträgen aufzufassen geneigt ist, sondern „Wert“,
z.B. p> phjntj tjr swn»h dr-f „die übrigen Unkosten, die sich
auf den ganzen Ackerwert beziehen“ (Eleph. 2, 6 = Urk. 13 bis);
swn n:j-t nkt-w n s-hm-t „der Wert deiner Frauensachen“ Griff.
Ryl. III 269, no.9. So gewiß auch in den Kaufverträgen, wie wir
ja auch von „der Valuta“ reden: „du hast mein Herz zufrieden-
gestellt“ n swn t’j-J dni-t 2-t „durch den Wert meiner 2 Anteile“
Ryl.45A, 7; np’ han swn ntj nb ntj mtw-j (nTaı) „durch das
Silber des Wertes alles dessen, was mir gehört“ Ryl. ııA, ı (ähn-
lich Rein. 6, 9, wo Spieg. irrig pj statt hd las); n swn-t-f n hd
„durch seinen Wert in Silber“ passim. Auch im Kopt. scheint
die richtige Bedeutung des Wortes „Wert“ zu sein, so z.B.
Act. 19, 19 (wo der Wert «ai rıuei der verbrannten Bücher fest-
gestellt wird) und in der häufigen Redewendung e nawe-corntg,
„dessen Wert viel ist“ für „wertvoll“, „kostbar“ (Peyron, Lex. 205).
a) Dem eben zitierten Ausdruck swn n hd „Silberwert“, „Wert
in Silber“, d.i. Geldwert, entspricht nun offenbar das swn (n) kmt
n 24 „Wert in Kupfer von 24“ an unserer Stelle, d. i. Wert in
Kupfergeld zum Kurse von 24 Kite Kupfer \ößoAor) = 2 Kite Silber
xXxIL) I. Pnıoroc. TEıL. ı. KoMMENTAR. URK. 6. $ 18—20. 119
(1 oterig = '/, Silberling); vgl. zu diesem in den griech. Urkunden
durch die Formel Anyoueda eig rovV Orerijo« 6BoAodg x0’ ausgedrückten
Kursverhältnis Spieg., Pap. demot. Reinach p. 184. Griff. Ryl. IH ı37
und unten Urk. 10, $ ı5. — In dem Ausdruck swn n hmt „Kupfer-
wert“, der auch in Urk.ı4 ($ı5) mit ausgeschriebenem n wieder-
kehrt, hat das Wort khmi „Kupfer“ offenbar schon die allgemeine
Bedeutung „Geld“ wie im kopt. zount. Im Unterschied dazu be-
zeichnet im Folgenden hd „Silber“ (eig. hd dbn „Pfund Silber“),
wie das kopt. zart, eine bestimmte Geldeinheit, die in Silber oder
Kupfer gezahlt werden konnte, den aryenteus = 20 Silberdrachmen;
etwa wie das englische Pfund Sterling urspr. ein Pfund Silber be-
deutete, heute aber eine Geldeinheit (= 20 Schillinge) ist, die in
Gold, Silber oder Papier gezahlt werden kann.
b) Das Suffix 3. plur. bei dem Worte swn „Wert“ bezieht
sich auf das am Anfange genannte t> 21 >k „die 2ı Aruren (Acker)“,
sodaß hier also von „dem Werte der 2ı Aruren“ geredet wird.
Das zeigt, daß es sich nicht um eine Verpachtung, sondern um Kauf
oder um eine Entschädigung für den Verkehrswert der Sache handelt.
Über das Verhältnis, das zwischen den hier genannten
6 Silberlingen pro Arure und den oben in Urk.4 und 5 als Pacht-
zins für ı Arure „Grasland“ genannten ıo resp. 5 Silberlingen
anzunehmen ist, s. Partsch.
$& 19. Vor den Worten p: irpj „des Heiligtum“, womit ver-
mutlich der Tempel des faijumischen Ortsgottes Suchos gemeint
sein wird, ist eine Präposition zu ergänzen, vermutlich r „an“, wie
in Z. 10, vgl. dazu oben Urk. ı, $ 24d. Da das Wort isw auf einem
Bruchstück steht, das jetzt nicht in seiner richtigen Lage steht,
ist es nicht unmöglich, daß das r tatsächlich ausgeschrieben war.
— Der schräge Strich unter dem Zeichen für isw gehört zu diesem,
vgl. die Schreibungen AZ Urk. 14, 14, rr Kairo 30615, 17, ad
- Rein. ı, 17, € Ryl. 41, 4.
$20. in hd 6 r ı :h „je 6 Silberlinge auf ı (Arure) Acker“,
wie in Urk. 4 ($ 24), hier als Apposition zu swn „Wert“ auf-
zufassen. Die Zahl ı ist mit dem Zeichen für :k „Acker“ ligiert,
ähnlich wie Ros. 17. 18 (s. ob. Urk. ı, $ 16c). Hinter dem Ganzen
ein freier Zwischenraum, ehe die Zusammenrechnung des Gesamt-
betrages folgt.
120 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI.
& 21. Die Zahl 60 hatte die von Griff. (Ryl. III 416) aus
Ryl. 16, 7. 20, 5 belegte Form; was der wunderliche freischwebende
Haken rechts oben bedeutet, ist unklar.
Das obere Stück der Zahl 3, die in der Phot. verstümmelt
erschien, fand sich auf einem von seiner Stelle gerückten Bruch-
stückchen wieder.
8 22. Vor 3:° „bis“ steht ein wie » aussehendes Zeichen, das
Spieg. r las und dazu zog. Man könnte denken, daß es zu dem
vorhergehenden '% „wiederum“ gehöre, vgl. die Form dieses Wortes
in Urk. 1,9. Griff. Ryl. HI 335. Rein. 3, 7
$ 23. Das Datum, bis zu dem der Redende die Geldschuld
zahlen will, scheint zu lauten: h>-t-sp 2-t dbd 4 :ı ssw 5 „Jahr 2,
Monat 4 der Überschwemmungsjahreszeit (Choiak) Tag 5“, das wäre
15. Jan. 203 vor Chr. und würde höchstens etwas über ı Monat
nach dem Ausstellungstage der Urkunde liegen, also wesentlich
früher, als die Zahlungstermine in Urk. ı bis 5, soweit sie be-
kannt sind,
Tatsächlich ist aber die Lesung der Jahreszeit, die von
Spieg. herrührt, nicht sicher; es könnte wohl auch $mw „Sommer-
jahreszeit“ dagestanden haben, was dann ein 8 Monate späteres
Datum gäbe (12. Sept. 203).
a) Zur Lesung des Tagesdatums vgl. Griff. Ryl. DI 419.
(Auf unserer Taf. ıo steht irrig 2 statt 5). Der senkrechte, mit
dem Zahlzeichen ligierte, Strich vertritt das sonst wie die Femi-
ninalendung ? aussehende Zeichen für Tag. Unser Schreiber macht
auch das Femininalzeichen selbst beim Ligieren so einem senk-
rechten Striche gleichend (s. u. $ 26c). — Spieg. las stattdessen
zweifelnd ntj hrj „welcher oben ist“, und bezog dies auf das
Datum am Kopf der Urkunde, das er ebenso wie hier las. Nach
Lage der Dinge ist es aber unmöglich, daß dieses Datum gemeint
sei. In der Tat sieht denn auch die Schreibung von ntj hrj ın
Z. ıo und Z. ı3 doch erheblich anders aus.
& 24. Die Klausel betreffs der im Falle der Fristversäumnis
zu zahlenden Konventionalstrafe (s. ob. Urk. ı, $ 25/6. Urk. 4, $ 30)
zeigt folgende Besonderheiten:
a) .ntj-iw bn iw-j (ereuna) steht statt nij bn ww, s. ob.
Urk. 4, $ zıb. Ä
b) in „bringen“ für das Zahlen von Geld (etwa „abführen“
XXXIL]} I. PnıLoLoc. TEıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 6. $ 21—25. 121
zu übersetzen?) findet sich auch sonst, z.B. Urk.9, 14 ($ 5ı).
Eleph. 2,5 = 3, 7 (Anhang zu Urk. 13). Thompson, Theb.
Ostraka passim (an den letzteren Stellen von der Zahlung an die
„Bank“). Das Zeichen, das das vor dem Suffixe gesprochene ?
der Femininalendung des Infinitivs (urg) bezeichnet, hat hier wie
oft die Gestalt eines unten nach links umgebogenen senkrechten
Striches und ist mit dem f ligiert.
c) Wie in Urk. 4, ıı ($ 30b) ist dem Relativsatz, der den
Fall der Nichtleistung setzt, eine Zeitbestimmung zugefügt, hier
in der Form (r) p’ ssw-hrw ntj hrj „zu dem Tagestermin, der
oben ist“. Die (von Spieg. scharfsinnig gefundene) Lesung des
durch kursive Zeichenformen und starke Ligaturen entstellten
ssw-hrw „Tagestermin“ (vgl. ob. Urk. 4, $ 27e) ist völlig sicher.
Das ntj von ntj hkrj ist mit dem letzten Strich von hrw ligiert,
sodaß es eine Schleife bildet, genau so wie das nt und das m
von miw.j in den oben Urk. ı, $ 24b und Urk. 5,85 angeführten
Fällen.
p’ ssw hrw ntj hrji „der Tagestermin, der oben ist“, ist der
übliche Ausdruck der demotischen Urkunden, mit dem auf ein
bestimmtes, bereits genanntes Tagesdatum verwiesen wird. Louvre
2436 (Rev. Chrest. 116) findet er sich z.B. (mit ausgeschriebenem
hrw „Tag“) dem Datum „Jahr ı2, Monat ı der Sommerjahreszeit,
Tag 30° als Apposition zugefügt, wo eszum zweitenmal genannt wird;
ebenso Louvre 2443 (Rev. Chrest. 247). Kairo 30602, 9 (= Rev.
Chrest. 410) bezieht sich der Ausdruck auf das Datum am Kopf
der Urkunde (18. Phamenoth) und könnte geradezu mit „am
heutigen Tage“ übersetzt werden.
d) Zu dem Gebrauch von dj-t „geben“ hier im Nachsatz statt
in „bringen“, das der Vordersatz hatte, s. ob. Urk. ı, $ 26.
e) In p:j-f ı'/, „sein ı'/,“ sind die Zahlen ı und '), ligiert;
„ ist wie oft mit dem schrägen Strich versehen, der die anderen
Bruchzahlen charakterisiert und dort das Wort r „Mund“ dar-
stellt, vgl. Griff. Ryl. Il 418.
8 25. Die Nachfrist ist hier nicht, wie in den früher be-
sprochenen Urkunden, in Tagen ausgedrückt, sondern durch die
Formel (n) p: dd ntj m-s’ p> ıbd (n-)rn-f „in dem Monat, der nach
dem nämlichen Monat ist“, griech. &v 5 &youdvo unvi, 8. Griff.
Ryl. DI ı51, note ı. In diesen Worten könnte man einen Wider-
122 SETHE-PARTSCH, DEMUT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [AXXM.
spruch zu dem in Z. 9 gelesenen Tagesdatum und dem darauf
verweisenden 9» ssw-hrw ntj hrj „der Tagestermin, der oben ist“
in Z. 10 finden. Daß jedoch ein solches Bedenken nicht berechtigt
ist, zeigen die Stellen Berlin 3102, 20. Ryl. 21, 15/23, sowie
zwei unpublizierte Papyri aus Gebelen (Heidelberg Korndarlehen.
Pap. Gardiner in meinem Besitz), wo überall gleichfalls erst ein
bestimmter Tag, und zwar in diesen Fällen ein Monatsletzter, als
Termin gesetzt ist (z. B. „bis zum Jahre 52 Monat ı der Sommer-
jahreszeit = Pachons, Tag 30“) und nachher für den Fall der
Zahlungsversäumnis „der Monat, der nach dem nämlichen Monat ist“
als Nachfrist gesetzt wird. Besonders deutlich Louvre 2436 (Rev.
Chrest. 117), wo die Nachfrist lautet: n h’-t-sp ı2 Öd 2 Smw p:
ibd ntj m-s’ p> dbd (n-)rn-f „im Jahre ı2 im Payni, dem Monat,
der nach dem nämlichen Monat ist“, nachdem vorher als Termin
der Leistung (ssw-hrw „Tagestermin“) der 30. Pachons (d.i. der
letzte Tag des dem Payni vorangehenden Monats) genannt war;
entsprechend Pap. Marseille (Rev. Chrest. 301/2).') Vgl. auch
Urk. 14, 25/26 ($ 55). Nach den oben angeführten Beispielen
muß es so scheinen, daß diese Art der Nachfristangabe mit dem
nächsten Monat speziell dann üblich gewesen sei, wenn der
Zahlungstermin auf den letzten Tag des Monats fällt (vgl. dazu
Urk. ı, 827 und 10, $ 43). Bei uns ist das nun ja nicht der Fall.
a) In dem Worte idd „Monat“ ist das obere Zeichen mit dem
unteren ligiert, und zwar anscheinend beide Male verschieden.
Der Unterschied dürfte sich so erklären, daß das Wort das erste
Mal mit dem vorausgehenden Artikel 2»: verbunden war (Ver-
bindung wohl verblaßt), das zweite Mal nicht.
b) Der präpositionelle Ausdruck »-rn-f „in seinem Namen“
(zur Schreibung vgl. ob. Urk. ı, $ 2ıi) hat da, wo er attrıbutiv
zu einem determinierten Nomen gesetzt ist, die Bedeutung eines
Demonstrativs; vgl. n p’ dd (n-)rn-f Ev rovrm to umvi Kanop.
Tanis 57 (hierogl. m ıdd pn „in diesem Monat“). Man übersetzt
ihn am zutreffendsten wohl durch „der nämliche“, „derselbe“;
mitunter paßt auch „der genannte“, wie meist übersetzt wird, ob-
gleich das eigentliche Äquivalent hierfür in Demotischen ntj hrj
ı) Der Strich hinter den Worten idd 4 >h „Monat 4 der Überschwemmungs-
jebreszeit‘ (Choiak) bei Revillout ist natürlich zu streichen.
xxxI.) I. PmLoLoc. TEıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 6. $ 25—26. 123
„der oben ist“ ist. Zuweilen findet sich der Ausdruck auch zu
einem Gegenstande gesetzt, der vorher noch gar nicht genannt
war; dann ist „der betreffende“ die passende Übersetzung, vgl.
Urk. 14, 26 (8 55).
8 26. Die Klausel, die wir in Z. 12/13 in verstüämmeltem Zu-
stande lesen, lautet in anderen Urkunden so: bn tw-j (r) rh dd dr
n-k p> hp p» sh ntj hrj (r= epe) p° sh ntj hrj n-d-t-k „nicht werde
ich sagen können: „„ich habe dir das Recht der Schrift, die oben
ist, getan“ “, solange die Schrift, die oben ist, in deiner Hand ist“
Kairo 30604, 10 (Ammendienstverpflichtung). Rev. eg. 3, pl. 4 zu
p. 131 (Pachtvertrag). Pap. Marseille (Rev. Chrest. 302, Gelddar-
lehen, mit ausgeschriebenem r vor dem Zustandssatz). Louvre 2429
(Rev. Chrest. 276, Getreidedarlehen, mit ausgeschriebenem iw);
dgl. mit t’ smbl (6 ouußoAov) statt p> sh „die Schrift“ Ryl. 21, 25/26')
(Getreidedarlehen, mit ausgeschriebenem w), Var. t- smbwl-t oder
b smbwl:-t in einem Papyrus aus Gebelen, im Besitze meines
Freundes Gardiner (Getreidedarlehen); oder mit p: shn „der Pacht-
vertrag‘ Urk. 9, 2ı ($ 75).
Eine abweichende Fassung der Klausel lautet: [br] !w (r)
rh dd ir-j n-k r-h md nb ntj hrj r (epe) p! sh ntj hrj (n-)d-t-k „nicht
werde ich sagen können: „„ich habe dir getan gemäß allen Worten,
die oben sind“‘, solange die Schrift, die oben ist, in deiner Hand
ist“ Rein. 4, 23/24 (Gespannleihvertrag). [Ebenso mit t- 5-t „der
Brief“ für die Urkunde auch Urk. 22, 9]. — Mit der oben Urk. 5,
& ıı erörterten Klausel verbunden liegt sie vor in: bn dw-n (r)
rh dd tw-n (= dj-n) n-k n> sw-w ntj hrj ir-n n-k p- hp n p> sh ntj
hr r (epe) p> sh ntj hrj n-d.t-k „nicht werden wir sagen können:
„wir haben dir die (Artaben) Weizen, die oben sind, gegeben,
wir haben dir das Recht der Schrift, die oben ist, getan““, so
lange die Schrift, die oben ist, in deiner Hand ist“ Rein. 3, 16/17
(Getreidedarlehen). Anderwärts hat der Hauptsatz auch nur die
Fassung jener Klausel: bn dwj (r) rh dd twj (= djj) n-t hd im-w
r (epe) p> sh ntj hrj n-d-t-t „nicht werde ich sagen können: „„ich
habe dir (Weib) Silber davon gegeben““, solange die Schrift, die
oben ist, in deiner Hand ist“ Leid. 373a, 6 (Leemans Mon. pl. 186,
ı) Daß smbl zu lesen und dies dem griech. ouußoAov entspricht, hat Spiegel-
berg, Rec. de trav. 33, 192 gezeigt. Spieg. übersetzt nicht ganz zutreffend
„Quittung“ statt „Schuldschein“, „Schuldurkunde“, „Schuldausweis“.
124 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN.. [XXXU.
Heiratsvertrag); entsprechend in Darlehnsverträgen aus der Zeit
des Darius Berlin 3110 (mit ausgeschriebenem dw). Rev. Not.
des pap. arch. 415. 442; sowie der Ptolemäerzeit Louvre 2436
(Rev. Chrest. 119, mit dw).
Hier wird also die Rückgabe der vom Schuldner oder Dienst-
verpflichteten ausgestellten Vertragsurkunde nach Erfüllung des
. Vertrages vorausgesetzt. Unsere Klausel bestimmt, daß diese
Aushändigung an den Schuldner als Beweis für die Erfüllung, die
Nichtaushändigung als Beweis für die Nichterfüllung gelten soll.
Stammt unsere Urkunde wie Urk. 7 aus dem Archiv des Empfängers
Pa-wetis, so müßte der Aussteller demnach seine Verpflichtung
nicht erfüllt haben, da es sich bei unserem Stück nach $ 29 nicht
etwa um eine zu den Akten genommene Kopie des Originals
handeln kann.
a) r-bn dw für bn iw-j (una), 8. oben Urk. 5, $ ıra. — Das
negierte Futurum III kann auch hier wieder, wie so oft, durch
„ich soll nicht“ übersetzt werden, s. ob. Urk. 4, $ 27a.
b) Nach den oben angezogenen Paralleltexten unterliegt es
keinem Zweifel, daß hier am Ende von Z. ı2 auf n-k „dir“ nichts
mehr gefolgt ist. Seltsam ist die Stellung dieses Wortes; es ist
sehr klein und eng an, z.T. sogar über das j von ir-j „ich habe
getan“ geklemmt, wie wenn auf dem Blatte kein Platz mehr ge-
wesen wäre, was doch in Wahrheit kaum der Fall gewesen sein
kann. Ähnlich auch in Urk. 8, 7, wo gleichfalls kein Platzmangel
war. Es muß dies also wohl eine übliche Schreibweise für die
gewiß oft vorkommende Verbindung {rj n-k gewesen sein. In 2.6
unserer Urkunde ist das n-k aber nicht so gestellt.
c) An Stelle des gewöhnlichen sh „Schrift“ fanden wir in unserer
Klausel bisweilen auch andere Ausdrücke zur Bezeichnung der betref-
fenden „Urkunde“ verwendet. Bei uns steht ein fem. Wort mit dem
Zeichen der Pflanze, dem Determinativ für Schriftstücke, und versehen
mit dem Femininalzeichen ? (hinter dem Determinativ), das mit dem
folgenden ntj hrj „die oben ist“ ligiert und dabei fast zu einem senk-
rechten Striche gereckt erscheint Das eigentliche Wortzeichen vor
dem Determinativ war ın der Phot. undeutlich. Es ließ, wenn man
$° „bis“ in Z.9 verglich, an $°-t „Brief“ denken, das wir in Urk. 4
und 5 für „Urkunde“ angewendet fanden, und das auch hier gut passen
würde. Andererseits scheinen die Schriftzüge aber auch dem charak-
xXXIL) I PrmoLoc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 6. $ 26—27. 125
teristischen Zeichen für k „Leib“ zu ähneln, das in der Tat als
Ausdruck für Schriftstück vorkommt (h „Abschrift“ dvriygagonr),
selbst aber niemals mit dem Determinativ für „Schriftstück“ ver-
sehen wird und nur in Verbindung mit einem anderen Ausdruck
für „Schriftstück“ gebraucht wird (s. Urk. 14, $ 44). Das Original
ließ denn auch keinen Zweifel daran, daß wirklich 3°.t „Brief“ zu
lesen ist.
d) Das iw (epe), das den nominalen Zustandssatz einleitet
(s. ob. Urk. ı, $ 29), ist in den oben mitgeteilten Parallelstellen
bald richtig (historisch) so ausgeschrieben, bald, wie so oft, durch
das gleichlautende r (e) ersetzt, bald ist es, so bei uns, gar nicht
bezeichnet, wie das auch sonst häufig geschieht (vgl. mein Sarapis
und die sogen. xdroyo. des Sarapis 8.93, Anm. 3), ebenso wie bei der
Präaposition r (e). Infolge dieser Auslassung folgt der Beginn des Zu-
standssatzes (Ausdruck für die Urkunde) dann unmittelbar dem gleich-
lautenden Schluß des Hauptsatzes und ist daher von den früheren
Erklärern bisweilen irrig als Dittographie angesehen worden.
Revillout macht, in völliger Verkennung des Zusammenhanges,
aus dem Zustandssatz einen selbständigen Aussagesatz, wodurch
beide Sätze sinnlos werden mußten.
e) n-d-t-k „in deiner Hand“ war, wie meistens im Demot,,
ohne das, als selbstverständlich angesehene, n geschrieben. Die
Gruppe zeigt die gleiche Schreibung und Zeichenstellung wie bei
(r-)d-t-k in Urk. 7, 5 und sonst.
& 27. An den Parallelstellen folgt auf die mit n-d-t-k „in deiner
Hand“ schließende Klausel nichts mehr oder es folgen andere
Dinge, die an unserer Stelle nicht passen oder nicht Platz finden,
wie die Vermögenshaftungsklausel (Ryl. 21) oder die Klausel über
die Haftung des Schuldners und seiner Kinder (Rev. Chrest. 119.
276. 302. Rev. €g. 3 pl.4 zu p. ı31). Die Worte n hir (n-Jiwtj mn
„mit Notwendigkeit, ohne Verharren“ in Z. 13 zeigen, daB in dem
verlorenen kurzen Satze, mit dem Z. ı2 schloß, nochmals von der
Leistung durch den Schuldner die Rede gewesen sein muß. Am
besten passen würde etwa miw-j ir-f n-k „und ich werde dir es
(das Recht der Urkunde) tun“ oder mtwj er n-k (r-)h-t-s „und ich
werde dir gemäß ihr (der Urkunde) tun“. Wenn dabei etwa
noch n-k „dir“ fehlte, so würde das noch besser zu den Raum-
126 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI.
verhältnissen stimmen. Reste von miw scheinen denn auch noch
auf dem kleinen Bruchstück, das in der Phot. von seinem Platze
gerückt zwischen Z. 13 und ı4 erscheint, zu stehen.
& 28. Unmittelbar hinter den letzten Worten des Urkunden-
textes folgt, von der gleichen Hand geschrieben, die Unterschrift
des Schreibers (Notars). Sein Name M:‘-r“ (Marres oder Manres)
hat ausgesprochen lokalen Charakter. Es ist ohne Zweifel, wie
Spiegelberg schon gesehen hat (Demot. Pap. von Kairo Text
S. 290), nichts weiter als eine, auch bei den Klassikern bezeugte
Verstümmelung des Namens N-m:’.t-r‘ (Lamarös), d.i. der Name
des alten Königs Amenemmes’ IlI., der als Erbauer des Labyrinths
und der Pyramide von Hawara bis in die griech.-röm. Zeit als
Schutzpatron des Faijums galt. Als Personenname kommt er in
den demotischen Papyri von Kairo, die aus Tebtynis stammen,
oft vor. Auch in den griechischen Papyri, die von dort oder
sonst woher aus dem Faijum kommen, ist er häufig. Schon dieser
Name würde es wahrscheinlich machen, daB auch unsere Urkunde
aus dem Faijum stammt, auch wenn nicht Urk. 7 lehrte, daß sie
an einen Beamten der „Meris des Polemon“ gerichtet ist.
& 29. Unter der Urkunde, durch einen Zwischenraum von ihr
getrennt, steht die Namensunterschrift des Ausstellers, der in ihr
redete, „Teos, Sohn des Horos“, von anderer Hand als der Ur-
kundentext (vgl. sh in Z. 14, die Namen in Z. 3), also ohne
Zweifel seine eigenhändige Unterschrift. Die Handschrift ist ele-
gant und wohl ausgeschrieben; sie unterscheidet sich sehr merk-
lich von den meist ungelenken Zügen der Zeugenunterschriften,
die wir sonst unter den Urkunden finden. — Diese Unterschrift
des Teos verbürgt uns, daß wir das Original der Urkunde vor
uns haben und nicht eine im Bureau des Pawetis davon genommene
Abschrift.
nn nn sn mn
xxX1.] I. PaıtLoroc. Teıt. 1. KOMMENTAR. ÜRk. 6. $ 28—Urk.7. 127
Urk. 7.
Kairo 30659 + 3uıgı.
(Text mit interlinearer Umschreibung: Taf. 11 —ı3. —
Faksimile: Taf. 67.'))
Gestellungsbürgschaft für einen im Gefängnis sitzenden
Königsbauern, aus dem März 202 vor Chr., gleicher Her-
kunft wie Urk. 6.
Veröffentlicht in Lichtdruck von Spiegelberg, Catalogue
general du Caire, Die demotischen Papyrus Taf. 49 (K. 30659),
Text S. 298 (K. 31191), umschrieben und übersetzt ebenda im
Text S. 96/7. 297/8.
Die Vermutung, daß die beiden Stücke zusammengehören,
wurde wie bei Urk. 4 durch die Wahrnehmung an die Hand ge-
geben, daß das zweite genau an der Stelle des Gedankenganges
beginnt, wo das erste aufhört. Z.ı von K. 31191 vervollständigt
auf das beste den Satz, in dem K. 30659 abbricht. Berücksichtigte
man ferner, daß beide Stücke — soweit die Photographien, die
weder in natürlicher Größe noch in gleichem Maßstabe hergestellt
sind, eine solche Feststellung erlaubten — anscheinend rechts
denselben freien Rand und in der linken Hälfte dieselbe Blatt-
klebung aufwiesen‘), daß die Zeilen gleiche Länge (nachK. 31191, 3.4,
wo die Ergänzung gegeben ist) und auch ungefähr gleichen Ab-
stand zu haben schienen, sowie, daß die Schriftformen mancher
Worte (hrw „Tag“, md „Wort“, mtwj) und Zeichen (Sufhix f, k
von hir „Notwendigkeit“ und A*-t-k „vor dir“, und Determinativ
der Tätigkeit mit der Hand in hir und Nht-t-is) eine verblüffende
Übereinstimmung oder Ähnlichkeit zeigen, so konnte man die
Zusammengehörigkeit mit größter Wahrscheinlichkeit aussprechen.
Die Zusammenstellung der Originale, die ich dank dem liberalen
Entgegenkommen des Service des antiquites d’Egypte vornehmen
konnte (s. ob. S. 3), ergab die Richtigkeit der Vermutung.
nn
ı) Nach einer Pause des Originals.
2) Auf der Tafel durch eine punktierte Linie angegeben
128 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXL.
I.
2.
Umsechrift.
h.t-sp 3-t dbd 2 pr' n Pr-: Ptlwmjs > Ptlwmjs irm
rn mn» ntr-w mr-Af-t-w’ dd »spntj»s’ rle).dj-w n-f“
‚sh r nhh* tnj’n s$ »rtmjtrs n P’(na)-wt
(s) Nhm-s-is p’ shn m: (ua) n tb» dni-(t) n Plmn® 3p-j dr-t°
5. (n) wj‘ Pr-:' Hr s P:(na)-hj mw-t-f Nht-t-is ntj dddh*(n-)d-t-k’
6. (n) Sp-dr-t" r A" tw-s mtw-k (uTar) -wWgj" d-t W-f hr tk”
miw-)
7. int-f nk r p’j-k m’ (ua) n dl’ md“ np rw” n wh-f"”
miw-j(ntaı) °
8. nlj [dw-ir-|kler)(r) ir-f"* (n) p BE" n irpi n ntr hwj n Pr- :"®
[gr 2wj (r) dj-tt(= Taar) n-k h‘-j]
g.n w hrw hnw hrw 2" tw Im dj-t” we (r) d-t........... 1”
10. ntj nb ntj mtwj (nTaı) hn‘ m» [ntj] i[w (r)] dj-t hpr-w [tb dwj-t
p! hp t3 Sj-t nt; Any”
. p’j-k rd p ntj bj hir-t”* r md nb ntj dw-f [r dd-t-w irm-j n-rn
md nb nt) hrj)”
12. mtwj ir-w r-hrw-f n hir-t (n-\wij” mn I[sh...... REN 1»
II. rs ev]eyunoaro”
TA: Tasse aro amun]g Avoıuayidog
Hierunter ist der Papyrus abgebrochen.
XXXI.] I. PmmLoLoc. TeıL. ı. KOMMENTAR. ÜRk. 7. 129
7.
9.
IO.
I2,
Übersetzung.
. Jahr 3, Monat 2 der Winterjahreszeit (Mechir)' des Königs Ptole-
maios, Sohnes des Ptolemaios und
. der Arsinoe, der vaterliebenden Götter.” Es sagte der Aspen-
dier®, dem man gegeben hat‘
Acker** für die Ewigkeit“’, Athenion, Sohn des Artemidoros, .
zu Pa-wet (Pawetis),
dem Sohne des Nahme-s-&se (Namesäsis), dem Orts-shn (To-
parchen?) des Teiles des Polemf[on]’: „Ich habe Hand ge-
nommen®
. (in bezug auf) den Königsbauern’ Hör (Horos), Sohn des
Pa-hj, seine Mutter ist Nechte-&se (Necht&sis), der verhaftet
ist” von (oder: in) deiner Hand’,
. (in einem) Handnehmen" zu stehen." Es liegt mir dir gegen-
über ob", ihn stehen zu lassen (d.i. zu stellen) vor dir.'” Und
ich werde
ihn dir bringen zu deinem Orte des Worteaufnehmens” an
dem Tage”* des Wünschens'®® ihn von mir,"
das du tun wirst", außerhalb von''* Gottesheiligtum (und)
Königsaltar’”® [oder ich werde mich(?) selbst dir geben]
an einem Tage von 2 Tagen.” Wenn ich nicht gebe”, so
werde ich [geben ..... ar
Alles, was ich habe, und das [was ich] erwerben werde, [ist
das Pfand für das Recht des Briefes, der oben ist.]”
. Dein Bevollmächtigter ist es, der (mit?) Zwang nimmt (d.i.
zwingt)”"* in betreff aller Dinge, die er [mit mir reden wird
im Namen aller Worte, die oben sind,)
und ich werde sie tun auf sein Geheiß mit Notwendigkeit,
ohne Verharren.“” [Es schrieb (dies) NN., Sohn des X.]”
13. (Griechisch:)* [Jahr 3, Mechir, Tag ... in Krokodilopolis.] Es
verbürgte sich
14. [Athenion, aus dem Dorfje Lysimachis,
15. [auf Gestellung in bezug auf den Königsbauern Horos usw.]
(Das Folgende weggebrochen.)
Abhand) d.K.8S Gesellsch. d. Wissenech., plıil.-hist. Kl. XXXIT. 9
130 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XAXXII.
Kommentar.
$ ı. Betreffs des Datums gilt, was ob. Urk. 3, $ ı, b bis d
gesagt wurde. Hier ist bei der ausgesprochenen Form der ersten
Zeichen in der Benennung der Jahreszeit doch wohl unbedenklich
mit Spieg. pr „Winterjahreszeit“ zu lesen (also Mechir = 12. März
bis ıo. April 202 vor Chr.), nicht etwa $mw „Sommerjahreszeit“
“ (also Payni = ıo. Juli bis 8. Aug.)
$ 2. In der Schreibung von itf-t-w „Väter“ hat die Bezeich-
nung des gesprochenen ? (über dem Pluraldeterminativ) die Form
eines schräg liegenden geraden Striches.
$ 3. Zu der hier als Titel gebrauchten Bezeichnung „Aspen-
dier“ (s. Spiegelberg zur Stelle) vgl. die Bemerkungen von
Lesquier, Institutions militaires des Lagides p. ıı6f.
84. r(le).dj-wn-f’hrnhh „dem man Acker für die Ewigkeit
gegeben hat“ = Kleruch. r-dj-w ist die Relativform des sdm-f mit
Aleph prosth. — :h als Bezeichnung für das Kleruchen- oder Ka-
tökenland auch in dem Titel nd-h „Ackerbesitzer‘“'), über den
Spiegelberg zu Kairo 31232 (S. 313 des Textes) gesprochen hat.
Zu r nhh „für immer“, dem kopt. sa-ene2 entsprechend, vgl.
Mag. Pap. Index Nr. 469. Bei uns ist das r so klein gemacht,
daß man auch » lesen könnte.
85. „Pawetis, Sohn des Namesesis“, mit Auslassung des Fi-
liationszeichens, der oben in Urk. 6 genannte Mann, hier betitelt
als p: shn m’ (ua) n b dnd-t n Plmn „der Orts-shn der Meris des
Ptolemon“ (des arsinoitischen Gaus), s. ob. Urk. 6, $ ab.
In dem Titel shn m: (ua) wollte Spiegelberg (brieflich) sehr
ansprechend das Äquivalent des griech. roxoucdwrjg vermuten,
der nach Tebt. I Nr. 183 (Descr.) die Oberaufsicht über den xo-
udoyns, yervnuaropvied („Flurwächter“) und den xwuoyoruuarevs
führte. Die Deutung des shn = wodwrng ist, wie oben 8. 106 aus-
geführt wurde, kaum richtig. Dagegen entsprisht das m’, wie
man im Demot. mit Übertragung der Schreibung von m:’‘ „wahr“
das aus altem bw hervorgegangene ua „Ort“ zu schreiben pflegt,
ın der Tat offenbar dem griech. zöxog, im Unterschied zu dm
ı) Berl. 3116, 6, 18 (= xdroıxog) mit einer Abkürzung Ye für :h „Acker“,
ähnlich der, die wir oben in Urk. 4 (8 9) fanden.
XXXIL] I. PamLoLoc. TesL. I. KOMMENTAR. ÜRK. 7. $ 1—8. 131
„Dorf“ (tue) = »&un; und Spiegelberg wird durchaus im Recht
sein, wenn er das unserem Titel analog gebildete sh m’ (ua) „Orts-
schreiber“ Kairo 31219, 8. Berlin 3080, ı0o. Erbach 8 (hier nach
dem sh dmj = xmuoygeuuareig, vor dem shn genannt, s. u.) dem
soxoygauuarebg gleichsetzt (Äg. Ztschr. 42, 56).
Fraglich ist nur, was mit diesem ua = röxog gemeint ist.
Nach Urk. 8 muß es scheinen, daß er etwas Kleineres als die
zoun darstellt, etwa einen Weiler; wogegen der rorouodwrng
nach der oben angezogenen Stelle Tebt. I Nr. 183 offenbar einen
größeren Bezirk vertrat, zu dem verschiedene Dörfer gehörten,
vermutlich die z6x#0: (oder rorxegyie), in die die äg. Gaue geteilt
waren. Diese z6xo: werden im Demot. denn auch sonst in der
Tat durch einen anderen Ausdruck als m:° wiedergegeben, näm-
lich durch ‘.wj-w, Pluralis von nı „Haus“, „Ort‘“‘ (s. unten Urk. ı2,
$ 16). Andererseits erscheinen beide Ausdrücke in seltsamer Weise
verbunden, als ob sie sich deckten, in der auch sonst für unseren
Text bedeutsamen Stelle Berlin 3080, g/ıı. Dort legt ein Pächter
von Tempelland des Amun einen Königseid über die Pachtzahlung
und seine Selbstgestellung vor die königl. Schreiber ab vor p> shn
ww n Nw-t „dem shn der Stätten (m = röroı) von Theben“,
einem Makedonier Apollonios, und p> sh m’ (ua) n n "wjw n
Nu-t (n) p: 18 Pr-Hi-hr „dem Orts(ua=rörog)schreiber der Stätten
(m= 1620) von Theben im Gaue von Pathyris“, einem Ägypter
Panas. Hier scheint die Toparchie Theben des pathyritischen
Gaues nur einen sh-m>" roxoygauuerebg zu haben, so daB ua=rörog
und mı=r6rog (Sing. von röxo:) zusammenzufallen scheinen. Ähn-
lich scheint ja auch an unserer Stelle die Meris des Polemon nur
einen shn m:‘ „Orts-shn“ zu haben, so daB auch da ua = rörog
und TIor&uwvog uegig zusammenzufallen scheinen. — Zum Wechsel
von ua und mı vgl. auch Urk. 8, $ 14.
8 6. Die Bürgschaftserklärung hat dieselbe Form wie in
Urk. 1. 3.4: 3925 dr-t (n) „ich habe Hand genommen in bezug
auf NN.“
&97. wi‘ Pr-: „Königsbauer“ s. ob. Urk. ı, $ 5b.
&8. Dem Namen der Person, für die gebürgt wird, folgt ein
Zusatz ntj dddh „welcher verhaftet, gefangen ist“, den Spieg.
mit dem folgenden d-t-k „(in) deine Hand“ verband und so über-
setzte: „der verfangen ist in deine Hand“. Diese Bedeutung hat
g9*
132 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI.
das Verbum ddh, das im Demot. meist mit doppeltem d geschrieben
wird, weil die Gruppe für dd in dem häufigen dd „sagen“ (xw)
längst zu d entwertet war, aber nie. Es bedeutet vielmehr überall,
wie schon im Neuäg., „in Haft sein“, „gefangen sein“ (im Ge-
fängnis), s. meine Abhandlung „Sarapis und die sogen. xdroyoı
des Sarapis“ S. 92fl.; so auch in den Urk. 8. 16. 17. Die Deter-
minativa für Haus und Schlechtes, die das Wort auch bei uns
hat, zeigen schon, daB wir es nicht anders als sonst zu fassen
haben. Es handelt sich um die Befreiung eines im Gefängnis
sitzenden Königsbauern gegen Bürgschaftstellung; vgl. dazu Urk. 16
und Kopt. Nr. 19. — Der ganze Ausdruck ntj dddh „der ver-
haftet (gefangen) ist“ kehrt Kairo 30989, 3, ebenfalls hinter einem
Namen stehend, wieder.
89. Vor d-.i-k „deine Hand“ ist notwendig eine Präposition
zu ergänzen, sei es n oder r, die beide dabei unbezeichnet bleiben
(r z.B. Pap. Spieg. 13, 8, wo Spieg. (n-)d-t statt (r-)d-t ergänzte).
Dieser präpositionelle Ausdruck kann, wie Spieg. tat, mit
ntj dddh verbunden werden, „welcher verhaftet (resp. gefangen)
ist in deine Hand“ resp. „durch deine Hand“. Man könnte ihn
aber auch mit 37) dr-t „ich habe Hand genommen“, d.i. gebürgt,
verbinden, und darin eine Nennung des Empfängers der Bürg-
schaft finden, wie sie im Kopt. die gewöhnliche ist. Denn dort
wird der Empfänger im Sahid. durch e-roork „in deine Hand“
(resp. e-TooTe an eine Frau), e-TooT „in meine Hand“ und e-roorq
„in seine Hand“, e-Toorq u- „in die Hand von“ ausgedrückt.')
Wenn das Bohair. dies durch u-TooTtk „in deiner Hand“ = „bei
dir“, N-ToTq N- resp. N-Ten- „in der Hand von“ ersetzt, so ist das
wohl nur ein Gegenstück zu seinem Gebrauch von n-Ten- statt
e-ren für den Dativ der Person nach den Verben des Befehlens
(Stern, Kopt. Gramm. $ 535).
Diese Ausdrucksweise für den Empfänger der Bürgschaft im
Kopt. ist lehrreich. Denn sie zeigt einmal deutlich, daB die Hand,
die bei der Bürgschaftsleistung genommen wird, die Hand des
Bürgen selbst ist und daß das „Handnehmen“ also eigentlich rich-
tiger ein Handgeben heißen sollte. Vermutlich war der Ausdruck
„Hand nehmen“ früh zu einem neutralen Worte für Handschlag
ı) Siehe den Abschnitt „Konstruktion“ im kopt. Anhang.
xxxit.] I. PuLoLoc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜURk. 7. $ 8— 11. 133
geworden, dessen Bedeutung sich im kopt. sen-ToT- dann auch
noch nach einer ganz anderen Richtung hin weiter entwickelt
hat. Denn dieses bedeutet geradezu „begrüßen“, „küssen“, urspr.
„durch Handschlag begrüßen“.')
Gegen eine derartige Verknüpfung des (r-)d-t-k „in deine Hand“
an unserer Stelle kann aber zweierlei eingewendet werden; einmal
daß die Stellung dieses kurzen, ein Suffix enthaltenden Ausdruckes
hinter den langen präpositionellen Ausdruck „in bezug auf den
Königsbauern Horos ...... der verhaftet ist“ nach den sonst in der
äg. Sprache für die Wortfolge geltenden Gebräuchen ebenso wenig
zu erwarten wäre, wie sie in den kopt. Beispielen je eintritt, wo
das e-TooTk stets unmittelbar auf das sn-rwpe folgt und dem
mit u- angeknüpften Beziehungsausdruck vorangeht; und zweitens,
daß sich in keiner der anderen bisher bekannt gewordenen dembot.
Bürgschaftsurkunden ein zweites Beispiel für eine solche Bezeich-
nung des Empfängers der Bürgschaft gefunden hat. [Die inzwischen
von Sottas veröffentlichten beiden Urkunden Lille ı.2 (Urk. 22. 23)
zigen, daß diese Bedenken gerechtfertigt waren. Aus ihnen er-
gbt sich, daß (n-)d-t-k zu lesen ist, daB dies „von deiner Hand‘
bedeutet und sicher mit dddh „verhaften“ zu verbinden ist. Da-
nach ist denn oben die Übersetzung festgestellt worden.]
810. Wie in Urk.4 (8 37) ist hier der Ausdruck Sp-dr-t noch
einmal wiederholt, vermutlich. in Form der Figura etymologica. —
Das Wort „Hand“, das hier wohlerhalten ist, zeigt dieselbe Schrei-
bung wie in Urk.6 ($ ı4c), jedoch mit Hinzufügung des Zeichens
für die Femininalendung ?; ebenso in Urk. 9 und ıo. Die Schrei-
bung, die hier vorliegt, findet sich ganz ebenso auch Ros. ı5 für
die seltene absolute Form des Wortes (Twpe), die ja in sn-Twpe
vorliegt, in n dr: (xpo)(n) dr.t „mit Stärke der Hand“ —- Kate x00-
zos, im Unterschied zu der konstrukten und pronominalen Form
des Wortes (rW-, TOOT-).
& ıı Den Worten (n) dj-t (n) hd 30 „zum Geben in bezug
auf 30 Silberlinge“, die in Urk. 4 ($ 38) die Figura etymologica
ergänzten, entspricht hier r '% „zu stehen“, eig. „um zu stehen“,
als Zweck oder Gegenstand der Bürgschaft.
ı) Vgl. dazu die im kopt. Anhang unter Nr. III zusammengestellten Beispiele.
134 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI.
a) ‘h‘ „stehen“ oder „sich stellen“ (wze:ozı) — beides kann
der Infinitiv bedeuten — bezeichnet hier wie nachher in dj-t h-f
„stehen lassen“ = „stellen“ (razoy) die Gestellung. Ebenso in
dem eidlichen Gestellungsversprechen eines Pächters von Tempel-
land Berl. 3080, 20: „ich werde ihre Pachtzinsen an das Tor des
Königs zahlen gemäß dem, was die Schreiber des Königs deswegen
schreiben werden“ ntw Ipr dw h L-ir-hr-w dw-j wnh r-bl „und
ich werde sein, indem ich stehe (oder: mich stelle) vor ihnen, in-
dem ich offenbar bin“ (d.h. „stehend und offenbar“), vgl. griech.
zaeoov zer Zugerng. Statt °h „stehen“ finden wir in anderen
demot. Gestellungsversprechen auch hms „sitzen“ gebraucht, wo
dies im Zusammenhange augenscheinlich besser paßte: dw (r)
hms (n) p: iS Db> irm n’j-k rd-w „ich werde sitzen im Gau von
Edfu mit deinen Bevollmächtigten“ (um ihnen Rechenschaft ab-
zulegen) Eleph. 7, ı1/J12; dw (r) dj-t hms n’ sh-w n h-t-ntr irm
2°j-k rd „ich werde die Tempelschreiber sitzen lassen mit deinem
Bevollmächtigten“ Eleph. 5, ı5 (beide Stellen nach den Originalen
geprüft).
b) Nach altem Gebrauche könnte der Ausdruck r h‘, der hier
die Art der Bürgschaft charakterisieren soll, nur finale Bedeutung
haben („um zu stehen“ resp. „sich zu stellen“) und müßte auf den
Bürgen bezogen werden, also wie das analog gebrauchte n dj-t
„zum Geben“ = ec &arıcır. Es ist verlockend, dazu dann das «&
xeodoracıv heranzuziehen, das sich mitunter als Zusatz zu &yyvaodaı
oder öyyvog findet (Partsch, Griech. Bürgschaftsrecht 18. 116. 161).
Tatsächlich soll sich diese scheinbare Parallele nach Partsch aber
nicht vor dem 3ten Jh. nach Chr. finden und dabeı das Gestellen auf
den Schuldner, nicht den Bürgen gehen. — Die Nebeneinanderstellung
mit n dj-t= eis darıcıw wird aber auch durch die Verschiedenheit
der Präpositionen (n und r) in Frage gestellt, namentlich aber
durch Urk. ı0, 26 ($ 53), wo n dj-t „zum Geben“ mit Beziehung
auf den Bürgen und r dj-t s „um sie zu geben“ mit Beziehung
auf den Schuldner nebeneinander stehen. Diese Stelle gibt uns
zugleich aber wohl auch das Recht, unser r ‘'k‘ „um zu stehen“ auf
den Schuldner zu beziehen und einfach mit „zu stehen“ zu über-
setzen. Es liegt also dieselbe Abschwächung der finalen Grund-
bedeutung vor, wie bei dem Ausdruck r-dj.t „um zu geben“, der
schließlich einfach „daß“ bedeutet (s. Urk. ı, $ 19). Im Kopt.
xxXxIL.]) I. PuıLoLoc. TeıL. I. KOMMENTAR. ÜRK.7. $ I1I—ı14. 135
findet sich denn auch in der Tat nicht selten nach »n-Trwpe
„bürgen“ ein Infinitiv mit e statt des normalen erpeq „daß er“ genau
in derselben Weise für die Leistung des Schuldners gebraucht wie
in der zitierten Stelle Urk. ıo, 26, z.B. e-ru-katadpone [epoo]r
„sie (die Werke) nicht zu vernachlässigen“ (Kopt. Nr. 31).
8 12. dw-s mtw-k (nTar) -wj-j „es liegt mir dir gegenüber ob“,
die Verpflichtungsformel, die wir in fast allen bisher besprochenen
Urkunden antrafen (s. ob. Urk. ı, $ 20). Sie zeigt in ihren beiden
ersten Bestandteilen durchaus korrektes Aussehen; insbesondere
ist auch das erste Wort völlig deutlich w-s und nicht in, wie
Spieg. las. Das dritte Wort (-wjj), das Spieg. isj „befehlen“')
lesen wollte, ist z. T. infolge Abspringens der Tinte in der ersten
Gruppe, z. T. durch einen Haken, der unten an den senkrechten
Strich gehängt ist, etwas entstellt. Gleichwohl kann an der Lesung
"wjj „zu meinen Lasten“ kein Zweifel sein, zumal das Suffix ı. sing.
j völlig klar darsteht und dieses 7, da es von keinem Determinativ
gefolgt ist, auch in keiner anderen Weise gedeutet werden kann.
Vor dem Infinitiv, der von (w-s mtw-k -wjj abhängt, ist ein Spa-
tium freigelassen, vermutlich zum Zweck der Heraushebung des
Folgenden.
813. d-t r-f h’-t-k „ihn stehen lassen vor dir“ = „ihn dir stel-
len“, der dem oben $ ııa belegten Ausdruck für die Selbstgestellung
% kir-hr „stehen vor“ entsprechende Ausdruck für die Gestellung
eines Dritten. In Z. 7 tritt dafür als Synonym in-t-f „ihn bringen“
ein. Vgl. dazu die Gestellungsbürgschaft der Stelle Gen. 43, 9
in der kopt. Übersetzung (Kopt. Nr. 1), wo NTa-Tazoq e-parq unek-
üso „und ich werde ihn stehen lassen auf seinen Füßen (d.i. stellen)
vor dir“ neben eswn Aı-SJTEU-ENd 2apok „wenn ich ihn nicht zu
dir bringe“ steht.
a) h’-t-k „vor dich“ (zurk vgl. Griff. Ryl. II 370), aus r-h’-t-k
„an deinem Vorderteil“ mit Wegfall der Präposition r entstanden.
Die Bezeichnung des vor dem Suffix gesprochenen ? hat hier wie
ın d-t-k „deine Hand“ einfach die Gestalt eines senkrechten Striches,
der unten mit dem % ligiert ist.
814. In p:j-k m: (ua) n di” „dein Ort des al’-Machens“, wo-
hin der Gefangene wiedergebracht werden soll, hat Spieg. mit
| m nn m nn nn
ı) Er meint das jetzt in gelesene Wort, das übrigens im Infinitiv kein 5 bat.
136 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. (XXX.
Recht einen Ausdruck nach Art der kopt. Ausdrücke mit ua-n-
erkannt. Er vermutet darin das „Bureau“ des angeredeten Be-
amten. Das stimmt vortreffllich zu dem folgenden Wort, das
Spieg. ink „ich“ las, das aber in Wahrheit nichts anderes ist, als
md „Wort“ (vgl. Z. ı1). Wir haben also als Genitiv von m: (ua)
„Ort“ hier den Ausdruck dl! md „Worte zusammenlesen“, der uns
aus der Verbindung g’j n dl!’ md „Handlung des dl!’ von Worten“,
dem demotischen Äquivalent von yonuerıouög „Urkunde“ Ros. 30.
Kanop. Tanis 24 (als ein Wort behandelt, dem das Adjektiv nb
„alle“ z&vregs am Ende zugefügt ist) bekannt ist.) Auch Mag.
Pap. 9, 24. 10, 8 findet er sich, als ein Wort behandelt, in 9>j-j
dl’ md-t „mein d’! von Worten“, das dort unter den Requisiten
des Magiers genannt ist. — Für das ob. Urk. 6, $ ıı besprochene
Wort di’ ergibt sich aus jener Benennung für yonuerıouög als
wahrscheinlich, daß es die urkundliche Fixierung, Aufnahme, Pro-
tokollierung von Reden oder auch Dingen — denn auch das be-
deutet md ja oft — bezeichnete.
An unserer Stelle würde es sich also um den „Ort der Pro-
tokollierung“, um das yenueriorngiov des Toparchen handeln.
8 15.np: hrwon w-h-fmtwj „an dem Tage des ihn Wünsehens
von mir“ d.h. an dem Tage, an dem du ihn von mir verlangen
wirst. Ähnlich nicht selten auch sonst in den Urkunden, wo von
dem Zurückverlangen einer Schuld durch den Gläubiger die Rede
ist, vgl ep sw n whpjhds... nt iw-ir-t (epe) (r) ir-f tw dj-t
st n-t im-f „der Termin des Wünschens diese‘ 5 Silberlinge, das
du (Weib) tun wirst, ich werde sie dir geben an ihm“ Louvre
2429 (Rev. Chrest. 274/5); hnw hrw 30 n w-h-w miwj (uTaı) ntj
iw-ir-t (epe) (r) ır-f „innerhalb von 30 Tagen des sie Wünschens
von mir, das du tun wirst“ ebenda; p:j-t ssw (n) w:h-f dw (r)
dj-t s n-t im-f „dein Termin des ihn (den Unterhalt) Wünschens,
ich werde ihn dir geben an ihm“ d.h. wenn du ihn wünschest
und nicht wenn es mir beliebt, werde ich ihn dir geben, Kairo
30607, 4 a. E. 30608, gegen Ende. 31200, 3; rn p hrwn wh
ı) Der demot. Ausdruck, der eigentlich die Handlung bezeichnet (wie ja auch
genwersoung), hat hier nach dem Zusammenhang unzweifelbaft konkrete Bedeutung:
die Namen des Königspaares sollen geschrieben werden r gjn di md nb „in
alle Urkunden“ (eig navrag Tobg yonuarıcuovog) Ros.; Ar g:jn di mdnb „auf
allen Urkunden“ (Ev näcıv roig yenuarıouois) Kanop.
XXxIL] I. PurLoLoc. TeEıL. I. KOMMENTAR. ÜRK. 7. 8 14—17. 137
nt; ıw-ir-klex) r ir-f „an dem Tage des Wünschens, das du tun
wirst“ Urk. 8, 4. |
a) hrw „Tag“ liegt hier in einer eigentümlich kursiven und
ligierten Schreibung vor, die sich auch in Z.9 und in Urk.4, ı2
wiederfindet.
b) Zur Lesung von w:h „wünschen (orws), das der gewöhn-
liche Terminus der demot. Urkundensprache für „verlangen“ ist,
8. Heß, Ros. S. 65.
c) mtwj (nTaı) „von mir“, wie in der oben zitierten Stelle
Louvre 2429, dem neuäg. Gebrauche von mdj entsprechend. Ebenso
nach dbk „bitten“ in Urk. ı3 ($ 2gb).
8 16. Die durch die Mehrzahl der eben in $ ı5 angeführten
Parallelstellen, wie durch andere ähnliche Fälle (s. Urk. 5, $ ıob.d)
gegebene Ergänzung des Satzes, mit dem K. 30659 schließt, ntj
iw-k (resp. ir-k = ex) (r) ir-f „das du tun wirst“ stand am Anfang
von K. 31191. Das nt, das k und die charakteristische Form,
des «r-f lassen keinen Zweifel daran.
8 17. Was auf (r-f folgt, erweist sich durch die schon in der
Phot. erkennbaren Worte /rpj „Heiligtum“ und ?r-: „König“ als
Überreste der Formel, durch die in den Gestellungsversprechen die
Zuflucht m ein Asyl für die zu gestellende Person ausgeschlossen wird.
a) Diese Formel beginnt, wo es sich um Selbstgestellung
handelt, mit einer Erklärung des Sinnes „ich werde nicht weg-
gehen“ an den und den Schutzort (Eleph. 7, 20. Berl. 3080, 21.
Kairo 30604, ıo/ıı). Wo es sich hingegen um Gestellung eines
Dritten handelt, hat die Klausel die Form eines adverbiellen Aus-
drucks zu dem Gestellungsversprechen; sie beginnt dann mit n p:
bl n „außerhalb von“ (u-nsoa u-) dem und dem Schutzort, dem
griech. ?&o entsprechend, Urk. 8, 5. Eleph. 5, 14 (beide Male mit Aus-
lassung des ersten n).) Bei uns muß also die letztere Ausdrucks-
weise vorgelegen haben. Die Reste zwischen ir-f und /rpj zeigen,
daß das in der Tat der Fall gewesen ist. Hinter bl ist auch das
genitivische n ausgeschrieben.
b) Die Aufzählung der Schutzstätten lautet in den verschie-
denen Gestellungsversprechen verschieden’): -uj (m) nht-t (nasTe)
ı) [In Urk. 22. 23 geht dem präpositionellen Ausdruck (») p: bi n noch duw-f
„indem er ist‘ voran.]
2) [Siehe dazu jetzt auch Urk. 22. 23.]
138 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI.
nb hwi n Pr-: rpj n ntr „irgendeine Schutzstätte, Königsaltar,
Gottesheiligtum“ Kairo 30604, ıo/ıı (Selbstgestellungsversprechen
einer Amme)'); “«j (m) n 'nh "wj (m) n nkt-t „Eidstätte, Schutz-
stätte“ Eleph. 7, 20/21 und 5, 14 (Eide); "u (m) 'nh -wj (mi) nht-t-t
rpj n ntr hw>-t tut?) (n) 18 p>j-f irj „Kidstätte, Schutzstätte, Gottes-
heiligtum, Altar, Statue (von Gott oder Göttin)’) (in) Gau oder
seinesgleichen“ Berlin 3080, 2ı (Eid); Awj Pr-: m’ (ua)- nlt-t (n)
m: (ua) p’j-f ir dmj p’j-f irj IS pj-f irj „Königsaltar, Schutzort
(in) Ort (oder) seinesgleichen, Dorf (oder) seinesgleichen, Gau (oder)
seinesgleichen“ Urk. 8. Die griech. Parallelen nennen dement-
sprechend ieo00, PBouod, reutvovg, Oxenng xacng Tebt. I Nr. 210
descr. (nach Spieg., Demot. Pap. von Elephant. S. 18).
An unserer Stelle ist davon im Original völlig deutlich irpj
n ntr hwj n Pr- » „Gottesheiligtum, Königsaltar“ aus den erhaltenen
Zeichenresten zu erkennen. Zu der Form des Hausdeterminativs
vgl. hnw in der nächsten Zeile. Zu der Schreibung von hwj „Altar“
vgl. Ros. 20. Rhind. Gloss. Nr. 293.
818. Die Worte n w hrw hnw hrw 2 „an einem Tage von
2 Tagen“ müssen der Schluß eines Satzes sein, der für den Fall,
daß der Bauer am Gestellungstermin („dem Tag des ihn Wünschens‘“)
nicht gestellt werden sollte, eine Nachfrist für die Gestellung oder
Leistung eines Eirsatzes und einer damit verbundenen resp. darin
enthaltenen Konventionalstrafe festsetzte, s. ob. Urk. ı, $ 27. Spe-
ziell die dort zitierte Urkunde Louvre 2429 (Rev. Chrest. 274/5)
bietet ein gutes Analogon zu unserer Stelle: „Der Termin des
Wünschens diese obigen 5 Silberlinge, das du tun wirst, ich werde
sie dir geben an ihm; [wenn ich sie nicht gebe, so werde ich sie
dir geben]”) innerhalb von 30 Tagen nach dem sie Wünschen, das
du tun wirst (und) werde dir geben (iwj (r) dj-t) [andere] 5 Silber-
ı) Das ganze Gestellungsversprechen lautet hier: „ich werde nicht weggehen
können vor dir (d.h. fliehen vor dir) zu irgendeiner Schutzstätte, Königsaltar, Got-
tesheiligtum, mit dem Säugling, deinem Sohne, der oben (genannt) ist“.
2) Hinter dem Determinativ für „Statue“ scheinen die Determinative für Gott
und Göttin zu stehen.
3) Diese Ergänzung wird nur den Sinn, nicht den Wortlaut der Stelle tretfen.
Nach Revillout’s Wiedergabe zu urteilen reicht die Lücke nicht für den obigen
Wortlaut aus, sondern läßt eine kürzere Fassung (s. dazu unten) voraussetzen.
XXXIL] 1. PuiLoLog. TeıL. I. KOMMENTAR. ÜRK. 7. $ 17—ı8. 139
linge statt ihrer (zapoor)') an dem Tage, der nach den obigen
30 Tagen ist, mit Notwendigkeit, ohne Verharren“. — Nach
Urk. ı2, 12/13 ($ 71), wo auf das Versprechen „ich werde ihn von
dir entfernen in bezug auf sie“ der Bedingungssatz „wenn ich
ihn nicht entferne (d. h. von selbst), so werde ich ihn entfernen
(d. h. auf Verlangen)“ ohne Wiederholung des „von dir in bezug
auf sie“ folgt, wird man bei uns den Bedingungssatz mit Rück-
sicht auf den sehr knappen Raum in dieser Form ergänzen: iw-j
im in „wenn ich nicht bringe“, also ohne das Objekt „ihn“ und
den Dativ n-k „dir“, die in dem vorhergehenden Versprechen
standen.
Auch bei dieser knappsten Fassung, die durch das objektlose
dw tm dj.t „wenn ich nicht gebe“ in 2.9 bestätigt werden würde,
nimmt der Bedingungssatz noch so viel von dem vorhandenen
Raum weg, daß für den Nachsatz nicht mehr als eben für die
Worte i@w-j (r) dj-t „ich werde geben“, die hier durch jenen Be-
dingungssatz dw-j tm dj.t „wenn ich nicht gebe“ in Z.9 gefordert
werden, Platz bleibt, wenn man nicht die Zeile länger oder die
Schrift enger annehmen will, als in den anderen Zeilen. Für ein
Objekt des Gebens bleibt unter dieser Voraussetzung also kein
Raum. Man könnte daher nur an das Pronomen ı. sing. denken,
das in seiner kürzeren Schreibung ? (eig. fj, die Bezeichnung für
gesprochenes £) bei der Form, die unser Schreiber dafür anwendet,
nur sehr wenig Raum beansprucht. In der Tat würde ein Ver-
sprechen „wenn ich nicht bringe, so werde ich mich geben“ gut
zu der Bezeichnung der Bürgschaft als „Handnehmen zum Sich-
stellen“ passen und uns sogar der Notwendigkeit überheben, dort
das „zum Stehen“ (oder „zum Sichstellen“) auf den Schuldner zu
beziehen.
dj.t „geben“ ist im Sinne von sagadıdöveı, das die griech.
Parallelen (Mitteis, Chrestom. Nr. 47, auf das mich Partsch ver-
weist) haben, gut bezeugt, s.u. Urk. 8,8 ı2a. Rechtbedenklich müßte
es bei einer solchen Ergänzung iw-j r dj-t-t (aı-e-raar) „ich werde
ı) Dieses „statt ihrer ist für unser Gefühl auffallend, wo die Konventional-
strafe, um die es sich zu handeln scheint, nicht gleichzeitig auch den vollen Ersatz-
betrag für die Schuld mitenthält, immerhin ist es klar, daß gemeint ist, nach der
Nachfrist werde der Schuldner als Ersatz für die versäumte rechtzeitige Leistung
und an deren statt den doppelten Betrag der Schuld zu leisten haben. (Partsch)
140 SETHE-PARrTSscH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXM.
mich geben“ aber erscheinen, daß dabei nicht ein „selbst“ (k’j)
hinter „mich“ folgte; auch der Dativ n-k „dir“ und vielleicht auch
ein hr.r-f „statt seiner“ wäre dabei doch wohl zu erwarten. Für
alles dies mangelt es jedenfalls an Platz. Unter diesen Umständen
bleibt denn wohl nichts übrig, als an Stelle des negierten Be-
dingungssatzes mit Nachsatz einen versprechenden Satz mit gr „oder“
anzunehmen, wie er in dem oben Urk. ı, $ 27 zitierten Beispiel
Rev. Egypt. 3, pl.6 vorliegt. Sie wird wahrscheinlich auch Louvre
2429 (s. ob.) vorgelegen haben, wo der Raum ebenfalls so knapp
zu sein scheint. Vgl. dazu ı Khaemw. 4, 26: „möge man mir
dieses Buch geben gr (wg (r) t’j-t-f n Ans „oder ich werde es
mit Gewalt nehmen“. Demnach wird voraussichtlich etwa so zu
ergänzen sein: „ich werde ihn dir bringen an dem Tage, da du
es wünschen wirst oder mich dir selbst übergeben statt
seiner an einem Tage von 2 Tagen“. Eine dementsprechende
Fassung gr (wj (r) dj-t-t n-k h'-j hr-r-f würde indes immer noch
nicht ganz in der Lücke Platz finden; eines der drei Elemente,
die oben vermißt wurden (,„dir“, „selbst“, „statt seiner“), müßte
jedenfalls auch bei ihr gefehlt haben.
Nimmt man eine solche Fassung an, so stände aber auch
nichts — wenn nicht etwa die oben $ ııb erörterte Angabe r %‘
„zum Stehen“ — im Wege, hier den Bürgen statt der Selbst-
gestellung die Zahlung der Schuld oder Leistung dessen, wofür
sonst der Bauer verhaftet gewesen sein mochte, oder eine Kon-
ventionalstrafe versprechen zu lassen, also so zu ergänzen: gr (0
(r) d-t n-k hd x. „oder ich werde dir x Silberlinge geben.“ Die
Zahl könnte dann aber nur aus einem oder allerhöchstens zwei
kurzen Zeichen bestanden haben.
819g. Was auf hrw 2 „2 Tage“ folgt, deutete Spieg. als die
übliche Schlußformel der Leistungsversprechen (n-) hir (n-Jawtj mn
„mit Notwendigkeit, ohne Verharren“. Dabei wäre die Nicht-
bezeichnung des » vor hir auffallend, da es in eben dieser Formel
ın Z. ı2 bezeichnet ist. Nach dem Original steht aber deutlich
(w-7 tm dj.t „wenn ich nicht gebe“ da ohne Objekt und ohne Dativ,
ganz wie es oben für den eventuellen Bedingungssatz in 2.8 postu-
liert wurde.
$20. Von dem Nachsatz zu diesem Bedingungssatze „wenn ich
nicht gebe“ sind nur noch Reste des (w-j „ich werde“, mit dem er
XXXiL] I. PnıLoLoc. TEIL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 7. $ 18—24. 141
begann, erhalten. Was er versprach, wird ganz davon abhängen,
was vorher für den Fall, daß der Bauer nicht gestellt werde, zu-
gesagt worden war. War vorher die Selbstgestellung des Bürgen
zugesagt, so wird hier eine spätere Gestellung mit Zahlung einer
Strafe versprochen worden sein. War vorher aber etwa die Zahlung
der Schuld des Bauern zugesagt, so wird hier die nachträgliche
Zahlung nebst Leistung einer Konventionalstrafe oder vielleicht
auch die Selbstgestellung versprochen worden sein.
$ 21. In der Vermögenshaftungsklausel (s. ob. Urk. 4, $ 4ı) fehlt
hier der tautologische Zusatz nkt nb „jedes Ding“ hinter ntj nb
„alles“; ebenso auch sonst zuweilen, z.B. Rein. 1, 18. 3, 13. 4, 22.
An allen diesen Stellen erscheint ebenso wie bei uns vor dem
nt; dw (r) dj-t hpr-w „was ich erwerben werde“ der bestimmte
Artikel n’, der sonst oft fehlt; er scheint also zu dieser Fassung
der Klausel zu gehören. Der Schluß der Klausel würde in der
Fassung, die wir 4.2.0. $ 4ıd als korrekte Fassung der Faijum-
urkunden zu ermitteln glaubten, gerade den Rest von Z. ıo füllen.
& 22. Die Vollstreckungsklausel (s. ob. Urk. 3, $ 21.22) nennt
hier, wie ja auch sonst häufig, nur den rd „Bevollmächtigten“ des
Empfängers der Urkunde als Vollstrecker, setzt also von vorn-
herein voraus, daß der Toparch nicht selbst, sondern durch Be-
auftragte die Sache erledigen werde. Auch hier füllt der übliche
Wortlaut der Klausel gut den Raum der Lücke in Z. ıı.
a) Bemerkenswert ist, daß in dem Ausdruck t°j hir „zwingen“
vor hir das ob. a.a.0.$ 2ıe postulierte n ebensowenig wie sonst
je ausgeschrieben ist, während es doch in » htr „mit Notwendig-
keit“ in Z. ı2 richtig bezeichnet ist. Das Wort hir ist hier beide
Male mit dem Zeichen für das gesprochene ? am Wortende, dem
alten Zeichen {j, geschrieben zum Zeichen, daß das ? der letzte Kon-
sonant geworden war, wie das ganz entsprechend bei 4f-t awr
„Vater“ und seinem Plural eıore zu geschehen pflegt, das ebenso
den auf das t folgenden letzten Stammeskonsonanten verloren hatte.
& 23. In dem verlorenen Teile von Z. ı2 wird die Namens-
unterschrift des Urkundenschreibers gefolgt sein.
8 24. 2. 13. 14 gehören zu einer griechischen Inhaltsangabe
des Textes, wie wir sie in den Elephantinepapyri finden (s.u. zu
Urk. 13. 14). Nach dem was erhalten ist, und unter Berüäcksich-
142 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXIL
tigung der Raumverhältnisse wird man sich den Anfang des grie-
chischen Textes etwa so ergänzt denken können:
[L y Mey(eio) .... Ev Koox(odeilav #0AL8ı)) Evreyvjoero')
[Adnviorvr and “oun]g Avcıuayidog
Lg © aaoaoricea Roov ..... Becıkırov yengybv ...... ]
Das Dorf Lysimachis ist uns bekannt; es lag an der Grenze
der Meris des Polemon und der des Themistes und gehörte zur Pto-
lemäerzeit zum letzteren Bezirk, s. Grenfell-Hunt, Tebtunis I
S. 387.
mon es en
Urk. 8.
Kairo 30698.
(Text mit interlinearer Umschreibung: Taf. 14—15.)
Bruchstück einer Urkunde, die eine Gestellungsbürgschaft
für 3 Personen betraf, augenscheinlich gleichen Alters
und gleicher Herkunft wie Urk. 7.
Veröffentlicht in Lichtdruck von Spiegelberg, Catalogue
general du Caire, Die demotischen Papyrus Tafel 55; umschrieben
und übersetzt ebenda 8. 117/118.
I. hn' P:-dj-sbk > Hr'* r(e) mtw-s(?)°* r-[r)-f? n’....n-n(?)[-w]
[mtw-w in-t-w?* n-rn]?*
2. p? bh’° hit-sp 2-1 dd 3 pr?” in-w dddh’* (r) p’j-k dddh”
?
3. (n) p? s 2* An’ P'-[dj-]is > P’(na)-..... [p’]) wi” In] dmj (n)
Sbk®..... .
4. r (=irj-n) rmi s 3° .° mtw-k (nTar) “wj" r p hrw w'h nt
iw-ir-k (ex) (r) dr-f"
ı) Preisigke, Sammelbuch Nr. 4475 liest &y»Cy)vnoaro. Die obige Lesung,
die der Photographie entspricht, enthält die damals übliche korrekte Verbalform,
vgl. P. Pap. III n. 576, p. 166 lin. 7. P. Hibeh 92, 14. (Partsch.)
xXXIL) I. PmmoLoc. TEIL. I. KOMMENTAR. ÜRK. I. $ 24—ÜRR. 8. 143
Für die vorliegende Bearbeitung wurde das Original benutzt,
s. ob. 8. 3.
Daß das Bruchstück zu einer Gestellungsbürgschaft und nicht
etwa zu einem Gestellungseide gehört, wie er sich uns in Berl.
3080. Eleph. 5. 7 erhalten hat, scheint aus dem Fehlen von “y
n 'nh „Eidstätte“ in der Aufzählung der Asylstätten in Z. 5/6 hervor-
zugehen. Diese „Eidstätte“ fehlt sinngemäß in keinem der bekannten
Gestellungseide, wohl aber in den nichteidlichen Gestellungsver-
sprechen Urk. 7 und Kairo 30604. [In den inzwischen von Sottas
veröffentlichten Liller Gestellungsbürgschaften (Urk. 22. 23) wird
sie dagegen ebenso wie in den Eiden genannt.] Wir haben es
also gewiß mit einem nichteidlichen Gestellungsversprechen zu tun,
und dieses wird, da es sich nicht um eine Selbstgestellung handelt,
nur in Form einer Bürgschaft abgegeben sein können. Aus der
Art, wie die Gestellungsverpflichtung in Z. 4 ausgesprochen wird,
scheint hervorzugehen, daß es sich in der Urkunde nicht um die
Bürgschaftleistung selbst handelte, sondern daß nur darauf Bezug
genommen wurde. Vielleicht handelte es sich um ein Gesuch um
Fristverlängerung?
So wenig von dem Texte erhalten ist, ist das Erhaltene doch
für die Terminologie dieser Klasse von Urkunden so lehrreich,
daß wir an dem Bruchstück nicht vorübergehen durften.
Übersetzung.
2. und: Pete-subek (Petesuchos), Sohn des Hör (Horos)'!*, der
ihr schuldig ist’*® die nämlichen (?) ...... °, [welche beiden
Männer’® man gebracht hat?* im Br ar
2. des Berichtes’ vom Jahre 2, Monat 3 der Winterjahreszeit
(Phamenoth)’’, verhaftet”* in deine Haft?*,
3. die beiden Personen‘; und Peftejesis, Sohn des Pa-[...., den]
Bauern’ aus dem Subek (Suchos)-Dorfe®...... S
4. insgesamt 3 Männer-Personen*°’, mir obliegend dir gegenüber”
zu dem Tage des Wünschens, das du tun wirst";
144 SETHE-PARTSCH, DEMoT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXL.
5. mtwj"” dj-t"* st n-k"? (n) p bin kwj Pr- »" m: (ua) n nhi-t.t"
16
6. (n) m’ (ua) pj-f in dmj p-f ij 8 pj-f ij” -" mtwj
7. dj-t pl’- s 3 (r) p’j-k ddd]h n hir (n-\utj mn" r(e).irj n-k"
8. ; & Bess | n-k (n) 9° hrw” mh-2(?)”* [n] dla n)
s> Sbk-"
9: [RD \0- a zersseieueen ]
Kommentar.
& ı. Mit hn’ „und“ beginnt hier ohne Zweifel die Nennung des
zweiten der beiden Leute, die in Z. 3 durch die Worte p s 2
„die beiden Personen“ zusammengefaßt sind, und der drei Leute,
die in Z. 4 durch die Worte r (= irj-n) rmt s3 „macht (zusammen)
3 Männer-Personen“ zusammengezählt werden und um deren Ge-
stellung sich die ganze Urkunde dreht.
a) Die von Spieg. zweifelnd gegebene Lesung P:-dj-sbk s: Hr
für den Namen scheint mir angesichts des Originals unzweifelhaft
zu sein. Der Artikel p> hat eine eigentümliche Form, die wir
auch in Urk. 6,4 einmal antrafen und die man zunächst r p» resp.
n 2: lesen würde; ebenso sicher in 2.4; während in Z. 2.5.8
dieselbe Form da steht, wo n p> resp. r 9 gemeint ist, aber viel-
leicht auch nur 9 geschrieben sein soll.
82. Was auf die Nennung des Mannes folgte (in Z. 1—3),
müssen Attribute gewesen sein. Das geht mit Notwendigkeit aus
der Einführung der dritten Person durch hn „und“ in Z. 3 und
aus der auf ihre Nennung folgenden Summierung „macht (zusam-
men) 3 Männer-Personen“ hervor.
a) Sehen wir nun zunächst auf die wohl erhaltenen Schluß-
worte dieser Attribute in Z. 2/3, so ist es klar, daß wir dort in
einem Relativsatze stehen, der sich auf die beiden vorher (vor
Z.ı und in Z. ı) genannten Personen bezog. Und zwar zeigen
die Worte Zw-w ddah (r) p’j-k dddh „indem sie verhaftet sind (d.h.
als Gefangene) in deine Haft“, daß von der Festnahme der Leute
die Rede war, von ihrer Abführung ins Gefängnis. In der Tat
xxxIL] I. PumoLoc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRk. 8. $ 1—2c. 145
5. (daß) ich'* gebe'’* sie dir'*” außerhalb von Königsaltar'* (oder)
Schutzort",
6. (in) Ort (oder) seinesgleichen, Dorf (oder) seinesgleichen, Gau
(oder) seinesgleichen'*; und’* (daß) ich
7. gebe die(?) [3 Personen in deine Haft] mit Notwendigkeit, ohne
Verharren.”” Ich habe dir getan"
?
8. [Hand]nehmen [in bezug auf sie. Wenn ich nicht gebe] dir
an dem 2ten(?)'* Tage’? [des] Salgens zu] .. Sohn des Sebek-*”
9. [hotep (0. &.)......... ]
lautet der Ausdruck dafür in Urk. ı7 ganz unseren Worten
entsprechend in ....r.... (wf dddh „jemanden wohin bringen,
indem er verhaftet ist“. Ob nun gesagt war, daß die Abführung
bereits erfolgt sei (etwa r-in-w „die man gebracht hat“, Relativ-
form des sdm-f) oder erst erfolgen solle (etwa ntj w-w r in-t-w
„die man bringen wird“ resp. n in-t-w „die zu bringen sind“, geni-
‚ tivischer Infinitiv nach Urk. 4, $ 13a), das entzieht sich natürlich
unserer Einsicht. Jedenfalls wird aber nicht etwa von der Wieder-
einlieferung der Gefangenen in das Gefängnis durch den Bürgen
die Rede sein, da diese erst in 2.4 in ganz anderen Ausdrücken
behandelt wird.
b) Was dem Zustandssatz dw-w dddh „indem sie verhaftet
sind (resp. waren)“ zunächst vorangeht, ist ein Datum: Phamenoth
des Jahres 2 (mit derselben Schreibung für die Zahl 2, die die
Urkunden ı bis 7 gebrauchten, s. ob. Urk. ı, $ ı4b), vermutlich
wieder des Ptolemaios Epiphanes, also ıı. April bis ıo. Mai 203
vor Chr. Es könnte die Zeit angeben, wann die Abführung ins
Gefängnis erfolgte.
c) Wahrscheinlicher ist aber wohl, daß das Datum als Genitiv
mit dem vorhergehenden Worte zu verbinden ist, in dem Spieg.
scharfsinnig das Wort bk „Bericht“ (üröuvnue) erkannt hat (s. dazu
unten Urk. ı3, $ 2b). Eine solche Verbindung wäre nicht nötig,
wenn sich Spieg.'s Lesung p9:j-k bk „dein Bericht“ bestätigte.
Diese Lesung ist aber unmöglich. Das angebliche »°j-k „dein“
sieht hier ganz anders aus als das sichere 9°j-k, das nachher in
Abhandl. d. K. 8. Gesellsch. d. Wissensch., phil.-hist. KL XXXIL Io
146 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. (XXX.
derselben Zeile folgt. Was nach dem Original dasteht, ist nur »: bk
„der Bericht“ (mit der $ ıa besprochenen eigentümlichen Form
des Artikels p°) oder n p’ bk „des Berichtes“ (falls man die ge-
wöhnliche Form des Artikels annehmen will). Durch Auslaufen
der Tinte ist das etwas entstellt und deshalb von Spieg. verkannt
worden. Natürlich könnte die Nennung „des Berichtes“ allein
ohne einen ergänzenden Ausdruck, der ihn näher bestimmte, nicht
genügen. Diese nähere Bestimmung müßte also eben in dem fol-
genden Datum gefunden werden.
d) Die Worte p’ bk „der Bericht“ (oder n p> bk „des Be-
richtes‘‘) selbst sind aber ihrerseits wieder nur als Teil eines prä-
positionellen Ausdrucks zu verstehen, sei es, daß ihnen ein -ın
„im Namen von“ d.i. „auf Grund von“ oder ein r-h „wie“, „ge-
mäß“ voranging: „[NN.] und Petesuchos, ...... [die man gebracht
hat resp. bringen soll im Namen] des Berichtes (oder: gemäß dem
Berichte) vom Phamenoth des Jahres 2 gefangen in dein Ge-
fängnis“.
& 3. Die Ergänzung, die sich danach für den Schluß der Z. 2
ergibt, füllt von dieser Zeile noch nicht *,; denn der ca. 8 mm
vom linken Blattrande erhaltene minimale Zeichenrest zeigt, daß
die Zeile mindestens ebenso lang war, wie Z. s—7. Es muß
dem oben rekonstruierten Relativsatze also noch ein anderes At-
tribut vorangegangen sein, von dem sich denn auch zahlreiche
Reste noch erhalten haben. Eine sichere Deutung der halb oder
noch weniger erhaltenen Zeichen ist, da es sich nicht um eine
stereotype Formel handelt, natürlich unmöglich. Immerhin zeigt,
was erhalten ist, im Originale z. T. so charakteristische Formen,
daß man — selbstverständlich unter allem Vorbehalt — gewisse
Schlüsse daraus ziehen kann.
a) Was zunächst auf die Nennung des „Petesuchos, Sohnes
des Horos“ folgt, könnte man zu r mh „um zu füllen“ ergänzen,
wenn darauf ein Zahlenausdruck folgte. Da darauf aber das Pro-
nomen 3. fem. sing. s zu folgen scheint (vgl. die Schreibung von
st in 2.5) und dann r-[r]-f (epoq), so kann weder jenes r nk „um
zu füllen“ noch auch ein Satz mit mh ‚‚etwas voll zahlen an je-
manden“, „jemanden befriedigen mit etwas“ (s. Urk.9, $ 47a) hier
in Frage kommen. Man wird daher in dem scheinbaren r mAh
vielmehr die Gruppe mt mit vorgesetztem r (e) vermuten, wie
xxx] 1. ParoLoc. TeıL. 1. KOMMENTAR. URK. 8. $ 2c—3c. 147
sie uns ob. Urk. 5, $ 5 gleichfalls im determinierten Relativsatz
begegnete. r (e) mtw-s würde nach dem Beispiel jener Stelle dem
Ausdruck für „haben ‘ mit dem logischen Subjekte der 3. fem. sing.
(ntac) enthalten und hinsichtlich seiner Bedeutung einem kopt.
ere-orntac entsprechen. Das Femininum, auf das sich das Suffix
3. fem. sing. bezog, kann nach der Summierung („macht zusammen
3 Männer-Personen“) in Z.4 nicht wohl die erste dieser drei Per-
sonen gewesen sein, um deren Gestellung es sich in der Urkunde
handelt. Das Folgende scheint das zu bestätigen.
b) Mit dem folgenden Ausdruck r-[r]-f (epoq) „gegen ihn“,
der voraussichtlich das auf Petesuchos bezügliche Pronomen rela-
tivum enthält, gäbe das mutmaßliche relativische r mtw-s „sie hat“
einen guten Sinn: „gegen den sie hat“, d.i. „von dem sie zu
fordern hat“, „der ihr schuldig ist“. Vgl. das kopt. Äquivalent
dazu in den Worten des Vaterunsers nete-orNTan epoor „die,
gegen die wir... haben“ d.i. „unsere Schuldner“, und in nere-
OTNTARK epog „das was du von ihm zu fordern hast“ öo« ev y
60: seco adro Deuteron. 15, 3; sowie die demotischen Beispiele:
ba iw-j (r) rh dd n-k wn (geschrieben wie wn „öffnen“) mtw-j (ornTaı)
sp nb (n) p: t: r-r-k (epor) hr n: 3mw-w n: ssw-w ntj hrj „nicht werde
ich zu dir sagen können: „„ich habe irgendeinen Rest in der Welt
gegen dich (d.h. du schuldest ihn mir) für die Ernten (Pachtzinen)
der Zeiten, die oben (genannt) sind““ Kairo 31079, 23; mn mtw-k
(üuontar) h’w etc. r-hr-j (epoı) „du hast keinen Ackerbaugewinn
(= Pachtzins) gegen mich“ d.h. von mir zu fordern, Straßb. Ostr. 286
(Eid, mitgeteilt von Spieg.); dmd(?) hd h’-t ntj mtw-k (nTar) r-hrj
(epoı) p’-hrw rdb sw 3 d’d: „die Summe des Geldes von früher
(d. i. der Geldschuld), das du hast gegen mich (d.i. das ich dir
schulde) heute, ist 3 Artaben Weizen an Kapital“ Kairo 30613, 13.
Vgl. dazu Urk. og, $ 49c.
c) Das logische Objekt des „Habens“ (grammatische Subjekt
zu mitw-s „bei ihr ist“), also der Gegenstand der Schuld des Pete-
suchos, wäre in dem, was auf r-[r]-f folgte, zu erkennen. Es
scheint ein mit plur. Artikel n’ oder fem. Artikel t: beginnender
Ausdruck gewesen zu Sein, den ein »-+n[-w] „die nämlichen“,
resp. n-rn[-s] „die nämliche“ beschloß; das n ebenso wie in
Z. 7 abgesondert gestellt. Das Substantiv hinter dem Artikel
begann mit einem Zeichen, das unten einen langen dicken Hori-
10*
148 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI.
zontalstrich aufwies. Es kann also weder hd „Silber“, „Geld“,
noch Zwj-t „Pfand“, noch >k „Acker“, noch sw „Weizen“, noch {A
„Rind“ gewesen sein; auch -wj (m) „Haus“ erscheint durch die
Form des nächstfolgenden Zeichens ausgeschlossen.
Der Ausdruck n-rn[-w] „die namlichen‘“ würde in sich schließen,
daß Petesuchos und der vor ihm an erster Stelle genannte Mann,
dessen Nennung verloren ist, gemeinsam für ein und dieselbe Schuld
hafteten. Das würde ja auch zu ihrer gemeinsamen Verhaftung
stimmen.
d) Sind die vorstehend ausgesprochenen Schlüsse richtig, so
entsteht uns eine gewisse Schwierigkeit darin, daß die beiden Re-
lativsätze verschiedenes Pronomen relativum haben würden; der
erste bezöge sich nur auf Petesuchos allein, der zweite auf ihn
und seinen vorhergehenden Kameraden zusammen. Man würde
dieser Schwierigkeit wohl noch am leichtesten dadurch Herr wer-
den, daß man den zweiten Relativsatz durch den Konjunktiv mtw-w
an den ersten anknüpfte, an Stelle der oben $ 2a ins Auge ge-
faßten Formen, die ohnehin deplaziert sind, wo sie von ihrem
Beziehungswort durch einen anderen Satz getrennt sind. Im Deut-
schen würde man den zweiten Satz notwendig mit „welche beiden
Männer“ beginnen müssen, also mit dem Pronomen relativum, das
im Äg. am Ende steht; das pflegt ja aber auch sonst der Fall
zu sein.
84. (n) p s 2 resp. n p* s 2 (mit ausgeschriebenem n) „die
zwei Personen“ der oben Urk. ı, $ 38 besprochene appositionelle
Ausdruck für „beide“, „alle beide“. ,
85. Die Deutung der Reste auf «j‘ „Bauer“ durch Spieg.
erscheint recht einleuchtend, namentlich wenn man Urk. 7, 5 ver-
gleicht.
86. dmj (n) Sbk „Suchosdorf“, Titel von Dörfern des Faijum,
s.ob. Urk. ı, $ ı5c. — Die genitivische Anknüpfung des Herkunfts-
ortes ist nach Personennnamen im Demot. noch ebenso in Gebrauch
wie im Neuäg., vgl. NN. p: s-n-nh (n) T’-nb-tn „NN. der Ölhändler
von Tebtynis“ Kairo 31219, 5 u.ö.; vgl. Kairo 31225, 2/3.
$ 7. Den Namen des Dorfes las Spieg. Nb-tn und erkannte
darin den Namen von Tebtynis, der sonst indes T°-nb-in oder
T:-nb-t>-In geschrieben wird. Ihn verführte dazu wohl nur das
vorhergehende Sbk „Suchos“, das er in der Verbindung day Sbk
xxxXI.] J. PmtoLoc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRRK. 8. $ 3c—II. 149
T»-nb-In „das Suchosdorf Tebtynis“ irrtümlich zu dem Namen
Tebtynis anstatt zu dj „Dorf“ zog. Tatsächlich weist die Schrei-
bung unseres Ortsnamens keine Ähnlichkeit mit den Schreibungen
von Tebtynis auf; ich vermag den Namen nicht zu lesen.
88. r (=irj-n) rmt s 3 „insgesamt 3 Männer-Personen“ mit
der oben Urk. 4, $ 43e besprochenen Verbindung rmt s, die hier
neben dem einfachen s „Person“ (in Z. 3) steht.
& 9. Der wie die Partikel » aussehende Punkt, der dem mtw-k
vorangeht, und ebenso auch vor dem miw-j des Konjunktivs in
Z. 6 steht, findet sich auch sonst bisweilen vor mtw vermutlich
zur Bezeichnung des anlautenden &n (Urk. 16, $ 23). Hier bei uns
erscheint er durch die abgesonderte Stellung (die sich indes ebenso
auch bei dem r» von n htr in 2.9 findet) wie ein Interpunktions-
zeichen. Daß er das wirklich ist, scheint aus Z. 5 hervorzugehen,
wo er vor dem am Anfange der Zeile stehenden mtw-j fehlt.
& 10. Auf die Summierungsformel folgen die deutlich erkenn-
baren Elemente mtw-k (nTar) -wj-j „dir gehörig zu. meinen Lasten“
der Verpflichtungsformel (s. ob. Urk. ı, $ 20), hier ohne das ein-
‚leitende unpersönliche Zw-s „es ist“ und ohne ein abhängiges Ver-
bum, das hier „zu bringen“, „zu stellen“ sein müßte. Der ganze
Ausdruck steht hier als ein präpositionelles Attribut zu den vor-
hergehenden „3 Männer-Personen“, die logisch das persönliche Ob-
jekt der darin ausgedrückten Verpflichtung darstellen (wie in
Urk. 13, 6 und den dazu $ ı8c angeführten Stellen): „zusammen
3 Männer-Personen, dir gehörig zu meinen Lasten“, d.h. „dir ge-
schuldet von mir“.
gm. r p hrw wh ntj tw.ir-k (ex) r ir-f „zu dem Tage des
Wünschens, das du tun wirst“, wie in Urk. 7, 7/8, $ ı5, jedoch
ohne Objektspronomen („sie“) bei w»h „Wünschen“.
Die Präposition r „zu“, die hier statt des gewöhnlichen »
„an“ der meisten Leistungsversprechen zu stehen scheint, ist wohl
gut am Platz, da sie nicht von einem, Verbum der Leistung ab-
hängt, sondern von dem Ausdruck für den Zustand des Schuldens
mtw-k -wj-j „dir geschuldet von mir“, doch könnte auch nach der
Form, die das » hinter bl inZ.5 hat, das scheinbare r möglicher-
.weise tatsächlich n zu lesen sein, wie das ja auch sonst öfters
der Fall ist, vgl.. Urk. 4, $ ı3. Die Präposition ist ebenso wie
150 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXIL
das » in Z.ı und 2.7 sichtlich von dem vorhergehenden und
dem folgenden Worte abgesondert.
Der schräge, wie ein r aussehende, Strich vor w:h „wünschen“
gehört zu dem ersten Zeichen dieses Wortes (s. Heß, Rosettana
S. 65) und ist nicht besonders zu lesen.
$ 12. Der konjunktivische Satz mtwgj dj-t st n-k „und ich
gebe sie dir“ kann ebensowohl den in mfw-k "w-jj „die (es) mir
dir gegenüber obliegt“ enthaltenen Gedanken fortsetzen, wie den
vor dem Anfang der Urkunde verlorenen Hauptsatz. Mir scheint
das erstere besser.
a) Der Ausdruck dj-t „geben“ für die Gestellung findet sich
auch in dem Gestellungseid Eleph. 5, 12—ı4 wieder: rn» rmi-w ir
mr-3n n h-i-ntr Db ntj tw wn sp n Ins Hr r-r-w iwj (r) dj-t st
(dt BE hmk-t dem pijk rd (n) pn “wiln) Inh “wojlm) hit
(nasste) „die Leute, die Hoherpriester gewesen sind (und) die einen
Rest des Byssos des Horus schulden, die werde ich geben in die
Hand der ....... und deines Bevollmächtigten außerhalb von Eid-
stätte und Schutzstätte“ (nach dem Original gelesen), wo die
reoadwmoe.ı Avdommı.
b) Zur Wortstellung in dj-t si n-k vgl. Griff. Ryl. DI 256, Nr. 6.
8 13. (n) p> bl (resp. n p’ bl mit ausgeschriebenem n) n huy
Pr-: „außerhalb von Königsaltar usw.“, s. ob. Urk. 7, $ 17.
Das n hinter bl (sowie das eventuell vor 9: bezeichnete n)
sieht wie r aus; ob es etwa auch so zu lesen ist? Unser Schreiber
schreibt das » sonst anders (Z. ı. 7).
814. m» (ua) nnlt-t.t „Schutzstätte“ (uannaste), das » über
das nht gesetzt, wie es auch bei dem ähnlichen Kmj „Ägypten“
üblich ist. Der Ausdruck vertritt hier das -w (m) nht-t „Schutz-
haus“, „Schutzstätte“ der Parallelstellen, sodaß sich auch hier
wieder derselbe Wechsel von ua „Ort“ und nı „Haus“ zeigt, den
wir ob. Urk. 7, $ 5 feststellen zu können glaubten.
a) nht-t.t „Schutz“ (naste) ist, wie der Wortstamm nhö im
Demot. stets mit Bezeichnung des gesprochenen ? durch das alte
Zeichen für 4 geschrieben, dahinter das Femininalzeichen; ebenso
Berl. 3080, 22 (ohne Femininalzeichen Eleph. 5. 7. Kairo 30604).
Das Wort entspricht, wie Spieg. aus Kairo 31089 (Catal. gen,
XXX] ]. PnıLoLoc. TeıL. I1. KOMMENTAR. ÜRK. 8. $ 1ı—ı5. I5SI
Die demot. Inschriften) erschlossen hat, dem griech. äoviov, 8o-
daß wir den ganzen Ausdruck m’ n nht-t-t mit „Asylstätte“ über-
setzen könnten.
8 15. In der Aufzählung der Ortsbezeichnungen in 2.6 folgen
sich die drei Ausdrücke m’ (ua) „Ort“ = rörog, dmj „Dorf“ = xoun,
i5 „Gau“ = vouög, also anscheinend in aufsteigender Ordnung, jeder
gefolgt von »>j-f irj „sein Genosse“ d.i. „seinesgleichen“; ebenso
I$ p°7-f irj „Gau, seinesgleichen“ allein Berl. 3080, 23. Zu diesem
Gebrauche von »>j-f irj „sein Genosse“ vgl. p> rmt im-n ntj dw-f (r)
gm rmi im-n hr mjt n»j-t t>j-s {rj-t „derjenige von uns, der jemand
von uns finden wird auf einem Wege, einer ...... (stätte) oder
ihresgleichen“ Kairo 30605, 22, und aus älterer Zeit (Dyn. 18):
hm-w-nir wb-w irj-w-sn „Propheten, Priester und dergleichen (d.h.
Priester, die nicht unter diese beiden Kategorien fallen)“ Urk. d.äg.
Alt. IV 120. Wie hier ist der Ausdruck überall durch ein zu ergänzen-
des „oder“ resp. „und“ an das vorhergehende indeterminierte Wort
anzuschließen. In unserem Falle (und ebenso in der Parallelstelle
Berl. 3080, 22) ist dieses Wort, die Ortsbezeichnung, zwar der Form
nach indeterminiert und allgemein genannt; dem Sinne nach muß
es aber determiniert sein, denn der Zusatz „oder desgleichen“
kann hier nur Sinn haben, wenn ein bestimmter Ort, ein bestimmtes
Dorf, ein bestimmter Gau gemeint war, nämlich die dem Wohn-
sitz des zu Stellenden entsprechenden Ort, Dorf und Gau.
An die vorhergehende Aufzählung der Schutzstätten werden
diese Ortsbezeichnungen nicht als koordinierte und noch von n p°
bl rn „außerhalb von“ abhängige Glieder anzuknüpfen sein; „außer-
halb von Ort, Dorf und Gau“ jemanden zu stellen dürfte eine Un-
möglichkeit gewesen sein. Sie werden vielmehr durch ein zu er-
gänzendes n „in“ anzuknüpfen sein und den Ort, wo sich die
Schutzstätten befinden sollen, angeben. Die Worte „in Ort und
desgleichen, Dorf und desgleichen, Gau und desgleichen“ bedeuten
dann soviel wie „wo es auch immer sei“. Sie klingen wie eine
alte feierliche Formel.
Merkwürdig ist noch, daß am Schluß der Aufzählung, also
hinter {3 p>j-f irj „Gau (oder) seinesgleichen“, das Determinativ
für Ortsbezeichnungen und Ortsnamen steht, als ob die ganze Auf-
zählung als eine einzige Ortsbezeichnung gedacht wäre.
152 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. L[XXXI.
& 16. Vor mtw- steht hier wieder der Punkt, den man für
ein Interpunktionszeichen halten könnte (s. ob. $ 9).
& 17. Der zweite mit mtw-j dj-t „und ich gebe“ beginnende,
mit der üblichen Schlußformel der Leistungsversprechen n htr (n-\utj
mn „mit Notwendigkeit, ohne Verharren“ endigende Satz wird ver-
mutlich eine nähere Angabe über den Ort, wo die Stellung er-
folgen sollte, enthalten, wie wir sie in Urk. 7 in r pj-km’ nd
md ‚in dein Bureau“ fanden. In der Tat scheint vor n hir der
Schluß des Wortes dddh „Haft“, „Gefängnis“, das in Z. ı vorkam,
erhalten zu sein. Man würde dann wie dort r p:j-k dddh „in deine
Haft“ zu ergänzen haben.
Nach der Phot. konnte man die erhaltenen Zeichen allenfalls
auch auf hrw „Tag“ deuten, das zwar in Z.4 ganz anders, aber
in 2. 8 ähnlich aussieht. In diesem Falle war aber nur eine Er-
gänzung wie w hrw „ein Tag“ oder p°j hrw „dieser Tag“ denkbar,
da auf hrw „Tag“ keine nähere Bestimmung folgt. Das erstere
gäbe nur Sinn, wenn man es „au einem und demselben Tage“, „an
einem einzigen Tage“ deuten dürfte, und, ob das im Demot. noch
möglich ist, steht zu bezweifeln. Im Kopt. ist es bekanntlich
nicht mehr möglich. Dagegen paßte „dieser Tag“ kaum in den
Zusammenhang. Als Hinweis auf das n p hrw n wh ntj dw-ür-k (r)
ir-f „an dem Tage des \Wünschens, das du tun wirst“ in Z.4 wäre
es wohl zu schwach. Möglich erschien auch die Lesung »-hrw
„heute“ (noor) ohne das h, wie dieser Ausdruck im Demot. stets
geschrieben wird (Griff. Ryl. II 368. Petub. Gloss. Nr. 239). Allein
ein solches „heute“ würde hier neben dem „Tage des Wünschens,
das du tun wirst“ von Z.4 in einem und demselben Gestellungs-
versprechen keinen Sinn geben. Nimmt man es aber aus diesem
heraus und setzt ein neues Versprechen voraus, so würde dieses
„heute“ erst recht unsinnig neben dem folgenden „mit Notwendig-
keit, ohne Verharren“.
Aus diesen Gründen war der Lesung dddk der Vorzug zu
geben. Das Orig. zeigt denn auch, daß die Lesung hrw „Tag“
wohl nicht ernstlich in Betracht kommen kann. Zu dem dd paßt
auch der Zeichenrest, der unter dem dmj von Z. 6 erhalten ist;
es ist der Kopf des „$, wie es beim ersten dadh von Z. 2 steht.
Da wo darüber der schräge Strich / stehen sollte, sieht man auf dem
Papyrus außer einigen schwarzen Punkten, die wohl zufällig sind,
XXX1L.} I. PuıLoLoc. TEIL. ı. KOMMENTAR. ÜRk. 8. $ 16—10. 153
nichts. Vermutlich ist der leicht gemachte Strich abgesprungen,
wie das ja auch bei dd „sagen“ zuweilen vorkommt, oder er stand
tiefer als in Z. 2, so daß er in der Lücke verloren gegangen ist.
Vor den Worten „in deine Haft“ wird eine Nennung der zu
stellenden 3 Leute gestanden haben müssen. Nach dem Zeichen-
reste hinter dj-t „geben“ kann es nicht wohl das Pronomen si
„sie“ gewesen sein, das in dem ersten Satze mit miwj dj-t „und
ich gebe“ stand, sondern es wird p: s 3 „die 3 Personen“ zu lesen
sein, was den Raum gerade füllen würde. Für eine Lesung dj-t p’
rmt s 3 ntj hrj „geben die 3 Männer-Personen, die oben sind“
oder dasselbe ohne rm? oder ohne ntj hrj reicht der Raum nicht aus.
8 18. Am Ende von Z. 7 steht, im Orig. völlig deutlich, vr
n-k „ich habe dir getan‘ mit der gleichen eigentümlichen Stellung
der Zeichengruppe n-k, die wir in Urk. 6, ı2 (8 26b) beobachteten.
Es liegt nahe, den Satz zu r-drjn-kr (=n) Sp-dr-t „ich habe dir
Bürgschaft geleistet“ zu ergänzen, wie wir in jener Urkunde an
anderer Stelle lasen. Die Reste am Anfange von Z. 8 würden zu
r $p, wie es dort geschrieben war, gut passen. Jedenfalls geht
der Redende in dem vorliegenden Satze zu dem eigentlichen Gegen-
stande seiner Rede über. Anscheinend war ja alles, was wir bis-
her gelesen haben, nur die erklärende Ausführung zu der Nennung
der 3 Personen, um die es sich in der Urkunde handeln soll, wie
ja auch eine solche erklärende Ausführung in Urk. 6 auf die Nen-
nung der 2ı Aruren, um die sich die Urkunde dreht, folgt.
Jetzt erklärt der redende Gestellungsbürge nun, was er in bezug
auf die zu gestellenden Leute getan habe, d.h. vermutlich eben
daß er Bürgschaft für sie geleistet hat. Das r-iry ist also voraus-
sichtlich als Hauptsatz aufzufassen, wie an jener Stelle Urk. 6, 6
und in Urk. ı7 Rs. ıı (8 34).
& 19. In 2.8 sind die Worte n-k (n) p> hrw „dir an dem Tage“
(resp. n-k rp’hw „dir zu dem Tage“ ?) erhalten. Man könnte sie
vielleicht zu einem Bedingungssatz „wenn ich dir nicht gebe (w5
im dj-t) an dem Tage“ ergänzen. Das würde zu dem vorhandenen
Raume kaum passen, wenn man vorher 5p dr-t dm-w „Handnehmen
in bezug auf sie“ ergänzt. Für si „sie“ würde dabei, wie in
Urk. 7, 9, kein Raum sein. Daß etwa ein nominales Objekt da-
gestanden habe, ist auf alle Fälle, auch wenn man vorher anders
154 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. (XXX.
ergänzt, durch die Stellung des n-k „dir“ ausgeschlossen, das ihm
nicht folgen könnte.
a) Was auf hrw „Tag“ folgt, zeigt oben ein Zeichen, das wie
der Kopf eines f aussieht, darunter ein s. Es ist augenscheinlich
die Gruppe für mh-2 „zweiter“ (vgl. 4 Berl. 3115, IV, 5 in 2’ mh 2
„der 2te‘), die auch gut hierher paßt; denn auf das (n) p hrw „an
dem Tage“ muß eine nähere Bestimmung, sei es ein genitivischer
Infinitiv oder ein Adjektiv gefolgt sein. Dieses „am zweiten Tage“
würde nun aber eine Nachfrist für den Fall, daß der Gestellungs-
termin verpaßt werde, enthalten, entsprechend dem „an einem Tage
von 2 Tagen“ der analogen Stelle in Urk. 7, 9. Vielleicht war
diese Nachfrist mit dem Bedingungssatz „wenn ich sie nicht gebe“
verbunden, um im Nachsatze dann gleich die Bestimmung folgen
zu lassen, was im Falle, daß auch diese Nachfrist ohne Leistung
verstreiche, zu geschehen habe; also etwa so: „wenn ich sie nicht
gebe am 2ten Tage mit soundsoviel Strafe, so soll das und das
geschehen.“ Die Fassung „am 2ten Tage“, die den Endtermin der
Nachfrist nennt, statt des gewöhnlichen „innerhalb von 2 Tagen“
spricht vielleicht dafür, daß der Satz wirklich so als Bedingungs-
satz zu ergänzen ist.
b) Es folgt dann in geringerem Abstand ein Zeichenrest hoch
über der Zeile, der eventuell zu dd „sagen“ gehört haben könnte,
das mit der vorhergehenden Terminangabe in derselben Weise als
genitivischer Infinitiv verbunden werden könnte, wie an den ob.
Urk. ı, $ 27 zitierten Stellen Louvre 2429. Rev. egypt. 3, pl. 6.
& 20. Am Schluß der Zeile sieht man den Namen des Gottes
Suchos. Davor Zeichenreste, die zeigen, daß hier nicht etwa der
Umschrift.
I. h’.t-sp 46 dd 4 Imw ssw ı5' n Pr-: Ptlwmjs p: nir mnlı
2. > Pilwmjs irm Glwptr: n ntr-w ntj pr-w’ irm b Pr- »-t Glw-
3. ptr> bj-f hm-tn: nir-w mnh-w irm n>j-w hrd-t-w irm n» ntj smn-w*
n R-kd
XxXD.] ]J. PurLoLoc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 8. 8 IO—ÜRR.g. 155
in Z. ı genannte Pete-suchos genannt war. Es scheint vielmehr
der Schluß eines Namens und dann „Sohn des Sebek[-hotep]“ o.a.
dazustehen. Nach den Raumverhältnissen könnte diese Namens-
nennung mit dem Vorhergehenden wohl kaum anders verbunden
gewesen sein als durch die Präposition des Dativs n, so daß der
Ausdruck dem n- „mir“ von Urk. 5,4 entsprochen haben würde.
Auf den Namen würde dann wie dort erst in imperativischer
Form ein Befehl zur Stellung oder Ersatzleistung gefolgt sein
müssen und dann ein auf den Infinitiv dd „Sagen“ bezüglicher
Relativsatz nd iw-ir-k(ex) (r) ir-f „das du tun wirst“ wie in 2. 4.
Urk. 9.
Heidelberg 723.
(Text mit interlinearer Umschreibung: Taf. 15—20.)
Pachtvertrag vom 2. Sept. 124 vor Chr. aus Gebelen
(Pathyris).
Unveröffentlicht bis auf einige Sätze, die Spiegelberg, Pa-
pyrus demot. Reinach zitiert hat. Spiegelberg war es, der uns
freundlichst auf diesen Papyrus aufmerksam machte. Der Ver-
waltung der Heidelberger Universitätsbibliothek haben wir. zu
danken, daß sie uns das Studium des Originales auf der Göttinger
Universitätsbibliothek mit größter Liberalität gestattete.
Auf der Rückseite der Urkunde die Namen von 16 Zeugen.
Übersetzung.
ı. Jahr 46 Monat 4 der Sommerjahreszeit (Mesore), Tag ı5' des
Königs Ptolemaios, des wohltätigen Gottes,
a. Sohnes des Ptolemaios und der Kleopatra, der Götter, welche
glänzen’, und der Königin Kleo-°
3. patra, seiner Frau, der wohltätigen Götter und ihrer Kinder
und derer, welche eingesetzt sind’ in Ra‘kote (Alexandria)
156 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXIL
4. P:--j’ ni n’ptän Nwt dd rmt Prj-g-I' n® p: tön Nb’ Hr
5.5 [P’-]W-hr-wr” mw-t-f"" T:-Sr-t-(n-)p-wr"” hn‘ rmt Swn”
P:-dj-itm“ 5» Wn-nfr"” mw-t-f" Ne-nht-t-s" r (= ij-n) s 2"
n w r"
6. n [hm-ntr) Wrm-w hm-ntr Sm-w”..... "nm: nir-w mnh-wn: ntr-w
mr-Uf-t:w n: ntr-w nlj pr-w°
7. 2 [ntr] [r- Jin” af-t-f p> ntr mr-mw-t-f"" n> ntr-w mnh-wN:-nht-t-f”
> P’(na)--wj” shn-k’* nn”? 1-8 >h-t”
8. hnw”® 2°j-k :h kj" nt ir? st: 2 5? ntj hr p° hip-ntr (n) H-t-hr®
np mw .n h’.t-sp 46 r h’-t-sp 47"
9. ntj[-tw) n:j-f hin-w”
rg ph n P>-dj-wsir > Hr-s:-is”
mhtj p’ sp n p’j-k >h*
eb tb min hft-h”
IO. imntj 1: sbdj”
dmd” n: hin-w n tb (st?) >h-t ki ntj hrj dr-s mtw-n dj-t mw
r.r-s:s(epoc)”
II. miw-n ir-s®* n mdl sm” n sgr" mtw-n sk’-s mtw-n mh-s n“
in**® pr.t*®
12. rmt sdbh-t"" nbn wj "® n pr Smw” mtw-k dd** p-fr Ich”
n wi pi gbjtt®
13. nb(?)r irmn"" nm ssww nd hrj” in-n- Smw Ihpr“ mtw-k“
mht* p-f? smw"° r pr Pr"! hnw
xXXIl] I. PmroLoc. TeEıL. ı. KOMMENTAR. ÜRK. 9. 157
4. (und) Psoi (Ptolemais)’, welches in® dem Gaue von Ne (Theben)
n
IO.
13.
ist. Es sagte der Mann von Pilak (Philäi)’ im® Gaue von
Embö (Ombos)’ Hör (Horos),
. Sohn des [Pejte-har-wer ([Pelte-haroeris)", dessen Mutter"
T-Se-n-p-wer (Sempoeris)'* ist, und der Mann von Swan (Syene)'”
Pe-te-atim (Peteatumis)', Sohn des Wen-nofre (Onnophris)',
dessen Mutter'' Nenchütes (Nechuthis)'* ist, macht (zusammen)
2 Personen”, mit einem Munde”
. zu [dem Propheten] der heliopolitanischen Hohenpriester, Pro-
pheten der memphitischen Hohenpriester”, ..... ” der wohltäti-
gen Götter, der vaterliebenden Götter, der Götter, die glänzen’,
. des Gottes, dessen Vater erhaben ist”, des mutterliebenden'"
Gottes, der wohltätigen Götter Nenchütef (Nechuthes)”, Sohn
des Pa-t-wj (Patus)”: „Du hast” uns” verpachtet”** ı (Arure)
Ackers” |
von” deinem Hochlandacker”', der 2 Aruren Ackers” beträgt”,
der auf dem Opfergut der Hathor liegt”, von dem Wasser des
Jahres 46 bis zum Jahre 47";
dessen (des Ackers) Nachbarn (folgende) sind:
südlich: der Acker des Pete-usire (Petosiris), Sohnes des Har-
si-ese (Harsiesis)”,
nördlich: der Rest deines Ackers“)
östlich: die Insel des Dromos“,
westlich: der Hügel,
(und) die Gesamtheit” der Nachbarn der ganzen (Arure) Hoch-
landackers, die oben (genannt) ist. Und wir werden Wasser
auf sie geben” |
und werden sie bestellen®* mit Zwiebeln und Gras” als
Ruhe.“ Und wir werden sie pflüägen und werden sie füllen
mit“! Rindern“*, Saatkorn*®,
. Menschen Gl jedem Geräte“e des Ackerbauers 1 im Winter
(und) Sommer.” Und du wirst reden (über)“* seine” (des
Ackers) Beschuldigung““ des Al ‚(in bezug auf)
seine“ Veränderung (?)“-
(und) Beschädigung(?)“”’ mit uns“* zu den Zeiten, die oben
(genannt) sind” Wenn Ernte geworden ist‘, so wirst du”
vollzahlen “* seine“ Ernte(fabgabe)“° an die Türe des
Königs“? aus
158
SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [AXXIL
13a. n: pr-tw nt hrj”
14.
17.
18.
10.
22.
23.
r-h p’ ntj wir (epe)“* n’ sh-wn Pr-®° r in-t-[r-hr-n (epon)®*
n isu n hj” mtw-n in!” n’j-f isw-w n mh’'* ww d-irj-""°
r rn-k’'? mtw-n dj-t [n-k)” n hw* ntj-w(?)....... HP rn
» :h ntj hrj n”®*® rdb n sw I t:j-w 2% sw zu
r (=irjn) rd n sw ı5s n”" nt md"®* mn Ns-mn®® v-ın r
h’-t-sp 47 tm Smw 'rkj” rdb n mdl 2" r (=tij-w p8j) ı r
(= irj-n) 2 'n“
gm 200°” r (=t:j-w p5j) 1? r (= irjn) 200 'n Irän sm 10"
n »:j-n hrw n ir sm” 3 5-t® n pin
hrw n di” gwd®* nb® irmws®? nb* hrrj®* w mn’ mtw-n
dj-t ka''* p>'°° sbdj '®
[n] 7° din sd hr-d>a:-f"* mtw-k dj-t $m!!® gm 1b 20(?)° mio
dj-t mw 'n” bn lw-n.n(eu) (r) rh” dj-t gr (ke)”* ssw hr
r.r-w (epoor)
. [m-s> p°) ssw hrw ntj hrj"” bn dw-n-n (en) (r) rh dd" tu(=dj)-n
n-k ha pri" nt nb n p 6 (nt dw w-f "Rh (vr)
rd-wj.t'*®
. [Dn iw)-n-n (en) (r) rh dd” ir-n n-k p: hp n p* shn”* 40"°®
p°"°° shn nt) hri (n-)d-t-tk" bn dw-n-n (r) rh Ipr'"* [hr-)t-fi®
[n k-t) rnp-t” tw bn-pw-k shn-f"* n-n” p> rmt’’* nt; w-f r
steif n-d-t pi-f ij im” n tb hj-t 2.17% miw-f dj-t
krkr 3 r”* m gil-w"® n Pr- >” mtw-f dj-t krkr zn pj-f irj
im-n
XXXIT.] I. ParLoLoc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRR. 9. 159
13a. dem Saatkorn, das oben (genannt) ist““,
14. gemäß dem, was“* die Schreiber des Königs“? zu unseren
IS.
Lasten“° bringen werden, in Zahlung des Messens®, und wir
werden seine Zahlungen des Vollzahlens®'* bringen’, indem
sie gemacht sind’'°
auf deinen Namen.” Und wir werden [dir]® geben als
Nutzen°”* des Ackerbauers®’ im Namen” des Ackers, der
oben (genannt) ist,®* ı5 Artaben Weizen°'®°, ihre Hälfte ist
7"), (Artaben) Weizen,
. macht (insgesamt) ı5 Artaben Weizen wiederum’, mit dem
Maße°°* des Ens-min (Zminis)’® bis zum Jahre 47, Monat ı
der Sommerjahreszeit (Pachons), Tag 30°; (sowie) 2 Artaben
Zwiebeln“, ihre Hälfte beträgt ı (Artabe), macht (insgesamt)
2 (Artaben) wiederum";
17. (sowie) 200 (Stück) Raps “ ihre Hälfte beträgt ı (Hundert),
10.
23.
macht (insgesamt) 200 wiederum; (sowie) ro Bund Heu“ an
unserm Tage des Heumachens“; (sowie) 5 (Maß) Gurken“ an
unserm
. Tage des Einsammelns®; (sowie) allen“ Saflor®* (und) alle*
Lupinen ®*; (sowie) einen Napf“®’ Blumen.®* Und wir werden
herumlegen’’* die’”’° Umfassungsmauer’’”
[aus] °° Nilerde”* auf ihm (dem Acker).”‘ Und du wirst
20 '1°(?) Bäume”'” pflanzen.”'* Und wir werden Wasser geben
wiederum.” Nicht werden wir einen anderen””* Tagestermin
betreffs ihrer geben können”
. [nach dem] Tagestermin, der oben (genannt) ist.” Nicht wer-
den wir sagen können“: „wir haben dir (Saat-)Korn"** (oder)
irgendetwas (anderes) in der Welt’‘” gegeben“ ohne"** Zah-
lung(squittung)"*, die auf den Füßen steht.’**
[Nicht werden] wir sagen können”: „wir haben dir das Recht
der Verpachtung”’* getan“, so lange”®” die””° Verpachtung, die
oben ist, in deiner Hand ist.”” Nicht werden wir sein’'* können
auf ihm (dem Acker)’
[ein anderes] Jahr”, ohne daß du ihn uns verpachtet”’* hast."
Derjenige”*, der sich zurückziehen”” wird von seinem Ge-
nossen von uns”°, den zwei Leibern”“, der wird geben
drei Talente für””* die Brandopfer”®”” des Königs” und wird
geben drei Talente seinem Genossen von uns.”
160 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI.
24. [/]w-ir--k (ex)” m-s pj-k mr-tj imn np s 2 r-dj-t"* ir-f r-h
md nb ntj hrj n"” n hir (n-Kutj mn” dw® rmt aw-f
25. [$p] hs JE) iw-f”* sh r mur®® P-(n-tw=d)"p ° ®
P:-dj-sbk dd” twj n Sp dr-t" n dj-t” (n) n’ pr-t-w”
26. [irm]”* »: sp ma”® ntj hrj”° dw-w tm mh-w” mtw mh-w mtw-k
ip irmsj” r-hp Gin in” irm-w
27. [ntj Qw-ir-k(er) r ir-f” sh Nht-t-mn s Nht-t-mn”* ntj sh (n)
mn n» wbw (n)”® H-t-hr nb-t Nir-wj”" np 5 s-w®**
Kommentar.
$ı. 15. Mesore des 46. Jahres Euergetes' II. = 2. Sept. 124 v.Chr.,
also kurz vor Beginn des neuen Kalenderjahres und vor der nach
Verlaufen der Überschwemmung beginnenden Feldwirtschaft. Auch
die meisten anderen demot. Pachtverträge datieren aus derselben
Jahreszeit. — Anstatt Smw „Sommerjahreszeit‘“ würde man zu-
nächst eher pr „Winterjahreszeit“ lesen, wie in Urk. 3, 1.10 ($ ıc),
doch entscheidet für das erstere die Stelle in Z. 16 (8 59).
$ 2. Das pluralisch gebrauchte Qualitativ mit dem Plural-
zeichen geschrieben, weil es auf » ausging (npıwor?), vgl. Griff.
Ryl. III 386.
& 3. Der Text bricht die Worte am Zeilenende sonst nicht.
5 4. smn-w Qualitativ mit w (ceunnorTt) wie ob. $ 2.
85. P:-3j „Psoi“ (Ptolemais), geschrieben, als sei das p der
bestimmte Artikel, vgl. Griff. Ryl. II 422. Brugsch, Gramm.
dem. 8 126.
$6. n „in“; so stets in derartigen Ortsangaben, vgl. unten
Urk. 13, $ ıı und Urk. ı2, $ ı5a.
$ 7. Dieselbe Schreibung des Namens Pilak (Philai), mit prj
„Haus“ (constr. n-) für ? und 5 „kommen“ (a), auch in der von
xxxIL.] I. PumoLoc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 9. $ ı—13. 161
24. Du bist” hinter dem von dir Beliebten von uns, den zwei
Personen, daß°'* er dir tut gemäß allen Worten, die oben sind,
wiederum ®!'” mit Notwendigkeit, ohne Verharren“”. Der Klei-
dungs- und Nahrungsempfänger”“ aber”,
25. der®* eingeschrieben ist nach Amör (Krokodilopolis)®”, Pa-te
(Pates)“* der Ältere, Sohne des Pete-subek (Petesuchos), sagt*:
„ich bin Handnehmer” zum Geben” (in bezug auf) die (Saat-)
Kornmengen®,
26. [und]”* die übrigen Dinge””, die oben (genannt) sind.”° Wenn
sie sie nicht vollzahlen”, so werde ich sie vollzahlen, und du
wirst abrechnen mit mir” wie das Abrechnen” mit ihnen,
27. das du tun würdest“. Es schrieb (diese Urkunde)” Nechte-
min, Sohn des Nechte-min”*, der schreibt im Namen der
Priester der”” Hathor, Herrin von Entajje (Hather-neb-entai-
gis),”° von den 5 Phylen”“.
demselben Schreiber geschriebenen Urkunde Ryl. 23, 2 in derselben
wie ein Titel gebrauchten Bezeichnung „Mann von Philai“, die auch
Proc. Soc. bibl. arch. 1901, 294 vorkommt (Griff. Ryl. II 422).
Vermutlich ist dieser Ausdruck ebenso wie das parallele „Mann
von Syene“ eine militärische Bezeichnung (vgl. Griff. a. a. O. 152
note 3) und bezeichnet vielleicht einen Veteranen der Grenzwache,
die in den Grenzfestungen gegen Nubien lag.
88. n „in“, vgl. unten Urk. 13, $ ıı.
8 9. Der Name des Ortes, nach dem der Gau benannt war,
ist korrigiert. Was ursprünglich dastand, könnte Edfu „129 ge-
wesen sein; was gelten soll 4J|#%, muß Ombos sein.
& 10. Derselbe Name (ITIereagongıs) Griff. Ryl. III 450.
& ıı. Das Suffix f wird in diesem Ausdruck mw-t-f „seine
Mutter“ ın unserem Texte durch. einen Punkt vertreten; ebenso
in p ntr mr-mw-t-f „Beog Dirounrog“ 2.7. — Vgl. Griff. Ryl.
Il 353. Der Punkt entspricht vielleicht der Abkürzung des f in
$ ir-f. |
& 12. Derselbe Name (Zevnongıs) Griff. Ryl. II 461. |
8 13. Soon „Syene“, ebenso geschrieben Griff. Ryl. IT 424. —
Zu dem Ausdruck rmt Swn s. ob. $ 7.
Abtlıaudl. d. K. 8. Gesellsach. d. Wissensch., phil -hist. Kl. XXXII. tI
162 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXIL.
$ 14. Zur Schreibung des Gottesnamens Atum vel. Griff.-
Thomps. Mag. Pap. Index Nr. 149.
815. Wn-nfr (Orvroggıs). Zur Lesung vgl. Griff. Ryl. III 440.
5 16. N:-nlt-.t-8 griech. Neyovtıg (8. Griff. Ryl. Il 273, note 4),
mit besonderer Bezeichnung des gesprochenen ?, wie das bei dem
Stamme rht üblich ist. — Die Vokalisation läßt eine Form *nenhütef
(mit Kontraktion von nen zu en nach Verbum I $ 59, griechisch
durch ve wiedergegeben) für den Ausdruck n»-nht-f „er ist sieg-
reich“ voraussetzen, die der kopt. Vokalisation der entsprechenden
Ausdrücke necwg, naswg usw. entsprechen würde. *enhütef ist
die Form mit Suffixen vom Infinitiv *enhöt (nor), wie aswg
von 49aäl.
81. r (=irj-n) s 2 „macht (zusammen) 2 Personen“, ebenso
Urk. 14, 2 = ıı. Ryl. 23, 2 (Mann und Frau!); desgl. mit anderer
Zahl Eleph. ıı, ı (r steht da).
818. n w r „mit einem Munde“, d.i. „einstimmig“, zu dd
„sagen“ gehörig. So oft, wo mehrere Personen zusammen eine
Erklärung abgeben, vgl. Ryl. 23, 2 (wo n zu ergänzen). Reinach
3, 5. Eleph. ıı, ı. Straßb. 165 (unveröffentl.). Kairo 31012, 2.
8 19. hm-nir Wrm-w hm-ntr Sm-w „Prophet der (vergötterten)
Hohenpriester von Heliopolis, Prophet der (vergötterten) Hohen-
priester von Memphis“, Titel der Priester von Pathyris, s. Griff.
Ryl. DI 132, note g. Vgl. ferner Kairo 31012, 3.
$ 20. Zu diesem Priestertitel, der in den Gebelen-Papyri im
Kult der Ptolemäer vorkommt, vgl. Griff. Ryl. UI 132 note 10. 430.
Die dort zweifelnd vorgeschlagene Lesung hm-k: „Totenpriester“
wird kaum richtig sein, da die ptolemäischen Könige ebensowenig
wie die alten ägyptischen Könige Totenpriester hatten, sondern
Gottespriester.
8 21. [r-n „erhaben“, Relativform mit Aleph prosth., ge-
schrieben wie in den anderen Papyri von (iebelen (Ryl. 18, 2.
Straßb. 6).
822. N>-nht-t-f (Neyovrys), der dem ob. $ 16 besprochenen
Namen entsprechende männliche Name, in den Gebelön-Papyri sehr
häufig, s. Griff. Ryl. II 451.
8 23. P:(na)-t-wj (Ilaroög), häufiger Mannesname in den Ge-
belen-Papyri, s. Griff. Ryl. III 446.
xXxm] I. Pnıornoc. TEIL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 9. $ 14— 26. 163.
& 24. shn-k n-n „du hast uns verpachtet“, resp. shn-k nz „du
hast mir verpachtet“ oder shn-t nj „du (Weib) hast mir ver-
pachtet“, ist die allgemein übliche Anfangsformel für die Pacht-
verträge, in denen — was fast immer der Fall ist") — der Pächter
redet (Heidelb. 724.,738. Straßb. 9, 7. Rein. ı, 8. 2, 6. 4, 9. Berl.
3102, 9. Rev. &g. 3, pl. 3 zu p. 130. pl.4 zu p. ı31. pl.7 zu
p. 138... Auch hier wird das Rechtsgeschäft, dem die Urkunde
gilt, als bereits abgeschlossen hingestellt, s. ob. Urk. ı, $ 33a.
a) shn bedeutet überall „verpachten“, nicht „pachten“ [vgl. dazu
jetzt auch Thompson, Theb. Ostr.p. 52]. Es wird im Unterschied
zu shn „befehlen“ in der Regel mit dem Pflanzendeterminativ ver-
sehen, wie hier (vgl. Ryl. 41, 6. Berl. 3102, 9. 33. Straßb. 9, 7.
Wissensch. Ges. ı8, ı2. Kairo 30626, 5. 30699, 8. 30976, 2. Rev.
Nouv. Chrest. 150. Rev. €g. 3, pl. 3 zu p. ı30. pl.4 zu p. 131.
pl. 7 zu p. ı38. Rein. 2, 6. 4, 9); nur selten fehlt ihm dieses
Zeichen (Rein. 1, 8. Rev. eg. 3, pl. 8 zu p. 139, Gelddarlehen).
b) Die Form für n-n „uns“ (man) ar — wu (vgl. Griff. Ryl.
III 360) verwendet unser Schreiber wie andere (Urk. 14) zuweilen
auch für das Suffix ı. plur. » allein (Z. ıg. 20), das er sonst ge-
wöhnlich so schreibt: „_ (d. i. ”/“). Die hierogl. Tempelinschrif-
ten der Ptol. Zeit gebrauchen ihrerseits umgekehrt für »-n „uns“
ganz regelmäßig einfach die Schreibung für das Suffix » (",).
8 25. Der Ausdruck für „ı Arure Acker“ mit Auslassung des
Wortes st: „Arure“ (s.ob. Urk. ı, $ ıo), auf das sich nicht nur die
femininale Form des Zahlwortes bezieht, sondern zu dem auch
das Feemininalzeichen am Ende des ganzen Ausdruckes gehört.
Dieses wie das Femininalzeichen ! aussehende Zeichen könnte
an sich auch als '/), der Arure gedeutet werden, doch stehen die
Bezeichnungen für die Bruchteile der Arure sonst hinter der ganzen
Zahl und vor :»h (Griff. Ryl. DI 414. Straßb. 7,4. Kairo 30790, 8).
Es müßte danach also (st) ı-t '), h heißen.
Die ungewöhnlich hohe Bemessung des Pachtzinses könnte
schließlich noch auf den Gedanken bringen, daß hier ein größeres
Flächenmaß gemeint sei, etwa eine „Tempelarure“ oder eine lokale
Arure von größeren Abmessungen, s. unten $ 5s5c.
8 26. hnw „von“ partitiv, wie ob. Urk. ı, $ ı2.
ı) Ausnahme Rev. eg. 3 pl.8 zu p. 139.
164 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXT.
827. :h k:j „Hochfeld-acker“, y7 fxeıgog, vgl. Griff. RyLIll 147,
note 4. 396. Rec. de trav. 31, gıfl. Kairo 30790, 3. El£ph. 2, 3
(s. Anhang zu Urk. 13).
8 28. nt) ır „welcher beträgt“; ebenso gleichfalls von Feldern
Urk. 13, 4. Eleph. 2, 4. 4, 15 (s. Anhang zu Urk. 13). Rec. de trav.
31, gıff. Weitere Belege für diesen Gebrauch von ir bei Griff.
Ryl. III 330.
Daß dieser Relativsatz sich auf das unmittelbar vorhergehende
p’j-k ’h %K’j „dein Hochfeldacker“ bezieht und nicht etwa auf das
verpachtete Teilstück ı-t >h-t, was wir zu (st) ı-t >h-t ergänzten,
geht z. B. aus Berlin 3102, g/ıo hervor, wo tj-k st 4 »h hnw p:
»h K(Pyj-t ntj ir st» 73 >h „deine 4 Ackeraruren von dem Hoch-
feld(?)acker, der 73 Ackeraruren beträgt“, verpachtet werden.
$ 29. Seltsamerweise ist hier s/- „Arure“ ausgeschrieben, das
Zahlwort 2 (vielleicht deshalb?) ohne die Femininalendung ge-
schrieben, und am Schluß fehlt hinter :k das Femininalzeichen,
also gerade entgegengesetzt als oben $ 25.
8 30. ntj hr p: htp-ntr (n) H-t-hr „welcher (scil. der Acker) auf
dem Opfergut der Hathor liegt“, eine in den demot. Urkunden
häufige Lokalangabe für Ländereien (vgl. Griff. Ryl. DI 376),
der griech. &v rü ieo« xg000dwn tig Aggodirms (ib. 265, note 14)
entspricht. Dieselbe Formel außerdem auch Straßb. 9, 8. Berlin
3080, 18. 3102, 10 (Verpachtungen). Kairo 30752, 4 (Verkauf).
Rec. de trav. 31 (Kaufpfandverträge aus Hermonthis). Berl. 3141, 3
(Kaufvertrag). Es ist bemerkenswert, daß in unserer Urkunde wie
in den meisten anderen zitierten Urkunden das zum „Opfergut“
„sacred revenue land“) des Tempels gehörige Land völlig wie
Eigentum des Verpachtenden resp. des Verkäufers behandelt er-
scheint, während es sich doch höchstens um ein Lehen oder Erb-
nutzungsrecht handeln kann.) In unserem Falle ist der Ver-
pachtende ein Priester; in den Kaufpfandverträgen von Hermon-
this ist der Verkäufer als ein „Sklave“ des Gottes Month be-
zeichnet. Das letztere bezeichnet vermutlich einen Besitzer von
Tempelland, der als solcher dem Tempel zu gewissen Leistungen
verpflichtet ist (vgl. ob. Urk. ı, $ 30), — Das Zeichen Ahr ist aus
einem anderen Zeichen korrigiert.
ı) Näheres s. jetzt bei Pıwrsen.
XXXN). I. PuiLoLoc. TEIL. I. KOMMENTAR. ÜRK. 9. $ 27—3ı1. 165
831. np: mw n h’-t-sp 46 r h’-t-sp 47 „vom Wasser des
Jahres 46 bis zum Jahre 47“, resp. „bis zu dem des Jahres 47“,
was auch möglich wäre. Eine gleichartige Fristangabe für die
Dauer des Pachtvertrages findet sich auch ın den Pachtverträgen
Berlin 3080, ı8 (13. Sept. 133). 3102, 13/14 (28. Juni 118). Kairo
30968, 13. 31012. Straßb. 9, 8 (2. Sept. 104). Heidelberg 738, 7
(Jahr 8/9). Dem entspricht die Erwähnung von n> shn-w n p> mw
h’.t-sp ıo-t [r] h’-t-sp ıı-t „die Verpachtungen (oder Pachtverträge,
s.u. $ 75a) vom Wasser des Jahres 10 bis zum Jahre ıı“ Kairo
30813, 4.
In allen diesen Fällen ist „das Wasser“ d. i. die Überschwem-
mung des laufenden Regierungsjahres, in dem die Urkunde aus-
gestellt ist und das damals in Berlin 3080. Straßb.g wie bei uns
(s. $ ı) dicht vor seinem Ende stand, genannt‘), mit der Nennung
des folgenden Regierungsjahres durch die Präposition r verbunden,
sodaß man denken könnte, es sei zu übersetzen: „das Wasser des
Jahres 46 zum Jahre 47“, d.h. diejenige Überschwemmung, die
beiden Jahren gemeinsam war, etwa unseren Angaben nach Art
von „Etatsjahr ıgıı/ı2“ entsprechend. Man könnte ferner denken,
daß das n vor 9° mw wie in dem entsprechenden Ausdrucke n p’
rd h»-t-sp x. „für den Wuchs des Jahres x“ (eis rov onögov, 8. ob.
Urk. ı, $ ı4) durch „für“ zu übersetzen sei. Dabei wäre jedoch
seltsam, daß nur für die Überschwemmung und nicht für das ganze
Kulturjahr verpachtet sein sollte. Dem widersprechen aber auch
wohl die folgenden Fälle, wo eine mehr als einjährige Frist mit
einer solchen Angabe genannt ist: n 1-t rnp-t 2-t n p: mw h’-t-sp
7.t hr 2: rd(?)”) n h’-t-sp 8-t „für ein Biennium (beginnend) vom
Wasser des (laufenden) Jahres 7, enthaltend den Wuchs’) des Jahres 8“
nn nn mn
.ı) Berlin 3102 ist seltsamerweise von einem Tage datiert (10. Payni des
Jahres 52), der später als die in dem Vertrage ausbedungene Pachtfrist („vom
Wasser des Jahres 51 bis zum Jahre 52“) und der Termin für die Ablieferung des
Pachtzinses (30. Pachons des Jahres 52) lag. Es kann sich wohl nur um einen
Schreibfehler in der Datierung (52 statt 51) handeln.
\ 2) Dasselbe Wort ‚ in dem ich eine Ligatur von rd „Wuchs“ vermute,
findet sich in dem Papyrus noch einmal wieder: „wenn ich die Äcker verlasse, um
sie nicht zu bestellen“, r tm ir-w (n) jp-t p: rd(?) n h>-sp 8-t „um sie nicht zu
bearbeiten in der Arbeit des Wuchses des Jahres 8“, „so gebe ich dir 3000 Silber
linge“ Rein. ı, 20.
166 SETHE-PARTSCH, DEMUT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXX1.
Reinach 1,9 (24. Juni 110), d.h. vom 24. Juni ııo bis zum 18. Sept.
109; np mw n h’-t-sp 8-tr h’.t-sp 10-t dbd 2 3mw(?) rkj r (= irj-n)
rnp-t 2. „vom Wasser des Jahres 8 bis zum 30. Paymi (resp.
Mechir?) des Jahres ı0o, macht 2 Jahre“ Pachtzinsquittung aus
Gebelen, mir von meinem Freunde A. H. Gardiner geschenkt; n p:
mwn h't-sp gt r h’-t-sp 12 r (=irj-n) [rnp-]t 3-1 „vom Wasser
des Jahres 9 bis zum Jahre ı2, macht 3 [Jahre]“ Ryl. 34, 2. Dem-
nach wird man auch die folgende Stelle, die an sich zugunsten
jener anderen Auffassung gedeutet werden könnte, so zu deuten
haben: „wenn ich dich nicht ausbezahle bis zum 30. Payni des
Jahres 23 (vermutlich ıı. Juli gr v. Chr.), so sind die Äcker dir
verpachtet“ 1:5 (-n) [p]) mw h>.t-sp 23 r h>.t-sp 24 r hrj „vom
Wasser des Jahres 23 bis zum Jahre 24 (und?) hinauf (d.h. wei-
ter)“ Ryl. 41, 6. — Auf dem Ostr. Berlin 6142, 4 (mitgeteilt von
Spieg.) scheint nur n p’ mw n h’-t-sp 23 „vom Wasser des Jahres 23
an“ als Frist angegeben zu sein, wo wiederum „für das Wasser
des Jahres 23‘ gut passen würde.
[Ebenso scheint auch das von Spiegelberg Bec.detrav. 36, 171
besprochene Graffito in den Steinbrüchen von Gebel Silsile (Prei-
sigke-Spiegelberg, Äg. und griech. Inschriften aus den Stein-
brüchen von Gebel Silsile nach den Zeichnungen von G. Legrain,
Nr. 220) p> mw n h>-t-sp 4-t (so Spieg.; was Legrain gibt, sieht
eher wie 2-t aus) r h’-t-sp 5-t mh-ntr ı9 Sp} 3 „das Wasser des
Jahres 4 (resp. 2?) zum Jahre 5: ıg Gottesellen, 3 Spannen“ zu-
gunsten der oben verworfenen Auffassung „für das Wasser des
Jahres 46 zum Jahre 47“ = „des Jahres 46,7“ zu sprechen. Wie
das aber mit der oben zitierten Stelle des Papyrus Gardiner zu
vereinigen ist, sehe ich zur Zeit nicht.]
$ 32. ntj-tw n>j-f hjn-w „dessen Nachbarn (sind:)“ wie in der
Parallelurkunde Kairo 31012, 4; mit der üblichen Formel, die die
Aufzählung der Nachbargrundstücke in den demot. Verträgen, die
Immobilien betretien, einleitet (Griff. Ryl. Ul 256/7).
Die Konstruktion des mit n’j-f hjn-w „seine Nachbarn (sind)“
beginnenden Satzes ist dieselbe wie in tj-w p8 „ihre Hälfte (ist:)“
Urk. 1, $ ı8.
Das relativische ntj-iw, das in den Kautverträgen meist fehlt
(Ausnahme z.B. Ryl. ı8), wird hier wie so oft einfach dem kopt.
sTe-, nicht etwa eTepe-, entsprechen, vgl. ob. Urk. 4, $ zıb.
xXXIL] 1. PniLoLoc. Trr. 1. KOMMENTAR. URK. 9. $ 31—37. 167
Das mask. Suffix f in nj-f ist ungenau, da nur die Nach-
barn der verpachteten Ackerarure (fem.) gemeint sind, nicht des
gesamten Ackers (mask.), wie die Angabe des nördlichen Nach-
barn und die Schlußformel der Aufzählung klar erkennen lassen.
Das Suffix wird aus dem Formular gedankenlos herübergenommen
sein. Übrigens wechselt der Text auch nachher noch mehrfach
zwischen dem fem. Suffix s und dem mask. f, bei dem offenbar
immer an >h „Acker“ gedacht ist.
Daß der Relativsatz von dem Worte, auf das er sich bezieht
(„ı Ackerarure“), durch die Fristangabe für die Dauer der Pacht
getrennt ist, ist echt ägyptisch, vgl. u. a. meine Unters. V 94.
8 33. Die gleiche Schreibung von Harsiesis Ryl. 15 V., 16 (eben-
falls aus Gebelen).
8 34. Das verpachtete Ackerstück ist also die südliche Hälfte
des ganzen Ackers.
8 35. hfi-h, das alte hft-hr, in dieser Schreibung und ohne Ar-
tikel (wie h-i-ntr „Tempel“ s. u. Urk. ı3, $ 20a) bezeichnet den
Vorhof (douuog) des Tempels, s. Griff. Ryl. II 235, note ıo. In
der rein lautlichen, nicht historischen Schreibung ist das ? von hft
„vor“ durch das Zeichen ij als gesprochen bezeichnet, das r von
hr „Gesicht“ aber, da es wie in 20 „Gesicht“ und orwn? „offen-
baren“ verschliffen war, nicht mehr bezeichnet.
8 36. t: sbdj „der Hügel“ (cı8T fem.), vgl. Mag. Pap. Index Nr. 739;
dort fehlt aber das 5 am Ende ebenso wie bei cosr „Mauer“, das
unser Text ebenfalls mit 5 schreibt (s. $ 7ob).
8 37. Das Wort %,, das hier wie in den Kaufverträgen (s. u.
Urk. 12) nach der Aufzählung der einzelnen Nachbarn des Grund-
stückes die abschließenden Worte „die Nachbarn des ganzen Grund-
stückes, das oben ist“ einleitet und in sehr mannigfachen Schrei-
bungen vorkommt (s. Griff. Ryl. Ill 412), wird von Spieg. js gelesen
und als das kopt. eıc „siehe“ gedeutet, wie es sich in einer anscheinend
entsprechenden Formel der kopt. Urkunden findet: eıc (oder ec)
NAI-NS NTWS „siehe das sind die Grenzen“ (Djeme 71, 29. 74, 63).')
Allein diesem eıc entspricht, wie wir oben (Urk. ı, $ 20d) sahen,
im Demot. ein ganz anderes Äquivalent. Griffith ist geneigt dınd
„Summe“ zu lesen. Dafür spricht einerseits, daB manche Schreiber
ı) Hierauf wies mich Spieg. freundlichst hin..
168 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXU.
stattdessen / schreiben (Griff.a.a.0. Berl 3146A,6=B,6. 3142, 4
= 3144, 4. 3096, 5), das in den Aufrechnungen die Summierung ein-
führt und bisher r gelesen wurde (s. u. am Ende dieses Paragraphen).
Andererseits gewinnt die Lesung dmd auch dadurch an Wahr-
scheinlichkeit, daß deım Ausdruck manchmal ein = (Berl. 3070, 5
= 3097, 5. 3105, 12; ebenso in dem Heiratsvertrage Ryl. ıo, 2)
oder/ (Berl. 3090, 6 = 3091, 6. 3104, 7) folgt, in dem man doch
wohl nichts anderes als mit Griffith den Genitivexponenten sehen
kann. Dadurch erscheint der Ausdruck als Nomen charakterisiert.
Daß dieses Nomen stets ohne den zu erwartenden bestimmten
Artikel p: bleibt, hat sein Gegenstück in dem Gebrauch von sun
„Wert“ (Urk. 6, $ 18; 13, $ 24a) und ist wie bei diesem Worte als
Altertümlichkeit des formelhaften Wortes anzusehen.
Diese Schlußfolgerungen erfahren ihre völlige Bestätigung
durch die Priesterkorporationsstatuten von Tebtynis Kairo 30605.
30606. 30619. 31179 (s. meinen Sarapis S.93), in denen der Aus-
druck & (z.B.K. 30605, 19. 30606, 23. 31179, 17), @& (K. 30605, 6)
ebenfalls ohne Artikel mit dem folgenden p> -wj (m) „das Haus“
verbunden „die Gesamtheit des Hauses“, d. i. das Plenum der Kor-
poration bezeichnet. Auch in Urk. 17, Rs. 6 ($ ı2) muß die Gruppe
7 ein Nomen mit der Bedeutung „Summe“ sein.
Dem dmd n: hjn-w p> :h (resp. Var.) ntj Arj „die Gesamtheit
der Nachbarn des obigen Ackers“ der demotischen Urkunden pflegt
in den griechischen ein ;) of @r @0ı yeizoves zarıaydder „oder welche
Nachbarn es nun sein mögen von allen Seiten“ zu entsprechen.
Danach wäre der mit dmd „die Gesamtheit“ beginnende Ausdruck
durch ein zu ergänzendes „und“ bzw. „oder“ an die vorhergehende
Aufzählung der einzelnen Nachbarn anzuschließen und stellte eine
Klausel dar, durch die der im Vertrage Redende sich einen etwaigen
Irrtum in der Nennung der Nachbarn vorbehalten und eine daraus
etwa herzuleitende schädliche Wirkung ausschließen will. Demselben
Zweck dient der in Urkunden über Grundstücksgeschäfte öfters
hinter der Angabe der Größe des Grundstückes „r Aruren“ zu fin-
dende Zusatz: hun p’j-w "wn h’j hm n h’j „mit ihrer Vergröße-
rung des Messens, ihrer Verkleinerung des Messens“, der dem griech.
EgOVEWV & }j öcor ar woı entspricht, s. Spieg. Rec. de trav. 28, 203.
Auch diese griechischen Parallelen bestätigen ihrerseits klar
die Richtigkeit der oben vertretenen Auffassung, daß das dmd ge-
XXX] I. PnıoLoe. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 9. $ 37—40. 169
lesene Wort ein Substantiv „Gesamtheit“ sei, und die Unmöglich-
keit der Lesung js „es ist“.
Das aus den Summierungsangaben bekannte, wie die Präposi-
tion r aussehende Zeichen, das wir in unserer Formel wiederholent-
lich statt des soeben als nominal erwiesenen Ausdrucks dmd fan-
den, wird als Abkürzungszeichen oder Sigle anzusehen sein. Vgl.
Urk. 1, $ 17a. | |
8 38. mtw-n dj-t mw r-r-s-s (epoc) „und wir werden Wasser
darauf geben“ d.h. sie bewässern, wie es bei einem hochgelegenen
Acker nötig ist. Ebenso Straßb. 9, ıı.. Der Ausdruck d-t mw
findet sich nach Spieg. auch in der Demot. Chronik 5, 20.
Das Suffix ı. plur. » ist über das ausgelöschte Suffix ı. sing. j
geschrieben, das der Schreiber irrig aus dem Formular übernommen
hatte. Auch das rs von epoc ist aus etwas anderem korrigiert,
das aber nicht mehr zu erkennen ist.
$ 39. miw-n ir-s n mdl sm „und wir werden sie (die Arure)
bestellen mit Zwiebeln und Gras“. Ebenso in der Parallelurkunde
Kairo 31012, 5: mtw-n ir-f (n) sm mdl. Vgl. ferner Straßb. 9, ıı
(mw ir-f ..... ); Heidelb. 724, ıı (mtwg ir-w | 94r Ben); Rev.eg. 3,
pl. 3 zu p. 130 (mtwj &r-f 223 202). r
a) Derselbe Gebrauch von ir „machen“ auch in: miw-k(uror)
t: 2-t >h ntj hrj (n) p» rd h>-t-sp 18 r ir-w (n) sm „dir gehören
die obigen 2 Ackeraruren (für) den Wuchs des Jahres 18, um sie
zu bestellen mit Gras“ Kairo 30615, 7; und ähnlich in der häu-
figen Wendung mtw-k ir-w (n) jp-t nb n wj „und du bestellst sie (die
Äcker) in jeder Landmannsarbeit“ Kairo 30630, 10. 30631, Io.
Rein. ı, 10.
b) sm „Gras“ (xögros, s. ob. Urk. ı, $ ır) und mdl „Zwiebeln“
(kopt. uxwa xg6uuvor, vgl. Griff.-Thomps. Mag. Pap. Index Nr. 426,
wo der Vokal ö durch w bezeichnet ist) sind hier und in der oben
zitierten Parallelurkunde Kairo 31012 augenscheinlich als Pflanzen
genannt, mit denen der Acker nach der Aberntung des Getreides,
resp. vor der Bestellung damit bestellt werden soll, um ihm Er-
holung zu gewähren.
& 40. Diese Erholung des Ackers, das aus den griech. Urkunden
bekannte drdxavun (8. Wilcken Archiv I ı57f.), bezeichnet gewiß
das Wort sgr „Ruhe“, das vor seinem Determinativ, dem Zeichen
170 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XRXT.
der Abstrakta (wie es z.B. bei tın „nicht“ und 3» „empfangen“ üblich
ist) noch das Pflanzenzeichen zeigt, das Determinativ für Acker-
bau (s.u. $ 53b). In der aus Tebtynis stammenden Urkunde
Kairo 30615, 20 wird für einen Acker sein „Jahr des Weizens“,
sein „Jahr der Gerste“ und sein „Jahr des Grases‘ unterschieden.
In unserem Falle wie in Kairo 31012 + 30683, wo das n sgr
„als Ruhe“ zerstört ist, ıst ein solcher Fruchtwechsel schon in
demselben Jahre vorgesehen, wie das in Oberägypten auch heute
vielfach geschieht.
$ 41. Die folgende durch „wir füllen den Acker mit“ ein-
geführte Aufzählung der zur Feldbestellung nötigen Erfordernisse
(im Singular!), der Rinder zum Pflügen und Dreschen, des Saat-
kornes, der Arbeiter und Ackergeräte, ebenso Kairo 30666, 2.
30683, ı. Berlin 3102, 14. Ryl. 26, 14. Straßb. 9, ıı/ı2. Heidelb.
724. 738. Rev. eg. 3 pl. 3 (zu p. 130), 2. 6/7. Andere Urkunden
verknüpfen diese Aufzählung mit dem Pflügen direkt in dieser
Weise: „und ich pflüge die Äcker mit meinen Rindern, meinen
Leuten, meinem Ackergerät, meinem Saatkorn“ Rein. ı, 9/ıo. In
allen diesen Fällen hat der Pächter diese Dinge zu stellen. Anders
bei Waszynski, Bodenpacht S. 78:79.
a) Bei der Schreibung von !h „Rind“ ist die Zufügung des
Determinativs der vierfüßigen Tiere in dieser Zeit gemeiniglich
nicht Sitte. Sie findet sich ebenso wie bei uns Kairo 30666, 2.
b) pr-t „Saatkorm“, espa s. u. Urk. 10, $ ı8b.
c) sdbh-t „Gerät“, eigentlich „Ausrüstung“, von Watien (Ros. 13
öxAa), Hausgrät (Griff. Ryl. Dl258, note 4) und Ackergerät (Spieg.
Pap. Reinach S. 180) gebraucht, boh. cesaı, cesarz (*Sedbehet) &oya-
tie (Griff.).
d) Statt » j‘ „des Ackerbauers“ hat Rein. ı, ıo. 5, 12 ET
(s. dazu $ 53).
$ 42. Die Worte n pr Smw „des Winters und Sommers“, mit
denen die Aufzählung: der Erfordernisse der Feldbestellung zu
schließen pflegt (fehlt in der Heidelb. Auseinandersetzungsurkunde
Pap. Reinhardt 13), sind nicht etwa als zweiter Genitiv zu sdbh nb
nwj „alle Ackerbauergeräte“ aufzufassen, sondern als Zeitbestim-
mungen: „im Winter (Zeit der Feldbestellung) und Sommer (Zeit
der Eirnte)“. Das geht aus Rein. ı, 10 hervor, wo diese Zeitangabe
xxxi1.) I PutLo1oe. Teın. 1. KOMMENTAR. ÜRK.9. $40—43d. 171
auf die abweichend abgefaßte Aufzählung ($ 4ı) in einem selb-
ständigen Satze folgte: mtwj ir-w (n) jp-t j iso (n) pr Smw „und
ich werde sie (die Äcker) bearbeiten mit jeder Ackerbau(?)-arbeit,
im Winter und Sommer“.
Das Wort 3mw „Sommer“ ist hier in allen Texten genau so
geschrieben wie mw „Ernte“ und „Pachtzins“ (Spieg. Pap. Reinach
$. 181. Rec. de trav. 28, ıgı).
843.2) dd..... irm „(über) etwas mit jemandem reden“ ist
der übliche Ausdruck für die Auseinandersetzung mit jemandem,
vgl. die Vollstreckungsformel Urk. ı, $ ıı/ı2 („dein Bevollmäch-
tigter übt den Zwang aus in betreff aller Dinge, die er mit uns
reden wird, und wir tun sie auf sein Geheiß“) und die Redewen-
dung dd knb irm für „mit jemandem prozessieren* Urk. 12, $ 49.
Die thebanischen Urkunden Berlin 3102, 15. Rev. eg. 3, pl. 3 zu
p. 130 lassen den Bevollmächtigten des Verpächters (p:j-k rd) diese
Auseinandersetzung führen.
b) Das mask. Suffix in p:j-f „sein“ bezieht sich, wie die Paral-
lelurkunden Kairo 30683, ı (p°j-f wegen p: >h); Straßb. 9, ı2 (desgl.);
Rev. €eg. 3, pL 31 zu p. 130 (desgl.); Berl. 3102, ı5 (p°j-w wegen der
„4 Aruren‘; Heidelb. 738, 9 (2°j-s, weil dort ein weibliches Wort
für Acker gebraucht war) zeigen, wieder wie oben ($ 32) auf das
Wort :k „Acker“, das in dem vom Schreiber benutzten Formulare
stand, das er aber oben durch den fem. Ausdruck st:--h „Arure“
ersetzt hatte.
c) Das Objekt zu dd reden“, das den Gegenstand der Aus-
einandersetzung nennt, ist hier das Wort lwh „Beschuldigung“,
„Vorwurf“, der „auf jemand lastet“ (wn lwh "wj-w —= Ev eirinıg Övres
Ros. 8) oder „ihm gefunden wird“ (gm lwh n-f), vgl. Heß, Ro-
sett. S. 55/56.
d) Da das logische Subjekt von lwh „Beschuldigung“ wahr-
scheinlich der angeredete Verpächter sein wird, so wird man in
dem Genitiv n wj „des Ackerbauers“ das Objekt der Beschuldi-
gung zu erkennen haben, das hier zwar allgemein gebraucht ist
(daher ohne Artikel), mit dem aber die Pächter und ihre Leute
gemeint sind.
In der Verpachtung einer Baustelle Rev. eg. 3, pl. 8 (zu
p. 138), ı fehlt sachgemäß dieser Zusatz n wj‘; in der ebenfalls
172 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [Xxxn.
eine Baustelle betreffenden Urkunde Äg. Ztschr. 18, Taf. II 4 lautet
unser Passus so: mtw-k dd lwh "-wj (m) n rmt hj irmj (n-) rm m
hd-w r-dj-k n-j wb:-f „und du besprichst (die) Hausbeschuldigung
eines hj-Mannes (das muß den Redenden bezeichnen) mit mir im
Namen der Silberlinge, die du mir dafür (für das Erbauen des
Hauses) gegeben hast“.
e) Den Possessivausdruck »:j-f „sein“, der sich auf den Acker
bezieht, wird man am besten durch „in bezug auf ihn“ übersetzen,
also „du (bej)redest die auf den Acker bezügliche Beschuldigung
gegen den Ackerbauer“.
f) Der Sinn der ganzen Auseinandersetzung kann nur sein,
daß der Pächter für eventuellen Schaden, den der Acker infolge
der Bestellung erlitten haben sollte, aufzukommen hat, obgleich
das nicht gesagt wird. Revillout’s Übersetzung „l’abandon de
la culture“ ist dem Sinne nach richtig, der Form nach falsch.
8 44. Der zweite mit »>j-f (dessen Suffix wieder auf den Acker
zu beziehen ist) beginnende Ausdruck findet sich an dieser Stelle,
— in dem Satze, der die Auseinandersetzung über den Ackerban-
schaden betrifft, — nur in den Pachturkunden, die wie die unsrige
aus Gebelen stammen, und sieht da so aus:
Ay r1& Straßb. 9, ı2 (mit p°j-f)
u Firm / Ryl. 26, 15 (von Griff. mißverstanden, mit p:j-f)
PARRS 2 27 Heidelb. 738, 9 (mit »°j-s, s. ob. $ 4 3b)
C- si. & Heidelb. 724, 13 (mit 9°j-w wegen n’ »Ah-w „die
Äcker“).
In den thebanischen Urkunden Berl. 3102, ı5. Rev. eg. 3, pl. 3
(zu p. 130) fehlt der Ausdruck dagegen in dieser Klausel. Die aus
Tehne stammende Urkunde Rein. ı, ı3, die die ganze Klausel
überhaupt nicht hat, nennt ihn dagegen an einer anderen Stelle,
nämlich hinter den Bestimmungen über den Pachtzins (,Ernte“)
in folgender Bestimmung: 9° Le wi n-nt) do-f r hpr Im-w
tw (r) wsr p°j-f Smw „das ...... des Ackerbauers, das mit ihnen
(den Äckern)'! geschehen sollte, dessen Ernte werde ich verlieren“
ı) Nach dem Wortlaut könnte auch das unmittelbar zuvor genannte Getreide,
das als Pachtzins zu zahlen ist, gemeint sein, doch schließt der Sinn diese Beziehung
wobl aus.
xxxIt] I. PrmiLoLoc. TEIL. 1. KoMMENTAR. ÜRK.9g. $43d—44b. 173
Das heißt offenbar: um den entsprechenden Betrag soll mein Er-
trag gekürzt werden. Es geht aus dieser Stelle in der Tat hervor,
daß der fragliche Ausdruck, der bei uns und Rein. ı, 13 aus zwei
mit dem Determinativ des Schlechten versehenen Worten besteht,
einen Schaden, den der Acker durch den Ackerbau erleidet, be-
zeichnete (Spiegelberg: „la perte et le dommage afferant %& la
culture“, das letztere nur dem Sinne nach richtig). Er dürfte
also mit dem identisch sein, was die vorhergenannte „Beschuldi-
gung des Ackerbauers“ betraf und diese nur näher erläutern (daher
sein Fehlen in den thebanischen Urkunden). Er wird entweder
als Apposition oder als Beziehungsausdruck dazu (mit Ergänzung
von n) aufzufassen sein: „die ihn (den Acker) betreffende Beschul-
digung gegen den Ackerbauer in bezug auf seine (des Ackers) Be-
schädigung.“
a) Die Lesung der beiden Worte kann zu Zweifeln Anlaß
geben. Das erste las Griffith (zu Ryl. 26, ı5) zweifelnd 3%j und
deutete es als „Stoppeln“, indem er es mit dem kopt. sxe x&ggog
gleichsetzte. Diese Lesung ist recht unwahrscheinlich und die
koptische Gleichung lautlich bedenklich. -- Spiegelberg las das
Wort is und deutete es als oce „Schaden“, das indes sonst ganz
anders auszusehen pflegt (°3j Eleph. ıı, 8). Diese Deutung beruhte
denn auch nur auf der früheren irrigen Lesung is-t des Wortes
für „Entgelt“, „Tausch“, das Griffith inzwischen als 3-t und Äqui-
valent des koptischen ssseiw erwiesen hat. Spieg.’s Gedanke,
unser Wort mit diesem Worte zusammenzustellen, dürfte gleich-
wohl richtig sein. Denn in dem Worte 3j-4 „Geldwechsler‘“ findet
sich tatsächlich genau dieselbe Gruppe, die unser Wort charakte-
risiert, für den Wortstamm 3% angewendet: y PITG Kairo 30601, ı
neben (a) um 7, fem. Berl. 3116, 3, 13 (ueraßor ...). Es wird also
gewiß 35 resp. 34) zu lesen und an ıse „Veränderung“, eine com-
mutatio in peius, zu denken sein.
b) Das zweite Wort, das Griffith in Ryl. 26, ı5 infolge der
schlechten Erhaltung dieses Textes » %’j „von Hochfeld“ las, wurde
von Spieg. wohl richtig nbj gelesen. Es könnte an den meisten
Stellen auch ndj gelesen werden, aber in Heidelb. 724 scheint es
nach Spiegelberg’s Pause doch deutlich ndj zu sein. Man wird,
wenn diese Lesung richtig ist, das Wort mit nose „Sünde“, „Schuld“
174 SETHE-PARTSCH, DrEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. INXXIT.
vergleichen können. Für das griech. rat'pıor „Deichabgabe“, das
man ebenfalls damit in Zusammenhang bringen könnte, glaubt
Thompson, Theb. Ostr. S. 26ff. ein demotisches Äquivalent ge-
funden zu haben, das ganz anders aussieht. Auch paßte dazu die
Determinierung (Zeichen für Schlechtes) nicht.
Wichtig ist, daß in Heidelb. 724 das erste Wort (%) ohne
eigenes Determinativ geschrieben ist, also durch das Determinativ
des zweiten Wortes (nbj?) mitdeterminiert erscheint. Es scheint
demnach in der Verbindung beider Ausdrücke eine Wortzusammen-
setzung vorzuliegen.
S45. nn: ssw-w ntj hr) „zu den Zeiten, die oben (genannt)
sind“ d.i. im Winter und im Sommer ($ 42). Auch diese Be-
stimmung fehlt in den thebanischen Urkunden Berlin 3102. Rev.
eg. 3, pl. 3 (zu p. 130) und findet sich nur in den aus Gebelen
stammenden Pachtverträgen Straßb. 9, ı2. Heidelb. 738, 9 (in Kairv
30683. Ryl. 26, ı5 verloren; in Heidelb. 724, 13 nur n noch er-
halten).
$ 46. in-n: Smw Ipr „wenn Ernte wird“ resp. „geworden ist“.
Ebenso Kairo 30683, 2') mit Hinzufügung des Datums „Jahr 42,
Monat ı der Sommerjahreszeit (Pachons) Tag 30“, also desselben
Tages, der bei uns in Z. ı6 als Außerster Termin für die Zahlung
des Pachtzinses (smw „Ernte“) an den Verpächter genannt ist.”)
Dementsprechend lautet dort in Kairo 30683 denn auch der Nach-
satz des Bedingungssatzes so: mtw-n dj-t n-k rdb su 15 „wir werden
dir (dem Verpächter) ı5 Artaben Weizen geben“. In Kairo 30666
ist eben dieser Termin (u N) geradezu statt des Wortes Smır
„Ernte“ in dem Bedingungssatze genannt („wenn der 30. Pachons
kommt“ resp. „gekommen ist“) und zwar steht dieser Bedingungs-
satz dort zweimal (beide Male beginnt der Nachsatz mit mfıc-j),
einmal als Termin für die Zahlung der Ernteabgabe an den
König (Z. 3), also wie bei uns an der vorliegenden Stelle, und
einmal als Termin für die Zahlung des Pachtzinses an den Ver-
pächter (Z. 6), also wie bei uns in Z. ı6 und an den eben zitierten
Parallelstellen.
1) Straßb. 9, 16 ist nur in-n: erhalten.
2) Entsprechend anscheinend auch Rev. eg. 3, pl. 4 (zu p. 131), 2. 7.
En rEnnn,
AU — GE A.
XXXIL] I. PrmLoLoc. Teıt. 1. Kosmentar. Unk. 9. 8 44b—47. 175
Beides (Ernteabgabe und Pachtzins) heißt ägyptisch $mw „Ernte“
(s. u... In dem temporalen Bedingungssatz in-n: $mw Ihpr „wenn
Ernte wird“ resp. „geworden ist“, der den Termin für die Zahlung
dieser Ernteabgaben angeben soll, muß nun das Wort notwendig
eine andere Bedeutung haben; es wird hier die „Erdte“ selbst als
Handlung resp. die Erntezeit bezeichnen, vgl. dazu ob. Urk. 1, 8 23.
Dazu paßt auch die Artikellosigkeit des Wortes, die gerade bei
Zeitbestimmungen üblich ist (vgl. ob. $ 42).
Aus dem Wechsel oder der Verbindung des Wortes $mw „Ernte“
mit einem bestimmten Tagesdatum, wie wir sie oben in unserem
Bedingungssatz feststellen konnten, scheint hervorzugehen, daß
der Bedingungssatz einen bestimmten äußersten Termin enthält.
Da das Wort Smw „Ernte“ selbst allein kaum eine solche Bedeu-
tung haben kann, so wird man vermutlich das Verbum hpr per-
fektisch „geworden sein“, „gekommen sein“ zu übersetzen haben:
Wenn die Emte unter allen Umständen stattgefunden hat, wenn
die Erntezeit vorüber ist.
Zu der Konditionalpartikel in-n’ (ene) und seiner Konstruktion
mit Nominalsatz vgl. Griff. Ryl. III 328. Spieg. Petub. Gloss. Nr. 28 b.
Mag. Pap. 6, 2ı.
In den thebanischen Urkunden fehlt der temporale Bedingungs-
satz vor dem Hauptsatz, der die Zahlung an den Fiskus be-
trifft, überhaupt. Er scheint hier als selbstverständlich betrachtet
zu Sein.
8 47. mtw-k mh p:j-f Smw r p r Pr-: „so wirst du vollzahlen
seine Ernteabgabe an die Türe des Königs“. Das mtw-k ist aus
miw-n „wir werden“ korrigiert. Es war also in dem Formular
vorgesehen, daß der Pächter und nicht der Verpächter die Ab-
gaben an den Fiskus zu zahlen hatte. Und so hatte denn auch
offenbar Kairo 30666, 3 (s. ob. $46) und haben sicher die theba-
nischen Pachtverträge Berl. 3102, 15 (miw-j mh usw. wie oben; in
Rev. &g. 3, pl. 3 zu p. 130 nicht erhalten). Das steht im Gegen-
satz zu dem, was Waszynski (Bodenpacht S. ı15/6) als Regel
aus den griech. Urkunden ableitete, die diese Abgaben vielmehr,
wie es unsere Urkunde tut, durch den Verpächter tragen lassen.
— Der Konjunktiv mit fut. Bedeutung im Aussagesatze, nament-
lich auch im Nachsatze von Konditionalsätzen, ist im Demot. ganz
gewöhnlich; vyl. Urk. 10. 14. 15.
176 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXU.
a) Der Ausdruck mh „füllen“ von der Zahlung ist in zwie-
facher Anwendung gebräuchlich. Man sagt „jemanden füllen mit
etwas“ (n resp. /m-f), im Sinne von „ihn befriedigen mit“ = „es
ihm zahlen“ (s.u. Urk. 12, $ ıı) und „etwas füllen“ im Sinne von
„es voll zahlen“ (z.B. Geld r d-t- „in die Hand jemandes“ Äg. Ztschr.
46,113). Den letzteren Gebrauch haben wir hier und in Urk. 14,8 32.
b) pj-f „sein“ wieder auf das >k „Acker“ des Formulars be-
züglich. Berl. 3102, 15 hat p»j-w $mw „ihre (der 4 Ackeraruren)
Ernteabgabe“.
c) 5Smw „Ermte“ ist der übliche Ausdruck für die vom Er-
trage des Ackers zu leistenden Abgaben (griech. &&xgöoıov, Thompson
Theb. Ostr. p. 33, Anm. 2), und zwar sowohl für den eigentlichen
Pachtzins, der an den Verpächter zu zahlen ist, wie für die an
den Staat zu zahlenden Abgaben. In den Antichreseverträgen aus
Tebtynis werden die letzteren genauer als $mw Pr-: „die Ernte
des Königs“ bezeichnet Kairo 30615, 9. 12. 17. 31079, 25.') Da-
neben findet sich auch allgemeiner: f: md Pr-: „die Sache des
Königs“ Kairo 30630, 12. 15, worin vielleicht auch andere Leistungen
inbegriffen sind. Die Zahlung selbst wird in jenen Urkunden durch
h’j rdb sw x. r Pr-» „x Artaben Weizen an den König messen“
Kairo 30615, 8 usw. (s. ob. Urk. ı, $ 24b) ausgedrückt oder ir }
md Pr-: n’ :h-w „die Königssache der Äcker machen“ Kairo
30631, I5ff., wobei auch mh „vollzahlen“ vorkommt, Ryl. 4ı, 12.
An anderen Stellen ist auch davon die Rede, daß der Verpächter
p> bj (n) kns (xın-aone) t> md Pr- „die Zwangsgewalt (und) die
Sache des Königs“ entfernen soll, „in bezug auf die man hinter“
dem Pächter „sein“ sollte, d.h. die man von ihm fordern sollte
(ntj tw-w [r hpr] m-s’j im-w) Rein. 5, 17 (ähnlich kürzer Rein. 1, 14),
wozu Berlin 3102, 16/17, 8 (s.u. $ 51) zu vergleichen ist,
d) rp’r Pr-: „an die Türe des Königs“, d.h. an den Fiskus
(®n6evgös); vgl. Berl. 3102, ı5. Straßb. ı2, 5 (wohl gleichfalls vom
Abgaberlzahlen). Berlin 3080, 19. Kairo 30696, 4. Thompson, Theb.
Ostr. p. 31. Berl. Ostr. 6142, 9 (s. ob. $47c, Anm.). Die Präposition
r ist in diesem Zusammenhange auch sonst üblich, vgl. ob. Urk. ı,
8 24b.
ı) Ebenso Ostr. Berl. 6142, 8 (mitgeteilt von Spieg.), wo es heißt: mt
mh p> Smw Pr-";r p: r „und wir werden vollzahlen die Ernteabgabe des Königs
an die Türe (des Königs)“.
xXXIL) I. PaıLoLoc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK.9. 847a—49c. 177
8 48. hnw n: pr-t-w nt) hrj „aus dem Saatkorn, das oben ist“.
Die auf hnw folgenden Worte hatte der Schreiber beim Beginn der
neuen Zeile vergessen; er hat sie dann an geeigneter Stelle darüber
nachträglich eingefügt. Die ganze Angabe, die Berlin 3080, 19.
3102, 15 fehlt, erscheint rätselhaft; denn eine Erwähnung von
Korn, auf die hier verwiesen wird, ist vorher nicht erfolgt, außer,
wo von der Stellung des Saatgutes durch den Pächter die Rede
war. Vielleicht haben wir es auch hier wieder mit einem sinnlos
übernommenen Bestandteil des üblichen Vertragsformulars zu tun,
in dem vorher von dem Ertrage des Ackers oder der Zahlung
des Pachtzinses in Getreide die Rede war. Gemeint ist jedenfalls:
der Verpächter soll die Abgaben aus dem Pachtzins bestreiten.
Zu dem Plural von pr-t:w „Korn“, wie er im Äg. bei Stoff-
bezeichnungen sehr gebräuchlich ist, vgl. unten Urk. 10, $ ı8b
und 14,$ 17.
849. rh p> ntj iw-ir(epe) n» sh-wn Pr-: r in-t-f r-hr-n (epon)
„gemäß dem, was die Schreiber des Königs zu unseren Lasten
bringen werden“. Ebenso Kairo 30789, 5. 30666, 4 (nur z2.T. er-
halten). Heidelb. 738, 10. Die thebanischen Urkunden Berl. 3102, 15/6.
3080, 19/20 haben r sh-f r-r-w „schreiben werden zu ihren (der
Ackeraruren) Lasten“ statt r in-t-f r-hr-n.
a) d.ir oder dw-ir, geschrieben wie das Verbum ir „tun“ mit
{ prosth. oder mit dw, die übliche demot. Schreibung für epe des
Futurum DI vor nom. Subjekt, vgl. Urk. 10, 28. ı5, ı. Kanop.
Tanis 70 (etepe). An der Parallelstelle Berl. 3102, 16 steht ww ir r
Su, als ob das r des Fut. III bereits wie im kopt. epe-npwue
cwTtu mit dem Hilfsverbum verschmolzen vor dem Subjekt stünde;
es erscheint dort aber nachher an seiner richtigen Stelle zwischen
Subjekt und Verbum noch einmal.
b) Die Nennung der „Schreiber des Königs“, der ßaoıkızoi
yocuuereis, in der Mehrzahl ist auffallend. Nach der herrschenden
Auffassung soll es in Jedem Gaue nur einen faoılırdg yoauuarevg
gegeben haben, wie er uns auch in den Urk. ıff. zu begegnen schien.
c) r-hr-n (= epon, s. Griff. Ryl. III 324) „gegen uns‘“ wird
„zu unseren Lasten“ bedeuten, wie an der ganz ähnlichen Stelle
p’ rdb sw 5 ntj sh r-r-w (epoor) r hj-w (r) Pr-: hr rnp-t nb „die
s Artaben Weizen, welche geschrieben sind zu ihren (der Aruren)
Lasten, um sie zu messen an den König alljährlich“ Kairo 31079,
Abhandl.d.K. 8. Geseilsch. d. Wissenrch., phil.-bist. KL XXXIT. 12
178 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XxXIL
20/1. Wie hier adverbiell gebraucht findet sich die Präposition e
in dieser Bedeutung auch in: n: pr-w dir gm-t-w r P: (na) -tw p°j;j
jtf-t „das Korn, das sich zu Lasten des Pates, meines Vaters fand“
Ryl. 21, ı2 (vgl. auch Ryl. 4ı, 3, $ 53). Als Prädikat eines Ver-
bums des Seins ist sie in dieser Bedeutung im Kopt. noch sehr
gebräuchlich, z.B. wer epon „was zu unsern Lasten ist“ —= „was
wir schulden“ im Vaterunser, ac apaq „es (unpersönlich) ist zu
seinen Lasten“ = „er schuldet“ ögeräsı ı. Clem. Brief Kap. 48, 6,
vgl. Stern, Kopt. Gramm. $ 536 a. E. Der oben Urk. 8, $ 3b be-
sprochene Gebrauch von „etwas haben gegen jemanden“ im Sinne
von jemandes Gläubiger sein in bezug auf etwas beruht hierauf.
850. nissen h’j „in (oder: als) Zahlung des Messens“; ebenso
Heidelb. 738, 10; (n) isw (n) h’j Kairo 30666, 5; d.h. in Gestalt
einer Kornlieferung (vgl. Urk. ı, $ 21), offenbar im Unterschied zu
den dsw-wn mh „Zahlungen des Füllens“ d.i. wohl Bargeldzahlungen,
von denen nachher die Rede ist. Beides entspräche also den
t& IÖnuocıe advra GrıRd TE zer aoyvgıza bei Waszynski, Boden-
pacht S. 118, die dort der Verpächter zu tragen hat. Der Aus-
druck p: isw n h>j „die Zahlung des Messens“ (das n als Bogen
über das h’ gesetzt) findet sich auch Berl. 13537, 27 (Elephantine,
nach Mitteilung von Spiegelberg) mit Bezug auf Getreide gebraucht.
8 5I. mtw-n In n>j-f isw-w n mh Au-w d-@rj-5 r rn-k „und wir
bringen seine Bezahlungen des Füllens, indem sie gemacht sind
auf deinen Namen“; ebenso hatte Heidelb. 738, 10, nur mit der
Variante n:j-s (sw mh (mit Beziehung auf einen weiblichen Aus-
druck für Acker) und hinter ..irj-Y zerstört. In Kairo 30666, 5
ist nur der Anfang des Satzes (mtw-j in n>-) erhalten. In den
thebanischen Urkunden Berlin 3102, 16. Rev. eg. 3, pl. 3 (zu p. 130,
teilweise zerstört) lautet diese ganze Klausel so: mtwgj dj-t ir-«
njw isw-w n mh r rn-k mtw-j dj-t w>j Pr- ’ r-r-k (epor) im-w „und
ich veranlasse, daß ihre Zahlungen des Füllens geleistet werden
auf deinen Namen und ich lasse den König sich von dir entfernen
in bezug auf sie.“
a) Durch diese Klausel übernehmen die Pächter ihrerseits die
an den Staat im Namen des Eigentümers zu leistenden Bargeld-
zahlungen, was i/sw n mh hier wie gesagt bedeuten muß (s. $ 50).
In der Tat wird mh „füllen“ speziell gerade von Geldzahlungen
(anders ob. $ 47), gesagt vgl. Urk. 14, $ 32.
Xxx1L]) I. PamouLoc. Teır. 1. KOMMENTAR. ÜRK.9. $49C —-53. 179
b) Dazu paßt denn auch der Ausdruck in „bringen“, den wir
ebenfalls auch sonst von Geldschulden Beunuch: finden, s. ob.
Urk. 6, 8 24b.
c) ir isw bedeutet hier (und ebenso Berlin 3102) „Zahlung
leisten“, nicht „gezahlt werden“ wie Urk. 6, $ ı7. Ebenso Kairo
30615, 17: bn iwj (r) rh ir isw (r-)dt gr(=xe) [rmt m-s’ n’ sh-w]
Pr-: „nicht werde ich Zahlung leisten können (in Getreide) an
die Hand von jemand anders [außer den Schreibern] des Königs“.
— Zu der Form :.irj-t, Pseudopartizip 3. fem. sing. von irj „tun“,
s. Äg. Ztschr. 50, 126. Wo die dort zitierte Stelle der Rosettana
die dem kopt. o entsprechende mask. Form hat, hat die Parallel-
stelle des zweiten bilinguen Dekretes von Philae unsere Form in
der Schreibung irj-tj (ohne Aleph. prosth.), s. Urk. des äg. Alt. II 226.
d) r rn-k „auf deinen Namen“ hat unser Text in Überein-
stimmung mit Berlin 3102 deutlich statt des gewöhnlichen » rn-k
„in deinem Namen“. Offenbar liegt also ein Unterschied vor. Die
Zahlungen sollen „auf den Namen“ des Eigentümers geleistet
werden, d.h. so daß sie bei seinem in der Liste stehenden Namen
verbucht werden.
8 52. Die Lücke hinter dj-t „geben“ bietet gerade genug Raum
für das hier notwendig zu ergänzende n-k „dir“, das auch Kairo
30683, 2 hat. Die theb. Urkunden Berlin 3102, 17. Rev. &g. 3,
pl. 3. 4 (zu p. 130. 131) haben dafür r-d(-t) pj-k rd „in die Hand
deines Vertreters“.
8 53. Den Worten n hw f> 29 n rn ph nt hrj „als
Mehr ...... im Namen des obigen Ackers‘“, die den nachher ge-
nannten Pachtzins charakterisieren sollen, entspricht in den Parallel-
texten folgendes: n hw wzu> n p: >h ntj hrj „als Mehr......
des obigen Ackers“ Ryl. 26, 16 (vorher Lücke); p: hw r” 220
£°j (st’)- »h-t (korr. aus n p° ’h) ntj hrj hn‘ p°j-s $mw „das Mehr .......
dieser obigen Ackerarure und ihre Ernte (Pachtzins)“ Kairo 30683, 3
(vorher Lücke); n rm p hw „Jigıs n p’j-k >h ntj hrj im Namen
des Mehrs ...... deines obigen Ackers“ Berlin 3102, 17. Rev. &g 3,
pl. 4 (zu p. 131); (n) rn p: gen (so Rev., gewiß ungenau) irm
p’ shn p° :h....nt hrj „im Namen des Mehrs .... und der Ver-
pachtung des Ackers, der oben ist“ Rev. eg. 3, pl.-3 (zu p. 130).
. 12°
180 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI.
Derselbe mit kw beginnende Ausdruck findet sich außerdem
in gleichem oder ähnlichem Zusammenhang an den folgenden
Stellen: [...... ] p’ hw Na nn::h ntji hri n p: Smw h’-t-sp 23
r-r-k (epor) „[...... ] das Mehr ...... der obigen Äcker als die
Ernte (Pachtzins) des Jahres 23 zu deinen Lasten“ Ryl. 41, 3;
2: Smw pP hw CH n n» »h ntj hrj „die Ernte, das Mehr ......
der obigen Äcker“ ib. ıı (an beiden Stellen las Griffith irrig
hinter kw noch einmal den Artikel p°, der nicht dasteht); miw-n
mh p> Smw Pr-* r p’ r (po) mtw-k tm Ipr m-s:-n (n) p’ hw pvu@y1 >
„und wir werden die Ernteabgabe des Königs vollzählig an das
Tor zahlen, und du wirst nicht sein hinter uns in bezug auf das
Mehr....... “d.h. wir zahlen die Abgaben und du verzichtest auf
einen Pachtzins, Ostr. Berl. 6142 (Mitteilg. von Spiegelberg); mn
mtw-k (nTar) hw => n >h r-hrj (epoı) „du hast kein Acker-
ee -Mehr von mir zu fordem“ Östr. Straßb. 286 (Eid, Mitt. von
Spieg.), wo die genitivische Verbindung mit dem indeterminierten,
also allgemein gedachten :k bemerkenswert ist.
Was der mit hw „Mehr“ beginnende Ausdruck, der hier z.T.
parallel mit p> $mw „die Ernte“ (Pachtzins, Ermteabgabe), z. T. offenbar
dafür eintretend gebraucht erscheint, ungefähr bedeuten muß, scheint
klar. Es muß der an den Verpächter zu zahlende Überschuß des
Ackerertrages, der nach Abzug der Kosten für den Pächter sich
ergebende Reinertrag aus der Feldarbeit gemeint sein.
a) Wo im Kopt. das Wort zoro, zo’re „Mehr“ in der Weise,
wie es hier das Wort hw ist, mit einem nominalen Ausdruck ver-
bunden ist, pflegt dieser letztere entweder ein Beziehungsausdruck
(20’ro orraz „Mehr an Früchten“, orzoro u-Taıo „Mehr an Ehre“)
oder ein partitiver Ausdruck zu sein (nozoro n-necnhr „die Mehr-
heit der Brüder“), je nachdem 20°ro indeterminiert oder determiniert
ist. In unserem Falle wird aber keines dieser Verhältnisse vor-
liegen können, da das auf hw folgende Wort augenscheinlich nicht
den Gegenstand nennt, von dem „ein Mehr“ da sein soll, sondern
vielmehr den Besitzer oder Gewinner dieses Mehr (s. u. b). Das
Wort kw, das wie zoro „Mehr“ aussieht, wird daher in Wahrheit
vielleicht eher das diesem zu Grunde liegende zur „Nutzen“, „Ge-
winn“ sein; in dieser Bedeutung liegt es z.B. Ryl. 9, 15, I8 vor:
mn hw n Sm r p -wj (m) n «pj „es ist kein Nutzen des Gehens in
XXXIL] I. PuıtoLoc. TEıL. ı. KOMMENTAR. ÜRK. 9. 8 53. 181
das Haus des Richtens“ d. h. „es hat keinen Zweck, bringt keinen
Nutzen, vor Gericht zu gehen“.
b) Was ist aber das auf kw „Mehr“ oder „Nutzen“ folgende,
mit ihm augenscheinlich fest verbundene Element? Den Anfang
würde man bei uns für ein b (vgl. bk „arbeiten“ Kairo 30630, 19),
Ryl. 41. Kairo 30683 aber für kr oder w»h halten können. Nach
Vergleichung aller Varianten würde man sich für die Lesung ntj-iw
(ste) entscheiden, die Griffith annahm. Die Schwierigkeit liegt
aber darin, daß der Ausdruck an mehreren Stellen auch auf das
indeterminierte hw folgt, eine relativische Anknüpfung mit ntj also
unmöglich ist und ein Genitivverhältnis oder Beziehungsausdruck
vorliegen muß.
Für die richtige grammatische Bewertung des Ausdrucks und
die Bestimmung seiner Bedeutung sind nun zwei Stellen der Pacht-
verträge aus Tehne wichtig, wo die gleiche Zeichenfolge als geni-
tivischer Bestandteil einer Wortverbindung und als Vertreter des
Wortes «3 „Ackerbauer“ vorkommt: mtw-j sk»-wn n’j-j (h-w n n:j5
rmt-w n»jj sdbh-w n IP n n»j7 pr-t sh-t mtwg Ir-w jp-t 79»
nb') (n) pr-t 3mw „und ich werde sie (die Äcker) bestellen mit
meinen Rindern, mit meinen Leuten, meinen Ackerbaugeräten,
mit meinem Saatkorn und ich werde sie bearbeiten mit jeder
Ackerbauarbeit im Winter und Sommer“ Rein. ı, 10 (5, 12 nur
die Stelle mit sdbh-w erhalten). Die Verbindungen, in denen hier
unser Wort auftritt, lauten sonst: sdbh nb n wj‘ „alles Ackerbauer-
gerät“ (so in unserem Text) und jp nb n wj‘ „alle Arbeit eines
Ackerbauers“ Kairo 30630, 10. 30631, 10. Ryl. 41, 2. — Spiegel-
berg hat daher den fraglichen Ausdruck auch w w lesen und darin
eine ungenaue Schreibung für «j° sehen wollen. Dies erscheint
aber in demselben Text Rein. ı, 14 in der tadellosen Form wj und
sieht da ganz anders aus.
Zum Überfluß wird in der Demot. Chron. 6, 8 (Spieg. Gloss.
Nr. 350) unser Wort, das dort, selbständig und mit dem mask.
Artikel versehen, in der Schreibung J29ov erscheint, geradezu
durch »’ wj‘ „der Ackerbauer“ (noroıe) erklärt. Daraus geht
klar hervor, daß es nicht mit wj‘ identisch, wohl aber ein Synonym
davon ist. Es bedeutet also wirklich den Ackerbauern, nicht etwa
a a
ı) Man beachte die Stellung des nb.
182 SETHE-PAKTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI.
den Ackerbau, wie man nach den angeführten Stellen der Reinach-
Papyri und wegen der Determinierung durch die Pflanze (Ryl. 26, 16
von Griff. irrig für die Pluralstriche gehalten und w gelesen) auch
denken könnte.
Nachdem wir die Bedeutung unseres Wortes ermittelt haben,
müssen wir nunmehr auf die Frage seiner Lesung zurückkommen.
Da der Anfang, wie gesagt, kaum etwas anderes als ndj-iw sein
kann und der Schluß das Zeichen , die übliche Bezeichnung des
gesprochenen t! am Ende der Worte, ist (Rein. ı, I0 wie so oft
zu einem unten nach links umgebogenen Strich abgekürzt), so
bleibt nur noch die Mitte zu bestimmen, d.i. das Zeichen, das
wie das Zeichen des bewaffneten Armes aussieht und mit dem
folgenden fj zusammen sonst den Stamm nt „stark sein“ be-
zeichnet. Griffith vermutete darin eine Schreibung für das kopt.
saart „indigere“ und las es zweifelnd /d (Ryl. III 331), vermut-
lich auf Grund der demot. Schreibung von hab „töten“ (Lexa,
Totenb. Il 20), bei der die Konsonanten Ad durch dasselbe Zeichen
vertreten sind. Griffith'’s Gedanke ist vielleicht richtig, wenn
auch die Schreibung vielleicht eher als Abkürzung (wie bei nAf)
zu erklären ist. Ist es aber denkbar, daB ein Ausdruck von der
Bedeutung „was nötig ist“, „dessen es bedarf“ die spezielle Be-
deutung des Ackerbauers erlangt habe?
Gegen eine substantivische Verwendung des Relativwortes ntj
6T, wie sie hier vorliegen müßte, wäre ja in der Tat nichts ein-
zuwenden, zumal bei neutrischer Bedeutung nicht, vgl. den ana-
logen Gebrauch von Relativsätzen in der Relativform des sdm-f,
ob. Urk. ı, $4. Das häufige ntj nb n p: t: „irgendetwas in der
Welt“, das ohne Zweifel das alte nt-t „das was ist“ (0 ö») ent-
hält, wäre ein Gegenstück dazu (vgl. auch erewse-ne „was ge-
ziemt, ist es“). Schwieriger ist die Frage, wie das auf nij folgende
iw zu erklären ist und wie die Bedeutung „dessen es bedarf“, aus
dem Wortlaut herauszubringen ist. Beides würde der Regel nach
ein Subjektssuffix hinter .w erfordern. Nun hat Griffith Ryl. 26, 16
in der Tat ein solches finden wollen, indem er, was dort paläo-
graphisch möglich, Zw-f statt «dw las. Allein diese Deutung ist an
anderen Stellen durch die Form des zweiten Zeichens und zumal
Ryl. 4ı durch seine Ligatur mit dem folgenden Zeichen des be-
wafineten Armes ausgeschlossen, die bei f niemals möglich wäre,
XXI. I. PurLoLoc. Teıt. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 9. $ 53b—54. 183
Man wird, wenn man an der Lesung saar festhalten will, wohl
eher annehmen müssen, daß entweder urspr. das alte neutrische
Suffix 3. fem. sg. dagestanden habe (iw-s) und daß dieses Suffix
dann dem folgenden 3 assimiliert und mit ihm zusammengefallen
sei, oder aber, daß das iw nach alter Weise unpersönlich ohne
Subjektssuffix gebraucht gewesen sei (vgl. dw w’b „es ist rein“), wie
das gerade bei unpersönlichen Ausdrücken im Kopt. noch öfters der
Fall ist (awr „es ist nötig“, km „es genügt“, zw desgl.). Vgl.
OT NETWAAT UUOg „was ist es, dessen es bedarf“ Zoega 302, 3, in
dem sich unser Ausdruck erhalten haben könnte.
Außerdem müßte aber der zu saar gehörige Objektsausdruck
im-f resp. im-s, der das Pronomen relativum enthalten würde,
fehlen. Dies wäre indes bei einer festen Redensart wohl nicht
anstößig. Das Fehlen eines entsprechenden uuog oder heHTc in
Relativsätzen nach nua „der Ort, wo“ (= „wo“), nzoor „der Tag,
da“ (= „als“), nee „in der Art, wie“ (= „wie‘“) wäre ein Gegen-
stück dazu. Vgl. auch neresse, rieteznag?
Alles in allem ist diese Erklärung unseres Ausdrucks für
„Ackerbauer“ vielleicht nicht unmöglich; sicher oder auch nur
wahrscheinlich ist sie nach Inhalt und Form nicht zu nennen.
Es ist durchaus mit der Möglichkeit zu rechnen, daß der Ausdruck
ganz anders zu erklären ist. |
8 54. Das n-rn „im Namen von“, das die Worte p: »h ntj hrj
„des obigen Ackers“ an die Nennung des „Ackerbaunutzens“ an-
knüpft und in den anderen Urkunden durch einfaches » vertreten
wird, findet sich in einigen derselben (so denen aus Theben) statt-
dessen an anderer Stelle, vor dem p: hw usw. „dem Ackerbau-
nutzen“, sodaß dort geradezu eine Vertauschung der präpositio-
nellen Ausdrucksmittel vorliegt. Bei uns steht: „als Ackerbaunutzen
im Namen des obigen Ackers“, dort: „im Namen des Acker-
baunutzens des obigen Ackers“ (oder „in bezug auf den obigen
Acker“, wie man nun vielleicht besser übersetzen wird). Diese
Vertauschung zeigt, daß beide präpositionelle Ausdrücke koordiniert
aufzufassen sind; der zweite ist also nicht abhängig vom ersten,
sondern wie dieser auf das „wir werden dir geben“ zu beziehen.
Nur so ist wohl auch das » rn „im Namen von“ überhaupt zu
verstehen, das die Bedeutung „wegen“ haben wird, vgl. unten
Urk. ı2, $ 47 und 22, $ 26a.
184 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXIL
855.a) Dieses n, das Kairo 30683, 2 und in den anderen Ur-
kunden fehlt, wird die Präposition (alt m) sein, die im Kopt. das
Objekt, namentlich wenn es, wie hier, vom Verbum getrennt ist,
einleitet. In solchen Fällen findet es sich im Demot. nur selten
ausgeschrieben (vgl. ob. Urk. 6, $ ı4b); das häufige Vorkommen
des entsprechenden /m bei präpositionalem Objekt (vgl. Griff. Ryl.
III 360. Spieg. Petub. Gloss. Nr. 183, 5 und unten Urk. 13, $ 29)
deutet aber darauf hin, daß das nur ungenaue Schreibung ist und
daß das » in solchen Fällen vor dem nominalen Objekt zu er-
gänzen ist. — In denjenigen Pachtverträgen, die sich auf mehrere
Aruren beziehen, ist die Nennung des zu gebenden Getreides durch
in „je“ eingeleitet und es folgt nachher r st» ı >h „auf ı Acker-
arure“ (Berlin 3102, 18).
b) Unregelmäßig ist, daß das Objekt (der Betrag, der an den
Verpächter zu zahlen ist) erst am Ende des Satzes nach den prä-
positionellen Ausdrücken n-rn p’ hw „im Namen des Nutzens“ usw.
genannt ist. Dies findet sich aber in fast allen Pachtverträgen
wieder (Ausnahme Kairo 30683, 2); in den thebanischen geht dem
so verspätet genannten Objekt außerdem auch noch die Nennung
des Empfängers der Zahlung, eingeführt durch r a(-f) „in die Hand
von“, voraus: mtlıw-j dj-t r-d-t pj-k rd n-rn p> hw usw. in rdb sw
2 usw. „und ich werde geben in die Hand deines Bevollmächtigten
im Namen des Nutzens usw. je 2 Artaben Weizen auf ı Acker-
arure“ Berl. 3102, 17. Entsprechend Rev. eg. 3, pl. 3 (zu p. 130), 10;
pl. 4 (zu p. 131), 7; pl.8 (zu p. 138), ı. — Diese eigentümliche
Stellung des Objektes, die offenbar den Zweck verfolgt, den Satz
in die Hauptsache gleichsam als Pointe ausmünden zu lassen, hat
ihr Gegenstück in den unten Uırk. 14, $ 39a und I5, $ 42 be-
sprochenen Stellen. Sie gehört augenscheinlich dem Bureaustil
an, der in Listen und Übersichten ähnlich zu verfahren pflegte.
c) Ein Pachtzins von ı5 Artaben Weizen erscheint auch ohne
all das andere, was die Pächter nachher noch zu zahlen ver-
sprechen, sehr hoch im Vergleich zu dem, was sonst in den de-
motischen und griechischen Pachtverträgen ausbedungen zu werden
pflegt (1 bis 9 Artaben Weizen pro Arure).‘) Dieselbe Zahl von
ı) s. Waszynski, Bodenpacht S. 99 und unsere Urkunden ıff. Berlin 3102
(2 Artaben pro Arure). Kairo 31079 (3'/, Artaben). — Nach Kairo 30615, 13
rechnete man zu Tebtynis bei einem Acker von 2 Aruren 15 Artaben Ertrag, nach
xxx] I PmmLotoc. Teil. 1. KOMMENTAR. ÜRK.g. $ 5s5a—58a. 185
„Weizenartaben“ findet sich auch Kairo 30683 ausbedungen, welche
Urkunde möglicherweise ebendenselben Acker betraf, wie unser
Vertrag. Es ist schwer zu glauben, daß die Höhe des Pachtzinses
in unserem Falle nur durch besondere Fruchtbarkeit des Ackers
zu erklären sei. Man wird doch vielleicht damit zu rechnen haben,
daß das in Gebeläön für Tempelland benutzte und als „Arure“ be-
zeichnete Feldmaß größer gewesen sei, als die gewöhnliche Arure.
S. auch $ 71.
Zur Stellung des Zahlwortes hinter rdb n sw vgl. ob. Urk. ı,
8 22b.
8 56. Die Abkürzung sw „Weizen“ wechselt hier mit dem
vollen Ausdruck rdb n sw „Artabe Weizen“, den sie vertritt, in
bemerkenswerter Weise. Der volle Ausdruck steht, wo der ganze
Betrag genannt wird, die Abkürzung, wo die Hälfte angegeben
wird. Ein entsprechendes Verfahren läßt sich auch sonst be-
obachten, z. B. Heidelb. 738 (mit rdb sw und sw). In anderen
Fällen wird bei der „Hälfte“ nur die Zahl genannt (ohne Maß
und Stoff), s. Urk. 4, $ ıı und unten $ 61.
& 57. An dieser Stelle hatte Heidelb. 738, ıı noch einen kurzen
hier eine ausführliche Angabe über die Beschaffenheit des zu liefern-
den Getreides in der Art, wie sie in den Getreidedarlehen (s. u.
Urk. 10, ı5) üblich ist; so Rev. eg. 3, pl. 3 (zu p. 130). In dem ge-
nannten Pap. Heidelb. 738 folgt diese letztere Angabe, ebenso wie
in Rein. ı, ı2, an späterer Stelle, sodaß nicht etwa in jenem prä-
positionellen Ausdruck ein Äquivalent dafür gesucht werden kann.
Vielleicht stand » p: {$ „im Gaue“ da; denn am Schluß scheint
das Ortsdeterminativ zu stehen, davor nur ein Zeichen zerstört.
858. n t: md: n Ns-mn „mit dem Maße des Nes-min“ gibt
an, mit welchem Maßgefäße das Getreide zu messen ist.
a) Das Wort md’ (ebenso Heidelb. 738, ıı, noch mit dem
Femininalzeichen hinter dem Determinativ) wird sonst auch
ohne ‘ geschrieben, das also wohl nur den Vokal a andeuten soll.
Es entspricht dem hierogl. md’, griech. udrıov (Brugsch, Ägyptol. 381.
Wilcken, Ostraka IS.751), das den ızten Teil der Artabe be-
zeichnet. Hier könnte es, ebenso wie an der unten Urk. ı0, $ 27b
Kairo 30613 desgl. für 4 Aruren 23 Artaben. Rev. eg. 3, pl. 3 (zu p. 130) gibt
17 Artaben als Pachtzins ohne Angabe der Größe des Ackers.
186 SETHE-PARTSCH, DEuoT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXII.
besprochenen Stelle, als allgemeine Bezeichnung für Hohlmaß, gleich
dem griech. ugrgor, gebraucht sein. Immerhin ist es nicht aus-
geschlossen, daß ein bestimmtes Maß ('/, Artabe) gemeint sei, wie
das griech. uergov rergeyorrıxov oder E£eyoirızov, das offenbar einen
bestimmten Teil der Artabe bezeichnete (Waszynski, Bodenpacht
S. 11of.).
b) Die Bezeichnung des Maßes durch eine Person, der es ge-
hörte, ist in solchen Fällen auch sonst vielfach belegt, vgl. Was-
zynski 4.2.0. S. ııı. Thompson, Theb. Ostr. p. 37. — Heidelb.
738, ıı nennt statt Nes-min den Namen Thoth, der Ryl. 32, ıo
als Name eines „Notars“ von Gebelen vorkommt (& riffith ver-
mutet Abkürzung von Thotortaios). Im Zusammenhang damit ist
es immerhin bemerkenswert, daB der bei uns genannte Name \es-
min mit dem des Mannes übereinstimmt, der sich in der Unter-
schrift als Schreiber der Urkunde bezeichnet. Man könnte denken,
daß in beiden Fällen das Maß des „Notares“, durch den die Ur-
kunde errichtet wurde, als maßgebend gewählt worden sei. In dem
Falle Theb. Ostr. p. 37 ist das Maß des Strategen gewählt.
& 59. Das Datum, das hier und in den etwa gleichzeitigen
Pachtverträgen Kairo 30666, 3. 30683, 2 als Termin genannt ist,
bis zu dem das Getreide aus der Ernte des verpachteten Landes
zu zahlen ist, scheint zunächst der 30. Tybi (tyj pr) d.i. 19. Febr.
123 v.Chr. zu sein, ein Termin, an dem zu Gebelen in der Tat
günstigenfalls die Ernte beendigt sein konnte (vgl. Urk. ı0, $ 23).
Muß es schon bedenklich erscheinen, daß man in einem Pacht-
vertrage einen Termin angesetzt haben sollte, der sehr leicht auch
vor die Beendigung der Ernte fallen konnte, so zeigt die Schrei-
bung der Jahreszeitangabe in Kairo 30666, 3, verglichen mit
Urk. ı5, 2, daß statt pr „Winterjahreszeit“ vielmehr 5$mw „Sommer-
Jahreszeit“ zu lesen ist. Dann ist der „3o. Pachons“ = 19. Juni
123 v.Chr. genannt. Das stimmt durchaus zu dem was Woas-
zynski (Bodenpacht S. 104) aus den griechischen Papyri fest-
gestellt hat; diese nennen meist den Monat Payni, also den auf
unser Datum folgenden Monat, seltener den Epiphi als Zahlungs-
termin.')
ı) Waszynski hat seltsamerweise die Verschiebung des ägyptischen Kalender-
jahres nicht berücksichtigt. Der Payni fiel in der Zeit unseres Vertrages vom 20. Juni
bis 19. Juli, im festen alexandrinischen Jahr, das die griech. Urkunden der römischen
xxxi] J. PurtLoroc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 9. $ 58a—65. 187
8 60. rdb n mdi 2 „2 Artaben Zwiebeln“ mit derselben Stellung
des Zahlwortes wie ob. $ 55c. Ebendasselbe (auch die Zahl war
snscheinend dieselbe) scheint auch in der Parallelurkunde Kairo
30683, 3, die ja möglicherweise denselben Acker betraf, ausbedungen
gewesen zu sein neben den ı5 Artaben Weizen, die auch dort als
ePachtzins erscheinen.
8 61. r ı, Abkürzung für „ihre Hälfte beträgt ı Artabe“, mit
bloßer Nennung der Zahl ohne das Maß. Ebenso Berlin 3102, 18:
rd sw 2r ı r rdb sw 2 'n; Rein. 4, 13: rdb w ıoorsrıo'n
„io Artaben Weizen, ihre Hälfte s, macht ıo wiederum“, wo die
gleiche Abkürzungsweise auch bei der Wiederholung des ganzen
Betrages hinter dem das alte irj-n vertretenden r angewendet ist.
Ebenso Rein. 3, 7. 5, 31 (mit anderen Zahlen). Äg. Ztschr. 50, 31.
8 62. Sigm 200 „200 $igm“. Das hier stückweise berechnete
Ackerprodukt ist nicht das kopt. sATau oder saTu „Senf“ (oivarv
Luc. 13, 19), sondern vielleicht das arab. ads, das noch heute
in Ägypten den „Raps“ bezeichnet und nach Mitteilung von Dr. Em-
ber aus dem Persischen stammt, wo es N - lautet. Mit dem
stückweise berechneten „Raps“ werden ganze Pflanzen gemeint
sein, die ja nicht nur der Früchte, sondern auch des Grüns wegen
von Wert sind und wegen des leichten Abfallens der Früchte an
Ort und Stelle von den Früchten befreit werden müssen.
8 63. Diese Abkürzung „ı“ statt „oo“ beruht wohl nur auf
einem Versehen. Der Schreiber hat vergessen, dem kurzen senk-
rechten Strich den langen wagerechten Schwanz der Hunderte zu-
zufügen. Für eine beabsichtigte „ı“ ist der Strich wohl reichlich
kurz. Oder ist wirklich zu lesen: zwei Hundert, ihre Halfte ist
eins (scil. Hundert)“?
8 64. hrö nsm ıo „ıo Bund Gras“ resp. „Heu“, mit derselben
Stellung des Zahlwortes wie ob. $ 55c. Ebenso hrs (n) sm 5 Kairo
30683, 4.
8 65. n p>j-n hrw n ir sm „an unserem Tage des Heumachens“
d.h. „an dem Tage, an dem wir Heu machen“. — Kairo 30683, 4
u 0.8 08 8 9
Kaiserzeit benutzen, fast einen ganzen Monat früher. Da kann dann also sebr wohl
der Epiphi für den Payni eintreten.
183 SETNE-PARTSCH, DEMoTr. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXIL.
unser Tag des Heumachens, unser Tag des Nichtmachens, wir
werden geben 5 Bund Heu“. Es ist schwer zu sagen, wie der
Anfang dieses Satzes zu ergänzen ist (der Schluß wahrscheinlich
„in die Hand deines Bevollmächtigten“, da der zu erwartende
Dativ „dir“ bei „geben“ fehlt); aber der Sinn läßt sich erraten:
die Pächter verpflichten sich zur Lieferung von Heu an einem be-*
stiimmten oder vom Verpächter zu bestimmenden Tage, ob es nun
der Tag ist, an dem sie selbst heuen oder nicht; sie verpflichten
sich damit, so scheint es, also auch, eventuell das erforderliche
Heu zu dem Zwecke anderswoher zu kaufen.
8 66. In dem anscheinend als Femininum behandelten Worte
$pj, das sich von dem mask. Worte für „Mitgift“ (Griff. Ryl. II 393)
nur durch das Determinativ (Pflanze) unterscheidet, wird man in
Anbetracht der niedrigen Zahl (5) eine Maßbezeichnung vermuten.
Man könnte dabei nach dem Determinativ der Pflanze, etwa an
einen „Korb“ denken, vgl. kopt. sıne 2 Könige 6, 25 (hebr. 25,
griech. xdpßog, als Maß für Früchte, Eier u. dgl. verwandt), das dort
allerdings mask. ist. Ein solcher Geschlechtswechsel vom Fem.
zum Mask. ist ja im Kopt. nichts Seltenes (vgl. Äg. Ztschr. 47, 6
‘ Anm. 2; ib. 8. ıı)
Nun würde aber bei einer solchen Deutung jede Angabe der
Fruchtart, von der die 5 Körbe zu liefern seien, fehlen; denn die
auf di’ „einsammeln“ folgenden Ausdrücke gwd nb trmws nb „allen
Saflor, alle Lupinen“ können wegen des Zusatzes nb „alle“ nicht
damit verbunden werden, abgesehen davon, daß die Fruchtangaben
dort auch nicht an ihrem natürlichen Platze wären. Unter diesen
Umständen muß der Ausdruck 39 nicht bloß eine Maß-, sondern
zugleich auch eine Frucht- oder Stoffbezeichnung enthalten. Er
muß also ein Seitenstück zu den Ausdrücken hd „Silber“ für „Pfund
(dbn) Silber“, irp „Wein“ für „Keramion Wein“, >k „Acker“ für
„Arure Ackers“ usw. sein (s. Urk. ı, $ 10) und wie diese eine
Stoffbezeichnung darstellen, die für ein gewisses feststehendes
Quantum des betr. Stoffes gebraucht wird. In dem Worte 3pj wird
man daher wohl das kopt. swne „Gurke“ zu erkennen haben, das
sich Kairo 30968 Vs.7 ebenso geschrieben findet, dort aber wie im
Kopt. als Maskulinum behandelt erscheint.
867. n p»j-n hrwun di’ „an unserem Tage des Sammelns“ d.h.
„an dem Tage, an dem wir sammeln“ scil. die Gurken. di’ (s. ob.
XXXIL.] J. PHILoLoc. TeıL. ı. KOMMENTAR. ÜRK. 9. $ 65—69. 189
Urk. 6, $ ı1), hier wie die anderen Ausdrücke des Ackerbaues
(3. ob. $ 24. 40. 53) determiniert mit der Pflanze, steht an dieser
Stelle in seiner eigentlichen Bedeutung, die auch das kopt. zwwae
„Früchte einsammeln‘“, „Wein lesen“ hat.
8 68. Auf di’ „einsammeln“ folgen zwei mit dem Pflanzen-
determinativ versehene Ausdrücke für Feldfrüchte. Wegen des Zu-
satzes nb „alle“, den sie haben, können sie, wie schon bemerkt
wurde, nicht mit di’ verbunden werden. Es wäre unmöglich zu
sagen „an unserem Tage des Einsammelns allen Saflors und aller
Lupinen“; es könnte nur heißen: „an unserem Tage des Einsammelns
des Saflors und der Lupinen“. Die beiden Ausdrücke müssen da-
her vielmehr als selbständiges Glied in der Aufzählung der ab-
zuliefernden Produkte des Feldes aufgefaßt werden, den 15 Artaben
Weizen, 2 Artaben Zwiebeln, 200 $igm, 10 Bund Heu, 5 Maß Gurken
parallel und koordiniert, also eventuell durch ein zu ergänzendes
„und“ zu verbinden. Das nd „alle“ vertritt hier die Angabe des
Quantums, die wir bei den anderen Gliedern der Aufzählung fan-
den. Die Bestimmung, daß alles, was von den beiden Produkten
gewonnen werde, an den Verpächter abzuliefern sei, ist immerhin
auffallend und muß seine besonderen Gründe gehabt haben.
a) gwd findet sich auch Kairo 31073, Kol. 6. 7 mehrfach in
der Schreibung 2 Si. 6, II; 7, 18. 23, die jeden Zweifel an
der Lesung (man könnte bei uns sonst auch gwb lesen wollen)
ausschließt. Spiegelberg identifizierte es zweifelnd mit sah. vorer
„Daflor“ (65), was sachlich gut passen würde. Lautlich würde
sah. vorx (Gegenstand, der gekocht wird, Zoega 351 gebraucht
wie apsın „Linsen“ ib. 293) besser passen.
b) trmws, ebenso Mag. Index Nr. 1027, dagegen tihrmws ge-
schrieben Kairo 30982, Verso 8, das griech. #2ouog „Lupine“, arab.
um. Das w gibt augenscheinlich das griech. o wieder. Zu der
-_
verschiedenartigen Wiedergabe des # vgl. die hierogl. Varianten
des Namens drAırrog mit p und ph in Lepsius’ Königsbuch Nr. 685.
8 69. hrrj w“ mn „Blume, ı mn-Napf“ für „ı Napf voll Blu-
men“ erscheint ganz im Stil der Listen ausgedrückt. Hier liegt viel-
leicht eine antithetische Umstellung vor, ähnlich der unten Urk. ıg
5 16 besprochenen Stelle.
190 SETHE-PArRTscH, DEMoT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXX1.
a) Zur Schreibung von hrrj „Blume“ (zpupe) vgl. Rhind. Gloss.
Nr. 270. Mag. Index X\r. 600.
b) Das mit einem Topf determinierte Wort mn, das nach
dem Zusammenhang etwa „Napf“, „Schüssel“, „Schale“ bedeuten
wird, könnte, nach seiner unhistorischen Orthographie zu schließen,
eventuell ein Fremdwort sein.
8 70. mtw-n dj-t kd p> sbdj [n] tn hr-d’d:-f „und wir werden
herumlegen die Umfassungsmauer aus Nilerde auf ihm“.
a) dj-t kd „herumgehen lassen“ (das etwas verletzte kd von
Spieg. richtig erkannt), kopt. Tarro, von der Anlegung einer Um-
fassungsmauer gebraucht wie im Kopt.: ay-TakTo N-orxoı epoq „er
baute eine Mauer um ihn (den Weinberg)“ goayuov zegıednxer
edro Matth. 21, 33 (boh.). ey-Taktro @Ao epog „indem er ihn mit
einer Umzäunung umgab“ Äg. Ztschr. 13, 179. — Vgl. ferner Mag.
9, 31. 10,13. — Zur Schreibung von kd vgl. Mag. Index Nr. 973.
Petub. Gloss. Nr. 419. Die beiden Striche vor dem Determinativ
des Gehens entsprechen dem bedeutungslosen nw der hieratischen
Schreibung.
b) p’ sbdj „die Umfassungsmauer“ (cost, alt $btj), hier ganz
wie cosre „vorbereiten“ (alt $pdd) geschrieben, mit dem es im
Demot. ständig verwechselt resp. zusammengebracht wird (s. u.
Urk. 16, $ 52). Im Unterschied zu diesem Verbum pflegt unser
Wort sonst ohne das 5 geschrieben zu werden (z. B. Ros. 13.
Petub. Gloss. Nr. 358. Mag. Index Nr. 738. Eleph. passim, s.u. Urk. 13,
$ ı0). Man könnte daher daran denken, daß hier nicht das ein-
fache Wort cost, sondern eine andere Form vorliege. Doch fand
sich das j in unserem Text ebenso auch bei cer „Hügel“ im
Widerspruch zu der sonst üblichen Orthographie ($ 36).
c) Der Artikel p> setzt die Bekanntschaft der Mauer voraus,
die wahrscheinlich bereits vorhanden war und nur der Unter-
haltung bedurfte, vielleicht auch den Gegenstand besonderer Ab-
machungen zwischen den vertragschließenden Parteien gebildet
hatte.
d) Das Wort in (erw), das Spiegelberg an dem eigenartigen
Determinativ richtig erkannte (vgl. Petub. Gloss. Nr. 44. ı Khaemw.
4, 29), kann hier nicht den „Erdboden“ bezeichnen, wie an den
eben zitierten Stellen und in dem Ausdruck mh ün „Bodenelle“
(Flächenmaß) Rev. Chrest. 93. 346. 353, sondern es muß den Stoff
ee A
xxxI1L.] I. PhıLoLoc. TEIL. 1. KOMMENTAR. ÜRK.g. $69a— 71a. 191
bezeichnen, aus dem die Mauer bestand oder bestehen sollte, die
Nilerde, aus der noch heute in Ägypten die rohen Umfassungs-
mauern der Gärten und Felder mit der Hand geformt werden.
Diese Bedeutung, die das neuäg. Öwin hatte, hat ja auch das kopt.
atn noch oft.
Die zerstörte Gruppe zwischen ?r und dem Determinativ kann
/ (hierat. nw) gewesen sein (so Petub.) oder 4 (Rev. Chrest.;
ı Khaemw.).
e) Vor än, von dessen Ö noch das obere Ende erhalten ist, ist
gerade Raum genug vorhanden für das genitivische r», nicht mehr.
f) Die Lesung hr-d:d:-f(zıxwg) „auf ihm (scil. dem Acker)“,
an der nach dem Zusammenhang und nach dem Aussehen ver-
schiedener einzelner Bestandteile wohl nicht gezweifelt werden
kann, bietet zwei Unregelmäßigkeiten.
Das hr sieht anders aus als in 2.8 (hr) und Z. 14 (r-hr-n);
aber der Unterschied besteht wohl nur darin, daß es die Elemente,
aus denen die Schreibung an jenen beiden Stellen besteht, nicht
wie dort in einem Zuge verbunden, sondern in 2 Züge getrennt
zeig. Eine ganz ähnliche Schreibung %9 findet sich für Ar
Straßb. 9, 8, während andere Stellen die Bestandteile [5 in dieser
Weise (der gemeinsten Form f9 ähnlicher) trennen resp. verbinden.
Das dem charakteristisch aussehenden Determinativ des Kopfes
bei dd’ folgende Zeichen, das der Haarlocke entsprechen muß, hat
ein z. T. wohl durch eine Lücke verursachtes ungewöhnliches Aus-
sehen, vgl. aber Berl. 3103, 15.
8 71. mtw-k dj-t $m $n 20(?) „und du wirst 20(?) Bäume pflan-
zen“. Die Bepflanzung des Ackers mit Bäumen hat naturgemäß der
Verpächter zu tragen, da es sich dabei um eine dauernde Verbesse-
rung des Feldes handelt, deren Nutzen den gegenwärtigen Pächtern
im Laufe des Pachtjahres nicht mehr zugute kommen kann. Da-
gegen haben sie die Bewässerung der neugepflanzten Bäume wäh-
rend dieses Jahres zu übernehmen. — Der Umstand, daß das Feld
mit einer Anzahl Bäume bepflanzt werden soll, deutet vielleicht
auch darauf hin, daß es sich um einen größeren Landkomplex
handelte, als um eine Arure von der gewöhnlichen Größe.
a) Das nach seinen Resten völlig sichere 5m „gehen“ vor dem
Worte 3%» „Baum“ und der grammatische Zusammenhang lassen
keinen Zweifel, daß das kurze, durch einen Riß und durch Ab-
192 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXU.
splitterung von Papyrusfasern entstellte Wort zwischen mfıo-k und
$m nur der Infinitiv dj-t „veranlassen daß“ gewesen sein kann'),
in der Form, die er in unserem Texte gewöhnlich hat“. dj-t 3m
„gehen lassen“ (kopt. xo) hat hier die spezielle Bedeutung „pflanzen“
wie im Kopt.
b) Zu der Schreibung von 3n „Baum“ vgl. Kairo 30631, 11.
31079. 17.
c) Was hinter 3n folgte, kann nur eine Zahl gewesen sein.
Die dürftigen Zeichenspuren, die noch erhalten sind, scheinen mir
nach ihrem Verlauf nur zu der Zahl 20 zu passen.
8 72. mtw-n dj-t mw 'n „und wir werden Wasser geben wiederum“
d.h. wir werden die Bäume bewässern (s. ob. $ 38) „auch“, „eben-
falls“, wie wir es für das Feld zu tun uns verpflichtet haben. Diese
Bedeutung hat ‘na „wiederum“ ebenso wie sein kopt. Äquivalent os
nicht selten, vgl. Ryl.9,6, 3 und unten Urk. 14,8 65d. — Man
vermißt hier ein r-r-w (epoor) „an sie (die Bäume)“.
& 73. Die ob. Urk. 4, $ 27 besprochene Formel der Schuld-
urkunden. In den anderen Pachtverträgen fehlt sie anscheinend
überall (sowohl in den aus Theben und Tehne stammenden Ur-
kunden wie in den gleich unsrer Urkunde aus Gebelen stammen-
den) mit einziger Ausnahme des thebanischen Vertrages Rev.eg. 3,
pl.4 (zu p. 131).
a) Zu der Schreibung gr (oe) statt Aj (ke) „ein anderer“ vgl
Griff. Ryl. II 396 (Ryl. 21, 23, in derselben Formel wie hier);
ferner bn (wi (r) rh ir isw (r-)d-t gr [rmt] „nicht soll ich zahlen
können in die Hand eines anderen [Menschen]|“ Kairo 30615, 17.
In andern Fällen, wo man zur Not das gr ebenso auffassen
könnte, liegt dagegen wohl die Partikel @e „noch“, im negativen
Satze „mehr“ (nicht mehr — odxEerı), vor, 2. B. mn mtw-n (uTan) gr
hd r wit r-r-k p> kj t$ 3 „wir haben nicht mehr Geld um dir die
anderen 3 Raten zu zahlen“ (beachte die Schreibung von ke neben
oe) Eleph. 2, 7 (s. Anhang zu Urk. ı3); „der Acker gehörte meinem
Vater, er hat ihn meiner Mutter verschrieben“ mn mtw-f (nTaqg)
gr nb bij „er hatte keinen Herrn mehr außer mir“ „bis zum
Tage, da er verkauft wurde“ Eleph. 4, 19 (s. denselben Anhang).
Eben aus diesem Gebrauch von oe erklärt sich seine Verwechslung
m nn ln rn
ı) Die Betrachtung des Originals außer Glas behob die letzten Zweifel.
xxx] I. PumtouLoc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK.9. $ 71a —74b. 193
mit ke, die sich wohl auch noch in dem gelegentlichen Vorkommen
der Schreibung we statt xe im Kopt. widerspiegelt.
8 74. bn iw-n-n (en) (r) rh dd „nicht werden wir sagen kön-
nen“ usw. Wie die ob. Urk. 6, $ 26 besprochene Formel, die mit
denselben Worten beginnt, die Ausrede des Schuldners, er habe
den Vertrag erfüllt, ausschloß, solange die Vertragsurkunde in der
Hand des Gläubigers sei, so soll die vorliegende Formel, die nicht selten
daneben vorkommt (so bei uns, sowie Ryl. 21, 25ff. Rev. Chrest.
275/6) oder gar mit ihr zu einem Satze verschmolzen ist (Louvre
2436 bei Rev. Chrest. 118/9), eine derartige Ausrede ausschließen,
wenn der Schuldner die Zahlung nicht beweisen, d.h. eine rechts-
gültige Quittung vorlegen kann. Die Formel findet sich mit ge-
ringen Abweichungen in fast allen Pachtverträgen') (Ausnahme:
Berlin 3102), sowie in den meisten Darlehnsurkunden (s.u. Urk.ıo,
8.44).
a) w(=dj)-n n-k hd pr-tnlj nb np: t: „wir haben dir Silber,
Korn oder irgendetwas (anderes) in der Welt gegeben“. Ebenso
(resp. in der ı. sg.) die gleichfalls aus Gebelen stammenden Ur-
kunden Kairo 31012 + 30683, ıı. Ryl. 21, 27. Straßb.9, ı5. Heidelb.
Korndarlehen. Pap. Gardiner; stets mit seltsamer Voranstellung des
Silbers, das. hier als Ersatz der ausbedungenen Naturalleistungen
genannt ist und einfach Geld bedeutet.”) Anders in den thebanischen
Urkunden, wo das Geld sinngemäßer an zweiter Stelle steht mit
einem eigentümlichen Zusatz (s. Urk. 10, $ 44a), und in den Ur-
kunden aus Tehne, wo nur „Korn oder irgendetwas anderes in der
Welt“ ohne das Geld genannt wird (Rein. 1,17. 3, 16 [wo tw(= dj)-n
n-k, nicht tw-n dj-t n-k steht, wie Spieg. las]. 5, 24).
b) ntj nb n p: t: „Alles (resp. irgendetwas) in der Welt“ d.i.
„oder irgendetwas anderes in der Welt“, wie solche Ausdrücke
mit nd „all“, „irgend“, die eine Aufzählung abschließen, ım Äg. fast
stets zu übersetzen sind. Gemeint ist hier außer den verschiedenen
Naturalleistungen, die nicht unter den Begriff pr-t „Korn“ fallen,
ı) Rein. ı, 17. 5,23/4. Straßb. 9, 14/5. Heidelb. 724,16. Kairo 30683, ı1.
Rev. &g. 3, pl. 3 (zu p. 130). 4 (zu p. 131). 5 (zu p. 134). — Ebenso in unserer
Urk. 5 ($ ıı).
2) Ähnlich steht Kairo 30702/3, 3 in einem Vertrage über eine Weinschuld das
offenbar als Ersatz gedachte Getreide (pr-t) seltsamerweise vor dem Wein: pr-t...
irp ntj nb n p» t: „Korn,...., Wein oder irgendetwas anderes in der Welt“.
Abhandl. d.K 8. Gesellsch. d. Wiasenech., phil -bist. Kl. XXXII. 13
194 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [xx xt.
irgendwelcher Ersatz dafür außer dem schon vorher genannten
Gelde — Zu dem Ausdruck ntj nb s. ob. Urk. 4, $ aı.
c) Die Negation „ohne“, die an den Hauptsatz „nicht werde ich
sagen können“ anzuknüpfen ist, und also adverbiell gebraucht ist, ist
wieder (n-) (wtj zu lesen, s. ob. Urk. ı, $ 28b. In den alten Über-
setzungen von Revillout („il n’y a point de rachat etabli“) und
Spiegelberg („sans un fermage fixe“ in seiner Ausgabe der Rei-
nach-Papyri) war der grammatische Zusammenhang nicht erkannt.
Der erstere nahm den mit „ohne“ beginnenden Ausdruck für einen
selbständigen Aussagesatz, der letztere verknüpfte ihn irrig mit
den Worten „ich habe .... gegeben“.
d) Die Bedeutung „Zahlung“, die ob. Urk. 6, $ ı7 für das
demot. isw (acor) ermittelt wurde, würde auch an unserer Stelle
gut passen. Da aber, wo in der vorliegenden Klausel das folgende
iw-f h r rd-wj-t „die auf den Füßen steht“ fehlt (Rein. 5, 23/4. Kairo
30625, 12), paßt sie nicht. Denn daß der Schuldner nicht, ohne
Zahlung geleistet zu haben, behaupten darf, er habe gezahlt, wäre
doch selbstverständlich. Hier muß das Wort sw vielmehr selbst
schon die Bedeutung des Beweisstückes für die geleistete Zahlung
haben, also etwa „Quittung“ bedeuten, wie es denn Spiegelberg
neuerdings (in den Kairiner Papyri) und auch Griffith („proved
receipt“) richtig übersetzt haben. Dazu stimmt, daß memphitische
Urkunden den Ausdruck in unserer Klausel geradezu durch das
Wort sh „Schrift“ ersetzen, den gewöhnlichen Ausdruck für „Ur-
kunde“: n-iwtj sh „ohne Schrift“ Rev. eg. 3, pl. 6. 7 (zu p. 25. 26).
Auch isw selbst wird einmal (Kairo 30625, ı2) mit dem Pflanzen-
determinativ geschrieben, wie es bei den Worten für „Urkunde“
(Papyrus) üblich ist, aber dieses Determinativ findet sich bei dem
Worte auch da, wo es „Zahlung“ bedeutet (Kairo 30615, 17).
Vielleicht deutet das aber darauf hin, daß die Bedeutung „Urkunde
über Zahlung“ das ältere war.
e) h (r) rd-wj-t „auf den Füßen stehen“ (azepat, alt waı
e-par), selten mit ausgeschriebenem r Rev. Chrest. 118;9. Rein.
I, 17, meist ohne es geschrieben, wie hier. — Wie das kopt. par
nicht „den Fuß“, sondern „die Füße“ bedeutet und also auf den
Dualis des Wortes rd zurückgehen wird, so auch sein demot.
Äquivalent, dessen Schreibung noch das zweimal gesetzte Zeichen
für Fuß enthält (s. Griff. Ryl. III 368). Am Ende des Wortes
Em. m GE nm En „IEEEDSEEENBEUTTOH EHE EEG 7
XXXIT.] I. PnıLoLoc. TEIL. 1. KOMMENTAR. ÜRR. 9. $ 74. I95
steht die gewöhnliche Bezeichnung für den gesprochenen t-Laut,
das alte 4, wie sie namentlich vor den Suffixen üblich ist, mit
denen ja auch rd-.wj (par) fast nur noch verbunden vorkommt.
Der Ausdruck % r rd-wj-t kehrt in der demot. Urkunden-
sprache auch sonst wieder; so zunächst ständig in einer Formel
der Kaufverträge: p: 'nh » d-t h rrd-wj-t ntj iw-wr dj-t s m-8’-k
iw-j r ir-f „der Eid oder das auf die Füße Stellen, das man hinter
dich geben wird .... den resp. das werde ich leisten“ &av de xie
00. Ö0x0g 7) Enideifıs EPANIN ... yo aürdg frureitoo, 8.u. Urk.128,7
($ 45. 46). Die jüngeren Urkunden haben dafür p: ‘hr rd-wj-t „das
auf den Füßen Stehen“ (ohne dj-t „veranlassen“. Man wird hier
den Ausdruck im Bilde bleibend etwa durch „Bestätigung“ über-
setzen können, freier durch „Anerkennung“, bei der alten Fassung
(„auf die Füße stellen“) im aktiven, bei der jüngeren („auf den
Füßen stehen“) im passiven Sinne. — Demnach würde bei uns
frei etwa zu übersetzen sein: „ohne eine Zahlung(surkunde), die
bestätigt, anerkannt d. h. beweiskräftig ist“.
Weitere Beispiele für diese juristische Verwendung der Redens-
art „auf den Füßen stehen“ finden sich in dem Scheidebriefe Rev. &g. ı,
pl. 5 (zu p. 119). Dort sagt der Mann: p’ sh nb n p- t: ntj iw-fr‘% (r)
rd-wj-t r-hrj (epoı) tw tw=dj)5 s n rmtnb gr iw ir-j gr-fr rmt (lies w‘?)
Anw n»j-t sh-w „jede Schrift in der Welt, die auf den Füßen stehen
wird gegen mich, indem ich sie irgend einem Menschen gegeben
habe oder indem ich sie zu einer von deinen Schriften hinzuge-
fügt (o0.ä., gjr) habe“ und ebendort weiterhin: dw-s 'h (r) rd-wj-t r.hrj
(epoı) „wenn es auf den Füßen steht gegen mich“. — Ebenfalls
mit Bezug auf eine eventuelle zukünftige Scheidung ist die Redens-
art gebraucht in dem Ehevertrage Kairo 31177, 2/3, dort beidemal
wieder gefolgt von einem disjunktiven Zustandssatze in dieser Fas-
sung: (w ir sw ırm 2 „indem es einer und zwei getan hat“ d.h.
„ob es nun einer oder beide getan haben“. Das erste Mal steht
es hier in einem Zusammenhange, der nach der Phot. unklar
bleibt‘), das zweite Mal steht deutlich da: r-h p> ntj iw-f (r) '% (r)
rd-wj „gemäß dem, was auf den Füßen stehen wird“ d.h. wohl
wie es bewiesen werden wird von einem oder beiden von uns.
ı) Es scheint vorherzugehen: „wenn ich dich lasse als Ehefrau oder (gr)“; was
auf % (r) rd-ıj folgt (vor dem Zustandssatze‘, ist undentlich.
13*
196 SETBE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. (XXX.
& 75. Die ob. Urk. 6, & 26 besprochene Formel.
- a) Als Bezeichnung für die vorliegende Urkunde tritt hier ein
neuer Ausdruck ein: 9’ shn „die Verpachtung“; ebenso Heidelb.
724, 18. In gleicher Anwendung liegt dieses Wort vor in den
Ausdrücken ir shn n-(nag) „jemandem eine Verpachtung machen“
d. i. „mit jemandem einen Pachtvertrag schließen“ (mit r- „betreffs“),
der sowohl vom Verpächter als Subjekt (Kairo 30631, 15. 31079, 25.
Rev. Chrest. 215), wie vom Pächter (Kairo 30683, 5. Straßb. Wiss.
Ges. 18, 12) gebraucht wird; ferner in der in manchen Pachtver-
trägen anzutreffenden Formel: shn p:j n wadb-f „das ist ein Pacht-
vertrag zum Umwenden“ (s. u. Urk. 17, $ 8).
b) Das w „indem“ („solange“) des Zustandssatzes ist hier
etymologisch genau ausgeschrieben.
c) p: hier mit einem Punkt versehen, der es als Demonstra-
tivum „dieser“ charakterisieren könnte (s. ob. Urk. 4, $ 30a), aber
oben im Hauptsatze fehlt.
876. bn dw-n.n (r) rh hpr [hr-)’t-f [n k-t) rnp-t „nicht werden
wir auf ihm (dem Acker) sein können ein anderes Jahr“ usw. Die
Ergänzungen, die der Zusammenhang und die Raumverhältnisse
an die Hand gaben, werden durch Straßb. 9, 16 bestätigt, wo bn “u
(r) rk hpr hr-:t-f k-t rnp-t. erhalten ist. Dort folgte auf diese
Klausel, die dem Verpächter die Freiheit sichern soll, den Acker
nach Ablauf des Vertrages anderweitig zu verpachten, noch eine
zweite dem gleichen Zwecke dienende Klausel, nach den erhaltenen
Resten in einer entsprechenden Formulierung, wie in dem auf
s Jahre abgeschlossenen thebanischen Pachtvertrage Rev. eg. 3,
pl. 8 (zu p. 138), wo sie selbständig (ohne die erste Klausel) er-
scheint und so lautet: inm p mnk n [f’] snp-t 5-t ntj hrj hpr
mtw-j h’‘ p’j-k wrh n "wj(mı) nt) hrj (.eir-hr-k mtw-k shn-t-f n p'
rmt ntj iw-ir-k (ex) (r) mr shn-t-f n-f „wenn die Vollendung der
obigen 5 Jahre geschehen ist, so werde ich deine obige Baustelle
verlassen vor dir (d.i. sie dir räumen) und du wirst sie verpachten
dem Menschen, dem du sie wirst verpachten wollen“. Ebendieser
letzte Satz tritt in den auf ı Jahr abgeschlossenen thebani-
schen Pachtverträgen Berl. 3102, 22. Rev. &g. 3, pl. 3 (zu p. 130).
pl. 4 (zu p. 131) selbständig ohne den einleitenden Bedingungssatz
(in-n’ p mnk ....... hpr) an stelle der bei uns vorliegenden Klausel
auf; der Schlußsatz ist auch Kairo 30666, 7 erhalten in der For-
xxx1.] I. Pmmoroc. TeıL. I. KoMMENT. URR.9g. 8 75—78. 197
mulierung: miw-k shn-t-f (n) p° rmi ntj iw-w mr [shn-t-f n-f] „und
du wirst ihn verpachten dem Menschen, dem man [sie verpachten]
will“. In den auf mehrere Jahre abgeschlossenen Pachtverträgen
aus Tehne (Rein. ı, 18. 5, 24) steht stattdessen folgende Bestim-
mung: bn iw-j (r) rh dd shn p°j r(=N) wab-f rnp-t r(e) wn (var.
un-w) mtw-k (hTak) r -wj-j „nicht soll ich sagen können: ‘ein Pacht-
vertrag, der umzuwenden ist um ein Jahr, ist das’, solange ich
dir noch verpflichtet bin“ (vgl. dazu Kairo 30615, 23, ob. Urk. 4,
$ 13a). Eine Variante dieser letzteren Klausel folgte auch in dem
sjährigen thebanischen Pachtvertrag über eine Baustelle auf die
oben zitierte Klausel in dieser Fassung: bn dw-j (r) rh dd shn [p°j
n wdb-f] rnp-t mtw-j ir r h.t-f „nicht soll ich sagen können: ‘ein
Pachtvertrag, [der umzuwenden ist um] ein Jahr, [ist das]’ und
ich werde dir gemäß ihm (dem Vertrage) tun zu jeder Zeit“ Rev.
eg. 3, pl. 8 (zu p. 138).
a) kpr vertritt hier wie stets im Demot. den fehlenden In-
finitiv des Verbums „sein“, vgl. Urk. 10, $ 60.
b) In der Schreibung von hr-:t-f „auf seinem Rücken“ für
„auf ihm“ ist die Femininalendung, der kopt. sah. Form zwwg
entsprechend, nicht als lautbar bezeichnet; ebenso Ros. 31 (wo »t
auch genau so aussieht wie bei uns). Dagegen ist das i durch
als lautbar bezeichnet Petub. Gloss. Nr. 6. Mag. Index Nr. 144.
8 77. iw bn-pw-k shn-f nn „ohne daß du ihn uns (wieder)
verpachtet hast“; Straßb. 9, 16: dw bn-pw-t shn-t-f n-;. — Dieser
Zustandssatz entspricht dem r(e)wn mtw-k (e-orntar) r -wjj der
ob. 8 76 zitierten Stellen aus Rein. ı und Rein. 5.
a) Unregelmäßig ist, daß hier bei dem Infinitiv shn die Fe-
mininalendung vor dem Suffix wieder nicht als lautbar bezeichnet
ist, wie es in den $ 76 zitierten Parallelstellen und auch Straßb. 9, 16
der Fall ist. Vgl. dazu die Schreibungen von ir „bringen“ Urk. 16,8 49.
& 78. Diese Formel, die eine Geldstrafe für den Fall vorsieht,
daß einer der Vertragschließenden sich weigern sollte, den Vertrag
zu erfüllen, findet sich, mit Abweichungen in den Einzelheiten,
nicht nur in manchen Pachtverträgen (Heidelb. 738, ı2. Berlin
3102, 24. Rev. g. 3, pl. 8 zu p. 138)‘, sondern auch in anderen
Verträgen aller Art nicht selten.
ı) Rein. ı,ı9 und 5, 25, die gleichfalls eine solche Geldstrafe vorsehen, haben
eiue ganz abweichende Fassung.
198 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [xxx
a) p’ rmt ntj „der Mensch welcher“ der gewöhnliche demot.
Ausdruck für „derjenige welcher“.
b) st»-t-f „sich zurückziehen“ auch nur s’’-f ohne das reflexive
Objekt (Berl. 3115, 2, 5. Urk. ı5, $ 25a), mit der bei diesem Ver-
bum üblichen Bezeichnung des {-Lautes durch % (vgl. Griff. Ryl.
III 390; unten Urk. ı3, $ 37d)) bedeutet im Demotischen „sich
weigern“. Es folgt darauf auch in der Formel, die uns hier be-
schäftigt, nicht selten noch eine Angabe, die den Gegenstand der
Weigerung näher präzisiert: r {m ir r-h md nb ntj hrj „um nicht
zu handeln gemäß allen Worten, die oben sind“ Berl. 3102, 24.
3118, 20. Rev. eg. 3, pl.8 zu p. 138; pl. 7 zu p. 137; Eleph. ıı, 10;
vgl. dazu Urk. ı5, $ 25b.
c) n-d-t p’j-f ir) im-n usw. „aus der Hand seines Genossen
von uns“ (sich zurückzieht) d.h. „einer dem andern gegenüber“
(sich weigert). Diese nähere Bestimmung pflegt sonst in der Regel
zu fehlen, indem dann einfach vor dem Relativsatz p> rmt im-n
„derjenige von uns“ statt p» rmt „derjenige“ steht. Sie ist in der
Tat überflüssig, sobald sich auf jeder Seite nur eine Person als
Vertragschließender befindet, ist dagegen hier in Verbindung mit
dem folgenden Zusatz ($ 78d) angebracht, wo auf der einen Seite
mehrere Personen stehen.
n-d-t „aus der Hand“ (scil. sich zurückziehen) hat hier die
Bedeutung „weg von“, ähnlich seinem älteren Synonym m-. So
auch im Kopt. nentar-uor n-TooTo’r „die welche ihnen wegstarben“
Stern K.G.$ 535.
p’j-f ir) im-n „sein Genosse von uns“, eine häufige Verbin-
dung“, die hier das vor dem Relativsatz stehende p: rmi zu „der
eine von UNS ..... den andern“ vervollständigt, vgl. dazu unten
Urk. 14, $ ı3b.
d) Inn t: hj-t 2-t „die 2 Leiber“ wird der Ausdruck „die
2 Leiber‘‘ kaum eine einfache Variante für s 2 „zwei Personen“
sein können, wie in den unten Urk. ı2, $ 53 besprochenen Fällen.
Wo unser Text die beiden Pächter, die in der Urkunde reden,
meint, bezeichnet er sie in der gewöhnlichen Weise als s 2; so
in Z.5 und ebenso nachher in 2. 24, wo der nämliche Zusammen-
hang vorliegt wie an unserer Stelle. An dieser verlangt der Zu-
sammenhang augenscheinlich, daß nicht die Pächter, sondern die
beiden vertragschließenden Parteien (der Verpächter einerseits und
— —
xxxI.] ]. PumLoLoc. TEıL. 1. KOMMENTAR. ÜRE. 9. $ 78a —80. 199
die 2 Pächter andererseits) gemeint sind. Das ist auch sonst bei
dieser Strafgeldklausel überall der Fall, wo p: rmt im-n „derjenige
von uns (den Vertragschließenden)“ genannt zu werden pflegt (s. ob.
& 78c). Man wird demnach den Ausdruck „die 2 Leiber“ hier
durch „die beiden Teile“, „die beiden Parteien“ zu übersetzen
haben. Ebenso offenbar auch Kairo 30702/3, 6, wo mehrere Schuld-
ner (resp. Pächter) mehreren Gläubigern (resp. Verpächtern) gegen-
überstehen und es heißt: „derjenige, der sich zurückziehen sollte
Bee der soll...... geben für die] Brandopfer des Königs und
soll geben ıo Talente Silber“ n> p>j-f irj im-n n b: h-t 2.t „seinem
Genossen von uns den 2 Leibern“. Unsere Urkunde hat an der
entsprechenden Stelle (2. 23) nur n p°j-f ir) im-n „seinem Genossen
von uns“ ($ 80).
8 79. Die Geldstrafe für die Opfer des Königs, die hier wie
Kairo 30702/3, 5 neben der dem Vertragspartner zu zahlenden Ent-
schädigung in gleicher Höhe steht, ist eine häufige Erscheinung
in den demotischen Urkunden der späteren Ptolemäerzeit, vgl.
Griff. Ryl. II 144. Die Höhe des Geldbetrages ist verschieden,
z.B. ıo Talente Berl. 3118, 21; 2 Talente Berl. 3115, 3, ı3. Es
wäre noch zu untersuchen, auf welche Kategorien von Verträgen
derartige Strafen beschränkt waren.
a) r „für“ oder „zu“.
b) Das Wort gl! „Brandopfer“, das nach seiner Vokalisation
im Kopt. zu urteilen (oaıa) mit dem hebr. >>: identisch war und
dementsprechend noch in den demot. Papyri der Perserzeit mit
k geschrieben wurde (Griff. Ryl. III 399), wird im Demot. der
Ptol. Zeit stets mit g geschrieben (z. B. Ros. 19. 29. 30. Kanop.
Kom el Hisn 18, griech. #voie«:), während es hierogl. in dieser Zeit
mit A geschrieben wird (Kanop. Tanis 32), als ob es mit dem altäg.
krr „(Töpfe) brennen“ zusammenhinge.
Der Brauch, bei der Schreibung zweier aufeinander folgender
! nur das zweite mit dem diakritischen Strich, der ! von r scheiden
soll, zu versehen, ist im Demot. oft zu beobachten, vgl. die Schrei-
bungen von aaa Ros. a.a. 0. eaooae „Weinstock“ Ros. 9. 18 u. 0.,
ana „Armband“ Griff. Ryl. III 366, xaaa „Halsband“ ib. 399, den
Namen Liw: (a1eaor) Straßb. 7, 2 u.a.
8 80. n p>j-f ij im-n „seinem (Genossen von uns“ d.h. der
geschädigten Gegenpartei; ebenso Eleph. ı 1, ıı, wo es sich sogar
200 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXX
um die Zahlung an 2 geschädigte Kontrahenten handelt. Kairo
30702/3, 5 hat hier hinter im-n den ob. $ 78d besprochenen Zu-
satz „die zwei Leiber“.
& 81. Auf die Festsetzung der für die Verletzung des Vertrages
zu zahlenden Geldbuße pflegt in der Regel ein Satz zu folgen, der
dem anderen Teile der Vertragschließenden seine aus dem Ver-
trage herzuleitenden Rechtsansprüche auch nach dieser Zahlung
vorbehalten soll, in dieser Form: ıw NN. m-s:-f r-dj-t ir-f r-h md
nb ntj hrj 'n „NN. ist hinter ihm, daß er tue gemäß allen Worten,
die oben sind, wiederum“ (z. B. Kairo 30702/3, 6, wo iw-w m-s-f
„man ist hinter ihm“ steht). Zur Fassung dieses Satzes s. Urk. ı,
$ 37a. Bei uns ist dieser Vorbehalt einseitig zugunsten des Ver-
pächters abgefaßt (ex „du bist“) und zwar ist ihm dabei, wie das
bei Gesamtschuldnern üblich ist, die Wahl offen gehalten, an
welchen von beiden Schuldnern er sich halten will. Vgl. dazu
Urk. ı, $ 37.
a) r-dj.t „daß“ (eig. „um zu veranlassen, daß“ s. Urk. 3, $ 19)
hat hier deutlich noch seine ursprüngliche finale Bedeutung.
b) Das n „wiederum“ kann wegen des Folgenden nicht etwa
auf den Hauptsatz „du bist hinter uns“ bezogen werden, sondern
nur auf „daß er dir tut“.
8 82. n hir (n-) dwtj mn „mit Notwendigkeit, ohne Verharren“,
die ob. Urk. ı, $ 28 erörterte Formel. Auch hier ist es klar, daß
n htr nicht „zwangsweise“ bedeuten kann.
883. (w NN. dd „NN. aber sagt“, die für die Einführung der
Erklärung des Bürgen übliche Formel, s. ob. Urk. ı, $ 29.
8 84. rmt iw-f [sp] hbs jt(?) „Kleidung- und Nahrungsempfänger“,
ein in Urkunden von Gebelen und Theben häufiger Titel, der ver-
mutlich pensionierte Soldaten bezeichnet, s. Griff. Ryl. Ill 132. 4 30-
Das Objekt von 3» „empfangen“ wollte Griffith zweifelnd %
„Brot“ lesen; dieses Wort sieht im Demot. aber ganz anders aus
(8. Urk. 16, $ 61). Der hier vorliegende Ausdruck, der fast wie
die Negation fm aussieht, ist uns aus den Eheverträgen wohl-
bekannt, wo er meist ın umgekehrter Folge (erst Nahrung, dann
Kleidung) als zusammenfassende Bezeichnung für das was der
Ehemann der Frau zum Unterhalt an Geld für ihre Kleidung (Abs)
oder ihr „Aufwandinachen“ (ir hj), an Korn für ihre Nahrung und
an Öl für ihre Toilette (von den Ägyptern seit alters als Teil der
xxx] I. PmmLoLoc. TEıL. I. KOMMENTAR. ÜRK.g. $80—87. 201
Kleidung betrachtet) zu geben hat. Dabei ist der bei uns an erster
Stelle stehende Bestandteil, wie Griff. hier richtig erkannte, das
Zeichen für Kleid oder Kleiderstof! und stellt ohne Zweifel eine
Abkürzung des mit diesem Zeichen endenden Wortes hbs „Klei-
dung“ dar (nicht eine solche des Wortes swr „trinken“, wie Spieg.
meinte). Der zweite Bestandteil wird vermutlich ein Wort für
Korn sein; etwa jt „Gerste“, das Korn par excellence für die alten
Ägypter. Die Schreibung dafür sieht in der Tat sehr ähnlich aus.
Möglicherweise liegt darin aber auch eine Abkürzung des oben
genannten Wortes 'k „Brot“ vor.
8 85. (w-f shr :mwr „welcher eingeschrieben ist nach Kroko-
dilopolis (bei Gebelen)“, vgl. Griff. Ryl. IH 132.
a) Das “w-f, mit dem der Relativsatz hier und stets in ähn-
lichen Fällen eingeleitet ist, zeigt, daß der vorhergehende Titel
(der selbst ja auch schon in dem rmt-iw-f „ein Mann, der“ = peg
denselben Fall enthält) als indeterminiert angesehen wurde.
b) ’mwr phonetische Schreibung für den alten Stadtnamen
Iw-mjtrw, der damals etwa A-m-or gelautet haben wird, vgl. Griff.
2.2.0. 273. 421. \
8 86. P:(na)-tw(=dj) griech. Ilerys, ein in den Urkunden aus
Gebelön häufiger Männername, s. Griff. Ryl. 262, note 9.
8 87. Die hier vorliegende Bürgschaftserklärung unterscheidet
sich von der unten Urk. 10, $48 zu besprechenden nur durch die
Partikel n, die sie vor dem Worte $p dr.t (über der Zeile, wie
es in unserem Text üblich ist) einzuschieben scheint. Sie zeigt,
daß wir es nicht, wie es dort scheinen könnte, mit einem Satz
ım Präsens I „ich nehme Hand“, „bürge“ zu tun haben, sondern
mit einem richtigen Nominalsatz tw-j n $p-dr-t „ich bin Bürge“.
Diese Form des Nominalsatzes, die im Neuäg. noch durchaus ge-
bräuchlich war (geschrieben noch mit m statt rn, wie man bereits
damals sprach), ist im Kopt. bekanntlich nicht mehr möglich. Dort
gebraucht man das durch n (u, alt m) eingeleitete nominale Prädikat
im Nominalsatz nicht mehr, sondern stattdessen entweder den Ilden-
titätssatz (aur-nerxoeic „ich bin dein Herr“, aur-oraraeoc „ich
bin gut“) oder einen Satz mit o „sein“ (t-o n-araeoc „ich bin
gut“) bezw. mit P „machen“ (t-p-xoac „ich bin Herr“). Im De-
motischen kommt aber die ältere Ausdrucksform, wie sie bei uns
vorzuliegen scheint, in der Tat noch vor, und zwar nicht nur nach
202 SETHE-PARTSCH, DEMUT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXIL
/w, sondern auch, unserem Falle entsprechend, im einfachen No-
minalsatz, der dem Präsens I entspricht, z.B. Nb.t-h-tn bj5
grpj(-t) „Nephthys ist mein Diadem“ Mag. 9, 19; p’j-k ht n hin
dl) @d p’j-k sim n sim n Imn „dein Baum ist ein Weinstock und
eine Persea, dein Kraut ist Ananaskraut“ ib. 9, 8.
Mit der Lesung tw-j n Sp dr-t „ich bin Bürge“ fällt der in-
haltliche Unterschied fort, der zwischen der Fassung von Urk. 10
und 12 einerseits und den stets perfektisch abgefaßten Bürgschafts-
erklärungen 3p-j dr-t „ich habe gebürgt“ der Urk. ıff. aus dem
Faijüm andrerseits bestehen würde, wenn man dort das tw-7 $p-dr-t
zu übersetzen hätte „ich bürge“. Denn „ich bin Bürge“ ist ja
dem Sinne nach dasselbe wie „ich habe gebürgt“. In beiden Fällen
würde die bereits vorher übernommene Bürgschaftsverpflichtung
anerkannt und bestätigt werden. Gewiß kein Zufall wird es sein,
daß die drei Urkunden, die uns die Fassung der Bürgschafts-
erklärung mit tw-) Sp-dr-t resp. n Sp-dr-t bieten, sämtlich aus Öber-
ägypten stammen, zwei (Urk. 10 und unsere Urkunde) aus dem
pathyritischen, die dritte (Urk. ı2) aus dem apollonospolitischen
Gau. Vermutlich wird es die in diesen Bezirken übliche lokale
Formulierung der Bürgschaft sein, die wir hier kennen lernen.
Bemerkenswert ist noch, daß in unserem Falle die Schuldner,
für die gebürgt wird, garnicht genannt sind.
888. Das auf Sp-dr.t „Bürge“ folgende » dj-t könnte man
hier an sich wohl mit dem folgenden Gegenstand der Schuld nr:
pr-t-w „das Getreide“ dergestalt verbinden, daB dieses das Objekt
dazu bildete: „ich bin Bürge für das Geben des Getreides (durch
die Schuldner)“. Gleichwohl ist es auch hier wahrscheinlich wie
an der gleichartigen Stelle Urk. 4, $ 38 als Äquivalent des griech.
eig Errıcıv zu fassen, wie sicher in der Bilingue Urk. ı3 ($ ı5)
und wie in Urk. ı0 ($ 49). Vor n: pr-t-w ist dann ein n „in bezug
auf“ zu ergänzen (s. Urk. 4, $ 39), sodaß also gesagt ist: „ich
bin Bürge zum Geben in bezug auf das Getreide“.
8 89. Mit n> pr-t-w „das Getreide“ kann nur der zu liefernde
Weizen gemeint sein. Die anderen Ackererzeugnisse werden unter
der ergänzenden Bezeichnung, die darauf folgt, begriffen sein:
8 go. [irm]) p»° sp md ntj hr) „und den Rest von Dingen, der
oben ist“ d.h. und die übrigen oben genannten Produkte.
a) Das Fehlen jeglicher Spur von dem langen Schwanze, der
xxxı.] I PhuiLoLoc. TeEıL. I. KOMMENTAR. ÜRK.g. $ 87—95. 203
hn‘ „und“ kennzeichnet (s. Z. 5), unter p’ sp, zeigt, daß notwendig
irm, nicht kn, zu ergänzen ist.
b) Zum Gebrauch des indeterminierten Singularis md „Ding“
nach p: sp „der Rest von“ im Sinne von „die übrigen“ s. unten
Urk. ı5, $& 46.
c) Wie dort bezieht sich auch hier der folgende Relativsatz
ntj hrj „welche oben sind“, auf den ganzen determinierten Aus-
druck p: sp md „die übrigen Dinge“, nicht auf den indeterminierten
‘Genitiv md „Ding“, der von p: sp „der Rest“ abhängt.
8 gI. iw-w im mh-w „wenn sie sie nicht vollzahlen“ in der üb-
lichen Form des negativen Konditionalsatzes (s. ob. Urk. ı, $ 34).
mh „füllen“ (s.$ 47a) hier von allen vorher genannten Leistungen der
Pächter, sowohl denen in Geld wie denen in Ackerprodukten gebraucht.
& 92. ip irm „abrechnen mit jemandem“ wie Ryl. 9, 6, 5, wo
ip „rechnen“ das neutrische (pleonastische) Objekt s hat. Was dort
eigentlich gemeint ist, ist unklar. Bei uns wird gemeint sein, daß
der Verpächter dem für die säumigen Pächter eintretenden Bürgen
rechtsgültige Entlastung erteilen soll, auf Grund deren der Bürge
seiner Verpflichtungen ledig wird und gegen die Schuldner auf
Ersatz klagen kann.
8 93. p> gj n ip eig. „die Art des Abrechnens“ bedeutet im
Demotischen bereits nur noch die Handlung des Abrechnens, wie
das kopt. T-oı-n-cwTu: n-sın-cwru; vgl. Griff. Ryl. III 397. Ka-
nopus Tanis 65. Spieg. Petub. Gloss. Nr.428; mit Punkt (oder :?)
unter dem g Urk. 16, ı5. Heß, Ros. S. 58. Setne 22. Die so ge-
bildeten Ausdrücke für Nomina actionis sind im Demot. stets als
Maskulina behandelt, also wie im Bohairischen.
8 94. ntj dw-ir-k (ex) r ir-f „das du machen wirst“ bedeutet
hier, wie auch anderwärts: „das du machen würdest“ (scil. wenn
du mit ihnen abrechnetest. Zu dem futurischen Relativsatz mit
„tun“ nach einem Infinitiv s. ob. Urk.5, $rob. Zu der Schreibung
für ex- mit besonderer Bezeichnung des dw s. ob. Urk. 4, $ 43a. Sie
ist besonders nach xtj „welcher“ gebräuchlich (z. B. Ryl. 41, 6.
Kairo 30614, 6 u. 0.), wie man ja auch ntj-tw-tw-s für erec- schreibt
(Berl. 3109, 4). |
8 95. sh NN. ntj sh (n-)rn n» w'b-w X.n p° 5 s-w „es schrieb
(diese Urkunde) NN., welcher schreibt im Namen der Priester der
Gottheit X. von den 5 Phylen“, die übliche Formel, mit der die
204 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXX
öffentlichen Urkundenschreiber (uovoygdgor) in der späteren Ptole-
mäerzeit die von ihnen aufgesetzten Urkunden über Rechtsgeschäfte
unterzeichnen und damit zugleich beglaubigen.
a) Von demselben Urkundenschreiber rühren die Urkunden
Ryl. 18. 19. Straßb. 6.9. 43. 44 her, die aus den Jahren ıı8 bis 97
v. Chr. stammen.
b) Der Fleck vor dem Namen Hathor, der wie ein n, gleich dem
vor $p-dr-t in Z. 25, aussieht, scheint nur ein Schmutzfleck zu sein.
c) Zur Lesung dieses Titels der Hathor von Pathyris (Gebe-
len), der in den griech. Urkunden in der Form 48eg-veß-evraulz)ıs
umschrieben wird, s. meinen Aufsatz Ztschr. f. äg. Sprache 47, 42 fl.
d) In den Worten p> 5 sw „die 5 Phylen“ dieser Formel
wird das Wort s’ „Phyle“, obwohl es von rechtswegen eine Sin-
gularform sein müßte (vgl. den Artikel p:), doch stets mit dem
Pluralzeichen w versehen, was im Demot. sonst im allgemeinen
bei solchen singularisch behandelten Zahlenausdrücken nicht üb-
lich ist, aber im Neuäg. oft vorkam. — Von analogen Beispielen
sind mir aus dem Demot. noch die folgenden bekannt: p* 5 hru-w
„die 5 Tage“ für die 5 Schalttage (Epagomenen) Kanop. Tanis 44
(ebenda vorher hrw 5 „5 Tage“ ohne Pluralzeichen, wo davon die
Rede ist, daß das Jahr aus 360 Tagen und 5 Tagen, die später
zugefügt wurden, bestehe); p> 5 ntr-w „die 5 Götter“ für Osiris
und die Seinigen, die an den Epagomenen geboren sein sollten
Rhind. 1 7, 3 (der hieratische Text hat dafür nur 5 „die fünf‘).
Umschrift.
LI. h’t-sp 43 dd 3 Smw ssw ı9' n Pr-': Ptlwms
2. p’ ntr muh 5 Pilwms’ irm tb: Pr- :-t Glwptr
3. t:j-f hm-t m: ntr-w mnh-w irm p> w'b :Iksntrws’
4. irm m ntr-w nl nhm n ntr-w sn-w nn» ntrw mnh-w nm» nir-w
mr-Uf
5.n: ntr-w nl pr p ntr mr-mw-f p nir (rim Af-f nm ntr-w
mnh-w* |
XXX] 1. PnıLoLoc. TeıL. 1. KoMMENT. ÜRK. 9. $95—ÜRK. Io. 205
Urk. 10.
Leiden 376.
(Text mit interlinearer Umschreibung: Taf. 21—27.)
Schuldverschreibung über ein Korn- und Gelddarlehen
vom 9. Aug. 127 vor Chr., aus’ Theben.
Veröffentlicht: Leemans, Monuments &gyptiens du Musee
d’antiquites des Pays-bas a Leide II pl. 196. — Behandelt von
Revillout, Rev. eg. ı, 130 note ı. Precis du droit II 1299.
Für die vorliegende Bearbeitung standen mir Photo-
_ graphien zur Verfügung, die ich der Güte meines Freundes
Dr. P. A. Boeser zu verdanken habe. Was auf ihnen nicht
ganz deutlich war, wurde von mir im Frühjahr 1914 am Original
in Leiden festgestellt. Leider hat die Lesbarkeit des Originales
durch die früher übliche Methode der Konservierung (Überstreichen
mit Firnis) sehr gelitten, sodaß man jetzt für manche Stellen
ganz auf das für die Zeit seiner Herstellung verhältnismäßig vor-
_ treffliche, immerhin aber für unsere Ansprüche nicht genügende
Faksimile bei Leemans angewiesen bleibt. Diese Stellen sind
natürlich im Kommentar gekennzeichnet.
Auf der Rückseite des Papyrus die Namen von 16 Zeugen.
Übersetzung,
ı. Jahr 43, Monat 3 der Sommerjahreszeit (Epiphi), Tag 19' des
Königs Ptolemaios,
2. des wohltätigen Gottes, des Sohnes des Ptolemaios”, und der
Königin Kleopatra,
3. seiner Frau, der wohltätigen Götter, und des Priesters des
Alexandros’
4. und der Götter, die erretten, der Götter Brüder, der wohltätigen
Götter, der vaterliebenden Götter,
Ss. der Götter, welche glänzen, des seine Mutter liebenden Gottes,
des Gottes, dessen Vater erhaben ist, der wohltätigen Götter‘
206 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XNAT.
[Oo
IO.
I3.
IS.
16.
17.
18.
IQ.
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ne ntrw nanlh-w irm fi In nS° [n] Brng
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‚nıhın® n Imn D’m P’(na)-tim s’ Ns-n:j-w-Imn-w miu-t-f
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. Imn-htp mw-t-s T’-hb: wn mtw-Unte)‘ rdb sw” 4‘), bj-w ps-t"”
. 2), r (=irj-n) rdb sw 4", 'n' hmt"“” kd 24 r (kd)"* 2" hd 200
r (= irj-n)" sttr 1000 (r = ırj-n)'“* hd 200 'n
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kd 24 r (kd) 2” iw pj-w hw* hnw-w" d.ir-nj" n-rn nn" w
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n7" mtw-j dj.t n-t p> rdb sw 4"), p' hd 200 ntj hrj"” r-hn (r)”*
h’.t-sp 44 dbd 2 Smw””
p°j-w un” mn’ pr-t-wr"" h’-t-sp 44 dbd 4 pr” n: had-w r”” ibd 2-3mw”
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(n-Jaetj”* 2-nw’®? (n-Jactj?* sah’ n"* tt mdsj-t r-hej-t"° n-j
pr-t im-s”
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tw w®* swt-w”*
r dt pj-t rd” (r) pt "win" n Niet” (n-Jactj”* 5” hm-t”"
ntj nb (n) p> tb”
r-hn (r) h’-t-sp 44 dbd 4 [pr)”* n: hd-w r ıbd 2 mw’? p: hil
im-w” p> pr-t"" ntj-w (erte)””
bn tw (r) d-I"° sr" m swwn dit nt Ari’? miwjj dj-t
sn: pr-tw"" In"? hd 300”
XXXII] I. PHILOLOGISCHER TEI.. I. KOMMENTAR. ÜRK. IO. 207.
6.
13.
15.
16.
17.
18.
10.
der wohltätigen Götter, und der Kampfpreisträgerin® der
Berenike
. der Wohltätigen, und der Korbträgerin vor Arsinoe
. der Bruderliebenden, wie” derer, welche eingesetzt sind’ in Ra-
köte (Alexandria)‘. Es sagte der Milch-
. gefäßträger” des Amun von Dj&me Pa-tm, Sohn des Ens-na-
chomnew (Snachomneus), dessen Mutter
. Stu-twöte (Stotoetis)'" ist, zu der Frau Scha‘-chpüre (Sachpöris),
der Tochter
des Amen-hotp (Amenothes), deren Mutter 7':-kbj ist: „Du hast""
4'/, Artaben Weizen”, ihre Hälfte ist’
. 2'/, macht (insgesamt) 4", Artaben Weizen wiederum", Kupfer-
(geld zum Kurse von) 24 Kite auf 2 (Kite Silber)" 200
Silberlinge, macht'* ıoo0o Statere, macht'* 200 Silberlinge
wiederum,
(zum Kurse von) 24 Kite (Kupfer) auf 2 (Kite Silber)'®, indem
ihr Mehr’’* in ihnen ist’, von mir zu fordern‘! im Namen’
der Silberlinge, des Kornes"*”, die du gegeben hast'?*°
. mir.'‘ Und ich werde dir (wieder)geben die 4'/, Artaben Weizen,
die 200 Silberlinge, welche oben sind", bis zum”"* Jahre 44,
Monat 2 der Sommerjahreszeit (Payni)”,
ihre Spezifikation ist”: das Korn (bis) zum” Jahre 44 Monat 4
der Winterjahreszeit (Pharmuthi)”, die Silberlinge (bis) zum”
Monat 2 der Sommerjahreszeit (Payni)”‘, in”*Korn, das rein ist”,
ohne°** fremde Bestandteile”, ohne”** Spreu*°, mit”’* deinem
Maße”®, mit dem du mir Korn zugemessen hast” *,
welches schreitet””* wie der kws der 29 (Choinikes)””, indem
sie” gemessen”, indem sie” getragen”, indem sie” ab-
geliefert sind“
in die Hand deines Bevollmächtigten”, in dein Haus°!* in Theben"",
ohne®?* Unkosten”” und Fracht””°, oder irgend etwas (anderes)
in der Welt®,
bis zum Jahre 44, Monat 4 der [Winterjahreszeit] (Pharmuthi) **,
die Silberlinge (bis) zum Monat 2 der Sommerjahreszeit (Payni)*.
Der Silberling davon”, das Korn“* (davon), den resp. das”
. ich nicht (wieder) geben *° werde” (bis)** zu den Gebeterminen,
die oben sind°°®, den resp. das werde ich geben, das Korn°'*
(in Gestalt von) je’”” 300 Silberlingen ”*
208 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXT.
21.
22.
23.
25.
26.
27.
28.
20.
30.
31.
22.
n sw ı"! r (=irj-n) stir 1500 (r=irj-n) hd 300 'n ka 24 r
(kd) 2 rw ı" m hdawin ıldsnhd ı" n
p: dd ntj [m-]s’ pP’ dd n-n-f" n hir-t (n-Jiutj mn“ bn dw(g)*
(r) rh® d-t nt kj
ssw-hrw®* r-w m-s’ [p’) ssw-hru®* ntj hr” bn du[g] (r) rh da“
uw(=dj)j n-t prl-t)-w
had h’lntj nb (n) pP &** Im-w)*” (n-)aotj sw tw-f % (r) rd-wj-t"
dw s-hm-t T’-[$r-t-(n-)p’(na)-wn“
b:(ta) P>(na)-wn mw-t-s [T’-Sr-]t-(n-mt‘ dd“ tw-j (n) Sp-dr-t"
n dj.t” n” P:(na)-tm
s: Ns-n:j-w-Amn-w ntj hrj”' n” p' rdb sw 4'), p hd 200 r dj-t” s”"
r njw" ssww n dj-t ntj hrj® r-h md” nb ntj hrj du-f Im“
ag. st mtwl-j) dj-t st" [vr p: s]sw-hrw ntj hrj®
r-h md nb ntj hrj dw-t m-s [p’ s) 2” dw-ir®* p> hp [n] p sh“”
ntj hrj (r) hpr r-d>d>-n"°
hn“ n>j-n hrd-t-w®* dw-t m-s p°j-t mr-tj im-n n p’ [s] 2° r-dj-t
ir-f®* r-h md nb ntj hrj®”
iw-ir-t{ope) mr hpr“® [m-|s’-n (n) p° s 2 dw-ir-Hepe) (r) hpr*“
pj-t rd p ntj 1°) htr-t
r md nb ntj dw-f r dd-t-w irm-n (n-)rn md nb nt) hr) miw-j“*
erw (r-Jhrw-f* n ssw nb
(n-\wtj sh nb“®
sh Ns-mn s P?-b>-j°* ntj sh (n-Jrn mn w‘b-w Imn-r-nsw-ntr.ıc®
XXXIL.] I. PRILOLOGISCHER TrıL. I. KOMMENTAR. ÜRK. Yo. 209
2I
22.
25.
26.
27.
20.
30.
32.
auf ı (Artabe) Weizen‘, macht 1500 Statere, macht 300 Silber-
linge wiederum (zum Kurse von) 24 Kite (Kupfer) auf 2 (Kite
Silber)* auf ı (Artabe) Weizen”, die Silberlinge (mit) je
ı (Silberling) 5 Kite auf ı Silberling“", in
dem Monat, der hinter dem betreffenden Monat ist“, mit Not-
wendigkeit, ohne Verharren.‘” Nicht werde ich“® dir geben
können“ einen andern
Tagestermin“* betreffs ihrer nach dem Tagestermin“*, der
oben ist.“° Nicht werde ich sagen können“: „„ich habe dir Korn,
. neues Geld (oder) irgendetwas (anderes) in der Welt“* von
ihnen“* (wieder)gegeben““ ohne eine Zahlung(surkunde), die
auf den Füßen steht (d. h. beweiskräftig ist)““ Die Frau
T-3e-n-pa-won“,
die Tochter des Pa-won, aber“, deren Mutter [T-Se]-n-mut“
(Senmüthis) ist, sagt“: „ich bin Handnehmer“ zum Geben“ in
bezug auf” Pa-tm,
den Sohn des Ens-na-chomnew (Snachomneus), der oben ist”,
in bezug auf” die 4'), Artaben Weizen, die 200 Silberlinge,
sie”* (wieder)zugeben ”
(bis) zu ihren”* Gebeterminen, die oben sind”, gemäß allen
Worten”, die oben sind. Wenn er sie’®® nicht (wieder)gibt‘**,
so werde ich sie geben” [bis zu] dem Tagestermin, der
oben ist”,
. gemäß allen ‘Worten, die oben sind. Du bist hinter [den]
2 [Personen]. Das Recht der Schrift’, die oben ist, wird
sein®* auf uns®°
und unsern Kindern.” Du bist hinter dem von dir Beliebten
von uns, den 2 Personen‘, daß er tue“ gemäß allen Worten,
die oben sind.®® |
Wenn du (aber) beliebst‘* zu sein®” hinter uns, den 2 Per-
sonen, so wirst du (es®° auch®®) sein. Dein Bevollmäch-
tigter ist es, der mit(?) Zwang nimmt (d. h.: zwingt)
. in betreff aller Dinge, (über) die er mit uns sprechen wird im
Namen aller Worte, die oben sind, und ich (sic)‘‘* werde sie
tun auf sein Geheiß* zu jeder Zeit
ohne jeden Schlag“.“ Es schrieb (dies) Ens-min (Zminis),
der Sohn des Pa-bai‘'*, welcher schreibt im Namen der Priester
des Amonrasonther
Abhand! d.K. 8. Qeacllsch. d. Wissensch , phil.-hist. Kl. XXXTII. 14
210 SETHF-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI.
33. irm mn: ntr-w sn-w n> ntr-w mnl-w n: ntr-w mr-Ääf n» ntr-w ntj
pr p» ntr mr-[mw-t)-f
34. p ntr (r)inj-Af-[ m ntr-w mnh-w° (np 5 sw,
Kommentar.
& ı. 19. Epiphi des 43. Jahres Euergetes’ II. = 9. Aug. 127 v.Chr.
& 2. Unregelmäßig ist die Bezeichnung des t von Ptolemaios
durch das alte Zeichen für 4, das sich ja aber auch sonst in
Fremdworten in „syllabischer“ Schreibung nicht selten für £ ver-
wendet findet, wie es in äg. Worten der gewöhnliche Ausdruck
für gesprochenes ! am Ende der Worte ist.
& 3. Der Schluß von Alexandros nach Leemans, jetzt un-
kenntlich. .
& 4. Was auf die Nennung des Eupator folgte, und in der
Parallelaufzählung von Z. 34 kein Äquivalent hat, ist offenbar
nichts als eine Dittographie von n» nfr-w mnh-w „die wohltätigen
Götter‘, das am Anfang der nächsten Zeile folgt.
& 5. So sind nach Griff. Ryl. III 27ı die schlecht erhaltenen
Zeichen offenbar zu deuten.
86. r-h „wie“ hat hier koordinierende Bedeutung (,sowie“,
„wie auch“), wie sein altäg. Vorgänger mj. Die Varr. der vor-
liegenden Formel haben stattdessen /rm „und“ (z.B. ob. Urk. 9, 3).
Vgl. unten Urk. 14, 8 66b.
8 7. Zur Schreibung von smn-w s. ob. Urk. 9, 8 4.
& 8. Wie das hier notwendig zu lesende R’-kd aus den vor-
handenen Zeichen herauszulesen ist, ist unklar. Daß auf R’-kd
nicht noch Ps „Ptolemais“ folgte, ist wohl aus dem Fehlen des
dazu gehörigen ntj n p> t5 Nw-t „welches im Gaue von Theben
ist“ zu schließen.
& 9. Der Titel fj mhn „Milchgefäßträger“ auch Rev. Chrest. 74.
Kairo 31080, 4. 7. — Zu der Form des h in mAhn „Milchgefäß“
vgl. die Schreibung von hr zın Berl. 3109, 4. 3115, Kol. 7, 5.
$ ıo. Zur Lesung des Namens St-t-w-b-ut= Zrorogtig vgl.
Straßb. 6, 4. Griff. Ryl. III 282, note 3. 459. Spieg. Rec. de trav. 31,
Tafel 1, 3. 2,4. Zu st.t für den Stamm st: s. ob. Urk. 9, $ 78b.
u mn ge er mi mn
xxx.) I. Pmtoros. TEıL. I. KOMMENTAR. ÜRK. 10. $ ı—ıı. 211
33. und der Götter Brüder, der wohltätigen Götter, der vater-
liebenden Götter, der Götter, welche glänzen, des Gottes, der
seine Mutter liebt,
34. des Gottes, dessen Vater erhaben ist, der wohltätigen Götter“,
von den 5 Phylen**,
gr. wn mtw-t (nTe) x. d-ir-nj (Z. ıı—ı3) mit der Bedeutung
„Du hast x. von mir zu fordern“ ist die gewöhnliche Formel für
das Anerkenntnis der Schuldforderung, mit dem die demot. Dar-
lehensurkunden zu beginnen pflegen; vgl. z.B. Berl. 3103, 5/7.
Ryl. 21, ıo/ır. Straßb. 44, 4. Louvre 2440 (Rev. Chrest. 359). 2436
(ib. 113). 2443 (ib. 246). Marseille (ib. 301). Pap. Gardiner aus
Gebelen (in meinem Besitze), sowie unten Urk. 12a, 2.
Dieselbe Ausdrucksweise. liegt auch in der folgenden Formel
der Kaufverträge vor: mn mtwj (ntaı) md nd n p> b> d.ir-n-k
n-rn-w „ich habe keine Sache in der Welt von dir zu fordern in
ihrem (der verkauften Grundstücke) Namen“, griech. xobdEv ooı
yaciin egl vobrov, 8. Griff. Ryl. II 120. 256/57, Nr. 8; ferner in
mn mtw-j (urTaı) hp wpj nh md nb n p tb: d.ir-n-k „ich habe kein
Recht, Urteil, Eid oder irgendwelche andere Sache in der Welt
von dir zu fordern“ Louvre 2430 (Rev. Chrest. 295/6).
Das grammatische Verständnis des Ausdrucks wn mtw-k .....
‘-ir-nj verdanken wir Griffith, der zuerst erkannte (Ryl. Ill 256,
note 5), daß das /-ir-n-k die zuerst von Heß, Rosettana S.42 er-
kannte Präposition £-r enthalte‘) und daß dafür später in römi-
scher Zeit r-k (epox) „gegen dich“ = „zu deinen Lasten“ ein-
trete, mit der Präposition r, die auch im Kopt. noch zur Einführung
des Schuldners gebräuchlich ist (s. ob. Urk.8, & 3b und 9, $ age).
Es scheint demnach, daß in dem wn mtw-k „du hast“, das
hier für das Recht des Gläubigers gebraucht ist, das „haben“, die
ı) Diese Präposition wird gebraucht, um Folgendes auszudrücken: „gehen zu
jemand“ (moös rıva), „in das Angesicht jemandes kommen“, „in dag Angesicht je-
mandes etwas legen“, d. i. vor ihn (n«garıdvaı Ros. 24) „im Angesichte jemandes
d.b. in seiner Gegenwart etwas tun“, etwas geschah „im Angesichte“ eines Königs,
d.i. unter seiner Regierung (Zi tıvos Ros. 9),. „kaufen bei jemandem“ oder „von
jemandem“ (nago& tıvos, z.B. Ryl. 15A, 2. Berl. 3089, 2. Rev. Chrest. 371. Haus-
waldt 17, 5) „etwas zur Hand (d. i. neben) einer Sache aufstellen“ (Ros. 32); das
Herz des Königs war fromm gegen die Götter‘ (moös rotıs Beods Ros. 1).
14*
212 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. (RXXIL
prägnante Bedeutung des Eigentums im Gegensatz zum Besitz
habe. Ja man könnte denken, daß der präpositionelle Ausdruck
‘-ir-n-j, der dabei vom Schuldner gebraucht wird, eben diesen
Besitz im Gegensatz zum Eigentum bezeichnet habe; daß also das
un mtw-k .... lir-n-j ursprünglich bedeutet habe „du hast das und
das (als Eigentum) bei mir (in meinem Besitze)“ und daß mithin
das Darlehen als Depositum betrachtet worden sei (vgl. das ag
euro an der ob. Urk. 8, $ 3 zitierten Stelle Deuteron. ı5, 3). Dem
widerspricht jedoch, daß dieselbe Präposition s-/r in dem Ausdruck
„kaufen von jemandem“ (s. die Anm. ı) gerade den Eigentümer
einführt, und daß sie in der Redewendung mn mtwg .... ir „ich
habe nicht ..... zu fordern von ....“, die oben herangezogen
wurde, nicht nur, wie in den dort angeführten Beispielen, vom
Rechtsanspruch gegen den Schuldner, sondern auch von dem auf
Sachen gebraucht wird: mn mtw-n hp md nb n p* tr d.ir-n-w „wir
haben kein Recht oder irgendeine andere Sache in der Welt zu
fordern von ihnen“ scil. den Dingen, die dir durch die Erbteilung
zufallen, Berl. 3118, 5. 9; entsprechend £-ir-n-s-s ib. 19 (bezüglich
auf dni.t „Anteil“).')
Das zwingt uns doch wohl in dem C.-ir-n-k der Kaufvertrags-
formel einfach ein Äquivalent des r-k (epor), das wir dort dafür
antrafen, zu erkennen und es demgemäß mit „gegen dich“, „zu
deinen Lasten“ zu übersetzen.
Erwähnt sei schließlich noch, daß in dem griech. Papyrus
- Gieß. 36 UI die äg. Worte mn mtw-n md Lir-n-In Ihr b» st» 35 ’h
ntj hrj „wir haben nicht eine Sache in der Welt von euch zu
fordern für die 35 Aruren, die oben sind‘ von Straßb. Wiss. Ges.
16, ıI wiedergegeben sind durch z«ı obdEv nuiv zu vuir Eorır
ERIOS Havrog ÖTIVO6ODV TEIL TOV XE0FEYo«uuErov agovo@r. Es kann
sich da aber wohl nur um eine freie Übersetzung „wir haben nichts
miteinander zu tun“ handeln.
& 12. Dem Zeichen für das Wort rdb „Artabe“ folgt in unserer
Urkunde stets ein Wort, das wie die ältere Form des Wortes °
„groß“ aussieht und auch von Revillout dementsprechend ge-
deutet wurde. Es findet sich ebenso auch sonst bisweilen dabei, z.B.
ı) Das Beispiel widerlegt übrigens zugleich Griffiths Annahme (Ryl. III 325),
daß die Präposition i-ır nur von Personen gebräuchlich gewesen sei.
xxx.) I PnıtLoLoc. Teır. I. KOMMENTAR. ÜRK. 10. $ II—ı5. 213
Ros. 17 (= rjs deraßng). Berl. 3103, 6. 7 („3 Artaben“), und stellt
in Wahrheit offenbar nur eine Verunstaltung der kleinen Form 6%
(Griff. Ryl. II 384) der üblichen Abkürzung von sw „Weizen“
(s. ob. Urk. ı, $ ı6b) dar. In der Tat ist an den zitierten Stellen
und so auch bei uns Weizen gemeint, und seine Nennung bei dem
Charakter der betreffenden Urkunden schwer zu entbehren. Daß
die Lesung sw für die fragliche Gruppe richtig ist, wird auf das
deutlichste bewiesen durch das Leipziger Ostrakon 1418; dort steht
die wie °» „groß“ aussehende Gruppe 4 allein ohne das Wort rdb
zur Bezeichnung der Artabe Getreide, wie das bei sw „Weizen“
üblich ist, und auch an den von Griff. a.2.0. belegten Stellen
z. T. der Fall ist. Auch in unserer Urkunde findet sich weiterhin
dieser abgekürzte Gebrauch sw „(Artabe) Weizen“ (Z. 21), wobei
die Gruppe das gleiche Aussehen zeigt wie an unserer Stelle. —
Zur Stellung des Zahlwortes hinter dem Ausdruck rdb sw „Artabe
Weizen“ s. ob. Urk. ı, $ 22b.
& 13. Das Femininalzeichen i von »s-t „Hälfte“ steht (sehr groß,
wie unser Schreiber das ? zu machen pflegt) unmittelbar am Rand
des Papyrus. Da bei keiner anderen Zeile die Schrift weiter, bei
vielen sogar nicht einmal so weit ging als hier, ist es sehr un-
wahrscheinlich, daß auf »$-t in Z. ıı noch das zu erwartende
rdb sw „Artabe Weizen“ gefolgt sei. Es ist in der Tat entbehr-
lich, s. ob. Urk. 4, $ ıı.
& 14. Revillout ist der Meinung, daß. der Geldbetrag, der
im Folgenden genannt ist, nur das Äquivalent des vorher ge-
nannten Korndarlehens darstelle. Die Angaben über das Darlehen
in Z. 13/14 ($ ı8) und die von Revillout mißverstandenen Be-
dingungen für die Rückerstattung, insbesondere in Z. 20/21, schlie-
Ben das aber völlig aus. Es handelt sich unzweifelhaft um ein
zweifaches Darlehen von Korn und von Geld.
& 15. Die volle Form für die Angabe des Kupfergeldkurses
(24 Kupferobolen = 2 Silberkite oder ı Stater), der wir ob. Urk. 6,
& ı8a in einer Abkürzung begegneten, lautet hmi kd 24 r kd 2-t
„Kupfer 24 Kite auf 2 Kite“ (Spieg. Pap. dem. Reinach p. 184/5).
Sie kehrt in unserer Urkunde (abgesehen von hmi, das auch fehlt)
stets in der gleichen Schreibung wieder: mit Auslassung des Wor-
tes für die Silberkite (s.u.) nach dem ausgeschriebenen r und der
Femininalendung ? hinter der Zahl 2, wie das auch sonst in dieser
214 SETHE-PARTSCH, DEMUT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXIL
Formel meist geschieht 'vgl. Griff. RyL III 269, note 2); die Zahl 20
ist seltsamerweise unter die Zahl 4 gesetzt, was sonst m. W. nicht
zu belegen ist (vgl. aber ob. Urk. ı, $ ıo0..
a) Bei der Lesung der Formel war nur eines umstritten, ob
die Gruppe vor der Zahl 2 4, die die Silberkite bezeichnet und
in unserem Texte unbezeichnet erscheint, als Abkürzung von kd
„Kite“ anzusehen ist (Griff. Ryl. II 400) oder als Zeichen für die
Bruchzahl !,, da ı Kite='., Silber-dbn ist (Brugsch, Äg. Ztschr.
30, 8. Spiegelberg a.a.0.. Für die Lesung Ad resp. Ad-t spre-
chen tatsächlich die stärksten Gründe, einmal der Gebrauch des
Wortes sıre im kopt. für die Doppeldrachme, sodann die Variante
<? Kairo 30613— 30615. Max. Pap. Index und der Gebrauch des
fem. Zahlwortes 2-2 dabei, gerade auch in unserer Formel Rein
4, 17. Kairo 30604, 6. Auch Spieg. hat sich neuerdings (Dembot.
Pap. Hauswaldt S. 16 Anm. 3) zu der Lesung Ad bekannt.
Diese Schreibung für die Silberkite, die sie von der vorher
genannten Kupferkite unterscheiden soll, dürfte den ideographischen
Schluß resp. eine ideographische Abkürzung der vollen Schreibung
des Wortes Ad-t darstellen, während die Schreibung der Kupfer-
kite Zr, d. i. die Gruppe für Ad, den phonetischen Anfang der-
selben vollen Schreibung darstellt und ein Gegenstück zu der oben
Urk. ı, $ 16b besprochenen Abkürzung sw für coro „Weizen“
bildet.
b) Die Worte Amt kd 24 r kd 2 ptilegen sonst als Kur-
angabe hinter der in Silberlingen angegebenen Geldsumme zu
stehen. So finden sie sich auch bei uns hinter der Summe hier
in 2.13 und weiterhin in Z. 2ı, dann aber, wohl zu beachten,
ohne das Wort hmt. An unserer Stelle in Z. ı2 gehen sie da-
gegen der Geldsumme voran und stellen also das Allgemeinere
dar (dem Weizen entsprechend), dem diese Summe (dem 4'/, Ar-
taben entsprechend) als Apposition beigefügt ist. Amt bedeutet
hier wieder wie in dem ähnlichen Falle Urk. 6, $ ı8a „Geld“, das
eben meist Kupfergeld war. Wir werden demnach etwa über-
setzen müssen: „Kupfer(geld zum Kurse von) 24 Kite (Kupfer:
auf 2 (Kite Silber, im Betrage von) 200 Silberlinge(n). — Hausw. 6, ı
steht entsprechend hmi 3 für hmt hd 3 „Kupfer(geld im Betrage
von) 3 (Silberlingen)“. |
xxx.) I. PnıLoLoe. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. I0. $ 15a—ı8. 215
816. Das scheinbare r, das hier und sonst überall die Um-
rechnung von Beträgen einführt (vgl. Urk. ı4, 15) und passend
durch „macht“ übersetzt wird, wird auch hier, ebenso wie da, wo
es die Summierung einführt (s. ob. Urk. ı, $ 17a), das alte irj-n
„macht“ vertreten. In dem griech. Text Gieß. 36 zu Straßb. Wiss.
Ges. 16, 7 ist es tatsächlich durch yivorr«. wiedergegeben, das dem
genau entspricht (Gradenwitz, Preisigke, Spiegelberg, Erb-
streit 8. 41).
Für den Zweck der Umrechnung der „Silberlinge“ (hd) in
Statere (sitr) s. ob. Urk. ı, $ 18. -
a) Hier vor der Wiederholung des zuerst genannten Be-
trages scheint das r (= irj-n) unbezeichnet zu sein; ebenso in Z2. 21.
& 17. „indem ihr Mehr in ihnen ist“ d.h. indem die üblichen
Zinsen bereits eingerechnet sind. Das Darlehen selbst hatte also
nicht die Höhe des angegebenen Betrages, sondern dieser stellt
nur dar, was der Schuldner am Rückerstattungstermin zu leisten
hat. Die Formel, die sich in den meisten Darlehnsurkunden findet
(vgl. Revillout, Precis du droit II 1294), entspricht dem &rox«,
&rözov; der griech. Urkunden (Spiegelberg, Äg. Ztschr. 37, 33).
Statt „indem ihr Mehr in ihnen ist“ könnte man nach der Form
des Satzes auch übersetzen „in denen ihr Mehr ist“, doch werden
Zahlenausdrücke sonst als determiniert behandelt, auch wenn sie
ohne Artikel stehen und nach unseren Begriffen indeterminiert sind.
Daher sollte ein Relativsatz in unserem Falle mit »fj, nicht mit
iw beginnen (s. Urk. 14, $ ı4d). Es ist deshalb der oben ge-
gebenen Auffassung des Satzes als Zustandssatz unbedingt der
Vorzug zu geben.
a) Man kann auch hier im Zweifel sein, ob das Wort kw das
kopt. zoo „Mehr“ und nicht einfach das diesem zugrunde liegende
zur „Nutzen“ ist (s. ob. Urk. 9, $ 53a).
818 n-rın nm hdaw m pr-tw rtw=dj)-t n.j „im Namen
der Silberlinge, der Kornmengen, die du mir gegeben hast“, d.i.
die übliche Form für die Angabe des Rechtsgrundes, aus dem die
Schuld begründet ist. Hier ist klar und unzweideutig gesagt, daß
nicht nur Korn, sondern auch Geld dargeliehen worden ist. Man
beachte auch die Voranstellung des Geldes, während oben das
Korn voranstand. Die Reihenfolge wechselt auch weiterhin be-
ständig in unserer Urkunde.
216 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXIL.
a) n-rn n „im Namen von“, d.i. „auf Grund von“, „wegen“,
hier mit beidemal ausgeschriebenem n.
b) Das Wort für „Korn“, das hier im Pluralis steht (wie ob.
Urk. 9, $ 48), geht auf das alte Wort pr-t „Samen“ zurück und
wird speziell das „Saatgut“ bezeichnen (so deutlich Urk. 9, 8 4ıb),
resp. junges Korn, dem zroös reog der griech. Urkunden ent-
sprechend (vgl. Spieg. Äg. Ztschr. 37, 33). Im Demot. ist das
urspr. fem. Wort, wiewohl es noch mit dem Femininalzeichen am
Ende geschrieben wird, mask. geworden, wie das ja im späteren
Ägyptisch so oft geschehen ist (vgl. Äg. Ztschr. 47, ıı. 2ı Anm. 2).
Das neue Geschlecht zeigt sich deutlich bei uns in Z. ı9, wo der
Sing. den Artikel »p» hat, und in den Parallelstellen zu Z. ı5, wo
ihm dw-f wb „das rein ist“ in der 3. m. sg. folgt (s.$ 25b). Dem-
nach wird die von Griff. (Ryl. DI 349) zweifelnd vorgeschlagene
Identifikation mit kopt. eepa wohl zutreffen‘); man vergleiche nur
die Zusammenstellung von 20unt und espa Zoega 574, WO &
sich um ein Darlehen von Geld oder Korn handelt, mit unserem
Texte. espa würde dann etwa aus * eprät zu erklären sein, wie
coro aus swöt (Äg. Ztschr. 47, 21).
c) r-tw=dj)-t „die du gegeben hast“ mit r für das € des
Aleph prosth. (s. ob. Urk. 6, $ 10). |
& ıg. Für hrj „oben“ verwendet unser Schreiber zwei Formen,
die gewönliche senkrecht gestellte Form (Z. 20. 27), ligiert mit nt,
und eine schräg gestellte Form, die wie ein h aussieht, aber unten
einen dicken, nach rechts abgehendeu Schwanz, ähnlich dem Zeichen
für n „wiederum“, hat und nicht mit dem »fj ligiert ist. Diese
letztere Form, die der Schreiber vorzieht, steht an unserer Stelle.
820. r-ın (r) h’-t-sp 44 dbd 2 Smw „bis zum Jahre 44, Monat 2
der Sommerjahreszeit (Payni)“. Diese Zeitangabe ist der erste von
einer Reihe von adverbiellen Zusätzen zu dem Versprechen der
Rückzahlung mitw7 dj-t „und ich werde geben“ usw. in Z. 14.
a) r-hn „bis“, genauer geschrieben r-hn r.
b) Der Monat Payni des 44. Jahres Euergetes’ Il., d.i. 21. Juni
bis 20. Juli 126 v. Chr., ist hier als der entferntere von den beiden
Terminen genannt, bis zu dem das ganze Darlehen zurückzuerstatten
1) Die von mir Verbum I S. 142 aufgestellte Gleichung mit din scheitert an
der Bedeutung dieses Wortes, die „Sproß“* (germen) ist. dm wird eine andere
Form desselben Stammes prj „herausgehen“ darstellen.
XXX.) I. PuiLoLoc. TeıL. 1. KomMENTAR. ÜRK. Io. $ 18a —22. 217
is. Hier ist ebenso wie in der thebanischen Schwesterurkunde
Berl. 3103 und in dem Darlehen aus Tehne Rein. 3,9 als Termin
der Rückzahlung nur ein Monat genannt, nicht ein bestimmter
Tag, wie das in den anderen Darlehensurkunden der Fall ist.
Daß dieses Monatsdatum gleichwohl den Wert eines Tagesdatums
haben muß, geht aus der Bezeichnung 2: ssw-hrw ntj hrj „der
Tagestermin, der oben ist“ hervor, mit der in 2.23 darauf Bezug
genommen wird (s. $ 43). Die Nennung des Monats ist also ebenso
zu werten, wie wenn wir etwas „zum Juli“ oder „bis zum Juli“
ausbedingen und damit den ı. Juli meinen. Es ist aber die Frage,
ob der Ägypter gleichfalls an den ersten Tag des Monats dachte,
wie wir es tun, und nicht vielmehr an den letzten Tag. Für das
erstere würde nach meinem Gefühl die Präposition r-hn „bis zu“
sprechen, wie auch andere Erwägungen, s.u. $41ı. [Ein Fall einer
solchen Monatsdatierung, in dem in der Tat sicher der erste Tag
des Monats gemeint ist, ist Rev. Chrest. 246/7. Dort wird die
Zeit vom „Mechir“ des Jahres 36 (ohne Tagesdatum) bis zum
30. Tybi des Jahres 39 auf „drei Jahre = 36", Monate“ (d.i.
36 Monate zu 30 Tagen und 3mal die 5 Epagomenen) berechnet.]
8 21. p’j-w wn „ihre Öffnung“ d.i. ihre Spezifikation, vgl.
Urk. ı2a, 3. Berl. 3118, 17. 3112,6. 3116] ı (p’ wn). Griff. Ryl.
II 341 (dgl.). Rev. Chrest. 236. 258. 379. Der gleiche Gebrauch
des Verbums wn liegt vor in dem häufigen Ausdruck nt} wn hrj
„die oben aufgeführt sind“ Berl. 3118,'4/5. 7. Rev. Chrest. 73. 215.
230. 239. 255. 262 USW.
Die grammatische Konstruktion des pY-w wn ist dieselbe wie
bei den Worten „ihre Hälfte (ist)‘ in den üblichen Sicherungs-
angaben hinter Beträgen (Urk. ı, $ ı8a) und bei den Worten ny-f
hin-w „seine Nachbarn (sind)“, die die Aufzählung der Nachbar-
grundstücke in den Verträgen einführen (Urk. 9, $ 32).
& 22. r „zu“, in Angabe von Terminen häufig (doch vielfach
nur scheinbar und in Wahrheit wohl nur Variante von n „an“,
vgl. Urk. 8, $ ı1), steht hier vor den beiden einzelnen Rück-
zahlungsterminen dem r-hn „bis“ gegenüber, das bei dem vorher-
genannten äußersten Termin für die Rückzahlung der Gesamt-
schuld gebraucht war. Man wird es nach $ 4ı selbst auch gerade-
zu mit „bis‘“ zu übersetzen haben (vgl. Urk. 9, $ 31; 14, $ 19c).
Derselbe Wechsel zwischen r-hn und r auch in Z. ı9.
218 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXIL.
& 23. Der Monat Pharmuthi, der hier als Termin für die
Rückgabe des geliehenen Kornes gesetzt ist, fiel im 44. Jahre
Euergetes’ II. in eine Zeit (22. April bis 2ı. Mai 126 v. Chr.), in
der die Ernte bei Theben allgemein vollendet ist; sie findet dort
in normalen Jahren schon im Februar, spätestens im März statt
(eigene Beobachtung; vgl. Baedeker, Ägypten ° (1906), LIV). —
Das Zeichen pr hat die abgekürzte Bogenform, die es auch als
Determinativ des Hauses so oft bekommt.
$ 24. Der Termin, der hier für die Rückgabe des Geldes ge-
setzt ist, ist naturgemäß mit dem vorher genannten Termin, bis
zu dem das ganze Darlehen zurückerstattet sein soll, identisch.
Wenn Revillout in seinem Precis statt des richtigen Monats
Paynı den Pachons gibt, so beruht das offenbar nur auf Versehen,
da er nachher in Z. ı9 richtig Payni hat.
825. n pr-t iw-f w'b „in reinem Getreide (Saatgut)“. Diese
Angabe über die Qualität des zu liefernden Kornes ist hier als
zweiter der adverbiellen Zusätze des Rückzahlungsversprechens in
Z. ı4 so angeknüpft, als ob von dem Gelde gar nicht geredet
worden wäre. Der Text folgt hier augenscheinlich einfach dem üb-
lichen Formular für Korndarlehen, ohne die besonderen Verhältnisse
des vorliegenden Falles zu berücksichtigen.
a) n „in“, „in Gestalt von“, „als“, das 2 essentiae.
b) Der Relativsatz dw-f w’b „das rein ist“ vertritt wie im
Kopt. (ey-oraas) das fehlende Adjektiv „rein“ und entspricht genau
dem xedeoög der griech. Urkunden (Spieg. Äg. Ztschr. 37, 33). —
Daß die Gruppe vor w’b nicht etwa de-w mit dem Suffix 3. plur.
zu lesen ist, sondern Zw-f, wie es das singularische pr-t „Kom“
verlangt, lehren die Paralleltexte, z.B. Louvre 24 36 (Rev. Chrest. 114).
Ryl. 21, 16, wo kein Zweifel möglich ist.
8 26. (n-Jiwtj 2-nw (n-)iwtj sdh „ohne Zweites, ohne Spreu“.
a) Wie das Wort für „ohne“ hier zu lesen ist, ob (n-Jut
oder nur Zwtj (s. ob. Urk. ı, $ 28b), hängt davon ab, ob es ad-
verbiell als erklärender Zusatz zu Jw-fwb „das rein ist“ oder als
Attribut zu pr-t „Korn“ aufzufassen ist. Die griech. Ausdrücke
&doAog „unverfälscht“, &zoıdos „ohne Gerste“, axivövvog „gefahr-
los“, die als Äquivalente der beiden vorliegenden äg. Ausdrücke
mit dem Worte für „ohne“ in Betracht kommen könnten, sind
zwar in der letzteren Weise konstruiert; es ist aber durchaus
_
XXxIL.] I. PHıLoLoc. TEIL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 10. $ 23—26b. 219
nicht gesagt, daß sie den äg. Ausdrücken auch grammatisch genau
entsprechen. Da beide Ausdrücke immer nur hinter dw-f w'b „das
rein ist“ vorkommen und der eine Ausdruck sich ebenso auch
findet, wo von der Reinheit des Öles die Rede ist (s. $ 26b a. E.),
so ist es doch wohl wahrscheinlich, daß sie als adverbielle Zu-
sätzee zu „das rein ist“ aufzufassen sind, etwa dem «ro zuviös
der griech. Variante zed«g0g dxd zarıöz (Spieg. Äg. Ztschr. 37, 33/34)
entsprechend. Eine Bestätigung dafür enthält vielleicht Kairo 30968
Verso 6, wo auf (ww w’b „die rein sind“ mehrere Ausdrücke mit
r „von“ folgen, von denen der letzte deutlich ist: r sdh „von
Spreu“ (o. &.), also unserem zweiten Ausdrucke entspricht. —
Eins ist aber jedenfalls gewiß, daß das Wort „ohne“ vor sdh ebenso
zu lesen ist, wie vor 2-nw; denn in Louvre 2436 (Rev.Chrest. 114).
Berl. 3102, ıg ist es vor sdh nicht wiederholt, sondern steht nur
einmal für beide Ausdrücke gemeinsam: (n-)iwtj 2.nw sdh „ohne
Zweites (und) Spreu‘“.
b) Dieses Wort, das Spiegelberg (Pap. Reinach p. 176) sp,
Griffith zweifelnd s oder mw-t (Ryl. II 278) lesen wollte, liegt
uns in folgenden Varianten vor:
3) Berl. 3103, 8. Wi Leid. 376, ı6 (unsere Stelle).
al Berl. 3102, 19. Rev. eg. 3 pl. 3 (zu p. 130); pl.6.7 (zu
p. 25. 26). Rev. Chrest. 114.
J Ryl. 21, 16. n Rein. 2,9. 3J Kairo 30610, 9.
] Rein. 3, 10. Rev. eg. 3, pl. 5 (zu p. 134).
g Rein. 4, 14. L Rein. ı, 12.
Daraus geht wohl mit Evidenz hervor, daß das zweite Zeichen
kein » sein kann, wie Spieg. dachte, sondern höchstens, wenn
das erste Zeichen wirklich ein s sein sollte, ein Determinativ zu
dem sonst determinativlosen Worte sein könnte. Gegen die Le-
sung s spricht aber die Art und Weise, wie das zweite Zeichen
darunter: gesetzt wird. Beim s kommt so etwas wohl kaum Je
vor; wohl aber ist es bei einem anderen Zeichen, das dem s oft
gleich sieht, nicht ungewöhnlich, nämlich bei der Zahl 2. Sie
wird sowohl in der fem. Form 2-t (lies sn-) „zwei“ y. oder j!
wie in dem alten Ordinalzahlwort 2.nw (lies sn-nw) „der zweite“
220 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI.
1 (Ryl II 417), wie in der Schreibung für sp 2 „zweimal“ in
manchen Texten $ (Spieg. Petub. Gloss. Nr. 360), über andere
niedrige Zeichen gesetzt. Vergleicht man nun die oben mitgeteilten
Varianten, in denen das zweite Zeichen unter das scheinbare s
gesetzt oder daran angehängt ist, mit den hier angeführten Schrei-
bungen für Zusammensetzungen mit der Zahl 2, so kann es wohl
kaum zweifelhaft sein, daß wir in dem rätselhaften Worte tat-
sächlich 2-nw „zweiter“ zu erkennen haben, zumal’ sich bei der
Schreibung der alten Ordinalzahlworte mit der Endung rw genau
derselbe Wechsel in der Gestalt und Stellung des nw beobachten
läßt wie bei unserem Worte: 7 (Griff. Ryl. III 417) neben ei
(Berl. 3116, 2, ı1, ungenau bei Brugsch, Gramm. demot. $& 137 a.E.)
für 3.nw „der 3te“.
Man könnte nun denken, daß die Wortverbindung (n-Juc
2.nw „ohne Zweites“ wörtlich zu nehmen sei und wie das altäg.
n sn.nw-fj} „ohne seinesgleichen“ nur allgemein die unübertreffliche
Qualität des Kormes bezeichnen sollte. Die Zusammenstellung mit
(n-\iwtj sdh „ohne Spreu“ (s.u.c) und die Zusammenfassung damit
„ohne Zweites und Spreu“ in einigen Texten (s. ob. am Ende
von a) führen aber mit Notwendigkeit darauf, daß dem Ausdruck
„Zweites“ eine besondere Bedeutung innewohnte, daß er etwas
Schlechtes, dem sdh ,„Spreu“ Paralleles bezeichnete, etwa Ver-
fälschung, Vermischung mit anderen minderwertigen oder wert-
mindernden Stoffen (altes Korn, Getreide anderer Art, Spreu,
Stroh, Unkraut, Schmutz), sodaß der Gegensatz dazu, den man
für das zu liefernde Korn erwünschte, dann die Einheitlich-
keit wäre.
Daraus, daß das (r-)4wtj sdh nicht selten neben unserem Aus-
druck (n-\iwtj 2-nw fehlt (Pap. Rein. ı, ı2. 2, 9. 3, 9. 4, 14. Rev.
eg. 3 pl. 6. 7 zu pp. 25. 26; pl. 5 zu p. 134. Kairo 30610, 9),
ist doch wohl zu entnehmen, daß unser Ausdruck, der niemals
fehlt, wo von der Reinheit des zu liefernden Getreides die Rede
ist, etwas Allgemeineres bezeichnete, unter dem jenes „ohne Spreu“
genau genommen bereits mit einbegriffen sein konnte. Dazu stimmt
auch, daß es sich nicht nur vom Getreide, sondern auch von an-
deren Stoffen, wie z.B. Öl, angewendet findet (Rev. eg. 3 pl. 6 zu
P- 25).
XXX.) I. PrmLoLoc. TEIL. 1. KOMMENTAR. ÜRk. 10. $ 26b—27c. 221
Der schräge Strich, der dem Ausdruck 2-nw bei uns und
sonst einige Male am Ende zugefügt ist, wird kaum etwas anderes
als der alte Abkürzungsstrich als Ersatz eines Determinativs sein
können.
c) In sah, das fast überall wie an unserer Stelle mit dem
Determinativ für Pflanze versehen ist (Berl. 3102, 19. 3103, 8.
Rev.&g. 3 pl.5 zu p. 130. Rev. Chrest. 114), wird man ein Wort
für „Spreu“ oder „Häcksel“ vermuten, das eventuell mit dh’
„Stroh“ (kopt. Twz) zusammenhängen könnte. Einmal kommt statt
des Pflanzendeterminativs / vor, das Zeichen für schlechte Dinge
(Pap. Heidelb. nach Spieg. Äg. Ztschr. 37, 34), und einmal /2
(Ryl. 21, 16, übrigens vielleicht unten abgerieben?), was an die
Schreibung von 2-nw in Berlin 3103, 8 erinnert.
8 27. Mit den Worten (n-)iwtj sdh „ohne Spreu“ schließen die
Angaben über die Qualität des Kornes, die mit » pr-t „in Korn“
begannen. Was nun folgt, gibt das Maß an, „mit“ dem es zurück-
gegeben werden soll, dem uerom @ xei zageiinpev der griech. Ur-
kunden (Spieg. Äg. Ztschr. 37, 33. Griff. Ryl. II ı50, note 12)
entsprechend, und ist als dritter adverbieller Zusatz an das miw-j
dj.t n-t p> rdb sw 4"), „und ich werde dir die 4'/, Artaben Weizen
geben“ von Z. ı4 anzuschließen.
a) n „mit“ des Mittels oder Werkzeug. Ebenso in allen
ähnlichen Urkunden (s. auch Urk. 9, $ 58); auch Rein. 4, 14, wo
Spieg. r las, ist n zu lesen.
b) Das Wort md:j-t (mit dem Deutzeichen des Holzes), hier
und an den gleichlautenden Stellen Berlin 3103, 9. Louvre 2436 (Rev.
Chrest. 115) als allgemeine Bezeichnung für Kornmaß (griech. uerew)
gebraucht, s. ob. Urk. 9, $ 58. An anderen Stellen steht statt der
Worte n t>j-£ md>.t „mit deinem Maß“ und den zugehörigen Relativ-
sätzen n t:j-k md>-t oder n t>j-k ip-t „mit deinem Scheffel“ (Straßb.
44, 5. Rev. Precis du droit I 1306. Rein. ı, 12) oder n p> kws
„mit dem kws“ (der unten zu besprecheuden Maßbezeichnung) mit
verschiedenen unterscheidenden Zusätzen (s. u. $ 28b), resp. n t:
üpj-t hft-h Inp „mit dem Scheffel des Dromos des Anubis“ Rev. eg.
3 pl. 6/7 (zu p. 25/6); (n) P ..... T:»-nb-t-In „mit dem ..... von
Tebtynis“ Kairo 30610, 10.
c) r-h’j-t, Relativform des sdm-f mit r statt Aleph prosth.
222 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. XXX.
(s. ob. Urk. 6, $ 10). Ebenso r-h>j-k mit männlichem Suffix 2. sg. in
den Parallelstellen Berlin 3103, 9. Louvre 2436 (Rev. Chrest. ıı5).
& 28. Hier folgt der an sich durchaus genügenden Bestimmung
„mit deinem Maße, mit dem du gemessen hast“, ausnahmsweise
noch eine nähere Angabe über das Maßsystem, dem dieses Maß
folgte, in Gestalt eines Relativsatzes: ndj nmt-w r-h p» kws n t: 29
„welches geht wie der kws der 29“.
a) Das Wort nınt-w, das hinter der charakteristischen Gruppe
für nm (vgl. Griff. Ryl. II 362) das Zeichen fj als Bezeichnung
des lautbaren ?{, dann das Determinativ des Gehens, und schließ-
lich das Pluralzeichen zeigt, ist, wie Revillout erkannt hat, das
alte Wort für „schreiten“, „gehen“ nmtj, dessen weiblicher In-
finitiv vielleicht in nourte „Kraft“ als Nomen erhalten ist. —
Das Pluralzeichen wird wie so oft die Endung » des Qualitativs
(etwa *nemtöw oder *nemtew) bezeichnen (vgl. Griff. Ryl. III 386 sub
smn), das hier der Bedeutung nach gut paßt; denn die Verba des
Gehens werden ja gerade in dieser Form ebenso gern gebraucht
wie im Infinitiv (alt hr c. inf.), weil dem Ägypter die Eigenbewegung
ebenso gut als Zustand wie als Handlung erscheinen konnte.
b) p’ kws nt: 29 „der kws der 29“. Derselbe Ausdruck, der
hier das Maßsystem angibt, dem das Kornmaß des Gläubigers folgen
soll, findet sich als Bezeichnung des anzuwendenden Kornmaßes selbst
an den Stellen Berlin 3102, 19. Thompson, Theb. Ostr. p. 39, und
in der kürzeren Fassung p> kws (n) 29 „der Aws von 29“ Ryl. 21, 18.
Rev. eg. 3 pl. 3 (zu p. 130). Er entspricht augenscheinlich dem
td »dy d.i. rd eixocıerveayotvizov (Wilcken, Äg. Ztschr. 37, 33)
der griech. Formel uerow, ® za egelinger, xodg TO elnocıer-
veryoivıxov (scil. uergov), die den Worten bei uns „mit deinem
Maße, mit dem du mir Korn zugemessen hast, welches geht wie
der kws der 29“ auf das genaueste entspricht.
Zu der Lesung von kws, das an den anderen Stellen deut-
licher geschrieben ist als bei uns, s. Griff. Ryl. II 397. Die dort
vorgeschlagene Identifikation mit dem yoög ist, wie mir Wilcken
versicherte, sachlich völlig unmöglich. Nach dem Zusammenhang
der obigen Stellen und den unten (Ende des $) noch zu zitierenden
Parallelen wird vielmehr ein allgemeineres Wort für „Maß“ (uergor),
oder Scheffel darin zu erkennen sein.
Das Zeichen, das bei uns der Zahl 29 vorangeht, las Revil-
XXI.) I. PrıtLoLoc. TEIL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 10. $ 27C—29a. 223
lout s. Er wollte darin ein Hohlmaß erkennen, das nach der _
oben zitierten griech. Parallele dem yoivı& entsprechen müßte. In
Wahrheit ist es gewiß der fem. Artikel t:, und die dazu gehörige
Maßbezeichnung ist ausgelassen, gerade wie es bei st’ „Arure“ in
b 3-.t :h „die 3 (Aruren) Acker“ und in p> sw 3 „die 3 (Artaben)
Weizen‘ der Fall ist. — Diese Erklärung scheint auch Thompson
anzunehmen, der das Zeichen Theb. ÖOstr. p. 39 durch » umschreibt;
denn damit meint er offenbar den plur. Artikel n:, der hier bei
einem Zahlenausdruck jedoch nicht am Platze ist und nur ?: ge-
lesen werden kann.
Andere Texte gebrauchen den Ausdruck kws als Maß, mit dem
geschuldetes Korn zu liefern ist, mit anderen unterscheidenden
Zusätzen, so z.B. p: kws hmt „der kupferne kws“ Rein. 3,9. 4, 14.
Louvre 9083 (Rev. Mel. de metrol. 89), womit vielleicht ein anderes
Maß, etwa das uergov rergeyoivıror yaAxdotouov oder das uEroov
0 2006 To Peacıdıxöv yaArodv der griech. Urkunden gemeint sein
könnte (vgl. Spieg. Äg. Ztschr. 37, 34. Pap. Reinach p. 195):
8 29. Die drei mit /w-w (er-) beginnenden Zustandssätze, die
nun folgen, sind ebenso wie die präpositionellen resp. adverbiellen
Glieder auf den Hauptsatz „und ich werde dir die 4'/, Artaben
Weizen geben‘ zu beziehen.
a) Bei der Form, in der die Verben der drei Sätze zu erscheinen
pflegen, mit dem Pluralzeichen, könnte man zweifeln, ob man
sie dem kopt. er-sıror oder dem kopt. er-sur gleichzusetzen
habe. Im ersteren Falle würde das Suffix in Ww-w (er-) als
Ausdruck für das Passiv aufzufassen sein und die Worte „die
4, Artaben“ durch das Objektssuffix des Infinitivs aufgenommen
sein. Man würde dann einen gleichzeitigen Zustandssatz „indem
man sie mißt“, „indem sie gemessen werden“ erhalten, was auch
in den Zusammenhang gut passen würde. An der Schreibung der
Formen Ah:j-w, f»j-w ohne das t, das die kopt. Formen sırtor, gıror
noch erhalten zeigen, ist kein Anstoß zu nehmen; sie ist bei diesen
Formen im Demot. in der Tat die Regel, s. ob. Urk. ı, $ 25c.
Nimmt man dagegen das dw-w h’j-w, wie es allgemein ge-
schieht, als er-sur, so bezieht sich das Suffix in jw-w auf die
Artaben, und wir erhalten, da das Qualitativ den aus der Voll-
endung einer Handlung resultierenden Zustand bezeichnet, einen
Satz, „indem sie gemessen sind“. In diesem Falle würden also
224 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. (XXX.
die Handlungen der Zustandssätze als abgeschlossen vorausgesetzt
für den Moment, in dem die Handlung des Hauptsatzes, das Geben,
stattfinden sollte. Daß das in der Tat die Meinung des Textes
war, geht daraus hervor, daß die entsprechenden griech. Texte,
wie mir Wilcken zeigte, ausnahmslos die perf. Passivform «zo-
xadestauevor „nachdem es zurückgeliefert worden ist“ bieten. Die
„Rückgabe“ des Darlehens (dj-t „geben“ = «drodıdövaı) kommt
danach erst nach Erledigung aller dazu erforderlichen Geschäfte
(des Messens und Transportierens) durch die Übergabe des Schuld-
gegenstandes im Hause des Gläubigers oder seines Vertreters
zustande.
b) Das Zeichen 5: in A’j-w fällt mit dem herabkommenden
Schwanze des Determ. von md:j-? in Z. 16 zusammen. — Zu der
Schreibung der Qualitativa s#r, qur mit der vollen Form des
Stammes Aj, fj vgl. die Schreibung w’j-w für ornr „entfernt
sein“ in n> m’ -w(=uaı) nt) w:j-w „die Orte, die fern sind“ Kanop.
Tanis 13.
Das Pluralzeichen ist bei diesen Qualitativen doppelt gerecht-
fertigt, einmal weil sie pluralisch gebraucht sind (s. ob. $ 7), sodann
weil sie auf ein gesprochenes w ausgingen (vgl. ob. $ 28a).
c) Da der Stamm des Verbums f’j in 2. 6—8 unserer Ur-
kunde wie gewöhnlich (Griff. Ryl. DI 351) bereits mit einem senk-
rechten Strich am Ende geschrieben ist, sollte man an unserer
Stelle, gleich ob man die Form qnur oder qgıror liest, zwei solche
Striche erwarten. So steht denn auch in der Tat Louvre 24306
(Rev. Chrest. 114). Ryl. 21, 17 neben dem kurzen Strich von f’j
der lange Strich des Suffixes w. Sonst und so auch an unserer
Stelle steht nur ein langer Strich da. Der Stamm repräsentiert
sich also hier in einer Schreibung ohne Strich, wie wir sie auch
sonst belegen können, z.B. Ros. 3 a. E. (ebenda vorher mit Strich).
Kanop. Tanis 68. Zu der Weglassung eines zweiten Striches vgl.
auch die Schreibung für ip-w (ono’r) „sie verrechnen“ Ryl. 41,4.
d) Das dritte Verbum sw£ ist überall so geschrieben, als seı
das £ die vor Suffixen lautbar gebliebene Femininalendung. Es ist
durch das Zeichen ij bezeichnet, das mit dem Pluralzeichen ver-
bunden ist, sei es in der gewöhnlichen Form 1 Berl. 3103, 9.
Ryl. 21, 17. Kairo 30968 V.5, sei es in der eigentümlichen Art
XXXIL) I. PurLoLoc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 10. $ 29a—29d. 225
von Ligatur, die auch in der Ligatur für epoor üblich ist (s. ob.
Urk. 4, 8 13): Ss Rein. ı, 13. 2, 9. 3, IO. 4, 14. Thes. 1050. Kairo
30610, 10. Rev. Mel. de metrol. 88. Rev. &g. 3, pl. 6/7 (zu pp. 25/26).
Die letztere Form liegt bei uns und wohl auch in den nicht paläo-
graphisch genau wiedergegebenen Stellen Rev. Chrest. 114. Rev.
eg. 3, pl. 3 (zu p. 130) vor. Dieses ? findet sich ebenso auch da, wo
kein Suffix folgt (z.B. Rein. 4, 18 vor nom. Objekt; interessant zur
Vergleichung mit der letztgenannten Schreibung für t-w). Es ist fast
überall von den phonetisch geschriebenen Elementen sw durch ein
Zeichen getrennt, in dem man das Determinativ oder ideographische
Wortzeichen des Stammes zu erkennen hat. (Zu der Schreibung
Kairo 30610 s.u.) Es hat, wo es deutlich ist und frei dasteht, eine
Form, die wie das Det. des Wortes ‘$ „rufen“ und das Zeichen
für „Kind“ (in Wahrheit ein allgemeines Kompromißzeichen für
menschliche Figuren) aussieht: | Berl. 3103, 9. Rein. 2,9. Rev. eg.
3, pl. 3 (zu p. 130); J unsere Stelle; t Rein. ı, ı3. In der Ligatur
mit dem Zeichen für t-w hat es dieses Aussehen: N Rein. 4, 14
(ebenso mit 2 ohne w: „U ib. 18). ha Ryl. 21, 17, wo es mittels
einer Schleife (vgl. Urk. ı, $ 24b) mit je tw ligiert ist. Mehr an-
gedeutet als bezeichnet ist es durch ) Kairo 30968, V.5. Es fehlt
ganz Rev. eg. 3 pl. 7 (zu p. 26). Brugsch, Thes. 1050.
Ein Wort swe? mit demselben Zeichen und in derselben
Schreibung wie unser Wort findet sich, mit dem Determinativ
für Kleidung, Zeug versehen, nicht selten im Mag. Pap. in der
Bedeutung „Band“, Knoten“ o.ä. 4 N‘ IN , nit den Varianten
Yes Il : A A 4,31: die zeigen, daß das Wort von
einem Verbum mit dem Determinativ der Handtätigkeit kam, d.i.
vermutlich eben unser Verbum (vgl. die Var. a. E. des $), und daß
es auch ohne das oben erörterte Zeichen (vgl. ob.) oder ohne
das w geschrieben werden konnte. Alles das paßt vortrefflich zu
der Identifikation mit dem Worte N e swtbj „Band“ des
Totb,, die Griffith und Thompson (in ihrem Index Nr. 732) vor-
schlugen. Ausgehend davon umschreibt Griffith das in Rede
stehende Zeichen, zwar nicht in unserem Worte, wo er es nicht
Abhandl. d. K. 8. Gesellsch. d. Wissensch., phil.-hist. Kl. XXXIT. 15
226 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXIL
erkannte, aber in der Schreibung für swn „Wert“, die ob. Urk. 6,
& ı8 vorlag, mit N (Ryl. 111 384), was durch Möller, Rhind. Gloss.
Nr. 527. 529 bestätigt wird.
Hiernach werden wir für unser Verbum sw? und das offenbar
damit zusammenhängende Nomen swt „Band“ einen Stammbaum
aufstellen dürfen, wie wir ihn für das Wort $ptj „revidieren“,
„Revision“ annehmen müssen (Verbum 1 $ 421). Vom weiblichen
Infinitiv des alten Verbums IIl inf. sw „hüten“ s-t (entspr. sip-t
„revidieren“ Caus. 2 rad.) kam die Nisbeform Y > s:w.tj „Hüter“,
RE
die im n. R. häufig ist (z.B. L.D. Text 1 ı56), davon das Deno-
minativverbum V inf. swij, das Prototyp zu unserem Verbum swt
(entspr. siptj „revidieren“), und davon wiederum, sei es als In-
finitiv oder als Partizip, das Nomen s:ıwtj „Band“, demot. sıt
(entspr. N | 5 nn „Revision“ 0.&.). Man wird sich unsere Qualitativ-
form etwa sultöw vokalisiert zu denken haben.
Spiegelbergs Ableitung des Wortes, dessen l er tw trans-
skribierte, von dem a. äg. Sswd „überweisen“, das n. äg. sw>d ge-
schrieben wird (Pap. Reinach p. 183), wird demnach nicht zutreffen,
so gut auch die Bedeutung dieses Wortes passen würde. Diese
muß bei unserem Worte, wie er richtig erkannt hat, „wieder aus-
händigen“, „wieder abliefern“ o.ä. sein; denn das iw-w swt-w, das
an manchen Stellen (so stets in den Reinach-Papyri) allein ohne
iw-w h>j-w iw-w f>j-w steht, ist augenscheinlich das eigentliche
Äquivalent des griech. Ausdrucks äroxateotauevov. Vgl. auch
Rein. 4, 18, wo es von der Zurücklieferung geliehener Rinder in
den Stall gebraucht ist. Es bezeichnet wohl den Schlußakt des
Wiedergebens, durch den es perfekt wurde.
In eigentümlicher Schreibung liegt unsere Form swt-w vor
in der stark kursiv geschriebenen Urkunde Kairo 30610, Io:
Dan. Hier ist der Stamm suj (vgl. h’j Z. 9) geschrieben,
dann folgt das Determinativ der Handtätigkeit, dann ein fast wie
n aussehendes Zeichen, das mit dem folgenden !w (in seiner eigen-
tümlichen Ligatur) verbunden erscheint und kaum etwas anderes
ei ; 5
wird sein können, als eine Andeutung unseres Zeichens N), ähn-
lich wie in Kairo 30968 V.5 (s.ob.). Was darauf folgt, ist wohl
n’ pr-hd-w zu lesen (s.u.$ 31).
\RXIL) I. PriLoLoc. TEIL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. Io. $ 29d— 32. 227
8 30. r-d-t p»j-k rd „in die Hand deines Bevollmächtigten“
(s. ob. Urk. 3, $ 2ıb). Ebenso Berlin 3103, 10. Louvre 2436 (Rev.
Chrest. 114). Rev. eg. 3 pl. 3 (zu p. 130, mit Auslassung des r vor
d-t), die gleich unserer Urkunde aus Theben stammen. Dagegen
fehlen diese Worte in den Urkunden aus Gebelen (Ryl. 21, 18),
aus Tehne (Rein. 1—4) und aus Tebtynis (Kairo 30610, 10), sowie
in den griech. Urkunden aus dem Fajjum und aus Memphis, die
Spieg. Äg. Ztschr. 37, 33 zitiert. Auch in Berl. 3102, 19, die aus
Theben stammt, scheinen sie gefehlt zu haben.
Die memphitischen Urkunden Rev. eg. 3, pl. 6/7 (zu pp. 25/26)
haben dafür (r-)d-t-k „in deine Hand“.
831. (r) p°j-t -wj n Nw-t „in dein Haus in Theben“. Ebenso
Berlin 3103, 10, wo das r gleichfalls unbezeichnet ist; Rev. &g. 3,
pl. 3 (zu p. 130; auf der Tafel fehlt versehentlich p:7-k “wj n);
‚ın sein Haus in Theben“ Thes. r10oso. Andere Urkunden haben
genau entsprechend [r] 2:j-k “-uj n D’m „in dein Haus in Djeme“
Berl. 3102, 19; Rev. Chrest. ıı5s; r p»j-k "wi n Pr-H-.t-hr „in
dein Haus zu Pathyris“ Ryl. 2, 17/18; „in dein Haus (r 2°j-k “wj)
im Anubieion“ Rev. eg. 3, pl. 6.7 (zu pp. 25. 26); und ebenso
haben die griechischen Texte übereinstimmend eig oixov xgög adrör
(resp. adrjv) Äg. Ztschr. 37, 33. Dagegen haben die Urkunden aus
Tehne stattdessen r & mrj-t n T’-dhn „zum Uferdamm (Hafen)
von Tehne“ Rein. ı, 13. 2, 9. 3, Io. 4, IS; und die Urkunde aus
Tebtynis: (r) n> pr-hd-w n T’-nb-t-tn „in die Schatzhäuser von
Tebtynis“ Kairo 30610, ıo/ıı. Eine Urkunde aus dem Delta hat:
r hintr Hr-mn „in den Tempel des Hor-men“ Rev. Mel. de
metrol. 88.
a) Die demotische Schreibung des aus dem altäg. prj „Haus“
(*perej, *pejej) hervorgegangenen Wortes nı „Haus“ (vgl. Spieg.
Äg. Ztschr. 37, 27) ist die alte historische Schreibung von “7 „die
beiden Arme“ (vgl. ob. Urk. ı, $ 20c). Sie beweist, daß diese Dual-
form zur Zeit der Übertragung ihrer Schreibung auf das Wort m
wie dieses lautete. *äwej hatte * 2j resp. *e ergeben. — Mit
dem alten fem. Worte “-t „Kammer“ hat das Wort nichts zu tun.
8 32. (n-\iwtj hj hm-t „ohne Unkosten und Fracht“, entsprechend
dem griech. ddiorg drmiauacır (Spieg. Äg. Ztschr. 37, 32). Ebenso
in fast allen Paralleltexten (Ausnahmen Rein. 4, 14; Kairo 30610, 1;
Korndarlehen Heidelberg). Es folgt überall wie bei uns den Worten
15*
228 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXX
(w-w swt-w mit den zugehörigen adverbiellen Bestimmungen ($ 30. 3 1);
nur Ryl. 21, ı9 ist es seltsamerweise von jenen durch die Angabe
n p: kws (n) 29 „mit dem Aus von 29“ getrennt, die sonst an
früherer Stelle genannt zu sein pflegt (s. ob. $ 27b. 28b).
a) Für die Lesung des Wortes für „ohne“ gilt, was ob. Urk. ı,
& 28b ausgeführt wurde. Da es adverbiell gebraucht ist, muß es
(n-Jaet} gelesen werden.
b) Das Wort hj, dessen Determinativ hier undeutlich ist, wird
an manchen Stellen deutlich durch das Zeichen für Silber deter-
miniert (Berl. 3103, ı0o. Ryl. 2ı, ıg. Rev. eg. 3 pl.6 zu p. 25),
während andere Stellen ein Zeichen haben, ähnlich wie bei $p
„empfangen“. Die Bedeutung des Ausdrucks ergibt sich aus Ro-
sette ı2 und Kanop. Tanis ıı, wo ihm griech. daxdreı resp.
daxdrn entspricht. In Eleph. 2, 6 (Anhang zu Urk. 13) bezeichnet
es die Unkosten, die beim Zwangsverkauf eines Grundstückes dem
Ersteher außer dem Kaufpreis entstehen. In den Eheverträgen
bezeichnet p: hd n ir hj „das Silber des Aufwandmachens“ das
Nadelgeld der Frau (z. B. Leiden 373a). Die Reinach-Papyri
schreiben das Wort seltsamerweise: «La hw Rein. ı, 13.2, 9. 3, 10;
ebenso unf. A huwj Louvre 9083 (bei Rev. Mel. de metrol. gı).
c) Das Wort hm-t, das gleichfalls mit dem Zeichen für Silber
determiniert zu werden pflegt (Ryl. 21, ıg. Rein. ı, 13. 3, ı0) und
auch bei uns wohl so determiniert war (eine ähnliche abgekürzte
Form hat das Zeichen Berl. 3103, 10), entspricht dem alten hm-t
„Fährlohn“ der Pyr. (334b), kopt. zeue Peyr. Lex. 352 (vgl. Spieg.
Äg. Ztschr. 37, 34). Das Femininalzeichen ? wird bei diesem Worte
sehr unregelmäßig bezeichnet; bald steht es vor dem Determinativ
(so anscheinend bei uns), bald dahinter (Rein. ı, 13. 3, 10. Rev.
Mel. de metrol. 33), bald fehlt es ganz (Ryl. 2ı, 19); undeutlich,
was gemeint ist, in Berl. 3103, 10. Rev. eg. 3, pl. 3 (zu p. 130,
offenbar unklare Lesung Revillouts).
8 33. ntj nb n p> t- „alles (resp. irgendetwas) in der Welt“
als Abschluß der Aufzählung wie ob. Urk. 9, $ 74b zu übersetzen:
„oder irgendetwas anderes in der Welt“. Ebenso in den theba-
nischen Urkunden Berl. 3103, 10 (nicht ntj hrj, wie Spieg. Äg.
Ztschr. 37, 33 statt n »> t las). Rev. eg. 3 pl. 3 (zu p. 130). In
den Urkunden aus Tehne steht dafür das gleichbedeutende md nb
xııı.) I. PuımLoLoc. TEıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. Io. $ 32—36b. 229
np b „irgendeine Sache in der Welt“ Rein. ı, 13. 2, 9(P). 3, 11;
in den Darlehensurkunden aus Gebelen (Ryl. 21, 19. Fap. Gardiner
in meinem Besitz) fehlt der Ausdruck.
834. Obwohl die Frist, bis zu der das Korn zurückzugeben
ist, bereits in Z. 14/15 angegeben war, wird sie hier nochmals
wiederholt. Das beruht nicht etwa auf individueller Unaufmerk-
samkeit des Verfassers, sondern gehörte zum üblichen Formular.
Wir finden diese Wiederholung ganz ebenso Berl. 3103, ıo. Ryl.
21, 19/20, oder aber die Zeitangabe steht überhaupt nur an dieser
Stelle, so Rev. eg. 3, pl. 3 (zu p. 130).
a) Der Termin für die Rückgabe des Kornes ist bei uns
durch r-hn (r) „bis“ eingeleitet, wie es oben Z. ı4 bei dem Termin
für die Zurückgabe des ganzen Darlehens geschah.
b) Dem ersten Datum folgt dann das zweite für das Geld in
derselben Weise durch r „zu“ eingeleitet, wie oben Z. ı5 bei der
Nennung der beiden Einzeltermine nach der des Endtermins.
8.35. 2: hd imw p> pr-t ntj-iw bn dw-j (r) dj-t s „der Silber-
ling davon, das Korn (davon), das ich nicht geben werde“, die
ob. Urk. ı, $ 25 besprochene Formel.
a) Der Singularis pr-t „Korn“ mit männlichem Artikel (s. ob.
$ ı8b), bezeichnet hier das Quantum Korn. — Dahinter hat der
Schreiber das übliche dm-w „von ihnen“ zu wiederholen vergessen,
das er vorher hinter hd „Silberling“ richtig hat.
b) ntj-tw (eTe-), wie in diesem Falle oft statt des einfachen
xt}; (so hat Rev. eg. 3, pl. 3 zu p. 130) geschrieben wird (s. ob.
Urk.4, $ 3ıb), haben auch Berlin 3103, 11. 3102, 20, die dasselbe
Formular benutzen. Bei uns war der zweite Strich des 4w in
langem Schweif nach links gezogen.
c) Das Zeichen für dj-t „geben“ ist hier mit dem letzten
Striche des vorhergehenden Suffixes 5 ligiert.
8 36. r n> ssww n dj-t nlj hrj „zu den Gebeterminen, die
oben sind“.
a) r „zu“ = „bis zu“ (wie $ 22); ebenso Berl. 3103, ıı. Die
Urkunden aus Gebelen (Ryl. 2ı, 2ı. Pap. Gardiner in meinem
Besitz. Korndarlehen Heidelberg) haben stattdessen r-hn r resp.
r-hn (r) „bis“.
b) Zu dem Ausdruck ssw n dj-t „Gebetermin“, s. ob. Urk. 4,
4 27e; zu der seltsamen Schreibung für rn dj-t mit übergesetztem
230 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXL.
n vgl. 2.25. Die reinen Korndarlehen aus Theben (Berl. 3103, ı 1)
und Pathyris (Ryl. 2ı, 2ı. Heidelb. Pap. Gardiner in meinem
Besitz) haben hier statt der bei uns vorliegenden Fassung mit ssw n
dj-t „Gebetermin“ stets p> ssw-hrw nt; hrj „der Tagestermin, der
oben ist“; die aus Tehne und Tebtynis nennen stattdessen das
Datum selbst mit r „bis“ (ltein. 3, ıı. 4, 15) oder (r-) hn (r) „bis
(Kairo 30610, 12).
8 37. mtw-j dj-t s mn» pr-t-w tn hd 300 n sw ı „ich werde es
geben, das Korn je 30 Silberlinge auf ı (Artabe) Weizen“, eine
in den Schuldurkunden mit manchen Abweichungen in den Einzel-
heiten oft wiederkehrende Formulierung für die im Falle der
Nichtleistung zu zahlende Konventionalstrafe.
a) Das ? von pr-t ist hier zu einem Punkte zusammen-
geschrumpft.
b) Das ob. Urk. ı, $ 16 besprochene Wort rn „je“ führt hier
das, was als Ersatz zu leisten ist, als eine Art Apposition zu der
Schuld (hier außer s „es“ noch n’ pr-t-w „die Kornmengen‘“, desgl.
nachher .n» hd-w „die Silberlinge“), die überall vorher genannt
wird, ein und ist sinngemäß mit „in Gestalt von je“ zu über-
setzen. Vgl. die folgenden Beispiele aus Getreidedarlehen: miıc-j
dj.t s in 1’, hr ı „ich werde es geben in Gestalt von je ı',
statt ı“ Berl. 3103, ı1'); dwj r dy-t s n-k tn hd ı50 etc. r p> rdb
sw I „ich werde es dir geben in Uestalt von je ı50 Silberlingen
auf die einzelne Artabe Weizen“ Rein. ı, 16 (110 v. Chr.); ebenso
3, 12 (108 v. Chr.); dw-n (r) dj-t st n-k in hd 75 hr p’ rab jt
„wir werden es dir geben in Gestalt von je 75 Silberlingen statt
der Artabe Gerste“ Kairo 30610, ı2 (66 v. Chr.); mtwj d-t s n-k
in hd 100 etc. r p rdb n sw „ich werde es dir geben ... in Ge-
stalt von je 1oo Silberlingen ... auf die Artabe Weizen“ Louvre
2436b (bei Rev. Chrest. 116/117, vom J. 106 v. Chr.); &w-j (r) dj-t
n-k swn-t-f in hd 150 etc. r p’ rdb sw ı „ich werde dir seinen
Wert geben in Gestalt von je ı5o Silberlingen auf die einzelne
Artabe Weizen“ Rein. 4, 16/17 (108 v. Chr.); desgl. mit 75 Silber-
lingen Rein. 5, 22 (106 v.Chr.). Andere Texte (so die aus Gebelen)
haben statt dieser Angaben mit in die gewöhnliche Formel, die
ı) Nicht „24 tena“ wie Revillout (Rev. eg. 2, 151. Preeis du droit
IT 1298) las.
XXL] I. PHILoLoG. TEIL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. Io. 8 36b—40. 231
dem griech. ob» ri) jwioAi« entspricht (s. ob. Urk. ı, $ 26c), Ryl.
21, 22. Pap. Gardiner in meinem Besitz. Korndarlehen Heidel-
berg. Revillout, Precis du droit II 1295 fl.
c) Die Summe von „300 Silberlingen“, die hier als Straf-
entgelt für die nicht rechtzeitig gelieferte Artabe Weizen angesetzt
ist, ist wesentlich höher, als die Beträge, die wir in den oben
(n b) mitgeteilten, etwa 20 Jahre jüngeren Beispielen antrafen
(75, 100, 150 Silberlinge). Alle diese Beträge überstiegen, wenn
man nicht eine gewaltige Entwertung des „Silberlings“ annehmen
muß, den Wert des geschuldeten Kornes um ein Vielfaches und
sind wohl nur so zu verstehen, daß die Konventionalstrafe als Ab-
schreckungsmittel schärfster Art für den Schuldner aufgefaßt wurde.
Vgl. auch Urk. 14, 8 54.
d) n sw ı „auf ı Artabe Weizen“ entspricht den Worten r
p’ rdb sw ı und ihren Varianten in den oben (in b) zitierten
Parallelen. Hier — und ebenso nachher in in ı kd snhdı ‚je
ı (Silberling) und 5 Kite auf ı Silberling“ — steht deutlich die
Präposition n statt des sonst üblichen r (vgl. Urk. ı, $ ı6c), das
nachher bei der Wiederholung des Geldbetrages gebraucht ist.
Zu der Abkürzung sw „Weizen“ für „Artabe Weizen“ und
ihre grammatische Behandlung s. ob. Urk. ı, $ ı6b.
Das Fehlen des bestimmten Artikels vor sw entspricht dem
allgemeinen Gebrauch, wie er sonst herrscht.
& 38. Die Kursangabe kd 24 r (kd) 2 (s.ob.$ ı5) findet sich
auch an den Parallelstellen regelmäßig, wo der Betrag des Straf-
geldes genau angegeben ist (Rein. I, 16. Rev. Chrest. 117); Var. mit
hmt 24 „24 Kupfer“ statt kd 24 Rein. 3, 13.4, 17. 5, 22 (108 bis
106 v.Chr.). Es fehlt die Angabe überhaupt in dem weit jüngeren
Papyrus Kairo 30610, ı2 (65 v. Chr.).
8 39. r sw ı „auf ı Artabe Weizen“ hier deutlich mit r, nicht
mit n.
840. in ı kds n hd ı „in Gestalt von je ı (Silberling) und
5 Kite auf ı Silberling“. Hier ist das Wort in genau wie ob.
$ 37 gebraucht, nur fehlt dahinter das Wort hd „Silberling“, das
hier, wo die Worte nr: hd-w „die Silberlinge‘“ unmittelbar vorher-
gehen, auch durchaus entbehrlich ist. Was auf tn folgt, würde
man nach der Phot. auf den ersten Blick für eine verstümmelte
Zahl 10 mit daruntergesetztem Punkt halten. Doch ist eine solche
232 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. (XXX.
Schreibung sonst nicht zu belegen.') In Wahrheit fehlt auch nichts
von dem, was einst dastand; wir haben vielmehr die Zahl ı und
dahinter dasselbe Zeichen für die Silberkite, das wir oben in der
Kursangabe ($ ı5a) fanden. „ı (Silberling) und 5 Kite“, d.i.
ı'/, Silberling, also das „uöArov oder die juoAie, die wir so oft
in den demot. und griech. Urkunden als Konventionalstrafe an-
gesetzt finden (s. ob. $ 37b und Urk. ı, $ 26c).
Hinter der Zahl 5 steht wieder deutlich die Präposition r
„für“ statt r „auf‘, wie oben, wo von dem Ersatz des Getreides
durch Geld die Rede war. Hier würde man nach der folgenden
Parallelstelle auch hr „statt“ (vgl. Stern, Kopt. Gramm. $ 545, 3. 4)
dafür erwarten können: p> hd Im-w ntj bn iwj (r) dj-t s hr rnp-t
nb mtw-j dj-t s in’) hd ı kd s hr hd ı „der Silberling von ihnen
(den 3 pro Jahr zu zahlenden), den ich nicht geben werde all-
jährlich, den werde ich geben in Gestalt von je’) ı Silberling
5 Kite statt ı Silberling“ Rev. eg. 3 pl. 8 (zu p. 138). Ähnlich
Rev. Chrest. 275: „und ich werde dir geben [andere] 5 Silberlinge
statt ihrer (hr-r-r-w = zapoor)“, 3. ob. Urk. 8, $ 18.
& au. np» Öbd ntj m-s p> hd n-rn-f „in dem Monat, der nach
dem nämlichen (oder „betreffenden“) Monat ist“, eine sehr gewöhn-
liche Form für die Nachfrist, vgl. ob. Urk. 6, $ 25. Ebenso in
den Paralleltexten Berl. 3103, ı1/ı2. Ryl. 21, 22/23. Korndarlehen
Heidelberg. Pap. Gardiner in meinem Besitz. Louvre 2436 (Rev.
Chrest. 117, Gelddarlehen). Rein. 3, 13 hat, wie auch die Pacht-
verträge aus Tehne (Rein. ı, 16. 4, 17. 5, 23), statt m-s: p> ddd n-rn-f
„nach dem nämlichen Monat“ einfach m-s’-f „nach ihm“, obwohl
die Nennung des Datums, auf die sich das bezieht, sehr weit
zurückliegt.
In allen Fällen, wo in den Darlehensurkunden für die Rück-
zahlung der Schuld ein bestimmtes Tagesdatum als Termin ge-
setzt ist, ist es der letzte Tag des Monats, sodaß dann die in
ı) An der von Griff. Ryl. UI 416 zitierten Stelle Ryl. 44B ı steht deutlich
ein , wie Griffith im Text auch las, statt des Punktes.
2) Statt dieses = in las Revillout dw n-k „dir“, offenbar irrig, denn
dieses „dir“ pflegt hier im Nachsatze immer nur dann zu stehen, wenn es auch zu-
vor im konditionalen oder relativischen Vordersatze schon stand. Da es im vor-
liegenden Falle dort fehlt, wird es demnach auch im Nachsatze fehlen und dem
unbedingt erforderlichen in „je“ Platz machen müssen.
ıxxı) I. PaıLoLoc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 10. $ 40—42. 233
der obigen Form gesetzte Nachfrist also 30 Tage nach dem Ver-
fall der Schuld beträgt. Dieser Befund könnte dafür sprechen,
daß in den anderen Fällen, wo, wie bei uns, formell nur ein
Monatsdatum als Termin angegeben ist, aber augenscheinlich
doch ein bestimmtes Tagesdatum gemeint ist (s. ob. $ 2ob),
gleichfalls an den letzten Tag des betreffenden Monats gedacht
se. Die Sache würde sich dann so darstellen, daß der Schuldner
innerhalb des als Termin genannten Monats zu zahlen hätte, mit
der Zahlung also, falls er wollte, bis zum letzten Tage desselben
warten dürfte. Leistete er bis dahin nicht, so hätte er „in dem
Monat, der nach dem nämlichen (oder betreffenden) Monat ist“,
d.h. in dem unmittelbar folgenden Monat zu leisten. Anderer-
seits kann aber auch die bloße Nennung eines Monatsdatums ge-
rade im Gegensatz zu der Nennung des Monatsletzten in anderen
Urkunden eine andere Art der Fristbestimmung darstellen, bei der
der erste Tag eines Monats statt des ihm vorangehenden letzten
Tages des vorhergehenden Monats genannt ist, also eine Exklusiv-
frist gegenüber einer Inklusivfrist (vgl. dazu Urk. 14, $ ı9). Wenn
beispielsweise die Schuld bis zum ı. Juli abgetragen werden soll, kann
man das einmal durch eine Inklusivfrist „bis zum 30. Juni“, das an-
dere Mal durch eine Exklusivfrist „bis zum ı. Juli“ (oder „bis zum
Juli“) ausdrücken. Bei dieser Auffassung, der ich den Vorzug geben
würde, könnte mit der Bestimmung „in dem Monat, der nach dem
nämlichen (resp. betreffenden) Monat ist“, dann ebenfalls der Monat
gemeint sein, der auf den Ablauf der Frist folgt, also der .Monat
Juli, „bis zu dem (exklusive)“ zu zahlen war, sodaß also auch
hier eine 3otägige Nachfrist gegeben wäre.
Die Übersetzung „der betreffende Monat“ für p: ddd n rn-f ist
an unserer Stelle am Platze, da damit nicht ein bestimmter Monat,
sondern für jeden der beiden Fälle, Rückzahlung des Getreides
und des Geldes, der jeweilig in Betracht kommende Monat (das
eine Mal der Pharmuthi, das andere Mal der Payni) gemeint ist.
$ 42. In der Formel n htr (n-)iwtj mn (s. ob. Urk. ı, $ 28a),
die auch die Paralleltexte alle an dieser Stelle haben, ist das
Wort Ar mit dem Determinativ für Handtätigkeit determiniert;
dahinter scheint dann noch das Deutzeichen für Schlechtes zu
folgen (wie Berl. 3103, ı2. Ryl. 2ı, 23. Rein. ı, 17. 4, 17) und
schließlich das alte Zeichen für %, das wir auch in Urk. 7, I2
234 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI.
zur Bezeichnung des lautbaren ? hinter dem Worte antrafen, und
das sich auch sonst nicht selten dabei findet (Griff. Ryl. IH 375
sub ht „tributum“; s. dazu ob. Urk. 3, $ 2ıe).
& 43. Die ob. Urk. 4, $ 27 besprochene Formel.
a) Sie bezieht sich, wie die Beispiele Urk. 4 und 9, 19 ($ 73)
klar zeigen, nicht etwa auf die Nachfrist, die bei uns, wie auch
anderwärts, vorher genannt ist, und nachher in Z. 27 ebenfalls
als ssıc-hrw „Tagestermin“ bezeichnet zu sein scheint ($ 58), son-
dern auf den eigentlichen Zahlungstermin in jedem der beiden
Fälle (des Korndarlehens und des Gelddarlehens), also den Phar-
muthi und den Payni. |
Die Anwendung des Ausdrucks p> ssuw-hru ntj hrj „der Tages-
termin, der oben ist“ mit bezug auf ein Monatsdatum ohne Nen-
nung des Tages findet sich in der Schwesterurkunde Berl. 3103, 13
genau so wieder; sie deutet darauf hin, daß mit dem schein-
baren Monatsdatum doch ein bestimmter Tag des betr. Monats,
sei es nun der erste oder der letzte, gemeint war, wie in den
Urk. 6, & 24c angeführten Stellen, s. ob. $ 2ob. 41.
b) Zu der eigentümlichen Bezeichnung resp. Weglassung des
Suffixes I.8g.j s. ob. Urk. 4, $ 34.
c) Das nach rechts umgebogene Schwanzende des hrj ist mit
dem ‘h von Z. 24 zusammengefallen.
& 44. Die ob. Urk. 9, $ 74 besprochene Formel, die sich in
fast allen Darlehensverträgen findet: Berl. 3103, 13/4. Louvre 2436
(Rev. Chrest. 1ı18/9). Louvre 2429 (ebenda 275/6). Ryl. 2ı, 26/7.
Kairo 30703, 3. 30625, 12. Rev. eg. 3, pl.6 (zu p. 25). 7 (zu p. 26).
Korndarlehen Heidelberg. Pap. Gardiner in meinem Besitz.
a) twj (=djj) n-t pr-t hd lei ntj nb (n) p’ t: „ich habe dir
Korn, Geld .... oder irgendetwas anderes in der Welt gegeben“.
So regelmäßig in den in Betracht kommenden Urkunden theba-
nischer Herkunft: Berl. 3103, 13. Rev. eg. 3 pl. 3 (zu p. 130, mit
sw statt pr-t). Louvre 2436a (Rev. Chrest. 1 18/9)'), und entsprechend
ohne pr-t „Korn“, wo es sich um Gelddarlehen handelt: Louvre
a
1) Rev. gibt hier pr-t h>l.t, das letztere ohne Determinativ, und übersetzt
„ble, paiement“, später „du ble ou des produits“ (Preeis du droit II1297). Es steht
uber gewiß pr-t hd hs! (mit Determinativ) da. Das Ad hat Revillout auch Rev.
eg. 3, Pl. 3 (zu p. 130), wo es klar dasteht, verkannt.
xx) I. PuıLoLoc. TeiL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. Io. $42—44a. 235
derer Herkunft fehlt das Wort h:l und das „Silber“ ist dann selt-
samerweise an erster Stelle genannt, s. ob. Urk. 9, $ 74a. Wieder
in anderen steht „EA9J von Getreide oder irgendetwas anderes
in der Welt“ Rev. eg. 3, pl. 3/4. 5 (zu pp. 131. 134; Westl. Theben
und Delta).
Das Wort h’! (oder hl zu lesen?), das hier stets dem Worte
hd „Silber“ folgt, übersetzte Revillout bald mit „produits“ = „Zin-
sen“, bald mit „dedommagement“. Das erstere ist ausge-
schlossen, da sich das Wort auch da findet, wo die Zinsen
bereits in die Schuldsumme eingerechnet sind (s. ob. $ ı7)’); das
letztere („Entschädigung“) paßt nicht, da bereits das darauffolgende
nt; nd n p- t- „oder irgendetwas anderes in der Welt“ (von Re-'
villout irrig adjektivisch „quelcongque au monde“ übersetzt) die
Entschädigung durch andere Dinge aussprichtt. Man könnte da-
nach bei Ah’! nur an eine besondere Art der Entschädigung, die
durch Geld, denken, allein dieses ist ja eben vorher genannt. Und
auch ohne das würde h’l da, wo die Rückgabe in Geld im Ver-
trage stipuliert war (wie z. B. auch in unserer Urkunde) nicht
Geldentschädigung bedeuten können, da dann ja Entschädigung
und Geschuldetes gleichartig wären. Da aber, wo nicht Geld,
sondern Getreide geschuldet wird, muß wie gesagt eben schon die
Nennung des hd „Silbers“ in unserer Formel die Geldentschädigung
bedeuten im Unterschied zu anderen Entschädigungen, die unter
nl; nb n p> t> „irgendetwas anderes in der Welt“ begriffen sind.
So kommt man notwendig zu dem Schluß, daß das hl eng mit
dem Worte hd „Silber“, das ihm stets voranzugehen scheint, zu-
sammengehört.
Was bedeutet es dann aber? Da, wo das Silber als Ersatz
für das geschuldete Getreide genannt ist, könnte man denken, daß
2) Stellen, wo nach Revillout das Wort h:l stehen soll und wo der Zu-
sammenhang dafür die Bedeutung „Zinsen“ erfordert, sind: „deine Silberlinge hr’
NF-W >, „mit ihren Zinsen“ Louvre 2429 (Rev. Chrest. 276); „die obigen Silber-
linge hn’ n:j-w L. S ntj hrj „mit ihren obigen Zinsen“ Marseille (Rev. Chrest. 302;
vgl. Precis du droit II 1295). Hier liegt aber ohne Zweifel nicht das Wort 7 >! vor,
sondern ms-t „Zinsen (LUHC6) und zwar an der letzteren Stelle wohl im Sing. (wie
Urk. ı3, $ 32), an der ersteren im Plural. Das scheinbare I ist, wie die zweite
Stelle deutlich zeigt, das Determinativ für „Gebären“, das scheinbare A > aber das
Zeichen für „Kind“, vgl. die Schreibung für das Wort „Kinder“ Ryl. 9, 7, II, wo
Griff. krd-w liest, aber vielleicht ms-w zu lesen sein dürfte.
236 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI.
hd Il den Marktpreis, dem griech. @g &v dyog& entsprechend, be-
zeichne. Doch paßt das wieder nicht in den Fällen, wo Geld ge-
schuldet wird.
Der Ausdruck findet sich nun aber auch noch in anderem
Zusammenhang mit dem Silber resp. Gelde verbunden: „ich werde
dir (als Strafgeld) geben 550 Silberlinge, Kupfer(geld) 24 (Kite)
auf 2 Kite (Silber) n h>l mc .)“ Rein. 7, 12; „du hast mir ge-
geben 3 Silberlinge der Schatzhäuser des Ptah n hl (25)
—= 2 Silberlinge und 9°), '/; "io Iso ‘so /, Kite der Schatzhäuser des
Ptah = 3 Silberlinge der Schatzhäuser des Ptah n hl! wiederum.
Wenn ich dich verlasse und dich hasse, werde ich dir geben
die 3 Silberlinge der Schatzhäuser des Ptah n h:l, die du mir ge-
geben hast (und) die oben (genannt) sind“ Rev. Trans. Soc. bibl.
arch. 8, 20, vgl. Griff. Ryl. Il 116 (Ehevertrag aus der Zeit des
Darius). An diesen Stellen können die Worte n h:l „in h’!“, „als h»l“,
wie das seiner Zeit (1885) schon Revillout richtig erkannt hatte,
nur eine Qualitätsbezeichnung des Silbers bezeichnen. Sie ent-
sprechen, wie Griffith (Ryl. HI 219, note 14) gleichfalls gesehen
hat, augenscheinlich dem Ausdruck n hd wdh „in ausgegossenem
Silber“ oder » wdh „ausgegossen“ (Revill. „fondus“), der sich in
demot. Urkunden der Perser- und Ptolemäerzeit in ähnlicher Weise
mit denselben Worten „der Schatzhäuser des Ptah“ verbunden
findet: hd 25 n pr-hd-wn Pthn hd wdh 25 Silberlinge der Schatz-
häuser des Ptah in ausgegossenem Silber“ Berl. 3110, 5 (Zeit des
Darius, Ablösung für geliehenes Vieh); hd 5 n nm: dni-w.n pr-hd-w
Pth wdh „s Silberlinge von den Stücken der Schatzhäuser des Ptah,
ausgegossen“ Louvre 2429 (Rev. Chrest. 274, Zeit des Ptol. Euerg. 1,
Gelddarlehen; Var. ohne die Worte »n n’ dnd-w „von den Stücken“);
ebenso in den Eheverträgen Kairo 30607, 4. 30608, 2. 30616b, 2.
Rev. eg. 2, 92 und dem Ammendienstvertrag Kairo 10262, 2. 3;
hd wdh (Abkürzung) hd ı5 (resp. 5) n wm duwn m prhdw n
Pth n wdh „ausgegossenes Silber: ı5 Silberlinge von den Stücken
der Schatzhäuser des Ptah, ausgegossen“ Ryl. 17, 5 (Geldbuße).
Für uns wäre unter diesen Texten von besonderem Inter-
esse die Urkunde Louvre 2429, wenn dort wirklich, wie Revil-
lout (Chrest. 276) gibt, stände: „nicht soll ich sagen können: ich
habe dir gegeben y. 5 & hd h>l oder irgendetwas anderes ın der
XXL] 1 PHiLoLoc. TEıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. Io. $ 44a—46. 237
Welt“ Dann würde ja die Identität von hd h’l und hd wdh ge-
radezu bewiesen sein. Da Revillout das Al aber ohne Deter-
minativ gibt und in derselben Urkunde nachher zweimal offenbar
img h’l statt ms „Zinsen“ (unce) las (s. ob. Anm. 2), müssen wir
mit der Möglichkeit rechnen, daß dieses Wort auch hier zu
lesen ist.
Da mit der Angabe „der Schatzhäuser des Ptah“ wahrschein-
lich der Münzfuß des Geldes bezeichnet sein wird, so werden die
Ausdrücke Ah’! und wdh nur die Qualität der Münzen selbst be-
zeichnen können. h:! wird also nicht wie Griffith dachte, „current
money‘, „taxsilver“, sondern wie das ja auch zu n wdh paßt, „gut
ausgeprägt“, „unbeschnitten“, „vollwertig‘“ bedeuten, also eine Be-
zeichnung sein, wie sie dem kopt. z0AokoTcı, z0A0KoTının (Er-
man, Äg. Ztschr. 18, ı23ff.) zugrunde liegt. Man wird unter diesen
Umständen keinen Anstand nehmen, das Wort geradezu mit dem
gleichgeschriebenen, nur anders determinierten Worte A»! „jung“
(zaa) zusammenzustellen, und an „neues Geld“, „frische Prägung“
denken. Das würde dann dem griech. z«uvodo vouioucros (Pap.
Eleph. gr. XX, 20) entsprechen. Mit dem Wort hrj Ryl.9, 1,5
hat unser Wort jedenfalls nichts zu tun.
b) ’m-w „von ihnen“, d. h. den geliehenen Gegenständen (wie
ın Z. 19). So mit Sicherheit nach den Paralleltexten zu ergänzen.
Von den Pachtverträgen hat nur Rein. 5, 24 so. In den Pacht-
verträgen aus Gebelen fehlt der Zusatz (Urk. 9, 20. Straßb. 9, 15.
Kairo 30683, ı1); ebenso in dem Darlehen von dort (Ryl. 21, 26);
desgl. in den Pachtverträgen Rein. ı, 17 (aus Tehne). Rev. eg. 3,
pl. 3 (zu p. 130, aus Theben). Die Urkunde Rev. eg. 3, pl. 4 (zu
p. 131) hatte stattdessen einen Ausdruck hnw [...... ] „von
dem [...... ie
$ 45. Zur Einführung des Bürgen steht hier dieselbe Form
wie in den Urkunden ıff., nur in der historischen Orthographie
iw statt r für das Hilfszeitwort epe- (s. Urk. ı, $ 29) und ohne
das vermittelnde '%% ‚„stehen“. Es steht also genau wie in der
Einführungsformel der „adhesion“: iw NN. dd „indem NN.. sagte“.
& 46. Der Name der Frau, den Revillout ungelesen ließ,
enthält augenscheinlich den ihres Vaters. Es liegt ohne Zweifel
die gewöhnliche Namensbildung mit T’-Sr-t-(n-) „die Tochter des“
'Zer-) vor, die wir so oft finden, wenn Kinder nach ihrem Vater
238 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI.
benannt sind. Von T:-$r-t ist noch der Artikel ‘: und das Femi-
ninalzeichen am Ende erhalten; die Lücke davor paßt gerade zu
dem Zeichen für Kind ($r).
$ 47. Der Name der Mutter wird zu [T>-3r-]t-(n-) Mt „die
Tochter der Mut“ (Zeruoütı,) zu ergänzen sein, vgl. Ryl. 21, 8.
Zu t: paßt auch der erhaltene Zeichenrest.
$ 48. twj (n) Sp-dr-t „ich bin Bürge“; so zu lesen nach
Urk. 9, 25 (8 87). Ergänzt man das n nicht, so müßte 3p-dr-t
Verbum sein. Die Bürgschaftserklärung würde dann lauten: „ich
bürge“, im Gegensatz zu den Erklärungen der Urkunden ıff.,, die
„ich habe gebürgt“ lauteten.
& 49. Zwischen 3p-dr.t „Bürge“ und der Nennung der Person,
für die gebürgt wird, steht eine Zeichengruppe, die nach ihrer
Form (vgl. die Schreibung in ssw n dj-t „Gebetermin“ Z. 20) und
ihrer Stellung im Satze wieder nichts anderes sein kann, als der
Ausdruck n dj-t „zum Geben, der in Urk. ı3 ($ ı5) dem griech.
eis &atıcıw entspricht und dort und in Urk. 9 (% 88) ebenso wie
hier vor der Nennung des Schuldners, für den gebürgt wird, steht.
& 50. Vor dem Namen des P:(na)-im, für den gebürgt wird,
steht völlig deutlich die Präposition n „in bezug auf‘, dem u- resp.
uuog der kopt. Bürgschaftsurkunden entsprechend (s. Urk. ı, $ 33b).
8 5ı. ntj hrj „der oben ist“ hinter dem Namen des Schuldners,
für den gebürgt wird, wie in Urk. 3, $ ı8 und 12, $ 56.
8 52. Auch vor den Worten p’ rdb sw 4"), „die 4'/, (Artaben)
Weizen“ steht wieder deutlich die Präposition » „in bezug auf“,
die das Kopt. zur Einführung des Gegenstandes der Schuld, für
die gebürgt wird, gebraucht (s. ob. Urk. ı, $ 33d). Der Schwanz,
den die Publ. von dem » schräg nach links herablaufen läßt, stach
schon in der Phot. durch seine matte Erscheinung grell von dem
tief schwarzen n ab und erwies sich als nicht beabsichtigt.
853. r dit s „sie zu geben“ (urspr. „um sie zu geben“) ist
ein Seitenstück zu dem r h „zu stehen“ in Urk. 7, $ ııb und
entspricht wie jenes augenscheinlich dem r-dj-t ır-f „daß er tut“
(urspr. „damit er tue“) Urk. 3, 13 ($ 19) und dem erpegy- der kopt.
Parallelen (a.a.0.). Daß es sich auf die Leistung des Schuldners
bezieht, wie der Zusammenhang erwarten läßt, und nicht, wie
die grammatische Form („um zu“ mit dem Infinitiv) erwarten
ließe, auf den Bürgen, zeigt der nachher folgende Satz: „wenn er
XXX] I. PuitLoLoc. TEIL. I. KOMMENTAR. ÜRK. Io. $ 46—57. 239
sie nicht gibt, so gebe ich sie“ (Partsch). Überdies ist die
Leistung des Bürgen ja auch schon vorher durch den Ausdruck
ip dr-t n dj-t „Bürge zum Geben“ (£yyvog eig Zarıcıv) ausgedrückt
worden. — Für die Stellung dieses r dj-ts „sie zu geben“ hinter
dem vorher genannten Schuldgegenstand, den das Pronomen s auf-
nimmt, vgl. die Urk. ı, $ 37a a.E. zitierte Stelle Berl. 3100, ı5.
a) Zum Gebrauch des Pronomen s, eig. „es“, statt st „sie“,
wie in Z. 27 steht, vgl. Eleph. 5, 5. 13 (ebenfalls bei dy-t, aber
sogar von Personen gebraucht).
854. r njw sww n dj-t nd hr „zu (resp. bis zu) ihren
Gebeterminen, die oben sind“, also derselbe Ausdruck, den der
Schuldner gebrauchte in Z. 20 (s. $ 36).
a) Der Possessivausdruck 3. plur. bezieht sich hier nicht, wie
es sonst bei solchen Ausdrücken mit genitivischem Infinitiv üb-
lich ist, auf das logische Subjekt des Infinitivs (vgl. p’j-t ssw n
w:h-f „dein Termin des ihn Wünschens“ Kairo 30607, 4. 30608 a. E.),
also den Schuldner, sondern auf das Objekt des Infinitivs, die Ar-
taben und Silberlinge. Ebenso bei demselben Ausdruck ssw n dy-t
„Gebetermin“ auch sonst, z.B. Urk. 14, 23. Eleph. 2,9 (Anhang zu
Urk. 13). Rev. eg. 3 pl. 6 (zu p. 25). Dieser Ausdruck ssw n dj-t
erweist sich dadurch als eine feste, zu einem Worte verwachsene
Verbindung.
& 55. Das Wort md „Wort“ wird von unserem Schreiber stark
kursiv geschrieben, so daß es fast wie zwei nebeneinanderstehende
senkrechte Striche, die unten ligiert sind, erscheint.
8 56. dw-f tm dj-t st „wenn er sie nicht gibt“, die gewöhn-
liche Form des negierten Konditionalis, s. ob. Urk. ı, $ 34.
a) Das Zeichen für dj-t „geben“, das oben in Z. 20 nur in
Ligaturen vorkam, sieht hier fast wie der Artikel »’ aus. Ebenso
Ryl. ıoB, 3. 16, 9; Kairo 30677, 4, wo fast wörtlich so wie bei
uns dw-n tm dj-t st „wenn wir sie nicht geben“ steht.
b) Zum Gebrauch von st für die 3. plur. beim Infinitiv dj-t
s. Griff. Ryl. DI 390. 403.
& 57. Der Konditionalsatz dw-f tm dj-t st „wenn er sie nicht
gibt“ erfordert als Nachsatz notwendig „so werde ich sie geben“;
das sollte nach dem Sprachgebrauch lauten: mtw-j dj-t st. Davon
ist denn auch mtw deutlich in Resten zu sehen und st ist voll-
ständig erhalten da Der Raum zwischen dem Zeichenrest, der
240 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXN.
demnach als Kopf von dj-t „geben‘‘ anzusehen ist, und den Resten
von mtw ist, so klein, daß vermutlich nur miw statt miw-j da-
gestanden haben wird, mit Auslassung des Suffixes ı. sing. j wie
ob. $ 43b.
$ 58. Für die zerstörte Stelle hinter mtıw(-j) dj-t st „so werde
ich sie geben“ ist, da am Ende der Zeile offenbar [s]|sw-hrw ntj hrj
„Tagestermin, der oben ist“ (durch Raummangel seltsam verkürzt)
steht, nach Zusammenhang und Raumverhältnissen nur die Er-
gänzung r p° „zum“ resp. „bis zum“ möglich.
Mit diesem Tagestermin kann hier im Gegensatz zu 2. 23
(s. $43a) nur der Nachfristtermin gemeint sein, bis zu dem der
Schuldner, falls er die „Gebetermine‘“ versäumt hatte, die Schuld
mit dem Strafgeld zu zahlen hatte. .Ein Widerspruch scheint dabei
wieder darin zu liegen, daß diese Frist oben in Z. 22 nur durch
einen Monat, keinen Tag, bezeichnet war ($ 41). Dieser schein-
bare Widerspruch fällt indes fort, sobald man das Wort r richtig
mit „bis zu‘ übersetzt. „Bis zu dem Tagestermin, der oben ist“,
ist alsdann „bis zum 3osten Tage des Monats“.
8 59. (w-t m-s: [p’ s] 2 „du bist hinter den 2 Personen“. Nur
so kann nach den Raumverhältnissen dagestanden haben. Für das
Suffix n „uns“, das man hinter m-s’, vor p: s 2 erwarten sollte,
ist kein Platz da. Bemerkenswert ist, daB der Schreiber hier und
ebenso in Z. 29 im präsentischen Aussagesatze das /w-t anders
schreibt, als im Bedingungssatz und im Futurum III, wo er dw. r-t
schreibt. Derselbe Unterschied ist ja aber auch vor nominalem
Subjekt zu beachten (s. den folgenden 8).
8. 60. dw-ir p> hp |n] p® sh ntj hij (r) hpr r-d>d>-n hn’ nYj-n
hrd-t-w „das Recht der Schrift, die oben ist, wird sein auf uns
und unseren Kindern“. Diese Formel, der sonst fast überall die
ob. Urk. 4, $ 41 besprochene Vermögenshaftungsklausel folgt'), findet
sich ebenso in allen Schuldurkunden thebanischer Herkunft, soweit
sie Getreideschulden betreffen, jedoch mit der ı. Person sing. statt
der ı. plur,, weil dort überall nur ein Schuldner (ohne Bürgen)
redet: Berl. 3102, 21. 3103, 14. Rev. eg. 3, pl. 3. 4. 7. (zu p. 130.
131. 137 note). Louvre 2436 (Rev. Chrest. 119). Die Urkunden,
ı) Ausnahme außer unserem Texte nur: Rev. eg. 3, pl. 4 (zu p. 131). — In
Kairo 30604, 9 geht die Vermögenshaftungsklausel voran statt zu folgen. Diese
Urkunde ist anderer Herkunft, als die anderen, s. ob. im Text.
xXxXI., 1. PuiLoLoc. Teis. 1. KoMMENTAR. ÜRK. IO. $ 57—:60C. 241
die Gelddarlehen betreffen, haben statt der Worte „der Schrift,
die oben ist“: n» hd-w nj hrj hun t’j-w ms-t „der Silberlinge, die
oben sind, und ihrer Zinsen“ Louvre 2429 (Rev. Chrest. 276).
Marseille (ib. 302). Außerhalb Thebens scheint sich die Formel
„das Recht der Schrift, die oben ist, wird auf mir sein“ nur noch
einmal zu finden in einem Ammendienstvertrag aus Tebtynis,
natürlich ohne den Zusatz „und meinen Kindern“ (Kairo 30604, 9).
In den Urkunden aus Tehne (Pap. Reinach), Memphis (Rev., Precis
du droit ll ızoıfl.) und Gebelen (Ryl. 21), in denen man die
Formel erwarten könnte, fehlt sie.
a) Man pflegt den Satz dw-ir (epe) p’ hp hpr allgemein prä-
sentisch aufzufassen (so Spieg. zu Kairo 30604 und Revillout
passim). Das ist jedoch’ nicht richtig. „Das Recht ist auf mir“
würde heißen: dv »> hp r-d>d>;, indem das Hilfsverbum dw oder r
geschrieben wäre und das hpr fehlte. dw-ir (oder d.ir?), wie alle
Texte in unserer Formel schreiben, ist die charakteristische Schrei-
bung für das Hilfsverbum des Futurums Ul vor nominalem Sub-
jekt (epe), s. ob. Urk. 9, $ 49a. Zum Überfluß findet sich denn
auch in unserer Formel einmal das r vor hpr, das sonst, wie e8
bei dem Fut. III die Regel ist, unbezeichnet bleibt, ausgeschrieben
(Berl. 3103, 14). Das Futurum III von hpr (swne) ist im Demot.
ebenso wie im Kopt. der gewöhnliche Ausdruck für „ich werde
sein“, vgl. wir s-hm-t T’j-sm’-b-wj r hpr m-s> T»(Ta)-stj „die Frau
Tisemtheus wird sein hinter Ta-satis“ (in bezug auf die Urkunden,
die sie zu erhalten hat) Pap. Eleph. ı2, 7, in. derselben Redensart
„sein hinter jemandem“, die uns ob. $ 59 im Präsens vorlag. Ein
solches Futurum III, das man mit „soll“ übersetzen kann, paßt in
der Tat auch allein in den Zusammenbau in dem unsere Formel
steht (8. u.).
b) Das Wort sh „Schrift“, die gewöhnliche demot. Bezeichnung
für Urkunde, ist an einigen Parallelstellen noch ausdrücklich mit
dem Determinativ für Schriftstücke (Band und Strich) determiniert
(Louvre 2436 bei Rev. Chrest. 119. Berl. 3103, 14).
c) Statt r-d’d> (kopt. exw=), das eigentlich „auf den Kopf
von“ — „auf“ mit Akkusativ ‚bedeutet, sollte man nach einem
Verbum wie „sein“ eher hr-d:d: „auf dem Kopfe von“ = „auf“
mit Dativ (axw-) erwarten. So soll nach Revillout in der
Tat ein Text vereinzelt bieten (Rev. eg. 3, Ps 3 zu p- u Da
&bhandl. d. K.3 Qesellsch. d. Wissensch., phil.-hist. Kl XXXIl
242 SETHE-PartscH, DEuoTr. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXxN.
hier aber in Revillouts Lesung das hpr fehlt, das doch durch
das vor p: hp stehende dw-ir notwendig gefordert wird, so liegt
der Verdacht mehr als nahe, daß das angebliche, völlig vereinzelt
dastehende $ hr von Revillout eben aus diesem _b hpr ver-
lesen ist und daß also auch hier Apr (r-)d>d> steht. Der Gebrauch
von r-d:d: in unserer Formel könnte sich aus der Grundbedeutung
von Apr „werden“, „geschehen“ erklären; denn der Satz bedeutet
eig. „das Recht wird auf mich kommen (und danach auf mir sein)“.
Indes findet sich r-d>d> (resp. dd’ ohne r geschrieben) auch sonst
im Demot. nicht selten nach Verben des Zustandes, wie „sein“,
wo man theoretisch hr-d’d> erwarten würde, z.B. Kairo 30604, 12:
„alles, was man dich zahlen lassen wird, ist auf mir“; vgl. ferner
Urk. 15, 6 ($ ı8). Ebenso im Kopt., s. Stern, Kopt. Gramm. $ 538.
Für das Schwanken des Sprachgebrauchs in dieser Hinsicht ist
lehrreich Uie Wiedergabe des unserer Formel verwandten Ge-
dankens ro aiua adrov Ep Nuag zul ra rexve Nuov Matth. 27, 25
in den verschiedenen kopt. Dialekten: sah. neg-cnog axwn uN-
NeN-Hpe, „sein Blut ist auf uns(erm Haupte) und (dem von)
unseren Kindern“, boh. megy-cnoy e2pHI 8XWN NEU-8XEN-NEN-IHPI
„sein Blut ist herauf auf uns(er Haupt) und auf (das Haupt)
unsere(r) Kinder“. Ein grammatisch noch ähnlicheres Seitenstück
zu unserem Satze bildet das ney-kpua na-swne 2ıxwn „sein Ur-
teil wird (d.i. soll) auf uns sein“ im kopt. Anhang Nr. 35.
d) Die ganze Formel, die die Verantwortlichkeit des Schuldners,
resp. bei uns des Schuldners und des Bürgen, und seiner Rechts-
nachfolger ausspricht, gehört, ebenso wie die ihr folgende Haftungs-
klausel (anderwärts die Vermögenshaftungsklausel) eng mit dem
abhängigen Satze zusammen, der auf diese folgt (r-dj-t ir-f „daß
er tue“), und erhält erst in diesem Satze ihren Schluß.
$ 61. Die Klausel, durch die dem Gläubiger die Wahl ge-
lassen wird, ob er sich an den Schuldner oder an den Bürgen
halten wolle (s. ob. Urk. ı, 88 37. 38), hier mit dem Adjektiv mr-G
(uepır) für „den Beliebten“ (s. Urk. 4, $ 43c).
8 62. Der Gegenstand resp. der Zweck der Haftung ist hier
durch einen Satz mit r-dj-t „daß“, „damit“ ausgedrückt (8. ob.
Urk. ı, $ 37a). Hinter diesem Ausdruck sieht man deutlich das
Zeichen für / „tun“, unten abgeschlossen durch einen dicken, von
links nach rechts laufenden Querstrich, der mit dem 7 „nehmen“
XXX. I]. PurLoLoc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 10. 8 60C—63d. 243
von Z. 30 zusammengelaufen ist. Es ist das eine häufige Ligatur
für dr-f (Griff. Ryl. III 330. Spieg. Petub. Gloss. Nr. 32, ıa). Es
steht also da r-dj-t ir-f „daß er tue“. Das Pronomen „er“ bezieht sich
dabei natürlich auf p>j-t mr-tj „dein Beliebter“ (ebenso in Urk. 14).
b) Am Ende, der Zeile folgt dann nach einer kleinen Lücke
md nb nt; hrj „alle Worte, die oben sind“, wieder mit sehr kursiver
Schreibung von md, das aber unverkennbar ist. Davor ist, hinter
ir-f, nach den Paralleltexten r-h „gemäß“ zu erwarten und es hat,
wie das deutliche r und der erhaltene Kopf des h zeigen, in der
Tat so dagestanden. Der Dativ des Gläubigers (n-t „dir“),
ihn manche Texte davor noch einschieben (Kairo 30690, 4. He
3102, 22), steht also nicht da.
8 63. Die Klausel, durch die dem Gläubiger die Wahl gelassen
wird, an wen er sich halten will, ist hier, wie in Urk. 14, 30/1,
durch einen zweiten Satz erweitert, der dem Gläubiger ausdrück-
lich auch die Möglichkeit offen halten soll, sich an beide Teile,
Schuldner und Bürgen, zugleich zu halten.
a) sw-ir-t (epe) mr „wenn du beliebst“, oder „willst“ ist die-
selbe Form des Konditionalis, die wir in (w-f im dy-t „wenn er
nicht gibt“ antrafen. dw-ir-t ist eine lautliche Schreibung für epe,
die durchaus der vor nominalem Subjekt beim Fut. III üblichen
Schreibung iw-er- (s. ob. $ 60a) entspricht. Sie steht ebenso bei
der 2. fem. sing. dieses letzteren Tempus (vgl. die Beispiele in
Urk. 5, $ ıob) und so auch hier im Nachsatze, der eben dieses
Tempus Fut. III enthält, bemerkenswerterweise aber nicht in dem
vorhergehenden Satze dw-t m-s>-n „du bist hinter uns“ mit Drasen:
tischer Bedeutung (s. ob: $ 59).
b) Der Infinitiv hpr vertritt hier und im Nachsatze wieder
den Infinitiv des Verbums „sein“, das in der präsentischen Fassung
unserer Klausel wie üblich als Kopula „ist“ nicht zum Ausdruck
kommt; vgl. die oben $ 60a angeführte genaue Parallele aus
Eleph. 12.
c) Hinter hpr „sein“ sind natürlich die Worte „hinter uns
den 2 Personen“ in Gedanken zu wiederholen. Wir haben sie im
Deutschen durch ein eingeschobenes „es“ oder „so“ zu ersetzen.
d) Zum Schluß des futurischen Nachsatzes dwr-t (r) Ipr „du
wirst sein“ vermißt man bei uns noch das 'n „wiederum“, „auch“,
das Urk. 14, 31 an der entsprechenden Stelle engen? bietet.
ı6,*
244 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI.
8 64. Die beiden Schlußsätze der Vollstreckungsklausel, die
die Ermächtigung des rd „Vertreters“ des Gläubigers anerkennen
und das Versprechen abgeben, seinen Forderungen zu entsprechen.
finden sich in fast allen thebanischen Schuldurkunden in derselben
Fassung, in der wir sie oben in den Kairiner Pachturkunden aus
dem Faijum antrafen (s. ob. Urk. 3, $ 21. 22), Berl. 3103, 16,17. .
Rev. eg. 3, pl.4 (zu p. ı31). pl.8 (zu p. 138). Marseille (Rev.
Chrest. 302). Louvre 2429 (Rev. Chrest. 277). Mit Auslassung von
n-rn md nb nt) hrj „im Namen aller obigen Worte“ findet sich
die Formel auch Ryl. 21, 29'/31 (aus Gebelön, das ja zum selben
Gau gehörte wie Theben).
a) Hier hat der Schreiber versehentlich das Suffix ı. sing,
das er in seinem Formular fand, stehen lassen, ohne es in die
I. plur. zu ändern.
& 65. In den adverbiellen Ausdrücken, die am Schluß des
zweiten Satzes „und wir tun auf sein Geheiß‘“ stehen, weichen auch
die thebanischen Urkunden voneinander ab. Sie haben: n ssw nb
(n-\utj sh nb „zu jeder Zeit, ohne jeden Schlag“, also genau wie
bei uns, Berl. 3103, 17; n ssw nb n hir (n-\wtj mn (n-) det) sh nb
„zu jeder Zeit, mit Notwendigkeit, ohne Verharren, ohne jeden
Schlag“ Rev. eg. 3, pl. 8 (zu p. 138); desgl. ohne n ssw nb „zu
jeder Zeit“ Ryl. 21, 31; nur n htr (n-\actj mn „mit Notwendigkeit,
ohne Verharren“ Marseille (Rev. Chrest. 302); nur (n-)autj sh nb
„ohne jeden Schlag“ Rev. g. 3, pl.4 (zu p. ız1). Louvre 2429
(?Rev. Chrest. 277).
Über n htr (n-J\wtj mn „mit Notwendigkeit ohne Verharren“
8. Urk. ı, $ 28.
Der Ausdruck (n-)iwtj sh nb „ohne jeden Schlag“ wird von
Griffith (Ryl. III 127/8. 257, Nr. 12) wörtlich und ganz körper-
lich genommen: „ohne Bastonnade“, und so gedeutet, daß damit
versprochen werde, zu leisten, ohne die Anwendung obrigkeitlicher
Zwangsmaßregeln nötig zu machen. Daß dies kaum der Sinn des
Ausdrucks sein kann, und daß dieser sich vielmehr irgendwie auf
die Gedanken des Redenden beziehen muß (wie das schon Spieg.
richtig fühlte, als er den Ausdruck „ohne Sträuben“ oder „ohne
jeden Hinterhalt“ übersetzte), das scheinen Beispiele wie das fol-
gende zu zeigen: „ich habe seinen Wert in Silber empfangen, voll-
zählig, ohne jeden Rest; mein ‚Herz ist dadurch zufriedengestellt,
u.
—-+ u.
-
XXL] 1. PnıLouog. Teın. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 10. 864—66d. 245
ohne jeden Schlag“ Straßb. Wiss. Ges. 15. 20 (Rec. de trav. 35).
Kairo 30704, ı2 (zur Übersetzung s. u. Urk. 12, $ ı2). Auch wo
jemand in einer Abstandserklärung sagt, er sei entfernt (nicht
etwa: entferne sich) von seinem Partner in bezug auf etwas „ohne
jeden Schlag“ (Rev. Chrest. 374; vgl. ib. 245. 311), paßt „ohne
Zwang“ offenbar nicht. An der zuerst zitierten Stelle ist aber
auch „ohne Sträuben“ ausgeschlossen. Nur „ohne jeden Vorbehalt“,
„ohne jeden Hintergedanken“, „ohne jede Arglist“ paßt dort. —
Für die nichtkörperliche Bedeutung von sh ist bemerkenswert
Berl. 537 (Pap. aus Elephantine, dessen Kenntnis ich Spiegel-
berg verdanke), wo dd sh „ein sh sagen gegen jemand“ etwas
wie „jemanden verleumden“ bedeuten muß und das Wort sh jeden-
falls eine schlechte Äußerung des Mundes oder Geistes bezeichnet,
wie das kopt. cww „schmähen“ vpoiLer, E&ovdtereiv. — [In dem
Scheidebrief Rev. &g. ı, pl. 5 (zu p. 119) kommt ein Verbum sh,
das genau ebenso geschrieben ist, vor: „ich trete dir die und die
Leute ab, dein sind sie, diese Leute, nicht werde ich einen von
ihnen sk machen können, nicht werde ich einen von ihnen aus
deinen Orten holen können vom heutigen Tage an hinauf“.]
8 66. Die oben Urk. 9, $ 95 besprochene Formel der Urkunden-
schreiber. Ä
a) Derselbe Schreiber, dessen „Vertreter“ (rd) die Urkunde
Berlin 3103 (Z. 17) geschrieben hat, die fast überall mit unserem
Texte zusammenging. |
b) Ebenso Berlin 3103, 18.
c) Statt dieser Aufzählung der in Theben als #sol. obrvaoı
verehrten Ptolemäer hat Berl. 3103, ı8 die Formel: irm n» ntr-w
set; hip irm-f „und der Götter, die mit ihm (dem Amonrasonther)
ruhen“, die aus den demotischen Eidesurkunden bekannt ist
(8. Urk. 15, $& ır).
d) (n) 2° 5 sw „von den 5 Phylen“ (s. ob. Urk. 9, $ 95d); das
» wie so oft unbezeichnet.
Bun nn — ine
246 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXII.
Urk. 1.
Pap. 6ardiner.
Eine Schuldverschreibung, der eine Bürgschaftserklärung an-
gehängt war, scheint auch die oben Urk. 6, $ 26 erwähnte Ur-
kunde der späteren Ptolemäerzeit aus Gebelön im Besitze von
A. H. Gardiner gewesen zu sein. Leider ist die Urkunde, die
ein Korndarlehen betraf, sehr stark zerstört.
Von der Bürgschaftserklärung sind nur noch die ersten Worte
der Einleitung erhalten: dw s-hm-t s'nh T:-dnı-t Dhutj ..... „Die
Alimentationsfrau T-toe-n-dhowt .... [sagt]. Da die erhaltenen
Worte der nächsten Zeile bereits zu der Unterschrift des Schreibers
gehören, so kann die Erklärung der Garantie nur kurz gewesen sein.
= ‘
Urk. 12.
Pap. Hauswaldt 18.
(Text mit interlinearer Umschreibung: Taf. 27—37.)
Kaufpfandvertrag aus den Jahren 212/211 v. Chr.
aus dem Gaue von Edfu.
a) Kaufgeldquittung. b) Zession.
Veröffentlicht von Spiegelberg, Die demot. Pap. Haus-
waldt Taf. 23, behandelt ebenda S. s6fl. Die Liebenswürdigkeit
des Herausgebers, der uns auf die wichtigen Stücke hinwies und
die Benutzung seines Manuskriptes und der Photographien, die
seiner Tafel zugrunde liegen, gestattete, war es zu danken, daß
wir die Urkunden noch vor ihrer Veröffentlichung in den Kreis
unserer Untersuchung ziehen konnten. Es sei ihm dafür auch an
dieser Stelle noch ausdrücklich unser Dank ausgesprochen. — Später
war es uns durch das Entgegenkommen der Generalverwaltung der
Königl. Museen und des Hermm Prof. Dr. Schubart möglich, auch
das Original selbst in Göttingen zu benutzen.
Verhältnis der beiden Urkunden.
Die Urkunde b, die nach der Angabe in 2.4 ein Jahr später
errichtet worden sein soll als a, steht gleichwohl unmittelbar links
XXL) I. PHILOLOGISCHER TEIL. I. KOMMENTAR. ÜRK. II—I12. 247
neben (also hinter) dieser Urkunde auf einem ad hoc freigelassenen
Stück desselben Papyrusblattes, ganz wie die Zessionen der ge-
wöhnlichen Kaufverträge. Sie ist von anderer Hand geschrieben
als a; dies zeigt paläographisch ein Vergleich der Schriftformen
in den Worten nb „irgendein“, kj „andere“, >h „Acker“, t: „Welt“,
# „Gau“, orthographisch ein Vergleich der Schreibungen von hsb
„Markt“, n ms n Kmj „in Ägypten geboren“ und der genitivischen
Ausdrücke m:“ n :h „Ackerstelle“, bk n Hr-bhit „Sklave des Horos
von "Edfu“, nb n »> t> irgendein .... in der Welt“, die in a mit
Bezeichnung des n, in b ohne dieses geschrieben sind. Die Unter-
schriften der Schreiber beider Urkunden bestätigen das denn auch.
Während a von dem in den Urkunden Hauswaldt 5 und ı2 (aus
den Jahren 2 und 3 des Philopator) als Notar auftretenden P-hib
unterzeichnet ist, ist b von dessen Bruder 7°j-im-w unterschrieben,
der die Urkunden Hauswaldt 6 und 25 (aus den Jahren 3 und 7
desselben Königs) geschrieben hat.
Erhaltung.
Während die Zession (b) bis auf einige kleinere Lücken in
den beiden letzten Zeilen gut erhalten ist, fehlt der Kaufgeld-
quittung (a) nicht nur der Anfang (ce), sondern die rechte Hälfte
des erhaltenen Stückes weist auch noch 4 andere, den Papyrus
in ganzer Höhe unterbrechende Lücken (ß -— e) auf, von denen , y, Ö
in 2. ı kürzer sind als in den andern Zeilen, da in Z. ı mehr
erhalten ist. Zum Glück läßt sich der Umfang dieser 5 Lücken,
wie sie in Z. 2ff. klaffen, nach der Urkunde b annähernd bestimmen.
Danach enthielt:
; die Lücke «a Raum für ca. ı5 cm des b-Textes
2 „ ß „ „ „ 5—5', „ „ „
. „ Y " u > 4,—5 „ „” „
BR „ ö ” „ „ 4—4', „ „ „
“ Fa de ae Bee
Die Lücken lassen sich größtenteils sicher ergänzen mit Hilfe
der andern Papyri desselben Fundes, die uns das am Orte. ihrer
Entstehung übliche eigentümliche Schema für Kaufurkunden gut
kennen lehren, s. das darüber handelnde Kapitel in SEIeBe nee:
Ausgabe.
248 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXU.
a) Kaufgeldquittung.
Umschrift. "
ı [h'-t-sp 10 dd 2 pr!‘ n Pr-: Ptlwmjs s: Pthomj)s irm Br[n]jg
m: nir-w Gahlse] (tw Pjtntrus s> Pirf a ] n wb :lgent)ris
ö D e
irm) n: ntr-w sn-w nm» nir-w mn[h-w m ntr-w) mr-Af-t-w dw
gg?) (ra) Thwgjnts PP) dn» (nm) nb m-b>h ’rgjn E: mr-m
[7 4
2. [iw ....... RER nwbnp' tin Nwtn Ptlwmjs] n]h-
a
dt irm n» nir-w m[r-Uf-t-w)
ß
dd? [s-hm-t| Rnp-t-nfr-t b’(ra) Hr Imw-t-s] Nhm-|s-ıs n?* Wilnn
ö N N
n’’ ms [n Kmj’ n]trnjkws s :n[irstjt]s®" mw-t-f T:(Ta)-n’-nht-t-s
wn mtw-k(ntar)‘ [hd] 10 7 (= irj-n) stir so r (=irj-n) hd ı0
"n kd 24 (r) kd 2° d.ir-n-j' dw-w ms® r-hr-j(epon)' tn(?) kd
„(r) kd 2’ r (=-irj-n) kd 2',
3. ((n) p’ bl p’j-w hw'* mtw-w ir hd ı5 kd 2‘), dd’ ms-t’” mtwg
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dj-t n-k n’j-k] ha-w ntj hr r-hn (r)"* hr-t-sp [11 dbd ı pr rg" °
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> kj n Prj-3-nwnhj-{s” nn) "wila)w rj" n p> 13 Db.
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mhtj p: >hn P:(na)-# s P’(na)-iwiw
4. [ebtj p> jr )"
[imntj t: hsb]'"
L
|
|
|
‚ SI) I. PnıLoLoc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 12. 249
a) Kaufgeldquittung.
Übersetzung.
ı. Jahr 10 Monat 2 der Winterjahreszeit (Mechir') des Königs
»
Piolemaios, Sohnes des Ptolemaiv]s und der Berenike, der
[wohltätigen] Götter, als Peithandros, der Sohn des Peir [....],
Priester des Alexandros [und] der Götter der Brüder, der
wohltätigen Götter, [der] vaterliebenden [Götter] war, als Aga-
thoklfeia], Tochter des Theogenetos, den Goldkorb trug vor
Arsinoe, der Bruderliebenden,
als ...... ‚ Sohn des ..... ‚ Priester im Gaue von Theben
war dem Ptolemaios, dem] ewig [lebenden] und den [vater]-
liebenden Göttern.
Es sagte? [die Frau] Renp-nofre, Tochter des Hur (Horos),
{ihre Mutter ist Namesesis, zu dem in Ägypten] geborenen
Griechen?’ [An]dronikos, Sohn des Androflsti]s, seine au
ist Ta-nenchutes (Tanechutis):
„Du hast! ro Silberlinge, macht 50 Statere, macht 10 Silber-
linge wiederum, (in Kupfer zum Kurse von) 24 Kite auf 2 Kite
(Silber)’ von mir zu fordern‘, indem sie zu meinen Lasten’
(Zins) tragen® je ‘/, Kite (Kupfer) auf 2 Kite (Silber), macht
2, Kite Silber
3. [außer ihrem Mehr’*. Und sie werden machen ı5 Silberlinge
4.
2), Kite Silber an Kapital und Zinsen”. Und ich werde
dir deine Silberling]e, die oben sind, (wieder)geben bis zum '"*
Jahre [11 Monat Mechir, Tag 30'°”°. Wenn ich sie dir nicht
gebe], so hast du mich vollbezahlt, so hast du [mein Herz]
zufriedengestellt”” [durch das Silber des Wertes]'" meiner
Äcker, die [5 Acker]stellen“ machen, -[(und) die sind in'’* der]
Feldmark ''® des Hochfeldes von Pi-chmotnefente-öse]'° [in
den] südlichen Orten'* des Gaues von Edfu.
Ihre Spezifikation ist:
ı. ein Acker von ihnen, seine Nachbarn sind:
südlich: der Acker des Pa-t’:wj (Patus), Sohnes des Hör
(Horos), Sohnes des Pa-50,
nördlich: der Acker des Pa-8$ö, Sohnes des Pa-iwiw,
(östlich: der große Strom,]"
[westlich: der Markt;]'’
250 SETHE-PARTSCH, DEMOT. ‚BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXI
[p> ki >h (n) psj-f ri)” nj-f An: 0]
ru pP hn P:(na)-t-wj s:] Hr s P:(na)-3:
nıhtj R han P:(na)-twj 8 pP: (na)-twie)
- [ebtj p de
ont) tb: hs[b]
Y
Ip? ki >h (m) p-f il)” nf] hin-w
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rs; p >h [n P’(na)-t-wj > Hr > P:(ma)-3)
mhlj p :hn P’(na)-t-wj s [| P’(na)-dwiw]
Lebt; p’ sr
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[?]) Y ’h(n)psi-f inj(?)” nj-f hin-w
rg p> >hn P:(na)-t-wj $ P:(na)-iwiw
mhtj p> »h n P’(na)-m’j > P:(na)-bw
bij tb hsb
5- [mntj ph n P ‚(na)-$ 8 Hr s: P’-Sr-(n-n-suo]"
[?’ kj >h (n) psj-f irj(?)” nj-f hjn-w)
5) pP >hn P:(na)-)bw » P’(na)-hoiw
ß
mhlj p: :hn P:(na)-m’j s> P:(na)-bw]
ß y
[2bji p: duf In TE -....- mw-t® An‘ p> mit)
5 3
ihn p° °hn P’(na)-[® s Hr s P:-Br-(n-)n>-isw-ho irm
n>)-f sn-w |
dmd” n: hjln-w nn ’h-u] nt; hei ntj ir m‘ (ua) n ’h 5 44
[st] n-k r-bI (r) db>-ha" tiw-k (= dj-k) nj sun-tw n hd” 3p5 s
(n-Jd-t-k tw-f mh (n-\iwtj sp" ti |
6. Imtj-w im-f?" mtw-k (nor) st® n’j-k ’h-wntj hrj nl) ir mw
908
(ua) n >h 5]? mn mtr; (nTaı) hp up mnja nb n p tb
XKKIT.] I. PuıLoLog. TeıL. ı. KOMMENTAR. ÜRK. 12. 251
2. [der andere Acker, seinesgleichen(?)”, seine Nachbarn sind]
[südlich: der Acker des Pa-t-wj (Patus), Sohnes des] Hör
(Horos), Sohnes des Pa-$ö,
nördlich: [der Acker des Pa-t:wj (Patus), Sohnes des
Pa-wiw,]
[östlich: der] große Strom,
westlich: der Markt;
3. [der andere Acker, seinesgleichen (?), seine] Nachbarn sind:
südlich: der Acker [des Pa-t:.wj (Patus), Sohnes des Hör
(Horos), Sohnes des Pa-3ö],
nördlich: der Acker des Pa-t:-wj (Patus), Sohnes des
[Pa-wiw,) |
[östlich: der] große Strom,
westlich: der Markt;”"
4. [der] andere Acker, seinesgleichen (?), seine Nachbarn sind:
südlich: der Acker des Pa-t:-wj (Patus), Sohnes des Pa-dwiw,
nördlich: der Acker des P-mui (Pmuis), Sohnes des Pa-bus,
östlich: der Markt,
5. (westlich: der Acker des Pa-3u, Sohnes des Hör (Horos),
Sohnes des P-$e-n-nesöw,""]
5. [der andere Acker, seinesgleichen (?), seine Nachbarn sind:]
[südlich: der Acker des Pa]-bu (Pabus), Sohnes des Pa-dwiw,
nörd[lich: der Acker des P-mui (Pmuis), Sohnes des Pa-bu
(Pabüs),] =
[öst]lich: das Schilf [der ..... ® und der Weg]
westlich: der Acker des Pa-[$o, Sohnes des Hör (Horos),
Sohnes des P-Se-n-nesöw], und seiner Brüder.
Gesamtheit“® der Nach[barn der Äcker,] die oben sind, welche
5 Ackerstellen machen. Ich habe [sie] weggegeben an dich
gegen Geldbezahlung*. Du hast mir ihren Wert in Silber
(d.i. Geld)” gegeben. Ich habe ihn aus deiner Hand Einplangen;
voll, ohne Rest. Mein Herz
6. [ist befriedigt durch ihn”. Dein sind sie”, deine Äcker, die
oben sind, die 5 Ackerstellen machen. Ich habe] nicht Recht,
Urteil (oder) irgend eine (andere) Sache (resp. Rede) in der Welt’”*
282
SETHE-ParTscH, DEmoT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [RXXI.
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NSKI] 1. PnıLoLoc. Trin. 1. KOMMENTAR. ÜRRK. 12. 253
von dir zu fordern [in ihrem Namen” vom heutigen Tage an
hinauf].” Nicht wird* [irgend ein] Mensch [in der Welt die Ver-
fügung haben können] über sie®”* außer dir.” Jedermann in der
Welt, der® zu dir [kommen wird] ihretwegen, um sie von dir**
zu nehmen **, (oder) um (etwas) von ihnen” von dir” zu neh-
men °*, sagend:*° „„nicht dein sind sie““,#**in meinem Namen”
(oder) im Namen irgend eines (andern) Menschen in der Welt”,
(sowie) auch ich selbst””*, den werde ich sich entfernen lassen
7. [von dir in bezug auf sie." Und ich werde dir rein sein
lassen ®* die Äcker, welche oben sind”, von jeder Schrift,
jedem Titel’ (und) jeder (andern) Sache (resp. Rede) in der
Welt”° zu (resp. aus) jeder Zeit.*“] Jede Schrift, die man
[über sie]®’’ gemacht hat’’*, [jede Schrift, die ich über sie
gemacht habe”, jede Schrift, die man mir] über sie [gemacht
hat], jede Schrift, [in] deren [Namen ich im Recht bin in
bezug auf sie”, dein sind sie.] Dein sind ihre Schriften (und)
ihre Titel” [Dein sind ihre] alten Papyri und ihre [neuen
Papyri“ an] allen Orten, wo sie sind.” Dein sind sie [und
ihr) Recht.” Dein ist, in bezug auf was ich im’ Recht bin
in ihrem (der Urkunden) Namen.” Der Eid (oder) das auf
den Füßen stehen (d. i. der Beweis)“, den man geben wird
8. [hinter dich (oder) hinter mich‘ in dem Hause des Richtens‘**,
daß du ihn leistest (oder) daß ich ihn leiste“”, wegen des
Rechtes] *® aller [Worte], die oben sind“, den [werde ich
leisten“, ohne“ * (über) irgend einen Titel] (oder) irgend eine
(andere) Sache (resp. Rede) in der Welt“° mit dir [zu reden].““
(Die® Frau Thebais, Tochter des] Pa-3ö, ihre Mutter ist
Repp-[nofre’‘, und der Hirt‘®*, Sklave] des Horos von Edfu’*
[Pa-t:.0j (Patus), Sohn des Pa-tıw(? Pates), seine Mutter ist Ta-
rkhw°”), macht (zusammen) 2 Leiber(?), aber sagen“: „[wir] sind
Hand[nehmer]* in bezug auf” die Frau Renp-nofre, Tochter
des Hör (Horos), welche oben ist’®, daß sie dir tut?” gemäß
allen Worten, die oben sind. Wenn sie nicht tut*
9. [gemäß ihnen, so werden wir tun gemäß ihnen‘® mit Not-
wendigkeit, ohne Verharren, ohne irgend einen Schlag.””® Und
wir® tun dir das Recht der Äcker, die oben sind,] zu jeder
Zeit mit Not[wendigkeit, ohne Verharren, ohne] irgend einen
[Schlag].“* Es schrieb (dies) P-hib, Sohn des [P-bal-föe].*
254 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XX XI.
b) Zession.
Umsehrift,
I. hri-sp ıı ibd 2 pr® n Pr-: Ptlumjs > Pilwmjs irm Brnjg n
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2. s-hm-t Rnp-t-nfr-t t (Ta) Hr muw-t-s Nhm-s-is tb: nt) dd® n“*
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3. 8 ntrstjts mw-t-f T>’(Ta)-n>-nht-t-s twj w>j-k r-r-k(epox‘) n®
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7. r3j) p° pi: Rh" n Pna)-t-wj >» Hr s P’(na)-®
\ARIL.] I. PmroLoc. TeıL. ı. KOMMENTAR. ÜRK. 12. 255
b) Zession.
Übersetzung.
1. Jahr 1ı Monat 2 der Winterjahreszeit (Mechir)® des Königs
Ptolemaios, Sohnes des Ptolemaios und der Berenike, der wohl-
tätigen Götter.
2. Die Frau Renp-nofre, Tochter des Hör (Horos), ihre Mutter
ist Nahme-s-&se (Namesesis), ist es, die sagt“ zu“* dem in
Ägypten geborenen Griechen’ Andronikos,
3 Sohn des Androstjs, seine Mutter ist Ta-nenchutes (Ta-ne-
chutis): u
„Ich bin entfernt von dir® in bezug auf diese® 5 Acker-
stellen‘, welche sind in''* der Feldmark'’’ des Hochfeldes
von Pi-chmotne-ente '°°-&se
4. in den südlichen Orten‘ des Gaues von Edfu, über die ich dir
eine Geldbezahlungsschrift gemacht habe‘ im Jahre ıo Monat
Mechir® des Königs, des ewig lebenden, von der Isis ge-
liebten. bis
Ihre: Spezifikation ist:
I. ein nr von ihnen, seine Nachbarn sind:
5. südlich: |der Acker des Pa-t’-wj (Patus), Sohnes des Hör
(Horos), Sohnes des Pa-ö,
nördlich: der Acker des Pa-3ö, Sohnes des Pa-wiw,
östlich: der große Strom",
westlich: der Markt”;
2. der andere Acker, seinesgleichen (?)”, seine Nachbarn sind:
6. südlich: .|dör Acker des Pa-t:-wj (Patus), Sohnes des Hör
(Horos), Sohnes .des Pa-8ö,
nördlich: der Acker des Pa-t:-wj (Patus), Sohnes des
Pa-iwiw,
östlich: der große Strom,
westlich: der Markt; 2
3. der. andere Acker, Beiniespleichen (?), seine Nachbarn sind:
7- südlich: der Acker des Pa-t:-wj (Patus), Sohnes des Hör
(Horos), Sohnes des Pa-8ö,
256
IO.
II.
12.
13.
SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXIL.
mhlj p >hn P’(na)-tj s P’(na)-hode
Bbtj p° jr
imntj b> hsb""
p ki >h(n) pi-f dj?) nj-f hin-w
rj p >h n| P:(na)-tu s> P>(na)-iwiw
mktj p ’hn P:(ns)-mj > P>(na)-bie
Cbti t> hsb
imntj p >hn P’(na)-#> s Hr 3: P:-3r-(n-n’-tsw. cr?"
ER
.p hi >h (n) py-f ini?) ini-f hin-w
rj p» >hn P:(na)-bw s> P>(na)-dwlw
mktj p >»h n P’(na)-m>j s P:(na)-buw
tb p dwf n T’------mwt” hn p> mjt
innt p ’hn P:(na)-&® s® Hr s’ Pr-är(-n)-n’-Isw-w
irm n»j-f sn-w
dna” n: inwn nm hu nt hi ni ir m’(wa) n >h ss
mn [mtw]-j
hp wpj md nb n p} 2%* eir-wen-k”" n-ın-w®® n-tj (n) pi-hru
r-hrj” bn dw rh” mt nb np b ir shj
im-w bI-k® p rmindb n p & nl”. w-f (r) G r-r-k (epox)”"
(r-)db».t-w nn ® [n-Irn rmt nb n p> +” ink h‘(-j) Kae
lw-) (r) dj-t urj-f
r.r-k(epor) im-w° tw im dj.t wj-f" wi (r) Gt wj-f
hir (n-\wtj mn” tw” s-hm-t Thb[j]s t:(ra) P:-& mu-t-s
Rnp-t[-nfr-t]°'
Ihn ":m®* bk (n) Hr-bht-t®® P:(na)-b.wj s P:(na)-tw mw-tf
T:(ra)-rhw® 7 (= irj-n) h(?) 2-1° dd” tw-n (n) Sp-dr-t”" n”
s-hmt Rnp-t-nfr-t
XXI.) I. PnıLoLoc. TrıL. ı. KOMMENTAR. ÜRR. 12. 257
nördlich: der Acker des Pa-t::wj, Sohnes des Pa-dwiw,
östlich: der große Strom,
westlich: der Markt’;
4. der andere Acker, seinesgleichen(?), seine Nachbarn sind:
südlich: der Acker|des Pa-t:-uy (Patus), Sohnes des Pa-dwiw,
nördlich: der Acker des P-mui (Pmuis), Sohnes des Pa-bus,
östlich: der Markt,
westlich: der Acker des Pa-50, Sohnes des Hor (Horos),
Sohnes des P-Se-n-nesöw*!’i; Ä
9
9. 5. der andere Acker, seinesgleichen(?),|seine Nachbarn sind:
IO,
südlich: der Acker des Pabu (Pabus), Sohnes des Pa-twiw,
nördlich: der Acker des P-mui (Pmuis), Sohnes des Pa-bu
. (Pabüs), |
östlich: das Schilf der ..... # und der Weg,
westlich: der Acker des Pa-50, Sohnes des Hör (Horos),
Sohnes des P-Se-n-nesöw und seiner Brüder.
Gesamtheit” der Nachbarn der Äcker, die oben sind, welche
5 Ackerstellen machen. Ich habe nicht
u. Recht, Urteil (oder) irgend eine (andere) Sache (resp. Rede)
12.
in der Welt®* von dir zu fordern in ihrem Namen” vom
heutigen Tage an hinauf.” Nicht wird” irgend ein Mensch
in der Welt die Verfügung haben”* können,
über sie, außer dir.” Jedermann in der Welt, der” zu dir
kommen wird ihretwegen in meinem Namen” (oder) [im]
Namen irgend eines (andern) Menschen in der Welt”, (sowie)
auch ich selbst®®* den werde ich sich entfernen lassen
13. von dir in bezug auf sie” Wenn ich ihn nicht sich ent-
fernen lasse (von selbst)”, so werde ich ihn sich entfernen
lassen (auf deine Mahnung) mit Notwendigkeit, ohne Ver-
harren“.”” Die” Frau Thebais, Tochter des Pa-3ö, ihre Mutter
ist Renp-[nofre]”,
14. und der Hirt‘**, Sklave des Horos von Edfu®® Pa-t:.wj (Patus),
Sohn des Pa-tw(? Pat&s), seine Mutter ist Ta-rhw”, macht (zu-
sammen) 2 Leiber‘”(?), aber sagen‘: „wir sind Handnehmer”*
in bezug auf” die Frau Renp-nofre,
Abhandl. d. K. 8. Gesellsch. d. Wisseusch., phil.-hist. Kl. XXXII. 17
258 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXT.
15. t:(ta) [Hr ntj] Ari” r-dj-t ir-s” n-k r-h md nb [ntj hrj] dw-s
im &7®* vr htl-w dw-n (r) ir r-Jh-tw”® n hir (n-)iwij [mn]
(n-\uwtj sh nb*® mtw-n"" [ir]
16. [nk p hp n) m >hw nt) hwrj n [ssiw nb [n hir] (n-Jiwtj mn
(n-\uwtj [sh n]b" [sh] T’j-im-w s P-l-fj®
_
Kommentar.
Dinge, die b mit a gemein hat, sind nur bei a besprochen
unter Angabe, in welcher Zeile von b sich die Parallelstelle findet.
$ ı. Das Datum nach b4, wo die Errichtung unserer Urkunde
erwähnt wird. Es liegt um eines Jahres Frist vor dem Datum
der Zessionsurkunde. — Zu dem Fehlen einer Tagesangabe vgl.
Urk. 3, 8 ıd; 10, $ 2ob, vermutlich als „Tag ı“ des betr. Monats zu
deuten s. u. & ıob. — Der Mechir des ı0. Jahres des Philopator
fiel Mitte März bis Mitte April 2ı2 v. Chr.
& a2. Ein Rest von dd, der oberste schräge Strich, ist unter
n: nir-w von Z. ı und über der Lücke ß erhalten.
83. Winn n ms n Kmj „der in Ägypten geborene Grieche“,
als voranstehender Titel ohne Artikel. Zu ms »n Kmj als Äqui-
valent des griech. rjg &xıyovng vgl. Urk. 22, $ 2,
a) Nach dem phot. Faksimile scheint in b2 vor dem Worte
Winn „Grieche“ noch sh „Schreiber“ oder rmt „Mensch“ zu stehen;
das ist aber nur eine Täuschung.
b) Das n vor ms, wie Ryl. 21, 6.9, (inb2 BEER muß
der Genitivexponent sein, der hier steht wie im Kopt. bei den
Adjektiven. Spieg. las stattdessen r und wollte an euecıe- „den
. gebar“ denken, das hier aber nicht paßt.
c) Der Name des Vaters wurde von Spieg. Androsthenes ge-
lesen; es steht jedoch in b 2 im Original völlig deutlich »xirstjts da.
& 4. Zu der Formel des Schuldanerkenntnisses wn mtw-k x.
‘-ör-n-j „du hast x. von mir zu fordern“ 3. Urk. 10, $ ıı.
$ 5. Die deutlich erkennbaren Worte 24 (r) kd 2 „24 (auf)
2 Silberkite“ zeigen, daß hier die übliche Angabe des Kupfergeld-
kurses: „24 Kupferkite auf 2 Silberkite“ (s. Urk. 10, $ ı5) vor-
XXXIL) I. PmiLotoc. Teıt. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 12. $ ı—8. 259
15. Tochter [des Hör (Horos), welche oben ist‘“,] daß sie dir tut”
gemäß allen Worten, [die oben sind.] Wenn sie nicht tut”
gemäß [ihnen, so werden wir tun ge]mäß ihnen” mit Not-
wendigkeit, ohne [Verharren], ohne irgend einen Schlag.” Und
wir“ [tun]
16. [dir das Recht der] Äcker, die oben sind, zu jeder Zeit [mit
Notwendigkeit], ohne Verharren, ohne irgend einen [Schlag.]“*
Es schrieb dies Tji-emöw, Sohn des P-bal-toe“.,
liegt. Von den Zeichen, die der Zahl 24 vorangehen 22, ist
das erste als Form der Gruppe kd, z.B. in kd „bauen“, auch sonst
belegt (Griff. Ryl. III 400). Das zweite wird ein Determinativ zu
kd „Kite“, also dem alten Zeichen des Steines entsprechend, sein
müssen.
8 6. ms „gebären“ von der Vermehrung des Kapitals, geschrieben
mit der Abkürzung, die auch für’ das davon abgeleitete Substantiv
ms.t „Zinsen“ (unce) üblich ist, sich aber auch sonst mitunter für
das Verbum in seiner eigentlichen Bedeutung findet (Griff. Ryl.
II 356). Der ganze Satz iw-w ms ist als Zustandssatz aufzufassen,
der dem dw p:j-w hw hnw-w „indem ihr Mehr in ihnen ist“ der
andern Schuldurkunden (Urk. 10, $ 17) entspricht.
87. r-hrj, die übliche Schreibung für die Präposition r mit
Suff. 1.88. epoı (Griff. Ryl. III 324. Spieg. Petub. Gloss. 216). Zu
der Bedeutung, in der die Präposition hier gebraucht ist, „zü
Lasten von“, „als Schuld von“ s. ob. Urk. 9, $ 4gc.
88. Der Betrag, um den sich das Darlehen vermehren soll,
ist wie bei den Kursangaben für je 2 Kite Silber (in der üb-
lichen Abkürzung geschrieben) berechnet. Aus der Summierung
„macht 2’, Kite (Silber)“ ergibt sich die Höhe des „auf 2 Kite
(Silber)‘“‘ entfallenden Einzelbetrages als '/) Kite Kupfer oder
/„ Obolos. Denn da das Darlehen von ı0 Silberlingen = 100 Kite
Silber das sofache von 2 Kite Silber ist, muß die Summe 2'/,, Kite
Silber das sofache jenes Einzelbetrages sein. 2'/, Kite Silber sind
nach dem Umrechnungskurs, den wir ob. $ 5 antrafen, 25 Kupfer-
kite oder Obolen, das ’;, davon somit '/, Kupferkite Man würde
danach etwa einen Wortlaut wie in kd '/ „je ’, Kupferkite“ er-
warten. Doch läßt sich das aus dem, was der Papyrus bietet,
17®
260 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI.
25.0133‘) nicht herauslesen. Vielleicht steckt darin ein beson-
derer Ausdruck für die halbe Kupferkite.
& 9. Die 2'/, Kite Silber, die das Darlehen im ganzen bringen
soll, sind gegenüber den Zinssätzen, die wir sonst aus den demot.
Urkunden kennen lernen (meist 50°, z.B. in den Antichrese-
verträgen Kairo 30613— 30615. 31079), so gering, daß darin un-
möglich eigentliche Zinsen zu erkennen sind. Es kann sich dabei
nur um ein Agio oder eine Bonifikation handeln, die außer den
eigentlichen Zinsen zu entrichten war.
a) Diese werden vermutlich in der folgenden größeren Lücke
(«) genannt gewesen sein, etwa in dieser Weise: (n) p bl (n) p>j-w
hw „außer ihrem Mehr“ (vgl. Urk. 10, $ 17) oder (n) p: bl (n) p>j-w
ms-t „außer ihren Zinsen“ (vgl. Urk. 13, $ 32). Zu der Anknüpfung
durch (n) p bl (n) in diesem Zusammenhange vgl. &w-j (r) dj-t nk hd
3000 (n) p: bl (n) dj-t st (n) Pr- 'n „ich werde dir geben 3000 Silber-
linge außer dem, daß ich sie an den König gebe wiederum“ Kairo
31079, 22 und Griff. Ryl. II 269. |
b) Auf diese Nennung der Zinsen wird dann vermutlich eine
Aufrechnung gefolgt sein, wie viel im ganzen an „Kapital und
Zinsen“ (äg. dd» ms „Kopf und Geburt“ vgl. Kairo 30615, 9. 13.
30613, 13. 14. 17 'Rein. 3, 8) zu zahlen sei, nach den zitierten
Kairiner Urkunden etwa in dieser Form: mtw-w ir hd ı5 kd 2'/,
d:’d> ms(-t) „und sie machen ı5 Silberlinge 2’/,, Kite an Kapital
und Zinsen“.
& ıo. Alsdann folgte das Versprechen, daß diese Summe bis
zum ausbedungenen Termin zurückgezahlt werden solle. Dieses
Versprechen pflegt meist.in diese Form eingekleidet zu sein: mic
dj-t n-k p»j-khdax.ntjhrj r-hn r... „und ich werde dir deine x. Silber-
linge, die oben sind, (wieder)geben bis zum“ .....(so z.B. Urk. 10, 14
und in den von Spieg. Rec. detrav. 31 veröffentlichten Kaufpfand-
verträgen von London).
a) Von diesem Satze sind die Schlußworte hrj r-hn (r) und
der Beginn des darauf folgenden Datums der Rückzahlung wieder
hinter der Lücke « erhalten und auch Reste des ihnen voran-
gehenden Wortes; diese zeigen, daß der geschuldete Betrag nicht,
wie in jenen Fällen, noch einmal mit Zahlen genannt (p>j-k hd ı5
ı) Was Spieg. im Text seiner Publikation S. 57 gibt, ist nicht ganz zu-
treffend.
wm) I. PnmoLoc. TeıL. ı. KOMMENTAR. ÜRK. 12. $88—ı1. 261
id 2'),), sondern einfach durch n:j-k hd-w „deine Silberlinge“ aus-
gedrückt war, wie das auch sonst neben einfachem st „sie“ (so z.B.
Straßb. 44, 5) vorkommt (Urk. 13, $ 31; 14, 8 48). Für die niedrige
Form des Pluralzeichens vgl. im-w bı2, »k-w bıo.
Statt dj.t n-k „dir geben“ könnte man auch mk-k n „dich
füllen mit“ ergänzen (vgl. $ ıı). Zu einer solchen Fassung des
Zahlungsversprechens vgl. Urk. 14, $ 32.
Der Wortlaut, den wir nach den vorstehenden Ausführungen
für die Lücke («) am Anfange von Z. 3 zu erwarten haben, würde
in dr Urkunde b denselben Raum füllen, den der in derselben
Lücke am Anfange von Z. 4 und 5 unserer Urkunde sicher zu
ergänzende Text in b6/7 und b3/g tatsächlich einnimmt.
b) Nach dem Beispiel der von Spieg. Rec. de trav. 31 be-
handelten Kaufpfandverträge, die sämtlich den letzten Monats-
tag der Leihfrist (1 bzw. °/, Jahr) als Datum der Rückzahlung
nennen, wird hier der letzte Tag des Monats Tybi des Jahres ıı
als Zahlungstermin genannt gewesen sein. Dazu stimmt, daß die
Zessionsurkunde, die naturgemäß alsbald nach Ablauf der Frist
ausgestellt worden sein wird, das Datum des unmittelbar jenem
Tage folgenden Monats (Mechir) trägt, womit der erste Tag des
betr. Monats gemeint sein wird. Möglich wäre auch, daß eben
dieses Monatsdatum auch an unserer Stelle als Exklusivfrist statt
des vorhergehenden Monatsletzten (Inklusivfrist) genannt ge--
wesen sei.
c) Für eine Fristberechnung hinter dem Datum, wie sie sich
in Fällen gleich dem unsrigen nicht selten findet, in der Fassung
wie r (= irj-n) rnp-t 1-Er (= irj-n) dbd 12‘), „macht ı Jahr= 12'/, Monat“
ist kein Raum da. |
& 10°. Der für den negierten Konditionalsatz des Sinnes „wenn
ich die Schuld nicht abtrage“ verfügbare Raum ist so knapp, daß
keinenfalls mehr als dw-j tm dj-t st n-k „wenn ich sie dir nicht
gebe“ oder (w-j tm mh-k „wenn ich dich nicht vollbezahle“ zu er-
gänzen sein wird.
& ıı. mh-k-t „du hast mich gefüllt“ d.h. vollbezahlt, voll-
befriedigt. Zu diesem Gebrauch von mh s. Griff. Ryl. III 355,
ferner Louvre 2436 bei Rev. Chrest. 120 (3 -tw-j mh-k im-w „bis
ich dich gefüllt habe mit ihnen“). Louvre 2429 ib. 276 ($-twj
mh-t). Kairo 30615, 7 (mh-k-t-j „du bast mich gefüllt“) = 31079, 18
262 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAEFTSURKUNDEN. ENNKU.
= 30613, 1I. — Dieser Satz pflegt in dem Schema der Haus-
waldt-Papyri allgemein dem folgenden Satze voranzugehen, der in
dem gewöhnlichen Formular der Ptolemäerzeit allein zu erscheinen
pflegt. Das Pronomen absolutum ı.sg., das dem kopt. r entspricht,
wird dabei nur durch das Zeichen für gesprochenes t (das alte 5)
bezeichnet (anders in den eben zitierten Kairiner Papyri) und selt-
samerweise nach einem, wie es scheint, unverbrüchlichen Gesetz
vor das Subjektsuffix von mh gesetzt (so z.B. in mh-t-t „du Weib
hast mich gefüllt“ Hausw. 3, 7); ist dieses Suffix ein k wie bei uns,
so steht das f über deniselben (ebenso das {7 Kairo 30615 und das
i-n „uns“ Hausw. 2, 3). Vermutlich ist diese Art Schreibung der Aus-
gangspunkt für die seltsame Sitte gewesen.
& 12. Die Ergänzung der Lücke (,) nach den Paralleltexten
Rec. de trav. 31 stimmt zu dem Raum, den die sicheren Ergän-
zungen in Z. 4—6 erfordern.
Den Worten dj-k (hier wie so oft fw-k geschrieben) mtj h’tj-j
„du hast mein Herz zufriedengestellt“ usw. entspricht in den griechi-
schen Paraphrasen ägyptischer Kaufverträge: zeraxdg ue ıY rıuz oder
drnvdornocg we rg rıung (Griff. Ryl. DI ıı8ff). Der präpositio-
nelle Ausdruck n p hdn swn „mit dem Silber des Wertes“ (bzw.
n swn „mit dem Werte“) des verkauften Gegenstandes scheint
dabei als Mittel oder Werkzeug der Befriedigung angesehen zu
sein. - Man könnte danach immer noch zweifeln, wie das Verbum
mtj (uare) dabei eigentlich zu verstehen sei. Ob gemeint sei, dab
das Herz des Verkäufers zur Einwilligung in das Geschäft, zum
Einverständnis mit der Höhe des Kaufpreises oder zur Zufrieden-
heit mit der Zahlung, der Befriedigung, gebracht sei.
Daß der letztere Gedanke vorliegt, zeigt nun die synonyme
Erklärung h’tj-j mtj-w im-f „mein Herz ist damit zufrieden“ (eben-
falls durch «rnvdöxnods ue wiedergegeben, Griff. a.a.0. 120, Nr.7)
der Kauf- und Eheverträge (Griff.a.a.0.256, Nr.7; 269, Nr.13=135,
Nr. 13), die auch bei uns nachher an ihrer gewohnten Stelle er-
scheint. Nachdem dort gesagt ist: „ich habe den Wert der ver-
kauften Sache empfangen, vollzählig ohne Rest“ kann nun nicht
mehr folgen: „ich bin mit ihm einverstanden“, finde ihn angemessen,
sondern nur ‚ich bin mit ihm zufrieden“ im Sinne von „ich bin
durch ihn, durch seine Zahlung, befriedigt“. — In der Tat scheint
denn auch die übliche Konstruktion für mtj „einwilligen in etwas“,
xxx] I. PmuoLoc. Teır. 1. KOMMENTAR. ÜRR. 12. $ ıı—ı5cC. 263
„einverstanden mit etwas“ mit r (e), nicht » (fi, üuo-) zu sein,
».0b. Urk. 6, $ 10.
Der instrumentale Ausdruck scheint also zu dem ganzen Kausativ-
ausdruck dj mij zu gehören, der schon zu einem transitiven Verbum
„zufriedenstellen“ geworden zu sein scheint, wie sein altäg. Synonym
ship, das genau in derselben Weise von der Befriedigung durch
Bezahlung gebraucht wird, und wie die in der Form entsprechenden
kopt. Kausativa mit T. |
8 13. Zu dem Ausdruck p: hdn swn „das Silber des Wertes“
(«sıun) s.ob. Urk. 6, $ ı8. Das Wort hd „Silber“ bedeutet dabei
wieder wie so oft nur das Geld im allgemeinen. Das erhellt schon _
. daraus, daß die Zahlung auch in Kupfergeld erfolgen kann, wie
die griechischen Bankquittungen auf den demot. Kaufverträgen
zeigen. So ja auch in unserem Falle, wo das Darlehen als Be-
zahlung gelten soll. |
8 14. Die Ergänzung ergibt sich aus Z. 5 und bıo. — Der
Ausdruck m’’(ua)n > „Ackerstelle“, der auch in den andern Haus-
waldt-Papyri, meist ohne Bezeichnung des Genitivexponenten n,
häufig wiederkehrt, erscheint einerseits wie ein Ackermaß gebraucht,
bezeichnet andererseits aber, wie die folgende Aufzählung von
5 Äckern zeigt, eine wirtschaftliche Einheit. Es handelt sich also
offenbar um ein Ackerstück von bestimmter Größe. Spiegelberg
vergleicht den griech. Terminus x47o0g.
& 15. ntj (n) t° sh(-t) „welche in der Feldmark von .... sind“.
Die Angabe über die Lage des verpfändeten resp. verkauften Ge-
ländes folgt hier, wie in Urk. 9, 8, der Angabe über die Größe in
der Form eines Relativsatzes mit »%.
a) Zu der Schreibung »tj (n) „welche sind in“ (=b 3) ohne
Bezeichnung des n vgl. Urk. ı, $ 15a.
b) ?: sh(.t) „die Feldmark“ (=b3) hier nicht direkt mit einem
Ortsnamen verbunden (wie in den Pachturkunden Urk. ıff.), sondern
mit einer Bezeichnung für einen bestimmten Teil des Ackerlandes
eines Ortes, das „Hochland“. — Der lange schräge Strich, der in
der Phot. das Determinativ von sh(-t) zu begleiten scheint, ist eine
Papyrusfaser.
0) Der Ortsname, der in den Hauswaldt-Papyri in sehr manig-
fachen Variationen vorkommt, beginnt zunächst mit dem Worte
prj „Haus“ in seiner alten historischen Schreibung. Es tritt dafür
264 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXxI.
bisweilen auch das Zeichen des Artikels p> ein (deutlich z. B.
Hausw. ı3b, ı), ein Wechsel, der auch bei andern .mit » beginnenden
Ortsnamen (z.B. P-soi=Ptolemais) und Ortsbezeichnungen (neunt
„Westen“) im Demot. oft zu beobachten ist.
Alsdann folgt eine Form des Zahlwortes 3. Die Zahl ist
meist nach alter Weise sehr deutlich mit 3 senkrechten, ligierten
Strichen geschrieben % ; mitunter hat sie aber auch die gewöhn-
liche kursive Form, die sie im Demot. sonst zu haben pflegt 9
(Hausw. 2f., 3. 7a, 3. 8b, 3. 10i, 2). Unter der Zahl steht ein Zeichen,
das meist wie das Zeichen für m: (die alte Sichel) oder die Zahl 9
. aussieht. Es ist gewiß nichts anderes, als die alte Ordinalzahl-
endung rw in derselben abnormen Verlängerung des unteren Grund-
striches, die eben in der Zahl 9 ihre Parallele.hat. Dieser Grund-
strich wird im Demot. bald horizontal gemacht 2, bald schräg
nach rechts hinablaufend & (Griff. Ryl. III 417 und ob. Urk. ıo,
& 26b). Aus diesen Formen des Zeichens nw erklären sich die
Formen 2— und Lo die das Zeichen unter der Zahl 3 bei uns
hat, ganz natürlich; die dritte Form [ oder | mit senkrecht
gestelltem Grundstrich hat ihr Gegenstück wieder bei der Zahl 9.
Nach der Mehrzahl der Varianten zu urteilen, scheint unser
Ortsname auf ntj Is „der Isis“ zu endigen; an mehreren Stellen
sieht das Zeichen für Isis aber wie das Determinativ der Hand-
tätigkeit aus (der bewaffnete Arm), sodaß man die Gruppe wn
„Öffnen“ lesen könnte (10d, 1. i,2). An andern Stellen wieder steht
statt des scheinbaren ntj da: _, also anscheinend das Ortsdeter-
minativ (2b,2.g,2.i,2) oder „4 (2d,2, 4 (2c,4. h,3), oder es
fehlt auch ein Äquivalent dafür überhaupt (10a, 2. 6,1. f,2.h,1). Dies
könnten defektive Schreibungen mit Auslassung der Partikel ntj
sein. Ebenso könnten die seltsamen Schreibungen ıoe,2. k,2 eine
Abkürzung des Namens (unter Weglassung des Göttinnennamens)
darstellen.
$ ı6. Der Ausdruck n’ "wj-w (nı) „die Orte“, eig. „die Häuser“,
ausgeschrieben |, Aj2_ bei a, abgekürzt |,A| bei b, entspricht nach
Berl. 3080, ro („die Häuser von Theben im Gaue von Pathyris“,
in der gleichen Orthographie wie bei b), nach den von Spieg.
Rec. de trav. 31 veröffentlichten Urkunden Brit. Mus. 1201, 4.
xx] L PuıLoLoc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRE. 12. $ 15c—20. 265
1202, 5 („die nördlichen Häuser des Westens des Gaues von Pa-
thyris“), und nach der von ihm ebenda S. 103, Note XII zitierten
Stelle („die Häuser des Westens von Theben“) ohne Zweifel dem
griech. rörıoı, das die eine Hälfte des in west-östlicher Richtung
geteilten Gaues oder Gauteiles bezeichnet (s. Wilcken, Grundzüge
118.9). Unser n n "wj-w rsj entspricht dem gemäß dem ävo
s0209, wie das n rn’ -wj-w mhtj „der nördlichen Häuser“ der zi-
tierten Stellen dem »drw rörov der griech. Urkunden.
Für die Bedeutung der schon von Spiegelberg, Äg. Ztschr.
37, 28 richtig erkannten und erklärten Abkürzung „|, die sich
bei uns in b wie an mehreren der zitierten Stellen für das Wort
„Haus“ findet, vgl. außer den von Spieg. a. a. O. veröffentlichten
Urkunden, wo die Abkürzung mit der vollen Schreibung wechselt,
Eleph. 5, 14 ("wj 'nh „Eidhaus“, abgekürzt) und Berl. 3080, 21
(dasselbe ausgeschrieben); Ryl. 9, 4,9 ("wj n sh „Schreibstube“,
ausgeschrieben) und Eleph. 11,6 (n: -wj-w sh n Pr-': „die Schreib-
stuben des Königs“, abgekürzt); Berl. 3096, 5, wo als westliche
Nachbarn eines Grundstückes genannt sind: „das Haus“ (abgekürzt)
des Petenephötes und das Haus (abgekürzt) des Klwd, macht
2 Häuser (ausgeschrieben)“; Ryl. 11 A 2 (ausgeschrieben) und ib. E ı
(abgekürzt).
8 19. 2°j-w wn „ihre Öffnung“ (= b4) d.h. ihre Spezifikation
8. 0b. Urk. 10, $ 2ı. — Die folgende Beschreibung der 5 Acker-
stücke ist in der Urkunde b vollständig erhalten und danach in a
zu ergänzen.
8 18. p> jr- „der große Strom“ d.i. der Nil (natepo).
8 19. it: hsb (= b5ff.), wie Spieg. scharfsinnig erkannt hat,
das kopt. z0c&B dyogd, das aus Act. 17,5 (so Balestri und Budge
Copt. bibl. Texts in the dialect of Upper Egypt; Peyron Lex. 365
hat zocsen) bekannt ist. Auch Ryl. 32, 6 wird das Wort nichts
anderes bedeuten: „der Markt, der auf den großen Strom geht“.
Bei uns ist das Wort in den beiden Urkunden verschieden deter-
miniert; a schreibt es mit dem Ortsdeterminativ des Hauses, b mit
dem des Wassers und der Buchrolle(?).
& 20. Der Ausdruck, der hier in bsff,, wie auch in anderen
Urkunden desselben Fundes (s. Spieg. im Text seiner Ausgabe
S.8 Anm. 4) jedesmal auf die Worte p> %j »h „der andere Acker“
folgt und aus dem Possessivausdruck 9°j-f „sein“ und einem Worte
266 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXD.
A besteht, wird eine Abkürzung für Is; PYf ir „sein Ge-
nosse“ (scil. des vorhergehenden Ackers) sein’); ein Ausdruck der
im Demot. häufig für „seinesgleichen“, „desgleichen“ gebraucht
wird, s. ob. Urk. 8, $ ı5. Diese Deutung wird durch Pap. Hausw. ;
bestätigt. Dort steht derselbe Ausdruck mit vorgesetztem » gleich-
falls in einer solchen Aufzählung (wn „Öffnung“) immer da, wo
keine Angabe über die Lage des betr. Ackers gemacht ist und
eben ein „desgleichen“ am Platze ist: „der Inselacker.... auf der
Insel des 'pj (Z. 4)...., der andere Inselacker desgleichen (Z. 5) ...,
der Hochlandacker in der Feldmark des Hochlandes von P-chmotne-
ente-ese (Z. 6) ..., der andere Acker desgleichen (Z. 7) ..., der
andere Acker in den bgj-w (Z. 7)“. Das n, das wir danach auch
bei uns zu ergänzen haben werden, wird der Genitivexponent sein:
„der Acker von seinesgleichen“. |
& aı. Eine Vergleichung der für die 3 ersten Ackerstellen ge-
nannten Nachbarn führt mit Notwendigkeit darauf, daß diese drei
Ackerstellen mit den südlich und nördlich anstoßenden Grund-
stücken ursprünglich ein zusammenhängendes Besitztum gebildet
haben, das bei einer Erbteilung in Streifen zerlegt wurde, welche
abwechselnd unter die erbenden Familienmitglieder P:-dwiw (Vater
des Patus und Pa-50), Horos (Vater der Renp-nofre) und Pa-o
(Vater des Horos, Großvater des Patus) verteilt wurden, sodaß
jeder Erbe mehrere, durch Stücke seiner Miterben voneinander
getrennte, Streifen erhielt, vgl. die Skizze auf S. 267.”) Eine
solche Verteilung konnte in der verschiedenen Bewertung der ver-
schiedenen Lagen des Besitztums ihren Grund haben. — Des
weiteren erscheinen zwei von den Nachbareigentümern der drei
ersten Grundstücke auch unter den Nachbarn der beiden Grundstücke
4 und 5 wieder und auch die übrigen Nachbarn derselben könnten
nach ihren Namen zu urteilen z. T. gleichfalls derselben Familie
angehört haben. Der eine Pabus (Vater des Pmuis), dessen Grund-
stücke ebenso wie bei I—3 die des Pa-wiw und des Pa-80 mit
denen der Renp-nofre und des Pa-twiw wechseln, könnte ein 4ter
Erbe jener Erbschaft gewesen sein.
0 mn nn
ı) Wie die von Spiegelberg, Äg. Ztschr. 37, 21 besprochenen Abkürzungen.
2) Die natürlich nur eine mögliche Gruppierung der Grundstücke an-
geben will.
ar
Pi
wu) I. PmıLoLoc. TeıL. I. KOMMENTAR. ÜRK. 12. $ 20—21.
k
Sohn des Pabus
|Paso, Sohn des
1 Horos, Sohnes |]
| des P-Se-n-nesöw
Pabus, Sohn
|
——ı
ı
ı
Pmuis, |
Nr. 5.
Pmuis,
= Sohn des Pabus
| Fun "Pa-io, Sohn des
r
| Horos, Sohnes |o
‚des P-Se-n-nesöw |
p
Nr. ı—5 die von Renp-
Nr. 4
Patus, Sohn
des P3-/wiw
nofre, Tochter
des Horos, verpfändeten bzw. verkauf-
ten Grundstücke
Marktplatz
Patus, Sohn |
des Pa-Iwiw
i
Patus, Sohn des‘
g| Horos, Sohnes
|
|
|
_ des Pa-30
f Patus, Sohn des
Pa-iwiw WB ictnei
e Nr. 2.
Patus, Sohn des
‘a! Horos, Sohnes
des Pa-3o |
€ Pa-30, Sohn des
Pa-iwiw
1) Nr. ı.
Patus, Sohn des
a| Horos, Sohnes
des Pa-50
—
En a a En 2 a u >
Nil
Eventueller Stammbaum der mutmaßlichen Erben des N.N.
N.N
Pa-so I Horos 1 Pa-hol
I H —_
ie u Renp-nofre Pabns Paso IT Patusl
_ Geh) WM) Gin
“....
bh LPPRR
..
Pa-bus
Pmuis
(k.n)
267
.
N ee nn nn en en nn a nn nn m 0 TE mn nn nn nn mn nn m mn mn nn
“
268 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. (XXXI.
& arbis. Die Namen von Spieg. nicht richtig gelesen, wohl
nach der Phot., die hier undeutlich ist. Im Original ist alles völlig
klar. Es sind dieselben Namen wie bei dem westlichen Nachbarn
des sten Ackers. Der letzte Name, den Spieg. hier Berenebthis,
dort Psintaes las, ist mit dem Hausw. 5, 1ı vorkommenden Namen
ufsube identisch, den Spieg. daselbst Psentaseus las. Es ist
dort klar, daß das letzte Element des Namens, das bei uns deutlich
als Pluralis gekennzeichnet ist (demnach ist der vorhergehende Ar-
tikel n und nicht !: zu lesen), sw zu lesen ist. Da ihm bei uns
das Determinativ der vierfüßigen Tiere zu folgen scheint, wird
man ecoor „Schafe“ darin zu erkennen haben. Der Name ist
dann inhaltlich ein Gegenstück zu dem Namen P*-Sr-(n-)t’-ih-t Pır-
rang, der „der Sohn der Kuh“ bedeutet.
$ 22. Was (bg) als Genitiv von p’ dw-f „das Papyrusdickicht“
abhängt, fängt mit * an und könnte nach Spiegelberg mit
dem Worte mw-t „Mutter“ endigen. Das Ganze mag ein Personen-
name sein.
$ 23. Zu der mit dem Worte Y dmd (=bıo), das die
andern Hauswaldt-Papyri bald so, bald / schreiben, beginnenden
Formel, die die Aufzählung der Nachbarn abzuschließen pflegt,
8. ob. Urk. 9, $ 37.
8 24. Der gewöhnliche demot. Ausdruck für „verkaufen“ (zı-
xg66rsıv in Urk. 13) ist dj (r) db’-hd „(weg)geben gegen Geld-
bezahlung“. Ihm steht ein {n (r) db--hd „(an sich) bringen gegen
Geldbezahlung“ gegenüber als Ausdruck für „kaufen“ (Spieg. De-
mot. Pap. von Elephantine S. ı2, Note V). Beide Ausdrücke ent-
sprechen genau den altägyptischen Ausdrücken für „verkaufen“
rdj r isw „weggeben gegen Entgelt“ (Urk. I ız. 36) und „kaufen“
inj r (sw „(an sich) bringen gegen Entgelt“ (Urk. I 2.4. Sethe,
Inschrift auf den Kauf eines Hauses, ın Ber. Sächs. Ges. d. Wiss.
phil.-hist. Kl. Bd. 63, ıgı1, 3.139). Das alte, noch aus der Zeit
der Naturalwirtschaft stammende allgemeine ‘sw „Entgelt“ ist
später in der Zeit der Geldwirtschaft durch den speziellen Aus-
druck db>-hd „Geldbezahlung“ ersetzt worden. Die alten Proto-
type zu d) (r) db’-hd und in (r) db:-hd zeigen deutlich, daß auch
in diesen Ausdrücken, ebenso wie in den nominalen Ausdrücken
‘sh (n) db’-hd „Schrift über Geldbezahlung“ (s. u. 8 68) und nb-t
xxxIL] I. PmmoLoc. TeıL. 1. KoMMENTAR. ÜRK. 12. $21ıbis— 30. 269
db-hd „Herrin von Geldbezahlung“ d. i. „Rentnerin“ (Ryl. 17, 5),
die übliche Deutung (r-)db’ hd „für Geld“ (erse-zar, eig. „zum Er-
satz für Geld“) abzulehnen ist und daß db:-hd vielmehr als ein
nominaler Ausdruck „Ersatz in Geld“ (Tees-2ar), nicht „Ersatz für
Geld“, aufzufassen ist.')
In den Hauswaldt-Papyri ist der Ausdruck dj (r) db’-hd ge-
mäß dem Bestreben ihres Formulars, überdeutlich zu sein, noch
erweitert durch den Zusatz r-b! „hinaus“, „weg“, der in dem kopt.
Ausdruck für „verkaufen“ + esoa „weggeben“ ohne das (r) db’-hd
„gegen Geldbezahlung“ wieder erscheint.
825. sun n hd „Geldeswert“ s. ob. Urk. 6, 8 ı8.
8 26. (n-Jiwtj sp „ohne Rest“ ohne das sonst übliche nb „irgend-
ein“, so stets in den Hauswaldt-Papyri. Das Wort für „ohne“ ist
nach Urk. ı, 3 28b (n-)iwtj zu lesen.
8 27. Zu h’di-j mtj-w im-f „mein Herz ist befriedigt durch ihn“
8.0b. $ 12.
8 28. miw-k (ntor) st „dein sind sie“ (griech. o& &orıw) d.h.
„dein sollen sie vom Tage des Verkaufs an sein“.
& 29. Nach den Raumverhältnissen wird hier das Verkaufs-
objekt wahrscheinlich so bezeichnet gewesen sein; n»j-k >»h-w ntj
hrj ntj ir mn »h 5 füllt mit mtj-w Im-f mtw-k st die Lücke («)
nicht ganz, doch ist nicht zu ersehen, was sonst noch dagestanden
haben könnte, da eine Ortsangabe an dieser Stelle in den Haus-
waldt-Papyri nicht üblich ist.
$ 30. Zu dieser Formel (=bıo/ıı), der Pen xobdev 001
Sue) regl Tobrov entspricht, s. ob. Urk. 10, $ ı1ı. Ihr Sinn ist,
daß der Verkäufer auf jede Art von Rechtsanspruch gegen den
Käufer verzichtet. Als solche werden hier besonders genannt hp
„Recht“ d.h. Beanspruchung von Rechten an den Grundstücken
überhaupt (ohne Zuhilfenahme des Gerichtes), und wpj „Urteil“
d.h. Geltendmachung solcher Ansprüche im Wege des Prozesses.
ı) Das hindert nicht, daß der Ausdruck r isw „gegen Entgelt“ ursprünglich
vielleicht „zum Zwecke des Entgelts“, „als Entgelt“ bedeutet haben könnte, wobei
der Gegenstand des Kaufs oder Verkaufs als Preis für das, was wir den Kaufpreis
nennen, gedacht gewesen wäre. Diese ursprüngliche Bedeutung war jedenfalls
längst vergessen, als /$w in den Ausdrücken für „kaufen“ und „verkaufen“ durch
db:-hd ersetzt wurde, und ist daher zur Erklärung dieses Ausdrucks nicht heran-
zuziehen.
270 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. (XXX.
Dazu tritt an anderen Stellen (z.B. Louvre 2430 bei Rev. Chrest.
295/6) noch der „Eid“ 'nh, d.h. wohl Zuschiebung eines Eides.
a) Die Worte md nb (n) p: t: „irgendeine Rede (oder Sache)
in der Welt“, die sonst meist allein in dieser Formel genannt
werden, sollen hier alles das, was nicht unter die vorgenannten
Begriffe fällt, begreifen und sind also „irgendeine andere Rede (oder
Sache)“ zu übersetzen, vgl. ob. Urk. 9, $ 74b; 10, $ 33.
b) In bıı ist das » von n-rn-w ausgeschrieben. Der Aus-
druck „-rn „im Namen von“ wird hier nach der griech. Wieder-
gabe #epi rodrav, wie so oft, „wegen“ bedeuten.
8 31. n-tj n p-hrw(noor) r-hrj „von heute an hinauf“, eine
häufige Formel der demot. Urkundensprache, deren richtige Lesung
und Deutung erst Griff. Ryl. III 374 gegeben hat. Ihr griech.
Äquivalent lautet dwd rg omusgov (Var. rg Eveoraong) husges
(Griff. a. a. 0. ııgfl. 156/7), wobei das r-hrj unausgedrückt zu
bleiben scheint. Das &ri röv änavra (Var. oüunuvra oder dei)
yoövov, das oft darauf folgt, entspricht dem äg. 3° dt „bis in
Ewigkeit“, das in demot. Texten bisweilen ebenso auf jenes r-hrj
folgt, z. B. Straßb. Wiss. Ges. 18, 4 (Schriften 13, 49).
a) Zu der Schreibung n-tj n für „seit“ (x), die der kopt.
Nebenform ü-zın- entspricht, vgl. Griff. Ryl. II 407 und unten
Urk. 14, 19; ı5, 17. Der Schreiber von b schreibt auch Hausw.
25, 5 deutlich so.
b) r-hrj „hinauf“ (eepaı) d.i. „und fürderhin“, „in Zukunft“,
früher irrig ntj hrj „der oben ist“ gelesen, dem es in der Tat oft
sehr ähnlich sieht. Die angegebene Bedeutung scheint klar hervor-
zugehen aus Innsbruck Z. 3, wo ntj nb ntj (r) ph r-hrj (epoı) r-hrj
(ezpaı) „alles was mir zufallen wird in Zukunft“ einem ..ir ph r-hr-j
(epoı) „was mir zugefallen ist“ gegenübersteht. (Dort sieht das
y-hrj ganz wie ntj hrj aus; vgl. ebenda Z. 15).
In den Hauswaldt-Papyri pflegt dieses r-hrj nur in der Zessions-
urkunde zu stehen (so auch b ıı), dagegen in der Kaufgeldquittung
zu fehlen (s. Spieg.).. An unserer Stelle wird es gleichwohl auch
in der letzteren Urkunde gestanden haben, da sonst der Raum
nicht gefüllt würde.
$ 32. In diesem Satze (=bıı/ı2) ist das Futurum III wie
so oft durch „sollen“ zu übersetzen (s. ob. Urk. 4, $ 27a), Die
XXXIL) I. PrmLoLos. Tein. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 12. $ 30—33b. 27i
dabei übliche Einschiebung von rh „können“ vor dem nominalen
Subjekt (Griff. Ryl. III 367. Stern, Kopt. Gramm. $ 455) entspricht
der Einschiebung von wan- in ep-san-npwue cwTu „wenn der
Mensch hört“, von ru in nTe-Tü-npwue cwru „und der Mensch
hört nicht“ und von e „um zu“ in ep-e-npwue cwrü „der Mensch
wird hören.“ Sie beruht auf demselben Grunde wie die Voran-
stöllung pronominaler Elemente vor nominale Ausdrücke in der
alten Sprache (Erman, Äg. Gramm.’ 8 481ff), im Demot. und
Kopt. (Steindorff, Kopt. Gramm.’ $ 440), die im Französischen
in der Voranstellung des pronominalen Akkusativs und Dativs
vor das Verbum ihr Gegenstück hat („il me l’a dit“), nämlich auf
dem Bestreben kurze Elemente des Satzbaues den längeren voraus-
gehen zu lassen.
a) ir slj oder, wie andere Texte schreiben, ir sjh mit folgen-
dem » resp. dm- bedeutet „Verfügung haben über“ zvgiedew, vgl.
Griff. Ryl. III 389.
8 33. 2’ rmt nb (n) p> t’ ntj „Jedermann in der Welt, der“ d.h.
„wer auch immer“ (=bı2). Ebenso Berl. 3115, 16: p> rmi nb (n)
pP b hnw p>j rmt s 3 nbj-iw-ir (etepe) p’j-f Ibs r hws „Jedermann
in der Welt von diesen 3 Personen, dessen Lampe verloren gehen
wird“; ib. II 7/8: p> rmt nb (n) p t ntj-tw-f (erg) r $m „Jeder-
mann in der Welt, der gehen wird“; ähnlich ib. 13; ib. IV 2: p:
rmi nb n p> t> nbj-tw-f (ereq) r ir „Jedermann in der Welt, .der tun
wird“; ähnlich ib. VII 14.
a) Unregelmäßig ist dabei, daß der bestimmte Artikel neben
nb „jeder“ steht. Das hat jedoch seine Parallele im Neuäg., wo
bei substantivisch gebrauchten Relativsätzen („jeder, der“, „alles,
was“) gleichfalls 9° und nb nebeneinander stehen, s. Erman, Neu-
äg. Gr. 88 29. 381. 386, 2. 389. 390. 395. Sethe, Verbum II 88 758.
833.905. Das demot. p: rmi nb ntj entspricht dem neuäg. p: nt
nb resp. p° ntj nb ntj, das ganz wie an unserer Stelle mit folgendem
Fut. II vorkommt (Erman a.a.0. $ 389 Anm.).
b) Unserem Relativsatz entspricht in der griech. Wiedergabe
iv dE Tig 001 Ereidy ein Bedingungssatz; es ist zu allen Zeiten
der äg. Sprachgeschichte vielfach zu beobachten, daß der Ägypter
Bedingungssätze gern in die Form eines Relativsatzes einkleidet.
S. auch unten 8 46. — Das Fut. III, das der äg. Relativsatz ent-
hält, hat wie oft potentiale Bedeutung.
®
272 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXX
& 34. Das Einschiebsel, das den Zweck des Kommens angibt,
ist dem gewöhnlichen Schema der ptolemäischen Kaufurkunde alter
und neuer Zeit fremd und fehlt auch in der Zession (b 12). Es
ist in der Tat selbstverständlich und daher durchaus entbehrlich.
a) In seiner ersten Hälfte r t’j-t-w mtw-k „um sie von dir
zu nehmen“ gehört es der älteren vorptolemäischen Kaufurkunde
an, vgl. z.B. Ryl. 8, 5; s. dazu auch unten $ 41.
b) An diesen Satz ist die zweite Hälfte r ij dm-w mtw-k „um
(etwas) von ihnen von dir zu nehmen“, wie Spieg. treffend über-
setzt hat, durch „oder“ anzuknüpfen.
c) Zu mtw-k (NTar) im Sinne von „von dir“ vgl. Urk. 7, & ı5c.
d) Zu dem Gebrauch des partitiven m (demot. n) resp. im-
im Sinne von „etwas von“ statt eines Objektes vgl. meine Unter-
such. V 65, Note 66.
e) dd „sagend“ (xe), das die direkte Rede einführt, hier deut-
lich nach einem Verbum, das selbst an sich nicht ein Verbum des
Sprechens ist, vgl. Urk. ı, $ ı2.
f) bn dw mtw-k (üror) st „sie gehören dir nicht“; das ältere
Beispiel Ryl. 8, 5 hat dafür bn p’j-k x. in (au) »2°j „nicht ist das
dein x.“
8 35. n-rnj „in meinem Namen“ setzt wie im gewöhnlichen
Kaufurkundenschema und in bı2 das „wer zu dir kommen wird“
fort. Zu beachten das ausgeschriebene n (a8 = bı2); vgl.ob.% 30b.
Ebenso in den anderen Hauswaldt-Papyri.
Vor dem zweiten »-rn „im Namen von“ ist wieder im Deut-
schen ein „oder“ einzufügen und das rmt nb durch „irgend ein
anderer Mensch“ zu übersetzen.
8 35””. Diese Worte (=bız2) sollen den Redenden (Schuldner
und Verkäufer) ausdrücklich an das vorhergenannte „jedermann,
der“ oder „wer auch immer“ an- und einschließen; vgl. dafür die
von Spieg. Rec. de trav. 25, 6ff. behandelte Formel der ptol. Kauf-
verträge, die unserm bn dw rh rmt nb (n) p tb ir shj dim-w bl-k
„nicht soll irgend jemand von der Welt verfügen können über sie
außer dir“ (a6=b ıı1/ı2) entspricht.
Die Wortfolge enthält zunächst ‘das Pronomen 1.sg. ink „ich“
(anox) und dann das Wort A (5) „ich selbst“ (ww), das hier,
wie so oft im Kopt. und namentlich auch gerade in dieser Ver-
bindung anor zww (s. Peyron Lex. 342), die Nebenbedeutung des
xxx) J. PmmLoLoc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 12. $34—35bis. 273
„auch“ zu haben scheint. Das Suffix ı sg. scheint in b, wie auch
sonst; (vgl. Griff. Ryl. III 370), nicht bezeichnet zu sein, was auf
eine Aussprache wie zww deutet. -
Auf dieses ink h‘ folgt dann als dritter Bestandteil ein mit
der alten Präposition mj „wie“ (wie meist im Demot. mit dem
phonetischen Komplement m geschrieben) beginnender, mit i oder
richtiger d endigender Ausdruck, in dem Spiegelberg (a. a. O.)
und Griffith (Ryl. II 358) das neuäg. m-mjt.t „desgleichen“
wiedererkennen wollten und der danach hier, wie so oft, als ko-
ordinierende Partikel stände: „desgleichen auch ich selbst“.')
Dieser neueren Auffassung steht die ältere, von Revillout
vertretene, gegenüber, nach der der Ausdruck vielmehr das Äqui-
valent des kopt. uaraar:uuarar „ich selbst“, „ich allein“ dar-
stellen würde. In diesem Falle würden die Worte anox zww
uaraar asyndetisch an das Vorhergehende angefügt sein, was
auch durchaus möglich wäre. Für die letztere Auffassung spricht
der Umstand, daß Texte, die in der ı. Person Pluralis abgefaßt
sind, dem Ausdruck zum Schluß das Suffix ı. plur. » anhängen
(Byl. 19, 7. 23, 4; an letzterer Stelle ausdrücklich korrigiert). Die
von Spiegelberg a.a. 0. zitierten Beispiele aus den beiden Ur-
kunden eines Kaufvertrages (Berlin 3114, 5 = 3040, 5), sowie
Kairo 30612 a, 7, wo im gleichen Falle dieses Suffix fehlt, stellen,
wie die Korrektur in Ryl. 23, 4 deutlich zeigt, eine minder gute
Ausdrucksweise dar, die vielleicht überhaupt nur auf fahrlässiger
Beibehaltung der im Formular stehenden Sing.-Form beruhte (vgl.
die Beibehaltung der Formen w>j-k und m:-k bei pluralischem
Subjekt, Spieg. Hauswaldt-Pap., S. 6* Anm. 7. S. 9* Anm. 8).
— Auch Ryl. 9, 16, 16 liest man unseren Ausdruck mit dem
Suff. 3. m. sg. nach einem Pronomen personale derselben Person,
in einem Zusammenhang, .wo uaraaqg gut paßt („man hört auf ihn
allein“). In dem Heiratsvertrage Leid. 373a, 4 (= Rev. eg. ı, Taf. 3
zu p. 91. Spieg. Rec. de trav. 28, 194) findet er sich mit dem
Suff. 2. f. sg. verbunden in einem Zusammenhange, wo er nur „du
von selbst“ bedeuten kann, wie auch Revillout und Spiegel-
berg richtig gesehen haben: „wenn ich dich lasse als Weib oder
ı) Das neuäg. m-mjt-t steht aber gewöhnlich vor dem anzuknüpfenden Aus-
druck (Erman, Neuäg. Gr. $ 58), der dabei Genitiv zu ye „das Gleiche“ ist
(s. Orb. 11, 10) „als Gleiches von“ = „sowie“.
Abhandl. d.K.S. Gesellsch. d. Wissensch., pbil.-hist. Kl. XXXII. 18
274 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI.
wenn du weggehst ($m n-t) von selbst“; die von Griffith ver-
öffentlichten Eheverträge Ryl. 16, 9. 20, 8 haben hier denn auch
statt dieses mutmaßlichen uarare geradezu h-t „du selbst“.
Die Bedeutung „von selbst“ die der Ausdruck in diesen
Fällen hat und die auch im Kopt. gut belegt ist (rnran ac-orwn
uavaac „das Tor öffnete sich von selbst“ Act. ı2, 10), paßt auch
an unserer Stelle, wo „auch ich selbst von selbst“ im Gegensatz
zu den anderen Leuten, die „in meinem Namen“ oder „im Namen
irgendjemandes anderen“ kommen, steht.
DaB an unserer Stelle, wo uaraar mit Suff. ı1.sg. vorliegen
muß, dieses Suffix nicht bezeichnet ist, erklärt sich daraus, daß
es ebenso wie bei zww bereits abgefallen war und daB man
es, wie im Kopt., in dem d oder ?t des Stammes zu erkennen
glaubte.
Die Lesung mj-Ad wird durch Rhind 21,4. Ros. 1.14.ı Khaemwv.
3, 30 (s. Heß, Rosett. 8.43), durch das d, das die Schreibung
augenscheinlich enthält, und durch die Tatsache, daß es wirklich
einen mit Suffixen verbundenen Ausdruck mj-kd- „ganz“, „nur“
in der älteren Sprache gab, nahe gelegt. Der Unterschied, der in
dem Kopf des Zeichens für mj zwischen den von Griffith und
Spieg. belegten Varianten unseres Ausdrucks und den von Heß
belegten Varianten für mj-kd „wie“ besteht, läßt sich genau so bei
dem ersten Zeichen der Schreibung für w’h „wollen“ feststellen,
das oft genau so aussieht, vgl. Griff. Ryl.III 343. Heß, Rosett. S.65
mit Spieg. Petub. Gloss. Nr. 96.
Sollte sich die Lesung m;j-Ad bestätigen, so müßte das k des
Wortes kd „Art“ (kopt. @or) zu w geworden sein, was auf dem
Wege über g nicht ganz undenkbar wäre (vgl. den umgekehrten Vor-
gang in der Wiedergabe des deutschen w durch g oder gu in den
rom. Sprachen; yerov = w’d-wr „Meer“). Die Bedeutungsentwicklung
von „ganz“ zu „selbst“, „allein“ wäre durchaus verständlich. Wenn
das kopt. uaraag:uuavarg aus mj-kd-f entstanden wäre, so
würde sich daraus mit einem Schlage das r der boh. Form er-
klären, das bei der bisher üblichen Ableitung aus ora „einer“
völlig unverständlich war. Die kopt. Nebenform oraaq: n-oraTtg
(selten im Boh., s. Stern, Kopt. Gr. $ 257) würde dann wohl einem
urspr. m-kd-f entsprechen. Zum Ausfall des ? im Sahid. wäre aaq: auy
(arg) „ihn tun“ zu vergleichen.
XXL) I. PutLoLoc.Tern.. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 12. $35bis—36b. 275
Man könnte denken, daß auch das wie mhw-.t „Familie“ ge-
‚schriebene Wort, das Spieg. (Rec. de trav. 25, 8) mehrmals an
Stelle des mutmaßlichen uaraar in ‚derselben Formel der Kauf-
verträge belegen konnte, und für das er eine griech. Parallele zu
haben glaubte (oür’ &y& our’ äliog Ex Tod &uod YEvovs), nur eine
unetymologische Schreibung des zu mj-wt (uaraar) veränderten
Ausdrucks mj-kd-j sei (wie “wj für m „Haus“). Die Bilingue Äg.
Ztschr. 45, 109 belehrt uns indes, daß man hier wirklich an die
„Verwandtschaft“ dachte.
8 35°”, Zu dj-t w>j-fr-r-k im-w „ihn von dir entfernen (dyıoıdvaı)
in bezug auf sie“ vgl. $ 65. 71.
8 36. Mit d-t wb-w „sie rein sein lassen“ würde der Satz
die Lücke nicht füllen; es wird daher, wie das in den Hauswaldt-
Papyri hier öfters vorkommt, statt des Suffixes 3. plur. w eine
kurze Bezeichnung des Verkaufsgegenstandes gestanden haben, etwa
w :h-0 ntj hrj „die Äcker, die oben sind“ oder p° m’“(ua) n ’h 5
ni hrj „die 5 Ackerstellen, die oben sind“; das letztere würde
zum Raume besser pässen.
a) Zu der Redewendung dj w‘b...r... „etwas rein machen .
von etwas“ im rechtlichen Sinne „frei machen von Lasten“ vgl.
„e8 liegt mir dir gegenüber ob, sie (die Äcker, die du von mir
eintauschest) dir rein sein zu lassen (dj-t wb-w n-k) von (r un-
bezeichnet) jeder Abgabe an den König, jeder Abgabe an den
Tempel, jeder Pacht, jeder Pfandschrift, jeder (andern) Sache in
der Welt aus den Zeiten, die vergangen sind“ Kairo 30630, 13/14.
Zu r „von“ nach w‘b vgl. Stern, Kopt. Gr. $ 536. Die griech.
Wiedergabe des Ausdrucks durch Peßeoor &xd auvrög (Griff. Ryl.
DI ı21, Nr. ıı) trifft gewiß nur den Sinn.
b) knb „Titel“, das von Griffith mit „patent“ übersetzt wird,
wird notwendigerweise einerseits etwas anderes als sh „Schyift“,
„Urkunde“; andererseits etwas Ähnliches, das sich damit ergänzte,
bedeuten müssen (vgl. Spieg. Rec. de trav. 25, 10). Die von Griff.
Ryl. IH ı21/2 zitierten griechischen Übersetzungen geben die Zu-
sammenstellung beider Ausdrücke sk und Änb, die weiterhin noch
einmal wiederkehrt (s. $ 40), wieder durch ovyygagai za Gvrar-
Adyuere oder durch Gvyygagei zu wave xul diraıa za Pepe ei
»!xos. In der unten $ 49 zu besprechenden Formel bedeutet dd
knb irm „über ein Aknb reden mit jemandem“ soviel wie „mit je-
18”.
276 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXIL
mandem prozessieren“. Das Wort Anb scheint dort also die Idee
des Rechtsanspruches zu enthalten, die Übersetzung „Titel“ dürfte
daher vielleicht das Rechte treffen. [In dem demotischen Texte
des 2. bilinguen Dekretes von Philae (Urk. d. ag. Alt. II 216 Anm. d)
scheint unser Wort das Wort md»-t „Buch“ der Paralleltexte zu ver-
treten.]
c) md nb (n) p» t: „jede (andere) Rede (oder Sache) in der
Welt“ hat hier dieselbe Bedeutung wie oben $ 30.
d) n ssw nb bedeutet gewöhnlich „zu jeder Zeit“. Nach dem
ob. $ 36a zitierten Beispiel, das im gleichen Zusammenhange (n)
n: ssw-w l-ir snj „aus den Zeiten, die vergangen sind“ bietet, ist
aber vielleicht vielmehr „aus jeder Zeit“ zu übersetzen.
8 37. sh nb L-ir-w r-r-w (epoor) „jede Schrift, die man über
sie (die Äcker) gemacht hat“. Damit sind alle Urkunden aus
früherer Zeit gemeint, die dem Verkäufer beim Erwerb des Eigen-
tums überantwortet worden waren. Das scheint aus dem, was
stets darauf folgt (hier durch ein weiteres eingeschobenes Glied
von ibm getrennt), hervorzugehen: sh nd td.ir-w n-j r-r-w „jede
Schrift, die man mir über sie gemacht hat“ d.i. die Urkunden,
durch die das Eigentumsrecht des Verkäufers begründet wurde,
also Kauf-, Schenkungs- oder Erbteilungsverträge.
a) Die Form L-ir-w, die wie dw ir-w geschrieben wird, muß,
da der Relativsatz determiniert ist, die Relativform des sdm-f mit
i prosth. sein, das andere Schreiber an ähnlichen Stellen meist
durch r (e) bezeichnen (Berl. 3141, 3. 3091, 7. 3089, 5. Straßb. 8 Rs.).
b) ir sh „eine Schrift machen“, „eine Urkunde ausstellen“ ist
ein so fester Ausdruck geworden, daß das Wort sk „Schrift“ dabei
stets, auch in den Verbindungen sh (m) db’-hd und sk n w:j, ohne
unbestimmten Artikel bleibt.
„Der Gegenstand, über den die Urkunde ausgestellt wird, wird
stets durch r „betrefis“ ausgedrückt, vgl. Griff. Ryl II 224,
note I.
8 38. Die Hauswaldt-Papyri schieben hier sonst einen Satz ein,
der im gewöhnlichen ptolemäischen Kaufvertragsschema fehlt: sh
nb ı-.ir-j r-r-w „jede Schrift, die ich über sie gemacht habe“, wo-
mit “dann außer dem betr. Kaufvertrage selber nur noch Pacht-
oder Pfandverträge gemeint sein können. Auch an unserer Stelle
muß dieser Satz nach den Raumverhältnissen dagestanden haben.
S
XXX.) ]. PruLoLoe. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRR. 12. $ 36b—40. 277
8 39. sh nd ntj dw-j m: -k im-w n-rn-w „alle Schriften, in deren
Namen ich im Recht bin in bezug auf sie (die Äcker)“, etwa Ur-
kunden, durch die der Verkäufer, falls andere Urkunden fehlen
oder nicht ausreichen sollten, indirekt ein Recht auf die Äcker
‘erweisen kann, wie etwa familienrechtliche Dokumente. In dem
Worte für „im Recht sein“, „berechtigt sein“ ist Griff. Ryl. II 352
geneigt, eine unetymologische Schreibung für mk „geschützt sein“
zu erkennen. In Wahrheit ist es aber offenbar die ı. sg. des Pseudop.
(vgl. Spieg. Krugtexte 8. 47, Nr. 147) von m’‘ „wahr“, „gerecht sein“,
das wir in derselben juristischen Bedeutung in der Redewendung dj m:
x.r y. „machen, daß x. wahr sei gegen y.“ d.h. „dem x..gegenüber y.
Recht geben“ (kopt. ruasıo) haben: mtw-w dj-t m?‘-f r.r-k „und sie
geben ihm Recht gegen dich“ Ryl.9, 18,8 (von Griff. a.a.0. richtig
aufgefaßt). dj n> wptj-w m>‘-k r-hr-n (= epon) n t’ dnd-t „die Richter
haben dir Recht gegeben gegen uns in bezug auf den Anteil“
Berl. 3113, 6 (von Griff. a.a. 0. mißverstanden. d > wptj-w
m: -t r-hr-j (epoı) im-w „die Richter haben dir (2. fem.) Recht ge-
geben gegen mich in bezug auf sie“ Eleph. 12, 3 (Spieg.: „die
Richter haben mir mit ihnen Recht gegeben“, was zum Zusammen-
hang nicht paßt). Vgl. hierzu auch unten Urk. 14, $ 25.
Wie in diesen letzten Beispielen nennt auch in unserer_Formel
der mit » resp. .’m- „in bezug auf“ gebildete Ausdruck den Gegen-
stand, den die Berechtigung betrifft (s. Griff. Ryl. III 256, note 6),
s. auch unten $ 44. Dagegen bezieht sich das in n-rn-w „in ihrem
Namen“, „auf Grund von ihnen“ enthaltene Pronomen auf die
Schriften, indem sh nb „jede Schrift“ wie so oft als Pluralis („alle
Schriften“) behandelt ist. |
& 40. Dieser Satz, der hier als eine überflüssige Wiederholung
erscheint, geht im gewöhnlichen Schema der ptolemäischen Kauf-
verträge dem vorhergehenden Satze sh nb L-ir-w.... mtw-k (nTor) st
„alle Schriften, die man gemacht hat, .... dein sind sie‘ voran,
dessen erster Teil (die Aufzählung der Urkunden) dann als Spezi-
fikation dazu erscheint. Die Nennung der beiden Ausdrücke „Schrift“
(sh) und „Titel“ (knb), die ebenso zusammen oben in der Formel
„und ich werde sie dir rein sein lassen“ usw. vorkamen, zeigt
hier, daß knb „Titel“ in dieser Gegenüberstellung nicht etwa, wie
man dort denken konnte, eine Handlung (Prozeß), sondern gleich-
falls wie sh „Schrift“ eine Urkunde bezeichnet.
278 SETHE-PARTSCH, DrsoT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXD.
& 41. Dieser Satz, der uns gleichfalls überflüssig erscheint,
fehlt im gewöhnlichen Schema der ptolemäischen Kaufurkunden.
Er ist wohl als ein unnützes Einschiebsel zu betrachten, das das
Formular der Hauswaldt-Papyri aus einem älteren Formular über-
nommen hat (wie das oben in $ 34 besprochene Einschiebsel).
Denn der Ausdruck dm’ „Papyrus“ (xwwue) für „Urkunde“ gehört
der Urkundensprache der saitischen und der Perserzeit an (vgl.
Griff. Ryl. III 408); die ptolemäische Urkundensprache gebraucht
dafür sh „Schrift“. In der Tat kommen dieselben Wendungen
dm‘ is „alter Papyrus“ und dn n-m:j „neuer Papyrus“ in jener
älteren Urkundensprache vor, s. Griff. Ryl. II 2ı0, note 12.
n-m’j für „neu“ (Griff. Ryl. II 351) stellt eine (vielleicht durch
m-m’w.t „von neuem“ gestützte) historische Schreibung des alten
Genitivausdrucks n m’w-.t „der Neuigkeit“ = „neu“ dar; daß das n
dabei nicht mehr gesprochen wurde, macht die Übertragung dieser
Schreibung auf uore „Insel“ wahrscheinlich (s. ob. Urk. ı, $ ı5d).
Auch is „alt“ (ac) ist ursprünglich ein Ausdruck (sw-t „das Alte“
gewesen, der im Genitiv für „alt“ gebraucht wurde (sh-w isw-t
„alte Schriften“ vgl. kopt. pu-n-ac „Greis“); doch hat sich bei ihm
die historische Schreibung mit » nicht erhalten.
842. n "u (mi) nb nt) (w-w im-w „an allen Orten (eig. Häusern),
an denen sie sind“, d.h. wo sie-auch immer sich befinden mögen.
im-w wird hier nicht das alte im „dort“ (üuar) sein, das ja im
Demot. auch so geschrieben wird, sondern uuoor, das nach “ww nb
xor& Obveoıw steht, wie vorher n-rn-w nach sh nb. "wi (mi) be-
zeichnet hier den „Ort“ wie ob. &$ 16. Der ganze Ausdruck
pflegt im gewöhnlichen Schema auf mtw-k (wror) njw sh-w
n’j-w knb „dir gehören ihre Schriften, ihre Titel“ zu folgen, das
bier durch das eben $ 4ı besprochene Einschiebsel von ihm ge-
trennt ist,
$ 43. Dir gehören sämtliche Urkunden und auch das Recht,
das aus ihnen herzuleiten ist. Erhalten ist miw-k (nror) und das
Determinativ von hp.
$ 44. mtw-k (ntTor) p° ntj tw-j m>’“k im-f n-rn-w „dir gehört
das, in bezug auf das ich im Recht bin (d.h. bis zum Verkauf
im Recht war) in ihrem (der Urkunden) Namen“, d.i. die ver-
kauften Grundstücke und was dazu gehört (etwa an Weg- oder
Nutzungsrechten). Zu m» s. ob. $ 39.
xxxt.) I. PnıLoLoc. TEIL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 12. $41—46b. 279
8 45. p dj-t % (r-) rd-wj-t „das auf die Füße Stellen“ (nrazo
e-par), griech. &nidafıs (Griff. Ryl. II ı21. 256), könnte nach den
kopt. Parallelen bei Crum, Kopt. Rechtsurkunden I, auf die Spieg.
hingewiesen hat, an sich sowohl die Gestellung des Verkäufers
vor Gericht bedeuten (vgl. Crum a.a.0. 79,61) wie die Anerken-
nung der Urkunden oder Rechte (vgl. Crum a. a. 0. 97. 104, 43).
Die Übersetzung „Bestätigung“ würde vielleicht Sinn und Herkunft
des Ausdrucks gut wiedergeben. In der späteren Ptolemäerzeit
tritt dafür 9 % (r-) rd-wj-t (nwze e-par) „das Stehen (oder Sich-
stellen) auf den Füßen“ ein, das auch sonst von der Beweiskraft
von Urkunden gebraucht wird, s. ob. Urk. 9, $ 74e.
Die asyndetische Verknüpfung von p> 'nlı „der Eid“ und p> dj-t
"K (r-)rd-wj-t „das auf die Füße Stellen“ ist hier wieder einmal
durch „oder“ zu übersetzen, wie das griech. ögxog 7) &widefıg be-
stätigt.
8 46. ni; iw-w (r) dj-t s m-s-k ms ... r-dj-t Ir-k 8 r-d-t
#5 s „den man hinter dich oder mich geben wird ..., damit du
ihn leistest, oder damit ich ihn leiste“. Dieser Relativsatz, in
dem wieder das Fut. II mit potentialer Bedeutung vorliegt, ist
im Griech. sinngemäß durch einen Bedingungssatz wiedergegeben
&üv GE vlg 001 Ögxog 1) Enidafıs Erıßind, 8. ob. 8 336. .
In den Urkunden des gewöhnlichen ptolemäischen Schemas
pflegt hier zunächst in m-s>-k „hinter dich“ nur der angeredete
Käufer, hernach in r-dj-t ir-j s „damit ich es tue“ nur der redende
Verkäufer genannt zu werden. Die Hauswaldt-Papyri nennen beide-
mal beide Teile (s. dazu $ 48), indem die deutsch durch „oder“
wiederzugebende Anknüpfung asyndetisch erfolgt. In unserer
Lücke («) reicht der Raum, nach dem zu urteilen, was in den
anderen Zeilen fehlt, für diese Zusätze wohl aus, wenn man etwas
ökonomische Verwendung des Platzes annimmt. Jedenfalls war
mehr Raum vorhanden, als der Text ohne m-s7 und r-dj-t ir-k s
einnehmen würde. .
a) wj (m) n wpj „Haus des Richtens“ d.i. Gerichtsstätte
mit der $ 16. 42 belegten Bedeutung von m „Stätte“.
b) Der Finalsatz r-dj-t irj s „daß ich ihn (bzw. es) tue“ pflegt
im gewöhnlichen Schema ganz zum Schluß zu stehen hinter den
Worten: „im Namen des Rechtes der obigen Schrift, die ich dir
gemacht habe“. Man konnte ihn daher, wie das auch Griff.
280 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [AXXN.
(Ryl. IH ı21, note 7) getan hat, zu dem von sh „Schrift“ ab-
hängigen Relativsatz ziehen, der ihm dabei direkt voranging, und
somit übersetzen: „das Recht der obigen Schrift, die ich dir ge-
macht habe, damit ich es (das Recht) dir tue“. Diese Auffassung
wird nun durch die Hauswaldt-Papyri als unrichtig erwiesen. Aus
deren abweichender Fassung ergibt sich klar, daß der Finalsatz
vielmehr zu dem von p> 'nh p’ dj-t h (r-) rd-wj-t „der Eid (oder)
der Beweis‘ abhängigen Relativsatz gehört und sich ebenso wie
der Nachsatz, der dasselbe Verbum {r enthält, auf die Leistung
des Eides bezieht: „der Eid usw., den man hinter dich oder mich
geben wird, daß du oder ich ihn leiste, den werde ich leisten“.
Zu der Redewendung dj 'nh m-s’ griech. &nxıßdAdsır rırı Ögxor
„einen Eid geben hinter jemandem“ d.h. „ihm einen Eid auferlegen“
vgl. Griff. Ryl. II 269 Nr. 17: bn idw (r) rh dj-t 'nh m-s-In p: w
(mn) n wpj (r)-db p» hp „nicht werde ich einen Eid hinter dich
geben können im Hause des Richtens wegen des Rechtes“. Der
Ausdruck entspricht dem häufigen juristischen Terminus „hinter
(m-s) jemand sein in bezug auf eine Sache“, dem gleichfalls
nicht selten ein Finalsatz r-dj-t ır-f „daß er tue“ folgt (s. Urk. ı,
$ 37.8). |
8 47. Diese Worte entsprechen dem n-rn p> hp. n p> sh ntj hrj
„im Namen des Rechtes der Schrift, die oben ist“, das im gewöhn-
lichen ptolemäischen Schema dem eben erörterten Finalsatz voran-
geht. Auch bei dieser Fassung steht dann statt »-rn „im Namen
von“, „auf Grund von“ zuweilen (r-)db: „wegen“, wie unser Schema
hat, vgl. Griff. Ryl. DI 256h und 269, Nr. 17.
| a) Der Genitiv nach p> hp „das Recht“ gibt an unserer Stelle,
wie auch sonst oft, die Quelle des Rechtes an: das Recht, das
aus allen obigen Worten, resp. der obigen Schrift, abgeleitet
werden kann (vgl. ob. 943).
& 48. Der Verkäufer verpflichtet sich nach dem Hauswaldt-
Schema also, den vom Gericht geforderten Eid oder Beweis zu
leisten, ob er von ihm oder vom Verkäufer verlangt werde, wäh-
rend er im gewöhnlichen Schema sich einfacher dazu verpflichtet,
den Eid oder Beweis zu leisten, den das Gericht dem Käufer auf-
geben sollte, daß er ihn von dem Verkäufer beibringen lasse _
8 49. (n-Jawtj dd knb nb ir-m-k „ohne (über) irgendeinen Titel
mit dir zu reden“.
ıxxI.) I. PuıtoLoc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜURK. 12. $46b—53. 281
a) Zu dem Gebrauch von (n-) 4wtj „ohne“ mit einem Infinitiv _
in der Bedeutung „ohne zu“ vgl. das kopt. n-atr-orwu „ohne zu
essen“ u.ä. Urk. ı, $ 28b.
b) dd knb irm „über einen Titel reden mit“ ist der übliche
Ausdruck für „prozessieren mit“, vgl. ddj knb-t irm-t v-ir-hr n’
wptj-w (r-)db> p> "wj (mı) „ich habe mit dir (2. fem.) über einen, Titel
geredet vor den Richtern wegen des Hauses“ (und die Richter
haben dir Recht gegeber gegen mich) Eleph. 12,2. Ähnlich Berl.
3113, 3. Rev. 6g. 3, pl. 3 zu p. 15.
Nach dem Sprachgebrauch, wie er Urk. 3, $ 2ıh und Urk.g,
$433 beobachtet wurde, müssen wir annehmen, daß das ob. 8 36b
erörterte Wort knb hier den Gegenstand des Prozesses bezeichnet,
nicht diesen selbst.
c) md nb (n) p’ t’ steht hier wieder in derselben ergänzenden
Bedeutung „oder irgendeine (andere) Sache rede) in der Welt“
wie ob. $ 30a. 36c.
$ 50. Die Worte w NN. dd „N.N. sagt“ (= bız3/ı4) führen
hier die Erklärung der Bürgen in derselben Form ein, die wir
ob. Urk. 10, 845 fanden.
& 5ı. Diese Bürgin ist nach den Namen ihrer Eltern zu ur-
teilen eine Verwandte der verkaufenden Schuldnerin wie auch der
anderen Leute, denen die vermutlich aus derselben Erbmasse her-
rührenden Nachbargrundstücke gehörten (s. ob. $ 21).
$52. Auch dieser zweite Bürge (bı4) kann nach seinem
Namen P:(na)-t-wj (Patüs) zu dem Familienkreis der Verkäuferin
gehören.
a) Zu dem Titel m, den man früher mit „Hirt“ (aue) über-
setzte (Rec. de trav. 28, 201), der aber augenscheinlich ein Synonym
von wj „Bauer“, „Landmann“ ist (vgl. ob. Urk. ı, $ 30), s. Griff.
Ryl III 285, note 2. Spieg. Rec. de trav. 35, 154, Anm. 1.
b) Zu der Bezeichnung bk Hr-bht-t „Sklave des Horos von
Edfu“ (bı4) vgl. Urk. ı, $ 30, In a war vor dem Namen des
Gottes der Genitivexponent ausgeschrieben.
& 53. Auf die Nennung der beiden Bürgen folgt (bı4) vor
dem Prädikat dd „sagen“ noch ein Ausdruck, der mit der Präpo-
sition r beginnt und mit der weiblichen Form des Zahlwortes 2
endigt. Es ist klar, daß dieser Ausdruck die in solchen Fällen
übliche Zusammenzählung der redenden Personen enthalten muß.
282 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI.
Diese lautet sonst in der Regel, wenn die Redenden Männer sind:
r (= irj-n) s 2 „macht (zusammen) 2 Personen“ (s. ob. Urk. 9, $ ı7),
wenn die Redenden Frauen sind: r (= irj-n) s-hm-t 2.t „macht
(zusammen) 2 Frauen“ Rein. 3, 5. In unserem Falle, wo der eine
Redende eine Frau, der andere ein Mann ist, könnte man ebenfalls
rs 2 sagen (so z.B. Ryl. 23, 2), doch könnte naturgemäß auch ein
neutraler Ausdruck dafür gewählt sein, wie wir ihn in r ht 2
„macht (zusammen) 2 Leiber“ mit derselben weiblichen Form des
Zahlwortes 2, die bei uns vorliegt, in der Tat kennen. In dem
gleichen Zusammenhange wie an unserer Stelle finden wir ihn
Rev. Chrest. 209, dort aber von 2 Männern gebraucht. Ein dem-
entsprechendes (r) h-t 3-t „macht (zusammen) 3 Leiber‘“ steht je-
doch Kairo 30617, 2 von 2 Frauen und ı Manne gebraucht.) Der
Ausdruck E h-.t 2-t „die 2 Leiber“ mit dem bestimmten Artikel
bezeichnet häufig „beide Teile“, vgl. außer den ob. Urk. 9, $ 78d
besprochenen Fällen den folgenden, zu unserem Falle besonders
passenden: „es schrieb (diese Urkunde) Nechuthis, Sohn des Patus,
r-hrw n tb: h-t 2-t „auf Geheiß der beiden Personen“, nämlich des
Ehepaares, das den Eid geleistet hatte, Straßb. ı2, 12; andere ana-
loge Fälle haben hier wieder stattdessen r-hrw (n) p° s 2 „auf
Geheiß der 2 Personen“, wo es sich nur um Männer handelt. Als
Zusatz zu einem pluralischen Pronomen steht dieses (n) t k-t 2-t
wie in Urk.9 (a.a. O.), dem gewöhnlichen n »> s 2 „die 2 Per-
sonen“ (Urk. ı, $ 38) entsprechend, Pap. Spieg. 7, 23 (nach irm-w
= nuuar). Kairo 30604, 9 (nach im-w = wuoor, von den 2 Even-
tualitäten, zwischen denen die Amme zu wählen hat, Stellung einer
Ersatzamme oder Zahlung einer Geldentschädigung). Vgl. ferner Ryl.
9,8, 13 (von Personen). 44, A.5. 45, B.7 (von den Stockwerken eines
Gebäudes). Leider passen nun aber die sehr charakteristischen
Schriftzüge, die bei uns in a8 9% und in bı4 Ir erhalten
sind, nicht zu h-t „Leib“, wie es sonst geschrieben zu werden
pflegt. Sie ähneln auf den ersten Blick dem Anfang des Wortes r
„Mund“, doch würde diesem Worte, das ja auch mask. ist, dann
in bı4 das Determinativ der Körperteile fehlen. Auch würde man
gerade n w r „mit einem Munde“ (nicht mit zwei) erwarten, das
ı) Auf diese beiden Beispiele machte mich Spiegelberg freundlichst auf-
ınerksam. "
2 am] I PaıtoLoc. Te. ı. KOMMENTAR. ÜRK. 12. $ 53—58b. 283
2ı.B. Leid. 374, 3 so vor dem Worte „sagen“, hinter der Nen-
nung der Redenden steht (r rmt san w r m ntj dd „zusammen
4 Männerpersonen mit einem Munde, sind es, die sagen“). Viel-
leicht hat man aber eben dieses Zeichen des Körperteiles (vgl. die
Form, die es in dr-t „Hand“ nachher hat) und davor noch etwas
in der fraglichen Gruppe zu erkennen. Es könnte dann vielleicht
doch eine Abkürzung von Äh-t „Leib“ vorliegen, wie wir sie für
dr.t „Hand“ in Urk. 4 (8 ı4b) angetroffen haben.
854. tw-n (n) Sp-dr.t „wir sind Handnehmer“ (= bı4) d.h.
Bürgen, Bürgschaftserklärung in derselben Fassung wie in Urk.g,
(487); 10 ($ 48). Zu der Schreibung von tw-n mit zwei senkrechten
Strichen bei tw vgl. Griff. Ryl. III 402. — Das Wort für „Hand“
zeigt hinter seinem eigentlichen Wortbild erst das Determinativ
der Körperteile und dann den unten nach links umgebogenen Strich.
855. n „in bezug auf“, wie in Urk. 10 ($ 50) in beiden Texten
(«8=b 14) deutlich ausgeschrieben.
& 56. ntj hrj „welche oben ist“ (=bıs), wie in den ebenso
angehängten Bürgschaftserklärungen Urk. 3, $ ı8 und 10, $ 51.
8 57. r-djt ir-s „daß sie tut“ wie Urk. 3, $ 19.
858. iw-s tm ir r-h-t-w [dw-n ir] r-h-t-w „wenn sie nicht ge-
mäß ihnen tut, [so werden wir] gemäß ihnen [tun]“. Der Text
von b, der der Lücke («) am Anfange von ag entspricht, nimmt
ebensoviel Raum ein, wie das, was in den anderen Zeilen in der-
selben Lücke zu ergänzen war. Es ist also nicht daran zu zweifeln,
daß die Bürgschaftserklärung hier in a mit der in b übereinstimmte.
a) Der negierte Bedingungssatz hat dieselbe Form wie in
Urk. ı. 7. 9. Io.
b) Der Nachsatz zu diesem Bedingungssatz „wenn sie nicht
tut gemäß ihnen“ kann nach dem Schluß, der in bıs erhalten ist,
nur in diesem Sinne ergänzt werden: „[so werden wir tun] gemäß
ihnen mit Notwendigkeit, ohne Verharren, ohne irgendeinen Schlag“.
Der Raum der Lücke in bı5 reicht genau für dw-n (r) ir r- aus;
das entbehrliche n-k „dir“ muß ebenso wie in dem Bedingungssatz
gefehlt haben. Eine Ergänzung [dv-k m-s’-n r-dj-t ir-n r-] h-t-w
„du bist hinter uns, daß wir tun gemäß ihnen“, an die man
eventuell auch denken könnte, ist ausgeschlossen, da sie viel
zu viel Raum beansprucht. — Ebenso ist auch eine Ergänzung
ln (r) dj-t ir-s r-]h-t-w „wir werden veranlassen, daß sie tue
284 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI.
gemäß ihnen“, wie sie Spieg. vorschlug, des Raumes wegen aus-
geschlossen.
8 59. Zu der Formel rn htr (n-\iwtj mn (n-\iwtj sh nb „mit Not-
wendigkeit, ohne Verharren, ohne jeden Schlag“ (b 15), die die un-
bedingte, prompte und vorbehaltlose Leistung verspricht, s. ob.
Urk. ı, $ 28 und ıo, $ 65.
8 60. Wenn die Bürgen sich zur Erfüllung der beiden Kauf-
verträge verpflichten, so muß das voraussetzen, daß sie dazu auch
imstande sind, d.h. daß sie als Verwandte der Schuldnerin an den
verpfändeten resp. verkauften Grundstücken noch irgendwelche
Rechte gehabt haben, aus denen sie die Überantwortung an den
Gläubiger (Käufer) erzwingen konnten. Vielleicht hatte aber auch
— darauf weist Partsch hin — der Bürge kraft der Bürgschafts-
erklärung, die mit Zustimmung des Schuldners abgegeben worden
ist, ein Recht auf Zwang gegen den Schuldner und sein Vermögen,
um die Erfüllung zu beschaffen (Partsch, Bürgschaftsrecht I 238off.).
Im ersteren Falle würde die Bürgschaftserklärung zugleich eine
Zustimmungserklärung zu dem Geschäft sein, gleich den so häufigen
„adhesions“ der Form „nimm die Schrift aus der Hand des NN,,
damit er tue gemäß allen obigen Worten“, über die Partsch
unten an besonderer Stelle handelt.
8 61. Auf den ersten Satz, der das Versprechen der Bürgen
auf Erfüllung des Vertrages enthält, falls die Schuldnerin ihn
nicht erfüllen sollte, folgt ein zweiter Satz, von dem in b 15/16
die Worte mtw-n [...... ] rn’ :hw nt hri n |...... ] (n-)iwtj mn
(n-) twtj [...n]b „und wir werden [...... ] die Äcker, die oben sind,
ZU 645% ] ohne Verharren, ohne jede |[...]“ erhalten sind. In a9
sind die Worte n ssw nb n h[tr] „zu jeder Zeit mit Not[wendigkeit|“
erhalten, die sich in die zweite Lücke dieses Textes (von b 15/16)
einfügen, wo denn auch noch Reste von ssw nb (der letzte senkrechte
Strich von ssw und der Kopf des nb), im richtigen Abstande zu
erkennen sind. Weiterhin ist dann in ag hinter der Lücke p, un-
mittelbar vor der Unterschrift des Schreibers, das Wort nd „jeder“
erhalten, das die Formel (n) htr (n-) wtj mn (n-)\iwtj sh nb schloß.
Die Worte „zu jeder Zeit“ geben uns die Ergänzung der
ersten Lücke, welche hinter miw-n am Ende von bıs und am
Anfang von bı6 klafft, an die Hand. Es muß mtw-n [ir n-k p'
hp n] n: >h-w ntj hrj n ssw nb „und wir werden dir tun das Recht
ma.) I. PumLoLoc. Teıt. 1. KOMMENTAR. URK. 12. $59—65. 285
der Acker, die oben sind, zu jeder Zeit“ dagestanden haben, vgl.
Griff. Ryl. I 257 Nr. ır und Spieg. Hausw.-Pap. S. 10*, $ 19. 20.
Die Worte p’ hp würden in gleicher Größe wie in bıı in der
Tat etwa den Raum einnehmen, der am Anfange von bı6 ver-
fügbar ist; sie werden hier, da noch »-k davor gestanden haben
muß, etwas kleiner geschrieben gewesen sein als dort. — Für den
Gebrauch von hp „Recht“ mit folgendem Genitiv der Sache, auf
die man ein Recht hat, vgl. p: hp n>j-t nkt-w n s-hm-t „das Recht
deiner Frauensachen“ Griff. Ryl. III 269, Nr. 17. Zu der Redensart
7p ip „das Recht tun“, vgl. die ob. Urk. 6, $ 26 besprochene
Formel und Urk. 14, 8 62. | |
%62. Der Name des Vaters des Schreibers, den Spieg. un-
‘ gelesen ließ, besteht aus dem Artikel 2’, dem Worte bl (aussehend
wie bl in r-bi=esor und bi-k = sarar) und dem Worte fj „Haar“
(qwe); zu der eigentümlichen Ligatur für fj, wie sie in b und
andern Hauswaldt-Papyri (neben den deutlich ausgeschriebenen
Schreibungen anderer Dokumente) vorliegt, vgl. die Schreibung für
f‘j „tragen“ in Urk. 10. Der Name, der kopt. etwa *nsaa-ywe
lauten würde, wird „der mit gelöstem Haar“ bedeuten.
563. Zu dem Datum ohne Angabe eines Tages vgl. $ ı. ıob.
864. Die Urkunde hat im Unterschied zu a die ob. Urk. 4,
» 33 besprochene Form für die Einleitung der Rede: NN. t: ntj dd
„NN. ist es, die sagt“.
a) Über dem Schwanz des dd steht das n des Dativs wie in
Urk. 14, ıı. In der Phot. sieht es mit dem darunter stehenden
w des Wortes w’j-k von Z. 3 zusammen wie sh „Schreiber“ aus.
8 65. tw-j w>j-k r-r-k n „ich bin entfernt von dir in bezug
auf“ d.h. „ich habe dir überlassen das und das“. w:j „sich entfernen“
mit r der Person, von der man sich entfernt, und » der Sache,
in bezug auf die man sich entfernt, ist der gewöhnliche demot.
Ausdruck für „Abstand nehmen von einem Anspruch auf etwas
gegenüber jemandem“, „es ihm abtreten“, „überlassen (dpisracte.ı).
In der Abstandserklärung der Zessionsurkunden steht das Verbum
stets wie an unserer Stelle im Qualitativ (vgl. Griff. Ryl.III 257. 340).
Es ist daher so zu übersetzen, wie oben geschehen ist, nicht „ich
entferne mich von dir“. Die griech. Übersetzungen haben teils
öuoAoyet NV. dpioracdeı (resp. dpiorarcı NN.), teils duoAoyei NN.
30g0re1wonxEvaı, was dem gut entspricht (s. Griff. a. a..0. 126).
286 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. (XXX.
8 66. Das wie 9:7 „dieser“ aussehende Demonstrativum wird
unser „jener“ vertreten; ebenso an der ganz ähnlichen Stelle
Berl. 3108, ııff. (vgl. Partsch bei Spieg. Hauswaldt-Pap. S. 19*).
Eine besondere Form für das entferntere Demonstrativpronomen
ist im Demot. wie im Neuäg. nicht belegt; sondern beide Formen
für „dieser“ und „jener“, die sich nach dem Kopt. wenigstens da,
wo sie substantivisch gebraucht und daher vollbetont sind, in der
Vokalisation unterschieden, werden im Neuäg. und im Demot. gleich
geschrieben, vgl. Äg. Ztschr. 50, 100 und ob. Urk. 3, $ 8.
867. Zu dem Relativsatz d-irj sh...r-r-w „über die ich eine
Schrift gemacht habe“ s. ob. $ 37. |
8 68. sh db’-hd „Schrift über Geldbezahlung“, genauer sh
db:-hd mit genitivischem » geschrieben Brüssel 3, 6. 10, die übliche
Bezeichnung für die Kaufgeldquittung (sgäcız), also in unserem
Falle die Urkunde a. Die eben zitierte Variante von Brüssel 3
zeigt deutlich, daß die früher übliche Übersetzung „Schrift für Geld“
oder „wegen Geld“ (ertse-zar) irrig ist und in db:-hd mit Griff.
Stories 8. 128/9') ein nominaler Ausdruck „Geldbezahlung‘“, „Be-
zahlung in Geld“ (Tees-2ar) zu erblicken ist, s. ob. $ 24.
% 68°". Dem Ausdruck Pr-: 'nh-dt „der ewig lebende König“,
der in den demot. Urkunden den ohne Namen zu nennenden Te
gierenden König zu bezeichnen pflegt, folgt hier der Zusatz nr-Is
„geliebt von der Isis“, der auch in dem offiziellen Königsnamen
des Ptolemaios Philopator hinter demselben Prädikat ‘„h-dt erscheint
(„Ptolemaios, der ewig lebende, von der Isis geliebte“).
$ 69. Dittographie.
& 70. Statt d-/r steht hier eine wie (.(r-w aussehende Schrei-
bung, was für die unten Urk. 14, $ 18 erörterte Stelle lehrreich ist.
$ zı. Dieser Bedingungssatz „wenn ich ihn nicht entferne“
(iv dE un dxootyow), der in der üblichen Form des negierten
Konditionalis (dw-f tm sdm) steht, kann nur bedeuten „wenn ich
ibn nicht von selbst, ohne Mahnung entferne“; und demgemäß
muß der Nachsatz „so werde ich ihn entfernen“ (dsoorn76%), der
das vorher gegebene übliche Versprechen noch einmal wiederholt,
bedeuten: „ich werde ihn auf deine Mahnung entfernen“. Es ist
hier also dasselbe zwischen den Zeilen zu verstehen, wie bei den
1) In der dort behandelten Stelle ı Khaemw. 5, 19,20 ist beim Übergang vo
einer Zeile zur anderen das Wort sh vor db>-hd ausgelassen worden.
> 2
a) 1. PnrLoLoc. TeıL. 1. KoMMENT. ÜRK. 12. $66—ÜRR.ı3. 287
Zahlungsversprechen hinsichtlich der Frist „innerhalb von 5 Tagen“
(«. ob. Urk. ı, $ 27). “
4 72. Die Worte n hir (n-) dwtj mn „mit Notwendigkeit, ohne
Verbarren“ (dxdvoyxov), denen auch in diesem Zusammenhange bis-
weilen noch (n-) dutj sh nb „ohne jeden Schlag“ folgt (z.B. Straßb.
8, 7) fehlen sonst, wo das einfache Versprechen des Entfernens
ohne den negierten Bedingungssatz abgegeben wird, und so auch
bei uns in a7 und hier in dem ersten Versprechen, das diesem
Bedingungssatz vorangeht. Sie sind also ein besonderes Merkmal
des zweiten Entfernungsversprechens, das für den Fall abgegeben
wird, daß nicht dem ersten Versprechen gemäß entfernt werde.
Ein Gegensatz zu der freiwilligen Leistung (etwa „zwangsweise“)
darf aber nicht darin gesehen werden, da die Ausdrücke allem
Anschein nach gerade die Bereitwilligkeit, ohne jeden Zwang zu
leisten, enthalten. Es kann sich deshalb nur um eine Verstärkung
des Leistungsversprechens handeln: „ich werde ihn entfernen, und
wenn ich ihn nicht von selbst entfernen sollte, so werde ich ihn nach
Mahnung ganz gewiß bedingungslos, ohne Verzug und ohne Vorbehalt
entfernen.“
Urk. 18.
Elephantine ı. (Berlin P. 13532).
(Text mit interlinearer Umschreibung: Taf. 37—39.)
Antrag auf Entpfändungserklärung, vom 5.Dez.223 vor Chr.,
aus Edfu, gefunden auf der Insel Elephantine.
Veröffentlicht von Spiegelberg, Dem. Studien II Tafel ı
in unretouchierter und retouchierter Phot.; erklärt ebenda S. ıoff.;
, von mir mit dem Original in Berlin verglichen und zwar ohne
| Glasbedeckung.
Die Urkunde ist, wie Spieg. erkannte, der ägyptische Wort-
laut des griechischen Textes, den Rubensohn, Elephantine Papyri
8.76 als Nr. XXVIIa veröffentlichte. Sie gehört zu den Papieren
des Milon, Praktors der Tempel, die die Zahlungsschwierigkeiten
einer Hohenpriesterfamilie von Edfu in den Jahren 23—25 des
_ Piolemaios Euergetes I. betreffen.
Aus gewissen Redewendungen des äg. Textes, die ihm seiner-
zeit ungewöhnlich schienen, glaubte Spiegelberg schließen zu
288 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXX
müssen, daß der griechische Text das Original, der ägyptische
Text eine Übersetzung davon sei. Allein die meisten dieser Gründe
haben sich mit der Zeit als nicht stichhaltig erwiesen (s. aber $ ı
und 35c). Nach der Natur der Dinge wird das Verhältnis beider
Texte zueinander vielmehr umgekehrt gewesen sein. Die ägyptischen
Priester reichten ihre Eingabe der griechischen Behörde natur-
gemäß in ihrer Sprache ein, gaben ihr jedoch, um sicher zu gehen,
noch eine griechische Übersetzung bei, die sie eigenhändig und
zwar wieder ägyptisch unterschrieben, ein klarer Beweis, daß sie
selbst des Griechischen nicht mächtig waren. Gewisse Seltsam-
keiten des griechischen Textes lassen sich wohl auch nur als
Übersetzungsfehler erklären (s. $ 23). Wäre der griech. Text der
ursprüngliche gewesen, so wäre die ägyptische Übersetzung bei
einer Eingabe an die griech. Behörde zwecklos gewesen.
Griechischer Text.
(Bleph. griech. AXVIl.)
Möomı To auge Ebgcoioje rent! ieo&0v zap& Ilıwügıo;
ob ’Eotgpnviog zei Purrahrog WLXE0D "Borginuog
Umschrift des ägyptischen Textes.
1. n' Mln'* p-+rkir® n m» rpj-w"
2. w’* bK’? mikmk’° (n)-d-t? Pritwiw-(n-)hr‘ s Ns-sw-tfnw hu
P»-Sr-(n-)t-Ih-t
3. p’ Im 8’ Ns-3u-tfnw (n-)d-t hpr-s r (e)‘ tw-w(=-dj-w)' p’jn ’h 1’
(r) db:-ha'
4. ntj (n)’ P:-sbd-mhtj" n!! p t8 Db: ntj ir"? st: 30 h (n-)a-t"
5. [a]-t-n po“ n dj-t" n“ Ns-Sw-ifnw 8 P?-iw-w-(n-)hr hr" p> sp"
6: [e-Jör '®® hpr"** y.18° wgrefıed N $ns” hn p hir” N h-t-ntr”' H
h’.t-sp 23°
UL] I. PkiLoLociscHer TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 13. 289
N inedön [nusv [pla, 9 79 a ap role Tod AR0AAWVORO-
(ro), % 3 (= doovoar) 4 mQös Eyyünv, MV ierinadgeh eis Exrıow
Bosphvıw Ilwvgıog eis & osusehnleie xo05 Te To "Pico x
mv zebonder zod iegod Tod xy L (= Erovg), öuoing Br xaı Bege-
veßhıg odg Td abrd ) Buoairan er tod ı$ L(=!rovg) e LB C Erovg),
elylv(giov)') H (= deayuav) Tx, BErodudr 08, ah ev Leg, xatk TO
häygauue nuegaus erbte to dgrögıov N roug un eri mv
Baaıkuan roaneber, GER romosıs dovg En iv Ede Todrov
02 Da inöueder 50 ndırnuevon.
"Eo[00]00 L xe Deögyı W.
Demotische Unterschriften zu dem griechischen Texte.
„Es (unter)schrieb Pinyris, Sohn des Estphenis.
Es (unter)schrieb Berenebthis, Sohn des Estphenis.
ud =
Es (unter)schrieb Psintaes, Sohn des Estphenis“.
Übersetzung des ägyptischen Textes.
L. Dem" Milon'*, dem Praktor'” der Heiligtümer'°.
a. Nachricht?* und Schriftstück*” des Nachdenkens”° aus der Hand
‚des? P-i-n-hör* (Pinyris), Sohnes des Er eliene (Estphönis), und
P-Sen-t-ahö (Psinta&s),
3. des Jüngeren, Sohnes des Es-Setfene (Estphönis). In Anbetracht,
daB° es geschah, daß® man gegen Geldbezahlung unsern ı Acker®
(weg)gegeben hat’,
4. welcher in? „der nördlichen Mauer“ (P-sebt-emhit)' liegt, im"
Gau von Edfu, welcher 30 Aruren Ackers beträgt", weil’
5. unsere [Hand] genommen war" zum Geben" in bezug auf“
Es-$etfene (Estphönis), Sohn des P-i-n-hor (Pinyris), für’ den
Rest '®,
6. der zu” seinen'?? Lasten'?° geworden ist'**“" in bezug auf Bys-
so8'” und die Abgabe” des Tempels”* vom Jahre 23°,
ı) So steht nach Schubart da.
Abhandl. d. K. 8. Gesellsch d. Wissensch., phil.-hist. Kl. XKXXL. de)
290 SETHE-PARTScuH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XxXXT.
7. [frm)” Mr-(n-\b-pth” s Ns-Suw-tfnw hr” sun Ins"** (n-rm-[f]""
8. n”* h>.t-sp 2.1 h>.t-sp 19°’ n’j-f sp-w” h’-f” [r) tw-w(=dj-w) s”
(r) db:-ha?* (r) nh"® ha 16%
9. dj-n (=tw-n) dbh im-s”* mtw-k”’(nitar) (n-)d-t hpr-s
10. [r)” wt-n”* n’j-n hd-w”" irm p’j-w ms-t” r p> shn
ıı. n Pr- :* hnw”* » hrw 60°” r-h”** p hn®:®
ma. n Pr-"°
12. n’-'n-f r-Ir-k (ex) (r) af RB tn n ge
13. n ser.gra hpr-f** r-iw-f hor’” r (6) bn-w®* gm‘ -n®®
Darunter von anderen Händen:
14. sh Ns-Sw-tfnw s P>-Wwiw-(n-hr®* h>-t-sp 25 dbd 2 »h ssw ı9"*
15. sh P:-twiw-(n-)hr g: Ns-3w-tf{nj]*®
16. sh Mr-(n-\ib-pth 3 Ns-Sw-tfnw*”
17. [sh P’ör-(n-)t-Ih-t s? Ns-]Sw-
18. tfnw®®.
Sachlage.
Die Sachlage stellt sich aus den verschiedenen griechischen
und demotischen Urkunden, die diese Angelegenheit betreffen,
. 80 dar. u
Zur Sicherung gewisser Forderungen, die der Staat an den
Priester Estphenis, Sohn des Pinyris, und seinen Sohn Berenebthis
aus den Jahren ihrer Amtsführung als Hohepriester, des Tempels
von Edfu hatte, hatten zwei andere Söhne Pinyris und Psintaes
der Jüngere Bürgschaft geleistet. Diese ist vollstreckt worden,
indem ein Acker von 30 Aruren, der den drei Brüdern gemeinsam
gehörte und, der vielleicht schon für die Bürgschaft verpfändet
war, zum Verkauf gebracht wurde.
Die drei Brüder haben ihn für den niedrigen Preis von nur
320 Drachmen Silber') selbst zurückerworben (st’, Eleph. 2, 4), ver-
ı) Wenn, wie wir aus den Kairiner Urkunden aus dem Faijüm lernten,
für ı Arure Ackers schon 5 bis 6 Silberlinge (= 100 bis 120 Drachmen) im Jahre
XXXIL] I. PmıLoLoe. TeıL. 1. KoMMENT. ÜRK. 13. 291
7. [und” in bezug auf] Mer-en-'eb-ptah”” (Berenebthis), Sohn des
Es-3etfene (Estphänis), für” den selbigen*” Wert von Byssos’**
8. vom** Jahre 2 (und) Jahre 19*®, auch” seine Reste”; (in
Anbetracht, daß es geschehen ist), [daß] man ihn (den Acker)
(weg)gab*° gegen Geldbezahlung”**, um voll zu machen *®
16 Silberlinge”®*,
. so erbitten wir 2. von dir”: in Anbetracht, daß es geschah,
10. [daß]” wir unsere Silberlinge” bar zahlten”* mit ihrem Zins”
an die Bank
IL. des Königs® innerhalb** der 60 Tage” gemäß #5» dem Befehl”
>
2. des Königs”, so ist es schön, wenn du (Folgendes) tust”:
sende”* (Nachricht) vor uns’? in einem Brief” °
13. des Lösens.”’ Wenn es geschehen ist”*, daß es geschah”,
so wird man uns nicht®”* schädigen.“ °”®
14. Es schrieb (dies) Es-Setfene, Sohn des P-i-n-hor“*. Jahr 25
Monat 2 der Überschwemmungsjahreszeit (Paophi) Tag 19.*
15. Es (unter)schrieb P-i-n-hor, Sohn des Es-Setfene.*®
16. Es (unter)schrieb Mer-en-’eb-ptah, Sohn des Es-Setfene.®®
17. [Es (unter)schrieb P-Sen-t-ahö, Sohn des Es-]3e-
18. tfene.*®
mutlich den Betrag der Schuld. Sie haben, wie es die amtliche
Verkaufsordnung vorschreibt (Griech. XIV, vgl. Rostowzew, Ko-
lonat S. 22ff.), sogleich '/, davon als erste Rate mit 80 Silberdrachmen
angezahlt (Eleph. 2, 5/6). Den Rest haben sie in drei Raten in
den folgenden drei Jahren abzuzahlen.
Bereits vor dem 4. Thoth des Jahres 25 haben sie der Be-
hörde jedoch angezeigt, daß sie zur Zahlung dieser Raten nicht
imstande seien und das Land an einen gewissen Xenon abträten,
der die Raten statt ihrer zahlen werde (griech. XV).
Am 19. Paophi desselben Jahres richten sie nun die uns be-
schäftigende Eingabe (demot. ı = griech. XXVII) an Milon, in der die
beiden bürgenden Brüder um eine Bescheinigung ersuchen, daß das
Pfand der Bürgschaft ausgelöst sei.
Pacht gezahlt wurde, sind 16 Silberlinge (= 320 Drachmen) kein vernünftiger Kaut-
preis für 30 Aruren.
19*
292 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXL
Am 30sten desselben Monats richten sie eine weitere Eingabe
an Milon (demot. 2. 3)'), in der sie die ganze Sachlage vom Ver-
kaufe des Ackers an darlegen und ersuchen, dem Xenon das Land
zu übergeben, damit er die drei noch ausstehenden Raten zahle. Der
Zweck dieser Schiebung kann natürlich nur sein, einen abermaligen
Zwangsverkauf zu verhindern, bei dem das Land von einem Dritten
erstanden werden könnte. Xenon soll durch sein Eintreten den
Brüdern den künftigen Besitz des Landes sichern. Das wird denn
auch in den Schlußworten dieser Eingabe offen ausgesprochen:
„wir werden uns seiner (des Ackers) wieder [bemächtigen] (tw-n r
mh-t]”) im-f 'n), nachdem man ihn (den Xenon) kein Geld hat zahlen
lassen außer den Silberlingen (d.h. den 3 Raten) und ihrem drpf“
(Eleph. 2, 10 = 3, 14).
Zwei Tage danach, am 2. Ne: erbietet sich Xenon in
einer Eingabe an Milon zur Zahlung der 3 ausstehenden Raten
(griech. XV).
Am 6. Athyr geben andere Personen, die bereits bei dem
ersten Verkauf 600 Drachmen vergebens geboten hatten?), ein
höheres Gebot ab (griech. XXI); vermutlich sind es die in einer
Urkunde vom 26. Athyr (griech. XVII) erwähnten Söhne des
Machoi. Ob dieses Gebot Berücksichtigung gefunden hat, wissen
wir nicht. Im übrigen s. Partsch's eingehende Darlegungen.
Kommentar.
& 1. Die Worte „dem Milon, Praktor der Heiligtümer“ die als
Adresse des Briefes mitten über der ersten Zeile des Textes stehen,
entsprechen in Verbindung mit dem folgenden „aus der Hand des
Pinyris“ wörtlich den Anfangsworten des griech. Textes Midorı
to neg& Eöbgpgoviov odaropı leo&v xag& Ilıvögıos usw. Eine solche
Fassung ist durchaus ungewöhnlich. Ägyptische Briefe pflegen
ı) Den Wortlaut dieser Eingabe s. im Anhang zu diesem Kapitel.
2) Vgl. Straßb. Wiss. Ges. 19, 10 (ed. Spiegelberg, Schriften der Wiss. Ges.
Straßb. 13, 47).
3) Wenn der Staat sich damals mit einer soviel niedrigeren Kaufsumme
(320 Drachmen) begnügt hatte, trotzdem ein solches höheres Gebot vorlag, so wird
das, wie Partsch bemerkt, ohne Zweifel deshalb geschehen sein, weil dem Voll-
streckungsschuldner zunächst offen stand, selbst das Vollstreckungsgrundstück zu
übernehmen.
r
de
nn 2
xxm.] 1]. ParmLoLoc. TeıtL. ı. KOMMENTAR. ÜRkK. 13. $ ı—2. 293
sonst so zu beginnen: „NN. ist es, der sagt zu“ (s. ob. Urk. 4, $ 33),
und die Adresse pflegt auf der Rückseite des Briefes zu stehen.
Man könnte daher in der vorliegenden Fassung der Adresse grie-
chischen Einfluß erkennen wollen, doch gemahnt die ganz ent-
sprechende lakonische Nennung des Absenders in den Original-
briefen Urk. 16 und ı7 zur Vorsicht.
a) Hinter dem Namen Milon sind die Worte p: rd :wprnjs
„der Bevollmächtigte (vgl. ob. Urk. 3, $ 2ıb) des Euphronios“, die
der griech. Text ö zog& Eögoorviov erwarten läßt, und die in den
andern’ demot. Urkunden nie fehlen (vgl. Eleph. 2, 2. 3, 3. 4, 7),
wohl nur versehentlich. ausgelassen.
b) Der Titel Praktor ist hier geschrieben, als ob das p der
bestimmte Artikel p’ (kopt. n) sei, s. Spieg. Note I. — Die En-
dung -roe ist in sämtlichen demot. Urkunden des Fundes in
gleicher Weise geschrieben: das ? ist über das r gesetzt, das oben
mit einem kleinen Haken von links anfängt, sodaß es fast wie ein
m resp. nl aussieht.
c) Das Wort ryj-w „Heiligtümer“ ist hier ohne das Deter-
minativ des Gottes geschrieben, das es in Eleph. 5, 8. 7, 2 ur
lich neben den Pluralstrichen zeigt.
Nach der Phot. könnte es scheinen, als ob auf rpj-w noch
etwas in derselben Zeile gefolgt wäre; das ist jedoch Täuschung.
30 wenig wie in unserm griech. Text dem zoaxrogı icoüv noch ein
Zusatz folgt, der den Wirkungskreis dieses Beamten bezeichnete,
so wenig auch sonst, vgl. Eleph. 7, 2. 6.') griech. XVII. XXIV. XXV.
Ja, nicht selten fehlt auch noch der Zusatz „der Heiligtümer“ und
es steht nur Praktor allein, z.B. Eleph. 2, 2. 3, 4. 4, 8. griech XX.
Bei uns verlangt übrigens auch die Symmetrie, daß’ der Raum am
Ende der Zeile frei war, wie am Anfang der Zeile vor n Min „dem
Milon“.
& 2. Die Worte w bk mkmk, mit denen der Text unserer Ur-
kunde beginnt und die im griechischen Texte kein Äquivalent
haben, enthalten eine Bezeichnung für das vorliegende Schriftstück,
die eine Art Überschrift oder Titel dazu bildet.
ı) Für das n p> t& Db;> „des Gaues von Edfu“, wie Spieg. hier ergänzte, ist
kein PJatz da. Stattdessen muß vielmehr tw-j ir 'nh „ich schwöre“ dagestanden
haben. +
294 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXIL
a) Das Wort r das hier und an den Parallelstellen Eleph.
2, I. 3, I. Straßb. Ostr. D. 246 (von Spieg. zitiert). Kairo 31221, ı
(hier so 2.2) den Worten bk mkmk, resp. mkmk allein, am An-
fang der Urkunde vorausgeht, hält Spieg. (Note II) für den
unbestimmten Artikel «, der in der Tat das gleiche Aussehen
hat.') In einer titelartigen Überschrift, wie sie an unserer Stelle
vorliegt, ist dieser Artikel aber höchst anstößig. Man sollte da un-
bedingt die Bezeichnung der Urkunde ohne Artikel erwarten, vgl.
den Titel der Urkunden Ryl. 31, ı. 36, ı. Straßb. ı2, ı.”)
Ein solches wie der unbestimmte Artikel w aussehendes Wort
an einer Stelle, wo die Bedeutung als Artikel nicht zu passen
scheint, findet sich nun auch sonst einigemal bei anderen Aus-
drücken, die ein Schriftstück bezeichnen: h p: sh gd „Abschrift
des yeı06yg«gpor“ Ryl. 31, ı, wo das w zwischen dem bestimmten
Artikel und dem Worte sh „Schrift“ steht; r-h-t-fn „& w:h „wie
ein Brief“ II Khaemw. 2, 29, wo der unbestimmte Artikel,
da es sich um einen allgemeinen Vergleich handelt, durchaus un-
gehörig ist.”) |
Nimmt man die angeführten Stellen alle zusammen, so scheint
sich daraus zu ergeben, daß das fragliche Element ein selbstän-
diges Wort für Schriftstück sein muß. Und, da es nach seinen
Schreibungen mit dem Zahlwort „eins“ resp. dem unbestimmten
Artikel zusammenzuhängen scheint, so würden wir wohl einen
Bedeutungsübergang von „Einheit“, „etwas“ zu „Brief“, „Schrift-
stück“, „Eingabe“ o.ä. anzunehmen haben. An das kopt. orw
„Nachricht“, „Antwort“, „Angelegenheit“ zu denken, verbietet die
Tatsache, daß diesem Worte im Mag. Pap. w’k entspricht (Grift.-
ı) An der von Spiegelberg gleichfalls noch zitierten Stelle Corp. pap.
I 1,6 ist das w vor bk dagesen nach dem Zusamienhange jedenfalls wohl der
Artikel (in-w n-n w‘ bk „man brachte uns einen Brief“). Auch Kairo 31217, 6
wird m‘ bk „ein Brief“ sein.
2) Anders, wenn es sich um die Bezeichnung einer Urkunde an anderem
Orte, z.B. auf der Rückseite des Dokuments oder als Ersatz der Innenurkunde
(Eleph. 7, ı) handelt; dann steht der bestimmte Artikel, s. unten Urk. 15, $ 49.
3) Nicht bierber gehört der aus den Elementen und :>h „wünschen“
(der übliche Ausdruck für das Einfordern einer Schuld) J bestehende Ausdruck
für die „Schuldforderung“ Rein. 3,8. Turin 174 (Rev. Chrest. 308. 310). Er ist von
Spiegelberg (Pap. Reinach p. 200) richtig als r‘-w;h (das wäre kopt. PA-OTW®»)
bestimmt worden.
xxx] I. PuıLoLoc. TeıL. ı. KomMENTAR. ÜRR. 13. $ 2a—3. 295
Thompson, Index Nr. 214); man müßte denn annehmen, daß diese
letztere Schreibung auf einer falschen Etymologie oder Über-
tragung beruht habe. Das wäre an sich nicht unmöglich, da orw
auch im Boh. belegt ist (wo vor h o statt «w stehen sollte) und
da der Stamm w°h bereits durch orwe (resp. wö in arw): oroz
im Kopt. repräsentiert ist. Die demotische Schrift ist ja an der-
artigen Übertragungen von Wortbildern auf gleichlautende andere
Worte reich, vgl. -wj „Haus“, m:“ „Ort“, = tw, tw = dj.
b) Für das Wort, das hier als zweite Bezeichnung für die
vorliegende Urkunde gebraucht ist, hat Spiegelberg die Lesung
bk aufgestellt (vgl. ferner Griff. Ryl. II 412); sie ergibt sich mit
Sicherheit aus der von ihm zitierten Stelle Straßb. Ostr. D. 246,
wo das phonetische Komplement b (eig. bw) davor ausgeschrieben
steht. Das Wort bedeutet eig. „Arbeit“. Corp. pap. II 4, 2 be-
zeichnet es den Bericht, der uns in Corp. pap. Il 3 (unsere Urk. 17)
erhalten ist. Vgl. auch ob. Urk. 8,8 zc.
c) mkmk, determiniert mit dem Zeichen der geistigen Tätig-
keit, ist, wie Spieg. ausführte (vgl. ferner Griff. Ryl. Ill 357), das
kopt. uoxuek „nachdenken“, „überlegen“ In Eleph. 2 (s.u. den
Anhang) ist das w mkmk des demotischen Urkundentitels (Zeile ı)
in der griechischen Inhaltsangabe durch dröurnue wiedergegeben.
Bemerkenswerterweise ist das Wort mkmk an diesen, wie an den
andern ähnlichen Stellen, die Spieg. zitierte, überall nur mit dem
genannten Determinativ, nicht mit dem Zeichen für Schriftstück
geschrieben. Es geht daraus klar hervor, daß es selbst keine Be-
zeichnung für ein solches ist, sondern nur ein Infinitiv ist, der
diesen Ausdrücken für Schriftstück als Genitiv zugefügt ist, um ihren
Zweck oder Inhalt anzugeben.!) Spiegelberg’s Übersetzung „Denk-
schrift“, insofern das „Schrift zum Nachdenken“ („pro memoria“)
bedeutet, ist also eine durchaus zutreffende freie Übersetzung.
$ 3. nd-t „aus der Hand von“, hier und Eleph. 2, ı in stark
abgekürzter Zeichenform r- deutlicher auf dem von Spieg. zu
unserer Stelle zitierten Ostr. Straßb. D. 246, entspricht dem sog«
des griech. Textes. Vgl. Urk. 4, $ ı4b und Urk. 17, $ 1.
1) Auch dies macht es wahrscheinlich, daß das «‘ in w‘ mkmk von Eleph. 2
ein Wort für Schriftstück darstellt.
296 SETHE-PARTSCH, DEMOoT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [RXKII.
& 4. Der Name, der griech. durch Ilıwvgıg wiedergegeben wird,
ist nicht mit Spieg. P’-iw-(n-)hr zu lesen, sondern P*-iwiw-{n-\hr,
da das Zeichen für (w doppelt gesetzt erscheint. In der Tat ist
denn auch iwdw im der Spätzeit die gewöhnliche Form für das
Wort „Hund“ (Äg. Ztschr. 5, 67. Le Page Renouf, Life work
I 377), und auch die einzige von Spieg. (S. 9) angeführte phone-
tische Schreibung unseres Namens in Hieroglyphen zeigt hinter
dem Zeichen /w das Verdoppelungszeichen, sodaß wiw zu lesen
ist. Vgl. auch Reich, Dem. und griech. Texte auf Mimien-
täfelchen S. 79.
85. In den erhaltenen Zeichenresten hat Spieg. (Note IV)
richtig die in Z.9 tadellos erhaltene Konjunktion erkannt, die wie
n-d-t „aus der Hand“ geschrieben wird und mit folgendem Ipr-s
oder hpr-f „es geschah“ dem griech. &xc.ıdy zu entsprechen pflegt
(vgl. Heß, Ros. S. 98. Griff. Ryl. UI 364. Spieg. Petub. Gloss.
Nr. 441); so ja auch an unserer Stelle. Dieselbe Konjunktion
liegt, mit der in $ 3 besprochenen abgekürzten Zeichenform, auch
an der entsprechenden Stelle Eleph. 2, 3 (wo Spieg. versehentlich
js las) = 3, 4 vor. Dort leiten die Worte n-d-t hpr-s „in Anbetracht
daß es geschah“ ebenfalls die Begründung für die Eingabe ein,
Mit dem kopt. nrepey-cwrü „als er gehört hatte“, das rein tem-
porale Bedeutung hat (neuäg. m-dr-f sdm), darf diese stets kausale
Konjunktion') nicht zusammengebracht werden, wie Griffith vor-
schlug (Ryl. III 229, note ı2. Stories p. 193). Sie stellt vielmehr,
wie die hierogl. Texte der Dekrete von Rosette und Kanopus
zeigen, eine auf falscher Etymologie beruhende lautliche Schrei-
bung der alten Konjunktion r-nt-t „in Anbetracht daß“ dar, die
nach Verlust des r und Abfall der Femininalendung zu *ente ge-
worden war und nun ebenso lautete wie die Präposition n-d-t (alt
m-d-t). Eine andere lautliche Schreibung für dieselbe Partikel
scheint n-1:j zu sein, s. Spieg. Petub. Gloss. Nr. 212.
86. r für (w, das im Demot. nach unpersönlich gebrauchtem h hpr
„geschehen“ den abhängigen Satz einzuleiten pflegt, wie im Bohair. e
(Stern, Kopt.-Gr. $626), z.B. Ros. 5. 25.31. Kanop. Tanis 39. 50 u.ö.
(vgl. auch hierogl. 20). Eleph. 2, 8. 7, 17. Griff. Ryl. Il 378. Ebenso
I) Auch an den von Spieg. Petub. Gloss. Nr. 441 zitierten Stellen (1. Khaemw.
5, 35. 2. Khaemw. 6, 3. Mag. Pap. 6, 31. Ryl.III 364) liegt kausale, nicht temporale
Bedeutung vor.
XXL) I. PuıLoLoc. TeırL. 1. KomMENTAR. ÜRK. 13. $4—ıI0. 297
wie bei uns steht auch in der Parallelstelle Eleph. 2, 3 (wo das r
von Spieg. übersehen wurde) und wohl auch 3, 4 (undeutlich).
8 7. dj (r) db’-hd „weggeben gegen Geldbezahlung‘“ (ebenso
Eleph. 2, 3/4 = 3, 3; 4, 15/16. 19/20), das Äquivalent des griech.
sı3060xsıv „verkaufen“ s. Urk. ı2, $ 24.
&8. Da unser Text in Z.4 das Wort ’k in der korrekten
Schreibung mit nur einem senkrechten Strieh gibt und da auch
dieandern Elephantineurkunden so schreiben (2, 3,= 3,4; 4, 14.17)"),
so wird man in dem zweiten senkrechten Strich, den unsere Stelle
zeigt, die Zahl ı erkennen müssen. Vielleicht soll dieses „unser
einer Acker“, wie das entsprechende griech. nuöv yrn ohne be-
stimmten Artikel („ein Acker von uns“), angeben, daß nur eines
von verschiedenen Feldern der Brüder verkauft wurde.
8 9. Das vor P:-sbd-mht} zu ergänzende n „in“ scheint nach
der Phot. über den Artikel p» gesetzt dazustehen (wie z. B. Mag.
Pap. 3, 15. V. 24,6), doch beruht das, wie das Original zeigt, nur
auf Täuschung. Es fehlt ja in solchen Lageangaben auch sonst
meistens, 8. ob. Urk. ı, $ ı5a. |
8 ro. p: sbd mhtj „die nördliche Mauer“, im griech. Texte
Yeßrouir, vermutlich Name derselben Insel, die in andern Ur-
kunden i: m:j p> sbd „die Insel der Mauer“ Tuovvyoßdıs (Eleph.
2, 4; griech. XVII. XIX) oder „das Inselchen“ 9 »vnoiuig (griech.
XX. XXI) genannt ist und die in ihrer vollen Bezeichnung t m>-t
p sbt mhtj „die Insel der nördlichen Mauer“ in der hierogl. Schen-
kungsurkunde von Edfu vorkommt, s. Spiegelberg bei Ruben-
sohn, Eleph. Pap. S. 59. 78.
Es ist für die griech. Elephantinepapyri desselben Fundes
charakteristisch, daß sie die äg. Ortsbezeichnungen so, wie sie sind,
zu umschreiben pflegen, statt sie zu übersetzen, auch da, wo es
sich um appellativische, beschreibende Bezeichnungen, nicht um
feste, eigentliche Namen handelt. Daher finden wir für den Ort,
an dem das in Rede stehende Feld von '30 Aruren lag, in den
verschiedenen Urkunden ganz verschiedene Namen, sodaß Ruben-
sohn zu der Auffassung kam, daß es sich um verschiedene Felder
handle.
ı) Anderwärts findet sich auch das singularische »% „Acker“ nicht selten so
mit 2 Strichen geschrieben: p>j-k :h „dein Acker“ Kairo 30615, 6. Vgl. ferner die
in Urk. ı, $ ıoO angeführten Stellen. -
298 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXL.
. Zur Schreibung von cosT „Mauer“ nach dem Muster: von
coBre „bereiten“ s. ob. Urk. 9, $ 70b.
$ıur. Das n, das hier die Zugehörigkeit des genannten Ortes
zum Gau von Edfu angibt, pflegt in den demot. Urkunden in der-
artigen Fällen meist unbezeichnet zu bleiben (vgl. Kairo 30605, 4.
306178, 2. 30622, 4. 31179, 5 usw.), ist aber ohne Zweifel überall
zu ergänzen. Es ist wohl nicht der Genitivexponent, wie man
nach dem griech. tod Hroiimrosoiftov denken könnte, sondern
die alte Präposition m „in“, wie in $ 9.
& 12. nt} dr „welcher beträgt“, s. ob. Urk. 9, & 28.
8 13. n-d-t, wie Spieg. richtig erkannte (Note VI), die oben
in $ 5 besprochene Konjunktion „dieweil“, die hier dem griech.
2005 von zo0g £yyüyv entspricht.
Da die Zeichengruppe eig. die Schreibung des Wortes d-t
„Hand“ ist, und eben dieses Wort „Hand“ dem Suffix ı. plur. n,
das in Z. 5 hinter der kurzen Lücke erhalten ist, vorangegangen
sein muß (s. u.), so könnte man versucht sein, eben in der
Zeichengruppe dieses Wort „Hand“ zu erkennen. Das ist jedoch aus
mehreren Gründen unmöglich. Die kausale Anknüpfung des folgenden
Satzes, wie sie die Konjunktion r-d-.t gibt, ist im Zusammmenhange
durchaus unentbehrlich. Eine Wortbrechung am Zeilenende derart,
daß das Wortzeichen für d-t „Hand“ in die eine Zeile, das zuge-
hörige Determinativ oder die Bezeichnung des gesprochenen ? mit
dem Suffix zusammen aber in die nächste Zeile gesetzt sei, ist den
demot. Urkundenschreibern der Ptolemäerzeit durchaus fremd. Sie
wäre aber im vorliegenden Falle auch überhaupt unverständlich,
da am Ende von 2.4 noch reichlich Platz für Endung und Suffix
vorhanden ist.
$ 14. Die Lücke am Anfang von 2.5 wollte Spieg. in seiner
- Ausgabe (Note VI) zweifelnd zu [dw]n ergänzen. Nach brief-
licher Mitteilung hält er diese Ergänzung nicht mehr aufrecht und
würde jetzt eher [dr]-r zu ergänzen geneigt sein. In beiden Fällen
würde also nur ein Hilfsverbum fehlen und das folgende Wort 3p
„empfangen“, „nehmen“, entweder allein oder, wie Spieg. meinte,
in der Verbindung 39 n dj-t die Bedeutung des Bürgens haben
müssen, die der griech. Text #o0g &yyuyr, nv Erepyuvnjodusde verlangt.
In der Verbindung 3$p n dj-t eine phonetische bzw. falsch
etymologisierende Wiedergabe von 3p-dr-t sri-Twpe zu sehen, wie
XXX] I]. PuıLoLoc. TeırL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 13. $ I0— 14. 299
es Spiegelberg's Gedanke war (nach brieflicher Mitteilung), ist
unmöglich, da das n dj-t „zum Geben“ in Wahrheit die wörtliche
Wiedergabe des eis £xrıcıv darstellt, das im griech. Texte folgt.
Daß das Wort 3» „empfangen“ allein schon die Bedeutung
„bürgen‘“ gehabt habe, wäre an sich, im Hinblick auf den gleich-
artigen Gebrauch von griech. &xdeyoucı, kradeyoucı, auf den Partsch
(vgl G.G. A. S. 17) verweist, nicht undenkbar, doch fehlt es an
jedem Belege dafür.
Das Wort d-t „Hand“ ist augenscheinlich unentbehrlich und
es kann somit gar kein Zweifel sein, daß wir nur dieses und kein
anderes Wort in der Lücke zu ergänzen haben. In der Tat paßt
der vor dem Suffix erhaltene Zeichenrest vortreffllich zu dieser Er-
gänzung. Freilich müßte das Wort gegen die vorhergehenden
Zeilen etwas über den Zeilenanfang hinausgeragt haben, doch ist
das auch bei andern Zeilen der Fall (z.B. Z. 3.4 gegen Z. 2). In
unserem Falle würde die Zeile dann nicht früher angefangen
haben, als die Zeilenanfänge von Z. 8. 10—ı2. Auf die Gruppe
für d-t „Hand“ kann nach den Raumverhältnissen nur noch der
übliche senkrechte Strich gefolgt sein, den unser Schreiber sehr-
tief ansetzt und in Z.4 und 9 fast zu einem Punkt zusammen-
schrumpfen .läßt. An unserer Stelle könnte dieser Strich eventuell
auch mit dem Suffix » ligiert gewesen sein. Für das Determinativ
der Körperteile, das auch durchaus entbehrlich ist, ist kein Platz
da. Das Wort d-t-n „unsere Hand“ wäre also geschrieben wie
d.t-t „deine (fem.) Hand“ Ryl. ııB, 3. 12A, 4. Berl. 3096, 9. d-t-k
Berl. 3046A, 7. d-t-f „seine Hand“ Kairo 31779, I 26.
Wenn wir demnach den ganzen Satz, der dem griech. #o0g
&yyönv Tv Eveyvnodueda entspricht, so herstellen n-d-t d-t-n Sp, so
haben wir einen Nominalsatz im Präsens I mit einem Qualitativ
als Prädikat: „in Anbetracht, daß unsere Hand genommen ist“,
Der Satz hat also passivische Form. Das Wort „Hand“, das wir
in den aktivischen Ausdrücken für „bürgen“ 3245 dr-t „ich habe
Hand genommen“, tw-j (n) $p dr-t „ich bin Handnehmer“ (t+-»sii-Twpe)
als Objekt von 3» „nehmen“ antrafen, ist dementsprechend hier
grammatisches Subjekt des Passivs. Der Besitzer der Hand, der
in den aktivischen Ausdrücken nicht genannt war, ist hier in dem
Sufix ı. plur. n ausgedrückt. Es ist also, wie man auch bei den
aktivischen Ausdrücken annehmen mußte, der Bürge, dessen Hand
300 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI.
genomnien wird. In den aktivischen Ausdrücken war der Bürge
aber zugleich auch das Subjekt des Handnehmens, dem daher die
Bedeutung Hand geben zuzukommen schien. Auch beim Passiv,
wie es in unserem Falle vorliegt, könnte an sich ja der Bürge
als logisches Subjekt gedacht sein. Es wäre vielleicht denkbar,
daß man anstatt „wir haben Hand genommen (= gegeben)“ auch
gesagt habe „unsere Hand ist (von uns) genommen (— gegeben)
worden“ Natürlicher ist indes, daß als logisches Subjekt zu %
„nehmen“ eine dritte Person gedacht sei, sodaß „die Hand des
NN. nehmen“ hier seine ursprüngliche Bedeutung des Nehmens
behalten und „den NN. durch Handschlag verpflichten“, „bürgen
lassen“ bedeutet hätte. Diese Bedeutung müssen wir in der Tat
auch in andern Fällen dafür annehmen, vgl. Urk. 19.
Auch in unserem Falle hat eine solche Auffassung alles für
sich. Wenn auch der griech. Text unser d-i-n $p „unsere Hand“
ist genommen“ einfach durch Ereyvnoaued« „wir bürgten“ wieder-
gibt, als ob die ägyptischen Worte nur eine andere Ausdrucks-
form für das aktivische 3p-n dr-t „wir haben Hand genommen“, „ge-
-bürgt“ sei, so ist doch, und zumal bei der ganzen Sachlage, die
unsere Urkunde voraussetzt, wohl anzunehmen, daß die Wahl des
passivischen Ausdrucks statt des aktivischen, den wir in den Bürg-
schaftsurkunden aus Tebtynis und Theben fanden, ihren Grund hatte.
Wie Partsch mir versichert, wird man aus den Worten „unsere
Hand ist genommen“ aber nicht etwa heraus hören dürfen, daß
die Bürgen nicht ganz aus freien Stücken die Bürgschaft geleistet
haben.
8 15. Für die Entsprechung von dj-t „geben“ =ixrıcıs neben Sp dr-t
„bürgen“ = Eyyvachaı vgl. eK-San-wsri-TWpe YI-POOTSY N-TAAT „Wenn
du bürgst, so trage Sorge es zu geben“ &üv &yyunoy, @g droricer
gpeövrıge Eccles. 8, 16 (Kopt. Nr. 9). Zu dem ganzen Ausdruck
n dj-t = &ig !arıcıw vgl. ob. Urk. 4, $ 385-9, 8 88; 10, $ 49. Daß er
sich auf die Leistung des Bürgen bezieht, wie das PARTScH in
seinem Bürgschaftsrecht I S. 116. 214 gefordert hat, geht hier wie
in Urk. g aus der Wortfolge im \gyptischen klar hervor.
& 16. Die Präposition » „in bezug auf“, die den Namen des
Schuldners, für den gebürgt wird, einführt, war vom Schreiber
zunächst wie in den Kairiner Urkunden ıff. unbezeichnet gelassen,
ist dann aber nachträglich unter der Zeile zugefügt worden (deut
xxx.) I. PrnıtLoLoc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 13. $ 14—ı8a. 301
lich im Original), offenbar weil der Schreiber die Möglichkeit eines
Mißverständnisses aus der Aufeinanderfolge von.n dj-t „zum Geben“
und Ns-3w-Ifnw „Estphenis“ erkannt hatte.
& 17. hr „unter“, „für“ leitet hier den Gegenstand ein, für den :
gebürgt wird. Ebenso vereinzelt im Kopt. (Kopt. Nr. 43d). Im
griech. Text entspricht ihm «sg (8. ob. $ 15).
8 18. Was auf die am Ende von Z. 5 erhaltenen Worte »: sp
„der Rest“ in 2.6 folgte, muß ein Zusatz dazu gewesen sein, der
aussprach, daß der ebengenannte Estphenis diesen Rest schuldete.
Denn das Ganze entspricht dem griech. & ng06wgeilnoev „was er
schuldete“. Spieg. wollte lesen: p’ sp [n h’-i-sp] 23 ntj “-wj „der
Rest [des Jahres] 23, welcher ist zu Lasten von“. Doch nehmen
die Worte n h:.i-sp 23 „des Jahres 23“, die am Ende der Zeile
noch einmal wiederkehren, dort noch nicht die Hälfte des Raumes
ein, der hier dafür verfügbar wäre. Außerdem passen die Zeichen-
reste ganz und gar nicht dazu, und die Nennung des Jahres 23
an dieser Stelle würde weder mit dem griech. Texte noch mit
der Nennung derselben Worte am Ende der Zeile in Einklang
stehen. Dort müßte man, wenn das Jahr 23 vorher genannt ge-
wesen wäre, > rnp-t n-rn-s „das nämliche Jahr“ erwarten.
Wenn Spiegelberg’s Lesung ntj “wj „welcher lastet auf‘, die
in der Tat paläographisch einwandfrei war, richtig wäre, gäbe es für
das, was vorherging, wohl nur eine mögliche Ergänzung: n Pr- » „des
Königs“, durch die das vorhergehende p: sp „der Rest“ zu dem aus
der Inschrift von Rosette bekannten Ausdruck sp n Pr: „Rest des
Königs“, d.h. Schulden an den Staat, vervollständigt würde (s. u.
$ 1ı8c). — Die erhaltenen Zeichenreste passen jedoch nicht zu Pr-;
auch würde die Nennung des Königs schlecht zu dem griech. Texte
passen. |
a) Bei unbefangener Betrachtung dieser Zeichenreste, wie sie
die Phot. bietet, glaubte ich unverkennbare Merkmale für das
Zeichen hpr „geschehen“ zu erkennen, dessen Schweif den ganzen
Raum bis zu dem anscheinenden nd -wj „welcher zu Lasten ist“
füllte. Kopf und Leib des Zeichens erkannte ich in den Strichen,
die Spieg. für die Zahl 3 hielt. Da diese Striche aber nicht am
Anfang des Schweifes, sondern mitten über demselben erscheinen,
so vermutete ich, daß sie nicht an ihrer richtigen Stelle ständen.
Als im Berliner Museum auf meine Bitte das Glas von dem Papyrus
302 SETRE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXIE
abgenommen wurde, zeigte es sich in der Tat, daß der bauchige
Leib, sowie das Zeichen rechts davor, auf einem losgelösten Stück-
chen Papyrus standen, das bei der Zusammensetzung unrichtig an-
gepaßt und so an falscher Stelle photographiert worden war.
Nachdem es etwas nach rechts gerückt war, zeigte sich das
Zeichen Apr in richtiger Form so, wie es unsere Tafel gibt.
b) Wie dieses hpr mit dem vorhergehenden p: sp zu ver-
binden ist, war ohne weiteres klar. Es konnte nur zu p: sp (.r
pr „der Rest, der entstanden ist“ ergänzt werden, zumal vor hpr
in der Tat noch ır erhalten dasteht. .-r (Part. perf. von ir „tun“
mit / prostheticum) mit Infinitiv ist die gewöhnliche Umschreibungs-
form für das Part. act. perf. (Heß, Ros. S. 40/1), die besonders auch
bei Apr oft belegt ist, z.B. Ryl. 9, 2, 1; 9, 20, 7; Ros. ır. — Zu I
paßt, nachdem das Fragment an seine richtige Stelle gerückt ist,
auch die Lücke vortrefflich.
c) Hinter Apr erfordert der Zusammenhang einen präpositio-
nellen Ausdruck mit dem Suffix f, der mit dem vorhergehenden
„der Rest, der entstanden ist“ zusammen ein Äquivalent des griech.
& #0000geidnoer ergibt. Als solcher kommt in erster Linie eben
das ob. Urk. ı, $ 20c besprochene “wj „zu Lasten von“ in Betracht,
das schon Spieg. hier lesen wollte Vgl. die ganz ähnlichen
Stellen der Rosettana: |»> s]p-w n Pr- r(e)-un-w "wj n> rmt-wn
Kmj „die Reste des Königs, die den Ägyptern zur Last lagen“, «
Bacılına Ögpernuera & ngo0BGgERov ol &v Alyıonıoa Ros. 8; n» sp
Pr-: ntj “wj mn» irpj-w „die Reste des Königs, die den Heilig-
tümern zur Last lagen“, r& &» rois legoig Öpedöueva eig To Bacıdı-
x6v Ros. 17; sun m’ Insw ntj “wj m irpjw hnw nm» nt; dw-w ir-w
n pri Pr-: „der Wert der Königslinnen, die den Tempeln zur
Last lagen, von denen, die für das Königshaus gemacht werden“,
TÜg TIuüg T@v un Gvvrersleöutvor els TO Bacıklındr Bvocihror Ödorlor
Ros. 17.
d) Dieses Wort -wj steht denn auch wirklich da, wie es
Spieg. las. Und noch mehr, was er nicht sah, was aber schon
seine Phot. ahnen ließ, es steht, wie ich nach Abnahme des Glases
am Original mit Sicherheit feststellen konnte, auch dahinter das
erforderliche Suffix f da in derselben Form wie in Z. ı2; es be
ginnt unmittelbar hinter dem senkrechten Strich als scheinbarer
Kopf des ns von Ns-Sw-tfnw in 2. 7.
in
au) I. PrmLoLoc. TEIL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 13. $ 18a—20. 303
e) Nun wird es auch klar, was das scheinbare ntj vor ‘“wj
sol. Es muß die Präposition 7 sein, die diesem Ausdruck nach
hpr voranzugehen pflegt (vgl. die Beispiele Äg. Ztschr. 37, 24. 26;
ebenso Leid. 373, 6), vermutlich aus demselben Grunde, aus dem
wir nach hpr auch r-d:d: statt hr-d>d: antrafen (Urk. 10, $ 60c),
weil namlich das Verbum im Unterschied zu den Verben des
Seins ein Verbum des Werdens, der Bewegung in der Richtung
auf etwas war („geraten“, „fallen“, „kommen auf“). Diese Be-
deutung „werden“ liegt auch an unserer Stelle vor, wie die griech.
Wiedergabe durch & xeo0wgeiinoer „was er schuldig wurde“ an-
statt durch & 000@gpeıAev „was er schuldig war“ (dem & xgo0o-
yalor oder & Ögeıdöuer« der oben zitierten Stellen Ros. 8. 17
entsprechend) erkennen läßt. — Das Zeichen für r hatte die eigen-
tümliche Form, die oben bei dem Worte zo&=rwo beobachtet wurde
($ ıb) und die wir in den Papyri unseres Fundes auch sonst
öfter beobachten können, z.B. in 3748 hr-r-r-w (zapoor) Eleph.
5,4. 13. 7 Y- :#-f(opoi) 4, 18. 5,18. In unserem Falle ist die
Ähnlichkeit mit nt} wohl noch dadurch erhöht worden, daß das
Zeichen unten etwas beschädigt ist.
819. n $ns „in bezug auf Byssos“ zgög r& BVooıWwe mit der
gewöhnlichen Präposition der Beziehung x, die hier griech. durch
3065 wiedergegeben ist. |
Das Wort dns (kopt. sic, alt 88 n-Sw-t „Königslinnen“) steht
hier im Unterschied zu dem griech. z& Bbocıw« im Sing. uud ohne
Artikel, wie in Z. 7 und Eleph. 5, 4. 13 (z9» Bvooivy). Es ist
ohne das Determinativ des Gottes geschrieben, das es z. B. Ros.
I0. 17 hat, und zeigt unten hinter dem Zeichen für König einen
kleinen senkrechten Strich. Bei diesen Byssosschulden handelt
es sich offenbar um Schulden des Tempels an den König, um die
, Abgabe, die die Tempel nach Ros. 10 von den Byssosstoffen, die
sie herstellten, zu leisten hatten.
8 20. Die dem griech. mr xodcodor tod (egov „die Einkünfte
des Tempels“ entsprechenden Worte las Spieg. p> ihn h-t-nir,
indem er damit freilich zweifelnd ein bisher unbekanntes Wort
ih = x066000g statuierte. Ich sehe keine Schwierigkeit, in dem
fraglichen Worte vielmehr das mask. Wort htr zu erkennen, das
Ros. 7 dem hierogl. . hir, griech. zoöGodo:, entspricht
304 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI.
(kopt. zwt). Das erste Zeichen (zu der Form vgl. die Schreibung
h-f in 2.8) hat wohl nur seinen Kopf verloren; und zwar, wie
das bei diesen Papyri aus Elephantine öfters zu beobachten ist,
spurlos. Einige schwarze Punkte, die dazu passen würden, sind auf
der vom Sande glatt abgeriebenen Fläche zu sehen, doch nicht so,
daß notwendig etwas dagestanden haben müßte. Vgl. aber auch
die Schreibung von hir Urk. ı2b, ıs. Im übrigen gleicht die
Schreibung vollkommen den Schreibungen, die wir in den Kairiner
Urkunden für das mit unserem Worte wahrscheinlich identische
htr „Notwendigkeit“ angetroffen haben (s. ob. Urk. ı, $ 28a): dem
Zeichen tr oder !j (von Spieg. für h gehalten) folgen 2 schräge
Striche (das j), dann das Determinativ der Handtätigkeit, an-
scheinend damit ligiert. Vgl. auch die Schreibung von htr „Abgabe“
in Eleph. ı1, 5.
Hier handelt es sich also um Schulden des Hohenpriesters
bzw. der Priesterschaft gegen den Tempel, dem sie dienten, also
wie in Eleph. 6; sei es um Abgaben, die die Priester selbst dem
Tempel zu entrichten hatten, sei es um Abgaben, die von anderer
Seite in den Tempel flossen und von den Priestern zu anderen
Zwecken verwendet worden waren.
a) h-tr-ntr „der Tempel“ ohne Artikel, obwohl es determiniert
ist (rod iegod) und einen ganz bestimmten Tempel, den von Edfu,
bezeichnet. Ebenso auch sonst stets ohne Ausnahme im Dembot,,
2. B. h-t-ntr (n) Mn-nfr ro &v Meugeı ieoü Ros. 5; h-tnir n Di
„der Tempel von Edfu“ Eleph. 5, 7. Vgl. ferner Griff. Ryl. II 373.
Stories p. 90 not. |
8 21. Aus Eleph. 5, ı2 und aus der Vergleichung von Z. 7/8
unserer Urkunde mit Eleph. 8, 9/10 (s. u. $ 25b) geht hervor, daß
die Schulden der Priester an den Staat aus dem Jahre herrührten,
in dem sie das jährlich wechselnde Amt des Oberpriesters (mr-3r)
bekleidet hatten. Unser Estphenis, Sohn des Pinyris, wird also
der Oberpriester des Jahres 23 gewesen sein.
| $8 22. Dem griech. öuoiws d& xaı entspricht Ros. ıı. 28.
Kanop. Tanis 28 im Demot. p:j-s smt „in der Art davon“ oder
p’ smt „in der Art“ Corp. pap. I 3. An unserer Stelle gebricht es
jedoch an Platz dafür, und es fehlt auch an dazu passenden
Zeichenspuren. Man wird daher stattdessen mit Spieg. einfach
irm „und“ lesen müssen, das den Raum gut füllt und auch zu
x
su) I. PriLoLoc. Teır. 1. KOMMENTAR. ÜRE. 13. $ 20—24b. 305
den Zeichenresten paßt. — Zu der demot. Entsprechung von xei
„auch“ 8.u. $ 27. |
& 23 Zur Lesung des Namens Mr-(n-)ö-pth s. Griff. Ryl.
Hası. — Nach der Fassung des äg. Textes ist es unzweifel-
haft, daß die Worte „und Berenebthis“ öuolwg d& xei Begeveßdig
an die Worte „wir haben uns verbürgt für Estphenis“ Zveyunod-
uede ’Eotpivır anzuknüpfen sind (s. $ 24) und daß daher mit
Rubensohn der Nominativ Begereßdıs in den Akkusativ Begereßdır
zu emendieren ist.
8 24. Die Worte hr swn „für den Wert von“, die Spieg. hinter
dem Namen des zweiten Schuldners las, die aber auf der Phot.
seiner Publikation schlechterdings nicht zu erkennen sind, zeigten
sich auf dem Original nach Abnahme des Glases völlig deutlich
so, wie sie unsere Tafel-bietet. Der Ausdruck entspricht dem hr
psp „für den Rest“ (eis & zgo0wgeiingev), das auf den Namen
des ersten Schuldners Estphenis folgte, und bezieht sich wie jenes
auf das Bürgen. Wenn der öriech. Text dafür einen Ausdruck
mit xg6s (statt eis) bietet, der dem von #g00wg@eilnoev abhängigen
200° ve va BÜooıre “ai nv 2066000» Tod iegod im Falle des Est-
phenis zu entsprechen scheint, so liegt da offenbar nur eine Bre-
viloquenz für das sinngemäßere eis & 7006wpeiinoev E65 USW. VOL,
vielleicht verursacht dadurch, daß in dem äg. Grundtext die Worte
p’j-f sp „sein Rest“ erst am Ende als Apposition genannt sind.
a) Der Ausdruck swn äns „der Wert von Byssos“, der hier
den Geldwert der Schuldforderung des Staates für Byssosstoffe be-
zeichnet, findet sich in derselben Anwendung in der ob. $ ı8c
zitierten Stelle Ros. 17 wieder.
swn „Wert“ steht, wie immer, obwohl es determiniert ist,
ohne den bestimmten Artikel (vgl. ob. Urk. 6, $ 18); ebenso im '
Kopt. corn-. Es teilt diese Eigentümlichkeit mit den anderen
Substantiven, die gleich ihm (swn-t-f corutg „sein Wert“) die Pos-
sessivsufixe bekommen.
b) Die Zeichenreste am Ende von Z. 7 können nur dem Ge-
danken der Identifikation, der in. dem griech. zö «ur6 liegt, ent-
sprechen. Sie passen in der Tat gut zu einer Ergänzung (r-) rn|-f]
„der nämliche“, auf das wie gesagt virtuell determinierte männ-
liche sw0% „Wert“ zu beziehen: swn dns (n-)rn[-f] „der nämliche
Byssoswert“, 6 aurd Pvooivav ÖBoviov. Eine Ergänzung (n-)rn-w
Abh andl. d. 2. Gesellsch. d. Wissensch., phil.-hist. Kl. XXXITI. 20
306 SETHE-PARTScH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXX
„die nämlichen‘“, auf $ns „Byssosstoffe“ (Bvaotvar ddovior) bezüg-
lich, ist ausgeschlossen, da dieser Ausdruck indeterminiert ist; denn
n-rn-f „der nämliche“ kann sich naturgemäß nur auf determinierte
Ausdrücke beziehen.
825. n h’-t-sp 2-t h>-t-sp ı9 „des Jahres 2 (und) des Jahres 19“.
a) Das n, das Spieg. am Ende von Z. 7 ergänzen wollte,
steht am Anfang von 2.8 wirklich da.
b) Die Jahre 2 und ı9, aus denen die Schulden des Bere-
nebthis, Sohnes des Estphenis, stammten, werden in der Hohen-
priesterliste des Pap. Eleph. 8, g/ıo tatsächlich als die Amtsjahre
dieses Mannes genannt (s. ob. $ 21). Zu der Form ‚in der die
Zahl ı9 dort erscheint, und die Spiegelberg zu | der unrich-
tigen 'Lesung 7 veranlaßte, vgl. die Formen bei Griff. RylL Il 416;.
die Zahl 7 sieht in dieser Zeit ganz anders aus (einfach ein hori-
zontaler Strich). An unserer Stelle ist die Zahl ı9 mit dem
folgenden n> von n?j-f zusammengeraten, sodaß man dieses Zeichen
(n») für den Kopf der Zahl 9 halten könnte.
8 26. n:j-f sp-w „seine Reste“, der Pluralis, weil es sich um
Reste von zwei Jahren handelt.
827. h-f „er selbst“, in der gewöhnlichen Schreibung des
ptolemäischen Demotisch (vgl. Griff. Ryl. II 370), bedeutet hier
wieder (vgl. ob. Urk. ı2, $ 35"*) „auch er“ (resp. „auch sein“), „ipse
quoque“ wie das kopt. zwwgqg und entspricht wohl dem xe«r von
Öuoiag xal. ee
& 28. Zwischen A -f und hd 16 las und ergänzte Spieg. so:
[ntj tw p»j-f] swn(?)ha(?), sah also darin und wohl mit Recht eine
Einführung des Preises von 16 Silberlingen, der im Griech. nur
“ das Wort de[y]v(giov) gegenübersteht.
a) Die Ergänzung [p°j-f] swn „sein Wert“ ist jedoch nach
& 24a unmöglich, da swn nie den Artikel erhält und stets mit
Sufixen verbunden wird; es müßte also swn-t-f heißen. Überdies
ist das halberhaltene Wort sicherlich nicht swn gewesen. Das
Determinativ ist nicht das Zeichen für Silber, sondern das Zeichen,
das sich hinter 3p „empfangen“, im „nicht“, dr- „ganz“ usw. findet
und der hierogl. Buchrolle zu entsprechen scheint. Es ist hier das
Determinativ zu db’ „ersetzen“, „bezahlen“, das man am Original
. aus den erhaltenen Zeichenresten erkennt. Erst auf dieses Deter-
4
xxXxIL] I. PmıLoLoc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 13. $ 24b—28c. 307
minativ folgt dann das Zeichen für „Silber“, sodaß hier wieder
der Ausdruck db’-hd „Geldbezahlung“, der in Z. 3 vorkam, vor-
zuliegen scheint.
b) Das nächstfolgende Zeichen, das der Preisangabe hd 16
„6 Silberlinge“ direkt vorangeht, wurde von Spieg. irrig wieder
für das Silberzeichen gehalten und zweifelnd mit hd umschrieben.
Es ähnelt dem Zeichen für das Suff. 3. fem. sg., das hier aber kaum
passen würde und zudem in unserer Urkunde sonst doch etwas
anders aussieht. Wahrscheinlich hat man darin ein Wort für „Ge-
samtbetrag‘, „Summe“ zu erkennen, das Griffith an einer Stelle
des Pap. Ryl. 9 (Zeit des Darius) belegt hat in einer Form, die
dieselben Elemente wie das Zeichen an unserer Stelle aufweist,
% Ryl.9, ı5, 16, adverbiell gebraucht („5 Silberlinge ..... ‚ andere
5 Silberlinge, insgesamt ıo Silberlinge“). Griffith ist im Zweifel,
obesr mh „um vollzumachen“ zu lesen oder mit dem Ryl. 9, 16, 18
und später oft belegten dmd „Gesamtheit“, „zusammen“ identisch
sei. Da dieses letztere in ptolemäischer Zeit ganz anders aus-
zusehen pflegt (Griff. Ryl.III 412), ist wohl der Lesung r mh resp.
(r) mhk der Vorzug zu geben. Dies ist in der Tat auch der spezi-
fische Ausdruck für derartige Summierungen [vgl. jetzt meine
Ausführungen in der Schrift „Von Zahlen und Zahlworten bei den
alten Ägyptern“ (Schriften d. Wiss. Ges. Straßb. 25), S. ıır].
Da der angegebene Preis von 16 Silberlingen = 320 Drachmen
der Gesamtpreis des Ackers war, der in 4 Raten von 4 Silber-
lingen = 80 Drachmen zu zahlen war (s. ob. S. 290), so ist eine
solche Angabe durchaus am Platze. |
c) Wie ist nun aber die Lücke, die noch vor ab-hd „Geld-
bezahlung“ klafft (ca. ı,7 cm), zu füllen? Nach dem Zusammen-
hange des Ganzen würden ohne Frage am besten die Worte st’-t-n 8
„wir haben ihn (den Acker) zurückgekauft“ resp. „ausgelöst“,
passen, die wir Eleph. 2, 4 lesen; allein, abgesehen davon, daß es
zum wmindesten zweifelhaft ist, ob man st» (r) db’-hd „für Geld-
bezahlung auslösen“ sagte, reicht der verfügbare Raum dafür nicht
aus und die erhaltenen recht deutlichen Zeichenreste stimmen nicht
dazu. Sie weisen vielmehr auf die andere Möglichkeit, die allein
noch in Betracht kommen kann, hin: daß nämlich die Worte r (e)
wow (= d-w) p>j-n »h (r) db-ha „unser Acker ist für Geldbezahlung
weggegeben worden“ aus Z. 3 hier einfach in der sinnentsprechenden
>0*
308 SETHF-PARTSCH, Di:MoOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [RRXTI.
Abkürzung tır-w s (r) db’-hd „er ist für Geldbezahlung weggegeben
worden“ wiederholt waren. Erhalten ist der obere schräge Strich
der Gruppe tır, die das dj vertritt, ein Stück des Suffixes w und
die linke Hälfte des Pronomen s, diese in dem Zeichen, das man
zunächst für das erste Zeichen der Schreibung von db: halten
würde. Dieses letztere (Anfang von dl») wird eine schmale Form
wie in Z. 3 gehabt haben und in der folgenden kleinen Lücke
zugrunde gegangen sein; das andere Ende ist vielleicht noch in
einer Spur erhalten. — Vor tw-w (=dj-w) ist auch für ein even-
tuelles r (e) noch Platz, wie es diesem Verbum in Z. 3 voranging,
“und wie es sich in der Urkunde Eleph. 2 unter ganz ähnlichen
Umständen vor jedem Satze, der zu der Begründung der Eingabe
gehört, wiederholt findet.
d) Der äg. und der griech. Text, welcher letztere einfach die
Angabe des Preises bietet, weichen in der Fassung unserer Stelle
‚erheblich voneinander ab. Das hat wohl seinen guten Grund. Im:
ag. Texte mußte die Angabe des Preises, für den der Acker ver-
kauft war, die Form eines selbständigen Satzes haben, weil die
vorhergehende eingeschachtelte Begründung für den Verkauf selbst
die Form eines Kausalsatzes hatte und eine Anknüpfung an den
Hauptsatz „man hat verkauft“ unmöglich machte. Dagegen konnte
im Griech., wo die Begründung durch den adverbiellen Ausdruck
005 Eyyüyv eingeleitet war, die Preisangabe direkt angeknüpft
werden: dol[y]v(giov) de«xu(ür) rx „für 320 Drachmen Silbergeld‘“.
8 29. Der präsentische Satz dj-n (=tw-n) dbh im-s mtw-k „wir
bitten dich“ dfıoüvuev oe, der den eigentlichen Gegenstand der
Eingabe einleitet, ist als Nachsatz zu der vorhergehenden, durch
n-d-t hpr-s „dieweil es geschah“ eingeleiteten Begründung an-
zusehen, wie in der eben zitierten Urkunde Eleph. 2 der Wunsch-
satz mj tw-w (=dj-w) „man gebe“.
a) Zu dbh im-s „es bitten“ s. Spieg. Note XD; ferner Rev.
eg. 2, pl. 7.8 (zu p. 79). Thompson, Theb. Ostr. p. 62 und unten
Urk. 16, $ 27. Zur Umschreibung des pronominalen Objektes durch
im-s vgl. ob. Urk. 9, $ 55a. Kanop. Tanis 48 steht dem griech,
dEımoavres vov Beaoıld« entsprechend im Demot. Zw-w dbh-s m-b’h
Pr-: „indem sie es vor dem Könige erbaten“.
b) mtw-k „von dir“ (nTax); ebenso an der von Spieg. zitierten
Stelle Kairo 31057, ı. Vgl. das mtw-j „von mir“ nach wh „wün-
xxx] I. PnıtoLoc. Teır. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 13. 8 28c —34b. 309
schen“ Urk. 7, $ ı5c. Mit dem Kopt. u-rü- nach Verben des Bit-
tens (eig. m-d-t „aus der Hand von“) darf dieses mtw- nicht ver-
glichen werden. Es liegt vielmehr der neuäg. Gebrauch von m-dj
zugrunde, der im Kopt. verschwunden ist (vgl. Griff. Ryl. III 217,
note 2). |
8 30. Vor wt-n „wir bezahlten bar“ ist in dem zerstörten
Zeilenanfang notwendig das r (e) zu ergänzen, das nach hpr-s „es
geschah“ den abhängigen Satz einzuleiten pflegt, s. ob. 8 6. |
a) Zu der Schreibung von wi s. ob. Urk. 4, $ 20.
8 31. n:j-n hd-w „unsere Silberlinge“, griech. zö deyveıov, d.h.
die beim Kauf fällig werdende erste Rate des Kaufpreises, von
der die Brüder in Eleph. 2,5 = 3,8 (s. d. Anhang) sagen, sie hätten
sie bereits gezahlt „mit ihren Zinsen“. Der gleiche Ausdruck „seine
Silberlinge“ für die „Silberlinge, die er schuldet“ findet sich Urk. 14, 23
wieder (8 48), während Eleph. 2, 10 nur von „den Silberlingen, [die
oben sind]“ die Rede ist, wo es sich um die Zahlung der 3 anderen
Raten handelt. |
8 32. p’j-w ms-t „ihre Zinsen“. Das Wort ms-t „Zinsen“ (unce),’
das im Kopt. fem. ist, erscheint in den demotischen Papyri auch
sonst als mask. behandelt, obwohl es richtig mit.der Femininal-
endung geschrieben wird, z. B. Eleph. 2, 5.6 = 3, 8 (pj-f). Rev.
Chrest. 302 (p°j-w). Das Wortzeichen für ms, „das Kind“, hat an
unserer Stelle eine ähnliche Form wie an den Urk. ı0, 8 44a,
Anm. 2 zitierten Stellen, wo Revillout hl lesen wollte.
8 33. rp’ sınn Pr-"' „an die Bank des Königs“ s. ob. Urk. 4,
& 23; in Eleph. 2, 6 fehlt der Zusatz n Pr-: „des Königs“.
& 34. hnw p> hrw 60 „innerhalb der 60 Tage“, griech. &r reis
xzara TO dıdypauua Nuspeıg.
a) Zu hnw „innerhalb von“ bei Fristangaben s. ob. Urk. ı,
8 27. Ä
b) p’ hrw 60 „die 60 Tage“. Die Zahl, die auf das singu-
larische p’ hrw gefolgt sein muß, um einen dem griech. reig Yuegaıg
entsprechenden pluralischen Ausdruck zu erhalten, ist stark zer-
stört, doch passen die Zeichenreste zu nichts anderem als zu der
von Spieg. gelesenen Zahl 60. Im griech. Text ist die Zahl, deren
Angabe ja durch die Worte „gemäß dem Befehl des Königs“ ent-
behrlich war, nicht angegeben. Ebenso in der ähnlichen Stelle
Eleph. griech. XIV (vgl. Wilcken, Chrestom. Nr. 340).
310 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXX
835. r-h p’ hn n Pr-: „gemäß dem Befehle des Königs“ ist
im Unterschied zu dem griech. xar& rö dıcygauua, das attributiver
Zusatz zu &v reis ... husocıg Ist, ein adverbieller Zusatz zu dem
Satze „wir haben bar gezahlt“.
a) r-h „wie“, „gemäß“, griech. x«ra, wie Ros. 23.
b) hn „Befehl“ kopt. zwn, das ebenso von Erlassen des Königs
gebraucht wird (z. B. döyua Luc. 2, I. dıdrayua Hebr.ıı, 23). Zu
der Form des Wortzeichens mit einem Strichansatz nach unten
vgl. Heß, Ros. S. 56. Determiniert ist das Wort durch das Zeichen
der geistigen Tätigkeit, vgl. Spieg. Petub. Gloss. Nr.‘272. Dieses
Zeichen ist mit dem kleinen Strich oder Punkt, der ihm oft zu
folgen pflegt, in einer Weise verbunden, der man gerade in den
Urkunden unseres Elephantinefundes oft begegnet, z.B. bei 'nh
„Eid“ Eleph. 5, 6, mnk „vollenden“ Eleph. 6, 19, prgtr „Praktor“
Eleph. 7, 2.
c) Die Worte n Pr- „des Königs“, die im griech. Texte nicht
ausgedrückt sind, fehlten zunächst auch im äg. Texte und sind
bier als unentbehrlich‘) erst nachträglich über der Zeile zugefügt
worden; ein Umstand, der für die Priorität des griech. Textes ins
Feld geführt werden könnte. — Das n, das in Spieg.'’s Umschrift
fehlt, ist völlig deutlich.
8 36. n’-n-f r-ir-k(ex) (r) ir-f „es ist gut, wenn du es tun
wirst“, eine Formel, die sich in demot. Briefen öfters als Ein-
leitung zu einer Bitte findet, z. B. Pap. Spieg. ı2, 16. Äg. Ztschr.
42, 48, 6/7. Sie entspricht an unserer Stelle dem griech. xaläös
zoımoag, und Spiegelberg vermutete, daB sie diesem Ausdruck
überhaupt nachgebildet sei. In r-ir-k, Variante von dw-ir-k oder
ir-k, den gewöhnlichen demot. Schreibungen für altes /w-k = ex,
würde man das Präsens I mit der Zustandssatzpartikel dw (e) ver-
muten (ex-cwrü), wie in dem kopt. nanorc Nak E8P8-OYBaA N-OTWT
uuorx „es ist gut, wenn du nur ein Auge hast“ Matth. 18, 9, x«A0r
coli Eorıv uovöpdeaiuov eis mv Gonv elöeAdeiv. Doch scheint es nach
der Stelle Äg. Ztschr. 42, 48, wo deutlich dw-In r ir-f „ihr werdet
es tun“ steht, daß vielmehr das Futurum III (ex-s-cwTru) gemeint _
ist, bei dem das r ja im Demot. auch sonst oft unbezeichnet
—
ı) Vgl. aber das Fehlen der Worte „des Königs“ in Eleph. 2, 6 hinter p: sin
„die Bank“,
xx] I. PurtoLoe. TeıL. 1. KoMMENTAR. ÜRK. 13. $ 35—37d. 3ıı
bleibt. Das Ganze würde also wörtlich heißen: „es ist gut, wenn
du es tun wirst“. |
8 37. hb hin n$ n st-t „sende vor uns in einem Löse-
hriefe“, dodg Nuiv mv Enidvow.
a) hb „senden“, das hier wie oft im Demot. die Bedeutung
„brieflich Nachricht geben“, „schreiben“ hat (wie im Neuäg.), ist
nicht etwa als appositioneller Infinitiv zu dem f von ir-f auf-
zufassen („du wirst es tun, das Schreiben“), sondern als Imperativ
resp. imperativisch gebrauchter Infinitiv („schreib“). Das geht aus
der Stelle Pap. Spieg. ı2, 16 hervor, wo das unserem hb ent-
sprechende Verbum 1%: „wirf“ von dem einleitenden n:-"n-f r-ir-k
(r) ir-f „es ist gut, wenn du es tun wirst“ durch einen Bedingungs-
satz getrennt ist, zu dem jenes imperativische Verbum den Nach-
satz bildet.
b) Zu dem Gebrauch von h»-t- „vor“ (zur-), alt r-h’-t, zur An-
gabe des Adressaten nach Ab „brieflich Nachricht geben“ vgl. Eleph.
2,5 = 3,7 und Spieg. Note XVIL
c) n 3° „in einem Brief“, „in Gestalt eines Briefes“, „durch
einen Brief“. Die Artikellosigkeit des Wortes 5°, die um so auf-
fallender ist, da ihm ein näherer Zusatz folgt, läßt sich nur daraus
erklären, daß hb n 5° „Nachricht senden in einem Briefe“ ein fester
Ausdruck für „einen Brief schreiben“ war. Dafür spricht ja auch
die von Spieg. zitierte Parallelstelle. Das Wort $° wird hier die-
selbe Bedeutung „Urkunde“ haben wie in Urk. 4—6.
Das n, das Spieg. für unsicher hielt, scheint mir vollkommen
deutlich.
d) » st’.t „des Lösens“ (n-cwre). Der Wortstamm st: ist wie
gewöhnlich mit der Bezeichnung des gesprochenen { (eig. tj) ge-
schrieben, s. ob. Urk. 9, &$ 78b. Das n, das mit dem Zeichen st:
durch einen zufälligen Strich verbunden erscheint und daher von
Spieg. irrtümlich für einen Teil dieses Zeichens genommen wurde,
könnte auch r sein: „um zu lösen“. Doch würde dann wohl zu
st: ein Objekt zu erwarten sein. Der genitivische Infinitiv paßt
auch besser zum griech. Text; hd n 3° n st’-t „einen Lösebrief
schreiben“ entspricht dem Sinne nach durchaus dem griech. dovs
uyv Exihvow.
Was ist nun mit dieser „Lösung“ ZriAvoıg gemeint? In Pap.
Eleph. 2 = 3 (s. d. Anhang), der Eingabe, die die Söhne des Est-
312 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. (XXX.
phenis ıı Tage später unserer Urkunde an denselben Adressaten
Milon folgen ließen und durch die wir am vollständigsten über
die Sachlage unterrichtet sind, heißt es: „es geschah, daß du
unsern Acker von 30 Aruren für Geld weggegeben (d. i. verkauft)
hast“ r stt-n s r-h p: hb-k h’-t-In (zutun) im-f „und daß wir ihn
(den Acker) gelöst haben gemäß dem, was du vor uns gesandt
hast“ Eleph. 2, 4/5 = 3,6/7. Nach Spiegelberg' s Annahme würden
die letzten Worte, die den Sinn.haben: „das, was du uns geschrieben
hast“ (d.i. deinen Brief), ‚auf ein Schreiben Bezug nehmen, das die
Antwort auf unsere Eingabe (Eleph. ı) bildete. Da diese Antwort
nach den Worten unseres Textes ein 3° n st’-t „Lösungsbrief“
= £ni)voıg sein sollte, so würde die obige Stelle besagen: „Wir
haben unseren Acker gelöst gemäß dem von dir uns erteilten
Lösebrief“.
Was mit dem Lösen des Ackers an jener Stelle (Eleph. 2, 4
— 3,6) aber tatsächlich gemeint war, ist klar; es ist das Aus-
lösen des Pfandes oder, da dieses zum Verkauf gebracht worden
war, die Selbstübernahme, der Rückkauf. Eben dies beides ist in
der Tat die eigentliche Bedeutung des kopt. cwre (Avrgeow, z. B.
gegen Geld ı. Petr. ı, 18), und sie läßt sich auch für das Dembot.
gut belegen, z. B. mtw-k st:t w-t n n: nkt ntj hrj „und du lösest
Pfand aus in bezug auf die Gegenstände, die oben sind“ Berl.
3108, 12; twj mh (n) krkr 200 hnw n: pr-t r-twj (= djj) n P’-mr-ih
p’ hm 5 P--hb iw-ir-k (ex) st’-t p°j-k -wj (m) mh-k-t im-w hr p» shn
n sgn „ich bin gefüllt (d. i. vollbezahlt) mit 200. Talenten (als
Betrag des Wertes eines Teiles) von den Kornmengen, die ich dem
P:-mr-ih (Pelaias) dem Jüngern, dem Sohne des P-hib, gegeben
(d.h. verkauft?) habe. Wenn du dein Haus (das du mir dafür
verpfändet hast) auslösest (resp. zurückkaufst), so hast du, mich
gefüllt (d. i. vollbezahlt) auf der Öl-Bank“ Ryl. 31, 8 (von Griffith
m. E. nicht richtig verstanden). €
Nimmt man die gleiche Bedeutung auch für das Wort st'-t
„lösen“ in dem Ausdruck $° n st:-t „Lösebrief“ an, so würden die
Brüder in unserer Urkunde um eine amtliche Bescheinigung bitten,
daß sie den verpfändeten Acker ausgelöst haben, nachdem sie die
fällige erste Rate des Löse- oder Kaufgeldes bereits auf der könig-
lichen Bank eingezahlt haben, also um eine Entpfändungserklärung.
wie das die Sachlage ja erfordert.
xxx] I. PuiLoLoc. Teıt. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 13. $ 37d—38b. 313
Daß der äg. Ausdruck 3° n st:-t „Brief des Auslösens“ auch
Urkunde über erfolgte Auslösung bedeuten kann, zeigt der völlig
analoge Ausdruck sh n db:-hd „Schrift der Geldbezahlung“. Frag-
lich ist aber, ob das griech. &riAvoıs so verstanden werden kann.
Bedeutet es nicht vielmehr die durch den Gläubiger erfolgende
Lösung oder Befreiung des Bürgen oder des Pfandes von der
Haftung? Dementsprechend könnte auch das äg. 5° n st:-t als
„Lösebrief“, d. h. Brief, durch den jemand oder etwas gelöst wird,
bedeuten. In diesem Falle würde das st’-t „lösen“ eine ganz andere
Beziehung haben, als in dem zitierten Briefe Eleph. 2. |
Und in der Tat erscheint es überhaupt sehr fraglich, ob sich
die Worte dieses letzteren Briefes: „gemäß dem, worin du vor uns
gesandt hast“ wirklich auf den in unserer Urkunde erbetenen
„Lösebrief“ des Milon bezogen, wie Spieg. annahm. Ich möchte
dabei eher — und das entspricht auch dem Ausdruck „gemäß“, „wie“
besser — an ein früheres Schreiben des Milon denken, in dem er
entweder den Brüdern den Zwangsverkauf des verpfändeten Grund-
stücks ankündigte und ihnen die Abgabe eines Gebotes anheim-
stellte, oder aber in dem er ihnen den Zuschlag auf ihr Gebot an-
kündigte.
8 38. hpr-f r-iw-f hpr „wenn es geschehen ist, daß es geschah“
todrov dE yevouevov.
a) Zu hpr-f „es geschah“ als Konditionalpartikel s. Spieg.
Note XVII.
b) Was auf hpr-f folgte, las Spieg., was paläographisch auch
durchaus wahrscheinlich ist, r (w-f kpr. Neben iw-f,; das das nach
dem unpersönlichen hpr erforderliche /w (e) enthielte, sollte das r,
das ja auch nur eine lautliche Schreibung für dasselbe dw dar-
stellen kann, von rechtswegen unmöglich sein, dennoch findet sich
ganz analog r-Zw-in in dem noch unveröffentlichten Pap. Berl.
13537, 27 (ebenfalls aus Elephantine und aus gleicher Zeit stam-
mend), dessen Kenntnis ich Spiegelberg’s Liebenswürdigkeit ver-
danke. Nach der Phot. könnte man daran denken, statt w-f viel-
mehr 9:7 „dieses“ zu lesen, sodaß das ganze hpr-f r p:j kpr „wenn
es geschehen ist, daß dieses geschah“, d. i. „wenn dies geschehen
sein wird“, dem griech. robrov d} yevöusvov auch im Ausdruck
entspräche. Das Original zeigt aber deutlich so, wie unsere Tafel
gibt; demnach ist an der Lesung :w-f nicht zu zweifeln.
314 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. (XXX.
& 39. Der Nachsatz zu dem Bedingungssatz, griech. doöued«
obx Adırnuevor, lautet äg. r-bn-w (nnor-) gm'-n. Das Passiv ist also
in üblicher Weise durch das Pronomen 3. plur. ausgedrückt.
a) Eine Verbindung der Negation bn mit dem Suffx 3. plur.
w, wie sie hier vorzuliegen scheint, kennt die Sprache nicht. Das
negierte Präsens I, das ja übrigens auch der Bedeutung nach nicht
herpaßt, würde bn st gm‘ -n in lauten (n-ce-woouen an); das negierte
Perfektum bn-pw-w gm’-n (unor-woouen). Wie mir Spieg. richtig
bemerkte, gibt es demnach nur eine Möglichkeit, die vorliegende
Form zu erklären; sie muß das Futurum III enthalten, das eigent-
lich r-bn-iw-w gm'-n lauten sollte: „man wird uns schädigen“. Die
vorliegende Schreibung bn-w ohne das Zw könnte eine lautliche
Wiedergabe der bohair. Aussprache unor- sein, in der ja gleich-
falls das & des Hilfsverbums dw verschwunden ist, im Unterschied
zu den anderen Personen derselben Tempusform wie uneg usw.
— Zu dem r, das dem bn vorausgeht (deutlich im Original), vgl.
ob. Urk. 5, $ ııa.
b) Zu gm (owwue) adızeiv 8. Spieg. Note XIX. Corp. pap. Il ı,
vorl. Zeile. ı. Khaemw. 6, 14.
& 40. Die Urkunde ist seltsamerweise nicht nur von den beiden
Bürgen, die darin reden, unterzeichnet, sondern auch von den
beiden Personen, für die sie gebürgt hatten, und zwar steht die
eine von diesen zuerst, nämlich der Vater Estphenis, dann folgen
die Söhne in der Reihenfolge, in der sie auch in den anderen Ur-
kunden stets auftreten, Pinyris, Berenebthis, Psintaes, also vermut-
lich nach dem Lebensalter.
Umschrift.
8,1 3, Ä
2,1. w mkmk (n-)d-t P’-iwiw-(n-)hr s> Ns-Sw-tfnw') kn Mr-{{n-)ib-pth
s> Ns-Sw-tfnw')
2,8
2,2. hn‘ P:-3r-(n-)i:-ih-t p hm s> Ns-Su-tfnw‘) r (=irj-n) 83 n Min
p° rd :wprnjs
nn nn > nn Te en
ı) Die Angabe des Vaters fehlt ın Eleph. 3.
xxx] I. PsiLoLoc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 13. $39—AnH. 315
a) Hinter dem Namen des Vaters Estphenis steht das Datum
„19. Paophi des 25. Jahres Euergetes’ I. = 5. Dez. 223 v. Chr.
Beides, Namensunterschrift und Datum, zeigen den gleichen Schrift-
charakter wie die Urkunde selbst. Das führt mit Notwendigkeit
darauf, daß die Urkunde von seiner Hand geschrieben worden ist,
ebenso wie die andere oben zitierte Eingabe der drei Brüder, die
“er so unterzeichnet hat: „es schrieb (dies) Estphenis auf Geheiß
der Schreiber (griech. iegeis), die oben (genannt) sind“ Eleph. 2, 11.
Daß er auch bei uns nur als Schreiber der Urkunde genannt ist,
bestätigt das griech. Duplikat, unter dem seine Unterschrift fehlt
und nur die Unterschriften der drei Brüder erscheinen.
b) Daß außer den beiden Söhnen des Estphenis, die für Vater
und Bruder gebürgt batten, auch noch dieser ihr Bruder mitunter-
schrieben hat, wird sicua daraus erklären, daß er Miteigentümer
des Ackers war. Die Handschriften der Söhne sind von der Hand-
schrift des Urkundentextes völlig verschieden.
Anhang zu Urk. 13.
Die die gleiche Angelegenheit betreffenden anderen demotischen Urkunden
von Elephantine.
I. Urk. 13".
Eleph. 2=3 (Berlin P. 13533. 13523).
(Text mit interlinearer Umschreibung: Taf. 393—41)')
Übersetzung.
2,1. Nachricht des Nachdenkens aus der Hand des P-i-n-her (Pi-
nyris), Sohnes des Es-Setfene (Estphenis), und des Mer-en-'eb-
ptah (Berenebthis), Sohnes des Es-Setfene,
2,2. und des P-3en-tah& (Psintaös), des Jüngeren, Sohnes des Es-
Setfene, zusammen 3 Personen, an Milon, den Bevollmächtigten
des Euphronios,
— —
ı) Nach dem Original berichtigt.
316 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXIL
2,3. p: Berger (n-)d-t hpr-f r tw-k (= dj-k) pin ’h k: ) n tb» kj do
hn pin 'h
8. x
24.mjnt my p sbd ntj ir st 30 ’h (r) db-hdr sinn
s r-h
8,8
2,5. p: hb-k”) h’-t-In”) im-f r wht)n in pij-f tE mh-ı n’) pjf
ms-t r wih-n wi-f
2,6. r »: shn‘) irm p>j-f ms-t irm p sp hi nt bj r swn >h dr-f
X) 3,10
2,7. r (e)”) mn mtw-n (nran) gr hdr wi r-r-k’) p> kj 13 3 un gb
3,11
2,8. dr.t r p:j(?)”) mj tw-w (-dj-w) 3 n Gsnn 3: Dnsjs hpr-f iw-f
wit p: Ki
2,18
2,9. {8 3 r p shınn njw ssw-wn dj-t he Fe nd") »k (n-)d-t
Pr- "")
8,14 s15
2,10. iw-n r mlh-t] im-f 'n") r bn-pw-w dj-t tw-f (=dj-f) hdm-s: n:
ha-w'”) irm p>j-w drpt
ı) k,j nachträglich über der Zeile zugefügt.
2) [S. unten Urk. 23, 4, $ 48].
- 3) 8o irrig für h>-t-n (<HTN) mit der so gewöhnlichen Verwechslung von tn
und t-n; vgl. Äg. Ztschr. 44, 80.
4) 8. u. Urk. 16, $ 18.
5) So statt irm „mit“ auch Eleph. 5, 18. ı1, ı1, wo beide Male nachträglich
über der Zeile das bessere irm zugefügt ist.
6) Das Folgende bis dr-f incl. fehlt in Eleph. 3.
7) So deutlich Eleph. 2 und vermutlich auch 3.
8) So Eleph. 2 im Original deutlich. Wie Eleph. 3 hatte, ist zweifelbaft.
9) r 2>j(?) sieht wie das Suffix 1. sg. j aus; in Eleph. 3 fehlt es.
10) Zu der Redensart :\: (n)-d-t vgl. Rev. eg. ı, pl.5 zu p. ı19. Ber.
Chrest. 21 2/3.
ı1) don r m|h-t]...'n in Eleph. 3, [fo-» r mht] im-f 'n in Eleph. 2 erhalten.
Zu dem Gebrauch von mA-t vgl. Straßb. Wiss. Ges. 19; zu dem ganzen Gedanken
Kairo 30613. 30615. 30631 (überall am Ende), wo aber ir shj statt mh-t steht.
ı2) Hinter kd-w ist im Original Raum freigelassen.
xxx] ]. PmmoLoc. TeiL. 1. KOMMENTAR. ANHANG ZU ÜRK. 13 317
3,3. den Praktor. In Anbetracht, daß es geschah,
a) daß du weggabst unseren Hochlandacker in dem Berg-
hochland (Txo:r6ov) und unseren Insel-
24. acker auf der Insel der Mauer (Tuovvpoßdis), welcher be-
trägt 30 Aruren Acker’), gegen Geldbezahlung;
b) daß wir ihn ausgelöst (oder: zurückgekauft) haben nn
25. dem, was du vor uns sandtest;
c) daß wir seine ıste Rate bereits gebracht haben nebst
ihren Zinsen;
d) daß wir sie bereits bargezahlt haben
26. an die Bank mit ihren Zinsen und den übrigen Unkosten’),
welche sich auf den ganzen Ackerwert beziehen”);
2,7. e) daß wir nicht mehr“) Geld (eig. Silber) haben, um an dich
barzuzahlen die anderen 3 Raten, indem wir (zu) schwach
28 an Hand sind dazu;
(so) möge man ihn geben dem Xenon, Sohn des Dionysios,
damit es geschehe‘), daß er barzahle die anderen
3,9. 3 Raten an die Bank an ihren Gebeterminen, damit nicht
irgendeine Sache verloren gehe (aus) der Hand des Königs.)
2,10. Wir werden uns seiner (des Ackers) wieder bemächtigen,
nachdem man ihn (Xenon) nicht hat geben lassen Geld außer
den Silberlingen mit ihrem ....‘)
ı) Dafür, daß „Inselland“ und „Hochland“ zusammenstoßen können vgl.
Spiegelberg, Hauswaldt-Papyri S. 4*. |
2) S. ob. Urk. 10, $ 32b.
3) Vgl. Urk. 17, 8.4.
4) @6 in negativen Sätzon = ouxen.
5) 8. unten Urk. 16, & 38.
6) drpt, wie ein Fremdwort aussehend, determiniert mit dem Zeichen für
„Silber“. Partsch vermutete dmröusse.
318 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXI
2,11. sh Ns-3w-tfnw r-hrw n: sh-w ntj hrj n h’-t-sp 25 [ibd 2]’h rk
2,12. sh Mr-(n-\ib-pth s> Ns-Su-tfnw
2,13. sk P:-iwiw-(n-)hr s: Ns-Sw-tfnj')
2,14. sh P:-Sr-(n-)\t:-Ih-t s> Ns-Su-tfnw
Griechischer Vermerk.
’Eotl v6 [relro]v Urdurnua ragk Tüv
daoyey[gauu]evov legemv wegi ng yis.
L[xe Bajagı 2.
Umschrift.
P:-wiv-(n-)hr s Ns-Su-tfnw p* ntj dd
a
7.n Min p: rd :wprnjs
8. prgtr 'nh Pr- : Pilwmjs
9. irm t: Pr- » Brnjg’
10. irm n» nir-w sn-w L-Ir dj-t hpr-w
IL. irm n? ntr-w ntj nhm dir dit Ipr n: dir
12. dj.-t hpr-w irm n» nir-w mnh-w irm Is
13. irm Ws-ir-hp irm n> kj ntr-w
4. ptnp .hnp din T:-i-n:-
15. Nw-t ntj ir st-tw »h ı r (e)-tw (=) ’wprnjs
ı) So schreibt Pinyris dem Namen auch in Eleph. 4, 26; und vermutlich
hatte er ihn auch in Eleph. ı, wo das Ende zerstört ist, ebenso geschrieben.
XXXIL] I. ParLoLoc. TEIL. 1. KOMMENTAR. ANHANG ZU ÜRK. 13. 319
3,0. Es schrieb (dies) Es-Setfene auf das Geheiß der Schreiber,
die oben sind, im Jahre 25 [Monat 2] der Überschwemmungs-
jahreszeit (Paophi) Tag 30.
2,12. Es (unter)schrieb Mer-en-'eb-ptah, Sohn des Es-Setfene.
2,13. Es (unter)schrieb Pi-n-hor, Sohn des Es-Setfene.
2,14. Es (unter)schrieb P-Sen-tahe, Sohn des Es-Setfene.
2. Urk. 13. |
Eleph. 4 (Berlin P. 13527).
Vgl. Griffith, Gött. Gel. Anz. 1909, I 85.
9
a. Innenurkunde.
Besteht nur aus dem Datum: „Jahr 25 Monat 3 der Über-
schwemmungsjahreszeit“ (Athyr) des Ptolemaios III. Euergetes 1.
b. Außenurkunde.
(Text von 2.6—2ı mit interlinearer Umschreibung: Taf. 41—42.)')
Auf das Datum folgt:
Übersetzung.
6. P-i-n-hor (Pinyris), Sohn des Es-Setfene (Estphenis), ist es,
der sagt
7. zu Milon, dem Bevollmächtigten des Euphronios,
8. dem Praktor: „Bei König Ptolemaios’
9. und der Königin Berenike
10. und den Göttern Brüdern, die sie erzeugten,
o. und den Göttern, welche retten, die erzeugten die, welche
12. sie erzeugten, und den wohltätigen Göttern und Isis
13. und Osiris-Apis (Sarapis) und den anderen Göttern:
14. Die Hälfte des Ackers in dem Bezirke (= Petla-r&s?) von T-se-na-
15. ne, welcher (oder: welche?) beträgt Saaten(?) Acker ı?), wel-
chen (weg)gab Euphronios, _
ı) Nach Spiegelberg’s Tafel, ohne Zuziehung des Originals, hergestellt.
2) So wörtlich übersetzt. Daß darin nicht etwa eine Variante für „ı Arure“
a sehen ist, zeigt die Stellung des Zahlwortes ı hinter Ak „Acker“.
320 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXL
16. p’-rgir (r) db>-hd hnw t’j-j bsf
1. p: >h n-rn-f tw-s Ns-Sw-tfnw pjgj üf-t
18. sh-f r-r-fn T-hir bj mw-t mn
19. mtw-f (tag) gr nb (nme) bij r-hn r pP: dj-t 8
20. l.ir swprnjs (r) db>-hd
a1. 'nh hr-j sh P»-Iwiw-(n-)hr s> Ns-Sw-tfnw
a2. n h't-p 25 dd 3 ’hn Pr-: Pilwmjs
23. s3 Ptlwmjs irm t: Pr-:
24. Brnjg: irm n’ nir-w sn-w
25. irm n» nir-w mnh-w
Unterschrift nach einem freien Zwischenraum
26. sh P:-Iwiw-(n-\hr s Ns-Sw-tfnj
27. r-h n: ntj sh hrj
Die Unterschrift (Z. 26/27), die von anderer Hand herrührt als
der vorhergehende Text und sich durch den Vergleich mit den
Unterschriften unter Eleph. ı. 2 als eigenhändige Unterschrift des
Pinyris erweist, zeigt, daß er, entgegen der Angabe von 2. 21fl.
die Urkunde nicht selbst geschrieben hatte.
— {4 |. | nn
Urk. 14.
Elephantine 6. (Berlin P. 13528).
(Text mit interlinearer Umschreibung: Taf. 43—47. —
Faksimile'): Taf. 68.) |
Schuldverpflichtungserklärung von Bürgen, denen die
Zahlung der Bürgschaftsschuld gestundet ist, vom 14. Nov.
225 vor Chr., aus Edfu, gefunden auf der Insel Elephantine.
Veröffentlicht in einem nicht sehr guten, vielfach täuschen-
den Lichtdruck von Spiegelberg, Demot. Studien II ı, Tafel 5,
umschrieben und kurz erläutert ebenda S. ıgff.
ı) Photographie nach einer Pause.
xxXıL) I. PamLoLoc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ANH. Z. ÜRK. 13—14. 321
Vermögen |
16. der Praktor, gegen Geldbezahlung m a meinem m |
Konkurse
(0.8).
17. Derselbige Acker er gehörte (einst) dem Es-Setföne, meinem
Vater.
18. Er verschrieb ihn der Tehtöre, meiner Mutter. Nicht
19. hatte er noch einen Herrn außer mir bis zu dem SYeBE Den ihn,
20. das Euphronios tat, gegen Geldbezahlung”).
21. Bei meinem Gesichte!“ Es schrieb (dies) P-i-n-hor, Sohn des
Es-Setfene,
22. im Jahre 25, Monat 3 der Überschwemmungsjahreszeit (Athyr)
des Königs Ptolemaios,
23. Sohnes des Ptolemaios, und der Königin
24. Berenike und der Götter Brüder
25. und der wohltätigen Götter.
26. Es schrieb P-i-n-hor, Sohn des Es-Setfene,
27. gemäß dem, was oben geschrieben ist.
Dank dem freundlichen Entgegenkommen der Königl. Museen
und des Vorstandes ihrer Papyrussammlung konnte das Original
des schwierigen Textes nicht nur in Berlin (z. T. ohne Glas) ver-
glichen werden, sondern stand mir auch während der endgültigen
Abfassung des Kommentares zur ständigen Kontrolle meiner Le-
sungen auf der Göttinger Universitätsbibliothek zur Verfügung.
Innen- und Außenurkunde.
Über dem eigentlichen Urkundentext, von ihm durch einen
freien Zwischenraum getrennt, am Kopfe des Blattes steht noch
ein kürzerer demotischer Text, von dem 7 leider stark zerstörte
oder verwischte Zeilen erhalten sind. Nach dem, was lesbar ge-
blieben ist, enthielt dieser Text, wie unsere Untersuchung ergeben
wird, unzweifelhaft ein wörtlich übereinstimmendes Duplikat des
ersten Drittels der eigentlichen Urkunde. Derartige Duplikate
ı) bsf (oder dsf?), geschrieben wie ein Fremdwort; determiniert mit dem
Zeichen für Silber (Geld).
2) D. h. „bis ihn Euphronios verka
Abbandl. d. 9. Gesellsch. d. Wissensch., phil.-hist. Ki. XXXIT. 21
322 . SETHF-PARTScH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. _[XRXII.
finden sich, in mehr oder weniger abgekürzter Fassung, auch bei
anderen Schriftstücken desselben Fundes (Eleph. 5. 7; bei Eleph. 4
bis auf die Datierung abgekürzt). Sie waren in allen Fällen, wie
auch bei unserer Urkunde, versiegelt, als der Papyrus aufgefun-
den wurde. Wo das Siegel saß, zeigt das Loch, durch das die
Schnur lief. Diese versiegelten Duplikattexte entsprechen also
den Innenurkunden der griech. Papyrusurkunden (Rubensohn,
Eleph. Pap. S. 5ff.). Bei den demotischen Elephantinepapyri pflegt
diese verkürzte Innenurkunde von derselben Hand geschrieben zu
sein wie der eigentliche Urkundentext, die „Außenurkunde“. Auch
in unserem Falle, wo die Schrift in ihr bedeutend kleiner erscheint
als im Text der eigentlichen Urkunde, liegt kein Grund vor, au
der Identität des Schreibers zu zweifeln.
Am Anfang der Innenurkunde werden wahrscheinlich zwei
Zeilen, mindestens aber eine ganze Zeile, verloren sein, die die
Datierung (entsprechend der Z. 8) enthielten. Dann folgen die von
der Innenurkunde allein erhaltenen 7 Zeilen, die Spieg. als.ı—7
zählte.) Die letzte der 7 Zeilen scheint nur kurz zu sein. Der
Text hört hier jetzt bald nach dem Anfang der Zeile mit dem
Namen [P:-dj-hr-(s’)-Jis, der in der Außenurkunde in Z. 18 -stand,
auf, obgleich er nach dem Inhalt unzweifelhaft noch, und zwar
um ein Beträchtliches, fortlaufen müßte, um vollständig zu sein.
Die Raumverhältnisse würden es an sich durchaus erlauben, daß
auf Z. 7 noch zwei Zeilen gefolgt seien, doch ist das schon des-
halb unwahrscheinlich, weil damit der freie Zwischenraum zwischen
Innen- und Außenurkunde auf ein Minimum zusammenschrumpfen
würde. Es ist aber auch, selbst bei schärfstem Zusehen, auf dem
Papyrus hinter der Stelle in Z. 7, wo die Schrift aufzuhören
scheint, nirgends auch nur die geringste Schriftspur mehr zu ent-
decken. So scheint es denn offenbar, daß der Papyrus hinter jener
Stelle wirklich stets unbeschrieben war.
‘ Wenn demnach die Innenurkunde augenscheinlich mitten im
Text abbrach, so könnte man daraus vielleicht schließen, daß sie
nur noch gewissermaßen als ein rudimentäres Organ beibehalten
und zu einer leeren Formalität geworden war. Möglicherweise er-
. I) Um Mißverständnisse zu vermeiden, ist im Folgenden Spiegelbergs Zeilen-
zäblung beibehalten worden.
XXXI.] I. PmiLoLoc. TeıL. ı. KoMMENT. ÜRK. 14. 323
füllte sie aber mit ihrem gleichlautenden und vermutlich von
gleicher Hand geschriebenen Text doch noch ihre Aufgabe, die
Echtheit der Außenurkunde zu erweisen, wenn sie vor Gericht ent-
siegelt und geprüft wurde.
Griechische Texte.
Wie manche von den demotischen Urkunden des Elephantine-
fundes ist auch unsere Urkunde von einer kurzen Inhaltsangabe
(Resume) in griechischer Sprache begleitet, einem Registriervermerk
für den Gebrauch der de des Ägyptischen unkundigen
Behörde.
Da die registrierende Behörde, bei der die Urkunde eingereicht
wurde, im Falle der Elephantinepapyri in Edfu selbst, dem Wohn-
sitz der Aussteller der Urkunde, ihren Amtssitz hat (vgl. Ruben-
sohn, Eleph. Pap. 8. 35), so trägt das Resume das gleiche Datum
wie die Urkunde selbst (vgl. Eleph. 2).
| Wie stets ist dieses Resume unter dem eigentlichen Urkunden-
texte (bei uns der Außenurkunde) zugefügt. Im vorliegenden Falle
reichte dort der Raum aber nur für die ersten 5 Zeilen aus; der
Rest (Z. 6—ı1) mußte daher auf die Rückseite des Blattes ge-
schrieben werden, und zwar geschah dies so, daß der Leser nach
dem Entrollen der Urkunde nur das zuletzt entrollte untere Ende
des Blattes umzuschlagen brauchte, um weiter zu lesen. Die Schrift
steht hier auf der Rückseite also auf dem Kopf, wenn man die
Vorderseite in der Weise, wie wir es beim Lesen tun, umwendet.
Unser Dokument trägt außerdem noch einen zweiten griechi-
schen Text, nämlich eine kurze Bezeichnung der Urkunde „Bürg-
schaft für Pinyris, den Sohn des Estphenis, Hohenpriesters des
Jahres 16“, also ihren Titel (vgl. Urk. ı5). Dieser griechische Ur-
kundentitel ist so angebracht, daß er dem Päckchen („Rolle“), das
durch die Zusammenfaltung der Außenurkunde und die Aufeinander-
legung der beiden miteinander zusammenhängenden Urkunden ent-
stand, als Aufschrift diente, wie eine Briefadresse. Ganz in der Art
der Briefadressen (s. Urk. 16. 17) ist auch dieser kurze Text in der
Mitte durch einen leeren Raum unterbrochen, über welchen die
das Päckchen zusammenhaltende Schnur hinweglief, s. die auf 8. 324
gegebene, nach den Angaben von Hugo Ibscher angefertigte Skizze
des Papyrus.
21*
324 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXIL
Fa
Versiegelte demoti- @@ sche Innenurkunde Versiegelte demoti- 5 sche Innenurkunde| -
Letste Falte beim Zusammenfalten 8 Letzte Falte beim Zusammen-, erste beim Auffalten
Erste Falte beim Auffalten &
Ak S u 5
Hilf S Sazösın 334 dp Soraihog], 1a]
Demotischer 7)
um (om mm (um Gin dm din qpmemmn iimmn GEM GEM GEM GAmEnEeD 12 — —— Ei — — ——— (| eu — (m dia (m
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2 ei nanui) Dimeiiisiie, yes BR
a a 1117117) Hann "Letste Falte beim Auffalten Zusammen-, letste
beim Auffalten
Vorderseite. Rückseite.
Die gebrochenen Linien deuten die Falten an.
Diese griechischen Texte sind von Rubensohn in seiner Publi-
kation der griech. Elephantinepapyri unter Nr. VI veröffentlicht
worden. Wilcken hat (Archiv f. Papyrusk. 5, 210) einige wich-
tige Berichtigungen zu dieser Lesung gegeben, auf Grund deren er
denn auch den Inhalt der Urkunde richtig als Bürgschaft bestimmte.
Den so verbesserten Text hat dann Schubart freundlichst noch
einmal mit dem Original verglichen und den Wortlaut in gemein-
L_ uö
xxx) I. Puitouoe. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 14. 325
samen Beratungen mit jedem von uns auf Grund des demotischen
Textes, wie ihn Sethe ermittelt hatte, so festgestellt:
a. Resume.
I. (Erovs) xy O@vF [xim Ev Anödmvlo]ls nd(ldeı) Ti uelyaan]
2. dep Ilvögios ’Eopivmos dexısgews Tod ı5 (Erovs) Kyyvor) dp &
dlnoda-])
3. oovow tiv [teraprinv un &v (Ersoı) [d dpyvlplov) TaAavre)
Y> (doaxucds) Ao&,
4. rs A ) deyvfglov) (dpaxuäv) [Amis xar’ (Eros), ERS
vuxos ö uuxpös],
5. [Aenanouos | |
De ] Yevrans [ ee
7. isgeis rao |..).r ... 70V: 4.03%
ER l-. Bao(ılıxn?) [Ep Öndap]golvor näoı)
ee N tageooı Tob Oapsplwvüxov
IO. FBVBoVS X. MElerereerere
I r.]|..]. vioov
b. Titel des Dokumentes.
12. Moügı ’Eoypiwios dexisgdws ıs (&rovs)
13. eyylon
l. 2. öxto als ziemlich sicher von Schubart bezeichnet. — Ende:
Das anfangs sichtbare « nach ® ist jetzt infolge der sehr brüchigen
Beschaffenheit des Papyrus verschwunden (Schubart).
l. 4. d(vagpopäg) Sethe. Es ist die sonst übliche Abkürzung
der Arure. Schubart meint, daß man kein Recht habe d(vapopäs)
aufzulösen. Aber man wird doch wohl durch den Zusammenhang
des Textes mit dem demotischen darauf geführt. In diesem ist
von Aruren keine Rede. Es handelt sich weder um Abgaben von
bestimmten Aruren noch um Berechnung naeh der Arure. Genannt
ist einfach eine Summe als Wert einer reragrn oirov des Tempels.
In L 5 folgten wohl noch Personalangaben, Herkunftsbezeich-
nungen. Die Existenz dieser Zeile, der letzten auf der Vorder-
seite, ist von Rubensohn übersehen (Schubart). .
1. 7. Nach iegeis die Götternamen, noch unentziffert. Ar64-
ioavog und ‘Hyaiorov will nicht stimmen (Schubart).
an
326 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXIL
l. 8. Der Anfang vielleicht vor B «AlAniwr) Eyyvoı) eis Exr]euo(ır)
(Partsch). eü& Pas (aber xg&$ ganz unsicher. Schubart), inmitten
der summarischen Notizen mit ihren vielen Abkürzungen, ist
sicher die Form für die in dieser Zeit immer wiederkehrende
Klausel: 5 d& zgüfıg Eorw apüg Pacıkızc Ep’ Undeyovan zücı. Vgl.
Hibeh 94. 95. P. Freiburg ined. (s. unten den Teil von Partsch).
P. Gradenwitz (ed. Plaumann, Heidelberger Sitzungsberichte 1914,
S. 27).
l. 9. 10 noch nicht entziffert. Hier muß zunächst, wenn Z.8
richtig gedeutet war, das dravrılezraov deayuov oder dvavriäsxror
gestanden haben, die Klausel über Vollstreckung ohne Möglichkeit
prozessualer Bestreitung. Ferner erwartet man eine Klausel über
die den Bürgen zu liefernde Sicherung durch Auslieferung des
Vermögens des Schuldners, von welcher der demotische Text die
Haftung abhängig macht. Endlich werden Schreibvermerke nicht
gefehlt haben.
Erhaltung. |
Außer den Verlusten, die die Innenurkunde am Kopfe be-
troffen haben, hat das Schriftstück in seiner ganzen Höhe den
rechten Rand verloren. Bei den Zeilen 8—ıo. 20. 23. 24. 26—30,
wo die Ergänzung völlig sicher ist, ist die Breite dieses verlorenen
Stückes auf ı bis I,3 cm zu schätzen; bei den Zeilen ı2. ı9g und 25
(aufeinanderliegende Faltbrüche) ist außerdem noch ein ungefähr
ebenso großes Stück daneben ausgebrochen, sodaß hier die Lücke
am Zeilenanfang etwa doppelt so groß als sonst ist. Größere
Löcher klaffen überdies in der Mitte der Zeilen 9. 13. 16/17. 20.
25. 28. — Aus der rechten Hälfte von Z. 16/17 ist ein Stück, das
noch in Spiegelberg’s Phot. an Ort und Stelle erscheint, bei der
Verglasung in Verlust geraten; es ist auf unserer Tafel 68 durch
punktierte Linien angezeigt.
Auch da, wo der Papyrus wohl erhalten zu sein scheint, ist
die Schrift vielfach vollständig und fast spurlos verschwunden, so
z.B. in den letzten Zeilen, von denen nur einzelne Zeichen in der
Mitte noch zu sehen sind. Bisweilen haben die vom Sande ab-
geriebenen Zeichen noch deutliche Spuren hinterlassen, indem die
Linien der Zeichen in den Papyrus hell eingeätzt erscheinen, so
z.B. die rechte Hälfte des Wortes isw in Z. 14. An anderen
XAXIL| J. PrıLorog. Teır. ı. KOMMENTAR. ÜRkK. 14. 327
Stellen zeigt der Papyrus an Stelle des verschwundenen Zeichens
einen dunkler gefärbten Fleck, der genau die Umrisse des Zeichens
aufweist, so z.B. der Punkt in n:j-f Z. 23, der Kopf des hpr in
2. 31. Insbesondere hat, teils durch Verblassen der Schrift, teils
durch Nachdunkeln des Papyrus, der schmale senkrechte Streifen
etwas links von der Mitte des Blattes gelitten, der durch zwei
Klebungen begrenzt ist.
Die Feststellung des Wortlautes des Textes war unter diesen
Umständen keine leichte Arheit. Sie konnte vielfach nur auf
Grund grammatischer, philologischer und paläographischer Er-
wägungen gewonnen werden, die, um die Zuverlässigkeit der Le-
sungen zu erhärten, im Kommentar eingehender als sonst wieder:
gegeben werden mußten. Was so auf indirektem Wege (gewisser-
maßen durch Indizienbeweis) ermittelt wurde, erwies sich in den
meisten Fällen wiederholter Betrachtung des Originals als sicher.
Alles, was in der Umschrift ohne Fragezeichen gegeben ist, darf
wohl als völlig gesichert gelten.
| Umschrift der Innenurkunde.
[h’-t-sp 23 tpj >h sw 28 n Pr-» Pllwmjs » Ptlwmjs irm tb
Pr-":.t Brng n’ ntr-w nnh-w]
00 (Mrs: sea : TPihssz, "m nir-w) mnh-w [Dd-)
hr-tw-f-nh’ p’ hm°? (n) Hr-(s)-is’*
2. [kn mj-nn P:-8r-(n-\E-ih-t $ P:(ma)-t.wj r JE 2’ nt dd [n"
wpr\njs” prktr""
3. [@-t-n] $p” [rmi n p’j-f ij n dj-t (n) P>-\ewiw-(n-)hr s> Ns-[Sw-
tfnw hr ha) 963°. [ntj (n)] sun!“
4 [n]) hmi” np: [| nn pr" dir" rw dw ti [r)"?* h-tnir
n Db: [n] h’-t-sp 16" dd 3 :h sw ı'” r
5. h>.t-sp 1]7"° Öd 2 >h rkj”** 7 (eirjn)” Übd 12’, 7 (= irj-n)
ımp-t 1-1” p} ® [m n?] or n m-f® ntj hrj* [iw-s]** dj.t®°
»-fr* |
6. [im-f"? (n-Jd-t m] sh-w”* [n] Hr-bhi-t n: ntr-w uw n’ ntr-w
mnh-w"? d.ir-hr [n]” Ns-sw-tfnw
7. [$ P’-b-hr- (8-)]es”
328 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXU.
Umschrift der Außenurkunde.
. [h’t-sp 2]3'* tpi ’h ssw 28' n Pr-": Ptlwmjs s: Ptlum[(js]
9. [rm t:] Pri-*-t Brng n: ntr.]w mnh-w°
20: 1.0: * Br)-...... u Pe ») Pth...... "m nirw mnh-w
Do-hr-iw-f- nh°
IL. [p’ km°® (n) Br-(s:-) i8°* kn’ mj-ny' Prör-(n-Ji=ih-t $ P’(na)-E.wj
13.
15.
16.
17.
18.
10.
r («trj-n) s 2’ n’ ntj dd nm’
. kopr)njs" prktr" d.t-n.n (TooTn) 3p" &
?
D’ermt n pj-f] ij” In dj-t (n)"*° P-»-wiw-(n-)hr & Ns-Sw-tfnw"*)
? ?
[hr ha'*°] 9[6]3 14b nt “a (n) 140 swn ze
: [n hmi]'® n p 1 n n: pr" tir!°® ir-w !2P-° dw 19°. 4 yıst h-i-ntr
n Db» n h:.t-sp 16'%
Lbd 3] >h ssw 1'® [vr R’-t-sp] 17° ibd 2 et r = (irjn)”
ibd 127, 7 (ini) np nt Yan
In: pl wrnf-F]”" nt Bnz* [no-]5%% dje"e pe mftr (mat
N: sh-w?'* N
[Hr-öhlet mw nrw mw n [ntrw mnlh-w"° d.er-hr n®
Ns-$u-tfnw |
?
[> P>-dj-] hr-(s-)i” ntj ne rn: irpj- u” nn: hnw"* p'
[E-Irg"" zumınlon) (1) mitt
[r k-t-ntr n) Db:® n-Ej(-n)® h’-t-sp 23% dd 3 h yj eb &°
® mnk*
XXXII.] I. ParLouoc. Teın. ı. KOMMENTAR. ÜRK. 14. 329
Übersetzung der Außenurkunde.
(Was in der Innenurkunde erhalten ist, ist durch Unterstreichen gekennzeichnet.)
8. [Jahr] 23'* Monat ı der Überschwemmungsjahreszeit (Thoth)
0.
IO.
15.
16.
17.
19.
Tag 28! des Königs Ptolemaios, Sohnes des Ptolemaios,
[und der] Königin [Berenike], der rn Götter.
Der ..... priester* [des Horos] .....‘, ..... priester® des Ptah,
es priester® der wohltätigen Götter De-har-ef-onch®
[der Jüngere]®” (‚Sohn) des Har-(si-)&se (Harsiesis)®*, und des-
gleichen’ P-$en-t-ah& (Psintaes), Sohn des Pa-tu (Patüs), macht
(zusammen) 2 Personen,’ sind es, die sagen zu’
[Euphro]nios", (dem) Praktor'': „unsere Hand ist genommen",
?
. [’*ein Mann in bezug auf seinen] Genossen‘, [zum Geben in
bezug auf’ P-ı-n-hör (Pinyris),, Sohn des Es-Setföne (Est-
phenis)'*“, für] 963 “> [Silberlinge]!*°, welche‘ sind“* der
Wert '**
[in] Kupfer" des '/' des Kornes', das’ gezahlt werden
sollte'®=® an #? den Tempel von Edfu vom Jahre 16!
Monat 3 der Überschwemmungsjahreszeit (Athyr) Tag 1'® bis
zum Jahre 17° Monat 2 der Überschwemmungsjahreszeit
(Paophi) Tag 30'**, macht” 12’, Monate”, macht ı Jahr”.
Dasselbige '/, des
[Kornes]”, welches oben ist 1“, es (der Fall)®“ daß er
für schuldig erklärt wurde 3“ in bezug auf es”? durch”
die Schreiber”'* des
[Har-]bhte (Horos von Edfu), der Götter Brüder, der wohltätigen
Götter”’" vor” Es-Setfene (Estphenis),
. [Sohn des Pete-Jhar-(si-)-€se*)”, welcher fragt”* betreffs”® der
Heiligtümer” der (Götter) im°'* Sudf[lande].'® Wir werden es
vollzahlen”
[an den] Tempel [von] Edfu® vom” Jahre 23°°* Monat 3 der Über-
schwemmungsjahreszeit (Athyr) Tag 30°’ bis zur Vollendung”
*) Hier endet die Innenurkunde. °
330 SETHE-PARTSCH, DEMoT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI.
20. [n rnp-t] 4” 7 (=irj-n) dd 48°,” 7 (oe) dio nn” (n) 1”
a" BO} and" nf wie) w n:j-f
21.
22.
25.
26.
20.
30.
33-
35-
r ?
erh] ww’ nj-f sinh-w® bj-f dsw-t®® nj-f And-w nn h-tntr®* nej-f
[h-t-w] n Adnet? w[j-f| h-twn sinh“* uw dj-t" n-n®* m nktw
nt; hrj“
. [iw-n-n(en)) (r) mh nj-f hd-w ntj hri® n pj-w ssw n dj-t" n
bj rnp-t 4 nt) hrj”
[p’ hd) im-w" ntj-w” bn iw-n-n(en) r dit s r-h p hir” n bj
rnpt 4 nl hrj”*
[ho-n-n(en) vr dj-t s]** in ka(?) 100 [r kd] 2% [r] 48[1500]**
[n »°] ddd ntj m-s’
[p? dba n-Irn-f® n bj onp-t® n bij ornp-t 4" ndj hnj®'“ [m hir]
(n-\iwtlj mn” bn tw-n.n(en)”
. [(r) sh dj] nk ki ssw n [dj- ) r.r-w (epoor) [m-s:] t:5 ımp-i 4
nl hrj®
. [ntj nb nkt mb] ntj RR RR hn n’ nt; dwn-n(en) (r) dt
hpr-w n lw(j)-t n md nb
[rt hr)” 8 "-tw-n-n (wa-Tii) ir nk pij-w pt n ssw [nb]®” ir-k
(ex) ** m-s> p>j-k mr-tj‘®
Iim-n.n (üuon) n] p’ s 2° a Erf nk r-h md nb*" nt hy"
ir-k (ex) mr hpr®®®
. [m-s’]-n.n (ncwn) n 2° 3 2° ir-k(en) r hor®° 'n®! mtwn-n(nen)
ir n-k® (n) n:j-k mr-tj®*
. [w] r-h p: s 2°" n®° mtw-k(ntorR)” pj-k rd gr p nd bj hir
r md nb
[r md) nb ntj iw-f (r) dd-[t-w irm)-n-n (nuuan) [n-Jrn [m}a [nd]
nt; hrj mtw-n-n (urn) er-w (r) hrw-f"
. [n hir) (n-Jawtj mn (n-\wtj [s|h nb*
. ? 1
?
[hi Hr....]).... Pih.... nm ntr-w mah-w [| Da-hr-iw-f-)'nh
[1 His) 8
XXXI.) I. PsuiLoLoe. TEıL. ı. KoMMENTAR. ÜR«. 14. 331
20. [von] 4 [Jahren]”, macht 48°, Monate”, nachdem” man uns ge-
geben hat®”® im Austausch für®* dieses® sein (Erb)teil®, seine“ *
Häuser, |
21. [seine unbebauten] Grundstücke“?, seine Alimentationen“, seine
Bezahlung (?)“*, seine Tempelanteile“*, seine
22. Anteils[urkunden] “”, seine Alimentationsurkunden “*. Wenn man
uns®* gibt“ die Dinge, die oben sind”“,
23. [so werden wir] vollzahlen‘ seine Silberlinge, die oben sind“,
an ihrem Gebetermin® in diesen 4 Jahren, die oben sind”.
24. [Der Silberling] von ihnen”, den‘” wir nicht geben werden wie
die Abgabe” dieser 4 Jahre, die oben sind °®*,
35. [den werden wir geben]”* (im Betrage von) je 100 Kite (Kupfer)
[auf] 2 [Kite (Silber) *", macht] 48 1500] °, indem Monat, der nach
26. dem selbigen [Monat] ist”, in diesen (4) Jahren”, in diesen
4 Jahren‘, die oben sind‘ B [mit Notwendigkeit], ohne Ver-
harren®. Nicht werden wir”
27. dir einen andern Gebetermin betrefis ihrer eben [können] nach
den 4 Jahren, die oben sind®,
28. [Alles und jedes Ding], das uns gehört, und das, v was wir er-
werben werden, ist Pfand für alle Worte,
29. [die oben sind]“, bis wir dir ihr Recht tun” zu [jeder] Zeit®.
Du bist“* hinter dem von dir beliebten
30. [von uns, den] 2 Personen“°, daß er dir tue* gemäß allen
Worten “*®, die oben sind‘. Wenn du (aber) beliebst zu sein ®*
31. [hinter] uns, den 2 Personen‘®, so wirst du (es) auch®® sein ®°;
und wir tun dir“ (so), die von dir beliebten *“,
32. [ein Mann] wie auch‘° die 2 Personen’. Du‘ oder dein Be-
vollmächtigter ist es, der Zwang nimmt (d.h. zwingt) in betreff
aller Dinge,
33. [in betreff] aller [Dinge, die] er [mit] uns reden wird im Na-
men [aller Worte,] die oben sind; und wir tun sie auf sein
Geheiß“
34. [mit Notwendigkeit], ohne Verharren, [ohne] jeden Schlag.“
35. [®Es (unter)schrieb der .....priester des Horos....,] .... priester
des Ptah, .... priester der wohltätigen Götter [De-har-ef-J‘onch,
[Sohn des] Har-(si-)ese®*,
332 SETHE-PARTSCH, DEMoT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXIL
36. [dd iw;j] (r) ir [r-] R [md nb ntj) hrj®”? sh Imj-nn Pr-ör-{n-)e-ih-t)
[ Pe? [p-f] 23®°
37. (dd dä] (r) ir Ir ma mb nd riet
Sachlage.
Trotz der vielen Lücken, die der Text aufweist, scheint sich
“ die Sachlage ziemlich klar so darzustellen. Als Pinyris, der Sohn
des Estphenis, der uns aus Urk. 13 bekannte Mann, im Jahre 16
des Ptolemaios Euergetes I. das Amt des Hohenpriesters von Edfu
bekleidete, war der Tempel durch seine Schuld um die Einnahmen,
die er während eines Jahres aus einer 25°,igen Abgabe vom Kom
zu beziehen hatte, gekommen. Für diesen Ausfall wurde Pinyris
durch die Priesterschaft vor dem königlichen Kurator der Tempel
Oberägyptens haftbar gemacht. Zwei Bürgen, die Deklaranten
unserer Urkunde, treten für ihn ein. Sie erklären sich in dieser,
kurz vor Ablauf des 7ten Jahres nach Entstehen der Schuld ab-
gefaßten Urkunde, da der Schuldner selbst offenbar zahlungs-
unfähig ist, bereit, den geschuldeten Geldbetrag von, wie es scheint,
insgesamt 963 Silberlingen (= 19260 Silberdrachmen) in einer Frist
von 4 Jahren, beginnend nach einem Monat, an den Tempel zu
zahlen, offenbar in 4 Jahresraten, wie das für die Erlegung des
Kaufpreises bei Verkäufen auf Rechnung des Staates üblich war
(s. ob. S. 2g9ı). Als Sicherheit resp. Entgelt dafür soll’ ihnen das
Vermögen des Schuldners überantwortet werden, vielleicht mit dem
geheimen Zweck, es nach Deckung ihrer Auslagen aus den Ein-
künften desselben dem Schuldner wiederzuzustellen, wie wir das
oben bei dem Eintreten des Xenon für die zahlungsunfähigen
3 Brüder konstatierten und wie das nun vermutlich auch bei dem
Gebot, das derselbe Xenon ganz ähnlich unserem Falle auf das
Vermögen des Pinyris, Sohnes des Berenebthis, abgab (Eleph. Griech.
Nr. XX), anzunehmen sein wird.
Kommentar.
Bei der schlechten Erhaltung der Innenurkunde und bei der
völligen Übereinstimmung im Wortlaut, die dieser Teil mit der
Außenurkunde zu zeigen scheint, ist es gegeben, beide Texte zu-
xxx.) 1. PumLoLoc. Teıt. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 14. $ 1-4. 333
? ?
36. [sagend: „ich werde] tun gemäß [allen Worten, die] oben [sind.]* 4
Es unterschrieb®®” [der desgleichen P-3en-t-ah&, Sohn des] Pa-
?
tu», [sein] Genosse, ®°
37. [sagend: „ich werde] tun gemäß allen Worten, die oben sind“ 1,
sammen zu behandeln. Dabei wird naturgemäß von dem voll-
ständigen Haupttext, der Außenurkunde, ausgegangen werden und
das, was die Innenurkunde bietet, nur zum Vergleich und zur Er-
gänzung herangezogen werden.
%& ı. 28. Thoth des 23. Jahres Euergetes’ I. = 14. Nov. 225
v. Chr.
a) Die Ergänzung 23 ist durch das Datum der griechischen
Unterschrift gesichert.
& 2. Das Wort mnh-(w), das hier etwas mehr Raum einnimmt
als in Z. 11. 17, ist, wie stets in unserer Urkunde, ohne das Deter-
minativ von mnh, das Zeichen der geistigen Tätigkeit, geschrieben.
Das Pluralzeichen sieht wie das Gottesdeterminativ aus und en-
digt, wie dieses ja oft tut, unten in einen Schnörkel. Die gleiche
Schreibung Eleph. 5, 5. ıı. ıı, 3 (hier auch der Schnörkel).
Das mnh etwa zu t- mnh „die Wohltätige“, das Beiwort der
Berenike, zu ergänzen, verbietet der Raum der vorhergehenden
Lücke, der für die Worte t: Pr-:.t Brng allein zu groß ist, und
die Analogie der andern Urkunden, die niemals so, sondern stets
„> ntr-w mnh-w „die wohltätigen Götter“ haben (Eleph. 4, 9.
5, 10. 7, 9).
& 3. Ein Priestertitel, der Eleph. 7, 4 in den gleichen Ver-
bindungen vorliegt. Das Zeichen sieht fast wie die Zeichen für
Holz, it: „Land“, nw-t „Stadt“ aus. Ob einfach Am „Diener“ zu
lesen ist? Dieser Priestertitel der ältesten Zeit ist gerade in
ptolemäischer Zeit wieder als Sinnvariante des jüngeren hm-ntr
„Prophet“ gebräuchlich; so kommt er z.B. in den Inschriften der
memphitischen Hohenpriester gerade auch in Verbindung mit Ptah
und den vergötterten Ptolemäern, also wie unser Titel, oft vor,
s. Brugsch, Thes. g02ff.
& 4. Der ungelesene Beiname des Gottes Horos beginnt nach
der Parallelstelle Eleph. 7, 4 mit einem Zeichen, das entweder s
oder der Possessivartikel p° „der von“ (na-) sein kann. Dann
334 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN [XXX
folgt ein Zeichen, das an beiden Stellen und ebenso in 2. ı wie
die vieldeutige Ligatur für 'n, bn, in, rn, hn, ° (.wj) aussieht. Das
Fehlen jeglichen Determinativs dahinter schließt eine solche Deu-
tung jedoch aus und nötigt vielmehr zu dem Schluß, daß ein
ideographisches Zeichen in dem fraglichen Zeichen enthalten sein
muß. Mein erster Gedanke war, den Namen der Isis darin zu
erkennen und Hr-p»-is „Horos der der Isis“ (Aoaejoıg) zu lesen,
doch sieht das Zeichen für Isis in beiden Texten Eleph. 6 und 7
sonst ganz anders aus; auch ist der Ausdruck Har-pa-&se bisher
ın. W. nur als Personenname belegt. |
$ 5. Bei diesem, nach dem bekannten Typus Dd-Gott NN.
tw-f-nh „Gott NN. sagte, daß er (der Träger des Namens) leben
solle“ gebildeten Namen schien Spiegelberg der Name des Gottes
zweifelhaft zu sein. Nach den erhaltenen Zeichenspuren hier und
in Z. ı dürfte aber seine Lesung Hr „Horos“ richtig sein, wenn
auch in Z. ı1o der diesem Götternamen eigentümliche schräge
Strich oben links zu fehlen scheint.
36. Was auf den Namen Dad-hr-iw-f-nh folgt, ergänzte Spieg.
nach den am Ende von Z. ı erhaltenen Zeichenresten zweifelnd
zu 8 P:-hm-h:l „Sohn des P-chem-chal“.
a) Die beiden letzten Zeichen können aber unmöglich h’l ge-
lesen werden, sondern sind deutlich die Zeichen für Horos und
Isis, und es liegt eine Verbindung Ar-is vor, die vielleicht auch
am Anfang von Z. ı8 zu erkennen ist, und möglicherweise als
defektive Schreibung für Hr-s’-is (Harsiesis) anzusehen ist. Daß
das s’ „Sohn“ zwischen zwei Namen unbezeichnet bleibt, ist ja
in der Tat im Demot. durchaus gewöhnlich (vgl. Urk. 4. 15); ob
man aber recht tut, es dabei zu ergänzen, ist die Frage. Es wäre
wohl denkbar, daß bereits in ptolemäischer Zeit die einfache Auf-
einanderfolge von Sohnes- und Vatersnamen üblich gewesen sei,
wie später im Kopt. (ohne na-) und heute im Arabischen (ohne
ibn) bei den Ägyptern. So könnte auch Zr-Is „Horos der Isis“
eine Sinnvariante für „Horos, der Sohn der Isis“ sein. S. auch
unten $ 29.
b) Was diesem Namen Hr-is vorangeht, ist in Z. ıı bis auf
den letzten Strich ganz weggebrochen. In 2. ı ist, wenn auch in
stark zerstörtem Zustande, soviel erhalten, daß man darin die
Worte p° hm mit Spieg. erkennen kann, vgl. Urk. 13, 4. 13", 2
xxxI.] I PuitoLoe. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 14. $4—I0o. 335
und Spieg. Petub. Gloss. Nr. 327, wo der Schluß des Wortes eine
Form hat, die zu den Resten an unsern Stellen gut paßt.') Dieser
Ausdruck p’ hm „der kleine“ ist wie in dem Pi-$r-n-B-ih-t p° hm
Pvrang 6 uıngös der zitierten Stellen (Urk. 13. 13”) als Zusatz zu
dem vorhergehenden Namen aufzufassen: „Dd-Hr-iw-f-nh der
Jüngere.“ Auffällig ist nur, daß diesem Ausdruck weder in Z. ı
noch in Z. ıı das Zeichen der Filiation folgt, das unser Text bei
dem Namen des andern Bürgen doch setzt. Es liegt nahe, dieses
Fehlen des Filiationszeichens auf Rechnung des p’ hm zu setzen,
das hier „der jüngere Sohn“ bedeuten und mit dem folgenden
Namen des Vaters genitivisch zu verbinden sein könnte. Anders
an den zitierten Stellen, wo das Filiationszeichen auch nach
2: hm steht. |
& 7. Die Zeichengruppe, die die fehlenden Titel des zweiten
Mannes ersetzt, wird dem mj-nn „ebenso“ der hierogl. Texte we-
nigstens dem Sinne nach entsprechen und also angeben, daß die.
vorhergenannten Titel zu wiederholen sind. Dieselbe Schreibung
dafür Kairo 30602, 13 (von Spieg. 2 gelesen). Hauswaldt 2a, 2 (dort
von Spieg. richtig gedeutet). Andere Formen für einen gleich-
artigen Ausdruck hat Griff. Ryl. III 439 belegt.
88. r (=irj-n) s 2 „macht zusammen 2 Personen“ s. ob.
Urk. 9, $ 17.
89. Die ob. Urk. 4, $ 33 besprochene Einleitungsformel der
Briefe. Das n des Dativs, das dabei meist unbezeichnet bleibt,
ist hier ausnahmsweise einmal ausgeschrieben und über das dd ge-
setzt, wie in Urk. ı2b, $64a. — Für den Zusatz n w r „mit
einem Munde“, den man nach Eleph. ıı, ı. 14 und andern Stellen
hinter dd erwarten könnte, ist in Z. 2 ebensowenig Raum da, wie
in Z. ı2. Er fehlte ja auch in Urk. 13.
8 10. Die Zeichenreste in Z.2 und die Lücke in Z. ı2 passen
aufs beste zu der von Spieg. vorgeschlagenen Ergänzung [wpr]
njs, d.i. das griech. Eöugeövıog, der Name des Mannes, den wir
ı) Das Zeichen, mit dem das Wort anfängt, wird von Spieg. irrig k um-
schrieben. Daß es das nicht sein kann, zeigt schon die Tatsache, daß der betreffende
Laut in “Hu sowohl wie in andern Worten, die damit geschrieben werden, im
Kopt. als vorliegt, was bei A ee unmöglich ist. Das Zeichen ist in
Wahrheit wohl nichts als die Ligatur für \\ 85, die „syllabische‘“ Schreibung für R,
und also einfach } zu umschreiben.
336 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. (XXX.
auch in der um einige Monate jüngern Urkunde Eleph. 7 in dem
Amte des Praktor antreffen.
& ıı. Der Titel prktr ist hier und ebenso am Ende von Zeile 2
zwar richtig mit seinem p geschrieben, dafür fehlt aber der schlechter-
dings unerläßliche Artikel, offenbar eben weil der Ägypter ihn
schon in dem p von Praktor enthalten wähnte (s. ob. Urk. 13,
& ıb). Das % ist beide Male durch die Gruppe für k> „Geist“ be-
zeichnet. Als Determinativ steht nicht, wie in den späteren, an
Milon gerichteten Eingaben des Elephantinefundes, einfach das Per-
. sonendeterminativ (Urk. 13, ı. Urk. 13", 3. Eleph. 4, 8), sondern
zunächst ebenso wie in den beiden andern an Euphronios ge-
“ richteten Schriftstücken (Eleph. 5, 8. 7, 6) das Zeichen für die
geistige Tätigkeit, in einer unserer Urkunde eigentümlichen Ge-
stalt (vgl. mr Z. 29, mnk Z. ı9), die hier in Z.ı2 noch über-
trieben ist und mit dem zugehörigen Punkt zusammen fast wie
ein » erscheint. Erst dahinter folgt dann, wenigstens in 2. ız,
jenes Personendeterminativ, das an den Stellen Eleph. 5, 8. 7, 6
fehlte. f
& 12. Der Raum zwischen prkir und 3p ist für die Worte »
n» irpj-w „der Heiligtümer“, die Spieg. hier ergänzen wollte, zu
klein; diese nehmen in Z. ı8 ı',mal soviel Raum ein. Auch am
Anfang von Z. 3 würde das weggebrochene Stück kaum dafür aus-
gereicht haben. Die Zeichenreste, die an unserer Stelle erhalten
sind, passen auch nicht zu Spiegelberg’s Ergänzung. Am Ende
der Lücke, unmittelbar vor dem Worte $p, sieht man den Teil
eines Zeichens, der unverkennbar zu der Schreibung für das Pro-
nomen suffixum der ı.plur. gehört, wie sie unsere Urkunde überall
verwendet (n-n für n s. ob. Urk.9, 8 24b). Wir haben also in der
Lücke den Anfang des Satzes zu suchen, der die Bürgschafts-
erklärung enthielt. Zunächst käme nach Urk. 9. ıo. ı2 dafür die
Form tw-n des Präs.I in Betracht, sodaß da gestanden hätte: fıo-r
$p dr-t „wir nehmen Hand“ d.h. wir bürgen. Für diese Ergänzung
ist jedoch die Lücke augenscheinlich zu groß (vgl. Z. 29 #-to-n
und Z. 33 mtw-n), und die Reste, die man rechts von der Klebung
sieht (deutlich im Original), passen nicht dazu. Sie weisen viel-
mehr mit Sicherheit auf eine Ergänzung wie in Urk. 13 hin:
d.t-n 3p „unsere Hand ist genommen“. Zu d-t paßt auch der Rest
hinter der Klebung ausgezeichnet; es ist der unten nach links
XXXI.) L PrmLoLoc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜBR. 14. 8 10— 12a. 337
umgekrümmte Strich, der dazu gehört. Vor d-t- bleibt eine ganz
kurze Lücke. Eine einleitende Partikel, wie das n-d-t „in Anbetracht
daß“, das wir an der genannten Parallelstelle Urk. 13,4 vor dem
Satze d-i-n $p fanden, findet darin nicht Platz. In der Tat ist
die Lücke nicht größer als der freie Raum, der in unserer Ur-
kunde häufig, als eine Art Interpunktionsmittel, zwischen ver-
schiedenen Worten erscheint, z.B. in Z. 14 vor p '/), nm 2.19
vor $:“, in Z. 2o0ff. vor dem sich wiederholenden n:7-f (vgl. dazu
Wilcken, Arch.V, 215). Es ist demnach zuversichtlich anzunehmen,
daß auch unsere Lücke, die am Anfang der Rede der Bürgen steht,
nur einen solchen freigelassenen Raum enthalten hat.
a) Die Erklärung der Bürgen: „unsere Hand ist genommen“
setzt, wie die Erklärungen „ich habe Hand genommen“ und ‚ich
bin Handnehmer“ der andern Bürgschaftsurkunden, voraus, daß die
Bürgschaft bereits besteht und jetzt nur bestätigt wird.
Diese Formulierung könnte nun so gedeutet werden, daß es
sich in unserer Urkunde gar nicht um eine richtige Bürgschafts-
erklärung handle, sondern nur um das Schuldanerkenntnis der zur
Leistung herangezogenen Bürgen, zumal einerseits die Schuld des
Pinyris bereits seit fast 7 Jahren bestand, als die vorliegende Er-
klärung abgegeben wurde, andererseits die Bürgen, im Gegensatz
zu allen andern uns bekannten Fällen, nicht etwa erklären, für
die Schuld des Pinyris haften zu wollen, wenn er selbst nicht
zahle, sondern von vorn herein die Selbstzahlung innerhalb einer
bestimmten Frist versprechen unter bestimmten Bedingungen, die
eventuell früher bei der Bestellung der Bürgschaft ausdrücklich
stipuliert oder durch Recht und Gewohnheit selbstverständlich ge-
wesen sein könnten. Wir würden es dann also nur mit der Er-
wähnung einer alten längst bestehenden Bürgschaft zu tun haben,
ebenso wie oben in Urk. 13, wo uns: die gleiche Formulierung
„unsere Hand ist genommen“ begegnete. Wäre das der Fall, so
sollte man aber doch wohl auch bei uns vor dem d-t-n $p „unsere
Hand ist genommen“ die begründende Partikel »-d-t „in Anbetracht
daß“ (2xeıdj)), oder noch besser n-d-t hpr-s „in Anbetracht daß es
geschah, daß“ erwarten. Ihr Fehlen wie die griechische Aufschrift
der Urkunde IIgvgı ... &yy(ün) zeigen doch wohl, daß es sich um
eine wirkliche Bürgschaftserklärung handeln muß. Wenn darin
nur von der eigenen Leistung der Bürgen die Rede ist, so könnte
Abbandi. A. 8. Gesellsch. d. Wissensch., phil.-hist. Kl. XXXTI. 22
338 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXII.
sich das etwa aus der notorischen Zahlungsunfähigkeit des Schuld-
ners Pinyris erklären, dessen Besitztümer die Bürgen vielleicht zu
ähnlichem Zwecke übernehmen wollen, wie ihn Xenon 'im Falle
von Urk. ı3 verfolgt zu haben scheint, nämlich um dem Schuld-
ner sein Vermögen zu retten (s. ob. S. 292).
Ein besonderer Grund dafür, daß bei der vorliegenden Bürg-
schaftserklärung der gemeinsam haftenden beiden Bürgen die pas-
sivre Zustandsform „unsere Hand ist genommen“ gewählt ist,
und nicht eine aktive Form, wäre in diesem Falle nicht zu er-
sehen, falls es nicht eben die übliche Ausdrucksform für die @-
Ankeyyln war. Irgendein Bedenken gegen die eben vorgetragene
Auffassung ist daraus jedenfalls nicht zu schöpfen.
8 13. Auf den Satz d-.tn 3p „unsere Hand ist genommen“
müßte nun in Z. ı3 und in Z. 3 die Nennung des Schuldners, für
den gebürgt wird, folgen, da in Z. ı4 und Z.4 der ‚Gegenstand
der Schuld genannt erscheint. Daß der Wortlaut auch hier in
beiden Texten (in Z. ı3 und Z. 3) wie im Übrigen der gleiche
war, ist dadurch gewährleistet, daß der Raum, der in beiden Zeilen
zwischen 3p exkl. und swn (am Ende beider Zeilen) inkl. vor-
handen ist, im richtigen Verhältnis zueinander steht (rı cm zu
8,8 cm), wie es sich aus der verschiedenen Größe der Schrift
ergibt.
a) Als Schuldner erscheint nach dem griech. Text Ilwügıs
’Eogpnviog deyıegebs tod ıf Zrovg (Z. 2 und ı2), der Hohepriester,
aus dessen Amtsjahr nach Z. 14 die Schuld stammte (also wie in
Urk. 13). Sein Name [P-Kwiw-(n-)hr s Ns- [$w-tfnw] ist denn
auch in der Mitte von Z. 3 deutlich erhalten (zur Lesung iwi«
8. ob. Urk. 13, $ 4). Das s’, das in der Phot. zerstört erscheint‘
ist im Orig. deutlich.
b) Zwischen dem Namen Pinyris und den Worten [d-t-n]) %
„unsere Hand ist genommen“ klafft nun aber in Z. 3 eine Lücke
von ca. 2,2 cm. Darin könnten an und für sich außer den Worten
n dj-t „zum Geben“ (eis &xtıcıw), die in Urk. 13 auf jene Worte
folgten, Titel des Pinyris gestanden haben, die dann nach alter
Weise dem Namen vorangegangen wären. Allein die Bezeichnung,
die man nach dem griech. Text hier erwarten würde, p mr-In n
h’.t-sp ı6 „der Hohepriester des Jahres ı6“ könnte nur hinter
dem Namen gestanden haben (vgl. Eleph. 8); und ebenso würde
xxx.) I. PeiLoroc. Teıt. 1. KOMMENTAR. ÜRR. 14. $ 12a—ı3b. 339
auch eine Angabe wie „der Hohepriester gewesen ist“ unbedingt
hinter dem Namen stehen müssen.
Wahrscheinlicher ist wohl, daß hier in der Lücke vor dem
Namen des Schuldners nicht seine Titel, sondern eine nähere Be-
stimmung des Bürgschaftsgeschäftes gestanden habe, gleich dem
bereits genannten Ausdruck n dj-t „zum Geben“. Da es sich um
die Bürgschaftserklärung von zwei gemeinsam haftenden Bürgen
handelt, so wird voraussichtlich eine &AAnAsyybn, eine gegenseitige
Verbürgung der Bürgen, vorliegen, und man wird an unserer Stelle
eine Bezeichnung für dieses Verhältnis erwarten. !
In äg. Redeweise würde das nun am besten durch einen Zu-
satz rmt n p°j-f irj dm-n „ein Mann (resp. die Hand eines Mannes)
in bezug auf seinen Genossen von uns“ zu den Worten d-t-n 3p
„unsere Hand ist genommen“ ausgedrückt werden, vgl. ir rmt mr
p’j-f ir imn „ein Mann liebte seinen Genossen von uns“ d.h.
wir liebten einander (Mann und Frau) ı. Khaemw. 3, 7.) Der
partitive Ausdruck (im-n) „von uns“ pflegt dabei anscheinend immer
nach 9:j-f irj „sein Genosse“ (resp. t’j-s irj-t „ihre Genossin“), nie
hinter dem korrelaten Ausdruck für „einer“, „eine“ zu stehen,
vgl. Urk. 9, 22. 15, 16. Eleph. ı1, 7. ır. 1.Khaemw. 3, 7. 2. Khaemw.
6, 16. Pap. Spieg. 16, 2 usw.
Dieser partitive Ausdruck würde in unserem Falle, wo das
„uns“ bereits vorher ausgedrückt ist, wohl auch fehlen können:
„unsere Hand ist genommen, einer (resp. eines) in bezug auf seinen
Genossen“ (vgl. dazu Beispiele wie sp m-s’ p»j-f irj „einmal nach
seinem Genossen“ d.i. „nach dem andern“ Spieg. Petub. Gloss.
Nr. 340; p: '$ dir s-hm-t hr p> sh n t>j-s irj-t „das Rufen, das eine
Frau tat, auf die Schrift ihrer Genossin“, d.i. „der andern“ Pap.
Innsbr. 7. 16 usw.). Die Raumverhältnisse in Z. 3 würden in der
Tat nur diese kürzere Fassung gestatten.
Eine dritte Ausdrucksweise für „einander“, die der PEN
entspricht, würde lauten: d-.i-n $p n n>j-n irj-w „unsere Hand ist
1) „Der eine“ scheint in dem Ausdruck für „einander“ im Demot. stets durch
rmt{ „ein Mann“ ausgedrückt zu werden, nicht wie im Altäg. und Neuäg. durch «“
„einer“ (vgl. dazu das Urk. 9, $ 74e zitierte Beispiel aus Rev. eg. ı). Handelt es
sieh um weibliche Personen, so steht statt dessen s-Am-t „Frau“ Pap. Innsbruck
Z. 16 (8pieg. Rec. de trav. 25). In einem andern Falle scheint sn „Bruder“ ge-
standen zu haben, Rev. Chrest. 342 („die Schriften der Entfernung, die ein Bruder
[seinem Genossen] machte“. Partsch).
22*
340 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. (XXXI.
genommen in bezug auf unsere Genossen“ (nen-epur). Diese
seltsame, unlogische Verkürzung kommt auch im Demot. schon
und zwar neben den oben besprochenen Ausdrucksweisen vor („das
ägyptische Heer redete mit ihren Genossen“ Pap. Spieg. 17, ı5
neben „einer lehrte seinen Genossen von ihnen“ ib. 16, 2); jedoch
ist sie bisher anscheinend nur in Texten aus der Kaiserzeit be-
legt (z.B. „bis sie sich von ihren Genossen trennen“ d.h. bis sich
Mann und Frau voneinander trennen, Pap. mag. 13, 9; „du ver-
bindest sie mit ihren Genossen“ d.h. die beiden Haare miteinander,
ib. V. 29, 3). An unserer Stelle ist diese Ausdrucksweise durch
die Zeichenreste, die am Anfang von Z. ı3 ziemlich deutlich er-
halten sind, ausgeschlossen. |
Diese Zeichenreste, die sich so darzustellen scheinen GUg,
könnten wohl dem Worte /rj „Genosse“ angehört haben, das in dem
gleichzeitigen Pap. Eleph. ıı, 7. 11 so geschrieben ist: 1251. Dem
zweiten Zeichen dieser Schreibung, das eigentlich dem alten 7 —”
entspricht und im Demot. dem Zeichen für ir „tun“ gleich zu sehen
pflegt, könnte wohl der bei uns an erster Stelle erhaltene Zeichen-
rest entsprechen, der auf eine Form $, ähnlich der für « „tun“
in Z. 29. 31, führt‘) Die darauf folgenden dürftigen Zeichenreste
aber könnten zu dem dritten Zeichen von irj vervollständigt wer-
den, das nicht selten am linken Ende einen Haken oder Punkt
angehängt erhält: u
Ist diese Deutung der Zeichenreste richtig, so könnte bei
ihrem Abstand vom ursprünglichen Zeilenanfang davor außer dem
ersten Strich des Wortes irj nur rmt n p>j-f + "pP gestanden haben.
c) Bie Worte rmt n p’j-f irj „einer in bezug. auf seinen Ge-
nossen“ werden mit den Worten » dj.t „zum Geben“, die nach
Partsch's Feststellungen (Bürgschaftsrecht 8. 214) unbedingt dazu
zu gehören scheinen und hier darauf gefolgt sein müßten, da vor-
her kein Platz dafür war, gerade die Lücke füllen, sodaß der Name
ı) Wenn das Zeichen in Z. 37, wo das Wort irj ebenfalls vorzukommen
scheint, eine abweichende Form hat, so hat das nichts zu sagen, da es dort von
anderer Hand geschrieben ist. Überdies hat das Zeichen auch in dem eigentlichen
Urkundentext selbst in /r „tun“ wechselnde Formen.
xXxXI1.) 1. PurLoLoc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 14. $ 13b—ı4a. 341
des Schuldners in derselben Weise wie in Urk. 13 und sonst an-
geknüpft gewesen sein müßte, nämlich durch die Präposition n,
die unter Umständen unbezeichnet geblieben sein könnte.
Zu 2.13 wird man nach dem Abstand der erhaltenen Zeichen
des Wortes örj vom Rande (ca. ı,8cm) und dem Raum, den n dj-t
in Z. 23 beansprucht, (ca. 0,7 cm) für dieselben Worte (rmt n p:j-f
irj n dj-t) etwa 2,8 cm anzunehmen haben. Das steht in der Tat
im richtigen Verhältnis zu den 2,2cm von Z.3 (zwischen $p» und
P:-uuiw-(n-)hr), wo die Schrift so viel kleiner ist, daß der ıı cm
lange Text von Z. ı3 auf 8,8 cm Platz fand.
d) Der Name des Schuldners P:-iwiw-(n-)hr nahm in Z. 3
ca. ı'/, cm ein, wird in 2.13 also ca. 2 cm beanspruchen. Der
Name seines Vaters Ns-3w-ifnw nimmt in Z. ı7 am Ende der
Zeile, wo er augenscheinlich etwas gedrängt steht, schon 2,5 cm
ein. Man wird also für das ganze „Pinyris Sohn des Estphenis“
in 2. ı3 wohl 4°, bis 5cm zu rechnen haben. Das füllt den
Rest der Lücke soweit, daß vor dem mutmaßlichen Rest der
Zahl .900 (s. u.) nur etwa ı'/, bis ı cm übrig bliebe, die für die
davor zu erwartenden Worte hr hd „für Silber“ gerade ausreichen.
‘Wir kommen damit zu dem Schluß, daß auch in Z. 13 ebenso
wenig wie in Z. 3 hinter dem Worte irj „Genosse“ der partitive
Ausdruck im-n gestanden haben kann und daß beide Texte dem-
nach übereinstimmend gelautet haben werden: rmt n pyj-f irj n
dj-t. In Z. 3 wird für den Namen Estphenis eine Länge von
ca. 2 bis 2,2 cm anzunehmen sein. Alsdann blieben für die Worte
hr hd vor der mutmaßlichen Zahl 900 hier ı bis 0,8 cm übrig,
was gerade ausreichen dürfte und im richtigen -Verhältnis zu dem
verfügbaren Raum in Z. ı3 stehen würde.
& 14. Auf den Namen des Schuldners sollte der Gegenstand
der Schuld folgen, für die gebürgt wird.
a) Das erste Wort, das davon zu erkennen ist, scheint das
Wort swn „Wert“ zu sein, dessen sw am Ende von Z. 13 auf dem
Orig. sehr deutlich dazustehen scheint, dahinter der untere Zipfel
des Silberzeichens oder des Zeichens l; das sich öfters dabei
findet (vgl. Urk. 6, $ ı8; 16,8 60), Auf der Phot. zeigt sich an
Stelle des Kopfes des s ein feiner, nach rechts aufsteigender
schräger Strich, der im Orig. nicht vorhanden ist. Zu der Schrei-
342 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXX
bung ohne n resp. der Verschmelzung des rn mit dem Determinativ
des Silbers vgl. Ryl. ııC, ı. 12D, 3.
Reste desselben Wortes son sind wohl, minder deutlich, auch
am Ende von Z. 3 zu erkennen.
b) Was ging nun diesem Worte voran? Da in Z. 23 die
abzuzahlende Schuld als „seine Silberlinge, die oben (genannt)
sind“ bezeichnet ist und da an keiner Stelle sonst Platz für eine
solche Nennung des Geldbetrages (der ein hoher gewesen sein
muß) ist, so wird sie notwendig eben an unserer Stelle gestanden
haben müssen, also am Anfang des Passus, der die Schuld nannte.
Dieser Schluß wird denn vielleicht auch durch die Zeichenreste in
Z. 3 bestätigt. Dort sieht man ein großes Zeichen von charakte-
ristischem Aussehen, ähnlich dem Zeichen für sn „Bruder“ und
h-t „Leib“, „Art“.' Solche Züge weist die Zahl 9 als Element der
Zahlzeichen für 900 und 9000 auf (Brugsch, Gramm. dem. S. 61/2.
Griff. Ryl. II 4ı7). Vermutlich liegt die erstere Zahl ‚vor; denn
links von dem Fuß der mutmaßlichen 9 sieht man deutlich den
dicken Punkt, von dem der lange Hunderterschwanz, in Spuren
erkennbar, auszugehen scheint; er endigte, wie es scheint, über den
Resten von (dd 3 in 2.4.
Hinter der als 900 gedeuteten Zahl folgte zunächst wohl eine
Zehnerzahl; nach dem Aussehen der Reste wird es wohl kaum
etwas anderes als die Zahl 60 (oder allenfalls 40) gewesen sein.
Dann folgt ein schräger Strich, der zu der Zahl 3 paßt, die in
2. 13, von swn durch eine Gruppe getrennt, unverkennbar da-
zustehen scheint (vgl. die Formen in Z. 8 und ı8). Es stand also
vermutlich 963 da..
An der Stelle, wo hiernach in Z. ı3 die Zahl 900 stehen
müßte, ist, etwa in gleicher Höhe wie das s von swn (also ebenso
wie in Z. 3), ein Zeichenrest erhalten, der so aussieht 2. was
so wohl m: als Pi als 2 gewesen sein könnte und vermutlich
als Kopf der 900 (vgl. die Form Ryl. 38, 4 >, ) anzusprechen
ist. Von dem Hunderterschwanz, der ja leicht mit der Zeit zu
verschwinden pflegt (vgl. das eben zitierte Beispiel), ist nichts er-
halten, als vielleicht eine schimmerhafte Spur, die sich dem suchen-
XXXIL] I. PnıLoLoc. Teit. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 14. $ 14a— 15. 343
den Auge wie in den Papyrus eingeätzt zu zeigen scheint, aber
such auf Täuschung beruhen kann.
Die Zehnerzahl ist hier ganz in einem Loche verloren.
c) Vor der mutmaßlichen Zahl 963 wird man, wie gesagt, die
Präposition hr „unter“, „für“, die in Urk. 13 die Schuld einleitete,
und das Wort hd „Silberling“ zu ergänzen haben, für welche beiden
Worte der verfügbare Raum in Z. 3 wie in Z. ı3 gerade aus-
zureicben scheint.
d) Zwischen den Worten hd 66; „963 Silberlinge“ und dem
Worte sun „Wert“, das wie stets ohne Artikel war (vgl. ob. Urk. 6,
$ 18; 13,8 24), stand nun in beiden Texten noch ein Wort. Nach
dem Zusammenhange und den Resten in Z. ı3 kann es kaum
etwas anderes als .nlj „welcher“ gewesen sein, das in Z. ı3 die-
selbe Form hatte wie in Z. 24. Ein solcher Gebrauch von nt
nach dem anscheinend indeterminierten Ausdruck hd 963 scheint
zwar der allgemeinen Regel zu widersprechen, nach der ntj nur
nach determinierten Worten stehen soll, ist aber bei solchen An-
gaben von Beträgen auch sonst nicht selten zu belegen,’ vgl. hd
935 ntj ir krkr 3 hd 35 „935 Silberlinge, welches macht 3 Ta-
lente und 35 Silberlinge‘“ Griff. Ryl.-IUI 400; 29 62 ntj ir inkd 60
„62 »2g, welches macht 60 inkd“ Kairo 31247, 3.
. Das zeigt, daß die ägyptische Sprache derartige Zahlenaus-
drücke als virtuell determiniert ansah. Eine seltsame Konsequenz
dieser Auffassung ist es, daB man bisweilen bei derartigen Aus-
drücken den Artikel wegläßt, wo er nach unsern Begriffen stehen
müßte und auch nach ägyptischem Gebrauch sonst zu stehen
pflegt: st’-t ı »h ndj hrj „(die) ı Arure Ackerlandes, die oben (ge-
nannt) ist“ Rev. eg.3, pl. 2 (zu p. 2, note 5); hd 750 ntj hrj
„(die) 750 Silberlinge, die oben sind“ Leid. 373a, 4. Diese Bei-
spiele können wir im Deutschen ganz entsprechend durch „obige
ı Arure“, „obige 750 Silberlinge“ wiedergeben.
e) Hinter ntj wird man bei uns n (das alte m des Pradi-
kates) zu ergänzen haben, das wie so oft nicht bezeichnet war.
Der Text lautete also vermutlich so: hr ha 963 nij (n) swn „für
963 Silberlinge, welches der Wert (des '/) des Kornes) ist“.
8 15. In der Lücke, die am Anfang von Z. ı4 und gleicher-
weise von 2.4 besteht, wird notwendig ein Zusatz zu dem Worte
swn „Wert“ zu suchen sein, da im griech. Texte das, was hier
344 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXX
als Genitiv von swn abhängt, p> ‘/, „das '/“, geradezu als Gegen-
stand der Schuld genannt ist. Den Worten des Ag. Textes hd 963
nlj (n) sun ...n 2: '/, „963 Silberlinge, welches der Wert... des
'/ ist“ steht im griechischen Text nur mM» rerdgrnv gegenüber.
Das Nächstliegende wäre, an den Ausdruck sun n hd „Silber-
wert“ zu denken, der in den demot. Kaufverträgen so oft zur Be-
zeichnung des Geldwertes vorkommt; doch füllt das die Lücke
nicht. Das entsprechende swn hmt n 24 „Wert in Kupfergeld
(zum Kurse) von 24 (Kupferkite auf 2 Silberkite)“, das wir in
Urk. 6 antrafen, beansprucht zuviel Raum und paßt auch nicht
zu den erhaltenen Zeichenresten am Ende der Lücke. Dagegen
würde swn n hmt „Kupferwert“, d.i. Geldwert, allein gut zum
Raum passen (kınt ohne n würde zu wenig sein). Die Zeichenreste
in 2.4 (die Pluralstriche in ihrer alten hierat. Form, darüber oben
ein Punkt) stimmen so ausgezeichnet dazu (vgl. Griff. Ryl. III 372),
daß an der Lesung kaum zu zweifeln ist. Auch die Reste in Z. 14
lassen sich wohl damit vereinen. Amt „Kupfer“ muß dann hier
wieder wie ob. Urk. 6, $ ı38a das Kupfergeld oder Geld schlecht-
weg im Unterschied zu dem Ad „Silber“ bezeichnen, das eine be-
stimmte Geldeinheit bezeichnete, die in beiden Metallen gezahlt
werden konnte.
Man könnte sonst noch an eine quantitative Bestimmung
denken, wie dr-f „ganz“ (vgl. swn »k dr-f „der ganze Ackerwert“
Eleph. 2, 6 = Urk. 13”, wo dr-f nicht zu dem indeterminierten A
„Acker“ gehören kann) oder xt} mh resp. (w-f mh „der volle Wert“
(vgl. 32-5 swn-t-f n had dw-f mh (n-) iwtlj sp nb „ich habe seinen
Silberwert empfangen, voll, ohne jeden Rest“ in den Kaufverträ-
gen). Denkbar wäre auch etwas wie der „Marktwert“ oder eine
zeitliche Bestimmung wie der „Wert von heute“, „der Wert vom
Jahre 16“, „der Wert seiner Zeit“ o.ä, doch passen zu allen diesen
Möglichkeiten die Zeichenreste nicht. Die Anknüpfung des folgen-
den Genitivs „des ’/“ durch » macht sie (mit Ausnahme von dr-f,
8. Steind., Kopt. Gr.” 8 167 a. E.) auch unwahrscheinlich; sie läßt
vielmehr nur ein einzelnes Nomen (wie swn) oder eine feste Wort-
verbindung als Nomen regens erwarten, wie es sun n hmt „Kupfer-
wert“, „Geldwert“ in der Tat sein würde.
8 16. Über dem Zeichen für ';, scheint nach der Phot. ein
schräger Strich zu stehen, wie er sonst die Bruchzahlen charakte-
xxxır) I. PaıLoroc. Teır. 1. KOMMENTAR. ÜRK. I4. $ 15—ı8a. 345
risiert und sich auch über '/ öfters findet, aber in unserer Ur-
kunde weder in Z. ı5. 16 noch in Z. 5 darüber steht. Auf dem
Orig. ist denn auch an unserer Stelle keine Spur von dem Strich
zu sehen, der demnach nur ein Fehler der Phot. ist. |
Das '‘/,, ‚die rerdgrn, von der hier die Rede ist, wird aller
Voraussicht nach eine 25"/,ige Abgabe sein, die der Tempel von
Edfu entweder zu erheben oder zu tragen hatte. Solche '/) Ab-
gaben sind uns aus ptolemäischer Zeit vielfach belegt, so z.B.
„das '; von allen Dingen aus den südlichen Fremdländern“, das
Ptolemaios Philadelphos den Göttern von Pithom schenkte (Pithom-
stele 19 = Urk. d. äg. Abt. Il 98), die rer«grn von Aevan xuun (Wil-
cken, Grundzüge 172), die rerdgrn r@v &lusiov in Theben (Wil-
cken, Chrestom. Nr. 167)'), „das '/) der Fracht des Kornes“ in
Memphis (Kairo 31174, wo Spieg. irrig n’ $mw „die Ernten“ statt
t hmj „die Fracht“ las).
$ 17. Spieg. las zweifelnd #> pr-t(?). Das Wort für „Korn“
ist aber völlig sicher und wird auch durch das m» [rerdorinv
oirov des griech. Textes bestätigt. Das urspr. fem. Wort ist im
Demot. bereits mask. geworden wie im Kopt., s. ob. Urk. 10, $ 18.
Gleichwohl finden sich nicht selten noch Fälle, wo es wie an un-
serer Stelle den weiblichen Artikel ’ zu haben scheint (z.B. Rein.
ı, 10). Wahrscheinlich liegt hier aber in Wahrheit überall der
plur. Artikel »» vor, der ja ebenso aussieht. Wie alle Stoffbezeich-
nungen wird auch pr-t „Korn“ im Äg. gern pluralisch gebraucht
(sichere Beispiele z. B. Urk. 9, $ 48. 10, $ ı8. Kairo 31174). Daß
das Pluralzeichen in unserem Falle fehlt, ist nicht anstößig; es
fehlt im Demot. ja auch sonst nicht selten bei pluralischen Aus-
drücken (z. B. »kt „Dinge“ Ros. 9, 19. Berl. 3108, 12). An unserer .
Stelle, wo es sich um größere Mengen Kornes, die zu verschiede-
nen Zeiten nach und nach geliefert werden, handelt, ist der Pluralis
eig. geradezu geboten. Man wird also wahrscheinlich n> pr zu
lesen haben.
8 18. Was auf pr „Korn“ folgte, muß, wie Spieg. richtig er-
kannte, ein Relativsatz sein.
a) Es beginnt denn auch mit der Partizipialform -ır des
Verbums /r „tun“, die determinierte Relativsätze einzuleiten pflegt. _
TH —
ı) Den Hinweis auf diese Stelle verdanke ich Spiegelberg.
346 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXx1.
An der Lesung, die Spieg. zu verdanken ist, ist nicht wohl zu
zweifeln. Der zweite Strich, der etwas gekrümmt erscheint, könnte
an sich in mancher anderen Handschrift auch für das Relativwort
nij „welcher“ gehalten werden (wobei der erste senkrechte Strich
dann für das fehlende Pluralzeichen von pr(-w) „Korn“ frei würde);
in unserer Urkunde hat das Zeichen für nij aber stets eine ganz
andere Form, sei es die große Form einer halben Ellipse, die es
in Z. 22.24 und wahrscheinlich in 2.13 vor swn hat, sei es eine
kleinere mit stark ausgesprochenem Haken oben, wie in 2. ır. 24
a. E. 33. Es steht ah unserer Stelle also ohne Frage, wie Spieg.
las, dir da.
b) In dem was auf dieses .-.ır folgte, glaubte Spieg. den
Ausdruck “wj „zu Lasten von“ zu erkennen, über den ob. Urk. ı,
8 20c gesprochen wurde. Er las dir “wi t: h.tntr n Db> und
übersetzte: „was der Tempel von Edfu schuldete“. Allein diese
Lesung ist paläographisch und sachlich unmöglich. Die Zeichen-
reste passen nicht dazu. „Was der Tempel schuldete“ könnte nur
ir hpr r--wj h-t-ntr „was zu Lasten des Tempels geworden war“,
nt; “wj h-t-ntr oder r(o)-wn-w -wj h-t-nir „was zu Lasten des
Tempels war“ lauten (s. ob. Urk. 13, $ 18), nicht d-ir "wi ht-tair-
Was vor h-t-ntr steht, ist auch nicht der Artikel ?, der dabei ja
überhaupt unzulässig wäre (s. ob. Urk. 13, $ 20a), sondern etwas
ganz anderes und die Präposition r (s. u. $ ı8f.).
Auf dir folgt in Wahrheit zunächst völlig sicher noch ein-
mal das Zeichen für (r „tun“ in etwas anderer Gestalt als vorher,
wie das auch sonst zu beobachten ist, wo es zweimal aufeinander
folgt; z.B. in der Verbindung -ir ir isw Spieg. Pap. Reinach
p. 187. Kairo 30717, 6. Bei uns steht in 2. 14 da: u ın
2.4 HRS, also offenbar L.ir ir-w.
c) Was darauf folgte, ist klar in Z. 4 erhalten. Es ist eben
dasselbe Wort (‘sw „Zahlung“, das in den eben zitierten Stellen
nach {-ır ir vorkam. Es steht so über der Zeile, als ob noch
etwas darunter gestanden habe. Das wird denn auch durch 2. 14
bestätigt, wo dasselbe Zeichen für sw dasteht und darunter ein
wagerechter Strich, wie er sich bei diesem Zeichen nicht selten
findet (s. ob. Urk. 6, $ 19). Von beiden Zeichen A ist die rechte
Hälfte verblaßt, aber noch in den eingeätzten hellen Spuren auf
XXXIL]) I. PaıLoLoe. TeıL. ı. KOMMENTAR. ÜRR. 14. $ 18a —d. 347
dem Original deutlich zu erkennen. Der linke wohl erhaltene
Teil ist durch Sand und Schmutzflecke, die auf dem Ende des
wagerechten Striches sitzen, so entstellt, daß es jetzt fast wie
nkt „Ding“ oder r-w(epoor) aussieht. Auch unter dem folgenden
r ist ein solcher Fleck, der dieses Zeichen nach unten unter die
Zeile zu verlängern scheint. Im Original ist die Lesung völlig klar.
d) Was bedeutet nun das dir ir-w isw, das wir demnach hier
haben? Es ist klar, daß es, ebenso wie an den zitierten Stellen
das d-@r ir isw, den Sinn eines passiven Partizips „gezahlt“ haben
muß: „das '/; des Kormes, das an den Tempel gezahlt wurde“ o.ä.
Da ir sw „Zahlung machen“ selbst schon die passive Bedeutung
„gezahlt werden“ hat, so könnte „gezahlt“ also einfach durch £.ir
isw ausgedrückt werden. Das findet sich denn auch in der Tat
so z. B. Kairo 30717, ı. Straßb. 3.
Es wäre nun aber an sich wohl denkbar, daß man daneben
zu ir isw „gezahlt werden“ ebenso einen partizipialen Ausdruck
ir ir isw gebildet habe, wie man zu hpr werden ein dir hpr
bildete, indem man das Partizipium {.ör einfach als Hilfsverbum
auch vor das eigene Verbum, von dem es herkommt, setzte. Ähn-
liches kommt ja in den Ausdrücken L.ir-f ir „er tat“ (aqy-ape),
bw ir-f ir „er tut nicht“ (ueg-eipe), m-ir ir „tu nicht“ (unp-eipe) ganz
regelmäßig vor und ist auch beim ‚Partizip -Zr selbst sonst zu be-
legen, z.B. (-tr ir nfr-w „der Gutes tut“ wörtlich „der Gutes tun tut“
eDydeıovwos, Ehrenname des Ptol. Epiphanes, Ros. Ryl. ı5, ı. Sehr
auffällig muß es aber sein, daß der Ausdruck C.r ir isw neben
dem einfachen {-ir /sw in einem und demselben Texte vorkommt.
In Kairo 30717 lesen wir in Z. ı und 2.4 (.ir isw „welches ein-
gezahlt wurde“ und ebenda 2.7 d-r ir isw, was Spieg. ebenso
übersetzt. Dieses Nebeneinandervorkommen beider , Ausdrucks-
weisen legt es aber nahe, daß ein Unterschied zwischen ihnen be-
stand. Möglicherweise hatte das eine /-ir /sw perfektische Be-
deutung „welches gezahlt worden ist“, das andere .-ir ir isw aber
imperfektische Bedeutung „welches gezahlt wird“ resp. „zu zahlen
ist“. Diese imperfektische Bedeutung, die das Partizipium -ir
auch sonst im Demot. als Hilfsverbum, aber niemals als selb-
ständiges Verbum zu haben scheint (vgl. Griff. Ryl. III 330),
würde auch für die oben zitierte Wiedergabe des Ehrennamens
ebydgıorog gut passen. Sie würde auch an unserer Stelle gut am
348 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXIL
Platze sein, wo es sich sehr wohl um etwas handeln könnte, das
gezahlt werden sollte, aber tatsächlich nicht gezahlt worden ist.
e) Eine Schwierigkeit bietet noch das oben durch » um-
schriebene Pluralzeichen hinter dem zweiten “r. Man könnte
denken, daß dieses Element den Zweck habe, ein Mißverständnis
auszuschließen, das sonst leicht entstehen könnte. Es. könnte
nämlich nach dem Wortlaut zweifelhaft sein, vb sich der Relativ-
satz d-ir ir (sw „welches gezahlt werden sollte“ auf 2: '/, „das /*,
die Abgahe der rerdern, oder auf n» pr „das Korn“ beziehen soll.
Da ir isw sowohl von Geldzahlungen wie von Getreidelieferungen
(z.B. Ryl. 41,4) gebraucht wird, ist beides möglich. Man könnte
nun also in dem Pluralzeichen resp. dem reflexiven Objekt 3. plur.
w eine Hindeutung vermuten, daß der Relativsatz auf n’ pr zu
beziehen sei. Allein, abgesehen von den grammatischen Unwahr-
scheinlichkeiten, die einer derartigen Form der Andeutung ent-
gegenstehen, hat eine Beziehung des Relativsatzes auf das Kom
nach dem Zusammenhang wohl weniger Wahrscheinlichkeit als
die Beziehung auf das '/, die rerdgry.
Bezog sich der Relativsatz auf das Korn, so würde es sich
bei dem ';, desselben, für das Pinyris haftbar ist, um eine Ab-
gabe handeln müssen, die der Tempel dem Staate schuldete, um
das, was man eine md-t Pr- : „Königssache“ nannte: „die reragrı,
des Kornes, das dem Tempel geliefert werden sollte“ oder „ge
liefert wurde.“') Nach Z. 16/17 scheint es nun aber, daß die
„Schreiber des Horos von Edfu“, also das Personal des Tempels
selbst, bei der Feststellung der Schuld des Pinyris interessiert
waren, und in Z. 18/19 scheinen die Bürgen zu versprechen, dak
sie die geschuldete rer«ory, an den Tempel zahlen werden. Nach
alledem ist,es mehr als wahrscheinlich, daß die rerdern vielmehr
eine Einnahme des Tempels bildete, die ihm durch irgendwelche
Maßnahmen des Pinyris vorenthalten oder entzogen worden war;
sie war also wahrscheinlich eine md-t k-t-ntr „Tempelsache“, wie
die an die Tempel zu leistenden Abgaben genannt werden (Kairo
30630, 14). Ist dem so, so kann aber natürlich das Korn, von
dem der Tempel diese Abgabe erhob, nicht ihm selbst gehört
ı) Da die Tempel nach Ros. 17 von jeder Arure Ackers eine Artabe Weizen
an den Staat zu zahlen haben, wäre eine 25°/,ige Abgabe vom Ernteertrag daneben
wohl eine reichlich starke Belastung gewesen.
|
|
xxx] I. PHıLoLoc. TeıL. ı. KOMMENTAR. ÜRK. 14. $ ı8d—ı9c. 349
haben, und es läßt sich unter diesen Umständen aus dem in Rede
stehenden Relativsatz nur dann ein guter Sinn gewinnen, wenn
man ihn auf das '/, bezieht: „die seragrn des Kornes, die an den
Tempel gezahlt werden sollte“ oder, was minder gut passen würde,
„gezahlt wurde“.
So wird man denn in der Ligatur für /r-w, die unser Text
statt ör bietet, nichts als eine ungenaue Schreibung zu sehen
haben, wie sie sich vielleicht auch sonst belegen laßt, z.B.
ir-wn-k für d-ir-n-k bei dir“ Urk. ı2b, ı1.
f) Zu dem Gebrauch der Präposition r in r h-t-nir „an den
Tempel“ s. ob. Urk. ı, 8 24d.
8 ıg. a) Vor der Aufrechnung „macht ı2'/, Monate = ı Ze
steht, wie Spieg. richtig erkannte, ein Datum mit dem letzten
Tage eines Monats. Die Lesung 30. Mesore, die wohl nur als
Jahresschluß von ihm geraten wurde, ist aber unmöglich. Es
steht völlig sicher da: 30. Paophi (dd 2 :h „Monat 2 der Über-
schwemmungsjahreszeit“). Zu der Form des Zeichens für „Monat 2“,
die wie 3 aussieht. s. ob. Urk. 3, $ ıb. — Die Schreibung für ’A
„Überschwemmungszeit“ ist dieselbe wie in Z. ı9 und Z.8 (ver-
stümmelt), wo auch Spieg. richtig so las; $mw „Sommer“ ist da-
mit gar nicht zu verwechseln, vgl. Griff. Ryl. II 418.
b) Da das Datum nicht mit dem Jahresanfang oder Jahres-
schluß zusammenfällt, so muß in der vorhergehenden Lücke not-
wendig ein zweites Datum genannt gewesen sein, das um ein Jahr
von jenem entfernt lag. Man erwartet also etwa: „vom 30. Paophi
des Jahres ı6 bis zum 30. Paophi des Jahres ı7, macht ı2'/, Mo-
nate —= ı Jahr“ oder aber statt des ersten 30. Paophi den darauf
folgenden Tag, den ı. Athyr. In der Tat sind die Zeichen für
sw ı „ıster Tag (des Monats)“ (vgl. Griff. Ryl. II 419) deutlich
erhalten da und zwar an einer Stelle, die vom ursprünglichen
Zeilenanfang gerade soweit ‘absteht, daß davor die Worte dd 3 ’h
„Monat 3 der Überschwemmungsjahreszeit“ (Athyr) Platz finden.
Von :A sind auch noch die Schlußzeichen auf dem Orig. zu sehen.
c) Es fragt sich jetzt also nur noch, was zwischen den beiden
Daten gestanden hat. Da die Nennung des Jahres 17, in dem
das zweite Datum liegen mußte, nicht wohl zu entbehren ist, so
ergibt sich als einzige Möglichkeit zu lesen: r h>-t-sp 17. Die
Zahl 17 ist denn auch auf dem Orig. völlig sicher zu erkennen,
350 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI.
die 7 in der Form eines einfachen wagerechten Striches wie
Urk. 3, & ıı, von dem folgenden dd 2 „Monat 2“ durch ein frei-
gelassenes Spatium geschieden.
d) Es stand also in Z. 14/5 sicher da: n h’-t-sp ı6 [dd 3]
h ssw ı [r h’-t-sp] 17 dd 2 :h 'rkj „vom Jahre 16 [Monat 3]
der Überschwemmungsjahreszeit Tag ı [bis zum Jahre] 17 Monat 2
der Überschwemmungsjahreszeit Tag 30“.
Denselben Wortlaut erkennt man denn auch in den Zeichen-
resten und Zeichenspuren, die an der entsprechenden .Stelle der
Innenurkunde, am Ende von Z.4 und am Anfang von Z. 5, stehen,
auf dem Orig. wieder; dort ist von den ergänzten Worten dd 3
noch ein Rest und das r vor h:-t-sp ı7 ganz deutlich zu sehen.
Unregelmäßig erscheint auf den ersten Blick bei diesem Wort-
laut der altertümliche Gebrauch von » (alt m) — r für „von — bis“
statt des sonst üblichen t°j-(r) (xın) „von“ mit folgendem r-hn r oder
3° oder r „bis“ (letzteres z.B. Kairo 30605, 5. 30606, 5. 31179,5).
Er ist aber keineswegs beispiellos; vgl. n dd ı mw ssw 19 Fr
öd 2 $mw ssw'ı8 „vom 19. Pachon bis zum ı8. Payni“ Kairo
30801, 9 (u.ö.&. daselbst); ein Beispiel, das unserer Stelle auch
darin entspricht, daß es gleichfalls eine Inklusivfrist gibt, indem
als Endpunkt der Frist der letzte dazu gehörige Tag genannt ist,
nicht der auf diesen folgende Tag, der dem Ausgangspunkt der
Frist entspräche. — Die Frist, die in Z. ıg in der üblichen Weise
durch xım eingeleitet ist, scheint dagegen eine Exklusivfrist zu
sein, bei der der Ausgangspunkt außerhalb der Frist lag, s. u. $ 34.
Dieselbe Präposition £:j(-n) wird anderwärts aber auch bei In-
klusivfristen verwendet, z. B. Kairo 30605, 5 (mit r für „bis“).
e)‘ Es bleibt uns nun noch nach dem Grunde zu fragen, aus
dem ein Tag inmitten des Kalenderjahres, wie der ı. Athyr, zum
Anfangspunkt für die Jahresfrist, von der die Rede ist, gewählt
sein dürfte. Da dieser Tag im 16. Jahre des Ptolemaios Euer-
getes I. auf den 19. Dez. 232 v. Chr. fiel, so kann von allgemein
wirtschaftlichen Gründen (etwa der Feldbestellung) nicht wohl die
Rede sein. Man wird daher daran denken, daß mit jenem Tage
die Hohenpriester zu Edfu ihr Amt angetreten hätten und daß das
an unserer Stelle genannte Jahr „vom ı. Athyr des Jahres ı6 bis
zum 30. Paophi des Jahres 17“ eben das Amtsjahr des Pinynis
gewesen sei. Allein dagegen könnte sprechen, daß sowohl die
xxa0.] J. PamLoLoe. TEIL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 14. $ 19C—22. 351
griech. Unterschrift unserer Urkunde wie die Urkunde Eleph. 8
die Hohenpriester von Edfu schlechtweg nach einem bestimmten
Jahre benennen, in unserem Falle den Pinyris als „Hohenpriester
. des Jahres 16“. Hätte sich ihre Amtszeit nicht mit dem Kalender-
jahr gedeckt, so könnte man Angaben wie „Hoherpriester von
Jahr 16 auf Jahr 17“ (p mr-Sn n h»-t-sp 16 r h’-t-sp 17) erwarten.
Zwingend ist dieser Schluß aber nicht, wie die bei uns übliche
Benennung der Etatsjahre der Staatsverwaltung („Etatsjahr 1912“
= 1. April 1912— 1913) lehrt. Und schließlich führt der Umstand,
daß Pinyris für die Einkünfte eines Jahres haftet, das erst im
Jahre 17 sein Ende erreicht, doch wohl mit Notwendigkeit auf die
Annahme, daß es sich um ein solches nicht mit dem Kalenderjahre zu-
.sammenfallendes Etats- oder Rechnungsjahr der Tempelverwaltung
von Edfu handeln muß. Und gab es ein solches, so ist doch auch
wieder wahrscheinlich, daß es mit dem Amtsjahre des Hohen-
priesters zusammenfiel.')
Hingewiesen mag jedenfalls auch auf die Tatsache werden,
daß unsere Bürgschaftsurkunde, die vom 28. Thoth des Jahres 23
datiert ist, nur etwa einen Monat vor dem Ablauf des 7ten Jahres
nach dem Beginne jenes Jahres der Schuld des Pinyris (ı. Athyr
des Jahres 16) abgefaßt ist. Das könnte darauf deuten, daß wir
kurz vor dem Ablauf einer gegebenen Frist, etwa einer Verjährung
der Schuld des Pinyris, ständen.
$ 20. r (=irj-n), von Spieg. ergänzt, steht verblaßt noch da.
& 21. Zu dieser Berechnung der Schalttage s. Spieg. Note LU.
Griff. Ryl. II 154, Note 10. Zum Zeichen für '/, s. ob. Urk. 5, $ 6a.
8 22. r (=irj-n) rnp-t ı-t „macht ein Jahr“ völlig deutlich und
wohl erhalten, vgl. Kairo 30605, 5. 31179, 1, 5. Ebenso in Z. 5.
Dafür 1-2 rnp-t mit Voranstellung des Zahlwortes Rev. Chrest.
301. 309. Wie es allgemein bei solchen Gleichungen, die Miß-
verständnisse ausschließen sollen (s. Urk. ı, 8 18/9), üblich ist, pflegt
auch bei derartigen Zeitangaben der erstgenannte Betrag zum
Schluß noch einmal wiederholt zu werden mit dem Zusatz
ı) Das rnp-in h-t-ntr Db, „Jahr des Tempels von Edfu“, das in der Urkunde
Eleph. 8 genannt wird, könnte geradezu dieses besonders laufende Finanz- oder Etats-
jahr des Tempels von Edfu bezeichnen, wenn auch der Zusammenhang (insbeson-
dere Z. 10/11) klar zeigt, daß dort die in einem Jahre aus dem Tempel von Edfu
der Priesterschaft zufallenden Einnahmen (und Pflichten?) gemeint sind.
L
352 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXX
„wiederum“, also rnp-t ı-t r dd 12’), r ımp-t ı1-t 'n „ı Jahr,
ma&ht 12’), Monate, macht ı Jahr wiederum“.'‘) Hier und in,Z. 20
fehlt die Wiederholung. Ebenso Louvre 2443 (Rev. Chrest. 247).
8 23. Die erste erhaltene Zeichengruppe in Z. 16 ist deutlich
das von Spieg. gelesene Wort rn „Name“ Der Unterteil des
Wortes, der auf einem bei der Verglasung verlorenen Bruchstück
stand (s. ob. S. 326), ist auf der Phot. deutlich, wenn auch schwach,
zu verfolgen. Die seltsame Form, die das Determinativ der gei-
stigen Tätigkeit hat, fast wie die demot. Form der Zahl 5 aus
sehend, ist unserem Schreiber eigentümlich, vgl. mnk Z. 19, md
2. 32, mr „lieben“ Z. 29. 31, rn „Name“ Z. 33: Sie findet sich
auch in dem gleichzeitigen Dekret von Kanopus Tanis 73 (&-t).
Es liegt nahe, die Worte p# ', n..... m .... die sich hier
an die Nennung des Gegenstandes der Schuld p’ Y, n n: pr „das
' des Kornes, das“ usw. anschließen, zu p '/ nn: pr n-ım-f „das
nämliche“, „dasselbige '/ des Kornes“ zu ergänzen. Dazu passen
denn auch der Raum, wenn man berücksichtigt, daß die Schrift
in Z. 15/16 größer ist als in 2. 14 (p '/ r» in Z.ı5 nimmt soviel
Raum ein wie p 'Y n n’ in Z. ı4), und die Zeichenreste. Auf
dem Orig. sieht man am Anfang der Zeile, an der richtigen Stelle,
deutlich das Zeichen, das in pr „Korn“ auf das Zeichen pr folgt;
die breite horizontale Spalte, die es nach der Phot. durchschneidet,
ist im Orig. jetzt infolge besserer Zusammenfügung des Papyrus
auf ein Minimum reduziert. Dahinter scheint das Determinativ
von pr in eingeätzten Spuren dazustehen; an einer Stelle ist auch
noch ein schwarzer Punkt erhalten. Dann scheint auf der Phot.,
bereits wieder auf dem jetzt fehlenden Stück stehend, ein dicker
Punkt zu erscheinen, der die zu rn[-f] gehörige, meist aber nicht
bezeichnete Präposition » sein könnte.
Die Lesung p '), n [n’] pr n rn[-f] wird bestätigt durch das,
was man an der entsprechenden Stelle der Innenurkunde in 2.5
erkennt. Dort steht hinter dem wohlerhaltenen p> '/, das ebenso
auf die Angabe der Jahresfrist folgt, und nach einer kurzen Lücke,
in der die Worte » n’ Platz finden, auf dem Orig. deutlich das
Wort pr, dann ein einzelner dicker Punkt, die Präposition », dann
ein dicker wagerechter Strich, der zu rn auf das beste paßt.
ı) Meist so, bisweilen gehen aber auch die Monate voran und werden dann
ihrerseits wiederholt, z.B. Kairo 30768, 4. Rev. Chrest. 301. 309.
ıxx.) I. PrmLoLoc. TEIL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 14. $ 22—24. 353
Das Suffix hinter rn ist in Z. 16 völlig verloren. Man könnte
daher statt des auf p> '/, „das '“ bezüglichen f auch an w, auf
» pr(-w) bezüglich, oder s, falls t: pr(-t) zu lesen wäre, denken.
Was man in Z. 5 erkennt, spricht aber wohl zugunsten von f: ein
dicker Klecks auf der Zeile, die eingeätzt erscheinenden Spuren
des langen Schwanzes, wie ihn das f hat, und anscheinend das
Ende dieses Schwanzes in dem hr von Z.6. In den Zusammen-
hang paßt ohne Zweifel ein Hinweis auf das ‘/, die rerdern, besser
als ein Hinweis auf das Korn.
a) Wie ist dieser hinweisende Ausdruck nun mit dem Vorher-
gehenden zu verbinden? Es ist klar, daß Koordination nicht in
Frage kommen kann. Sie wäre nur möglich, wenn eben n-rn-w
oder n-rn-s statt n-rn-f zu lesen wäre. Dann würde hier von einem
zweiten '/ des genannten Kormes die Rede sein können, jedoch
wäre dann das Fehlen einer koordinierenden Partikel „und“ sehr
anstößig. Der Umstand, daß die Bürgen nachher sagen, daß sie es
(d.h. das '/,) zahlen werden (mh-f mit dem Objektspronomen 3.m.sg.);
schließt diese Möglichkeit aber wohl vollends aus, .da für eine et-
waige Addition der beiden ”/; zu einem '/, kein passender Plat
da ist. | |
Demnächst könnte man an eine Apposition resp. eine einfache
Wiederholung des etwas weit zurückliegenden Ausdrucks im Rahmen
desselben Satzes denken. Hiergegen spricht aber wohl das ver-
hältnismäßig große Spatium, das der Schreiber vor den Worten
2°, freigelassen hat. Das sieht aus, als ob er einen Sinnabschnitt
habe bezeichnen wollen (vgl.ob.$ ı2), und scheint dafür zu sprechen,
daß mit 9: '/ ein neuer Satz begann. Wir haben ein gutes Ana-
‘ logon dazu in einer andern Urkunde des Elephantinefundes. Eleph.
4, 14ff. (Urk. 13) heißt es: „die Hälfte des Ackers, den Euphronios’
der Praktor für Geld wegegeben hat, gehörte zu meinem Ver-
mögen“, p° :h n-rn-f iw-s Ns-Sw-tfnw pj-j üf-t „der genannte Acker,
- er gehörte dem Estphenis, meinem Vater“. Der durch »-rn-f an
- das vorhergehende angeknüpfte Satzteil ist hier hervorgehoben und
: bildet den Gegenstand einer nun folgenden Auseinandersetzung.
- Ebenso vermutlich bei uns. Wie dort die Geschichte des Ackers,
. so wird bei uns die jenes '/; des Kornes erzählt sein.
| 8 24. Was auf n-rn-f zunächst folgte, ist in Z. 5 völlig deut-
: lieh und unverkennbar der in den demot. Rechtsurkunden häufige
Abhandl. d. 8. Aesellach. d. Wissensch., pbil.-hist. EI. XZXIT. 23
. D
354 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN [XML
Ausdruck ntj hrj „welches oben (genannt).ist“. Zu der Form de
Schwanzes (in eingeätzten Spuren zu erkennen) vgl. Z. 26. 33. Der
Kopf war spitz wie in Z. 30.
Diese Lesung läßt sich denn auch in Z. 16 mit den dort sicht-
baren Zeichenresten gut vereinigen. Das Zeichen für hrj ist hier
in zwei getrennt erscheinenden Resten erhalten; die linke Hälfte
der unteren Kontur des wagerechten oberen Striches und die obere
rechte Umbiegung mit dem Anfang des starken Grundstriches stehen
so nebeneinander, daß sie zunächst wie zwei selbständige Zeichen
erscheinen.
Das Auftreten dieses nl} hrj, das ebenfalls einen Hinweis auf
vorher genannte Dinge enthält, neben »-rn-f ist auffallend, und ich
vermag andere Beispiele dafür nicht beizubringen. Dennoch ist
wohl kein Anstoß daran zu nehmen. Beide Ausdrücke sind nicht
ganz gleichbedeutend. »-rn-f bedeutet „der nämliche“, „derselbige“
und ist zu einem Synonym von „dieser“ abgeschwächt (s. ob. Urk.6,
& 25b); ntj hrj bedeutet „der oben bezeichnete“, beschriebene. Wir
werden also zu übersetzen haben: „dasselbige, oben bezeichnet«
' des Kornes“. Ein Seitenstück zu dieser Ausdrucksweise ist das
bi rnp-t 4 ntj hrj „diese 4 Jahre, die oben sind“ Z. 23. 24, wo
nlj hri neben dem Demonstrativum !:j steht, das wie gesagt dem
n-n-f synonym ist. Zu verglejchen ist auch das von Brugsch,
Gramm. dem. $ 363 zitierte erste Beispiel, wo auf b Ah-t (nrns
„dieselbe Katakombe“ noch ein Relativsatz nt) sh hrj „die unten
geschrieben ist“ folgt, der unseren nt) hrj durchaus entspricht.
%825.a) Von dem Satze, aus dem aller Wahrscheinlichkeit
nach diese Worte der Hervorhebung halber vorweggenommen sind,
sieht man in Z. 16 nach einigen Zeichenresten als erstes deutlich
erhaltenes Zeichen ein Zeichen, das dem für '/, gleichsieht, aber hoch
oben über der Zeile steht, also ein anderes kleines Zeichen unter sich
gehabt haben muß, von dem denn auch wirklich noch ein Best
erhalten ist. Damit ist die Deutung ';, von vornherein ausge
schlossen.')
Man könnte in dem Zeichen demnächst ein f erkennen, das
ja im Demot. die gleiche Form hat. Was darunter steht, könnte
dann der dicke Punkt oder Haken sein, den man unter dem hoch-
ı) Eine Femininalform der Bruchzahlen, wie sie Griff. Ryl. IH 4ı8 an der
Stelle Ryl. 19, 4 annahm, gibt es nicht; dort steht ”/,, nicht "/,-t.
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xxxu1.} I. PrivoLoc. Ten. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 14. 8 24—2 5a. 355
gestellten f zu finden pflegt und der aus dem \\ der neuäg. Schrei-
bung fj entstanden ist. Der lange schräge Strich, der auf das
eventuelle f folgt, und diesem parallel läuft, kann wohl nur
das Determinativ für Schlechtes (schlechte Handlungen) sein. Er
laßt an das Wort wsf „aufhören“, „müßig sein“, resp. „aufhören
machen“ (orwcg) denken, das im Demot. so determiniert wird,
vgl. Spieg. Petub. Gloss. Nr. 98. Kairo 30755/6, ıı (Hinweis von
Spiegelberg). Zu dem Zeichen für w, das dabei verwendet wird,
würde sich auch der vorhergehende Zeichenrest wohl gut vervoll-
ständigen lassen.
Die Lesung wsf scheitert indessen an dem, was an der ent-
sprechenden Stelle der Innenurkunde, am Ende von Z. 5, erhalten
ist. Dort sieht man wieder das scheinbare hochgestellte f, hier
aber ungewöhnlich kurz, und dahinter den langen schrägen, ihm
parallel laufenden Strich; was darunter und davor steht, paßt aber
schlechterdings nicht zu wsf, sondern führt vielmehr auf eine an-
dere Lesung, zu der auch die Reste in Z. 16 ausgezeichnet stimmen,
d’ „im Unrecht sein“, „schuldig sein“ (kopt. oxı fem. „Unrecht“,
„Schuld“). Dieses Wort wird im Demot. stets so geschrieben, daß
das ° über dem d> steht (vgl. Griff. Ryl. III 338. Spieg. Petub.
Gloss. Nr. 66. Eleph. ı1, 6. Kairo 31174, 5. Heß, Setne ı2. Mag.
Pap. Index S. ı5).. Dabei nimmt das ° dann, wie auch in andern
derartigen Schreibungen (z. B. bei ‘$ „rufen“ Eleph. ı2, 4. Griff.
Ryl. III 337), leicht eine Form an, die dem f sehr ähnlich ist und
sich vielfach nur durch den kürzeren Schwanz von ihm unter-
scheidet. Das Zeichen d’, zu dem der Zeichenrest unter dem ‘ in
Z. ı6 vortrefflich paßt, ist in Z. 5 durch Abspringen einiger Fasern
etwas entstellt. Von dem kleinen senkrechten Strich, der dahinter
stehen sollte, ist nur der Kopf erhalten. Dann folgt ein kleines
Zeichen 2 oder 4, das aus dem Determinativ des schlechten
Vogels (vgl. die Schreibung von hm in Z. ı) entstanden sein wird
(vgl. die Schreibung bei Eleph. 5, 22. Spieg. Petub.); an andern
Stellen fehlt es oder es steht dafür gg dw=e (Mag. Pap.) oder
ein unkenntliches Krikelkrakel (Eleph. ıı, 6). Endlich das Deter-
minativ für schlechte Handlungen. Die Lesung ist, einmal erkannt,
völlig sicher. |
Auf «> folgt in Z. 5 das Suffix f. Dies stand auch in Z. 16
da, wie die Reste zeigen. Der senkrechte Strich, der in der Phot.
23°
356 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [AXXI.
bei Spieg. hinter dem Determinativ von ‘d’ zu stehen scheint, ist
nur ein Fleck im Papyrus.
b) Das Wort, das in Z. 16 auf d>-f folgte und dem völlig
klaren d-t „Hand“ voranging, scheint im-f zu sein mit eigen-
tümlicher Ligierung des letzten Elementes von m mit dem f, die
Griff. Ryl. II 360 ähnlich aus Ryl. 4, 3. 9, ı, ı3 belegt hat und
die wohl jede andere Deutung der Zeichenreste vor dem f aus-
schließt. Das f ist im Orig. völlig deutlich; es endigt über dem
hr von d.ir-hr in Z. ı7. Der nach links gekrümmte Schweif, der
in der Phot. unter d-? „Hand“ erscheint, ist nur ein Trug und i im
Orig. nicht vorhanden.
In der Innenurkunde ist dieses {m-f zusammen mit dem fol-
genden d-t in der Lücke am Anfang von 2.6 verloren. Die dann
folgenden Worte zeigen aber, daß der Text ebenso lautete wie
in 2. 16/17.
‘d’, das, wie das Suffix zeigt, Verbum sein muß (vgl. Kairo
31174, 5 u. unten), ist im Demot., ebenso wie in der älteren
Sprache, das Gegenteil von m:‘ „wahr sein“, „im Recht sein“.
Wie bei diesem in den Kaufverträgen so häufig der Gegenstand,
in bezug auf den jemand im Rechte ist (z. B. der Eigentümer in
bezug auf das Grundstück), durch /m-f ausgedrückt wird (s. ob.
Urk. 12, $ 39), so auch hier, wo das im-f sich auf das '/, bezieht.
‘d’-f im-f heißt: „er (Pinyris) war im Unrecht in bezug auf es
(das ’/)“.
c) Das Wort, das vor ‘d:-f stand, könnte nach dem, was in
Z. 16 erhalten ist, allenfalls gm „finden“ gewesen sein. Ein Satz:
„das ”/, ..., es wurde gefunden, daß Pinyris im Unrecht war in
bezug auf es“ würde sich vortrefflich mit dem folgenden „durch
die Schreiber des Horos von Edfu“ verbinden. Gegen die Lesung .
gm spricht indes, daß der Raum vor ‘d:-f so knapp ist, daß kaum
für das Determinativ von gm Platz wäre, geschweige denn für
eine Partikel, wie sie zur Anknüpfung des Satzes „daß er im Un-
recht war“ doch wohl erforderlich wäre, sei es nun das r (e) des
Zustandssatzes oder dd „daß“ (xe). Dasselbe gilt für Z. 5; doch
kommt hier auch noch ein neues Bedenken hinzu. Die Zeichen-
reste, die man hier sieht, passen schlecht zu gm.
Im übrigen ist es auch sehr zweifelhaft, ob das Tempus sdm-f
— um das muß es sich ja handeln, da ‘d: ein Eigenschaftsverbum
XxxıL] I. PnıLoLoc. TEın. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 14. $ 25a—c. 357
ist und also sein Infinitiv nicht mit Objektssuffixen versehen wer-
den kann — von intransitiven Eigenschafts- oder Zustandsverben
im Aussagesatz mit perfektischer Bedeutung gebraucht werden kann.
Die Beispiele, die Griff. Ryl. IH 224 not. 3 dafür zitiert, beweisen
nichts. Da das Subjekt in ihnen kein Pronomen, sondern ein Sub-
stantiv ist, so liegt da in Wahrheit nicht das Eigenschaftsverbum,
sondern das Adjektiv selbst vor, das als Prädikat voransteht.
Sicher belegt ist das sdm-f im Demot. von Eigenschaftsverben nur
im „subjunktivischen“ Gebrauch, d.h. nach d-t „geben“, „veran-
lassen“ und seinem Imperativ mj „gib“ (Optativumschreibung),
also in dem Gebrauch, in dem es sich im Kopt. allein noch er-
halten hat. Man wird daher a priori auch i in unserem Falle diesen
Gebrauch zu erwarten haben.
Und in der Tat passen die Zeichenreste in .: durchaus zu
dem Infinitiv dj-t, wie ihn unser Text in Z. 22. 23. 24. 30 (an der
letzteren Stelle ebenfalls vor einem subjunktivischen sdm-f) schreibt:
3; der dicke Kopf ist nur durch die abgesprungene Faser, die
auch den oberen Teil des d> in ‘d: zerstört hat, in der Längs-
richtung entzweigespalten. Der entsprechende Zeichenrest in 2. 16,
der zunächst nach ganz etwas anderem aussieht, wird sich gleich-
falls aus diesem Zeichen ableiten lassen, das sich genau so hoch
über die Zeile erhebt. Hier ist es der obere Teil des Zeichens, -
der in ganz analoger Weise durch Abspringen der Papyrusober-
fläche entstellt ist, wie wir es bei dem Überrest der mutmaß-
lichen Zahl g9oo in Z. ı2 annehmen mußten; das Zeichen hatte
offenbar dieselbe Form wie in 2. 24.
Für die Verbindung dj-t d>-f im-f „ihn im Unrecht sein
lassen in bezug darauf“ haben wir nun, wie mir Spieg. freund-
hıchst mitteilte, eine genaue Parallele in einem Satz aus einem
unveröffentlichten Papyrus von Elephantine Berlin 13537, 26:
Can I. 14 g2vamli tw im dj-t d>-w im-w (wg .... „wenn
ich sie en in bezug auf sie im Unrecht sein so bin
2 'Spieg. übersetzt hier den Ausdruck dj-t ‘d>-f im-
dem Sinne nach ganz richtig „jemd. verurteilen wegen einer Sache“
und verweist auf das im ı. Clem. Brief vorkommende kopt. Taxo,
das dort griech. xarnyogeiv (cap. 17, 4), xgWweıw (cap. II, I), zardyva-
ow p£geıv (cap. 51, 2) wiedergibt. Es ist in der Tat offenbar das
358 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI.
Gegenteil von dj-t m:‘-f „jemand im Recht sein lassen“ (Tuaao),
das in den demot. Urkunden, ebenfalls mit rn resp. (m- verbunden,
gebraucht wird, wenn in einem Zivilprozeß zugunsten einer Partei
entschieden wird, z.B. dj n: wptj-w m:‘-k r-hr-n (epon) n b dnl-t ),
„die Richter haben dich im Recht sein lassen gegen uns in bezug
auf den "/, Anteil“ Berl. 3113,6; desgl. mit im-w „in bezug auf sie“
Eleph. ı2, 3 (s. ob. Urk. ı2, $ 39).
Hiernach ist es völlig klar, was. das dj-t d>-f im-f an unserer
Stelle bedeutet: den Pinyris in bezug auf das '/, des Kornes ins
Unrecht setzen, ihn der Erstattung des '/, des Kornes für schuldig
erklären.
d) Es bleibt nunmehr nur noch das eine Wort zu ermitteln,
das zwischen ntj hrj und dyj-t d»-f stand und das den Zusammen-
hang zwischen den beiden Teilen des Satzes herstellen mußte. Was
davon in Z.16 noch zu erkennen ist % (in Z. 5 ist nur ein Strich
davon erhalten) führt wohl mit allergrößter Wahrscheinlichkeit
auf das Wort 2 L (w-s „es ist“ (c'est) kopt. eıc, über das ob. Urk. ı,
& 20a gesprochen wurde, da hpr-s oder einfach hpr „es geschah“
ausgeschlossen sind. Wie eine Bestätigung dieser Lesung sieht es
aus, wenn sich Eleph. 4, 16 (Urk. 13°) und Pap. Spieg. 2, 4 an-
scheinend dasselbe Wort ebenfalls nach einem vorangestellten Aus-
druck mit n-rn-f findet, doch liegt an diesen beiden Stellen in
Wahrheit der von Griff. Ryl. III 332 nachgewiesene, auch sonst
oft belegte Ausdruck für „es gehört dem und dem“ vor, der aus
dem alten n-sw oder n-9 entstanden ist und mit unserem duw-s
nichts als die vermutlich wegen G] BCak langen von diesem entlehnte
Schreibung gemein hat.
An unserer Stelle muß dw-s dj-t ‘d:-f bedeuten: „es ist, dab
er schuldig erklärt wurde“ (c’est quwil fut condamne). Der Infinitiv
dj-t wird also als Prädikat zu dw-s „es ist“ aufzufassen sein, ähn-
lich wie in p’ ph-w dir hpr dj-t „das Ende, das geschah, war, daß
gegeben wurde“ Ryl. 9, 20, 17 (8. u. Urk. ı8, $ ı); desgl. p’ ph-w
ir hor im rh dj-t „daß man nicht geben konnte“ ib. 17, 20 (an'
beiden Stellen dj-t ebenfalls mit Subjunktiv); und wie in p> hp
r(e)-ir-w n-w dj-t „das Recht, das man ihnen tat, war, daß man
gab“ ib. 3, 7. Zum Verständnis dieser Sätze, in denen eigentlich
logisch der Infinitiv das Subjekt sein’sollte, vgl. Urk. 16, 870; 17,8 ı.
xxxiL] I. PuıLoLoc. TeEıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 14. $ 25c—27b. 359
8 26. n-d.t „durch“ eig. „durch die Hand von“, wie es üblich
ist, ohne Bezeichnung des n, führt hier das logische Subjekt des
infinitivischen Ausdrucks dj-t ‘d:-f „ihn für schuldig erklären“ ein,
entspricht also im Gebrauch dem Rn a-Tn-, vgl. dazu Spieg,
Petub. Gloss., Nr. 440c.
8 27.n: sh-w n [Hr-bht-t n> ntr-w sn-w n> [ntr-w mn]h-w „die
Schreiber des Horos von Edfu, der Götter Brüder, der wohltätigen
Götter“. So ergänzte Spieg. richtig nach Eleph. 5, 4/5. 8, ı. Der
Anfang des Gottesnamens Hr-bht-t (vgl. Spieg. Rec. de trav. 16, 30)
füllt die Lücke am Anfang von Z. ı7 gut. Der Schluß von mnh-w
steht genau an der Stelle, wo man ihn nach dem Raumbedarf
des Ausdrucks n: nitr-w mnh-w in Z. ıo erwarten muß. Was in
2.6 erhalten ist, bestätigt die Lesung und Ergänzung durchaus.
a) Zu der Bezeichnung „Schreiber des Horos von Edfu“ vgl.
„schreiber des Ptah, Schreiber der Bruderliebenden“ Sharpe, Eg.
Inscr. 148, 8; „Schreiber des Ptah und der Bruderliebenden“ ib. 3, 3;
„die Schreiber der Hathor“ Kairo 30768, 10. 30968 Verso, 14.
Aus dem Vergleich von Eleph. 5, 4/5 mit ib. 12/13 und ı5
scheint hervorzugehen, daß die „Schreiber des Horos von Edfu usw.“
identisch mit den sh-w h-t-ntr „Schreibern des Tempels“ waren, die
die Bureaugeschäfte der Tempelverwaltung führen. Eleph. 7, 16.8, ı
erscheinen sie als die, die dem Praktor über die Rückstände und
andere Angelegenheiten des Tempels schreiben. Im übrigen scheint
aber der Titel sh „Schreiber“ in ptolem. Zeit eine allgemeine Be-
zeichnung für die gelehrten Mitglieder der Priesterkollegien ge-
wesen zu sein. So heißen die Personen, aus deren Kreise der
jährliche Hohepriester hervorging, „Schreiber“, s. Eleph. 5, 4, vgl.
mit ib. 12; und Eleph. 2, ıı (=Urk, 13°"), wo die uns aus Urk. 13
bekannten 3 Brüder, darunter Berenebthis, der Hohepriester der
Jahre 2 und ı9, und unser Pinyris, als „die Schreiber, welche oben
(genannt) sind“ bezeichnet sind, während sie die griech. Unter-
schrift schlechtweg als ieoeig bezeichnet. Vgl. auch Ryl. 25, wo
sämtliche Mitglieder der 5 Priesterphylen von Gebelen nur den
Titel „Schreiber“ führen.
b) Über mnh-w in Z. ı7 scheint nach der Phot. ein wage-
rechter Strich hinzulaufen, den man für einen Hunderterschwanz
aus Z. 16 halten könnte. Im Orig. zeigt sich, daß dieser Strich
nur ein dunklerer Streifen im Papyrus ist.
360 SrTuE-ARILCH, DeEnor. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXIl.
& 28. Was auf n: ntr-w mnl-w folgt, ist, wie Spieg. richtig
gesehen hat, die Präposition e-ir-hr n „vor“') „in Gegenwart von“
(s. Griff. Ryl. DI 325. Spieg. Petub. Gloss. Nr. 33). Nach der
Phot. könnte man an der Lesung zweifeln; das Orig. laßt aber
keinen Zweifel zu. Was über dem Genitivexponenten n steht, ist
der Schwanz des d-t „Hand“ in Z. 16. — Da die Präposition so-
wohl im Sinne von „vor jemandem“ geschehen sein, wie „vor je-
manden“ kommen, bringen gebraucht wird, so können die Schrei-
ber den Pinyris entweder in Gegenwart des Epistates, d.h. unter
seiner Zustimmung, für schuldig erklärt haben, sie können diese
Erklärung aber auch vor den Epistates gebracht, sie ihm zur Kennt-
nisnahme und Verfolgung ihres Rechtes angezeigt haben.
& 29. Spieg. ergänzte den Namen des Vaters des Estphenis
zu Hr-s:-is „Horos Sohn der Isis“ (Harsiesis), erkannte in dem halb-
erhaltenen Zeichen vor ıs „Isis“ also das Wort s’ „Sohn“, das ih
der Tat mitunter in dem Namen Hr-s--is eine solche Form hat,
vgl. Ryl. ı5 V. 16. Das Zeichen könnte aber auch selbst das
Zeichen für Horos gewesen sein, das in Z. 10 ebenso aussieht, so-
daß die ob. $6a besprochene Verbindung Hr-(s-)is mit Auslassung
des Ausdrucks für Sohn (s’) vorgelegen hätte. In diesem Falle
müßte dem natürlich nech etwas vorhergegangen sein; etwa
[P>-dj-]hr-(s’-)is? Andernfalls, wenn Ar-s--is mit ausgeschriebenem
s: „Sohn“ zu lesen wäre, würde das Vorkommen dieser Schreibung
hier beweisen, daß der von uns Hr-(s:-)is gelesene Name in Z. 1.11
anders zu lesen ist. — Der Text der Innenurkunde scheint in 2. 7
mit diesem Namen abzubrechen, von dem noch das Ende des Zeichens
für Isis deutlich erhalten ist.
| 8 30. nlj nr m’ irpj-w „der bitreffi. der Heiligtümer fragt“;
ebenso nl; In rn» rpjw n p: i$ n Nw-t „der fragt betreffs der
Heiligtümer des Gaues von Theben“ Ryl. 25, 6 (desgl. mit zer-
störter Ortsangabe Kairo 30789. Kairo 30670, 3), also wohl ein
königl. Pfleger, Kurator, der die Heiligtümer eines größeren Be-
zirks (s. u. $ 31) zu überwachen hat.)
a) Der Ausdruck nf $n „der fragt“, als Attribut zu einem
Namen gesetzt, oder p> rm ntj $n „der Mann, der fragt“, als Sub-
I) „von“ bei Spieg. ist natürlich nur ein Druckfehler.
2) Dieselbe Deutung des Titels ist inzwischen auch von Spiegelberg und
Preisigke in den „Prinz Joachim Ostraka“ S. 60ff, vertreten worden.
xxx.) I. PuıLouoc. Teır. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 14. 8 28—3z1ıb. 361
stantiv, wo kein Name vorhergeht (z.B. Kairo 30768, 10. 30629, 2.
Dekret von Kanopus, s. Spieg. Rec. de trav. 26, ı55), findet sich
auch mit Bezug auf einzelne bestimmte Tempel und Priesterschaften
angewendet und entspricht in der Urkunde Eleph. 5 und im De-
kret von Kanopus dem griech. &miorarng (s. Spieg. a. a. O.).
Demnach wäre der an unserer Stelle vorkommende Titel
durch &siordıng rov leg» wiederzugeben; ein Titel, der in der Tat
belegt ist, s. Otto, Priester und Tempel IS. 41.
b) Die Präposition : r wird man am besten durch „betreffs“
wiedergeben.
& 31. Die Worte, welche den Wirkungskreis des Tempelpflegers
Estphenis angeben, las Spieg. n n’ hnw(?) p’ rs; und übersetzte
„der hnw des Südens“.
a) Das von ihm zweifelnd knw gelesene Wort ist aber völlig
sicher die Präposition hnw „in“. Der vorhergehende Artikel n»,
der ebenso völlig deutlich dasteht, zeigt, daß der damit gebildete
präpositionelle Ausdruck wie ein Substantiv „die (scil. Götter) in“
gebraucht ist, wie das im Kopt. beim unbestimmten Artikel sehr
häufig (or-e8soA hen-narapee „einer aus Nazareth“ Stern, Kopt.
Gramm. $ 234), wie auch beim bestimmten Artikel vorkommt
(nı880A hen-naxapee „der aus Nazareth‘ usw. Stern, a.2.0. 8 230;
MEBOA ben-bt „der aus Gott“, miezpm „die oberen“, nıssa-enez „die
ewigen“ usw. Stern 4.8.0. $ 229) |
b) Die auf hnw „in“ folgende Bezeichnung, die den Amts-
bezirk des Estphenis selbst nennen muß, würde nach Spieg.'s
Lesung 9: rsgj „der Süden“ lauten. Dieser Ausdruck ist m. W.
aber nur in astronomischem Sinne zu belegen; als geographische
Bezeichnung für den Süden Ägyptens, Oberägypten, ist nur der
Ausdruck p: t: rsj „das südliche Land“, der dem hebr. Patrus zu-
grunde liegt, gebräuchlich, vgl. Griff. Ryl. III 367 (das entsprechende
p> t: mh-tj „das nördliche Land“ für Unterägypten Spieg. Petub.
Gloss. Nr. 442). So wird denn wohl auch an unserer Stelle ge-
standen haben. Der Raum für {: „Land“ ist nicht nur da, son-
dern der ungewöhnlich große Abstand zwischen den Worten :h
„Überschwemmungsjahreszeit“ und ‘rkj „letzter Tag“ in dem Datum
von Z. ı9 (er ist doppelt so groß als in 2. ı5) erklärt sich nur,
wenn eben ein langes Zeichen, wie das für it: „Land“, aus Z. 18
bis in die Zeile hineinreichte (vgl. d-t „Hand“ in Z. 16, das so bis
362 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXIL
in Z. 17 reicht) und zu der weiten Distanzierung nötigte. Spuren
davon sind vielleicht noch auf dem Orig. zu erkennen.
8 32. dw-n.n(en) (r) mh-f „wir werden es voll zahlen“, näm-
lich das '/ des Kornes, resp. seinen Geldwert. Diese Erklärung
der Bürgen, zahlen zu wollen, ohne die in den Bürgschaftsurkunden
sonst übliche Klausel, wenn der Schuldner nicht zahle, ist auf-
fallend und beachtenswert. Sie steht im Einklang mit dem griech.
Text, der als Gegenstand der Verpflichtung der Bürgen angibt:
ip’ © d[xoda]sovow rhP Terdgrnv olrov „daß sie (die Bürgen) das
'; vom Korn leisten werden“, und damit, daß auch in Z. 31/2 nur
von der Haftung der beiden Bürgen, nicht von der Mithaftung des
Schuldners die Rede ist, s. ob. $ ı2.
Zu dem Gebrauch von mh „füllen“ von der Zahlung, den wir
hier und in Z. 23 haben, s. ob. Urk. 9, $ 47a. — Zu der Zeichen-
form des f, die in Z. 26 in »n-f wiederkehrt, vgl. Urk. ı5,
8 25c.
& 33. Die, dem Sinne nach von Spieg. gefundene, Ergänzung
[r h-t-ntr] Db> „an den Tempel von Edfu“ füllt die Lücke vortrefi-
lich und paßt zu dem Rest des Gotteszeichens, das genau an der
richtigen Stelle erscheint. Der Artikel ?, den Spieg. vor h-i-ntr
ergänzte, ist unzulässig (s. ob. Urk. 13, $ 20a), der Genitivexponent
n von Db: dagegen nach dem Gebrauch unserer Urkunde (Z. 14;
vgl. Eleph. 5, 7) unentbehrlich, wenngleich der Abstand zwischen
dem Determinativ von h-i-nir und dem, was von dem Namen Db:
erhalten ist, etwas kleiner ist als in Z. 14.
Daß der Tempel als Empfänger der Schuld genannt war,
spricht dafür, daß das „", des Kornes“ zu den Einkünften, nicht
“zu den Abgaben des Tempels gehörte.
8 34. Die Präposition n-t:j (n) „seit“ (n-zım vgl. ob. Urk. 12,
& 31a), die den Anfangspunkt der Zahlungsfrist bezeichnet, scheint
hier deutlich mit exklusiver Bedeutung gebraucht zu sein; denn,
da das Datum, das sie einführt, der letzte Tag eines Monats ist
(30. Athyr), wird die Frist gewiß erst nach Ablauf desselben, also
mit dem ı.Choiak, beginnen und mit dem genannten Tage (30. Athyr)
endigen sollen. — Vgl. dazu die andere Fristberechnung mit anderen
Ausdrücken ob. $ ı19d.
$ 35. a) Die Jahreszahl 23, Jdie im Orig. völlig deutlich ist,
erscheint in der Phot. bei Spieg. durch einen von dem Haus-
xxxil.). 1. PurLoLoc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRk. 14. $ 31b—37. 363
determinativ des Wortes irpj „Heiligtum“, „Tempel“ in Z. 18 herab-
kommenden Schnörkel entstellt, der auf Täuschung beruht.
b) Das Wort ‘rkj „letzter Tag“, das Spieg. nur zweifelnd
las, ist völlig sicher. Wegen des großen Abstandes von dem Vor-
hergehenden s. ob. $ 3ıb.
c) Das Datum, das hier als Anfangspunkt der vierjährigen
Frist, in der die Bürgen zahlen wollen, genannt ist, liegt etwa
2 Monate nach dem Datum unserer Urkunde und genau ı Monat
nach dem in Z. ı4/ı5 genannten Termin für den Beginn der Schuld
(s. dazu ob. $ ıge).
8 36. 5:4 p> mnk „bis zur Vollendung“; so Spieg. unzweifel-
haft richtig, wenn auch das erste Zeichen etwas ungewöhnlich
aussieht. Vgl. die ganz entsprechende Stelle Kairo 30604, 4: t°j
(n) h’-tsp ı5-t dd 3 pr sw ı n Pr- 'nh-dt 3° p’ mnk rnp-t 3-t
y (= irj-n) dd 36"), [r] rnp-t 3-t'n „vom ı. Phamenoth des Jahres ı5
des ewig lebenden Königs bis zur Vollendung von 3 Jahren, macht
36”/, Monate, macht 3 Jahre wiederum“. — Die abweichende Form
des Zeichens mn findet sich z. B. in mnh „wohltätig“ Eleph. 5, ıı
wieder (ib. 2 normal gestaltet).
& 37. Die Lücke am Anfange von Z. 20 wollte Spieg., um
die in Z. 24 erwähnten „4 obigen Jahre“ zu erhalten, h’-t-sp 26
ergänzen. Allein, wie in der eben ($ 36) zitierten Stelle, pflegt
auch sonst überall (Berl. 3108, 8. Rev. eg. 3, pl. 7 zu p. 138) auf
den Ausdruck p>’ mnk eine Zeitdauerangabe (in Jahren, Monaten,
Tagen) zu folgen, nicht ein Datum. Es muß also rnp-t 4 „vier
Jahre“ dagestanden haben. Die Zahl 4 ist denn auch noch hinter
der Lücke zu erkennen. Da das Wort snp-t „Jahr“ nach dem
Raum, den es in unserem Texte sonst einnimmt, die Lücke nicht
ganz füllen würde, so ist vielleicht noch ein » davor zu lesen.
Die vier Jahre, in denen die Schuld gezahlt werden soll,
könnten den in der amtlichen Verkaufsordnung Pap. gr. Eleph. XIV
bei Zwangsverkäufen für Rechnung des Staates vorgeschriebenen
4 Ratenzahlungen entsprechen, von denen die erste sogleich als
Anzahlung, die übrigen in den folgenden 3 Jahren abzuzahlen
waren (s. ob. $. 291). Denn auch in unserem Falle wird die in
4 Jahren abzutragende Schuld naturgemäß in 4 anese Raten
za zahlen sein.
364 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXXI.
8 38. Für die zerstörte Stelle hinter rnp-t 4 ergibt sich aus
der Vergleichung der ob. 8 36 zitierten Parallelstelle und aus den
völlig deutlichen Zahlen 48°, die Lesung r (= irj-n) (hd 48°), „macht
48°, Monate“, wozu auch die Reste durchaus stimmen. Wie bei
der entsprechenden Zeitangabe in Z. ı5 ist hier von einer Wieder-
holung des zuerst genannten Betrages abgesehen (s. $ 22),
& 39. Zwischen der Zeitbestimmung und der Aufzählung aller
der Dinge aus dem Besitz des Pinyris, die den Bürgen überant-
wortet werden sollen, wird man eine Einleitung zu dieser Auf-
zählung erwarten, etwa des Inhalts: als Pfand für unsere Zahlung
sollen dienen. Von diesen Worten sind nur Anfang und Schluß
deutlich. Am Anfang steht r, d.i. die übliche Schreibung für das
iv, das den Zustandssatz einleitet vor nominalem Subjekt oder
dem Verbalsatz ım sdm-f. Den Schluß scheint »:j „dieses“ oder
„diese (Dinge)“ zu bilden, in seiner charakteristischen Form j11%;
die Spuren sind auf dem Orig. z. T. nur noch bei’ günstiger Be
leuchtung in dunkleren Flecken, die deutlich die Umrisse der
Zeichen zeigen, auf dem Papyrus zu erkennen. Auf der Phot,
wo diese dunkleren Stellen schwarz geworden sind, tritt.das Bild
des ganzen Wortes unverkennbar hervor.
a) In der Lücke zwischen diesen Worten r und n»j, etwa
2‘, cm, würden die Worte t: iwj.t „das Pfand“, die in Z. 28 bei
ziemlich weitläufiger Schrift etwa 2,7 cm beanspruchen würden,
wohl Platz finden. Die Zeichenreste hinter r würden auch allen-
falls wohl zu t: dw passen, und ebenso die vor n:j zu der Femi-
ninalendung und dem Genitivexponenten n, dagegen lassen sich
die dazwischen sichtbaren Zeichenspuren mit den bei iwj-t zu er-
wartenden Zeichen (w- ++ Determinativ der Handtätigkeit + desgl.
des Silbers) nur schwer vereinigen.
Betrachtet man die Stelle, wo der Schluß von nj- .t „Pfand“
stehen müßte, genauer, so stellt sich das scheinbare Femininal-
zeichen dieses Wortes als Teil eines größeren Zeichens von sehr
charakteristischem Aussehen dar. Dieses Zeichen begann hoch über
der Zeile, ein gut Stück höher als »:j „dieses“, mit einem dicken
Horizontalstrich, dessen rechtes Ende nach unten umbiegt in einen
schräg nach links laufenden Schwanz, der kurz über der Zeile nach
rechts abzubiegen scheint, etwa so Z (ähnlich wie 'n „wiederum‘,
AXxIL] I. PmiLoLoc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 14. $ 38—39a. 365
aber oben mit scharfer Ecke). Es ist darin wohl nichts anderes
zu erkennen, als eine Form des Zeichens für :% „tauschen“, und
wir haben es wohl mit einer Variante der häufigen Redensart
» b S-i n „im Tausch gegen“, „anstatt“ zu tun, die in den
Dekreten von Rosette (20. 26) und Kanopus (Tanis 20: 29) dem
griech. @vri entspricht und im Kopt. als n-rwesiw erhalten ist,
s. Griff. Ryl. II 229, note 9. Zu den Formen, unter denen die
Schreibung dieses Wortes auftritt, das man früher irrig s-t las,
vgl Griff. Ryl. III 393. Spieg. Äg. Ztschr. 37, 40. Petub. Gloss. Nr. 397.
Heß, Rosett. 65. — Zu dieser Lesung passen nun auch die Zeichenreste,
die folgen; zunächst das Determinativ der geistigen Tätigkeit, das
wie häufig mit dem Zeichen für 3b unten zusammenstößt; der obere
Teil zerstört, aber in Schimmern erkennbar. Dann folgt ein Zeichen,
das wie die Präposition r aussieht. Man wird darin den Überrest
der Femininalendung ? vermuten, vgl. deren Form bei (wj-t „Pfand“
in Z. 28. Unmittelbar darauf folgt dann bereits n:j; das geni-
tirische » war also wie so oft nicht ausgedrückt (vgl. die unten
' zitierte Stelle Ros. 20). Fu
Vor % aber scheint weder die Praposition r, die auch sonst
in dieser Redensart oft unbezeichnet bleibt (z.B. in den oben
zitierten Stellen von Ros. Kanop.), noch auch der Artikel ti ge-
standen zu haben. Da im Kopt. ebenfalls neben u-rwesiw n- „als
der Austausch von“ resp. w-Tey-sesiw „als sein Austausch“ auch
einfach n-wesıw „als Tausch (für)“ gesagt wird und neben + n-sesıw
„als Entgelt geben“ sogar nur +-sesıw vorkommt (ort-sesiw nwor
(vraxödoue adroig Röm. 11,9), so ist darin nichts Bedenkliches zu
sehen. Vgl. hierzu auch Urk. 4, $ aıc.
Die Verbindung (rn) 3-t n:j „im Tausch dafür“, „als Entgelt
dafür“, „dafür“, die wir demnach an unserer Stelle zu haben scheinen,
findet sich wörtlich, nur um den Artikel i vermehrt, wieder in
einer Stelle der Rosettana, die mit unserer Stelle auch darin über-
einstimmt, daß sie darauf die Aufzählung der Dinge folgen läßt,
die als Entgelt gegeben werden: Y n-f n: ntr-w (n).E &b-t nj
p» dr’ p’.kmj p’ nit p> wd> p> snbj irm m» kj-w md-nfr-w dr-w „die
Götter haben ihm dafür gegeben die Stärke, die Tapferkeit, den
Sieg, das Heil, die Gesundheit und alle andern guten Dinge“ dv®’
or dEedhRacı adra ol Beol: Oyisev viamv nodrog xal Tal dyade
[xdvra] Ros. 20. Zu der unregelmäßigen Wortfolge, in der die Auf-
366 'SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXI
zählung der Objekte gegen die allgemeinen Regeln der Wortstellung
am Ende des Satzes hinter dem präpositionellen Ausdruck n t: &
„als Entgelt für“ steht, vgl. Urk. ı5, 8 42.
b) Diese Stelle der Rosettana, die den Ausdruck (n) t’ &-t in
Verbindung mit demselben Verbum dj „geben“ aufweist, wie die
oben zitierte kopt. Redensart + u-sesıw, gibt uns nun auch die
Lesung resp. Ergänzung der zerstörten Stelle, die bei uns dem
$.t vorangeht, an die Hand. Es wird auch da ein Verbalsatz im
Sinne von „es ist uns gegeben worden“ gestanden haben. In der
Tat weisen die Zeichenspuren, die auf die Zustandspartikel r (e
für dw) zunächst folgen, deutlich alle Merkmale des Zeichens für
dj „geben“, wie es zur Schreibung des sdm-f dieses Verbums ge-
hraucht wird, auf: den langen dicken Horizontalstrich auf der
Zeile, darüber das Ende des schrägen Querstriches. Und ebenso
passen die Zeichenreste unmittelbar vor &-t zu dem unbedingt er-
forderlichen n-r „uns“.
Der Raum, der zwischen dem Zeichen für dj und diesem mn
bleibt, ist so klein, daß für das Subjekt von dj „geben“ nur zwei
Möglichkeiten in Betracht kommen, entweder f „er“, das wäre der
Schuldner Pinyris selbst, oder w „sie“, die 3. plur. als Vertreter des
Passivs oder von „man“. Das letztere ist durch das nachher fol-
gende w-w dj-t „wenn man gibt“ geboten und wird auch durch
die Zeichenreste, die bei uns hinter dj sichtbar sind, bestätigt.
Der lange senkrechte Strich, der dieses Suffix bezeichnete, ging
wie so oft etwas unter die Zeile hinunter. Es stand also ohne
Zweifel so da: Zzluc, r(e) dj-w n-n.
Der perfektische Zustandssatz r dj-w ist, wie stets, mit „nach-
dem“ zu übersetzen; vgl. „wir werden ihn (den Acker) wieder in
Besitz nehmen, nachdem man ihn (den Xenon) kein Geld hat zahlen
lassen (r bn-pw-w dj-t dj-f) außer den Silberlingen (die oben ge-
nannt sind)“, Eleph. 2, 10 (= Urk. 13").
8 40. Das erste von den Besitztümern des Pinyris, die hier
aufgezählt werden, ist deutlich das Wort dni-t „Anteil“ und zwar _
im Singular mit ausgeschriebener Femininalendung, wie das m .
ptol. Zeit üblich ist. In diesem „Anteil“ könnte man den Anteil.
vermuten, der dem Pinyris als Mitglied des Priesterkollegiums
von den Einkünften des Tempels zustand, würden nicht nachher
xxx) J. Prroroc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 14. $ 39a—42. 367
„seine Temipelanteile“ noch besonders aufgeführt. So wird es sich
vielmehr, da das Wort „Anteil“ im Singularis steht, vermutlich
um das „Erbteil“ des Pinyris handeln, das er von seinem, wie wir
aus den andern Urkunden unseres Fundes ja wissen, noch lebenden
Vater einmal zu bekommen hat. Diese Bedeutung „Erbteil“ hat
das Wort dni-t in der Tat ja häufig im Demot., vgl. Berlin 3118.
Kairo 30602/3.
Da das Zeichen der Femininalendung, wie öfters bei dni-t,
sehr klein gemacht war, sieht es jetzt, nachdem sein Oberteil ver-
blaßt ist, wie der Genitivexponent » aus. Man könnte daher denken,
daß überhaupt so zu lesen sei und daß die folgende Aufzählung
der Besitztümer des Pinyris davon als Genitiv abhänge Dann
würde den Bürgen nur ein bestimmter Anteil von diesen Dingen
überwiesen werden. Doch paßt dazu gar nicht, daß es nachher
heißt „wenn man uns die obigen Dinge gibt“. Auch sollte man
dann eine bestimmte Angabe, der wievielte Teil gemeint sei, er-
warten; und statt des Possessivausdrucks ?:j-f „sein“, der durch
den Abstand des > vom dnt-t und den Zeichenrest zwischen beiden
gesichert ist, wäre der einfache Artikel i: „der“ zu verlangen.
Endlich würde auch das Fehlen der Femininalendung bei dn«-t
.dem. Gebrauch der ptol. Schreiber widersprechen. So ist denn
nach alledem an der Lesung t:[j]-f dni-t und seiner Deutung als
selbständiges Glied in der Aufzählung der Besitztümer des Pinyris
nicht wohl zu zweifeln.
8 41. a) Vor n:j-f hat der Schreiber ein kleines Spatium frei-
gelassen, ebenso bei allen folgenden Gliedern der Aufzählung.
b) Die von Spieg. vorgeschlagene Ergänzung n:j-f wrh-w „seine
unbebauten Grundstücke“ paßt vortrefflich in die Lücke und ver-
vollständigt das vorhergenannte “wj-w „Häuser“ gut. Vgl. die Auf-
zählung prj wrh :h s'nh bk bk-t „Haus, Grundstück, Acker, Alimen-
tation, Sklave, Sklavin“ der demot. Urkunden, Griff. Ryl. IH 383.
& 42. s'nh „Ernährung“, „Alimentation“, wie stets in ptole-
mäischer Zeit, ohne Determinativ geschrieben (Griff. Ryl. II 383),
anders später (Spieg. Petub. Gloss. Nr. 345), bezeichnet vermutlich
eine Pension, die in Naturalien gezahlt wird; dafür scheint we-
nigstens die Unterscheidung von s-hm-t n s'nh „Alimentationsfrau“
und »b-t db:-hdä „Herrin von Geldbezahlung“ in.den demot. Ur-
kunden (Ryl. 17, 5. Spieg. Rec. de trav. 28, 190) zu sprechen.
368 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN [XXX
8 43. Was auf s'nh-w folgte, las Spieg. n’j-f nkt nbn dmj())
h-t-ntr „alle seine Sachen, die der Stadt oder dem Tempel ge-
hören“. Allein weder nkt „Sache“, das in Z. 22 ‘und auch sonst
ganz anders aussieht, noch dmj „Dorf“, das man höchstens in eben
der Gruppe, die Spieg. nit las, erkennen könnte, steht da.
a) Was den Worten n h-t-nir „des Tempels“ vorangeht, ist
vielmehr völlig deutlich der Pluralis des Wortes dni-t „Anteil,
geschrieben ohne die Femininalendung ?!, wie das im (Gegensatz
zum Singularis bei dieser Form üblich zu sein scheint (z.B. Byl.
17, 5. Rev. Chrest. 274. Kairo 30607, 4. 30616b, 2 u. Ö.)
Was diesem Worte dn‘-w vorangeht, ist aber offenbar nichts
als das n>j-f „seine“, das jedem Gliede unserer Aufzählung voran-
geht. Es steht also da: n»j-f dni-w n h-t-ntr „seine Tempelanteile“.
Damit sind ohne Zweifel die Anteile an den Tempeleinkünften ge-
meint. Für diesen Gebrauch von dni-t vgl. Griff. Ryl. II 402.
Spieg. Petub. Gloss. Nr. 443a und vor allem Eleph. 8.
b) In dem vorhergehenden Worte, das Spieg. nkt nb las und
das an gewisse kursive Formen von da „Dorf“ erinnert, würde
man nach der Phot. gern das Wort bk „Sklave“ vermuten, das in
der ob. $ 4ıb zitierten Urkundenformel auf s’»h „Alimentation“
zu folgen pflegt. Angesichts des Originals erweist sich diese Den-
tung jedoch als unmöglich. Es steht völlig deutlich da: >. und
zwar macht es den Eindruck, als ob das aus 3 Zeichen bestehe‘),
von denen die beiden ersten zusammen die Schreibung des Wortes
isw „Zahlung“ ergeben, die wir oben antrafen, das dritte aber die
Femininalendung (Femininalzeichen) ? zu sein scheint. Wir scheinen
es also mit einer anderen Form des Wortes sw zu tun zu haben,
die mit dem kopt. acor im Geschlecht übereinstimmte, während
isw „Zahlung“ im Demot. mask. ist (s. ob. Urk. 6, $ 17).
Den vor dem :mutmaßlichen isw-t stehenden Possessivartikel
wird man unter diesen Umständen wohl :j-f statt n>j-f zu lesen
haben, da hinter ‘sw-t kein Pluralzeichen steht.
Als Bedeutung für dsw-t würde „Gehalt“ o.ä. gut passen.
8 44. a) Die Aufzählung der Besitztümer des Pinyris schließt
in Z. 22 mit dem Worte s'nh „Alimentation“, das bereits vorher
i) Unwahrscheinlich, wenn auch nicht unmöglich, ist, daß die beiden untern
Teile ursprünglich verbunden waren.
m rare in re a ir. U
de = j |
nn
ei WE Dr gm mr =
[5 . - Aa
XXX.) I. PurLotoe. Teıt. 1. KOMMENTAR. ÜRR. 14. $43—448. 369
einmal darin vorkam, und zwar dort als selbständiges Glied der
“ "Aufzählung im Pluralis n:j-f s'nh-w „seine Alimentationen“. Hier
steht es nicht im Pluralis. Nach alledem ist anzunehmen, daß
das Wort hier in einer Zusammensetzung genannt war, .die als
Ganzes ein Glied der Aufzählung bildete, etwa wie sh s'nh „Ali-
mentationsschrift“ (vgl. Spieg. Rec. de trav. 28, 190). Vor dem
Worte s'nh steht denn in der Tat auch der Genitivexponent »
und was dem vorangeht, scheint der Pluralis des Wortes h-t „Leib“
zu sein, wie er z.B. im Pap. Spieg. in der Bedeutung „Truppen“
belegt ist (Spieg. Petub. Gloss. Nr. 367, dort irrig sn-w gelesen;
zu h-t „Leib“, „Korps“ für „Truppe“ vgl. Griff. Ryl. III 228, note 3)
und wie er der regelmäßigen Schreibung der weiblichen Plurale im
Demot. durchaus entspricht (vgl. Brugsch, Gramm. demot. $ 162.
Heß, Ros. 80. 84). ;
Was kann das Wort nun aber an unserer Stelle bedeuten?
Der oben zitierte Ausdruck sh s’nh „Alimentationsschrift“ läßt an
eine Bedeutung wie „Urkunde“, „Dokument“ denken. In der Tat
findet sich h „Leib“ in den demot. Urkunden nicht selten in einer
ähnlichen Bedeutung, nämlich als „Abschrift“ dvriygegov: Kanop.
Tanis 71 = Kom el hisn 19. Berl. 3112, ı (h p> sh „Abschrift der
Schrift“). Griff. Ryl III 247, note 6. Dieser Anwendung,. bei der
das Wort niemals selbst das Determinativ der Urkunde erhält
und stets mit einem andern Worte für Schriftstück verbunden ist,
dürfte eine Bedeutung „Inhalt“, „Wortlaut“, „Tenor“ (der Urkunde)
zugrunde liegen, wie sie deutlich an den folgenden Stellen vor-
liegt: „alles was mir gehört und was ich erwerben werde, ist das
Pfand“ n p’ hp t: h p> sh „des Rechtes des Inhaltes der (obigen)
Schrift“ Rein. 3, 14/15 (wo die Urkunde selbst nachher als „Schrift“
bezeichnet ist, s. ob. Urk. 6, $ 26); wj bt h tj-k Gt ntj hrj
Ctr-hr-k „wenn ich den Wortlaut des Tauschvertrages, der oben
ist, verlasse dir gegenüber“ Kairo 30630, 20. Es ist danach an-
zunehmen, daß h p: sh, auch da, wo es die „Abschrift der Schrift“
zu bedeuten scheint, eigentlich vielmehr den „Wortlaut der Urkunde“
bezeichnete, worauf, wie gesagt, das Fehlen eines Determinativs
bei % und der Umstand, daß der Ausdruck h nie allein für Schrift-
stück vorkommt, deutlich hinweisen. S. hierzu auch Urk. ı5, $ ı.
So gut nun eine allgemeine Bedeutung „Urkunde“ an unserer
Stelle passen würde, so wenig scheinen der spezielle Gebrauch und
Abhand!l. d. 8. Gesellsch d. Wissensch., phil.-hist. Kl. ZXXIL. 24
370 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXIXM.
die Bedeutungsnüance, wie sie sich in den obigen Beispielen zeigen,
zu passen. s'nlı „Alimentation“ und dnd-t „Anteil“ (s. u.) sind
selbst keine Ausdrücke für Schriftstücke, und „Alimentations-
abschriften‘“ oder „Alimentationsinhalte“ gibt keinen Sinn.
Denkbar wäre auch, daß dem Worte k „Leib“ bei uns die
Bedeutung, die es in r-h „wie“ hat, zuzuerkennen sei, indem
h s'nh „Art von Alimentation“ bedeutete und im Unterschied zu
dem s'nh „Alimentation“ selber etwas anderes ähnlicher Art be
zeichnet hätte (wie im alten Reich die mit is-t „Stelle“ gebildeten
Ausdrücke). Vgl. dazu den Ausdruck k-mw „Weasserartiges“(?)
Ryl. ı5B, 2.
Vor h-.t-w wird man natürlich »j-f „seine“ zu ergänzen haben,
für das mit dem üblichen Spatium davor der Raum gerade paßt;
Reste von »» sind sogar noch am richtigen Platze erhalten.
— b) Auch das vorletzte Glied der Aufzählung der Besitztümer
des Pinyris nannte, wie es scheint, ein Wort, das vorher schon
einmal selbständig in der Aufzählung erschienen war, nämlich das
Wort dnd.t „Anteil“, die Femininalendung mit dem Wortzeichen
ligiert (wie in den Schreibungen der Psametichzeit, Griff. Ryl.
II 402). Wieder steht es im Singularis und davor klafft (am
Anfange von Z. 22) eine Lücke, in der ein Wort gestanden haben
kann, mit dem es, wie vorhin s'nh, verbunden war. Es ist unter
diesen Umständen recht wahrscheinlich, daß wir hier .dasselbe zu
ergänzen haben, was wir dort fanden. In der Tat füllen die
Worte h-t-w n die Lücke vortrefflich; von dem Genitivexponenten
ist anscheinend noch ein Rest erhalten. Das vorletzte Glied der
Aufzählung würde demnach also lauten: n’j-f [h-t-w] » dni-t „seine
Anteilsurkunden“ resp. anteilartigen Dinge.
Unter den Anteilsurkunden und den Alimentationsurkunden,
die hier zum Schluß eventuell genannt waren, würde man in
Unterschied zu den „Anteilen“ und den „Alimentationen“, die vor-
her als tatsächliche Bestandteile des Vermögens des Pinyris auf-
geführt waren, Verschreibungen über zukünftige Revenuen, auf die
Pinyris Anwartschaft hatte, zu sehen haben.
$ 45. Was in dem vorhergehenden Satze ausgesprochen wurde,
daß die Bürgen zahlen werden, nachdem ihnen der Besitz des
-Pinyris überantwortet sein werde, wird hier nun noch einmal
wiederholt mit Voranstellung dieser Bedingung, offenbar eben zu
x.) 1. PamLouoe. Teıt. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 14. $44a—48. 371
dem Zweck, diese nur beiläufig in einem Temporalsatz genannte
Klausel ausdrücklich als conditio sine qua non hinzustellen. An
Stelle der negativen Bedingung „wenn er nicht zahlt“, die wir
sonst in den Bürgschaftsurkunden fanden, haben wir hier eine
positive „wenn man uns gibt“. Die grammatische Form des Be-
dingungssatzes ist dieselbe wie dort, (w-f sdm ey-cwrü (vgl. Urk. 15).
a) Zu der Schreibung für n-n „uns“ (nan), die unser Schreiber
sonst für das Suffix ı. plur. » allein verwendet, vgl. ob. Urk. 9,
dt. 24b.
8 46. n’ nkt-w ntj hrj „die Dinge, die oben sind“, das ist die-
einzig richtige zusammenfassende Bezeichnung für das vorher Auf-
gezählte. > „die“, nicht n:j-f „seine“ muß nach dem Raum da-
gestanden haben; auf dem Orig. ist es noch deutlich zu erkennen.
— Statt nkt-w „Dinge“ las Spieg. dn-w „Anteile“; das Zeichen
für nkt sieht hier dem für dxd-t in der Tat ähnlich, aber zeigt
doch so charakteristische Unterschiede davon (Knick unter dem
Kopfe, Bogen rechts unten), daß es nicht dafür gehalten werden darf.
8 47. Spieg. hat sich durch das zufällige Aussehen einiger
Zeichen täuschen lassen und hier die aus der Vermögenshaftungs-
klausel bekannte Redewendung rtj nb nkt nb für „alles“ zu er-
kennen geglaubt. Nach dem Zusammenhang ist es klar, daß wir
hier den Nachsatz zu dem Bedingungssatz „wenn man uns gibt“
haben müssen; die Worte „an ihrem Zahlungstermin“ und der
nächste Satz „das, was wir nicht geben werden“, lassen keinen
Zweifel daran, daß dieser Nachsatz das Versprechen der recht-
zeitigen Zahlung enthalten muß.
a) Das erste Wort, ‘das erhalten ist, ist denn auch deutlich
dasselbe Wort mh, das wir oben in Z. ı8 für „zahlen“ fanden.
Es sieht hier etwas anders aus, weil der Punkt unter dem zweiten
Zeichen (mh) nicht mit diesem, sondern mit dem m verbunden ist.
Beide Formen kommen auch sonst nebeneinander vor (Griff. Ryl.
II 355). Die Lücke am Anfang der Zeile paßt genau für das
‘o-n.n des Futurums IH, das wir in Z. 18 hatten.
% 48. Auf mh folgt n>j-f hd-w ntj hrj „seine Silberlinge, die
oben sind“,
Der Punkt von n:j-f fehlt scheinbar, doch steht da, wo er
stehen sollte, ein dunkler Fleck im Papyrus, der genau die pas-
senden Umrisse zeigt und doch wohl als eine Folge des einst da-
24°
372 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN [XXU.
stehenden Zeichens anzusehen ist. Es könnte aber auch mit einer
weggesprungenen Faser etwas tiefer verloren sein.
In dem Zeichen für „Silber“ ist der rechte Strich durch Ab-
springen der Farbe in zwei. dünne Striche gespalten. — Zu dem
Ausdruck „seine Silberlinge“ für- „die von ihm geschuldeten m
linge“ s. ob. Urk. 13,8 31.
Aus diesen Worten geht hervor, daß die Schuld in Geld ab-
zutragen war; dementsprechend haben wir uns ja auch oben den
zerstörten Text in Z. 13 zurecht gelegt. Daß die '/, Abgabe des
.Kornes, die ursprünglich gewiß in natura an den Tempel zu zahlen
war, jetzt in Geld erstattet wird, ist natürlich. In den 7 Jahren,
die seit Entstehung der Schuld verflossen waren, konnte sich. der:
Wert des Kornes erheblich verändert haben. Es war daher selbst-
verständlich, daß das Kornviertel nach seinem damaligen Geldwert
zu bewerten war. Außerdem werden aber naturgemäß die Zinsen
und Zinseszinsen von diesem Werte in der Schuldsumme mit ent-
halten sein.
8.49. n p>j-w ss n dj-t „an ihrem. Zahlungstermin“. Zum
Ausdruck s. Urk. 4, $ 27e. — Der Zahlungstermin selbst ist in
der Urkunde nirgends genauer angegeben, sondern scheint als be-
kannt vorausgesetzt zu sein, vgl. das &r zo xaßnzovrı yeörw Bleph.
griech. XVII 38ff. (dazu Wilcken, Archiv f. Papyr. 5, 215) und
die Angabe „wie die Abgabe“ Z. 24 ($ 53). Nach der Bestimmung
der Nachfrist „in dem Monat, der nach dem betreffenden Monat
ist, in diesen 4 obigen Jahren“ (s. 8 56) wird er jedenfalls nicht
im Monat Athyr gelegen haben können, mit dem die Vierjahres-
frist schloß. ,
8 50. Statt der Worte n 25 [rup-t] 4 nö hrj „in diesen vier
Jahren, die oben sind“, die in Z. 24 und 26. 27 wörtlich ebenso
wiederkehren, las Spieg., durch die Form des i:j verführt, das
durch Verstimmlung etwas anders aussieht als die gleiche Form
in Z. 26 und auch etwas stärker und größer ausgeführt ist, (-&
"wj p» sp ntj hrj (so nach unserer Umschreibungsweise) und über-
setzte das: „welche auf den obigen Rückständen lasten“. Zu deu
angeblichen -/r “wj „welche lasten auf“ s. ob. $ ı8b. Die oben
gegebene Lesung ist indessen völlig sicher; zu dem ergänzten rmp-!
„Jahr“, das sich aus dem Zusammenhang ergibt, passen auch die
spärlichen Reste durchaus. Der dicke senkrechte Strich, der in
xxxlı]) I. ParoLoc. Teın. ı. KOMMENTAR. ÜRE. 14. 8 48—54. 373
der Phot. unter der Zahl 4 zu stehen scheint, ist nach dem Orig.
nur zufällig. Zu dem Nebeneinander von Demonstrativ und nt hrj
„welcher oben ist“ vgl. Ryl. ı. Brugsch, Gramm. demot. $ 362.
$ 51. Die Ergänzung [p hd] im-w „der Silberling von ihnen“,
die der Wortlaut dieser häufigen Formel verlangt, füllt die
Lücke gut. | |
8 52. ntj-uu (are) statt des gewöhnlichen rtj s. ob. Urk. 4,
5 37b.
$ 53. Hinter r-h „wie“, „gemäß“, das im Orig. völlig deutlich
ist, wollte Spieg. p’ in „die Taxe“ (r6 reAsorınöv Ros. 9) ergänzen.
Die Zeichenreste führen indes mit Sicherheit auf die Lesung p? htr.
Die Schreibung des Wortstammes hir „verbinden“ ist, wenn auch
teilweise zerstört, doch völlig deutlich. Im Unterschied zu der
Schreibung von htr „Notwendigkeit“, „Zwang“, die in Z. 26 in n hir
„mit Notwendigkeit“ und in Z, 32 in t’j htr „Zwang nehmen“
vorliegt, steht hier hinter. dem Determinativ der Handtätigkeit
nicht das Zeichen für das gesprochene £. Das spricht vielleicht
dafür, daß wir es hier mit einer andern Form des Wortstammes
zu tun haben, nämlich dem Substantiv mit der konkreten Be-
deutung „Abgabe“, dem wir in Urk. ı3 wie in der Rosettana als
Äquivalent von zg600dog für die „Einkünfte“ des Tempels be-
gegneten. Diese Bedeutung paßt auch an unserer Stelle ausge-
zeichnet. Die Schuld, die aus unterschlagenen Tempeleinkünften
herrührt, soll wie diese gezahlt werden, d. h. an dem dafür
üblichen Termin. |
a) Die Worte n t°j ınp-t 4 ntj hrj werden hier nach dem
Zusammenhang nicht gut wie oben „in diesen obigen 4 Jahren“
bedeuten können, sondern werden, wie das Spieg. richtig empfunden
hat, genitivisch an das vorhergehende Wort, also an p: hir, anzuknüpfen
sein: „der Silberling, den wir nicht geben werden wie die Abgabe
dieser obigen 4 Jahre“.
8 54. Der Nachsatz, der angibt, was im Falle der Versäumnis
des Zahlungstermins zu geschehen habe, müßte nach dem gewöhn-
lichen Schema lauten: (w-n (r) d-t s rm p>j-f ı r 1"), „wir werden
es geben mit seinem ı zu 1'/,“, oder dw (r) y-tstnhix.hrhd ı
„wir werden es geben, je x. Silberlinge statt ı Silberling“, resp.
unter Weglassung des Wortes hd „Silberling“ nur in x. kr ı ‚Je
x. statt 1“, 8..ob. Urk. ı0, $ 37b.
374 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [xxXN.
a) Der erste Teil dieses Satzes, der nach fast unverbrich-
lichem Gesetz sich im Ausdruck auf das engste an den Vorder-
satz anzuschließen pflegt (Ausnahmen in Urk. ı.7) und hier daher
voraussichtlich dw-n-n (r) dj-t s gelautet haben wird, beansprucht
von der Lücke, die am Anfang von Z. 25 klafft, etwa 2,3 (so nach
2. 24) bis 2,5 cm (so nach andern ‘Stellen des Textes).
b) Der zweite Teil, der das Strafgeld nennt, scheint an unserer
Stelle eine besondere Fassung gehabt zu haben. Seine Überreste
stellen sich (unter Abrechnung des für die Worte n p° vor dd er-
forderlichen Raumes) so dar YAM - . Was zunächst
IE Was HD
erhalten ist, macht auf den Mh FE RE ersten Blick den
Eindruck, als ob der Possessivausdruck t>j-f „die seine“ oder nj-f
„die seinen“ vorliege in der älteren vollen Schreibung, die unser
Text sonst nie gebraucht. Es kommt nun in der Tat vor, daß
auch Texte der Ptolemäerzeit noch diese volleren Schreibungen
neben den üblichen Abkürzungen gebrauchen (z.B. Ju pjf
„sein“ Berl. 3115, IV 3. VH 3 neben < ib. II ı2). Dies ist aber
sehr selten und in unserem Texte, der an allen sicheren Stellen
+% schreibt, ist es gewiß nicht erlaubt, an dieser einen zerstörten
Stelle eine solche abweichende Schreibung anzunehmen.
Wie sind die Zeichenreste aber dann zu deuten? Ich sehe
mit Rücksicht auf den Zusammenhang nur eine Möglichkeit. In
dem Zeichen, das man für f halten könnte, wird vielmehr das
Zahlwort 100 zu Sehen sein, zu dem der Kopf auch besser paßt
als zum f. Die vorhergehenden Zeichen aber müssen aus in „je“
und Ad „Silberling‘“ oder einem entsprechenden Ausdrucke ver-
stümmelt sein. Was wie »> erschien, könnte das Mittelstück vom
linken Teile des in sein; zu der hakenartigen Form des Horizontal-
striches vgl. die Form von bn in Z. 24. Von dem langen unteren
Horizontalstrich, dessen ursprüngliche Länge nach eben diesem br
zu ermessen ist, ist auch noch ein Stück (links von dem großen
Loche) erhalten. Das Zeichen stand, wie meist, etwas über der
Zeile. — Das zerstörte Zeichen, in dem man dann die Münz-
bezeichnung hd „Silber“ o.ä. zu suchen hätte, sieht dagegen eher
wie iw (oder j) aus. Daß es im Notfalle ein verstüämmeltes hd
„Silber“ gewesen sein könnte, wird man nicht bestreiten, aber un-
wahrscheinlich ist es. Eine Konventionalstrafe in der Fassung:
\
XXL] I. PuıLoLoc. TEIL. I. KOMMENTAR. ÜRK. 14. $ 54a—c. 375
„wir werden ihn (den nicht rechtzeitig gezahlten Silberling) geben
(in Gestalt von) je 100 Silberlinge(n)“ würde selbst für ein brutales
Abschreckungsmittel zu hoch sein.
Ein Vergleich mit Urk. ı2a, 2 macht es nun aber wohl recht
wahrscheinlich, daß wir an unserer Stelle etwas Ähnliches wie dort
anzunehmen und in den zerstörten Zeichen vor der Zahl 100 einen
Ausdruck für die Kupferkite zu suchen haben. Das wird zur Ge-
wißheit durch das, was auf die Zahl 100 folgt. Es paßt schlechter-
dings nicht zu den Worten hr hd ı „statt ı Silberling“ oder r hd ı
„auf ı Silberling“, die nach dem oben zitierten Schema zu erwarten
wären. Wir finden hier stattdessen eine Lücke mit Zeichenspuren
und dann den Oberteil zweier großer senkrechter Striche, von denen
der rechte etwas weniger hoch emporsteigt als der linke. Es ist
nach Form und Stellung der beiden Striche unverkennbar die
Zahl 2, die in Z. ıı genau dieselbe Form "hat; vgl. auch Z. ı5.
30—32. Das Erscheinen dieser Zahl hier ist nur verständlich,
wenn es sich um den Ausdruck Ad 2 „2 Kite (Silber)“ handelte,
der sich als Äquivalent des State” in den Umrechnungen von
Silbergeld in Kupfergeld ständig angewandt findet. In der Tat
war denn ja auch in unserer Urkunde der Schuldgegenstand aus-
drücklich als swn hmt „Kupfer(geld)-Wert‘“ der ursprünglich ge-
schuldeten Getreidemenge bezeichnet.
c) Was auf die danach zu vermutenden Worte r kd 2 „auf
2 Kite (Silber)“, zu denen auch die Zeichenreste vor der Zahl
zu passen scheinen, vor der Nennung des Termins der Nachfrist
(„in dem Monate, der nach dem betrefienden Monat ist“), folgte,
kann nur eine Summierung des insgesamt zu zahlenden, vorher
nur auf je 2 Kite berechneten Betrages enthalten. Diese Summe
müßte, wenn anders die Lesung „963 Silberlinge“ in 2.3 und
Z. ı3 richtig sein soll, auf 481 500 Kupferkite (Obolen) angegeben
sein. Das erste Zeichen, das teilweise erhalten ist und sehr charakte-
ristische Form zeigt, könnte in der Tat das alte Zahlzeichen für
IO0o000 sein,. unter dem nach dem Brauche der späteren Zeit
die Multiplikatorzahl 4 gestanden haben müßte, doch ist dieses
Zahlwort im Demotischen sonst nicht belegt, sondern die Hundert-
tausende werden im Demot. wie im Kopt. durch Vielfache von
db „IO000“ ausgedrückt, die mit dem Zeichen für diese Zahl
mit untergesetzter Multiplikatorzahl geschrieben werden, s. Spieg.
®
376 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXl.
Demot. Chronik Res. d. ı4ff. (Orakelglossar B, Nr. 614).') Die Zahl
481 500 müßte demnach so aussehen: 52
d) Treffen die obigen Ausführungen das Richtige, so wäre
hier nach dem geltenden Kupfergeldkurse (24 Kupferkite = 2 Kite
Silber) etwas mehr als das Vierfache (100 Kupferkite auf 2 Kite
Silber) des ursprünglichen Schuldbetrages als Strafsumme festgesetzt
gewesen.
8 55. [n p>| dd nt) m-s |p> dbd”) n-) rn-f „in dem Monat,
der nach dem selbigen Monat ist“, die übliche Formel, die. sonst
die Nachfrist einschränkt, namentlich wenn der Zahlungstermin
am Ende eines Monats liegt (s. ob. Urk. ı, $ 27), hier wie in Urk. 6,
& 25 direkt für die Nachfrist gebraucht, und zwar, obwohl das
Datum des eigentlichen Zahlungstermins gar nicht angegeben war
und die Nachfrist wahrscheinlich sogar von dem ganz unbestimmten
Tage der Mahnung des säumigen Schuldners an laufen sollte
(8. 8 56). pP? dbd (n)-rm-f bedeutet hier also geradezu „der be-
treffende Monat“.
% 56. In den Zeichenresten zwischen rr-f und den Worten
n bj rnp-t 4 „diese 4 Jahre“ glaubte Spieg. die Worte n p’ in
zu erkennen, die er „nach der Taxe“ übersetzen wollte. Das würde
schlecht in den Zusammenhang passen, paläographisch und gram-
matisch nicht einwandfrei sein. In Wahrheit stehen offenbar die-
selben Worte » t’j rnp-t, die gleich darauf folgen, noch einmal
da; sie sind nur durch einen breiten Horizontalriß, der den obern
Teil des Zeichens ?’j durchschneidet, etwas entstellt, wenn man
sich das vor Augen hält, aber ganz unverkennbar.
Dieses n t:j rnp-t „in diesem Jahre“ ist vermutlich als eine
bloße Dittographie zu streichen. Man könnte ja daran denken;
es mit dem Folgenden partitivisch zu verbinden: ‚in diesem Jahre
von diesen 4 Jahren“, d.h. noch innerhalb derselben, mit dem
ı) Die dort angenommene Lesung „I00000“ für das der Zahl 60000 voran-
gehende Zeichen in d. 14 erscheint mir unbegründet (es ist der Schluß des zer-
störten Wortes db») und stebt im Widerspruch zu den Schreibungen für 370000
und 170000 in d. 15.
2) Die Schrift ist in Z. 26 bedeutet kleiner als in Z. 15 und Z.25, sodaß p: Id,
das dort mehr Raum einnimmt, als hier In ist, dennoch gewiß in der Lücke
Platz gefunden hat.
xxx.) I. PrnıLoLoc. TEıL. 1. KoMMENTAR. ÜRK. 14. $ 54c—60. 377
30. Athyr endigenden Jahresfrist. Das scheitert jedoch daran, daß
» m. W. im Demot. nicht mehr partitiv gebraucht wird, sondern
durch Anıw (zu) ersetzt ist, und daß das Demonstrativum t:j „diese“
allein hier zu schwach wäre.
%& 57. In dem n t:j ınp-t 4 ntj hrj „in diesen 4 Jahren, die
“ oben (genannt) sind“, das folgt, hat man sicherlich eine die Aus-
dehnung der Nachfrist beschränkende Bestimmung zu erkennen,
wie sie sich in Gestalt des oben $ 55 genannten Ausdrucks n p’
dd n-rn-f „in dem nämlichen Monat“ so oft bei kürzeren, nur
nach . Tagen bemesserien Nachfristen findet (Urk. ı, $ 27). Wie
dort, so ist auch hier aus dieser Beschränkungsbestimmung wohl
zu schließen, daß ‘die angegebene Nachfrist „in dem folgenden
Monat“ nicht von dem ausbedungenen Zahlungstermin, sondern
von dem Tage der Mahnung des Schuldners durch den Gläubiger
gerechnet war. Denn, da die 4-Jahresfrist mit einem Monatsletzten
(30. Athyr) endigte, so kann nicht etwa die Lage des Zahlungs-
termins die Einschränkung der Nachfrist veranlaßt haben; gesetzt _
er hätte im Monat Paophi, dem vorletzten der Frist, gelegen, so
wäre doch der ganze folgende Monat Athyr noch innerhalb der
4-Jahresfrist, die erst am 30. Athyr ablief, geblieben, also der Zu-
satz „in diesen 4 Jahren“ überflüssig gewesen. Desgleichen, wenn
der Termin in einem früheren Monate lag.
a) Das Zeichen hrj hat eine ungewöhnliche Form, die sich
bereits in Z. 5 fand und auch in Z. 33 wiederkehrt. Spieg. las
daher '» statt nfj hrj. Angesichts des Originals :ist aber an der
Lesung nij hrj wohl nicht zu zweifeln. Das »tj ist völlig deutlich
da, und das Arj ist für % viel zu groß.
858. [n hir n-iwtj mn „mit Notwendigkeit, ohne Verharren“
s. ob. Urk. ı, 8 28. |
8 59. Die eigentümliche Form für das Suffix ı. plur., die hier
zum erstenmal in unserem Text auftritt, findet sich anscheinend
genau so am Anfang von Z. 3ı und ähnlich in Z. 3ı und Z. 33
wieder. Wie diese Form aus der korrekten Schreibung, die der
Schreiber bisher anwandte, entstanden ist, lehrt die Übergangs-
form am Anfange von Z. 29. |
8 60. Die ob. Urk. 4, 8 27; 10, $43 besprochene Formel, die
eine Verschiebung des Zahlungstermins ausschließt, ‘hier mit Ein-
schiebung des Dativs n-k „dir“ vor \j, wie das oben auch aus
378 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. (XXX.
einigen Urkunden belegt wurde. Von dem ersten dj-t ist noch
der Anfang links erhalten.
&6r. Nach den erkennbaren Resten liegt hier unzweifelbaft
die Klausel über die Vermögenshaftung in der üblichen Fassung
vor, 8. ob. Urk. 4, $ 4ı. Das Wort 4u(j)-t „Pfand“ ist hier ohne
das j geschrieben, wie auch sonst nicht selten, z.B. Marseille
(Rev. Chrest. 302). Louvre 2429 (ib. 276).
862. Der Satz, der die zeitliche Begrenzung für die Ver-
pfändung ausspricht, hat hier einen anderen Schluß als gewöhnlich
(s. ob. Urk. 4, $ 4ıd). Während es- sonst meist heißt: „bis wir
dir gemäß ihnen (den Worten, die oben sind) tun“, steht hier „bis
wir dir ihr Recht tun“. Der Ausdruck „jemandem das Recht eines
Vertrages tun“ ist der gewöhnliche Ausdruck der demot. Urkunden-
. sprache für „den Vertrag erfüllen“, vgl. die Formeln Urk. 6, $ 26:
12,861, sowie Griff. Ryl.III 256, 14: p’ hp n p: sh ntj hrj r-(o)ir-)
n-k r-dj.t irj s „das Recht der obigen Schrift, die ich dir gemacht
habe, damit ich es tue“, und ib. 257, ıı: dw-ir-k(er) m-j np
hp n p> sh db’-hd r(e).er-j n-k dw(e) ir n-k pj-f hp n ssw nb pr Bl
n p» sh w>) ntj hrj miwj ir n-k p:j-w hp n ssu nb „du bist hinter
mir in bezug auf das Recht der Schrift über Geldbezahlung, die
ich dir gemacht habe, um dir ihr Recht zu tun zu jeder Zeit, außer
(oder: abgesehen von) der obigen Entfernungsschrift, und ich tue
dir ihr (beider) Recht zu jeder Zeit“.
| Das tw ın 3:‘-tw-n-n ıst mit einem senkrechten Strich ge
schrieben, den der Schreiber bei dem einfachen miw-n.n nie-
mals setzt.
863. n ssw [nd] „zu jeder Zeit“. n ssw und nicht n p>j-w sst
„zu ihrer Zeit“, wie Spieg. lesen wollte, steht völlig deutlich da.
Da ssw demnach ohne Artikel steht, kann nur ssw nb dagestanden
haben, wozu denn auch die Raumverhältnisse durchaus passen.
Der Ausdruck. scheint wenig in den Temporalsatz mit „bis“ zu
passen, und man könnte denken, daß er vielmehr zum Haupt
satz zu ziehen sei: „alle unsere Habe ist ein Pfand ... alle Zeit",
doch gibt auch das keinen guten Sinn, und man würde dann doch
wohl unbedingt das n ssıw nb vor dem Temporalsatz erwarten.
Das eben in $ 62 zitierte Beispiel zeigt aber auch deutlich, dad |
der Ausdruck zu {r p> hp „das Recht tun“ gehört.
Der Anstoß, den wir an den. Worten nehmen, wird minder
—
Au ur Ge en
xxx0.] I. PaıLoLoc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRK. 14. $ 60—64d. 379
stark erscheinen, wenn man sich vergegenwärtigt, daß der Ägypter
3-hu- „bis daß“ oft da gebraucht, wo wir sagen würden „solange
nicht“, „bevor“, z. B. „bis Himmel und Erde vergehen, wird kein
Jota aus dem Gesetz vergehen“, „bis es Tag wurde, überredete er
sie“ usw. Stern, Kopt. Gramm. $449. So würde auch an unserer
Stelle ein erträglicher Sinn gewonnen, wenn wir übersetzten: „alle
unsere Habe ist das Pfand für alle obigen Worte, solange wir dir
nicht ihr Recht tun allezeit“. Wen das nicht befriedigt, der muß
schon annehmen, daß 3°‘-iw- überhaupt nicht mehr in seiner tem-
poralen Bedeutung gebraucht sei, sondern zu einem einfachen „daß“
abgeschwächt sei, wie im Kopt. zuweilen, z.B. „er gab sich hin
für unsere Sünden, daß er uns errette“, „schwerlich (geschieht es),
daß einer für einen Gerechten stirbt“ -Stern a. a. 0. |
& 64. Die Klausel, durch die dem Gläubiger die Wahl frei-
gestellt wird, an wen von den beiden Bürgen er sich halten wolle,
in der Fassung, die wir in Urk. ı0, $ 61—62 antrafen.
a) Von dem k von ir-k(er) ist in der Mitte ein Stück völlig
verschwunden, das rechte Ende ist wieder erhalten. Daß dieses
dazu gehört, zeigt der Vergleich mit den Schreibungen desselben .
Wortes in Z. 30. 31. |
b) p:j-k mr-tj „der von dir Beliebte“. Die Umschreibung mr-f
statt mr-tj bei Spieg. ist, nach seinem Verweis auf Pap. Reinach
p. 200 zu schließen, wohl nur ein Druckfehler, wenngleich das
Zeichen tj zufällig wirklich fast wie ein f aussieht.
c) Die Lücke am Anfang von Z. 30 reicht gerade für die
Worte im-n und p° resp. r p> aus, wie nach Z. 31 wohl gestanden
haben wird. — Die Angabe n p: s 2 „die 2 Personen“ zeigt
wieder deutlich, daß immer nur von den beiden Deklaranten, den
Bürgen, die Rede ist. |
d) r-Y-t ir-f „daß er tue“ s. ob. Urk. ı, $ 37a. — ir-f ist wie
in Urk. 10 ($ 62a) geschrieben, inden das nur durch einen kurzen,
dem ir angehängten Querstrich ausgedrückt ist. Der lange, dünne
Horizontalstrich, der von dem Ende dieses Striches auszugehen
scheint, ist augenscheinlich nur zufällig, wie an vielen Stellen des
Papyrus. — Das Pronomen „er“ bezieht sich nicht etwa, wie Wilcken,
Archiv für Pap. V 210 annahm, auf den Schuldner, von dem ja
gar nicht mehr die Rede ist, sondern wie stets in dieser Formel
auf p9°j-k mr-tj „der von dir Beliebte“.
380 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XKXXIL.
e) nb „alle“ ist in eigentümlicher Weise mit dem Determinativ
von md „Wort“ ligiert.
f)} ntj hrj „welche oben sind“, hier seltsamerweise unter-
strichen. Der Strich reicht nicht soweit nach links, wie es nach
der Phot. scheint. Die Lesung, die nach der Phot. mit gutem Grunde
angezweifelt werden könnte, ist nach dem Orig. völlig sicher.
8 65. Die Klausel, die dem Gläubiger die Möglichkeit ofleu
halten soll, sich auch an beide Bürgen zugleich zu halten, weicht
von der entsprechenden Klausel in Urk. 10 (8 63), wenn man von
dem Geschlechte der angeredeten Personen absieht, nur in dem
am Schluß zugefügten n „wiederum“ ab.
a) ir-k (ex) mr hpr „wenn du zu sein beliebst“, „wenn du
sein willst“. (r-k zerstört, aber deutlich so, wie auf der Tafel ge-
geben, im Orig. zu erkennen. — Das rechte Ende des % ist noch
in eingeätzter Spur vorhanden, sodaß ersichtlich ist, daß nicht
etwa noch r oder ‘w davor gestanden hat, wie das sonst ja oft
geschieht. — Das Wort mr ist unten etwas verstümmelt, bei ge-
nauerem Zusehen aber völlig klar.
b) Am Anfang von Z. 31 muß vor dem im Orig. völlig deut-
lichen p: s 2 „die 2 Personen“ nach dem Zusammenhang not
wendig m-s’-n-n „hinter uns“ gestanden haben. Von der Schrei-
bung für das Suffix ı. plur. ist denn auch das linke Ende de
oberen Bestandteiles und der ganze untere Bestandteil in der kur-
siven Form, die er am Ende von Z. 26 hatte, zu sehen. Zwischen
ihm und dem »> scheint das zu dem Ausdruck pP’ s 2 gehörige,
meist unbezeichnet bleibende %» zu stehen.
c) ir-k (er) (r) Ipr „du wirst (sollst) sein“ Futur. III mit. der
üblichen Auslassung des r. Das i/r-k hat hier eine etwas andere
Form als vorher, indem ‘r und % nicht ligiert sind. — Es ist
aber völlig sicher. — Von hpr, das Spieg. nur zweifelnd las, ist
nur der Bauch und das Unterteil richtig erhalten, sodaß man nach
der Phot. auch an dd „sagen“ denken könnte. Der Verlauf der
fehlenden Teile von hpr ist aber im Orig. teils eingeätzt (so das
Mittelstück) teils in dunklerer Färbung des Papyrus (so der Kopf‘
noch deutlich zu verfolgen, sodaß an der Lesung nicht zu zwei-
feln ist. |
d) n „wiederum“ hat hier offenbar die Bedeutung „auch“,
„ebenfalls“, die sein kopt. Äquivalent on so oft hat (s. ob. Urk 9,
xxx] I. PnıiLoLoe. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRk. 14. $ 64e—66a. 381
8 72. Denn gemeint ist: „der Gläubiger kann sich an wen er
will von den beiden Bürgen halten und auch an beide zugleich“,
vgl. die griech. Parallelen bei Partsch, Bürgschaftsrecht S. 254,
Anm. 2. |
Eine ganz änläprechende Anwendung des 'n bietet die in den
Eheverträgen immer wiederkehrende Klausel: iw-t n Imw iw-t n
hnw irm-w iw-t n bi iw-t n bl irm-w 'n „wenn du innen (d.h. zu.
Hause) bist, bist du innen mit ihnen (deinen „Frauensachen“,
d.h. „Schmucksachen, die du mit dir in mein, des Ehemannes,
Haus gebracht hast), wenn du außen (d. h. außer dem Hause) bist,
bist du außen mit ihnen ebenfalls“, z. B. Straßb. 56, ıı (bei Spieg.,
Pap. Libbey Taf. 2),
866. Der mit ntw-n:n ir n-k „und wir tun dir (so Spieg,.,
nach dem Orig. unzweifelhaft richtig) beginnende Schlußsatz der
Klausel, der in Urk. ıo fehlt, gehört offenbar zu den beiden Sätzen:
„du bist hinter wem du willst von uns beiden“ und „wenn du hinter
uns beiden sein willst, so sollst du es auch sein“ und gibt die
Folge an, die die Stellungnahme des Gläubigers haben Bl, wie
sie auch von ihm gewählt werde.
a) n:j-k mr-tj „deine Beliebten“, der Pluralis des Ausdrucks
p°j-k mr-tj „dein Beliebter“, den wir oben hatten. Die Lesung,
die Spieg. zweifelnd gab, erscheint am Orig. sicher. Der Aus-
druck ist naturgemäß auf das Subjekt „wir“ zu beziehen und be-
zeichnet, ebenso wie oben der entsprechende Singularausdruck, die
Leistungsverpflichteten, an die sich zu halten der Gläubiger be-
liebt: „und wir tun dir, die von dir: Beliebten“. Grammatisch
wird er hier dem n p: s 2 „die 2 Personen“ gleichzustellen sein,
und es wird davor also wohl das n zu ergänzen sein, das ja auch
in jener Wendung n p: s 2 so oft unbezeichnet bleibt. Das Fehlen
eines Objekts hinter ir „tun“ ist wohl nicht anstößig; die Wieder-
holung des r h md nb ntj hrj „gemäß allen Worten, die oben
sind“ konnte hier ebenso unterbleiben, wie oben hinter „so wirst
du auch sein“ die Wiederholung der Worte: „hinter uns, den
2 Personen“ unterblieb (s. Urk. 10, $63c). Setzen wir hier. wieder
ein „es“ oder „so“ dafür ein, so bekommt der Satz einen ver-
nünftigen Inhalt.
Spiegelberg wollte das n:j-k mr-tj neutrisch fassen „das
von dir Beliebte“ und zum Objekt von ‘r „tun“ machen: „und
382 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXM.
wir tun dir das von dir Beliebte“. Hierfür könnten Stellen wie
die folgende sprechen: mtws ir n>' ntj-iw mr-k 8 (m-w „und ich
tue das, was du gewünscht haben wirst in bezug auf sie (Kind
und Ersatzamme)“ Kairo 30604, 9. Dagegen spricht aber wohl
der Dativ n-k „dir“, der davor überflüssig wäre, und vor allem,
daß die Form mr-tj „Beliebter“, „‚Geliebter“ sonst, soviel ich weiß,
„nur für Personen gebraucht wird, ganz ihrem Ursprunge aus dem
alten Nomen mrj-tj „Liebling“ entsprechend. Endlich scheint auch
der Gedanke, daß die Bürgen ohne jede Einschränkung versprechen
sollen, das vom Gläubiger Beliebte zu tun, bedenklich. Das alles
muß uns bestimmen, der oben an erster Stelle erörterten Auffassung
den Vorzug zu geben. |
b) Was am Anfang von Z. 32 fehlt, ergibt sich aus dem, was
hinter der Lücke erhalten ist: r kp s 2 „wie die 2 Personen“,
es kann nur w „einer“ oder sein Synonym rmi „ein Mann“ sein,
das ja im Demot. oft dafür eintritt (s. ob. $ ı3b): „einer wie
beide“.') Das ist dann ein guter Abschluß für den Satz mtw-n.n ir w-k
„und wir tun (es) dir“, wie er oben gedeutet wurde. — Das Zeichen
für 2 hat unten rechts einen kleinen Auswuchs, der es auf den
ersten Blick für die fem. Form halten läßt, doch muß das, da p: und
auch s deutlich sind, auf Zufall beruhen.
c) » „wiederum“ wird wieder „auch“ bedeuten: „einer wie
auch beide“, doch paßt hier schließlich auch „wiederum“, da von
„den 2 Personen“ schon vorher die Rede war.
8 67. Die Vollstreckungsformel, deren Bestandteile Urk. 3, $ 21
besprochen wurden. In Z.33 war am Anfang vermutlich der Aus
druck r md nd „alle Worte“, mit dem Z. 32 endet, irrtümlich wieder-
holt; der erste erhaltene Zeichenrest, der ca. ı'/, cm vom Zeilen-
anfang entfernt ist, scheint nach Stellung und Gestalt nb zu sein,
und die Reste von w-f folgen erst im Abstand von ca. °;, cm später.
Das f stand hoch über der Zeile, vgl. , 25 nt fr if
Rev. Chrest. 120 a. E. — Von (dd, dem Suffix ı. plur. n.n von
irm-n-n „mit uns“, rn „Name“, dem Determinativ von nd „Wort“
sind die oberen Enden der Zeichen erhalten. — hrj „oben“ hat
die Form, die in Z. 5. 26 vorkam.
ne
ı) Das ob. Urk. 9, 8 74e zitierte «e‘ irm 2 „einer und 2“ scheint eine Variante
davon zu sein. r-A „wie“ hat hier eine ähnliche Bedeutung wie ob. Urk. 10, $0.
x.) I. PhıtoLoc. TeıL. 1. KOMMENTAR. ÜRR. 14. 8 66a—69c. 383
8 68. Die Zeichenreste und der wohlerhaltene Schluß [sjh »b
lassen keinen Zweifel, daß die Bürgschaftserklärung wie in Urk. ıo
und ı2 mit dieser Formel schloß.
8 69. Unter der Urkunde standen zwei Unterschriften mit Zu-
stimmungserklärung; sie endigten mit den Worten ntj hrj „welche
oben sind“ in der Mitte von Z. 36 und 37. Die Zustimmenden
müssen natürlich die beiden Bürgen sein, die in der Urkunde
redeten. | |
a) In 2.35 sieht man denn auch noch deutlich den Rest des
Wortes mnlı-w „die wohltätigen“, das zu ihrer in Z. ı und Z. ıo
gegebenen Titulatur „Priester der wohltätigen Götter“ gehört, und
davor Reste, die zu den andern Worten dieser Titulatur stimmen.
Gegen Ende der Zeile sieht man dann den Schluß des Namens
Da-hr-iw-f-nh an der richtigen Stelle. Dahinter folgte dann aber
nicht, wie in Z. ı und vermutlich auch in Z.’ıı, die Bezeichnung
»: hm „der Jüngere“, sondern einfach [s’] Ar-(s’-)s „Sohn des
Har(si)esis“. Die Reste des Vaternamens sind im Original ganz
deutlich. | |
b) In Z. 36 sieht man hinter dem Schlußwort der Zustim-
mungserklärung des ersten Bürgen (krj „oben“) deutlich Reste des
Wortes sh „es schrieb“, mit dem die Unterschrift des zweiten
Bürgen begann. Von dem Namen dieses Mannes selbst ist außer
einigen nichtssagenden Punkten nichts erhalten, doch erkennt man
auf dem Orig. den Namen seines Vaters Patus an der richtigen Stelle.
c) Dahinter folgt noch etwas, das in der Unterschrift des
ersten Bürgen gefehlt haben muß. Denn da die Reste seiner Zu-
stimmungserklärung (ir ...... hrj) fast an derselben Stelle in 2. 36
erscheinen, wie die entsprechenden Worte der Zustimnungserklä-
rung des zweiten Bürgen in Z. 37, so kann jener Zusatz kaum
vor ihnen (am Anfang von Z. 36) gestanden haben. Man wird in
dem Zusatz ein Äquivalent zu den Worten vermuten, die in Z. 2
und Z. ıı auf die Nennung des zweiten Bürgen folgten: r (= rj-n)
s 2 „macht 2 Personen“. In unserm Falle deuten die durch Ver-
wischung zweier Horizontalstriche entstellten Reste 2a I) %;
wohl mit großer Wahrscheinlichkeit auf [p’j-f] ij „sein Genosse“
hin, eben die Worte, die wir in der Bürgschaftserklärung zum Aus-
druck der Gegenseitigkeit erwarteten ($ 13b).
384 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [II
d) Die Zustimmungserklärung wird nach den erhaltenen Zeichen-
resten und -spuren vermutlich beidemal diese Fassung gehabt ha-
ben: sh NN. dd 40; (r) ir r-h md nb ntj hr) „es (unter)schrieb NN,
sagend: „„ich werde tun gemäß allen Worten, die oben sind“.
Das Wort dd, das hier zur Anknüpfung der direkten Rede üblich
ist (vgl. Eleph. ıı, ı2), wird neben 4oj am Anfang beider Zeilen 36
und 37 gut Platz gehabt haben. Allenfalls könnte es aber auch
ganz gefehlt haben, vgl. sh NN. h;tj-j nfr m-Ss (n) p>j sh r(e).irj m
„es unterschrieb NN. (sagend): „„mein Herz ist sehr froh in bezug
auf diese Schrift, die ich dir gemacht habe““ Straßb. 7. Für in-f dd
„indem er sagte“, wie Eleph. 5, 23 u. a. Texte stattdessen haben,
reicht jedenfalls der Raum nicht aus; für die Fassung sh NN. r
ir usw. „es unterschrieb NN., um zu tun gemäß allen Worten,
die oben sind“, wie Eleph. ıı, ı2 bietet, ist der Raum zu grob.
Für die Schlußworte, die auf das beidemal in Spuren erhal-
tene r-h „gemäß“, „wie“ folgten, kann, da das eine Mal nb nt hr)
deutlich erhalten ist, keine der Fassungen in Frage kommen, die
andere Urkunden des Elephantinefundes in derartigen Zustimmungs
erklärungen bieten, wie 9: sh ntj hrj „die Schrift, die oben it
(Eleph. 5, 23) oder n’ ntj sh hrj „das was oben geschrieben ist“
(Eleph. 4, 27) oder md nb ntj sh hrj „alle Worte, die oben ge
schrieben sind“ (Eleph. ı1, 13). Die Zeichenspuren in Z. 37 be
stätigen denn auch die allein mögliche Lesung: md nb ntj hrj „alle
Worte, die oben sind.“
Umschrift.
1. h'p: 'nh ntj w-ir(erope)’ N’-nht-t-s® Era) Pi({na)-tot r ir-f "
h-t-ntr (n)‘ |
2. Nb-bhn’ n h’-t-sp 24° bd 4 Imw ssw 2°n P’-&r-(n-)Jis $ P’ (na}
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2% ah He u I >: u Bi u Kt: RR: an ve Ks
xxx) 1.PHiLoLoG.TeiL. 1.KoMMENTAR. ÜRK.14.869d— Urk.ı5. 385
Urk. 18.
Rylands 36.
(Text mit interlinearer Umschreibung: Taf. 47—50.)
Schiedseid und Vergleich vom 14. Aug. 90 vor Chr.
aus Gebel£n.
Veröffentlicht in Lichtdruck von Griffith im Catalogue
of the demotic papyri in the John Rylands library at Manchester I
pl. 77, umschrieben ebenda III p. 289, übersetzt p. 161. Wert-
volle Bemerkungen zur Lesung zweier wichtiger Stellen in Z. 10. 13
von Spiegelberg, Rec. de trav. 33, 178.
Auf dem rechten Rande des Blattes sind schlecht weggewischte
Schriftreste zu sehen, die zu dem unteren Ende einer älteren Ur-
kunde gehörten.
Auf der Rückseite des Blattes steht am unteren Ende eine
kurze Bezeichnung oder Titel der Urkunde, gleich der griechischen
auf Urk. 14, aber in ägyptischer Sprache. Sie ist kursiver und in
größeren Schriftzügen geschrieben als die Urkunde selbst, rührt
aber, wie einige Eigentümlichkeiten des Schreibers zeigen (Stellung
der Partikel » über der Zeile, Form des hr), dennoch von der-
selben Hand her. |
Die Kladde zu unserer Urkunde entdeckte Spiegelberg auf .
einem ÖOstrakon der Straßburger Universitätsbibliothek (in zwei
Stücken D. 268 und D. 137), nachdem das Manuskript der vor-
liegenden Arbeit längst abgeschlossen war und die Tafeln gedruckt
waren. Dank seiner freundlichen Vermittlung und dem liebens-
würdigen Entgegenkommen der Verwaltung der Straßburger Biblio-
thek konnte ich das Original auf der Göttinger Universitätsbiblio-
thek studieren. Die Ergebnisse sind dann noch nachträglich in
den folgenden Text hineingearbeitet worden.
Übersetzung.
ı. Abschrift! des Eides, den? Nenchutes (Nechuthis)’, Tochter des
Pate* (Pats), leisten wird im’ Tempel [des]‘
2. Herrn des Turmes (Nebchünis)’ im .Jahre 24° Monat 4 der
Sommerjahreszeit (Mesore) Tag 2° dem P-Sen-ese (Psenesis),
Sohn des Patu (Patüs): „Bei'
Abhandl. d. 8. esellsch. d. Wisnensch., phil.-bint. Ri. XKXIT. 25
386 SETHE-PARTSCH, DrEMOoT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [XXM
IO.
II.
10.
mn PER) is rerchk(apon)® imf"t on pi hrott ai
. Sbk ntj hip dj rm ntr nb ntj htp irm-f"
n:; m dejw” nt) dw-ir-k(erex)"* md irmg (r-Jdb>-t-w""
‚mn hl dw tw(=dj) 5 Nhm-s-is U mw-t"" m-s hd 100"
m njw" ne-s ir p nl” ntj sh hrj mtw” P:-Sr-(n-Jis
. dj-t n-s-:s(nac) bj" mtw N’-nht-t-s wi” r-r-f(epoy)
(at Ki” m 2-t hr hd 100” ntj-iw ir had 200” tu-s shi"
» (sic)
7 tm if mtw-s w’j r-r-f(epog)** td: jl”° hi-t-sp 24
dd 4 me sw 2" Pr-Ir(n-)is $ P:(na)-taj w* r Thn”
wj-f
. r.7-8:s(epoc) n p> 'nh” irm Nhm-s®* 2 mo-t®®
. tw un-w dw-f dd im-s” da” dw-s dj-t s (n) 3p-dr.t”
mtw-s dj-t” hd 35 n pr-hrio(noor) mtw-s dj-t” ij ha 25"
toi" hä mtw-f dit" n-s-s(nac) it jl®* n p’-hrw(noor)”
. de mn"* mi 5 m"? Dj-f bj dm-w°
. n-2jn (N-Xın) p-hri (noor) r hrj 4 Ple**) sh P: (ma)-gb 5’ Sb[k]-hip
. [ntj sh]“° [m-Jb:h“* Sbk? (o-w pej-fl sh [n]) wj”*
>
Rn" pi sh"" Pr-mr-ih (s) "wnwms“
wm mn en nn nn nr
*) Auf Taf. 48 irrig hd dw ‘8-8 umschrieben; dort nach obiger Umschreibung
zu berichtigen.
°*) Hier endet der Text der Kladde.
Me mn,
XXXIL] I. PuıLoLoc. TeıL. 1. KoMMENTAR.s ÜRK. I5. 387
9.
Suchos, welcher hier wohnt, und jedem Gotte, der mit ihm
wohnt!"
4. Diese, die Pfänder', wegen derer du mit mir redest (od. re-
5.
6.
=]
IO,
18.
10.
den wirst),
nicht gibt es Silber‘, das (mir) Nahme-s-&se (Namesösis), die
Mutter", gab"; außer 100 Silberlingen ",
nicht gibt es das'’*, in bezug auf was’° sie zu dir rief'’”” an
jenem Tage''*, (als Last) auf
den (selbigen) Pfändern.“'” Wenn sie den Eid", der oben ge-
schrieben ist, leistet, so wird” P-Sen-öse
ihr den Spiegel”®* geben und Nenchutes wird sich von ihm
(P-Sen-&se) entfernen”
. (in bezug auf)”* die 2 andern®® Pfänder für (je) 100 Silber-
linge*, welches macht 200 Silberlinge.“ Wenn sie sich zurück-
zieht **, |
um ihn nicht?” zu leisten®° so wird sie sich entfernen in
bezug auf®‘* den Spiegel® Jahr 24
Monat 4 der Sommerjahreszeit (Mesor&) Tag 2". P-Sen-Ese,
Sohn des Patu (und Nenchütes, Tochter des Pate)*), kamen”
nach dem Turme (Te-bchüne)”. Er entfernte sich
. von ihr in bezug auf den Eid” mit Nahmö-s (-&se)”'* der
Mutter®'®,
und sagte’**, wenn sie sich (als) Bürgen stelle“,
daß sie 35 Silberlinge am heutigen Tage gebe” und andere
25 Silberlinge” gebe”
. im Monat ı°" der Überschwemmungsjahreszeit (Thoth) Tag 30,
so werde er ihr den Spiegel®* am heutigen Tage” geben”,
. indem keiner** rufe hinter“” seinem Genossen von ihnen“°
. vom heutigen Tage an hinauf“.“>«*#*) is schrieb (dies) Pa-
geb, Sohn des Sebek-hotep,
[der schreibt]“'° vor“* Suchos(?)“°. [Man machte seine) Ent-
fernungsschrift.“*
Es standen* (in bezug auf) diese Schrift“’: P-le-ahe (Pelaias),
(Sohn des) Eunomos“,
*) Diese Worte, die in der Kladde richtig stehen, sind in der Reinschrift weg-
gelassen.
*) Hier endet der Text der Kladde.
25
388 SETHE-PARZSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [KR
20. Glwg U rmt.t* P’-ntj-nht-t-Bws*
a1. irm p: sp rmt" r-un-w* iwt-w“
Rückseite.
I. 2: bk p: 'nh n N’-nht.t-s”
2a.n P:-Sr-(n-\is » P’(na)-t-wj hr" mn’ dwj-w
Sachlage.
Die Fräu Nechuthis hat seiner Zeit ihrer Mutter Namesesis für
ein Darlehen drei Wertobjekte verpfändet. Die Mutter hat diese Pfän-
der, so scheint es, an einen gewissen Psenesis verkauft. Von diesem
hat die Schuldnerin Nechuthis vermutlich die Herausgabe des einen
Pfandstückes, eines kostbaren Spiegels, verlangt, unter dem Vorgeben,
daß ihre Mutter ihr statt eines von der Gegenseite behaupteten grö-
Beren Darlehens nur 100 Silberlinge geliehen habe, welche Schuld in
zweien der Pfänder ausreichende Deckung gefunden habe, sodab
sie das dritte, den Spiegel, zurückzubekommen habe. Der Inhaber
der Pfander Psenäsis scheint daraufhin eine Klage gegen die Schuld-
nerin angestrengt zu haben, die damit endigte, daß der Schuldnerin
der vorliegende Eid zugeschoben wurde, des Inhalts, daß ihre Be-
hauptungen auf Wahrheit beruhten. Leistet sie den Eid, so soll
sie den Spiegel von dem Kläger erhalten und diesem die beiden
andern Pfänder überlassen. Leistet sie den Eid nicht, soll sie dem
Kläger den Spiegel, wie natürlich auch die beiden andern Pfänder,
obwohl das nicht ‚gesagt ist, überlassen. Im Termin erschien der
Kläger und erklärte, daß er im Einverständnis mit der Mutter, die
ihm die Pfänder abgetreten hatte, der Schuldnerin den Eid erlasse,
nachdem er mit ihr einen Vergleich geschlossen habe dahin, dab
sie sich ihm verbürge, in zwei Raten 60 Silberlinge zu zahlen,
daß er seinerseits ihr den Spiegel noch am selbigen Tage aus
händige, wonach kein Teil vom andern mehr etwas zu fordern
haben solle. — Für alles Nähere der sehr komplizierten Sachlage |\
sei auf Partsch's Ausführungen verwiesen.
x) J. PuıLoLoc. TeiL. ı. KOMMENTAR. ÜRK. 15. $ 1. 389
20. Glwg, die Frau“ des P-et-necht-Swos",
21. und die übrigen Leute“, die zwischen“ ihnen waren“.
Rückseite.
ı. Das Schriftstück* des Eides der Nenchutes”
2. für P-Sen-&se, den Sohn des Pa-tu, wegen” der Pfänder.
Kommentar.
$ı hp 'nh „Abschrift des Eides“ ist die übliche Bezeichnung
für die gerichtlichen Ausfertigungen solcher Eide, an die die Ent-
scheidung eines Prozesses geknüpft war, vgl. Straßb. ı2, 1. Re-
villout, Rev. eg. 4, 140ff. Mel. de metrol. 170fl.
Da sich unter den Rylands-Papyri aus Gebelen noch eine an-
dere, um ein Jahr ältere Urkunde findet, die aus dem Besitz der-
selben Frau Nechuthis stammen muß (Ryl. 29), welche in unserer
Urkunde den Eid leisten sollte, so ist es nicht unwahrscheinlich,
daß wir das Exemplar, das für sie ausgefertigt wurde, vor uns
haben.
[Rätselhaft bleibt dann aber, wie auch das Konzept dazu in
(testalt des Straßburger Ostrakons auf uns gekommen ist, das doch
von rechtswegen aus ganz anderer Stelle stammen müßte. Spiegel-
berg wirft die Frage auf, ob sich denn die Übersetzung von h
»’ 'nh mit „Abschrift des Eides“ mit der Tatsache vereinigen lasse,
daß auch das Ostrakon als Urschrift schon die gleiche Bezeichnung
trage; er schlägt vor, in dem Ak vielmehr das äg. Äquivalent des
griech. oöu« zu sehen, das den „Körper“ der Urkunde im Gegen-
satz zum Kopf und Fuße bezeichnet (Preisigke, Fachwörter des
öffentlichen Verwaltungsdienstes Ägyptens $. 167). Hiergegen scheint
mir aber zu sprechen, daß das h einerseits in vielen Fällen doch
gerade die ganze Urkunde bezeichnet, andererseits bei uns nur den
Inhalt des Eides, diesen aber ebenfalls in seiner ganzen Ausdehnung,
betrifft. Tatsächlich besteht aber wohl auch gar kein Bedenken
gegen die Übersetzung „Abschrift“ in unserem Falle; nicht nur als
390 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. [IA
Konzept zu der Reinschriftausfertigung auf Papyrus mußte das
Ostrakon die gleiche Bezeichnung wie diese tragen, sondern als
schriftliche Fixierung der vom Richter mündlich getroffenen Ent-
scheidung. An und für sich könnte man A aber in unserem Falle
vielleicht auch mit „Wortlaut“, „Fassung“ übersetzen.]
82. dw-ir die übliche Schreibung für das Hülfsverbum des
Futurums III vor nominalem Subjekt (epe-) s ob. Urk.9, $ 49a. —
Ebenso stets in derartigen Urkunden, s. die in & ı zitierten Beispiele.
Das Futurum II ist hier wie so oft durch ‚„soll“ zu übersetzen.
83. Zu dem Namen N »ht-t-s 8. ob. Urk. 9, $ 16.
8 4. P:(na-)-te, griech. Ilarng, s. Urk. 9, $ 86.
85. n „in“, zur Angabe des Ortes, wo der Eid geleistet werden
soll; ebenso in den Parallelstellen, z. B. Straßb. 12, ı, anderwärts
auch unbezeichnet gelassen. |
8 6. Hinter h-i-ntr „Tempel“, das wie immer ohne Artikel
steht, könnte der Genitivexponent n gestanden haben, der jeden-
falls beim Lesen zu ergänzen ist. — [In der Kladde ist er aber
nicht bezeichnet.] | |
87. Nb-hhn „Herr von Bhn“ griech. Neßyobvig, mit Griffith
(Ryl. II 161) als Bezeichnung des Gottes Suchos aufzufassen, in
dessen 'Tempel der Eid zu leisten ist, nicht als Ortsname, wie
Spiegelberg, Schriften Wiss. Ges. Straßb. 13, 46 annimmt. Nicht
nur der Umstand, daß Neßyvüvıg in den von Griff. zitierten Per-
sonennamen ganz augenscheinlich als Gottesname verwendet ist
und in den andern Eidesurkunden hier fast immer der Gott ge
nannt zu sein pflegt, auch die Bezeichnung T':-bhn „der Turm“
für den Ort selbst in Z. 11 bestätigt die Auffassung von Griffith
— [In der Kladde ist der Name Bhn hier anders geschrieben
BA, ‚ als in unserem Papyrus und an der anderen Stelle, die
Z. ıı entspricht. Vermutlich liegt aber nur ein Schreibfehler vor)
$8. „Jahr 24“, nach Griff. des Ptolemaios Alexander = 90
v. Chr, auf Grund von Ryl. 29, welche Urkunde nur 14‘), Monate
Alter ist als der in unserer Urkunde angegebene Termin der Eides-.
leistung. | |
89. „Tag 2“, so Griff. wohl richtig Ryl. DI 161. 289, nicht
„Tag 4“, wie er ib. 419 las.” Die Zahl ist beidemal (hier und in
2. ıı) mit dem vorhergehenden Strich von $mw ligiert.
xxx.) I. PurLoroc. Teıt. 1. KoMMENTAR. ÜURK. ı5. $ ı—ı3a. 391
8 10. 'nh „bei“ im Schwur, urspr. „sowahr’lebt“, im Unter-
schied zu ‘'nh „leben“ und „Eid“ ohne besondere Bezeichnung des:
“ geschrieben, augenscheinlich weil es bereits ebenso verstümmelt
war wie im Kopt. (se), s. Griff. Ryl. III 206 not. 53.
& 11. NN. ntj hip d’j irm ner nb nt) htp irm-f „Gott NN., der
hier ruht, und jeder Gott, der mit ihm ruht“, d.h. seine #soi obvvaoı
(8. ob. Urk. 10, 8 66c); so fast stets in diesen Prozeßeiden. — hip
„ruhen“ ist die alte herkömmliche Bezeichnung für das Thronen,
Wohnen des Gottes in seinem Tempel. — [In der Kladde ist das
Wort hip, wie so oft, ohne besondere Bezeichnung des » geschrieben.
Ebenso nachher in ntj hp irm-f]
& ı2. Prozeßeide, wie der vorliegende, beginnen gern mit der
Nennung des Streitobjektes, dem nicht selten ein Demonstrativum
beigegeben ist und stets ein Relativsatz folgt (vgl. Revillout, Rev.
eg. 4, 140ff. Mel. de metrol. 175. Thompson, Theban ostraca p. 58).
In unserem Falle folgt das Streitobjekt (mit dem bestimmten Ar-
tikel) als Apposition dem substantivisch gebrauchten Demonstra-
tivum n:»j, das man sowohl mit „diese“ (resp. „dieses“) wie mit
„jene“ (resp. „jenes“) übersetzen kann: n’j n’ iwj-w „diese (od.
dieses), die Pfänder“ statt „diese Pfänder“. Ebenso in dem Eide
Louvre 9056 (Rev. Mel. de metrol. 175): 25 p irpw 10’), Y% Ya
rin NN. „diese (od. dieses), die ı0'/, (Keramia) Wein, die die
Frau NN, brachte“. Dort ist die Auffassung „dies sind die
10'/,, Keramia Wein“, an die man an sich denken könnte, durch
den Zusammenhang ausgeschlossen.
8 13. ntj dw-ir-k(arer) md irm-j (r-)db’-t-w „wegen derer du mit
mir redest“ oder besser vielleicht futurisch „reden wirst“ (Fut. II)?;
Griff. „about which thou art(?) disputing (?) with me“. Vgl. ın
dem Eide Rev. &g. 4 pl. ı zu p. 143 (= Rev. Mel. de metrol. 174):
p’ krkr 2 hd 225 ntj dw-w md irm-j (r-Jdb:-t-w „die 2 Talente und
225 Silberlinge, wegen derer man mit mir redet“. Ebenda auch
ein Beispiel mit ntj Zw-t (2. fem. sing). Aus dem Satze geht
hervor, daß der Angeredete gegen die Schwörende geklagt hat
oder klagen will, nicht etwa umgekehrt; sonst würde es gewiß
heißen: „wegen derer ich mit dir rede“. Es ist ohnehin ja auch
natürlich, daß der Beklagte und nicht der Kläger den Eid zu
leisten hat.
a) Zu der Schreibung ntj dw-&r-k für (erer), s. ob. Urk. 9, $ 94.
392 SETHE-PARTSCH, DEMOT. BÜRGSCHAFTSURKUNDEN. (XXXI.
b) Für die Konstruktion von md „reden“ mit irm der Person